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Full text of "Geschichte der Teilung der Gemeinländereien in Bayern"

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Volkswirtschaftliche  Studien 

Herausgegeben  von 

Lujo  Brentano  und  Walther  Lotz 

Zweiundsechzicfstes  Stück 


Geschichte 


der 


Teilung  der  Gemeinländereien 

in  Bayern 

Preisgekrönt 
von  der  Ludwig  -  Maximilians  -  Universität  München 

Von 

Franz  X.  Wismüller 

Doktor  der  Staatswirtschaft,  kgl.  Assessor 


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STUTTGART  UND  BERLIN  1904 
J.  G.  COTTA'SCHE  BUCHHANDLUNG  NACHFOLGER 

G.  m.  b.  H. 


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Digitized  by  the  Internet  Archive 

in  2010  with  funding  from 

University  of  Toronto 


http://www.archive.org/details/geschiclitederteiOOwism 


MÜNCHBNER 


Volkswirtschaftliche  Studien 


HEBAUSGEÖEBBN  VON 


LÜJO  BRENTANO  und  WALTHER  LOTZ 


ZWEIÜNDSECHZIGSTES  STÜCK: 

Geschichte  der  Teilung  der  Gemeinländereien 
in  Bayern 

Von 

Dr.  FRANZ  X.  WISMÜLLER 


STUTTGART  UND  BERLIN  1904 
J.  G.  COTTA'SCHE  BUCHHANDLUNG  NACHFOLGER 


G.m.b.H. 


^^^^  GESCHICHTE 


der 


Teilung  der  Gremeiiiländereien 

in  Bayern 


PREISGEKRÖNT 

VON  DER  LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT  MÜNCHEN 


VON 


FRANZ  X.  WISMULLER 

Doktor  der  Staatswirtschaft,  kgl.  Assessor 


STUTTGART  UND  BERLIN  1904 
J.  G.  COTTA'SCHE  BUCHHANDLUNG  NACHFOLGER 


G.m.b.H. 


Alle  Rechte  vorbehalten 


Vorbemerkung  des  Herausgebers 


JJie  staatswirtschaftliche  Fakultät  der  Universität  München 
hatte  für  das  akademische  Jahr  1892,93  die  Darstellung  der 
Geschichte  der  Teilung  der  Gemeinländereien  in  Bayern  als 
Preisaufgabe  gestellt. 

Der  Preis  wurde  dem  damals  noch  sehr  jugendlichen 
Verfasser  der  hiermit  der  Oeffentlichkeit  übergebenen  Schrift 
zuerkannt.  War  die  Arbeit  auch  nicht  frei  von  Mängeln,  so 
zeigte  sie,  abgesehen  von  dem  grossen  Fleisse  des  Verfassers 
in  Bearbeitung  eines  Themas,  das  bisher  noch  ohne  jede  Dar- 
stellung geblieben  war,  ein  bei  einem  Anfänger  ungewöhn- 
liches Verständnis   für  die  von  ihm  behandelten  Verhältnisse. 

Der  Verfasser  hat  sich  dann  bemüht,  in  einer  Neubear- 
beitung seine  Schrift  formell  und  materiell  zu  verbessern. 
Ohne  seine  Schuld  hat  sich  die  Herausgabe  derselben  ver- 
zögert. Die  Prüfungen,  denen  er  sich  unterziehen  musste, 
um  in  den  Staatsdienst  einzutreten,  die  mannigfachen  Ver- 
wendungen, welche  er  alsbald  in  diesem  fand,  sowie  auch  die 
grosse  Belastung  des  unterzeichneten  Herausgebers  mit  anderen 
Arbeiten,  welche  diesen  hinderte,  der  Arbeit  des  Verfassers 
sein  Interesse  früher  wieder  zuzuwenden,  tragen  die  Schuld, 
dass  die  Preisarbeit  Wismüllers  erst  jetzt  der  Oeffentlichkeit 
übergeben  wird. 

Indem  dies  geschieht,  wünscht  der  Verfasser  noch  Herrn 
Sekretär  Ludwig  Kreuzer  in  Lindau  und  Herrn  Dr.  Hans 
Dorn  derzeit  in  München  seinen  Dank  auszusprechen.  Herr 
Kreuzer  hat  dem  Verfasser  einige  wertvolle  archivalische 
Exzerpte  überlassen,  welche  im  Anhang  (S.  185)  zum  Abdruck 


—     VI     — 

gelangt  sind.  Herr  Dr.  Dorn,  der  Verfasser  einer  Schrift 
über  „Die  Vereinödung  in  Oberschwaben"  (Kempten  1903), 
hat  die  grosse  Güte  gehabt,  die  Arbeit  des  Verfassers  vor  der 
Drucklegung  zu  revidieren. 

Möge  nunmehr  dem  Verfasser  in  der  Anerkennung  aller 
derer,  welche  an  der  Geschichte  der  deutschen  Landwirtschaft 
sowie  an  der  gegenwärtig  die  Aufmerksamkeit  wieder  erre- 
genden Frage  des  Gemeinbesitzes  ein  Interesse  nehmen,  der 
Lohn  werden,  den  er  durch  die  Ausfüllung  einer  Lücke  in  der 
bisherigen  Bearbeitung  der  bayrischen  Verwaltungsgeschichte 
verdient  hat. 

München,  den  10.  Januar  1904. 

L.  Brentano 


Inhalt 

Seite 

Quellennachweise VIII 

Erstes  Kapitel:  Von  der  ältesten  Zeit  bis  zur  Mitte  des  18.  Jahr- 
hunderts             1 

Zweites  Kapitel:  Von  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  bis  zum  Tode 

des  Kurfürsten  Karl  Theodor  (1799) 16 

Drittes  Kapitel:   Vom    Regierungsantritte   Maximilians  IV.  Joseph 

bis  zur  Konstitution  von  1808 4-5 

Viertes  Kapitel:   Die  neubayrischen   Gebiete    (Schwaben,   Franken, 

Ansbach-Bayreuth,  AVürzburg,  Pfalz  etc.) 73 

Fünftes  Kapitel:   Von  dem  Verfassungsentwurfe  (Konstitution)  von 

1808  bis  zur  Gegenwart 121 

Anhang:  Statistisches 183 


Quellennachweise 


Akten  des  k.  b.  Reichsarchivs,  sowie  des  k.  Kreisarchivs  für  Oberbayern. 

Ar  et  in,  Geo,  Frhr.  v.,  Aktenmässige  Donaumoos-Kulturgeschichte,  1795. 

Bavaria.  Landes-  und  Völkerkunde  des  Königr.  Bayern,  bearbeitet  von 
einem  Kreise  bayer.  Gelehrter.     München  1860 — 1868. 

Bayerisches  Landrecht  (nebst  Polizeiordnung),  1346,  1518,  1553,  1616,1756. 

Bayerische  Intelligenz-,  Regierungs-,  Gesetz-  und  Verordnungsblätter. 

Bayerische  Landtagsverhandlungen. 

Buchenberger,  Adolf,  Agrarwesen  und  Agrarpolitik,  L  Bd.  (1892). 

Burger,  Jh.  und  Schachermayer,  J.,  Ueber  die  Zertheilung  der 
Gemeinweiden,  1818. 

Chelius,  Christian,  Vorschlag  zu  einer  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz. 
Zweibrücken  1850. 

Churpfälzische  General-Satz-  und  Ordnung,  1766. 

Glosen,  K.,  Frhr.  v.,  Kritische  Zusammenstellung  der  bayer.  Landkultur- 
gesetze, 1818. 

Ditz,  Heinrich,  Geschichte  der  Vereinödung  im  Hochstift  Kempten, 
1865. 

D  ö  1 1  i  n  g  e  r ,  Verordnungensanamlung. 

Dorn,  Dr.  Hanns,  Die  Vereinödung  in  Oberschwaben,  1903. 

Eid,  Ludwig,  Zur  Wirtschaftsgeschichte  des  Westrichs.  1894. 

Fischer,  Job.  Bernhard,  Ueber  die  Gemeinheitstheilungen,  1801,  1802. 

Forstgesetze  vom  28.  März  1852  und  17.  Juni  1896. 

Forstordnung  1616. 

Freyberg,  M.  Frhr.  v.,  Pragmatische  Geschichte  der  bayer.  Gesetzgebung 
und  Vei-waltung,  1838. 

Gierke,  „Almende"  und  „Gemeinheitstheilung"  in  Holtzendorffs  Rechts- 
lexikon. 

Gönner,  Nie.  v.,  Ueber  Kultur  und  Vertheilung  der  Gemeinweiden,  1803. 

Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften  (Conrad,  Elster,  Lexis  und 
Löning):  „Gemeinheitstheilung"  (Grossmann),  „Almende" 
(Bücher). 

Hartter,  Ferdinand,  Die  Guts-  und  Gemeindewaldungen,  dann  Alpen 
im  ehemaligen  Klostergerichtsbezirke  Benediktbeuern,  1869. 

Hazzi,   Jos.  V.,   Statistische  Aufschlüsse   über   das  Herzogthum  Baiern, 
1801-1809. 
„  „      „     Ueber  das  Rechtliche  und  Gemeinnützige  bei  Cultur  und 

Abtheilung  der  Weiden  und  Gemeindewaldungen,  1802. 

Hausmann,  Seb.,  Die  Grundentlastung  in  Bayern,  1892. 


—     IX     — 

Heuber,  Job.  Phil.,  Realindex  der  hocbf.  Brandenburgisch-Onolzbachi- 
schen  Landeskonstitutionell,  1784. 

Hock,  Job.  Dan.  Albr. ,  Abiiss  der  Polizeiverfassung  des  Fürstenthums 
Anspacb,  1804. 

Hoffmanu.  L.,  Oekononiische  Gescbicbte  Bayerns  in  der  Zeit  von 
1799—1817.     1885. 

Hohn,  Karl.  Beschreibung  des  Königreichs  Bayern,  1833. 

Hoppenbichl,  Ueber  die  anwendbarsten  Grundsätze  bey  Culturpro- 
zessen,  München  1793. 

J  a  c  0  b  i ,  Job.  H. ,  Statistisch-geographische  Beschreibung  des  Fürsten- 
thums Anspach  und  Bayreuth,  1794. 

Instruktion  für  Dorfführer  und  Hauptleute  (Pfalz),  1784. 

Justi,  Polizeiwissenschaft,  1760/61. 

Kahr,  G.  v.,  Bayerische  Gemeindeordnung,  1896/98. 

Kohlenbrenner,  Jh.  v.,  Beiträge  zur  Landwirtschaft  und  Statistik  in 
Baiern,  1783. 

Kreittmayr's  Anmerkungen  zum  bayerischen  Landrechte  von  1756. 
„  Kurpfalzbayerische  Generaliensammlung,  1771. 

Landrecht  (Land-,  Polizei-Ordnung)  für  die  Pfalz,  1582,  161L  1657,  1700. 

Landwirtschaft  in  Bayern,  1860,  1862. 

Amtliche  Denkschrift,  1890. 

Landwirtschaftliche  Wochenschrift  von  Roth,  Barth  und  Rudhart. 

Lang,  K.  H.,  Annalen  des  Fürstenthums  Ansbach  unter  der  preussischen 
Regierung,  1806. 

Laveleye-Bücher,  Das  Ureigenthum,  1879. 

Lips,  Mich.,  Prinzipien  der  Ackergesetzgebung  in  Bayern,  1811. 

Lüttwitz,  V. ,  Ueber  Längs  Annalen  des  Fürstenthums  Ansbach  unter 
der  preussischen  Regierung,  1806. 

Mayr's  Kurpfalzbayerische  Generaliensammlung,  1784 — 1799. 

Nachrichten  von  der  politischen  und  ökonomischen  Verfassung  Bayreuths, 
1780. 

Pfeufer,  Benignus,  Beyträge  zu  Bambergs  topographischen  und  sta- 
tistischen, sowohl  älteren  als  neueren  Geschichte,  1791. 

Pottler,  Conr.  J. ,  Repertorium  über  die  hochf.  Bambergischen  Ver- 
ordnungen, 1797. 

Preussisches  Landrecht,  1794. 

Preussische  Gerichtsordnung,  1798. 

Realindex  der  hochf.  Brandenburgisch-Onolzbachischen  Landes  -  Consti- 
tutionen, 1774. 

Riezler,  S.,  Geschichte  Bayerns,  1878  ff. 

Rudhart,  Ign.,  Ueber  den  Zustand  des  Königreichs  Bayern,  1825 — 1827. 

Sammlung  kurpfälzisch-bayerischer  Verordnungen  bis  1777. 

Sammlung  der  hochf.  Würzburgischen  Landesverordnungen,  herausgegeben 
von  Heffner,  1776—1801. 

Say,  Leon,  Dictionnaire  de  Finances,  1889. 

Schelhorn,  J.  G.,  Darstellung  der  vorzüglichsten  Vortheile,  die  aus 
der  Vertheilung  der  Güter  und  Aufhebung  der  Gemeinheiten  ent- 
springen, 1791. 

Schneidawind,  Franz  Adam,  Versuch  einer  statistischen  Beschreibung 
des  kais.  Hochstifts  Bamberg,  1797. 

Soden,  Graf  v..  Das  agrarische  Gesetz,  1797. 


—     X     — 

Soden,  Graf  v.,  Die  Nationalökonomie,  1805—1811. 

Stein,  Lorenz  v.,  Handbuch  der  Verwaltungslehre,  1888. 

Statistisches  Bureau  (k.  b.)  in  München,  Veröffentlichungen  des  (Beiträge 

zur  Statistik  etc.). 
Stengels,    v. ,     Wörterbuch     des     Verwaltungsrechts:      „Gemeinheits- 

theilungen". 
Verordnungen  für  die  Fürstenthümer  Ansbach-Bayreuth  von  1704—1806, 

1840. 
Weber,  K.,  Neue  Gesetz-  und  Verordnungensammlung. 
Weber,    G.  M. ,   Darstellung  der  sämmtlichen  Provinzial-  und  Statutar- 

rechte  des  Königreichs  Bayern,  1838/44. 
Westen  rieder,  Lorenz  v.,  Sämmtliche  Werke,  1831 — 35. 
Wochenblatt  (Zentralblatt)  des   landwirtschaftlichen  Vereines  in  Bayern. 
Yelin,   Jul.  Conr. ,   Versuch   über    die  Aufhebung   und  Vertheilung  der 

gemeinschaftlichen  Hut-  und  Weideplätze,  Ansbach  1799. 
Zierl,  Lorenz,  Ueber  Bayerns  landwirthschaftliche  Zustände,  1844/45. 


An  einzelnen  Aufsätzen  sind  ausserdem  zu  ei-wähnen : 

1.  Cultivirung  der  Gemeindegründe.     (Blätter  für    administrative 
Praxis,  herausgegeben  von  Karl  Brater.     Bd.  VIT,  90.) 

2.  Ueber  Vertheilung  und  Cultivirung  der  Gemeindegründe.  (Eben- 
daselbst Bd.  VIll  (Nr.  24),  369,  385  und  388.) 

3.  Bedenken   gegen   die  Theilung    der   Gemeindegründe.     (Eben- 
daselbst Bd.  X,  348.) 

4.  Beurkundungen  von  Gemeindegrundtheilungen.     (Ebendaselbst 
Bd.  XIII,  326 ;  XIV,  400.) 

5.  Ueber  die  Zustimmung  der  Grossbegüterten  zu  einer  Gemeinde- 
grundtheilung.     (.   jendaselbst  Bd.  XV,  81.) 

6.  Ueber  Gemeindegrundtheilungen.  (Ebendaselbst  Bd.  XVIIl,  895.) 

7.  Gleiches   Antheilsrecht    der   Leerhäusler    bei    einer    Gemeinde- 
grundtheilung.     (Ebendaselbst  Bd.  XVIII,  343,  853.) 

8.  Gemeindegrundvertheilungen.     (Ebendaselbst  Bd.  XXI,  337.) 

9.  Ueber  Gemeindegrundtheilungen.    (Ebendaselbst  Bd.  XXll,  79.) 

10.  Antheilsrecht  bei  einer  Gemeindegrundtheilung.    (Ebendaselbst 
Bd.  XXIX,  28.) 

11.  Höhe  des  Grundzinses  bei  Gemeindegrundvertheilungen.   (Eben- 
daselbst Bd.  XXX,  58.) 

12.  Nothwendigkeit  der   auf  sichtlichen  Genehmigung   bei  Theilung 
von  Gemeindegrüuden.     (Ebendaselbst  Bd.  XXXVII,  4,  126.) 

13.  Die  dingliche  Natur  des  infolge    einer  Gemeindegrundtheilung 
auferlegten  Grundzinses.     (Ebendaselbst  Bd.  XXXIX,  161.) 


Erstes  Kapitel 

Von  der  ältesten  Zeit  bis  zur  Mitte  des 
18.  Jahrhunderts 


Der  agrarhistorische  Begriff  „Gemeinheit"  hat  eine  doppelte 
Bedeutung.  Einmal  versteht  man  unter  Gemeinheit  das  Land, 
welches  im  Gemeineigentum  aller  Gemeindegenossen  steht.  In 
diesem  Sinne  heisst  „Gemeinheitsteilung"  einfach:  Aufteilung 
des  im  Gemeineigentum  stehenden  Grund  und  Bodens  und 
Ueberführung  desselben  in  das  Sondereigentum  der  einzelnen 
Gemeindegenossen.  Das  Wort  „Geraeinheit"  wird  aber  noch 
in  einem  weiteren  Sinne  gebraucht:  Unter  „Gemeinheiten"  im 
weiteren  Sinne  versteht  man  Rechte  auf  gemeinschaftliche 
Benutzung  bäuerlicher  Grundstücke  zum  Zwecke  des  Landwirt- 
schaftsbetriebs.    Die  Gemeinheitsteilunc;'  im  weiteren  Sinne  ist 

'.1 

demnach  die  Aufhebung  aller  gemeinschaftlichen  Nutzung  land- 
wirtschaftlicher Grundstücke. 

Die  Gemeinheitsteilung  im  weiteren  Sinne  umfasst  die 
gesamten  den  Grund  und  Boden  betreffenden  Massnahmen  der 
sogenannten  Landeskulturgesetzgebung:  sie  schliesst  in  sich 
die  Gemeinheitsteilung  im  engeren  Sinn,  die  Beseitigung  der 
Gemenglage  und  die  Aufhebung  der  den  landwirtschaftlichen 
Betrieb  einschränkenden  Servituten. 

Während  wir  bei  den  älteren  staatswissenschaftlichen 
Theoretikern  regelmässig  dem  weiteren  Begriff  der  Gemeinheits- 
teilung begegnen,  kennt  die  moderne  Literatur  fast  nur 
noch  den  engeren  Begriff.  Die  Beseitigung  der  Ge- 
menglage wird  heute  in  der  Regel  als  Flurbereinigung 
oder  Feldbereinigung,  Kommassation  oder  Verkoppe- 
lung  bezeichnet;  die  Beseitigung  der  Servituten  meist  schlecht- 
hin als  Servitutenablösung. 

Wismüller,  Teilung  der  Gemeinländereieu  in  Bayern  1 


2     

Auch  in  der  vorliegenden  Arbeit  wird  der  Ausdruck  Ge- 
meinheitsteilung nur  für  den  engeren  Begriff  Verwendung  finden. 

Sowohl  bei  der  eigentlichen  Gemeinheitsteilung  als  auch 
bei  der  Ablösung  der  Servituten  und  bei  der  Flurbereinigung 
handelt  es  sich  um  die  Befreiung  des  Grundbesitzes  von  den 
Fesseln  der  älteren  Agrarverfassung.  Nach  der  seit  Haussen 
und  Maurer  allgemein  anerkannten ,  erst  neuerdings  im  An- 
schluss  an  Fustel  de  Coulanges  von  Hildebrand  in  Zweifel  ge- 
zogenen, nach  dessen  Kritik  durch  Rachfahl  von  den  deutschen 
Rechtshistorikern  wohl  mit  Recht  festgehaltenen  Lehrmeinung 
bestand  überall  in  Deutschland  am  Anfang  der  geschichtlichen 
Zeit  nur  ein  gemeinsames  Eigentum  des  ganzen  Volkes  an 
dem  Territorium,  das  es  inne  hatte.  Später  entstand  innerhalb 
dieses  gemeinsamen  Volklandes  ein  Sondereigentum  der  ein- 
zelnen Geschlechtsgenossenschaften  an  den  ihnen  zugewiesenen 
Marken.  Erst  ganz  allmählich  führte  mit  der  zunehmenden 
Bevölkerung  das  wachsende  Bedürfnis  nach  einer  intensiveren 
Bodenbewirtschaftung  zur  Anerkennung  eines  Sondereigentums 
der  einzelnen  Glieder  dieser  Markgenossenschaft  an  Teilen  der 
Mark.  Zuerst  entstand  dieses  Sondereigentum  am  Haus  und 
am  umzäunten  Hof.  Erst  sehr  viel  später  auch  an  der  be- 
stellten Flur.  Einige  Ueberreste  dieses  alten  Gemein- 
eigentums an  der  Dorfflur  blieben  bis  in  unsere  Tage  er- 
halten: die  Gemengelage  oder  der  Streubesitz,  der  im  engen 
Zusammenhang  mit  der  Gemengelage  stehende  Flurzwang, 
die  gegenseitigen  Weideservituten  und  das  Gemein- 
eigentum an  Wald-  und  Weideland. 

Die  ersten  Ansätze  zur  Ueberführung  dieses  Weide-  und 
Waldlandes  ins  Sondereigentum  beginnen  in  weit  zurück- 
liegenden Jahrhunderten.  Vielfach  erhielt  der  einzelne  Mark- 
genosse sogar  frühzeitiger  Sondereigentum  an  dem,  was  er  im 
Gemeinlande  neu  rodete  als  an  dem  zugeteilten  Streifen  in  der 
bestellten  Flur.  Aber  schon  in  der  Lex  Salica  begegnen  wir 
einem  Widerstände  gegen  solche  Schmälerung  des  Gemein- 
landes; den  markfremden  Volksgenossen  wird  dieselbe  nicht 
mehr  gestattet;  nur  wer  ein  königliches  Rodungspatent  hatte, 
durfte  auf  fremdem  Marklande  sich  ansiedeln.  Als  die  Mark- 
genossenschaft  einem  Grundherrn   untertänig  wurde,    entstand 


—   a   — 

eine  Beschränkung  der  kommunistischen  Nutzungsrechte  der 
Markgenossen  am  Walde,  zunächst  im  Jagdinteresse  des  Grund- 
herrn. Ferner  nahm  der  Grundherr  auch  Rodungen  am  Ge- 
meinlande vor  und  führte  es  so  in  sein  Sondereigentum  über. 
Als  dann  im  Laufe  der  Entwicklung  an  Stelle  des  früheren 
üeberflusses  Mangel  an  Land  trat,  wurden  die  Rodungs- 
rechte am  Gemeindeland  auch  für  die  Markgenossen 
beschränkt,  und  die  Ausdehnung  der  Sonderrechte  der  Grund- 
herren am  Gemeindewald  auf  Kosten  der  Nutzungsrechte  der 
Markgenossen  wurde  eine  der  häufigsten  Ursachen  zu  Be- 
schwerden. In  ähnlicher  Weise  tritt  das  Schwinden  des  alten 
kommunistischen  Charakters  des  Gemeinlandes  hervor  in  der 
Beschränkung  der  Nutzungsrechte  der  einzelnen  Ge- 
meindeangehörigen. Die  Nutzungsrechte  der  einzelnen 
sollen  nicht  mehr  wie  bisher  ungemessene  sein.  Sie  sollen 
bemessen  werden  nach  der  Grösse  des  Sondereigentums,  das 
der  einzelne  Gemeindegenosse  in  der  Dorfflur  hat,  und  nach 
der  mit  der  Grösse  des  Grundeigenturas  in  Zusammenhang 
stehenden  Grösse  des  dauernden  Viehstandes.  Mit  anderen 
Worten,  die  Nutzungsrechte  am  Gemeinlande  werden  Perti- 
nenzien  des  Sondereigentums. 

Nach  der  Berufstatistik  vom  14.  -Juni  1895  gab  es  an 
diesem  Tage  im  Deutschen  Reiche  noch  12492  Gemeinden  mit 
ungeteilter  Weide  und  429468  nutzungsberechtigten  Betrieben, 
davon  3396  Gemeinden  mit  144327  Nutzungsberechtigten  in 
Bayern,  ferner  12  386  Gemeinden  mit  ungeteiltem  Wald  mit 
510846  nutzungsberechtigten  Betrieben,  davon  3187  Gemeinden 
mit  145  465  Nutzungsberechtigten  in  Bayern,  endlich  8560  Ge- 
meinden mit  aufgeteiltem  Gemeindeland  mit  382833  nutzungs- 
berechtigten Betrieben,  davon  1136  Gemeinden  mit  44789 
Nutzungsberechtigten  in  Bayern. 

Die  wichtigste  und  häufigste  Veränderung  ihres  kom- 
munistischen Charakters  erfuhr  die  Gemeinheit  durch  die  Ent- 
wicklung der  alten  Realgemeinde  zu  einem  politi- 
schen Organ.  Hand  in  Hand  mit  dieser  Entwicklung  ver- 
änderte das  Gemeindeland  seinen  juristischen  Charakter:  es 
ging  über  —  nicht  in  das  Sondereigentum  einzelner  physischer 
Personen,    sondern    in   das    Eigentum    der    Gemeinde    als 


—     4     — 

einer  juristischen  Person.  Das  Gemeineigentum  der  ein- 
zelnen Gemeindegenossen  wurde  aufgehoben  und  an  seine  Stelle 
trat  das  Sondereigentum  der  Gemeinde,  das  bestimmt  war,  den 
Sonderbedürfnissen  der  Gemeinde  als  einer  selbständigen  Rechts- 
persönlichkeit zu  dienen.  Diese  rein  juristische  Wandlung  der 
Gemeinheit  verdient  eine  besondere  Beachtung. 

Aufgabe  dieser  Arbeit  wird  es  sein,  die  gesetzgeberischen 
Bestrebungen  Bayerns  darzustellen,  die  allmähliche  Entwicklung 
des  Sondereigentums  am  Gemeinland  herbeizuführen. 

Einer  der  eifrigsten  Vorkämpfer  für  die  Gemeinheitsteilung, 
der  Agrarschriftsteller  Closen,  bezeichnet  in  seiner  1818  er- 
schienenen Schrift  über  die  bayrischen  Landeskulturgesetze  ^) 
das  bayrische  Landrecht  von  1616  als  den  Anfang  der  auf  die 
Herbeiführung  von  Gemeinheitsteilungen  gerichteten  bayrischen 
Gesetzgebung.  Lides,  wer  das  bayrische  Landrecht  von  1616 
nachschlägt,  wird  finden,  dass  es  sich  bei  den  von  Closen  an- 
gezogenen Bestimmungen  nur  um  eine  Wiederholung  von  Vor- 
schriften handelt,  welche  bereits  im  Landrechte  von  1346,  in 
dem  Landgebote  Albrechts  IV.  von  1468,  in  dem  Landrechte 
von  1518  und  in  der  Landesordnung  von  1553  enthalten  sind. 
Auch  handelt  es  sich  bei  diesen  Vorschriften  nicht  um  solche, 
die  im  öffentlichen  Interesse,  geschweige  denn  im  Interesse  der 
Landeskultur  Gemeinheitsteilungen  herbeiführen  wollen.  Viel- 
mehr sind  die  Bestimmungen  rein  privatrechtlicher  Natur  und, 
weitentfernt  die  Aufteilung  des  Gemeinlandes  fördern  zu  wollen, 
bezwecken  sie  sämtlich  den  Schutz  des  zum  Sondereigentum 
der  Gemeinden  als  solcher  gewordenen  Gemeinlandes  gegen 
Rodungen  seitens  einzelner  Gemeindegenossen,  gegen  verderb- 
liche Ausnutzung  des  Weiderechts  auf  der  Gemeinweide  und 
des  Holzschlagrechts  der  Gemeindegenossen  im  Gemeindewalde. 
Im  öffentlichen  Interesse  beginnt  die  Regierung  sich  erst  nach 
dem  Dreissigjährigen  Kriege  um  die  Gemeindeländereien  zu 
kümmern.  Der  erste  Anlass,  aus  dem  die  Regierung  sich  um  die 
wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Volkes  zu  interessieren  begann, 
war  in  Bayern  ebenso  wie  in  allen  übrigen  Landen  die  Rück- 
sicht  auf  die  Vermehrung   der  Staatseinnahmen   und  daneben 

'j  Freiherr  v.  Closen,  Kritische  Zusammenstellung  der  bayr. 
Landeskulturgesetze,  1818. 


—     5     — 

noch  etwa  die  Rücksicht  auf  die  Steigerung  der  Heeresstärke. 
Solche  Rücksichten  mussten  in  Bayern  wie  in  *  den  übrigen 
deutschen  Ländern  sich  aufdrängen  nach  Beendigung  des 
Dreissigjährigen  Krieges.  Der  Wohlstand  der  bayrischen  Lande 
war  durch  den  Krieg  schwer  geschädigt  worden.  Die  Bevölke- 
rung war  dezimiert;  viele  Besitzungen  waren  während  des 
Krieges  verlassen  worden,  lagen  nun  öde  und  dienten  zur  Ver- 
grösserung  des  ohnehin  schon  übergrossen  Wüstlandes. 

Schon  während  des  Krieges  hat  Maximilian  L  Verord- 
nungen erlassen,  um  das  Land  zu  neuer  Blüte  zu  bringen. 
Schon  1636  erging  ein  Befehl,  die  öde  liegenden  Güter  genau 
zu  beschreiben.  „Da  sich  keine  Käufer  zu  bemayerung  öder 
Güter  zeigten,  aus  der  Furcht,  dass  sie  künftig  von  den  Erben 
oder  Geltern  nicht  gesichert  seyen,  so  solle  die  Regierung  Gut- 
achten erstatten,  wie  diese  Besorgniss  beseitigt  werden  könne." 

Im  Jahre  1639  gestattete  er  den  Hofmarksherren  die  un- 
bemeierten  Güter  selbst  zu  bebauen,  wenn  sie  die  betreffende 
Scharwerk  davon  leisten.  Aus  dem  folgenden  Jahre  liegt  aber- 
mals ein  Auftrag  vor,  zu  berichten,  wie  viel  öde,  vom  Feinde 
und  durch  den  Krieg  verderbte  Güter  vorhanden  sind,  und 
Gutachten  zu  erstatten,  über  die  Mittel,  sie  wieder  zu  bemeiern. 
Vier  Jahre  später  fordert  ein  Befehl  an  die  Rentämter  Gut- 
achten über  die  Zertrümmerung  von  Urbargütern,  die  verödet 
und  abgebrannt,  auch  zu  gross  sind,  dass  sie  ein  Besitzer  allein 
wieder  zu  Würden  bringe,  1648  kam  der  Friede.  Maximilian 
erblickte  in  den  nunmehr  entlassenen  Soldaten  Kräfte,  die  sich 
zur  Bemeierung  der  verödeten  Güter  verwenden  liessen.  Ein 
Reskript  von  1649  lud  die  Soldaten  ein,  sich  um  Grund  und 
Boden  zu  bewerben;  um  ihren  Eifer  anzuspornen,  verhiess 
ihnen  der  Kurfürst  drei  Freijahre  ^).  Diese  Massnahmen  blieben 
indes  ohne  Erfolg. 

Als  Ferdinand  Maria  1651  den  Thron  bestieg,  war  es  eine 
seiner  ersten  Massnahmen^),  eine  Konskription,  d.  h.  eine 
listenmässige  Zusammenstellung  sämtlicher  öder  Güter  anzu- 
ordnen  und    den  Kulturlustigen  Unterstützung   durch  Bauholz 

')  Freyberg,    Pragmatische   Geschichte    der  bayr.    Gesetzgebung 
und  Verwaltung,  1836,  II,  237. 
2)  Freyberg,  II,  241. 


—     6     — 

und  Nachlass  der  Laudemien  zu  versprechen.  In  den  folgenden 
Jaliren  wurden  diese  Vergünstigungen  des  öfteren  wiederholt. 
Im  Jahre  1669  wurde  auf  Antrag  der  Landschaft  versucht, 
dass  an  den  Orten,  wo  die  Baugründe  ohne  Verschulden  der 
Grundherren  und  Untertanen  während  des  Kriegs  mit  Holz  an- 
geflogen, die  Reutung  dieser  Gründe  erlaubt  sein  solle.  Aber 
die  Untertanen  fingen  an,  alles,  auch  das  schon  vor  dem  Kriege 
bestandene  „Daxet",  auszurotten;  dadurch  wurde  das  Jagd- 
interesse der  Grundherren  beeinträchtigt;  die  Verfügung  wurde 
daher  wieder  zurückgenommen.  Dagegen  erstreckte  sich  die 
Sorge  alsbald  über  die  blosse  Wiederbemeierung  hinaus.  Eine 
Instruktion  von  1669  erteilt  den  Rentmeistern  den  Auftrag, 
bei  ihren  Umritten  die  „öden  Grund  und  Moser"  zu  besehen, 
„ob  nit  ein  und  anderes  zu  besserem  Nutzen  umzulegen  wäre''. 

Eine  lebhaftere  Bewegung  kam  in  die  Bestrebungen,  den 
Wiederanbau  der  durch  den  Krieg  verödeten  Gründe  zu  fördern, 
unter  der  Regierung  Max  Emanuels.  Die  Niederlage  bei 
Höchstädt  brachte  ganz  Bayern  während  eines  Jahrzehnts  in 
die  Gewalt  der  Oesterreicher ,  welche  alle  Finanzquellen  des 
Landes  rücksichtslos  auszubeuten  bemüht  waren  ^).  Eine  ihrer 
Massnahmen  bestand  in  dem  Verkaufe  der  öden  Gründe  zu 
niedrigsten  Preisen.  Zahlreiche  Kauflustige  fanden  sich  ein. 
Am  10.  April  1715  kehrte  Max  Emanuel  nach  langjähriger 
Abwesenheit  wieder  nach  München  zurück.  Unter  dem  Druck 
der  beträchtlich  angewachsenen  Schuldenmasse  ahmte  er  nun 
das  Verfahren  der  Oesterreicher  nach.  Die  Grundstücke 
wurden  zu  einem  Preise  zwischen  drei  und  zehn  Gulden  pro 
Tagwerk  verkauft.  So  wurden  im  Landstrich  Dachau  mehr  als 
1200  Morgen  öder  Gründe  in  Aecker  und  Wiesen  verwandelt^). 

Aber  der  Verkauf  schritt  gleichAvohl  nicht  in  dem  Masse 
fort,  wie  es  die  Deckung  der  Kosten  des  grossen  Prunkauf- 
wandes des  Kurfürsten  forderte.  Daher  wurde  im  Jahre  1722 
der  Befehl  zur  Beschreibung  der  kultivierbaren  Gründe  er- 
neuert, und  befohlen,  eifrig  dahin  zu  trachten,  dass  die  Unter- 


^)  Vgl.  Hazzi,  Ueber  das  Rechtliche  und  Gemeinnützige  bei  Kul- 
turen und  Abteilungen  der  Weide  und  Gemeindewaldungen  in  Bayern, 
S.  13. 

2)  Vgl.  Freyberg,  II,  245. 


—     7     — 

tanen  zur  Kultivierung  von  derlei  Gründen  die  Hand  anlegten; 
insbesondere  seien  die  Söldner  aufzufordern,  dass  sie  gegen 
leidliche  Rekognition  diese  Gründe  „ausreiten  und  rändig 
machen,  Erbrecht  darauf  nehmen  und  gleich  eigenständlich" 
kaufen  sollten. 

In  diesem  Befehle  treten  die  leitenden  Gesichtspunkte, 
Vielehe  das  Landeskulturwerk  des  18.  Jahrhunderts  beherrschten, 
deutlich  hervor:  Im  Interesse  der  Finanzen  sollen  alle  kultivier- 
baren Gründe  in  Anbau  gebracht  werden ;  ferner  sollen  eigen- 
tumslose Leute  zu  Besitzern  oder  Eigentümern  gemacht  werden. 
Aber  der  Befehl  scheiterte  bereits  an  jenen  beiden  grossen 
Widerständen,  mit  denen  die  ganze  Reformgesetzgebung  in 
Bayern  zu  kämpfen  hatte,  am  Widerstand  der  Gemeinden, 
namentlich  der  grossen  Bauern  und  an  dem  der  Beamten. 

Die  Gemeinden  hatten  die  durch  den  Krieg  verödeten 
Ländei-eien  in  ihr  Gemeindeland  einbezogen  und  ihr  Vieh  dar- 
auf zur  Weide  geschickt.  Der  Kurfürst  dagegen  erkannte 
diese  Weiderechte  nicht  an,  sondern  nahm  die  verödeten  Gründe 
jure  regalium  als  bona  vacantia  für  sich  in  Anspruch.  Als  er 
demgemäss  verordnete ,  es  sollte  den  Söldnern  ^),  Leerhäuslern 
und  anderen,  die  sich  meldeten,  die  Nutzung  von  derlei  Bau- 
und  Weidegründen  vergönnt  werden,  widersetzten  sich  die  im 
Besitz  befindlichen  Bauern  gegen  die  ihnen  davon  drohende 
Beeinträchtigung  ihres  „Blumbesuchs". 

Darin  fanden  sie,  wie  bei  allem  ihrem  Widerstand  gegen 
die  Reformen  des  18.  Jahrhunderts,  die  Unterstützung  der 
Beamten. 

So  wurde  z.  B.  alsbald  von  den  Landgerichten  Rieden- 
burg, Aibling  und  PfafFenhofeu  berichtet:  es  fehle  ohnehin  an 
Futter,  die  Untertanen  könnten  die  Weide  nicht  entbehren, 
auch  hätten  sich  keine  Käufer  gemeldet.  Ja,  den  Landrichtern 
mussten  Verweise  erteilt  werden,  Aveil  sie  die  Sache  erschwerten 
und  auf  die  Neubrüche  keine  neuen  Häuser  erlauben  wollten, 
da  doch  des  Kurfürsten  Intention  sei,  neue  Bauerngüter  zu  be- 


^)  Seit  dem  15.  Jahrhundert  und  wohl  schon  früher  unterschied  man 
in  Bayern  Höfe,  Hüben  oder  halbe  Höfe,  Lehen,  d.  h.  Viertelshöfe,  Sölden 
(unter  einem  Viertelshof),  ferner  Schweigen,  halbe  und  Viertelsschweigen. 
Vgl.  Riezler,  Geschichte  Bayerns,  lU,  798. 


—     8     — 

fördern.  Die  Hofkammerinstruktion  §  16  verwies  ausdrück- 
lich  auf  Aufrichtung  neuer  Dörfer,  Wiesägger,  Grund,  neue 
Weyser,  Wür,  Weide  etc.,  besonders  dort,  wo  überflüssige  Wal- 
dung sei  ^). 

Darauf  wurde  zunächst  abermals  eine  Verordnung  über 
die  Zubaugüter  erlassen.  Unter  solchen  Zubaugütern  verstand 
man  liegende  Gründe,  die  ein  zu  Erbrecht  oder  zu  schlechterem 
Besitztitel  sitzender  Bauer  ausser  dem  Hofe,  für  den  er  seinem 
Grundherrn  zins-  und  dienstpflichtig  war,  besass,  einerlei  ob 
er  sie  als  freieigenes  Gut  erworben.  Schon  das  Landrecht  von 
1616  tit.  21  art.  19  hatte  angeordnet,  dass  kein  Bauer  solche 
Zubaugüter  ohne  Wissen  und  Willen  seines  Grundherrn  be- 
sitzen dürfe.  Genehmigte  der  Grundherr  den  Besitz,  so  sollten 
diese  Zubaugüter  gehörig  beschrieben  und  vermerkt  werden, 
um  Grenzirrungen  zu  vermeiden.  Wo  keine  Genehmigung 
seitens  des  Grundherrn  stattfand,  sollte  dem  Grundherrn  die 
Gült  für  das  Zubaugut  entrichtet  werden,  auch  wenn  der  Bauer 
es  von  einem  anderen  Grundherrn  erhalten  hatte.  Desgleichen 
war  kein  Grundherr  verpflichtet,  seinem  Meier  den  Besitz  frei- 
eigener Grundstücke  zu  gestatten.  Wollte  ein  Bauer  die  ihm 
eigengehörigen  Zubaugüter  verkaufen,  so  war  das  nicht  mög- 
lich ohne  Schein  des  Grundherrn ,  dass  er  sie  nicht  für  sich 
in  Anspruch  nehme;  ferner  hatte  der  Grundherr  ein  Vorkaufs- 
recht, wenn  sein  Meier  seine  freieigenen  Zubaugüter  verkaufen 
wollte.  Alle  diese  Beschränkungen  im  Besitz  von  Zubaugütern 
wurzelten  also  in  dem  Streben,  das  Recht  des  Grundherrn  zu 
wahren.  Nun  werden  diese  Verbote  des  Besitzes  von  Zubau- 
gütern erneuert,  aber  aus  anderen  Gesichtspunkten.  Nach 
Kreittmayr^)  hätten  bereits  vermöge  eines  im  Jahre  1694  ema- 
nierten Generalmandats  zur  Vermehrung  der  Mannschaft  alle 
Zubaugüter  mit  eigenen  Mayern  besetzt  werden  sollen.  Ferner 
wurde  der  Gesichtspunkt  geltend  gemacht,  „dass  je  mehr  Güter 
und  Grundstück  der  Bauer  besitzt,  je  weniger  dieselbe  von  ihm 
der  Notdurft  nach  bestellt  und  bearbeitet  werden".  Dem- 
entsprechend erging  unter  dem  28.  November  1722  ein  neues 


')  Vgl.  Freyberg,  II,  245,  246. 

'^)  Anmerkungen  zum  4.  Teil,  Kap.  7,  §  27. 


—     9     — 

Gebot,  dass  Zubaugüter,  welche  nicht  in  walzenden  und  ein- 
schichtigen Gütern,  sondern  in  Hüben,  Sölden  und  dergleichen 
Bauerngütern  bestehen,  worauf  ein  eigener  Mayer  wohl  hausen 
und  bestehen  kann,  nicht  mehr  gestattet  sein  sollen  und  dem 
Eigentümer  nur  so  lange  zu  lassen  seien,  bis  sich  ein  anstän- 
diger Käufer  darum  melde.  Das  Verbot,  welches  das  Land- 
recht von  1616  bereits  ausgesprochen,  wird  also  erneuert;  aber 
die  Motive  haben  sich  geändert.  War  früher  die  Tendenz,  die 
Rechte  der  Grundherren  sicher  zu  stellen,  so  ist  jetzt  die  Ten- 
denz, die  Entstehung  einer  grösseren  Anzahl  selbständiger 
bäuerlicher  Besitzer  zu  begünstigen  im  Interesse  der  Landes- 
kultur, der  kurfürstlichen  Bestimmungen  und  der  Erzielung 
einer  grösseren  Mannschaft.  Von  denselben  Tendenzen  ist  das 
Mandat  vom  30.  Juli  1723  „wegen  der  öden  Gründen"  ge- 
tragen, welches  noch  energischer  gegen  die  gedachten  Hemm- 
nisse des  Reformwerks  sich  wendet. 

Dieses  Mandat  von  1723  gilt  allgemein  als  das  erste  zur 
Herbeiführung  von  Gemeinheitsteilungen  erlassene  bayrische 
Landeskulturgesetz.  Dies  ist  es  indes  nur,  insofern  damals 
tatsächlich  die  durch  den  Krieg  verödeten  Gründe  von  den 
Gemeinden  als  Viehweiden  benutzt  wurden.  Es  handelt  sich 
also  nicht  um  Urbarmachung  der  Gemeinheiten  im  eigentlichen 
Sinne  des  Wortes,  d.  h.  um  die  Ländereien,  welche  von  Rechts 
wegen  und  von  alters  her  im  Gemeinbesitz  der  Gemeinden 
waren,  sondern  nur  um  die  Urbarmachung  der  bona  vacantia. 
Insofern  die  bayrische  Landeskulturgesetzgebung  in  den  Ver- 
suchen „diese  verödeten  Gründe  dem  Pflug  wieder  zu  unter- 
werfen", ihren  Anfang  nahm,  ist  das  Mandat  also  allerdings 
das  erste  bayrische  Landeskulturgesetz  und  insofern  diese 
Gründe  damals  tatsächlich,  wenn  auch  missbräuchlich,  von  den 
Gemeinden  als  Gemeindeländereien  benutzt  wurden,  handelt  es 
sich  allerdings  auch  um  das  erste  Gesetz  zur  Herbeiführung 
von  Gemeinheitsteilungen.  Nur  muss  man,  wenn  man  diesen 
Ausdruck  gebraucht,  sich  bewusst  sein,  dass  es  sich  noch 
nicht  um  die  Aufteilung  von  Gemeinländereien  im  agrarhistori- 
schen  Sinne  handelt.  Dabei  zeigen  sowohl  die  Entstehungs- 
geschichte des  Gesetzes  als  auch  einzelne  Bestimmungen  des- 
selben, dass  es  auch  in  Bayern  finanzielle  und  populationistische 


—     10     — 

Gesichtspunkte    waren ,    welche    das  Interesse   an   der  Landes- 
kultur weckten  ^). 

Das  Mandat  wendet  sich  vor  allem  gegen  die  Vorurteile 
und  Hemmnisse,  welche  den  bisherigen  Versuchen  einer  Urbar- 
machung der  verödeten  Ländereien  entgegengesetzt  worden 
waren.  Es  führt  aus,  wie  es  keineswegs  die  Absicht  sei,  die 
einer  jeden  Gemeinde  nötigen  Viehweiden  zu  schmälern.  Im 
Gegenteil:  die  Weiden  würden  vermehrt  und  verbessert  werden. 
Denn  einmal  werde  darauf  gehalten  werden,  dass  diejenigen 
Moor-  und  anderen  nassen  Gründe,  worauf  das  Vieh  bisher 
gemeinschaftlich  getrieben  worden  sei,  mit  erforderlichen  Gruben 
gesamter  Hand  durchzogen  und  die  Wässer,  das  vernehmlichste 
Hindernis  einer  Nutzung  dieser  Flächen,  abgeleitet  würden; 
sodann  ständen  die  angebauten  Grundstücke  alle  drei  Jahre  der 
Brachweide  und  nach  abgekehrten  Triften  der  Nachweide  offen 
und  werden  alsdann,  wenn  angebaut,  weit  bessere  Weide  als 
in  ihrem  damaligen  Zustande  geben.  Dann  wird  aber  auch 
der  Rechtsstandpunkt  hervorgekehrt.  Es  handle  sich  nicht  um 
Weiden  auf  Grundstücken,  die  den  Gemeinden  und  Privaten, 
sondern  auf  solchen,  die  jure  suprematus  et  regalium  dem 
Kurfürsten  zuständen  und  die  bisher  bloss  aus  Nachsicht  den 
Gemeinden  zur  Beweidung  überlassen  seien.  Nach  dieser 
Motivierung  befiehlt  das  Mandat:  1.  Die  Gemeinden  haben  bei 
Beweidung  von  bona  vacantia  fortan  eine  geziemende  und  er- 
schwingliche Reichnus  zu  zahlen.  2.  Die  Beamten  haben 
pflichtgemäss  darauf  bedacht  zu  sein,  „dass  diejenigen  Güter, 
so  durch  vorgeweste  Kriegs-  und  Sterbensläufe,  oder  durch 
Wasserschäden,  und  in  anderweg  zertrümmert,  und  derentwillen 
in  allen  Anlagen  moderirt  worden,  mit  Auszug  und  Beilegung 


^)  Das  Mandat  bezeichnet  als  Motiv,  „weil  vor  Augen  liegt,  wie  so- 
wohl einem  Landesherrn ,  als  dem  gemeinen  Wesen  nicht  anders  denn 
höchst  vorträglich  seyn  könne,  dass  solch  unnütz  ungebraucht  und  öd- 
liegendes  Erdreich  in  baubaren  Stand  gesetzt,  dadurch  die  Bau-  und 
Mannschaft  bei  dermalig  ohndem  volkreichen  Welt,  mehreres  unter- 
gebracht, selbiger  die  Nahrung  verschafft  werde;  inmassen  eben  solcher 
Ursach  halber  diese  Verbesserung  imter  jene  Mittel  und  Weg  kommet, 
worauf  ein  Landesfürst  zur  Vermehrung  seiner  Unterthanen  und  eigenen 
Cameralgefäll  allforderst  bedacht  zu  seyn  hat". 


—    11    — 

derley  Gründe  mithin  wieder  ergänzet,  mithin  der  völlige  Be- 
trag der  abgeschriebenen  Steuern,  und  anderen  Schuldigkeiten 
wiederum  beygebracht  und  ersetzt  werden  möge".  3.  Die 
Gerichts-  und  Kastenbeamten  werden  angewiesen,  , allen  den- 
jenigen, die  sich  um  Unterlass  und  Verbesserung  oftgedachter 
öder  Gründe  anmelden,  nicht  allein  mehreren  Vorschub  und 
Beförderung,  als  bisher  nicht  geschehen,  zu  leisten,  sondern 
auch  ihnen  allen  erforderlichen  Schutz  und  Assistenz  gegen 
diejenige  mit  zu  seyn,  welche  in  diesem  guten  Vorhaben 
selbigen  Hinderniss  zu  machen  suchen  sollten".  4,  Es  soll  in- 
des nicht  ausgeschlossen  sein,  „dass,  wo  die  Gemeinden  und 
darunter  ganz  und  halbe  Bauern  mit  überflüssigem  Blumbesuch 
und  Ackerbau  versehen,  nicht  auch  über  die  denen  erstes  ver- 
bleibende reiche  Notdurft,  denen  Söldnern,  Leerhäuslern,  oder 
andern,  so  sich  anmelden,  dergleichen  Bau-  und  Weydegründe 
vergönnt,  und  zugemeynt,  mithin  diese  in  besseren  Nahrungs- 
stand gesetzt  werden".  Indes  wird  die  Bedingung  ausge- 
sprochen, „dass  die  Söldner  allweg  ohne  Ausnahme  der  Jahres- 
zeit, wie  vor,  gegen  den  gewöhnlichen  Lohn,  als  Tagwerker 
sich  zu  der  Bauarbeit  gebrauchen  lassen".  5.  Denjenigen, 
welche  ganze  Schweigen  und  dergleichen  oder  neue  Dorf- 
schaften auf  derlei  öden  Gründe  errichten,  werden,  „einige 
Freijahre  von  Stiftsteuern  und  all'  anderen  Bürden"  erteilt. 
6.  „Diejenigen,  Eisen-  und  andere  Amtleut,  auch  Abdecker  und 
deren  Kindern,  so  sich  zur  Erhebung  derley  Gründen  ent- 
schlossen, und  selbige  wirklich  annehmen,  und  darauf  soge- 
nannte Colonien,  das  ist,  Häuser,  und  durch  deren  Zusammen- 
setzung neue  Ortschaften  oder  Ried  errichten",  werden  ehrlich 
gesprochen  und  legitimiert.  7.  Solche  neuverdingten  ver- 
ödeten Gründe  sollen  sie  frei  sein  vom  Verbote  des  Besitzes 
von  Zubaugütern.  8.  Es  werden  die  Justizkollegien  angewiesen, 
Personen,  welche  solche  Rodungen  vornehmen,  gegen  Prozess- 
schikane sich  beschwerender  Parteien  zu  schützen  und  ein 
vereinfachtes  Prozessverfahren  zur  Erledigung  solcher  Be- 
schwerden angeordnet. 

Welches  war  der  Erfolg  des  Mandats? 

Der  Erfolg  war  ein  ziemlich  geringer.  In  den  Jahren  1723 
und    1724    und    auch    späterhin   wurden   von   der  Hofkammer 


—     12     — 

melirere  Holz-,  Filz-  und  Weidegründe  auf  Erbrecht  verkauft ; 
allein  sie  sind  nicht  kultiviert  worden  oder  blieben  zur  Weide 
liegen^).  Nach  einem  Berichte  der  Hofkammer^)  vom  28.  März 
1725  sind  seit  der  Publikation  der  Mandate  8284  Jauchert  zu 
bäuerlichen  Würden  gebracht  worden,  die  sich  in  folgender 
Weise  verteilen:  Vom  Jahre  1712—1717  wurden  im  Kastenamte 
Dachau  allein  900  Jauchert  und  seit  1717  noch  1005  Jauchert 
aus  Moor  zu  Aeckern  und  Wiesen  verändert;  auf  das  Aiblinger 
Kastenamt  treffen  3215  Jauchert;  der  Rest  verteilt  sich  auf  die 
übrigen  Gebiete.  Au  ratifizierten  Kaufschillingsgeldern  und  An- 
fällen für  erteilte  Erbgerechtigkeit  wurden  31041  Gulden  ge- 
löst. Die  Hauptmasse  der  verkauften  Gründe  fällt  auf  die 
weitausgedehnten  Moosgegenden  von  Dachau  und  Aibling.  Zu 
diesem  wenigstens  quantitativ  bedeutenden  Erfolge  mögen  die 
einzelnen  Beamte  viel  beigetragen  haben ,  die  5  °/o  vom 
Erlös  als  Sportein  erhielten.  Es  wurde  tatsächlich  auf  den 
Grund ,  den  die  Gemeinden  bisher  beweidet  hatten ,  ein  Zins 
gelegt,  während  die  Gemeinden  diese  Gründe  nach  wie  vor  als 
Viehtrift  benutzten.  So  war  es  z.  B.  im  Freisinger  Moos. 
Selbst  in  den  Fällen ,  wo  der  Grund  Sondereigentum  wurde, 
dachte  man  nicht  oder  doch  bloss  sehr  selten  an  eine  bessere 
Kultur;  man  liess  in  Bälde  die  gezogenen  Gräben  wegen  des 
geringen  Erfolgs  wieder  versumpfen.  Selbst  bis  in  das  19.  Jahr- 
hundert herein  wurden  solche  damals  zugeteilte  Moosgründe 
(240  Tagewerke)  von  den  Dachauer  Bürgern  an  anliegende 
Gemeinden  verstiftet  (2 — 3  Tagewerke  um  einige  Batzen  Eier); 
die  damals  veräusserten  Gründe  zwischen  Nymphenburg  und 
Dachau  waren  im  Jahre  1803  noch  unkultiviert^):  Aehnlich  dürfte 
es  auch  in  den  meisten  übrigen  Orten,  wo  solche  Grundteilungen 
stattfanden,  gewesen  sein. 

Anfangs  hatten  sich  viele  Kulturlustige  in  gewissen  Ge- 
bieten eingefunden;  bald  stellten  sich  aber  die  grössten  Schwierig- 
keiten ein;  die  benachbarten  Bauern  trugen  hieran  die  meiste 
Schuld,  indem  sie  das  Mandat  von  1723  als  einen  Eingriff  in 


^)  Vgl.  Hazzi,  Statistische  Aufschlüsse,  I,  S.  258. 
2)  Vgl.  Freyberg,  II,  246. 

^)  Vgl.  Hazzi,  Statistische  Aufschlüsse  über  das  Herzogtum  Bayern, 
III,  1,  S.  127. 


—     13     — 

ihre  Rechte  ansahen.  Kreittmayr  berichtet  hierüber^):  „Am 
meisten  wird  die  Regel  des  Mandats  von  1723  von  den  an- 
stossenden  Dorfschaften  in  Zweifel  gezogen,  die  auf  dergleichen 
Orten  den  Weidbesuch  von  langen  oder  gar  unfürdenklichen 
Zeiten  hervorgebracht  haben,  wie  bereits  Stryck  von  ihnen  be- 
merkt hat.  Dann  eben  darum,  weil  sie  die  Gründe  mittels  der 
Viehweide  benutzt  und  unter  sich  gebracht  haben;  also  seien 
tatsächlich  solche  Gründe  nicht  mehr  für  öde  und  vakant,  son- 
dern für  Gemeindegründe  anzusehen:  bona  enim  vacantia  non 
sunt,  quae  ad  alium  pertinent".  Kreittmayr  kann  sich  indes 
diesen  Anschauungen  nicht  anschliessen,  sondern  sagt:  „Den 
anstossenden  Dorfschaften  und  Gemeinden  ist  von  den  öden 
Gründen  nicht  mehr,  als  was  sie  zur  Gemeindeweide  ä  Propor- 
tion ihrer  Güter  bedürftig  sind,  gratis  anzuweisen;  der  Rest  wird 
eingezogen,  und  ohne  jährliche  Rekognition  oder  neue  Gerechtig- 
keitsverleihung ist  kein  Blumbesuch  oder  andere  Nutzung  darauf 
zu  gestatten ,  es  sei  denn ,  dass  man  den  Ankunftstitel  von 
Eigentum  oder  sonstiger  älterer  Gerechtigkeit  auf  andere  Art 
als  mittels  der  Verjährung  sattsam  dozieren  kann,  weil  der  ehe- 
malige Blumbesuch  nicht  iure  et  animo  servitutis  acquirendae, 
sondern  nur  der  Gelegenheit  wegen,  und  zwar  modo  mere  pre- 
cario  familiari  aus  landesherrschaftlich  stillschweigender  Ver- 
günstigung exerziert,  mithin  auch  nimmermehr  präskripiert 
worden  ist.  Wenn  schon  eine  andere  Grundherrschaft  solche 
Gründe  einziehen  und  bebauen  kann,  selbst  wenn  ein  anderer 
das  Jus  pascendi  dort  hat,  wenn  nur  dieser  andere  auf  anderen 
Gründen  noch  genugsam  weiden  kann,  so  kann  der  Landesherr 
dies  umsomehr;  er  kann  die  in  seinem  Lande  gelegenen  Orte 
auf  alle  mögliche  Weise  kultivieren,  weil  seinem  und  des  ge- 
meinen Wesens  Interesse  viel  daran  liegt:  denn  es  ist  das  be- 
quemste Mittel,  die  Mannschaft  zu  vermehren,  andere  durch 
Krieg,  Sterb-  und  Unglücksfälle  verkommenen  Güter  zu  er- 
setzen, sohin  den  völligen  Betrag  der  geminderten  Steuern  ohne 
Aggravio  der  übrigen  Untertanen  wiederherzustellen;  von  diesen 
Motiven  geleitet,  fördert  auch  der  LandesheBr  diese  Kultur 
durch  verschiedene  Privilege.*^ 


')  Kreittmayr,  Annotationes  ad  C.  C,  Teil  II,  Kap.  1,  §  7,  Nr.  .5. 


—     U     — 

Nach  der  Auffassung  der  Regierung,  wie  sie  aus  den  hier 
wiedergegebenen  späteren  Auslassungen  Kreittmajrs  hervor- 
gelit,  sollten  also  die  Gemeinden  ihr  Gemeinland  ungeschmälert 
zu  Weidezwecken  behalten,  wo  es  sich  nachweisbar  um  wirk- 
liches Gemeinland  handelte;  wo  dagegen  verlassene  Güter  (bona 
vacantia)  in  Frage  standen,  sollte  den  Bauern,  welche  dieselben 
bisher  beweiden  liessen,  nur  soviel  bleiben,  als  im  Verhältnis 
zur  Grösse  ihrer  Güter  unentbehrlich  sei.  So  gerecht  diese 
Entscheidung  erscheint,  so  fand  sie  doch  nicht  den  Beifall  der 
Bauern. 

Oft  hatten  diejenigen  Gemeindeangehörigen,  die  wirklich 
kultivieren  wollten,  mit  dem  tätlichen  Widerstand  ihrer  Ge- 
meindegenossen zu  kämpfen. 

Zu  den  wenigen  Fällen,  die  einen  wirklichen  Erfolg  zeigen, 
gehört  die  Grundteilung  in  dem  kurfürstlichen  Pflegegericht 
Abb  ach,  von  der  uns  genaue  Nachrichten  erhalten  sind:  In 
der  Nähe  von  Abbach  befindet  sich  ein  Berg,  der  „Bückberg" 
geheissen;  das  Holz,  das  ehedem  darauf  gestanden,  war  aus- 
gegangen ,  und  es  war  nicht  anzunehmen ,  dass  auf  seinen 
steinigen ,  sandigen  Buckeln  noch  ein  nutzbarer  Anflug  nach- 
wachse. Als  das  Mandat  von  1723  erschien,  verlangte  die 
Bürgerschaft  von  Abbach,  dass  dieser  Berg  verteilt  werde;  ihr 
Gesuch  motivierte  sie  damit,  „dass  sie  jetzt  bloss  mit  wenigem 
Feldbau  versehen  wäre".  Gegen  „ordentliche  Erkaufung  und 
gnädigst  ratifiziertem  Erbrecht"  wurde  der  Grund  den  einzelnen 
zugeteilt,  die  ihn  nun  reuten  und  zu  Feldern  machen  durften; 
jährlich  mussten  an  das  Kastenamt,  da  der  Berg  dem  Landes- 
herrn gehörte,  Grundstiften  und  die  sonst  üblichen  Abgaben 
hiefür  bezahlt  werden;  die  Zahl  der  Bürger  betrug  73,  die  der 
Häuser  101;  der  Erbzins  betrug  für  je  1^/2  Jauchert  einen 
Gulden  und  zehn  Kreuzer;  nicht  zu  übersehen  ist,  dass  die 
Bürger  lauter  wenig  begüterte  Leute  waren:  Metzger,  Maurer, 
Schmiede,  Krämer  etc.  werden  aufgezählt^). 

In  gleicher  Weise  verkaufte  die  Hof  kammer  im  Jahre  1724 
noch   einen    Distrikt   —    die    Gebrachinger  Heide  —  an   neun 


')    Vgl.  Hoffuss  -  Conscription  von    1752,    clifl.  Pfleggericlit   Abbach 
im  k.  bayr.  Reichsarchiv. 


—     15     — 

Bausöldner  auf  Erbrecht^);  diese  siedelten  sich  an  und  bildeten 
das  Dorf  , Seedorf". 

Der  Kurfürst  war  mit  den  allgemeinen  Resultaten,  die  in 
keinem  Verhältnis  zu  seinen  Hoffnungen  standen ,  keineswegs 
zufrieden.  Die  Hofkammer  teilte  das  gleiche  Gefühl,  was  so 
recht  in  der  bereits  erwähnten  Publikation  vom  28.  März  1725 
zum  Ausdrucke  kam.  „Wie  viel  noch  in  der  Kultur  geschehen 
könnte!?"  seufzt  der  Erlass;  „Tausende  von  Juchert  liegen 
öde,  die  nach  Anzeige  der  Bifang  und  Ackermass  (wie  z.  B. 
die  Strecke  von  Galgenberg  über  Mosach  nach  Schwabing  und 
Schieissheim)  früher  angebaut  gewesen!  Aber  die  Principia 
stendissica:  Mangel  an  Eifer  der  Beamten,  Bosheit  einiger 
Bauern  hindern  es;  seit  14  Jahren  werde  gewaltsam  gegen 
die  Kulturanten  gearbeitet;  über  8000  Güter  seien  im  Lande, 
die  nur  zubauweise  genossen  werden,  aber  früher  eigens  be- 
meiert waren:  ein  Verlust  von  wenigstens  32  000  Seelen;  die 
so  2 — 2V2  Hof  beisammen  haben,  geben  die  ärgsten  Bauern- 
könige ab  und  wollen  ihren  armen  Nachbarn  nichts  ver- 
gönnen" ^). 

Mit  dem  Jahre  1725  war  die  ganze  Agitation  zu  Gunsten 
des  Verkaufs  von  öden  Gründen  ins  Stocken  geraten ;  nur  wo 
Mangel  an  Ackerland  war,  wurden  die  in  Angriff  genommenen 
Neukulturen  noch  weiter  geführt.  Die  Bewegung  schlief  all- 
mählich ein  und  liess  —  von  unbedeutenden  Versuchen  abge- 
sehen —  40  Jahre  lang  nichts  mehr  von  sich  hören. 


')  Hazzi,    Statistische    Aufschlüsse    über   das  Herzogtum  Bayern, 
4.  Bd.,  2.  Abt.,  S.  117,  Landgericht  Abbach.' 
^)  Vgl.  Freyberg-,  1.  c. 


Zweites  Kapitel 

Von  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  bis  zum  Tode 
des  Kurfürsten  Karl  Theodor  (1799) 


Die  in  dem  ersten  Kapitel  vorgeführten  Bemühungen  der~ 
Kurfürsten  hatten  zwar  in  vielen  Fällen  die  Ueberführung  von 
bona  vacantia  in  das  Sondereigentum  einzelner  bewirkt;  aber 
immer  waren  nur  erst  höchstens  20  ^jo  des  Bodens  in  Bayern 
bestellt;  dieser  Boden  war,  da  das  Vieh  meist  auf  der  Weide 
war,  mangelhaft  gedüngt;  der  Ertrag  war  dementsprechend 
gering.  Infolgedessen  gehörten  Hungerjahre  in  jenen  Zeiten 
keineswegs  zu  den  Seltenheiten.  Diese  häufigen  Notstände 
legten  bei  der  Menge  des  vorhandenen  anbaufähigen  Landes 
ein  deutliches  Zeugnis  ab  von  der  herrschenden  Misswirtschaft. 

Bis  dahin  —  so  z.  B.  noch  im  Jahre  1740  —  hatte  man, 
so  oft  eine  Hungersnot  ausbrach,  Konferenzen  der  Abgeord- 
neten des  Hofrates,  der  Hofkammer  und  der  Magistrate  ange- 
ordnet, welche  gegen  die  andauernde  Not  und  „ungemeine 
Teuerung"  Abhilfe  schaffen  sollten^).  Aber  diese  Konferenzen 
kannten  keine  andere  Hilfe  als  die  alte  mittelalterliche  Weis- 
heit der  Getreideausfuhrverbote  (Traidsperr).  Während  nie- 
mand auf  den  Anbau  des  reichlich  vorhandenen  unkultivierten 
Landes  drang,  musste  dieses  Hilfsmittel  in  guten  Jahren  den 
Getreidepreis  drücken  und  dadurch  dem  Neuanbau  unkultivierter 
Ländereien  geradezu  entgegenwirken. 

Mit  Maximilian  III.  Joseph  begann  endlich  die  Wendung 
zum  Besseren.  Zunächst  wurde  abermals  im  Jahre  1751  eine 
Güterkonskription  angeordnet;  ferner  die  Anfertigung  eines  »für 


^)  Gg.  Mayr,  Churpfalzbaierische  Greneraliensainmlung. 


—     17     — 

alle  Zeit''  abzufassenden  „Universalhofanlagsbucbs".  Die  Be- 
amten kamen  indes  dem  Befehle  nur  sehr  mangelhaft  nach, 
weshalb  er  1760  und   1761  wiederholt  werden  musste^). 

Im  Jahre  1756  wurde  ein  neues  Landrecht  publiziert;  das- 
selbe beschränkte  sich  hinsichtlich  der  Gemeinländereien  auf 
folgende  im  zweiten  Teile  (erstes  Kapitel,  §  6)  enthaltene 
Definition:  „Was  einer  ganzen  Stadt,  Dorfschaft  etc.  eigen 
ist,  jedoch  dergestalt,  dass  jedes  Mitglied  von  der  Kommunität 
dessen  gebrauchen  kann  (wie  z.  B,  Gemeinweiden),  das  ist  und 
heisst  res  universitatis." 

Nach  den  Anmerkungen  Kreittmayrs  stellten  sich  die 
Nutzungsrechte  der  in  einer  Gemeinde  Wohnenden  in  der 
Praxis  folgendermassen :  Jeder  Inwohner  einer  Gemeinde,  der 
zu  deren  Lasten  beitrug,  oder  gefreiten  Standes  war,  hatte  ein 
Nutzungsrecht  an  den  Gemeinländereien;  nur  die  Juden  wurden 
auch  an  den  Orten,  wo  sie  toleriert  waren,  nicht  zur  Nutzung 
zugelassen'-).  Als  Kuriosität  sei  der  Streit  zwischen  den  Bür- 
gern von  Ingolstadt  und  den  Professoren  der  dortigen  Univer- 
sität hier  erwähnt'-):  Die  Bürger  hatten  das  Vieh  der  Pro- 
fessoren von  der  Weide  zurückgewiesen,  worauf  letztere  er- 
widerten, „wenn  die  Bürgerschaft  ihr  Vieh  nicht  zur  Gemeinweide 
admittiere,  wollten  auch  sie  die  bürgerlichen  Esel  von  der 
Universität  exkludieren " . 

Eine  andere  Streitfrage  betraf  die  Teilnahme  des  Gerichts- 
herrn ^);  auf  keinen  Fall  liess  man  ihn  mehr  Vieh  zur  Weide 
treiben,  als  er  zu  seiner  Privatwirtschaft  brauchte.  Die  Zahl 
der  Tiere,  die  jeder  Nutzungsberechtigte  auftreiben  durfte, 
richtete  sich  nach  Statut  und  Observanz. 

Diese  Bestimmungen  wurden  indes  nicht  immer  genau  ein- 
gehalten; daher  denn  die  verbesserte  Städte-  und  Marktordnung 
rügte,  dass  die  Gemeinweide  von  verraöglichen  Ratsverwandten 
und  auch  von  Taglöhnern  und  Leuten,  die  keine  Onera  tragen, 
mit  Vieh  überschlagen  werde.  Desgleichen  bestimmte  sie,  dass 
bei  Verpachtung   von  Gemeindegründen    nicht   mehr  die  Rats- 

^)  , Sammlung  der  neuest-  und  merkwürdigsten  churbaierischen  Ge- 
neralien- und  Landesverordnungen ",  1771. 

^)  Kreittmayrs  Anmerkungen  zum  bayrischen  Landrechte  von 
1750,  Teil  II,  Kap.  1,  §  6,  u.  Kap.  8,  §  14. 

Wismüller,  Teilung  der  Gemeinläudereien  in  Bayern  2 


—     18     — 

verwandten  allein  berücksichtigt  werden  sollten;  der  Zuschlag 
sollte  dem  sichersten  Meistbietenden  zu  teil  werden. 

Als  Eigentümer  der  Gemeinländereien  erscheint  nach  den 
Kreittmayrschen  Anmerkungen^)  die  Gesamtheit  der  Ge- 
meindeangehörigen; eine  Ersitzung  einzelner  an  Gemein- 
ländereien sollte  nicht  stattfinden  können.  Die  Gerichte  und 
die  Rentmeister  waren  speziell  angewiesen,  darauf  zu  achten, 
dass  kein  Missbrauch  des  Gesamteigentums  der  Gemeinde  seitens 
einzelner  stattfinde.  Es  galt  als  Regel,  dass  von  Gemeinde- 
gründen ebensowenig  etwas  veräussert  werden  könne,  als  wie 
vom  Mündelvermögen;  eine  Ausnahme  hievon  fand  nur  statt, 
wenn  eine  erhebliche  Ursache  vorlag,  wie  z.  B.  eine  Hungers- 
not; aber  auch  in  diesem  Falle  durfte  eine  Veräusserung  nur 
stattfinden,  wenn  zwei  Drittel  der  berechtigten  Gemeinde- 
angehörigen zustimmten  und  die  Obrigkeit  deren  Beschluss 
bestätigte;  ob  des  Grundherrn  Zustimmung  nötig  sei,  war 
streitig.  Selbst  der  Landesherr  konnte  „extra  casum  necessi- 
tatis  vel  utilitatis  publicae"  ohne  Beistimmung  der  Gemeinde 
nichts  verfügen,  geschweige  denn  erst  ein  Untergericht. 

Die  Anfragen,  ob  man  Teile  des  Gemeinlandes  ohne  Zu- 
stimmung der  Gemeinde  umreissen  und  ackerfähig  machen 
dürfe,  beantwortete  Stryk  mit  „nein",  weil  dadurch  anderen 
das   „Jus  pascendi"   beschränkt  würde. 

Sonach  war  nach  dem  Landrechte  von  1756  die  Möglich- 
keit von  Neukulturen  ungemein  erschwert;  ausserdem  ist  zu 
beachten,  dass  der  Bauer  wohl  nur  selten  hätte  die  Taxe  be- 
zahlen können,  die  nach  der  Taxordnung  von  1759  auf  den 
Oedgrunderwerb  gesetzt  war. 

Der  erste  kräftigere  Schritt  zur  Herbeiführung  einer 
besseren  Kultur  war  die  Errichtung  einer  eigenen  Landes- 
verbesserung s-  und  Lan desÖkonom iekommission  am 
8.  März  1762,  Hauptaufgabe  derselben  sollte  sein  die  Kultur 
öder  Gründe  und  Hebung  des  Kredits.  „Fleissig  sollten  die 
Mitglieder  zusammenkommen",  kleinere  Sachen  selbst  gleich 
erledigen,  in  wichtigen  aber  die  , gnädigste  Resolution  höchsten 
Orts"    erholen.     Allen   Beamten   und   Behörden    wurde   es  zur 


')  Teil  II,  Kap.  1,  §  6. 


—    111   — 

Pflicht  gemacht,  sich  mit  ihren  Anfragen  an  diese  Kommission 
zu  wenden.  Damit  war  die  Behörde  geschaffen,  der  die  Durch- 
führung  der   kommenden  Reform  anvertraut  Averden  konnte^). 

Das  entscheidende  Gesetz,  das  diese  Reform  herbeizuführen 
bestimmt  war  und  das  den  Gang  der  landwirtschaftlichen  Ge- 
setzgebung für  mehr  als  70  Jahre  vorzeichnen  sollte,  war  das 
Mandat  vom  24.  März   17(52. 

Dieses  Mandat  zeigt  in  jeder  seiner  Bestimmungen  die 
Wirkung  der  gereifteren  Einsicht  in  die  Voraussetzungen  besserer 
Bewirtschaftungsweise,  welche  die  entstehende  Landwirtschafts- 
wissenschaft gebracht  hatte.  Es  ist  die  Zeit  der  grossen  Land- 
wirtschaftsschriftsteller in  England  und  der  Physiokraten  in 
Frankreich.  Die  Welt  beginnt  sich  für  den  Fortschritt  in  der 
Landwirtschaft  zu  begeistern  und  entsprechend  dem  Geiste  des 
FortschrittsdespotismuS;  der  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahr- 
hunderts in  allen  deutschen  Staaten  herrscht,  wird  das,  was 
sich  in  anderen  Ländern  erprobt,  den  friedlichen  Untertanen 
eventuell  durch  drakonische  Strafbestimmungen  aufgezwängt. 
Diese  Zwangsbeglückung,  welche  die  ganze  Regierung  Maxi- 
milians IIL  Joseph ,  ebenso  wie  die  Friedrichs  des  Grossen 
kennzeichnet,  nimmt  mit  dem  Mandat  vom  24.  März  1762  ihren 
Anfang. 

Sofort  der  Eingang  des  Mandats  ist  charakteristisch: 
, Nachdem  die  gemeine  Wohlfahrt  und  Aufnahme  eines  Staats 
unter  anderem  auch  hauptsächlich  darauf  beruht,  dass  alle 
darin  befindlichen  Güter  und  Ländereien  auf  bestmöglichste  Art 
zu  Nutzen  gebracht  werden,  so  kann  uns  so  wenig  als  jedem 
anderen  um  das  Wohl  seiner  Untertanen  besorgten  Regenten 
länger  gleichgültig  sein,  dass  ein  so  gross  und  merklicher  Teil 
Unserer  Landen  in  voller  Oed  und  Unfruchtbarkeit  daliegt,  der 
Ueberrest  aber  weder  Uns  und  dem  Aerario  publico,  noch  den 
Privatinhabern  jenen  Nutzen  verschafft,  welcher  unfehlbar  davon 
abfallen  würde,  Avenn  nur  ein  geringer  Teil  jener  Müsse  und 
Arbeitsamkeit  hierauf  verwendet  werden  wollte,  wodurch  sich 


')  Sie  bestand  aus  dem  Grrafen  Törring,  Baron  Berchem,  Baron  Kreitt- 
mayr,  dem  Generalfeldmarschallleutnant  von  La  Rosee  und  den  drei  Hof- 
kammerräten Krez,  Fassmann  und  Stubenrauch. 


—     20     — 

auch  andere  auswärtige  Lande  in  so  florissant  und  aufnehmen- 
den Stand  gesetzt  haben." 

Als  erste  zu  erstrebende  Massnahme  wird  dann  die  Kulti- 
vierung „aller  öden  und  unfruchtbaren  Gründe  im  ganzen  Lande 
(sie  mögen  gleich  zugehören,  wem  sie  wollen)"  hingestellt.  Sie 
sollen  von  den  Inhabern  „teils  pflüg-  und  ackermässig,  teils 
zu  Wiesen  und  Waldungen  gemacht  werden". 

In  diesem  Beisatze  „sie  mögen  gleich  zugehören,  wem  sie 
wollen",  zeigt  sich  die  Abweichung  von  dem,  was  seit  Maxi- 
milian I.  und  namentlich  noch  in  dem  Mandat  von  1723  er- 
strebt worden  war,  und  der  beginnende  Fortschrittsdespotismus 
des  aufgeklärten  Absolutismus.  Bisher  hatte  man  sich  nur  auf 
die  Ermunterung  zur  Kultivierung  der  verödeten  Gründe  be- 
schränkt, die  der  Kurfürst  vi  suprematus  et  regalium  für  sich 
in  Anspruch  nahm.  Diese  Ermunterung  wird  wiederholt:  so- 
wohl In-  wie  Ausländer  werden  aufgefordert,  sich  zur  Kulti- 
vierung dieser  Gründe  zu  melden,  „derart  ihnen  solche  gegen 
10  Freijahre  von  allen  grund-  und  landesherrlichen  Gaben, 
Steuern,  Anlagen,  dann  Quartier,  Musterung  und  Auswahl,  in 
Summa  von  allen  Real-  und  Personaloneribus,  wie  sie  immer 
Namen  haben  mögen,  ausgezeigt  und  extradiert  werden  möchten, 
nebst  der  augehängten  Versicherung,  dass  sie  nach  Verlauf 
obiger  Freijahre  mit  den  praestationibus  nimmermehr  über- 
trieben, sondern  mit  den  landesherrlichen  Abgaben  anderen 
Unseren  Landesuntertanen  gleich  gehalten  und  mit  den  grund- 
herrlichen höher  nicht  als  auf  1  Gulden  30  Kreuzer  jährlich 
von  100  Gulden  dem  Wert  nach ,  worin  sich  das  kultivierte 
Gut  unparteiischer  Schätzung  nach  selbiger  Zeit  befinden  wird, 
belegt  werden  sollen". 

Aber  das  Mandat  bleibt  nicht  bei  den  verödeten  Gründen, 
welche  dem  Kurfürsten  zustanden,  stehen:  sein  Kultureifer  er- 
streckt sich  auch  auf  die  öden  und  unkultivierten  Gründe,  welche 
Privaten  zustehen,  und  auf  die  Gemeindeländereien. 

Den  Privaten  wird  kundgetan,  dass  man  von  ihnen  die 
möglichste  Kultivierung  der  ihnen  gehörigen  öden  Gründe  er- 
warte und  dass  sie  den  Kurfürsten  nicht  durch  Unschlüssigkeit 
oder  Widerspenstigkeit  veranlassen  würden,  solche  verwahrloste 
Gründe  für  „desert"  zu  erklären  und  als  bona  vacantia  zu  be- 


—     21     — 

handeln.  Und  nun  zeigt  sich  abermals  eine  Neuerung.  Wäh- 
rend das  Mandat  von  1723  die  Furcht  der  Weideberechtigten, 
es  möchte  durch  die  Kultivierung  der  öden  Gründe  ihr  Weide- 
recht beeinträchtigt  werden,  noch  zu  beseitigen  gesucht  hatte, 
indem  es  darauf  hinwies,  dass  die  Brachweide,  sowie  die  Vor- 
und  Nachweide  auf  den  angebauten  Grundstücken  viel  wertvoller 
sein  werde  als  die  Weide  auf  Oedländereien  während  des  ganzen 
Jahres,  erkennt  das  Mandat  von  1760  die  Weideberechtigten 
als  ernstliche  Hemnisse  der  Kultur  und  sucht  sie  demnach  zu 
beseitigen.  Das  Jus  pascendi  wird  nicht  nur  auf  die  offene 
Zeit  (von  Michaeli  bis  Georgi)  beschränkt,  sondern  kein  Recht 
der  Brachweide  soll  fortan  der  Bestellung  ackermässig  ge- 
machten Bodens  während  des  bisherigen  Brachjahres  im  Wege 
stehen.  Aehnlich  wird  das  Recht  zur  Nachtrift  auf  den  neu 
umgerissenen  und  zu  Wiesen  gemachten,  sowie  auf  den  mit 
Holz  umschonten  Gründen  beschränkt. 

Noch  wichtiger  für  unsere  Betrachtungen  sind  die  Be- 
stimmungen über  die  Gemeinländereien.  In  England  hatte 
man  mit  der  Kultur  der  Gemeinländereien  grosse  landwirt- 
schafthche  Fortschritte  erzielt.  Der  aufgeklärte  Despotismus 
der  deutschen  Staaten  suchte  im  18.  Jahrhundert  die  gleichen 
Fortschritte  herbeizuführen,  indem  er  das,  was  dort  spontan 
durch  die  Grundbesitzer  selbst  herbeigeführt  worden  war,  kom- 
mandierte. Und  zwar  ging  hier  Bayern  mit  seinem  Mandat 
von  1762  den  übrigen  Staaten  voran;  erst  1763  erfolgten  ähn- 
liche Massregeln  für  Pommern,  1767  für  Ansbach,  1768  für 
Oesterreich. 

Das  Mandat  betont,  dass  der  geringe  Nutzen,  den  die  Ge- 
meinden von  ihren  Gemeindegründen  zögen,  augenfällig  sei. 
Daher  wäre  zu  wünschen,  dass  dieselben  „nach  dem  Beispiel 
anderer  auswärtigen  Landen"  unter  sämtliche  Gemeindeglieder 
verteilt  und  einem  jeden  das  ihm  zugewiesene  Stück  zur  be- 
sonderen Kultur  und  eigenen  Benützung  überlassen  werde. 
„Nachdem  aber  diese  Verteilung  pro  hie  et  anno  entweder  gar 
nicht,  oder  nicht  ohne  grösste  Schwierigkeit  tunlich  zu  seyn 
scheint,  so  seynd  die  Gemeinden  für  dermalen  wenigst  dahin 
anzuhalten ,  dass  sie  von  dem  Gemeindeplatz  alle  Jahr  einen 
gewissen  proportionirlichen,  z.  E.  den  6.,  7.,  8.  oder  nach  Grösse 


—     22     ~ 

des  Platzes  auch  den  9.  und  10.  Teil  gesamter  Hand  umreissen, 
und  teils  zu  Wiesen,  teils  wo  sicli  ein  Holzmangel  äussert,  zu 
Waldungen  machen,  sohin  das  umgerissene  Stück  entweder 
mit  Gruben  und  Zäunen  umgeben,  und  so  lange  in  communione 
geniessen  sollen,  bis  sich  gleichwohl  seiner  Zeit  eine  con- 
venable  und  proportionirliche  Abteilung  unter  sämmtlich  Teil- 
haber auf  leichte  und  unanstössige  Art  machen  lassen  wird." 
Die  auf  diese  Kultur  zu  verwendende  Mühe  falle  umso  leichter, 
als  sie  der  ganzen  Gemeinde  nur  etliche  Tage  im  Herbst  und 
Frühling  koste,  was  durch  den  hieraus  entspringenden  Nutzen 
reichlich  ersetzt  werde.  lieber  die  Grösse  des  zu  kultivierenden 
Stücks  sollte  sich  die  Gemeinde  obrigkeitlich  erklären.  Für 
den  Fall  der  Renitenz  der  Gemeinden  solle  das  ganze  Gemein- 
land dem  Gutsherrn  zufallen  und  für  den  Fall,  dass  auch  dieser 
sich  saumselig  zeige,  dem  Landesherrn.  Es  wurden  ferner 
noch  die  Früchte  bezeichnet,  mit  denen  die  öden  Gründe  am 
leichtesten  sich  kultivieren  liessen. 

Der  Gesetzgeber  hatte  bei  dieser  Anordnung  auch  be- 
sonders die  Verwandlung  der  Leerhäusler  in  Landbesitzer  im 
Auge.  Sie  sollen  bei  der  TJeberlassung  von  öden  Gründen  vor 
allem  bedacht  werden.  Während  ihnen  bis  dahin  das  Halten 
von  Vieh  untersagt  war,  um  die  Gefahr  des  Futterdiebstahls 
bei  den  Nachbarn  zu  beseitigen,  wurde  jetzt  bestimmt,  dass 
sie  so  viel  Vieh  halten  dürften,  als  sie  von  den  ihnen  gehörigen 
Gründen  zu  füttern  vermöchten. 

In  Uebereinstimmung  mit  dem  Geiste  dieser  Bestimmungen 
ist  ferner  die  durch  das  Mandat  getroffene  Abänderung  der 
Verbote  der  Gutszertrümmerungen.  Die  grösseren,  in  Viertel-, 
Halb-  oder  ganzen  Höfen  bestehenden  Güter  dürfen  fortan 
nicht  nur  zertrümmert  werden,  sondern  die  Grundherrschaft 
oder  Obrigkeit  werden  sogar  angewiesen,  da,  wo  ein  Gut  mehr 
Grund  und  Boden  hat,  als  mit  dem  Vieh  hinlänglich  beschlagen 
werden  kann,  das  Gut  ex  officio  zu  zertrümmern  und  in  kleinere 
Güter  zu  verwandeln.  Jedes  abgerissene  Stück  soll  allzeit  mit 
einem  besonderen  Mayer  versehen  werden  und  nicht  viel  minder 
als  ein  Achtelgut  betragen  „anerwogen  die  Erfahrung  gibt,  dass 
dergleichen  kleine  Güter  weit  besser  als  die  grösseren  gehauet 
und  gebauet  werden,  mithin  auch  die  Inhaber  sowohl  bei  guten 


—     23     — 

als  schlechten  Jahrgängen  sich  nebst  den  ihrigen  weit  leichter 
hierbei  zu  nähren  wissen". 

Wir  übergehen  die  übrigen  bis  ins  einzelne  gehenden  Vor- 
schriften über  das  Verhältnis  zwischen  Ackerfeld  und  Wiesen, 
über  Immenkörbe,  Zäune  und  dergleichen.  Sie  tragen  alle  den 
Charakter  der  Massnahmen  des  Wohlfahrtsdespotismus  zur  Zeit 
des  Merkantilsystems.  Doch  sie  stehen  mit  dem  Gegenstand, 
der  uns  hier  beschäftigt,  nicht  in  näherer  Beziehung.  — 

Auch  dieses  Mandat  vom  24.  März  1762  stiess  alsbald 
wieder  auf  das  eine  Haupthindernis,  mit  dem  sowohl  die  bay- 
rischen Lande,  als  auch  die  bayrische  Bauernbefreiung  zu 
kämpfen  hatte :  die  Renitenz  der  Beamten.  Ein  neues  Mandat 
vom  3.  Juni  1762  beklagt  sich,  dass  das  Mandat  vom  24.  März 
..noch  an  gar  vielen  Orten  nicht  einmal  gebührend  publizirt, 
geschweigens  zum  Vollzug  selbst  geschritten  worden  sei."  Es 
wird  daher  angeordnet,  dass  binnen  vier  Wochen  zu  berichten 
sei,  „ob  und  was  bereits  geschehen  und.  gehorsamst  befolgt 
sey,  mit  beigefügten  gutachtlichen  Vorschlägen,  wie  die  etwan 
hierunter  obwaltenden  Diffikultäten  nach  Gelegenheit  jeden  Orts . . 
gehoben  werden  könnten".  Wo  das  Mandat  publiziert  worden, 
gingen  dagegen  Erklärungen  „von  einigen  Bauersleuten"  ein, 
dass  sie  zu  der  in  dem  Mandat  angeordneten  Bebauung  ihrer 
Brachäcker  zu  schreiten  willig  seien.  Nur  entstand  die  Gefahr, 
„dass  sie  von  Ihren  in  dem  nämlichen  Brachfeld  gelegenen  und 
auf  gleichmässigen  Anbau  nicht  einverstandenen  Nachbarn  mit 
dem  Vieh  umso  leichter  übertrieben  und  beschädigt  werden 
möchten".  Daher  wird  verordnet,  dass,  wo  der  grössere  Teil 
des  Brachfeldes  angebaut  wird,  das  ganze  Brachfeld  so  lange 
nicht  beweidet  werden  dürfe,  bis  die  Früchte  von  dem  ganzen 
Felde  völlig  eingebracht  seien.  Im  übrigen  wird  den  Orts- 
obrigkeiten aufs  neue  eingeschärft,  die  Leute  zum  Anbau  der 
Brache  fleissig  zu  ermuntern,  und  zur  Ermöglichung  desselben 
eine  Zusammenlegung  der  Grundstücke  auf  dem  Wege  des  frei- 
willigen Austausches  angeregt.  Insbesondere  wird  die  Er- 
setzung der  Weide  durch  Stallfütterung  aufs  neue  angeordnet 
und,  ausser  auf  Almen  im  Gebirg,  die  Nachtweide  verboten. 
Ueber  die  Teilung  von  Gemeinländereien  enthält  das  neue 
Mandat  nichts. 


—     24     — 

Darauf  erfolgten  in  den  nächsten  10  Jahren  nur  mehr 
untergeordnete  Verordnungen  in  Landeskultursachen,  unter 
denen  das  unter  dem  5.  Mai  1770  erschienene  Mandat  über  Land- 
gärtnerei, welches  vornehmlich  den  Anbau  der  Brache  durch 
Futter-  und  Handelsgewächse  zum  Gegenstand  hatte,  vielleicht 
die  wichtigste  ist.  Und  in  der  Tat  waren  ja  die  Mandate  von 
1762  so  einschneidender  Art,  dass  es  wohl  am  Platze  war, 
ihnen  Zeit  zu  lassen,  sich  zu  bewähren. 

Gegen  verschiedene  Bestimmungen  der  Mandate  vom 
24.  März  und  vom  3.  Juni  1762  wurden  nun  Vorstellungen  er- 
hoben. Der  Fehler  der  ganzen  Gesetzgebung  Max  III.  Josephs 
war  eben  der,  den  schon  Closen  hervorgehoben :  es  wurde  zu 
viel  geboten.  Die  Regierung  mischte  sich  mit  ihren  selbst  die 
geringsten  Einzelheiten  regelnden  Vorschriften  in  die  Wirt- 
schaft jedes  einzelnen  ein.  Es  war  naturgemäss,  dass  die  vom 
grünen  Tisch  aus  erlassenen  Vorschriften  nicht  für  jede  dieser 
Wirtschaften  passten.  Daher  wurde  denn  die  Regierung  als- 
bald zur  Zurücknahme  bald  dieser  bald  jener  ungeeigneten 
Vorschrift  genötigt,  worunter  denn  auch  die  Autorität  der 
zweckmässigen  Vorschriften  litt.  So  mussten  die  rigorosen 
Vorschriften  über  Nachtweide,  Brachweide  u.  a.  bereits  am 
12.  November  1762  durch  ein  neues  Mandat  gemindert  werden. 
An  den  Vorschriften  über  die  Teilung  der  Gemeinländereien 
wurde  nichts  geändert.  lieber  ihren  Erfolg  können  wir  nur 
aus  dürftigen  Quellen  Schlüsse  ziehen.  Es  scheint,  dass  als- 
bald nach  Erlass  des  Mandats  1762  einige  Aufteilungen  von 
Gemeinländereien  stattfanden.  Kreittmayr  zitiert^)  einen  Be- 
fehl an  das  Pfieggericht  Viechtach  vom  27.  September  1763, 
der  für  jene  massgebend  sei,  die  bei  Aufteilung  von  Gemeinde- 
gründen (entsprechend  dem  Mandate)  Anstoss  fanden.  Daraus 
erhellt  sowohl  die  Wirkung  des  Mandates  als  auch  der  Wider- 
stand, den  seine  Ausführung  fand.  Es  lautet:  „Gleichwie  wie 
wir  aus  Deinem  Amtsbericht  vom  7.  Junii  gnädigst  gern  ver- 
nommen haben,  wessgestalten  sich  schon  verschiedene  Dorf- 
schaften und  Untertanen  um  die  Verteilung  ihrer  Gemeinds- 
Weiden  und  Waldungen  bei  Dir  angemeldet  haben ;  so  ist  auch 


')  Anmerkungen  lY,  Kap.  7,  §  27. 


—     25     — 

ohne  Anstand  damit  zu  verfahren,  und  sich  durch  die  Grund- 
herrschaften um  so  minder  hieran  irre  machen  zu  lassen,  als 
die  verteilte  Stück  von  dem  Hauptgut  zwar  nimmer  alieniert, 
sondern  alszeit  beibehalten,  die  laudemia  und  grundherrliche 
praestanda  aber  dieser  besonderen  Stücken  halber  weder  jemalen 
erhöhert,  noch  circa  Jurisdictionen!  an  dem  dermaligen  Stand 
das  geringste  abgeändert  werden  soll." 

Die  Generalverordnung  von  1762  galt  naturgemäss  nur 
für  die  zur  Zeit  ihres  Erlasses  unter  dem  bayrischen  Kurhute 
stehenden  Lande,  d.  h.  für  die  Herzogtümer  Ober-  und  Nieder- 
bayern und  den  grössten  Teil  der  Oberpfalz.  Aber  bald  nach 
ihrem  Erlass  hören  wir  von  gleichen  Fortschritten  im  Herzog- 
tum Neuburg,  dessen  Gebiet  am  Ausgang  des  Landshuter  Erb- 
folgekrieges den  Söhnen  Elisabeths  und  Rupprechts  gegeben 
worden  war.  Eine  Verordnung  vom  8.  Oktober  1771^)  befiehlt 
für  dies  Gebiet  die  bessere  Kultur  der  Gemeindegründe ;  der 
Teilungsmassstab  war  folgender:  Fand  eine  Teilung  von  st<äd- 
tischen  Gründen  statt,  so  bekam  jeder  Bürger  einen,  jeder  Bei- 
sasse hiegegen  nur  einen  halben  Teil;  anders  gestaltete  sich 
der  Massstab  bei  Teilungen  auf  dem  flachen  Lande :  hier  sollte 
ein  ganzer  Hof  einen  ganzen  Teil,  ein  halber  oder  ein  Viertels- 
hof einen  halben  resp.  einen  Viertelsteil  erhalten;  ein  Söldner 
bekam  einen  Achtelsteil,  während  ein  mit  Landwirtschaft  ver- 
sehener Pfarrer  einen  ganzen  Anteil  erhielt;  der  Schullehrer 
war  seinem  Teile  nach  dem  Söldner  gleich. 

Mit  dem  Beginn  der  siebziger  Jahre  wurde  es  dann  wieder 
lebhafter  in  der  Gemeinheitsteilungsbewegung.  Von  den  er- 
gangenen Massnahmen  sei  hier  eine  erwähnt,  die,  wenn  sie 
auch  streng  genommen  nicht  mit  unserem  Thema  [zusammen- 
hängt, doch  äusserst  charakteristisch  ist  für  den  Geist,  der  die 
ganze  damalige  Gesetzgebung  beherrschte,  und  die  für  die  Be- 
urteilung der  auch  mit  der  Gemeinheitsteilungsgesetzgebung 
erzielten  Erfolge  nicht  bedeutungslos  ist.  Die  Vorschriften 
über  Bestellung  der  Brache  hatten  die  grosse  Erbitterung 
der  dadurch  in  ihrem  Recht  der  Brachweide  Geschädigten  er- 

*)  Die  von  jetzt  ab  ergangenen  Verordnungen  und  Reskripte  finden 
sich  teils  in  der  Generaliensammlung  von  G.  Mayr,  teils  in  der  D Ol- 
li nger  sehen  Sammlung. 


—     26     — 

regt,  und  häufig  äusserte  sich  diese  Erbitterung  in  der  Zer- 
störung der  Verzäunungen  oder  Umfriedungen ,  sowie  in  der 
Störung  der  mit  der  Bestellung  des  Brachfeldes  tätigen  Ar- 
beiter. Da  erging  unter  dem  5.  Juni  1772  ein  drakonisches 
Mandat  gegen  die  Kulturfrevler,  das  den  dreimaligen  Kultur- 
frevler mit  dem  Schwerte  bedroht. 

Denselben  Geist  atmet  ein  weiteres  Landkulturmandat  vom 
3.  August  1772.  Es  klagt,  dass  die  Mandate  von  1762  wegen 
„hierbey  unterlofFener  allzu  grosser  Konnivenz  und  weitschichti- 
ger Processgestattung  die  erwünschte  Wirkung  bisher  nicht 
erlangt"  und  dass  daher  schärfere  Massnahmen  ergriffen  werden 
müssten.  Um  die  nun  folgenden  Bestimmungen  richtig  zu  be- 
urteilen ,  darf  man  nicht  vergessen ,  dass  es  sich  nicht  um 
Bauern  handelte,  die  freie  Eigentümer,  sondern  dass  die  enorme 
Mehrzahl  im  damaligen  Bayern  zins-  und  dienstpflichtige  Unter- 
tanen von  Gutsherren  waren.  Es  wird  nämlich  bestimmt,  dass 
1.  Untertanen,  welche  „entweder  Trinken,  Spielen  oder  Müssig- 
gang  ergeben  sind  oder  sonsten  grossen  Unfleiss  in  ihrem  Haus- 
wesen verspüren  lassen",  zuerst  von  der  Obrigkeit  vermahnt, 
dann,  wenn  dies  nichts  fruchtet,  „mit  wohl  empfindlicher  Leibes- 
strafe belegt"  werden  sollen ;  half  auch  dies  nichts,  so  sollen 
ihnen  6  Wochen  Zeit  zum  Selbstverkauf  gewährt  und  nach 
Ablauf  derselben  soll  das  Anwesen  von  der  Obrigkeit  verkauft 
werden.  2.  Gutsabschwendern,  d.  h.  Bauern,  welche  ihr  An- 
wesen deteriorieren,  soll,  sobald  durch  zwei  unparteiische  und 
beeidigte  Schätzmänner  erfunden  wird,  dass  das  Gut  gegen  den 
Wert  zur  Zeit  der  Uebernahrae  um  ein  Drittel  entwertet  worden, 
das  Gut  gleichfalls  von  Amts  wegen  verkauft  werden.  3.  Es 
wird  eine  Verschuldungsgrenze  statuiert.  Ist  das  Gut  bei  der 
Uebernahme  bereits  zur  Hälfte  mit  Schulden  belastet,  und  die 
andere  Hälfte  wird  von  dem  Gutsübernehmer  abermals  um  ein 
Drittel  mit  neuen  Schulden  beschwert,  so  ist  der  Untertan 
gleichfalls  aufgefordert,  entweder  das  ganze  Gut  oder  so  viel 
davon,  als  nötig  ist,  um  ihn  merklich  zu  erleichtern,  innerhalb 
6  Wochen  zu  verkaufen  und  nach  Ablauf  derselben  ist  von 
Amts  wegen  zum  Verkaufe  zu  schreiten.  „Damit  es  zukünftig 
nicht  leicht  so  weit  mehr  kommen  möge,  so  haben  die  Obrig- 
keiten und  Grundherrschaften  bei  denen  sich  ergebenden  Guts- 


—     27     — 

änderungen  möglichst  dahin  anzutragen,  dass  der  Untertan 
hierbei  niemals  zu  tief  eingesetzt  werde,  und  über  die  Hälfte 
Schulden  auf  dem  Gut  zu  übernehmen  habe."  4.  Wo  die 
Güter,  die  wegen  liederlicher  Wirtschaft,  Gutsabschwendung 
oder  Schulden  von  Amts  wegen  verkauft  werden ,  zu  gross 
sind,  als  dass  sich  Käufer  dafür  finden,  sind  sie  von  Amts 
wegen  zu  zertrümmern  und  in  kleinere  Anwesen  zerlegt  zu 
verkaufen.  Der  Besitzer  grösserer  Güter,  bei  denen  die  ge- 
nannten Missstände  nicht  obwalten,  sind  zwar  nicht  wider  ihren 
W^illen  zur  Zertrümmerung  zu  nötigen,  doch  sollen  ihnen  die 
Obrigkeiten  „nachdrucksamst"  zusprechen,  ihr  Gut  nicht  nur 
einem  Kinde  zu  übergeben,  sondern,  wo  mehrere  Kinder  vor- 
handen sind,  unter  diese  zu  verteilen.  5.  Dann  wird  das  Ver- 
bot der  Zubaugüter  wiederholt  und  ihr  Verkauf  anbefohlen, 
wobei  indes  die  Kinder  den  Vorzug  haben  sollen.  6.  Oede 
Güter  sollen  von  Amts  wegen  versteigert  werden,  um  sie  „nach 
Möglichkeit  an  Mann  und  zur  wiederumigten  Bemayerung  zu 
bringen".  7.  Höchst  bezeichnend  sind  ferner  die  im  Interesse 
dieser  Massnahmen  getroffenen  despotischen  Beschränkungen 
des  Rechtsweges.  Gegen  die  auf  Grund  der  genannten  Be- 
stimmungen angeordneten  amtlichen  Verkäufe  soll  es  keine 
Appellation  mehr  geben,  ausser  wenn  nachgewiesen  wird,  dass 
die  Obrigkeit  oder  der  Beamte  dabei  in  „offenbarer  Passion" 
verfuhren;  misslingt  aber  dieser  Nachweis,  so  ist  nicht  nur  der 
Appellant  „mit  dem  Arbeitshause  oder  sonst  wohl  empfindlicher 
Strafe  unnachlässlich  abzubüssen,  sondern  auch  zugleich  der 
Advokat  ohne  Rücksicht  auf  einige  Entschuldigung,  wie  die 
immer  sey,  mit  einer  proportionirten  Geldstrafe  ad  causam 
sportularum  oder  mit  Einsperrung  oder  Suspension  zu  belegen, 
dann  bei  öfterer  Actirung  gänzlich  ab  officio  amovieren". 
8.  Ausländern,  die  Güter  übernehmen  wollen  und  die  zahlungs- 
fähig sind,  ist,  „bevor  sie  sich  im  Land  allzu  sehr  verzehren, 
zu  einem  Unterkommen  schleunig  zu  verhelfen".  9.  Im  Inter- 
esse der  verfügten  Aufteilung  zu  grosser  Güter  wird  verfügt, 
dass  die  auf  den  neu  geschaffenen  Anwesen  zu  erbauenden 
Häuser  nötigenfalls  auch  von  Fachwerk  und  Lehm  sein  dürfen. 
10.  Zum  Zweck  des  Häuserbaues  sollen  von  Amts  wegen 
Gelder  zum  landesbräuchlichen  Zinsfusse  vorgeschossen  werden. 


—     28     — 

11.  Denjenigen,  welclie  sich  im  Landeskulturwesen  hervortun, 
sollen  Prämien  zu  teil  werden ;  insbesondere  sollen  jährliche 
Belohnungen  denjenigen  Beamten  zukommen,  „welche  nach 
Proportion  ihres  unterhabenden  Gerichtsbezirkes  an  neu  er- 
richteten Mayrschaften  sich  eines  besonderen  Vorzugs  und 
Amtseifers  werden  rühmen  können".  —  Nicht  am  wenigsten 
charakteristisch  ist  der  Schluss  des  Mandats.  Es  befiehlt,  das- 
selbe „nicht  nur  aller  Orten  zu  publiziren,  sondern  auch  nach 
vollem  Inhalt  genauest  zu  befolgen". 

In  demselben  Geiste  trifft  denn  eine  weitere  Verordnung  vom 
2.  Juni  1773  Bestimmungen  zur  Ablösung  und  Vereinfachung 
des  Verfahrens  im  Landeskulturwesen.  Aber  wie  wenig  trotz 
aller  Gewaltsamkeit  der  getroffenen  Massnahmen  erreicht  wurde, 
zeigt,  dass  am  26.  Mai  1775  die  Mandate  von  1762  „ihrem  wesent- 
lichen ganzen  Inhalt  nach"  wiederholt  und  erneuert  und  aufs 
neue  Prämien  für  Durchführung  desselben  festgesetzt  werden. 
Diese  Bestimmungen  von  1775  interessieren  uns  aber  hier  des- 
halb besonders,  weil  darin  abermals  mit  besonderem  Nachdruck 
bei  der  Aufteilung  und  Kultivierung  von  Oede-  und  Gemein- 
ländereien  die  Rede  ist.  So  werden  für  jedes  „der  vier  Rent- 
ämter München,  Landshut,  Straubing  und  Burghausen  jährliche 
150  fl.  bestimmt,  und  zwar  zum  ersten  Preis  oder  Prämium 
100  fl.,  zum  zweiten  50  fl.  bestimmt,  womit  ganze  Gemeinden 
belohnt  werden  sollen,  welche  einen  Moor-  oder  anderen  Ort 
und  unfruchtbaren  Grund  entweder  zur  Wiese  oder  zur  Wal- 
dung, oder  ackermässig,  mithin  frucht-  und  urbar  gemacht, 
auch  vor  anderen  Gemeinden  ihres  Rentamts  den  meisten  und 
vorzüglichen  Fleiss  hierin  gezeigt  haben  werden".  Ausserdem 
zeigen  weitere  Bestimmungen,  welches  die  Schwierigkeiten 
waren,  mit  denen  die  Kultivierung  der  Oede-  und  Gemein- 
ländereien  zu  kämpfen  hatte.  Diese  Schwierigkeit  war  die 
Sorge  der  Bauern,  infolge  des  Anbaus  der  Gemeinländereien 
das  Futter  für  ihr  Vieh  zu  verlieren.  Daher  wird  wiederholt 
erklärt,  dass  es  nicht  die  Absicht  des  Gesetzgebers  sei,  dass 
die  bisher  beweideten  Gründe  „gleich  auf  einmal  in  die  Kultur, 
und  dadurch  den  Weideberechtigten  der  Trieb  völlig  zu  be- 
nehmen" sei;  vielmehr  sollten  dergleichen  Gründe  „nur  nach 
und  nach  kultiviert  werden,  dergestalt,  dass,  was  dem  Weidvieh 


—     29     — 

dadurch  an  der  mageren  und  ungesunden  Weide  einerseits  ent- 
geht, durch  die  mittels  der  Kultur  erzielende  Fett-  und  er- 
giebige Fütterei  andererseits  wiederum  vielfach  ersetzt  werde". 
Doch  sollten  sich  die  Teilhaber  und  Weidegenossen  darüber 
vereinigen  und  bei  fehlender  Vereinigung  sollten  die  Obrig- 
keiten ihnen  auszeigen,  „was  und  wie  viel  von  sothanen  öden 
Gründen  nach  und  nach  zur  Kultur  gebracht,  auch  was  sohin 
zur  benötigten  Viehweide  einstweilen  übrig  gelassen  werden 
solle".  Ausserdem  wird  im  Interesse  der  Erleichterung  der 
Kultur  eine  Anordnung  wiederholt,  wodurch  die  Zahl  der  Weide- 
nutzungen beschränkt  und  damit  die  Zahl  der  einer  Kulti- 
vierung der  Weide  entgegenstehenden  Interessenten  gemindert 
wird:  niemand  soll  mehr  Vieh  auf  die  Gemeinweide  treiben, 
als  er  von  eigen  und  selbst  erzielter  Fütterung  zu  überwintern 
vermag  und  folglich  soll  den  Häuslern  und  Taglöhnern,  „welche 
nichts  zu  hauen  und  zu  bauen  haben",  die  Viehhaltung  so  lange 
verboten  werden,  bis  sie  „von  den  öden  Gründen,  womit  man 
ihnen  bei  der  Verteilung  so  wie  anderen  ä  proportion  zu 
willfahren  hat,  so  viel  kultiviert  haben  werden,  dass  sie  mit  dem 
hieraus  erzielten  Futter  das  Vieh  zu  unterhalten  im  Stande 
sind".  Dann  kommen  eine  Reihe  von  Bestimmungen,  die  noch- 
mals alles,  was  über  die  Teilung  und  Kultivierung  der  Oed- 
ländereien  bisher  verfügt  worden  war,  zusammenfassen.  Es 
sei  nicht  in  der  Absicht  der  angeordneten  Kultur,  irgend  je- 
mand das  Seine  zu  nehmen,  sondern  Jedermann  das,  was  er 
schon  hat,  in  besseren  Stand  zu  setzen.  Darum  habe  man  bei 
der  Kultivierung  eines  öden  und  unfruchtbaren  Grundes  dem- 
jenigen, der  das  Weiderecht  auf  denselben  habe,  den  Vorzug 
gegeben,  nach  ihm  dem  Eigentümer  des  Grunds  und  erst  dann, 
wenn  keiner  von  ihnen  Hand  anlegen  wolle,  Extraneis  und 
zwar  auch  dem  ersten,  der  sich  darum  melde;  es  folge  das 
letztere  daraus,  dass  man  „die  geflissentliche  Verwahrlosung 
so  viel  tausend  aus  blosser  Fahrlässigkeit  und  widerspenstigem 
Eigensinn  ganz  öde  und  unfruchtbar  daliegenden  Stücke  Lands 
unmöglich  mit  gleichgiltigen  Augen  ansehen  könne  und  als 
Landesherrschaft  das  Recht  habe,  die  bona  deserta  und  vacantia 
einzuziehen;  ausserdem  bleibe  ja  dem  Weideberechtigten  nach 
wie  vor  der  Blumbesuch  auch  auf  den  kultivierten  Gründen  zu 


~     80     — . 

offener  Zeit  und  so  weit  es  ohne  Abbruch  der  Kultur  geschehen 
könne,  noch  allemal  vorbehalten.  Sei  einem  Extraneus  einmal 
ein  Grund  zur  Kultur  eingeräumt  worden,  so  sei  dieser  nicht 
verpflichtet,  ihn  wieder  zurückzuerstatten,  auch  wenn  die  vorigen 
Inhaber  sich  bereit  erklärten,  „alle  pro  cura  et  cultura  ver- 
wendeten Kosten  und  Meliorationen"  zurückzuerstatten.  Darauf 
wird  abermals  angeordnet,  die  Obrigkeiten  möchten  in  Landes- 
kultursachen keine  prozessierlichen  Weitläufigkeiten  gestatten, 
sondern  „bei  vorfallenden  Irrungen  sola  facti  veritate  inspecta 
summarissime  et  executive  verfahren",  alle  Widerspenstigkeit 
exemplarisch  bestrafen,  dagegen  den  Fleiss  durch  Prämien  auf- 
muntern. „Es  soll  auch  die  Publication  dieses  Mandats  zwar 
allenthalben  auf  die  gewöhnliche  Weise  verfügt,  insonderheit 
aber  solches  den  versammelten  Dorfsgemeinden,  welchen  es  zu 
wissen  am  meisten  obliegt,  von  Wort  zu  Wort  deutlich  vor- 
und  abgelesen  werden." 

Zehn  Tage  nach  Erlass  dieses  Mandats  erging  eine  neue 
Verordnung  —  vom  6.  Juni  1775  —  die  uns  einen  Einblick 
in  die  Stimmung  verschafft,  mit  der  die  Landbevölkerung  die 
Massnahmen  der  Gesetzgebung  aufnahm.  Es  erhellt,  dass  in 
Sigelfing,  Kletham  und  Geisslingen  die  von  den  Kulturanten 
zu  Erding  gezogenen  Gräben  eingeworfen  und  auf  die  be- 
stellten Aecker  Vieh  getrieben  worden.  Darauf  wird  ange- 
ordnet, dass  die  Dorfsführer  der  genannten  Dörfer  so  lange 
ins  Arbeitshaus  zu  setzen  seien,  bis  der  zugefügte  Schaden 
wieder  vollständig  erstattet  sei.  Sollte  dies  länger  als  14  Tage 
anstehen,  so  sei  der  Schadenersatz  durch  militärische  Exekution 
einzutreiben.  Von  ähnlichen  Widersetzlichkeiten  gegen  die 
Kultivierung  von  Oedländereien  seitens  benachbarter  Gemeinden 
zeugen  die  verschiedenen  in  Sachen  der  Kultur  des  Osterhofer 
Mooses  ergangenen  Verordnungen;  trotz  aller  Anordnungen 
summarischen  Verfahrens  zeigt  sich,  dass  vier  Gemeinden  wäh- 
rend 17  Jahren  wegen  der  Kultivierung  genannter  Moosgründe 
zu  streiten  hatten^). 

Im  Gefolge  der  Thronbesteigung  Karl  Theodors  (1777  bis 
1799)  wurden  die  Pfalz,   Neuburg  und  Sulzbach  mit  den  alt- 


1)  Döllinger,  Bd.  XIV,  Teil  II.  S.  376. 


—     81     — 

bayrischen  Landen  vereinigt.  Die  Tätigkeit  dieses  Fürsten 
hinsichtlich  der  Landeskultur  trug  dasselbe  Gepräge  wie  die 
seines  Vorgängers;  hatte  es  dieser  schon  nicht  an  Zwangs- 
massregeln fehlen  lassen,  so  steigerte  sich  dieser  Zwang  unter 
Karl  Theodor  noch  durch  die  Hast,  mit  der  der  neue  Regent 
sein  Ziel  zu  erreichen  suchte.  Ausserdem  charakterisiert  seine 
Gesetzgebung  das  Eindringen  von  Gesichtspunkten,  die  mit  der 
durch  die  französische  Revolution  erzeugten  Geistesströmung 
in  Zusammenhang  standen.  Aber  auch  die  Massnahmen  dieses 
Herrschers  hatten  mit  denselben  Schwierigkeiten  wie  die  seines 
Vorgängers  zu  kämpfen,  mit  dem  Widerstand  der  allen  Neue- 
rungen widerstrebenden  ländlichen  Bevölkerung  und  mit  der 
Lässigkeit  der  Beamten.  Dazu  kam  noch  der  Widerstand 
seitens  einiger  einflussreicher  Interessenten,  wie  Grundherren 
und  Prälaten. 

Alsbald  nach  seinem  Regierungsantritt,  im  Jahre  1778, 
überwies  der  Kurfürst  dem  Freiherrn  von  Hompesch  das  ge- 
samte Oekonomie-  und  Finanzwesen  in  Kurbayern ,  Neuburg 
und  Sulzbach.  Im  darauffolgenden  Jahre  wurden  der  neu- 
geschaffenen Oberlandesregierung  die  Aufgaben  der  bis- 
herigen Landesökonomiekommission  überwiesen.  Die  neue  Be- 
hörde bestand  aus  15,  dem  Grafen-,  Ritter-  und  Gelehrtenstande 
angehörigen  Männern,  die,  in  mehrere  Kollegien  geteilt,  die 
Förderung  der  Wiesenkultur,  die  Austrocknung  der  Moose, 
die  Urbarmachung  der  Weiden  und  die  Forstwirtschaft  leiten 
sollten. 

Am  20.  Oktober  1779  erfolgte  ein  Erlass,  welcher  den 
Anbau  von  Oedgründen  zu  fördern  suchte,  indem  er  dem  Be- 
bauer  derselben  für  10  Jahre  die  Freiheit  von  allen  landes- 
fürstlichen, landschaftlichen  und  grundherrlichen  Abgaben, 
sowie  auch  vom  Zehnten  versprach.  Dann  erging  am  10.  Mai 
1783  für  das  Neuburgsche  Gebiet  ein  erneuter  Befehl,  sämt- 
liche sich  vorfindenden  öden  Plätze  nutzbar  zu  machen;  es 
heisst  darin:  durch  Nachsicht  der  Beamten  und  Ortsvorstände 
oder  durch  Nachlässigkeit  und  Faulheit  der  Untertanen  werde 
diese  höchste  Absicht  immer  vereitelt;  es  wird  den  Oberämtern 
hiermit  befohlen,  sämtlichen  Gemeinden  öffentlich  zu  verkünden, 
dass  sie  nunmehr  in  Zeit,  Jahr  und  Tag  die  allenfalls  in  ihrem 


—     32     — 

Gemeindebezirke  sicli  vorfindenden  ödeu  Plätze  vollkommen 
nutzbar  machen,  widrigenfalls  sie  gewärtigen  sollen,  dass  nacli 
verflossener  sothaner  Jahresfrist  ohne  weiters  diese  Plätze  „pro 
bonis  vacantibus*^  erklärt  würden.  Dann  wiederum  finden  wir, 
dass  die  Pfarrer  entgegen  der  Bestimmung  des  Jahres  1773 
einen  Kleezehnt  von  Brachfeldern  erheben,  was  jahrzehntelang 
zur  Wiederholung  dieser  Bestimmung  führte.  Aber  auch  das 
kam  vor,  dass  die  Bürger  der  einen  Gemeinde  in  ihrem  Kultur- 
eifer andere  Gemeinden  in  ihren  Weidenutzungen  beeinträch- 
tigen. Die  Folge  waren  abermals  neue  Erlasse,  wie  der  vom 
21.  Juni  1786,  die  Kultur  solle  nur  soweit  erlaubt  sein,  als 
die  Weidenschaft  dabei  noch  bestehen  kann.  Dann  wiederum 
finden  wir  ein  abermaliges  Experimentieren  hinsichtlich  der 
Behörden,  denen  die  Förderung  der  Landeskultur  anvertraut 
wird;  so  werden  am  3.  Mai  1787  dem  Kameralfiskalatsdepar- 
tement  die  Geraeinheitsteilungen  übertragen,  um  ihm  nach 
einem  halben  Jahre  wieder  abgenommen  zu  werden.  Am 
24.  Oktober  1787  werden  neue  Instanzen  zur  Herbeiführung 
eines  beschleunigten  Verfahrens  in  allen  Gemeinheitsteilungs- 
sachen  geschaffen.  Bemerkenswert  ist  auch  die  Antwort,  die 
der  Kurfürst  am  29.  November  1788  fünfzehn  Prälatenklöstern 
erteilte,  welche  sich  über  die  Ausmessung  von  Gründen,  die 
zur  Kultur  gebracht  werden  sollten,  beschwert  hatten:  „Bereits 
in  vorigen  letzten  drei  Regierungszeiten  hat  man  die  Kultur 
derlei  ohne  Nutzen  gelegener  Gründe  betrieben;  aber  man  hat 
den  nützlichen  Zweck  noch  nicht  erreicht.  Unverantwortlich 
ist  es  also,  wenn  man  diese  fast  w^ährend  des  ganzen  Saeculi 
betriebene  Kultur  durch  ungegründete  Einreden  wieder  ins 
Stocken  geraten  und  nicht  jede  Gelegenheit  ergreifen  lassen 
wollte,  womit  solche  Gründe  zum  allgemeinen  Nutzen  hergestellt 
werden,  mehrere  Nahrung  verschafi't,  so  die  Getreideteuerung 
gehemmt  und  die  Mannschaft  vermehrt  würde.  Daher  sollen 
besonders  die  Prälaten,  die  die  meiste  Macht  zur  Kultur  haben, 
die  Kultur  fördern.  Ihre  unnützen  Einreden  werden  nicht  be- 
achtet, vielmehr  strebe  man,  die  zum  allgemeinen  Nutzen  ge- 
reichende Kultur  solcher  Gründe  zu  stände  zu  bringen  und  die 
sich  dazu  meldenden  Untertanen  zu  unterstützen,  besonders  die 
Leerhäusler,   damit  sie   billige  Nahrung   erlangen,   die  Grund- 


—     33     — 

herrschafteil  nach  Billigkeit  mehr  Güten  erlangen  und  mehrere 
Steuer-  und  nutzbarere  Untertanen  würden." 

Bewegten  sich  die  bisherigen  Massnahmen  Karl  Theodors 
noch  im  Geleise  derjenigen  seines  Vorgängers ,  so  gilt  dies 
nicht  von  den  grossartigen  Entwürfen  und  Unternehmungen, 
welche  seine  Regierungszeit  in  den  Neunzigerjahren  des 
18.  Jahrhunderts  auszeichnen.  Vor  allem  ist  hier  zu  nennen 
der  Entwurf  eines  allgemeinen  Kulturgesetzes  vom  10.  Novem- 
ber 1790.  Dieser  Entwurf  enthält  eine  erschöpfende  Zusammen- 
fassung aller  bisher  über  Gemeinheitsteilungen  ergangenen 
Verordnungen  und  Gesetze  unter  zeitgemässer  Abänderung  der- 
selben im  einzelnen;  er  sucht  das  Kulturwerk  sowohl  durch 
Aufmunterungen  als  auch  durch  teilweise  barbarische  Straf- 
androhungen zu  fördern.  Aber  so  wünschenswert  es  gewesen 
wäre,  wenn  ein  derartiges  einheitliches,  die  gesamte  Materie 
erschöpfendes  Gesetz  erlassen  worden  wäre,  so  scheiterte  der 
Entwurf  doch  an  einer  Bestimmung:  während  man  bei  Ge- 
meinheitsteilungen bisher  den  Hoffuss  zu  Grunde  gelegt  hatte, 
wollte  der  Entwurf  eine  Teilung  nach  Köpfen  der  Nutzungs- 
berechtigten einführen.  Dies  erregte  den  Widerstand  der  Land- 
schaft, in  der  der  Grossgrundbesitz  seine  Vertretung  fand,  und 
der  Gedanke,  den  Entwurf  zum  Gesetze  zu  machen,  wurde 
aufgegeben. 

Glücklicher  als  mit  diesem  Entwürfe  war  die  Regierung 
Karl  Theodors  in  ihren  Versuchen,  das  Donaumoos  zu  kulti- 
vieren ,  ein  Unternehmen ,  das  insbesondere  auch  deshalb  hier 
erwähnt  werden  muss,  weil  seine  Durchführung  zur  Aufteilung 
vieler  in  dem  Moose  gelegener  Gemeinweiden  und  dabei  in  der 
Tat  zur  Anwendung  des  von  dem  eben  erwähnten  Entwürfe 
vergeblich  erstrebten  Kopffusses  bei  der  Verteilung  führte. 
Das  Donaumoos  ^)  liegt  zwischen  den  Städten  Neuburg  und 
Ingolstadt  und  den  Flecken  Reichertshofen  und  Pötmess;  sein 
Umfang  ist  20  Stunden;  die  Länge  beträgt  4  Meilen  und  die 
Breite  bis  zu  2  Meilen;  nach  einer  genauen  Vermessung  um- 
fasste  es  56892,3  bayrische  Jauchert  oder  ca.  4  Quadrat- 
meilen; 62  Gemeinden  hatten  darauf  das  Weiderecht.    Bis  1777 


')  V.  Aretin,  Aktenmässige  Donaumooskultuigeschichte,  179-" 
Wismüller,  Teihnig  der  Gemeinländereien  in  Bayern  3 


—     34     - 

hatte  es  fortwährend  Grenzstreitigkeiten  zwischen  Neuburg  und 
Bayern  bezüglich  des  Mooses  gegeben,  die  sich  selbst  auf  die 
Untertanen  fortpflanzten;  bayrische  Geometer  hatten  häufig  vor 
den  neuburgischen  Bauern  die  Flucht  ergreifen  müssen.  Mit 
der  Vereinigung  Neuburgs  mit  Bayern  waren  die  politischen 
Schwierigkeiten  einer  Kultivierung  des  Mooses  geschwunden; 
das  Moos,  das  bisher  teils  nach  Bayern,  teils  nach  Neuburg 
lehenspflichtig  gewesen  war,  kam  nun  unter  einen  Oberherrn, 
der  entsprechend  der  Kulturfreudigkeit  der  Zeit  im  Januar  1790 
eine  Aktiengesellschaft  zur  Austrocknung  desselben  ins 
Leben  rief. 

Die  Zahl  der  Aktien  wurde  auf  30  festgesetzt;  jede  Aktie 
sollte  dem  Kulturfonds  10000  Gulden  beischiessen;  um  die 
Beteiligung  zu  erleichtern,  wurden  indes  auch  V^  und  ^t  Aktien 
ausgegeben.  Jeder,  ohne  Unterschied  der  Würde,  konnte  eine 
Aktie  oder  den  Bruchteil  einer  Aktie  erwerben;  der  Kurfürst 
selbst  trat  als  Aktionär  bei.  Auch  leistete  die  Kabinettskasse 
des  öfteren  bedeutende  Zuschüsse,  so  einmal  im  Betrage  von 
20000  Gulden.  Diese  Gesellschaft  sollte  die  Kultur  selbst  in  die 
Hand  nehmen;  nach  beendeter  Kultur  sollte  jeder  Grund  ge- 
schätzt und  von  dem  bisherigen  Berechtigten  der  Gesellschaft  die 
Differenz  zwischen  dem  früheren  und  dem  gegenwärtigen  Werte 
ausbezahlt  werden.  Viele  Genieindegründe  wurden  so  kultiviert 
und  dann  an  einzelne  Kauflustige  veräussert.  Wer  davon  kaufte, 
erhielt  3  Freijahre;  auch  benutzte  der  Kurfürst  den  Umstand 
der  Lehenbarkeit  des  Mooses,  um  unter  Beseitigung  des  An- 
spruchs benachbarter  Grundherren  den  Kulturanten  freies  Eigen- 
tum zu  erteilen. 

Im  Frühjahre  1790  wurde  mit  der  Kultur  begonnen; 
mehrere  hundert  Kinder  der  benachbarten  Dörfer  arbeiteten 
täglich  um  12  Kreuzer.  Alle  eingefangenen  Vaganten  zwang 
mau  zur  Teilnahme  am  Werke;  dafür  wurden  sie  gekleidet 
und  erhielten  täglich  zweimal  warme  Speisen  und  eine  halbe 
Mass  Bier.  Weitergehende  Ermunterungen  brachte  ein  Erlass 
vom  15.  März  1791:  Wer  an  der  Donaumooskultur  mitwirkt, 
erhält  3  Freijahre;  wer  kultiviert,  aber  die  Brache  lässt, 
15  Freijahre;  wer  endlich  auch  die  Brache  bebaut,  25  Frei- 
jahre;   AVer  ausserdem  ein  von  der  Kulturkommission  erbautes 


—     35     — 

Haus   kauft   oder   selbst    ein   Haus   baut,    soll    noch    5   Jahre 
länger  frei  sein. 

Dieses  Kulturunternehmen  traf  auf  den  Widerspruch  vieler 
am  Alten  hängenden  Gemeinden;  manche  widersetzten  sich  dem 
Beginne  der  Kultur;  andere  verweigerten  die  Kulturbeiträge; 
wieder  andere  beschädigten  sogar  die  bereits  kultivierten 
Gründe.  Aretin  ^)  schreibt:  „Aus  jeder  Scholle  Erde  erwuchs 
der  Mooskommission  ein  neuer  Prozess."  Bauer,  Edelmann  und 
Advokat  schrieen  über  Verletzung  von  Privatrechten.  Aber 
Karl  Theodor  liess  sich  nicht  einschüchtern  und  am  Ende  des 
ersten  Jahres  waren  bereits  8000  Tagwerke  ausgetrocknet. 
Von  dem  Widerstände  der  Gemeinden  einerseits,  dem  Kultur- 
eifer der  Regierung  anderseits  zeugt  auch  die  Energie  einer 
Verordnung  vom  13.  August  1791;  nachdem  über  den  Wider- 
stand, welchen  einige  Gemeinden  dem  Kulturwerke  entgegen- 
setzten, geklagt,  bestimmt  diese  Verordnung,  dass  jede  Ge- 
meinde, die  ihre  Weidegründe  nicht  kultiviert,  25  Gulden  pro 
Tagwerk  als  Kulturbeitrag  zahlen  müsse.  Zudem  sollen  alle 
solchen  Weidegründe,  einerlei  ob  sie  Lehen  seien  oder  nicht, 
unter  sämtliche  Gemeindeglieder  nach  Köpfen  verteilt  werden. 
Diejenigen,  welche  sodann  ihre  Anteile  sofort  als  Aecker  oder 
Wiesen  in  Kultur  nähmen  und  der  Weide  entsagten,  sollten 
die  Anteile  zwar  auf  ihre  Kosten,  aber  zur  Belohnung  auf  den 
besten  Plätzen  zugemessen  erhalten.  Zudem  wird  ein  Eigen- 
tumsbrief zugestellt  und  25jährige  Freiheit  von  allen  Steuern 
vmd  Abgaben  zugesichert,  mit  Ausnahme  einer  Auflage  von 
4  Kreuzern  pro  Tagwerk  zur  Erhaltung  der  Kanäle,  Dämme, 
Brücken  und  Schleusen.  Die  Nichtkulturanten  einer  Gemeinde 
sollen  den  kultivierenden  Gliedern  zur  Sicherung  der  Neu- 
kulturen auf  eigene  Kosten  die  nötige  Umzäunung  herstellen, 
weshalb  man  bei  einer  Teilung  jedesmal  Sorge  trug,  dass  die 
zu  kultivierenden  Gründe  zusammenhängend  waren ;  zeigten  sich 
die  Pflichtigen  mit  der  Lieferung  der  Umzäunung  saumselig, 
so  sollte  sie  die  Gemeinde  dazu  zwingen.  Auf  die  Teile,  die 
man  noch  als  Gemeindeweide  benutzte,  wurden  sofort  beträcht- 
liche  Steuern    gelegt,    um    mit   Gewalt   die   Bebauung    dieser 


')  V.  Aretin,  Aktenmässige  Donaumooskulturgeschichte,  1795. 


-     36     — 

Strecken  herbeizuführen.  Wenn  aber  später  ein  Gemeindeglied 
von  der  Gemeinweide  abstehen  und  seinen  Anteil  als  Acker 
oder  Wiese  unter  Einführung  von  Stallfütterung  benutzen  sollte, 
so  sollte  ihm  dies  gestattet  sein,  ihm  der  treffende  Grund  auf 
seine  Kosten  ausgezeigt  und  ihm  so  viel  Freijahre  zugeschrieben 
werden,  als  jenen  Gemeindegliedern  noch  übrig  sind,  die  sich 
von  Anfang  an  zur  Kultur  verstanden  hatten.  Bei  allen  Ge- 
meinweidsangelegenheiten  sollen  die  Kulturkommissarii  diese 
Verordnung  vorlesen.  Wer  die  Kultur  hindert,  soll  in  Eisen 
an  der  Moosarbeit  arbeiten  oder  auf  eigene  Kosten  ins  Zucht- 
haus geschafft  werden. 

Ein  Erlass  vom  9.  Mai  1792  brachte  allerdings  bereits 
wieder  eine  Milderung  dieser  harten  Bestimmung.  Die  Trocken- 
legung des  Donaumooses  schritt  nunmehr  rüstig  fort.  Ge- 
zwungen zur  Aufgabe  der  Gemeinweide  wurde  niemand.  Aber 
jede  Gemeinde  musste  denen,  die  ihr  Vieh  im  Stalle  behielten 
(also  nicht  mehr  auf  das  Moos  trieben),  ihren  Gemeindeanteil 
an  „einem  andern,  dem  Gemeindsviehtriebe  unbehinderlichen 
Orte  der  vier  Enden  des  Weideplatzes"  durch  das  Los  aus- 
zeigen. Den  so  separierten  Anteil  konnte  der  Betreffende 
kultivieren  oder  als  Weide  benutzen;  freilich  musste  er  im 
letzteren  Falle  dieselbe  Steuer  wie  von  kultivierten  Gründen 
zahlen.  Die  Bestimmungen  über  den  Teilungsmassstab  wurden 
dann  abermals  durch  ein  Reskript  vom  10.  Juli  1792  modifi- 
ziert; demnach  soll  von  nun  im  Moosgebiete  nach  Besitzgrössen 
geteilt  werden;  zudem  soll  anfangs  bloss  der  vierte  Teil  der 
Weide  geteilt  werden;  wer  den  zugeteilten  Grund  innerhalb 
6  Jahren  nicht  kultiviert,  ist  der  Freijahre  verlustig. 

Um  den  Fortgang  des  Geschäftes  möglichst  zu  erleichtern, 
erhielt  im  folgenden  September  das  Moosgericht  (Judicium 
delegatum)  volle  Verfügungsfreiheit  für  Vergleiche,  wenn  hier- 
durch die  Kultur  erleichtert  wurde. 

Für  die  ganze  Betrachtung  der  Mooskultur  ist  die  Gemein- 
heitsteilung zu  Reichertshofen  ^)  höchst  lehrreich :  Die  Viehweide 
betrug  64  Tagwerke;  die  Hälfte  hiervon  wurde  als  Kultur- 
beitrag   eingezogen;    die    übrig   bleibende  Hälfte    wurde    unter 


M  Cf.  V.  Aretins  Schrift. 


—     37     — 

96  Geraeindeglieder  verteilt,  wovon  also  jedes  ^jm  Tagwerk 
erhielt.  Vor  der  Trockenlegung  war  das  Tagwerk  2  Gulden 
wert;  somit  repräsentierte  die  ganze  Weide  128  Gulden.  Nach 
der  Separation  zog  jeder  aus  seinem  Teile  15  bis  20  Gulden; 
rechnet  man  aber  als  Durchschnitt  bloss  10  Gulden  Ertrag  von 
einem  Teile,  so  beträgt  die  jährliche  Benutzung  aller  Genieinde- 
teile 960  Gulden.  Der  wahre  Wert  eines  solchen  Teils  zu 
^ji  6  Tagwerk  ist  also  200  Gulden  und  der  Wert  aller  96  Teile : 
19200  Gulden,  folglich  jetzt  noch,  wo  die  Hälfte  der  Gründe 
weg  ist,  um  19072  Gulden  mehr  als  vorher. 

Im  Dezember  1793  war  das  eigentliche  Austrocknungs- 
werk  vollendet.  Das  Interesse  der  Regierung  an  den  Kul- 
turanten  war  indes  damit  nicht  erschöpft,  wie  ein  Erlass  vom 
27.  März  1795  zeigt,  wonach  von  sämtlichen  im  Donaumoose 
gelegenen  Aeckern  und  Wiesen  zu  keiner  Zeit  und  unter  keinem 
Namen  ein  Naturalzehnt  gefordert  werden  soll. 

Eine  Vorstellung  von  dem,  was  mit  der  Donaumooskultur 
damals  erreicht  wurde,  geben  folgende,  der  bereits  erwähnten 
Schrift  des  Barons  Aretin  entnommene  Tabellen: 

Verteilt  wurden  im  unteren  Moose: 

a)  Gemeinden  mit  Viehweiden  im  Moose: 


Köpfe 

Tagwerke 

Wiesen  ■) 

Gemeinweiden 

Ascheltsried 

Adelzhausen 

Pobenhausen 

Windten 

Zuchering 

Obestimm 

Ebenhausen 

18 
52 

58 

13 

61        ! 

39 

60 

3302/3 

97319/48 
708^71 6 
3501716 

545V8 
269  Vs 

419^748 

124  Vs 

206^16 
410  Vi  6 
206 
1481/6 
681/8 
25911/16 

Summa 

301 

3.598 'V2  4 

14221716 

1)  Die  Wiesen  wurden   hiebei   zusammengelegt,    damit   kein  Vieh 
hinkommt. 


—     38     — 


b)  Gemeinden  mit  Wiesen  im  Moose : 


Freyhausen 
Buch  .  .  . 
Pörnbach  .  . 
Haunwöhr .  . 
Hundszell  .  . 
Unsein  Herni 
Rothenthurn  . 
Kottau  .  .  . 
Ingolstadt .  . 
Deimhausen  . 
Weicherried  . 
Geblspach .  . 
Weyern  .  . 
Laugenwiesen 
Ellenbach  .  . 
Wintersollm  . 
Steineskirchen 
Eittenhofen  . 
Gadenliof  . 
Schenkenau 
Niederstinim  . 


12 
1 
3 
12 
14 
10 
1 
1 
1 
27 
15 
1 
1 
2 
1 
1 
1 
2 
1 
1 
1 


53"/24 

3 
298 

70  Vi  2 

63^/4 

371/2 

22/3 

4'/. 

4 
2273/s 
677i2 

97g 
13 

171/3 
141/2 
46  V2 
30 

31712 
65 
551/2 

5 


Verteilt  wurden  im  oberen  Moose: 
a)  Ohne  Weiden  im  Moose: 


1)  Die  Wiesen  wurden  hiebei  zusammengelegt,  damit  kein  Weide- 
vieh hinkommt. 


39 


b)  Mit  Weiden  im  Moose 


Ortsname 

Köpfe 

Wiesen ') 

Weiden 

Hochenried 

37 

529  V48 

194 

Unter  den  mannigfachen  Verordnungen,  welche  die  Ge- 
meinheitsteilungen fördern  sollten,  verdient  ferner  der  Erlass 
vom  21.  April  1790  hervorgehoben  zu  werden.  Derselbe  be- 
zieht sich  zwar  zunächst  nur  auf  einen  Einzelfall,  die  Kultur 
der  Otterfiuger  Heide;  die  bei  diesem  Anlasse  ausgesprochenen 
Prinzipien  haben  aber  dann  später  eine  allgemeinere  Anwen- 
dung gefunden.  In  diesem  Erlasse  wird  nämlich  die  Teilung 
aller  blossen  Waldstellen,  selbst  wenn  sie  mit  Buschwerk  be- 
wachsen sein  sollten ,  sobald  ein  Gemeindeglied  sie  verlangt, 
im  Interesse  des  Ackerbaus  angeordnet.  Die  obere  Landes- 
regierung, heisst  es,  hat,  wenn  solche  Plätze,  die  nicht  im 
Forste  selbst  liegen,  von  den  Untertanen  zur  Kultur  benutzt 
werden  wollen,  ohne  sich  durch  die  hierin  meist  von  Eigennutz 
und  Mangel  an  wahrer  Forstkenntnis  herrührenden  Wider- 
sprüche der  Förster  irremachen  zu  lassen ,  in  Gemässheit  der 
ihr  über  das  Kulturwesen  übertragenen  Gewalt  jedesmal  rück- 
sichtslos zur  Verteilung  zu  schreiten.  Dabei  wird  als  neues  Prinzip 
aufgestellt,  dass  sowohl  die  in  Otterfing  verteilten  Gründe,  als 
auch  alle  dergleichen  in  Kultur  genommenen  öden  Plätze,  wenn 
geteilt,  nicht  als  Pertinenzien  den  Gütern  zuzuschlagen  seien, 
sondern  um  den  Untertanen  mehr  Eigentum,  Kredit,  Liebe  zum 
Grunde  und  Neigung  zur  Kultur  zu  geben,  als  walzende  Stücke 
gelten  sollen.  Dieses  neue  Prinzip  wurde  durch  einen  neuen 
Erlass  vom  27.  September  1790  gegenüber  einer  entgegen- 
stehenden Verfügung  des  Landgerichts  Dachau  aufs  neue  ein- 
geschärft. 

Aehnlich  wie  an  Weideland  hatte  das  damalige  Bayern 
noch   einen  Ueberfluss   an  Wald;    das  Holz    der  Wälder  hatte 


')  Die  Wiesen  wurden  hiebei  /.usammengelegt ,  damit  kein  Weide- 
vieh hinkommt.  • 


—     40     — 

bei  dem  Fehlen  geeigneter  Verkehrsmittel  nur  eine  Verwendung 
für  die  unmittelbare  Nachbarschaft,  mit  Ausnahme  der  relativ 
wenigen  Waldungen,  die  unmittelbar  an  Flüsse  angrenzten. 
Der  Nutzen,  den  die  Waldungen  abwarfen,  war  dementsprechend 
verhältnismässig  gering.  Anderseits  fehlte  es  trotz  der  dünnen 
Bevölkerung  an  Acker-  und  Wiesenland.  Daher  die  stete 
Gefahr  von  Hungersnöten  bei  einem  schlechten  Ausfall  der 
Ernte.  Dies  muss  man  sich  vergegenwärtigen,  um  die  zahl- 
reichen Verordnungen  zu  verstehen,  die  ebenso  wie  die 
Teilung  der  Gemeinheiten  auch  die  Teilung  der  Wälder  an- 
strebten. Wird  doch  geradezu  in  den  Erlassen  vom  18.  Juli 
1795  und  vom  26.  April  1803  deutlich  ausgesprochen,  dass  es 
in  Bayern  sehr  unnötig  sei,  die  Waldungen  zu  vermehren; 
vielmehr  dürften  sie  beschränkt  und  zu  Aeckern  verwandelt 
werden.  Daher  solle  die  Teilung  der  Wälder  den  Gemeinden 
nicht,  wie  es  vielfältig  noch  geschehe,  erschwert,  sondern  er- 
leichtert werden.  Dies  sind  die  Gesichtspunkte,  von  denen  die 
Regierung  Karl  Theodors  ausging.  Aus  ihnen  erklären  sich 
die  folgenden  Massnahmen.  Zunächst  waren  die  ersten  Schritte 
noch  schüchtern.  Ein  Erlass  vom  7.  JuK  1790  bestimmt, 
dass  im  Interesse  der  Minderung  der  Waldweiden  allen  Ge- 
meinden, welche  den  Weidansprüchen  in  den  Forsten  gänzlich 
entsagen  würden,  von  den  vielen  in  den  Forsten  vorkommenden 
Plätzen,  an  denen  das  Holz  nicht  wohl  fortzubringen  sei,  ein 
verhältnismässiger  Distrikt  als  Eigentum,  und  zwar  als  „walzende 
Gründe"  überlassen  und  verteilt  werden  sollte,  unter  der  Be- 
dingung, dass  „sie  der,  je  nach  ihrer  Lage  schicklichsten  Kultur 
unterworfen  würden."  Energischer  schon  ist  ein  Erlass  vom 
6.  Oktober  1792;  danach  sollen  Waldteilungen  erlaubt  sein, 
wenn  sie  unter  forstlicher  Aufsicht  stattfinden;  nach  welchem 
Massstabe  geteilt  wird,  soll  Gegenstand  des  Vergleichs  unter 
den  Beteiligten  selbst  sein ;  kommt  ein  solcher  Vergleich  nicht 
zu  stände,  so  setzt  die  Ortsobrigkeit  den  Teilungsmassstab  nach 
Anhörung  der  Beteiligten  fest.  Dabei  herrscht  aber  noch  der 
Gesichtspunkt  vor,  dass  auch  künftig  die  verteilten  Teile  wieder 
beholzt  werden.  Die  verteilten  Waldungen  sollen  den  Unter- 
tanen als  Eigentum,  jedoch  nicht  anders  als  unter  den  Ge- 
meindegliedern veräusserlich  zugeschrieben  werden.     Eine  Er- 


—     41      — 

gäuzuug  hierzu  vom  3.  Mai  1793,  welche  das  Verfahren  im 
einzelnen  näher  regelt,  erklärt  ausserdem,  dass  den  Gemeinden, 
da  es  in  Bayern  so  viel  Wald  gebe,  die  Teilung  zu  erleichtern 
sei;  nur  die  Kammerwälder  von  Städten  und  Märkten  seien 
nicht  zu  teilen.  Ein  Generalmandant  vom  19.  Oktober  1795 
bestimmt  dann  weiter,  aus  Anlass  verschiedener  ergangener 
Anfragen  über  den  Teilungsmassstab,  dass  mit  Rücksicht  auf 
die  Bedürfnisse  der  Gemeinde  gewisse  Reserveschläge  bei  der 
Teilung  vorbehalten  werden  sollten,  ferner,  dass  die  Grund- 
herrschaft keinerlei  Rechte  an  den  den  einzelnen  Gemeinde- 
gliedern zugeteilten  Waldteilen  erhalten  sollten,  endlich,  dass 
die  den  einzelnen  Bauern  zugeteilten  Waldteile  von  deren 
Hauptgut  nicht  mehr  getrennt  werden  sollten,  selbst  nicht  an 
Gemeindeangehörige.  Durch  eine  Verordnung  vom  24.  Dezem- 
ber 1795  erfolgte  die  Einsetzung  einer  besonderen  Forstkammer 
zur  Erledigung  aller  mit  den  Waldungen  zusammenhängenden 
Verwaltungsangelegenheiten.  Eine  Reihe  weiterer  Erlasse  er- 
neuerte die  in  dem  bereits  Genannten  enthaltenen  Bestim- 
mungen; in  einem  derselben,  vom  29.  April  179G,  wird  noch 
besonders  bestimmt,  dass  da,  wo  der  Gemeinde  kein  Reserve- 
schlag bei  der  Teilung  verblieben  ist,  im  Falle  eines  Gemeinde- 
bedürfnisses sämtliche  Teilhaber  gemeinsam  beizutragen  haben, 
sei  es  in  Natur,  sei  es  in  Geld.  Alle  diese  Verordnungen  und 
Gesetze  wurden  am  4.  Juli  179(5  speziell  auf  die  Oberpfalz 
ausgedehnt. 

Von  den  eigentümlichen  Konflikten,  zu  denen  die  fort- 
schreitende Teilung  Anlass  gab,  sprechen  die  Erlasse  vom 
6.  Juli  1793  und  18.  Oktober  1794.  Es  handelt  sich  um 
Bauern,  welche  ihren  Anteil  aus  der  Gemeinweide  ausgeschieden 
erhalten  hatten;  dieselben  beanspruchten  trotz  dieser  Ausschei- 
dung ihres  Anteils,  ihr  Vieh  nach  wie  vor  auf  die  verbliebene 
Gemeinweide  treiben  zu  dürfen.  Dies  wird  ihnen  abgeschlagen; 
nur  wenn  ausser  der  Gemeinweide,  von  der  sie  ihren  Teil  aus- 
geschieden erhalten  hatten,  in  der  Gemeinde  noch  andere  Ge- 
meinweiden vorhanden  waren,  sollten  sie  auf  diese  ihr  Vieh 
nach  wie  vor  treiben  dürfen. 

Eine  Eigentümlichkeit  der  ganzen  Gesetzgebung  dieser 
Zeit  ist  das  fortgesetzte  Streben,  durch  die  Verwandlung  land- 


—     42     — 

loser  Leute  in  besitzende  einerseits  der  Landeskultur  zu  dienen 
und  anderseits  eine  neue  Klasse  brauchbarer  und  steuer- 
kräftiger Untertanen  zu  schaffen.  Dieser  Gesichtspunkt  tritt 
noch  in  einem  der  letzten  Erlasse  Karl  Theodors  vom  20.  Mai 
1798  zu  Tage.  Es  wird  darin  der  Wunsch  ausgesprochen, 
dass  jede  Gemeinde  bei  Errichtung  von  Leerhäusern  dem  Leer- 
häusler so  viel  ödes  Gemeindeland  zur  Verfügung  stellen  möge, 
dass  sein  Besitztum   ^'s   oder  mindestens   V^o   Hof  bilde. 

Blickt  man  auf  die  vielen  unter  Maximilian  III.  Joseph  und 
Karl  Theodor  gemachten  Anstrengungen  zur  Herbeiführung 
einer  besseren  Kultur  zurück,  so  sollte  man  meinen,  dass  es 
kaum  mehr  eine  Gemeinde  gegeben  haben  dürfte,  in  der  nicht 
die  Gemeinländereien  längst  geteilt  und  die  Oedflächen  in  reich- 
tragendes Ackerland  verwandelt  gewesen  wären.  Eine  der- 
artige Meinung  wäre  aber  vollständig  irrig.  Das  zeigen  die 
folgenden  Angaben  über  die  unkultivierten  Flächen  in  ver- 
schiedenen Bezirken  Bayerns,  die  den  Aufstellungen  Hazzis 
entnommen  sind  ^ ) : 


Name  des  Bezirkes 


Von  der  Gesamtfläche  sind 


Aibling 

Tegernsee  I 

Traunstein i 

Reiclienhall ' 

Zwiesel [ 

Mitterfels 

Schwarzach j 

Marquardtstein 

Abensbei'g 

Riedenburg     


^3  Oeden  und  Weide 

•'/v  Wald  und  Weide 

Ve  Wald  und  Weide 

^/lo  Wald  und  Weide 

^9  Wald  und  Weide 

^/3  Wald,  Gemeiuweide 

V4  Wald  und  Weide 

Ve  Wald  und  Weide 

^3  Gemeinweide,  Holz 

'^3  Gehölze  und  Weide 


Von  manchen  Gegenden  entwirft  Hazzi  ein  trostloses  Bild; 
so  schreibt  er  z.  B.  vom  Isartal:  „Durchwandert  man  dieses 
Tal,  welch  wüster  Zustand!    Alles  ist  öde,  wie  die  Nacht  der 


')  Hazzi,   Josef,    Statistische    Aufschlüsse    über    das   Herzogtum 
Bayern,  aus  ächten  Quellen  geschöpft,  1801—1808. 


-     43     — 

Natur :  alles  ist  Weide,  wilder  Hirtenstand  ! "  Nicht  viel  besser 
sali  es  in  den  Gegenden  des  bayrischen  Waldes  aus,  von  denen 
der  Autor  sagt,  dass  sie  noch  ganz  im  Banne  des  wilden  Hirten- 
stabes ständen;  die  Weide  herrsche  noch  wie  in  barbarischen 
Gegenden,  wohin  der  Ruf  zur  Kultur  noch  nicht  gedrungen 
sei.  Indes  berichtet  unser  Gewährsmann  auch  von  Orten,  welche 
sich  dem  Kulturwerke  mit  Eifer  angeschlossen  hatten;  so  ist 
z.  B.  ausdrücklich  bei  Landshut  erwähnt,  dass  dort  in  jüngster 
Zeit  Geraeinheitsteilungen  vorkamen,  die  überall  neues  Leben 
Avach  riefen. 

Auch  Pfaffenhofen  und  Vilsbiburg  ^)  zeichneten  sich  aus 
durch  ihr  entschlossenes  Eintreten  in  die  Bahn  des  Fortschritts; 
viele  Gemeinden  im  Bezirke  Wolfratshausen  verlangten  Ab- 
teilung ihrer  Gemeindegründe  und  der  grosse  Hoffoldinger  Forst 
war  dort  bereits  der  Repartition  unterzogen  worden.  Während 
so  Orte,  die  von  der  Hauptstadt  weit  ablagen,  ganz  erfreuliche 
Kulturresultate  aufweisen  konnten,  waren  die  Gemeinheitstei- 
lungen in  der  Münchener  Gegend  sehr  selten  und  überaus 
schwierig.  So  kostete  keine  Teilung  mehr  Mühe,  als  die  zu 
Schwabing  ^),  und  doch  musste  man  hier  vor  allem  den  wilden 
Hirtenstab  brechen :  der  Abteilungsvertrag  war  entworfen  und 
angenommen;  als  es  aber  nun  zum  Vollzuge  kommen  sollte, 
da  hatten  sich  die  Bauern  anders  besonnen :  auf  den  ersten 
Geometer,  der  in  Schwabing  ankam,  Hess  man  einen  wilden 
Stier  los,  und  der  Kommission  schwor  man  Mord  und  Tod;  so 
zäh  hing  man  in  der  Nähe  der  Hauptstadt  noch  an  der  alten 
Gewohnheit;  doch  Standhaftigkeit  und  Ausdauer  überwanden 
die  sich  auftürmenden  Schwierigkeiten,  und  in  einigen  Jahren 
erkannte  die  Gemeinde  in  den  verteilten  Gründen  einen  Haupt- 
punkt ihres  späteren  Wohlstandes. 

Der  Grund  des  Widerstandes  einzelner  Gemeinden  lag 
einesteils  in  ihren  besonderen  Bodenverhältnissen,  indem  san- 
diger oder  moosiger  Boden  eine  andere  Benutzung  denn  als 
Weideland  kaum  zu  gestatten  schien,  andernteils  darin,  dass  die 
Regierung   sich  darauf  beschränkte,    der  Bevölkerung   zu    be- 


Hazzi,  1.  c. 
Hazzi,  1.  c. 


—     44     - 

fehlen,  statt  auf  dem  Wege  der  Belehrung  ein  Verständnis  für 
die  Zweckmässigkeit  des  Befehls  in  ihr  wachzurufen.  Erst  als 
die  steigenden  Preise  der  Bodenfrüchte  mit  dem  eigenen  Interesse 
an  der  Kultur  auch  das  Verständnis  für  dieselbe  in  der  Be- 
völkerung weckten,  trat  ein  Umschw^ung  in  dem  Urteile  der- 
selben ein :  man  verlangte  nun  nach  dem ,  was  man  früher 
gezwungen  nicht  hatte  annehmen  wollen. 


Drittes    Kajjitel 

Vom  Regierungsantritte  Maximilians  IV.  Joseph 
bis  zur  Konstitution  von  1808 


Mit  dem  Tode  Karl  Theodors  im  Jahre  17  99  bestieg 
der  Herzog  von  Zweibrücken  als  Maximilian  IV.  Joseph  den 
bayrischen  Thron.  Dies  bedeutete  zunächst  die  Wiedervereini- 
gung aller  Wittelsbachischen  Besitzungen  in  einer  Hand.  Noch 
bedeutungsvollere  Territorialveränderungen  brachten  die  Ereig- 
nisse der  beiden  nächsten  .Jahrzehnte.  Hier  soll  bloss  auf  den 
Territorialzuwachs  Rücksicht  genommen  werden,  der  dauernd 
bei  Bayern  blieb.  Durch  den  Reichsdeputationshauptschluss 
von  1803  erhielt  der  Kurfürst  für  die  damals  abgetretene  Rhein- 
pfalz, die  Herzogtümer  Zweibrücken  Simmern  und  Jülich,  die 
Fürstentümer  Lautern  und  Velden  und  einige  andere  Herr- 
schaften: den  grössten  Teil  des  Bistums  Würzburg,  die  Bis- 
tümer Bamberg,  Freising,  Augsburg  und  den  einen  Teil  des 
Bistums  Passau  mit  der  Stadt  Passau,  ferner  dreizehn  Probsteien 
und  Abteien  und  siebzehn  Reichsstädte  und  Reichsdörfer  in 
Franken  und  Schwaben.  1805  erhielt  Bayern  nach  dem  Press- 
burger Frieden  das  Fürstentum  Eichstätt,  den  Rest  von  Passau, 
das  Gebiet  von  Lindau,  sowie  die  Reichsstadt  Augsburg,  wo- 
gegen es  vorübergehend  Würzburg  wiederum  abtrat.  1806  er- 
hielt es  das  Fürstentum  Ansbach  gegen  Berg;  ferner  die  Reichs- 
stadt Nürnberg,  die  Deutsch  -  Ordenskommenden  Rohr  und 
Waldstetten,  sowie  eine  Reihe  kleinerer,  bisher  reichsunmittel- 
barer und  reichsständischer  Herrschaften  in  Franken  und  Schwa- 
ben. 1809  kam  dazu  an  bleibenden  Besitztümern  das  Fürsten- 
tum Regensburg  und  Bayreuth;  1814  erhielt  es  Würzburg  und 
die  Rheinpfalz  wieder  zurück,  ferner  erhielt  es  Aschaflfenburg. 


—     46     — 

Durch  diesen  Gebietszuwachs  kamen  einerseits  Gebiete 
hinzu,  welche  bis  dahin  schon  eine  teilweise  vorgeschrittenere 
Landeskulturgesetzgebung  gehabt  hatten,  anderseits  erweiterte 
sich  damit  der  Spielraum  für  die  künftige  bayrische  Landes- 
kulturgesetzgebung. 

Die  Regierung  Maximilians  Joseph  zeichnet  sich  aus  durch 
eine  intensive  Steigerung  der  Landeskulturtätigkeit.  Bei  Be- 
urteilung dieser  Steigei-ung  muss  man  sich  vergegenwärtigen, 
dass  die  Landwirtschaft,  wenn  man  von  den  neuhinzugekom- 
menen Reichstädten  Augsburg  und  Nürnberg  absieht,  immer 
noch  der  einzige  Erwerbszweig  des  Landes  war.  Die  Steige- 
rung der  Intensität  der  Landwirtschaft  erschien  deshalb  als 
das  geeignetste  Mittel  zur  Erhöhung  des  Volkswohlstandes. 
Die  Beseitigung  aller  Reste  einer  alten  Agrarverfassung,  welche 
dieser  Steigerung  der  Intensität  im  Wege  standen,  galt  als 
erstes  und  dringendstes  Gebot.  Hatte  das  18.  Jahrhundert 
bereits  den  Anbau  von  Oedländereien  und  damit  zusammen- 
hängend die  Aufteilung  der  Gemeinheiten  zu  fördern  gesucht, 
so  musste  die  neue  Verwaltung  mit  erhöhtem  Eifer  darnach 
trachten,  die  Ziele  zu  fördern,  die  damals  nur  unvollkommen 
erreicht  worden  waren.  Ihr  diesbezügliches  Bestreben  stand 
zudem  im  Einklang  mit  dem,  was  damals  in  allen  fortschrei- 
tenden Ländern  Europas  energisch  angestrebt  wurde.  Es  ist 
selbstverständlich,  dass  diese  Bestrebungen  auch  die  Ideen- 
richtungen widerspiegelten,  welche  infolge  der  grossen  Umwäl- 
zungen in  Frankreich  damals  alle  leitenden  Köpfe  beherrschten. 
In  Montgelas  fanden  dieselben  einen  ebenso  klugen  wie  tat- 
kräftigen Vertreter. 

In  der  Literatur  treten  uns  diese  Ideenströmungen  ganz 
besonders  deutlich  entgegen.  Wir  haben  mehrere  Richtungen 
unter  den  bayrischen  Schriftstellern  über  unsere  Materie 
zu  unterscheiden.  Der  hervorragendste  Vertreter  —  sowohl 
was  seine  literarische  Fruchtbarkeit  angeht,  als  auch  nach 
dem  grossen  Einflüsse ,  den  er  auf  die  Landeskultur  in 
Bayern    erworben    hat  — ,    war  H  a  z  z  i  ^) ;   in    ähnlicher  Rich- 


^)  V.  Hazzi,  lieber  das  Rechtliche  und  Nützliche  bei  Kultur  und 
Abteilung  der  Weiden  und  Gemeindewaldungen  in  Bayern,  1802. 


_     47     — 

tung  wie  er  gingen  Graf  Soden  ^),  Lips-)  und  Hoppen- 
bichF). 

Zwei  Gesichtspunkte  stehen  bei  diesen  Schriftstellern  im 
Vordergrund ;  der  eine  ist,  dass  zur  Herbeiführung  einer  inten- 
siveren Kultur  des  Bodens  die  Aufteilung  der  Gemeinländereien 
und  ihre  Ueberfiihrung  in  das  Sondereigentum  der  Einzelnen 
unerlässlich  seien;  der  andere,  dass  es  zur  Gewinnung  der 
grösstraöglichen  Anzahl  von  Kulturanten  geboten  sei,  möglichst 
viele  Besitzlose  zu  Besitzenden  zu  machen.  Die  Gemeinheiten 
erschienen  ihnen  als  Gesamtnationaleigentum;  dementsprechend 
vindizieren  sie  dem  Staate  das  Recht,  diese  Gemeinheiten  nach 
dem  Massstabe  zu  verteilen,  der  im  Interesse  der  Herbeiführung 
einer  intensiveren  Kultur  als  der  geeignetste  erschien.  Daher 
treten  sie  alle  ein  für  eine  Verteilung  der  Gemeinheiten  unter 
den  bisherigen  Nutzungsberechtigten  nach  Köpfen;  denn,  wie 
Hazzi  ausführt,  der  grössere  Besitzer  denke  an  keine  weitere 
Kultur;  er  benutze  allen  übrigen  Grund  nicht  in  intensiver 
Weise,  sondern  nach  Bequemlichkeit;  nur  wer  keinen  oder 
doch  nur  wenig  Grund  besitze,  strebe  nach  neuer  Kultur :  es 
komme  also  darauf  an,  den  Massstab  zu  wählen,  der  die  Kultur- 
lust zu  fördern  am  meisten  geeignet  sei. 

Dieser  Richtung,  welche  die  Interessen  der  Gesamtheit  in 
den  Vordergrund  stellte,  standen  die  Vertreter  der  grösseren 
Interessenten  gegenüber.  Sie  betonten,  dass  staatswirtschaft- 
liche Vorteile  weder  zu  Akten  der  Willkür  noch  zur  Verletzung 
der  Rechte  der  Einzelnen  berechtigen.  Gemeindegründe,  sagen 
sie,  seien  kein  Eigentum  des  Staates,  sondern  Privateigentum 
der  Gemeinde;  es  sei  ungerecht,  nach  gleichem  Massstabe  zu 
teilen;  der  geeignete  Massstab  sei  der  Massstab  der  Pflichten 
gegen  die  Gemeinde,  d.  h.  die  Grösse  der  an  dieselbe  ent- 
richteten Steuern.  Auch  komme  es  darauf  an,  den  bisherigen 
Nutzungsberechtigten  in  dem  einem  jeden  zugewiesenen  Land 
einen  Ersatz  für  die  verlorene  Nutzung  zu  schaffen.  Die 
Häusler  hätten  häufig  gar  keinen  Nutzanteil  gehabt  und  dem- 


')  Julius  Graf  v.  Soden,  Lehrbuch  der  Nationalökonomie,  1810. 
-)  Lips,  Prinzipien  der  Ackergesetzgebung,  1811. 
:)  Hoppenbichl,    Versuch   über   die    anwendbarsten    Grundsätze 
bei  Kulturprozessen,  1793. 


—     48     — 

entsprechend  gebühre  ihnen  auch  bei  der  Teilung  kein  Anteil 
an  dem  Gemeinland ;  zudem  wollten  die  nach  Teilung  drän- 
genden kleinen  Leute  gar  nicht  selbst  kultivieren,  sondern  nur 
einen  augenblicklichen  Gewinn  machen,  namentlich  bei  Wald- 
teilungen durch  AbholzuDg  der  Holzbestände.  Damit  stand 
freilich  wieder  in  Widerspruch,  wenn  von  derselben  Seite  geltend 
gemacht  wurde,  die  unausbleibliche  Folge  der  Ausstattung  der 
Häusler  mit  Land  werde  sein,  dass  sie  nicht  mehr  taglöhnern 
würden,  und  dass  ein  Arbeitermangel  eintrete.  Man  verlangte 
also  als  richtigen  Verteilungsmassstab  die  Viehzahl,  die  ein 
jeder  mittels  des  auf  eigenem  Grund  erzielten  Futters  über- 
wintern könne ;  man  hat  aber  überhaupt  keine  besondere  Freude 
an  der  Gemeinheitsteilung,  gleichviel  welchen  Massstabs.  Ver- 
liere der  Bauer  seine  Weide,  so  müsse  er,  sagte  man,  sein  Vieh 
vermindern  und  bekomme  daher  weniger  Dünger;  die  Folge 
sei,  dass  er  nicht  zum  Brachenanbau  schreiten  könne;  um 
schlechte  Gründe  zu  kultivieren,  müsse  man  also  gute  schlecht 
werden  lassen;  so  wähle  man  unter  zwei  Uebeln  das  grössere: 
den  Kleinen,  der  kaum  einige  Gulden  zahle,  wolle  der  Staat 
reich,  den  Grossen  aber,  der  Hunderte  von  Gulden  zahle,  arm 
machen. 

Einen  mittleren  Standpunkt  vertritt  Gönner  in  seiner 
Schrift  .lieber  Kultur  und  Verteilung  der  Gemein- 
weiden'". Er  ist  ein  Anhänger  der  Gemeinheitsteiluugen. 
wenn  auch  kein  unbedingter;  er  will  individualisieren  je  nach 
den  klimatischen  und  Bodenverhältnissen  und  den  Verhältnissen 
der  Bevölkerung.  In  eingehender  Weise  befasst  er  sich  mit 
dem  Provokationsrechte  und  dem  Teilungsmassstabe.  Die  Frage, 
ob  ein  einzelner  auf  Teilung  dringen  könne,  erscheint  ihm  als 
Absurdität,  da  die  Proprietät  nur  der  juristischen  Einheit  zu- 
stehe, der  Korporation.  Ob  der  Betreffende  Bürger,  Beisasse. 
Gutsbesitzer  oder  Leerhäusler  sei,  ob  er  von  freiem  oder  un- 
freiem Stande  sei,  darauf  komme  es  bei  einer  Separation  nicht 
an,  da  nur  das  Recht,  die  Gemein  weide  zu  benützen,  in  Frage 
stehe;  alle  anderen  Eigenschaften  seien  zufällig  und  irrelevant: 
ganz  falsch  erscheint  Gönner  die  Ansicht,  dass  nur  Gemeinde- 
glieder bei  einer  Teilung  Anteile  erhalten  sollen,  denn  so  gut 
die  Staatseinwohner,  die  nicht  aktive  Bürger  seien,    doch  den 


—     49     — 

Staatsschutz  genössen ,  ebensogut  sei  es  denkbar ,  dass  bei 
Gemeinheiten  Subjekte  vorkämen,  die  zwar  nicht  Gemeinde- 
glieder seien ,  aber  doch  an  den  Gründen  teilhaben ;  diesen 
dürfe  bei  einer  Teilung  ihr  Recht  nicht  genommen  werden, 
sondern  auch  sie  müssen  mit  einem  entsprechenden  Anteile  be- 
dacht werden,  der  unabtrennbares  Pertinenzgut  werde;  nur  die 
grösseren  Besitzer  sollten  ihre  Teile  walzend  machen  dürfen, 
damit  Kleine  sich  hierdurch  aufschwingen  könnten.  Erst  bei 
^3  Majorität  sollte  eine  partielle  Teilung  vor  sich  gehen; 
gäbe  es  in  einer  Gemeinde  V2  und  ^3  Gemeinderechte,  oder 
auch  doppelte,  so  habe  sich  auch  der  Anteil  darnach  zu 
richten. 

Die  bereits  vorgeschritteneren  Verhältnisse  in  dem  damals 
noch  nicht  zu  Bayern  gehörigen  Ansbach  schildern  die  Schriften 
zweier  dortiger  Schriftsteller.  Der  eine  derselben  ist  Johann 
Fischer^);  in  seiner  Schrift,  in  der  er  die  Gemeinheitsteilungen 
im  Gebiete  von  Ansbach  behandelt,  berichtet  er,  dass  seit 
20  Jahren  mehrere  tausend  Morgen  öden  Landes  im  Ansbach- 
schen  verteilt  und  in  fruchtbare  Aecker  und  Wiesen  verwan- 
delt worden  seien;  indess  harrten  noch  immer  10-  bis  15  000 
Morgen  der  kommenden  Kultur.  Gegen  die  häufig  zu  ver- 
nehmenden Einreden,  die  von  vielen  Landwirten  gegen  die 
Teilungen  vorgebracht  wurden,  erwidert  er,  dass  die  Vorzüge 
einer  Separation  evident  seien:  das  Stallvieh  sei  schöner  als 
das  Weidevieh  und  gebe  mehr  Milch,  Avodurch  die  Kosten  der 
Stallfütterung  wieder  ersetzt  würden ;  zudem  gehe  kein  Dünger 
verloren,  während  man  sonst  auf  ein  Drittel  desselben  ver- 
zichten müsse.  Gegenüber  dem  Einwände,  dass  durch  das 
Aufgeben  der  Weide  bei  den  strengen  Forstgesetzen  ein  Streu- 
mangel eintrete,  hebt  er  hervor,  dass  das  Stroh  viel  besser  sei 
zur  Streu  als  das  Laub.  Was  den  Teilungsmassstab  betriflft, 
so  leiten  ihn  folgende  Gedanken:  Sind  die  Gemeindegründe 
Eigentum  der  Gemeinde,  so  ist  der  gleichheitliche  Massstab 
unmöglich ;  der  zweckmässigste  Teilfuss  ist  dann  zu  finden  im 
Güterstande    nach    gewissen  Klassen    (1.  Klasse:  Besitzer    von 


^)  Johann  Bernhard  Fischer,  Ueber  die  Aufhebung  und  Ver- 
teilung gemeinschaftlicher  Hut-  und  Weideplätze  in  der  königlich  preus- 
sischen  Provinz  Ansbach,  1801. 

Wisniüller,  Teilung  der  Gemeinläudereieu  in  Bayern  4 


—     50     — 

wenigstens  40  Morgen,  sie  erhalten  einen  vierfachen  Anteil; 
die  Angehörigen  der  2.  Klasse  einen  dreifachen,  die  der  3.  Klasse 
einen  zweifachen,  die  der  4.  Klasse  einen  einfachen  und  die 
der  5.  Klasse,  zu  der  die  Hausbesitzer  gehören,  die  bisher  kein 
Gemeinderecht  hatten  und  auch  keine  gemeindlichen  Lasten 
trugen,  ^  t  Teil);  nach  diesem  Massstabe  sollen  auch  die  Lasten 
getragen  vverden;  Pfarreien  gehören  in  die  o.,  Schulen  in  die 
4.  Klasse ;  das  Anteilsrecht  richtet  sich  sonach  nach  der  Morgen- 
zahl des  Eigenbesitzes.  Beim  gleichen  Massstabe  käme  der 
Begüterte  entschieden  in  Nachteil,  während  der  Handwerker 
und  Taglöhner  mehr  Land  bekäme,  als  er  bearbeiten  könne; 
dann  sei  dieser  Empfänger  weder  Handwerker  noch  Bauer  und 
eines  von  beiden  leide  dann  darunter. 

Der  Viehfuss,  den  viele  vorschlagen,  sei  deshalb  nicht 
rätlich ,  da  er  wandelbar  sei.  Im  ganzen  sucht  Fischer  alle 
gewaltsamen  Sprünge  zu  vermeiden:  ein  sukzessiver  Uebergang 
sei  das  Wünschenswerte;  der  Bauer  hänge  noch  zu  sehr  am 
Schlendrian  seiner  Vorfahren ,  als  dass  es  jetzt  schon  dem 
Geiste  der  Zeit  angemessen  Aväre,  mit  Gewalt  total  aufzuteilen. 

Besonders  auch  betont  Fischer,  dass  der  Bauer  sichtliche 
Ueberzeugung  haben  wolle,  ehe  er  an  Versuche  schreite:  erst, 
wenn  er  mit  eigenen  Augen  sehe  und  mit  eigenem  Verstände 
prüfen  könne,  folge  er  mit  langsamen,  bedächtigen  Schritten 
der  Neuerung;  zwingen  lasse  er  sich  ein-  für  allemal  nicht 
und  er  sei  misstrauisch  gegen  Neues,  weil  er  sich  nicht  über- 
zeugen könne ,  dass  man  nur  sein  Bestes  wolle ;  immer  werfe 
der  Landwirt  einen  scheelen  Seitenblick  nach  den  Staatskassen, 
die  sich  ihm  in  falschem  Lichte  zeigen.  Aus  diesen  Gründen 
tritt  auch  Fischer  für  partielle  Teilungen  ein,  die  dann  ein 
Vorbild  und  eine  Anregung  für  künftige  Totalteilungen  bilden 
würden;  als  Hindernisse  für  Teilungen  erachtet  er,  abgesehen 
von  den  angeborenen  Vorurteilen  gegen  Neuerungen,  den  Um- 
stand, dass  der  begüterte  Teil  neidisch  auf  das  Emporkommen 
der  Aermeren  blicke.  In  seiner  Praxis  begann  er  jedesmal 
damit,  die  zwischen  schon  kultivierten  Feldern  und  Wiesen 
gelegenen  Flächen  zu  verteilen,  wobei  er  nie  versäumte,  zu 
Gunsten  des  Gemeindeärars  einen  kleinen  Kanon  aufzulegen. 
Wie  verdienstvoll  das  Wirken  des  Mannes  für  die  Landeskultur 


—     51     — 

iu  x\usbacb  war,  ersieht  man  daraus,  dass  er  in  seiner  Eigen- 
schaft als  Oekonomiekommissar  die  Kultur  von  1275  Morgen 
bewirkte  und  durch  seine  Bemühungen  50  Partial-,  und  2  Total- 
teilungen zu  stände  kamen ;  die  auf  diese  Weise  kultivierten 
Gründe  trugen  nach  einer  geringen  Schätzung  jährlich  219  433  fl. 
Der  zweite  Autor,  der  über  die  fränkischen  Gebiete  schrieb, 
war  Yelin,  Assessor  bei  der  Kriegs-  und  Domänenkammer  zu 
Ansbach.  In  seiner  Schrift  „Versuch  über  die  Aufhebung  und 
Verteilung  gemeinschaftlicher  Hut-  und  Weideplätze"  (1799) 
unterscheidet  er  vor  allem  zwischen  Teilungen  in  der  Stadt 
und  auf  dem  Lande.  In  der  Stadt  soll  die  Häuserzahl  als 
Massstab  dienen ;  was  aber  das  Land  betrifft ,  so  spricht  er 
sich  gegen  die  Regierungsausschreibung  vom  25.  Juni  1767 
aus ,  die  die  Gemeinderechte  zum  Massstabe  bestimmte :  nur 
den  Massstab  des  Wirtschaftsumfanges  will  er  als  den  allein 
richtigen  anerkennen;  verschiedene  Mittel  bieten  sich,  um  diesen 
LTmfang  zu  ermitteln:  in  erster  Linie  könnte  man  hierzu  den 
Landfuss  anwenden,  und  zwar  die  Feststellung  nach  dem  Bonitie- 
rungsmassstab  oder  nach  blossem  Arealmassstab,  wenn  nicht 
noch  zur  Zeit  jede  Vermessung  fehlte ;  rücksichtlich  der  zweiten 
Form  des  Landfusses  wäre  ebenfalls  erst  eine  genaue  Bonitie- 
rung  durch  Vereidete  nötig.  In  zweiter  Linie  werde  oft  der 
Viehstand  in  Betracht  gezogen,  wobei  nach  Durchwinterungsfrist, 
nach  aktivem  Viehstand  oder  auch  nach  Dungbedarf  unter- 
schieden werde.  Der  Massstab  des  aktiven  Viehstandes  ent- 
spräche der  wirklichen  Nutzung.  Man  müsste  nur  alle  Inter- 
essenten rufen  und  jeden  in  Beisein  der  anderen  deklarieren 
lassen,  wozu  noch  nötig  wäre,  dass  alle  Viehsorten  unter  einen 
gleichen  Nenner  gebracht  würden.  Doch  sei  hier  die  Gefahr, 
dass  sich  mancher  in  Erwartung  der  Teilung  mehr  Vieh  bei- 
lege. Habe  der  Viehfuss  auch  viele  Vorzüge  zur  Erforschung 
des  Wirtschaftsumfangs,  so  leide  er  doch  an  dem  Fehler,  dass 
hierbei  vorausgesetzt  werde,  dass  jeder  das  richtige  Verhältnis 
von  Wiesen  habe;  nun  komme  es  aber  vor,  dass  der  Kleine 
oft  viel  Futter  habe  und  dieses  verkaufe,  während  der  Grosse 
oft  weniger  besitze:  so  würde  der  eine  widerrechtlich  gewinnen 
oder  verlieren;  wer  ein  Haus  hätte,  aber  kein  Vieh,  bekäme 
gar  nichts,  Avie  denn  auch  derjenige  im  Nachteil  wäre,  der  mehr 


—     52     — 

auf  gutes  Vieh,  als  auf  dessen  Zahl  sähe.  Endlich  lasse  sich 
der  Wirtschaftsumfang  noch  ausmitteln  aus  der  Aussaat,  dem 
Körnerertrag  und  dem  Zehentertrag,  Yelin  ist  indess  der  An- 
sicht, dass  der  Reiche  immer  gewinnt,  und  dass  hierdurch  nur 
Wasser  in  den  See  getragen  wird,  weshalb  er  glaubt,  einen 
Unterschied  zwischen  Recht  und  Billigkeit  machen  zu  sollen. 
Bei  Partialteilungen  sollen  die  Gemeinderechte  den  Massstab 
bilden,  während  man  bei  Totalteilungen  das  Verhältnis  des 
ganzen  und  halben  Bauern  zum  Köhler  und  Kleinbesitzer  wie 
2  :  1  festsetzen  solle,  wie  denn  auch  die  Teilung  zu  Goldbach 
vor  sich  ging,  wobei  der  ganze  und  halbe  Bauer  ^/a  Morgen, 
der  Köhler  ^ji  Morgen  erhielt;  selbst  Brandstätten  will  Yelin 
nicht  ausgeschlossen  wissen ,  wenn  Steuern  hierfür  bezahlt 
werden,  da  das  Anteilsrecht  am  Grund  und  Boden  haftet.  Eine 
Totalteilung  empfiehlt  sich  nur  da,  wo  der  Boden  überall  der 
Kultur  wert,  wo  ebenes  Land  ist  und  wo  ferner  die  Stallfütte- 
rung bereits  eingeführt  ist  und  die  Schafzucht  ohne  Nachteil 
verringert  werden  kann;  auf  letzteren  Punkt  legte  man  beson- 
dere Sorgfalt,  da  Ansbachs  Blüte  damals  auf  der  Viehzucht 
beruhte;  am  7.  Mai  1792  klagte  Minister  Heinitz:  Die  Schaf- 
herden nehmen  ab ,  wie  die  Kultur  des  Bodens  steigt.  Eine 
Totalteilung,  meint  Yelin,  habe  auch  insofern  missliche  Folgen, 
als  eine  Gemeinde  in  finanzielle  Schwierigkeiten  geraten  könne; 
wer  würde  sich  nun  zu  einem  Darlehen  verstehen,  wenn  das 
ganze  Gemeindevermögen  verteilt  sei?  Totalteilungen  seien 
also  höchst  selten  vorzunehmen,  da  sie  dem  Staate  und  den 
Untertanen  schadeten,  während  eine  Teilung  der  überflüssigen 
Weide  vom  grössten  Vorteile  sei. 

Die  erste  der  hier  vorgeführten  Anschauungen ,  welche, 
wie  gesagt,  besonders  von  Hazzi  vertreten  wurde,  beherrschte 
die  Regierungskreise  von  1799 — 1808.  Zur  energischeren  Durch- 
führung derselben  wurde  am  23.  April  1799  eine  neue  Be- 
hörde geschaffen:  die  Generallandesdirektion;  die  5.  Deputation 
derselben  wurde  die  oberste  Instanz  in  allen  Kulturangelegen- 
heiten, also  auch  bezüglich  aller  Gemeinheitsteilungen;  neben 
dieser  Zentralbehörde  bestanden  Landesdirektionen  zu  Amberg 
und  Neuburg. 

Vor    allem   suchte   diese    neue  Behörde    dafür   zu   sorgen, 


—     53     — 

dass  nicht  dem  Kulturwerke  durch  Missbräuche  der  ausführenden 
Beamten  und  Nichtbeachtung  der  ergangenen  Vorschriften 
seitens  derselben  Schwierigkeiten  erwüchsen.  So  hatten  die 
Gerichtsdiener  für  jeden  Hauptpflock,  den  sie  bei  einer  Teilung 
einschlugen,  17  Kreuzer  und  für  jeden  Mittelpflock  8  Kreuzer 
2  Heller  neben  der  üblichen  Taxe  erhoben;  auch  die  Geometer 
und  Förster  pflegten  willkürliche  Anforderungen  zu  stellen. 
Ein  Erlass  ^)  vom  8.  August  1800  verbot  solche  Pflockansätze, 
weil  sie  das  Kulturwerk  erschwerten,  und  verlangte,  dass  ein 
Verzeichnis  über  die  Gerichtskosten  bei  jeder  Teilung  an  die 
Generallandesdirektion  zur  Prüfung  eingesandt  werde.  Aus 
einem  anderen  Erlasse  vom  24.  April  1801  erhellt,  dass  die 
Unterbehörden  jedem  Teilhaber  an  einer  Teilung  von  jedem 
Anteile  einen  Ankunftsbrief  zustellten,  um  auf  diese  Weise 
eine  Taxenernte  einzuheimsen;  von  nun  an  dürfen  bei  einer 
Teilung  Ankunftsbriefe  nicht  mehr  ausgefertigt  und  Taxen 
nicht  mehr  erhoben  werden. 

Vor  allem  aber  war  die  neue  Behörde  bedacht,  das  Ver- 
fahren in  Teilungssachen  möglichst  zu  beschleunigen.  Dem- 
entsprechend verbot  sie  durch  Erlass  vom  9.  August  1802  den 
Advokaten  der  beteiligten  Parteien,  die  Teilungsachen  statt 
vor  die  eingesetzten  Kulturstellen  vor  die  Justizstellen  zu  brin- 
gen; widerspenstigen  Advokaten  wurde  mit  Einstecken  in  den 
Reueturm  gedroht.  Von  besonderer  Wichtigkeit  aber  erscheint 
der  Erlass  vom  25.  Februar  1803,  der  folgendes  Verfahren 
für  die  Gemeinheitsteilungen  vorschreibt. 

Meldet  sich  jemand  zur  Teilung  einer  Gemeinheit,  so  soll 
immer  die  einschlägige  Gerichtsstelle  als  erste  Instanz  diesen 
Gegenstand  binnen  14  Tagen  unter  den  Interessenten  sum- 
marissime  bereinigen;  vor  allem  wird  ein  Augenschein  mit 
Zuziehung  aller  Interessenten  vorgenommen,  der  über  alle  Um- 
stände volles  Licht  verbreiten  wird;  hierüber  soll  alsdann  ein 
Protokoll  abgefasst  werden,  das  alle  Interessenten  zu  unter- 
schreiben haben.  Sodann  erfolgt  die  Hauptinstruktion;  Nicht- 
erscheinen eines  Beteiligten  zieht  die  Kontumazialwirkung  des 


')  Die  von  jetzt  ab  ergangenen  Verordnungen    und  Gesetze   finden 
sich  in  den  bayrischen  Regierungsblättern. 


Ausschlusses  nach  sich ;  zur  Hauptinstruktion  erfolgt  eine  Tages- 
fahrt, bei  der  der  ganze  Gegenstand  zu  erschöpfen  ist,  um 
Nachprozessen  vorzubeugen.  Alle  Abteilungsprozesse  lösen 
sich  künftig  in  folgende  Fragen:  Was  wird  zur  Teilung  ver- 
langt? Der  Beantwortung  dieser  Frage  wird  das  Augenscheins- 
protokoll zu  Grunde  gelegt;  im  übrigen  ist  jeder  öde  Grund. 
Weide,  Wald,  Moos,  Insel  etc.  dazu  geeignet;  selbst  die  klein- 
sten Plätze  sind  nicht  ausgenommen,  sogar  jene  nicht,  die 
sich  innerhalb  der  Ortschaften  befinden,  wenn  nur  hierbei  Be- 
dacht genommen  wird,  dass  weite  Gassen  ausgesteckt  werden. 
Die  zweite  Frage  betrifft  die  Subjekte  der  Teilung:  ob 
ein  Fremder  oder  die  Mehr-  oder  Minderzahl  in  der  Gemeinde 
die  Separation  wünschen,  ist  gleichgültig;  nur  muss  der  Fremde 
weichen,  wenn  der  bisherige  Nutzniesser  selbst  die  Kultivie- 
rung unternimmt;  melden  sich  bloss  einzelne,  so  geschieht  die 
Vermessung  auf  Kosten  der  Gemeinde ,  während  die  Kultur- 
lustigen bloss  die  Kosten  der  Unterabteilung  bestreiten;  die 
Schule  ist  jedesmal  von  selbst  mit  ihrem  Anteile  vorzumerken. 
Ueber  die  Zahl  und  die  Namen  der  Gemeindeglieder  ist  ein 
Verzeichnis  zu  führen;  Zubaugüter  erhalten  ebenfalls  einen 
Anteil.  Die  Zahl  der  ganzen  Anteile  richtet  sich  nach  der 
Zahl  der  zur  Gemeinde  gehörigen  Hauseigentümer,  aber  so, 
dass  ^/2  oder  Y^  Hausbesitzer  bloss  unter  der  ganzen  Haus- 
nummer vorkommen,  wenn  nicht  besondere  Verträge  anderes 
bestimmen.  Sollten  Einödhöfer  ein  Weiderecht  besitzen,  so 
wird  ihnen  bei  einer  Abteilung  ein  entsprechender  Teil  zuge- 
wiesen; was  endlich  den  Pfarrer  betrifft,  so  erhält  er  nur  da 
einen  Anteil,  wo  er  Gemeindeglied  ist;  findet  in  einer  Filial- 
gemeinde eine  Teilung  statt,  so  steht  ihm  dort  kein  Anspruch 
zu,  da  er  nicht  in  der  Eigenschaft  als  Seelsorger  sich  dieses 
Rechts  erfreut.  Die  dritte  Fi-age  lautet:  Wie  soll  geteilt  wer- 
den? Das  Gesetz  antwortet  darauf:  Es  ist  zweckmässig,  alles 
zu  teilen  und  keine  Reserveplätze  zu  belassen:  vorkommende 
Gemeindebedürfnisse  sollen  durch  Beiträge  der  Gemeindeglieder 
in  natura  oder  in  Geld  befriedigt  werden,  weshalb  auch  kein 
Hindernis  mehr  besteht,  Kammergründe  und  Kammerwaldungen 
zu  teilen.  Dies  ist  eine  Neuerung  gegen  früher,  eine  Neue- 
rung, die  bereits  durch  einen  Erlass  vom  3,  Juli   1801,  —  wo- 


—     55     — 

nach  Stadt-  und  Marktwälder  sollten  geteilt  werden  können,  — 
angebahnt  war,  und  die  durch  weitere  Erlasse  vom  12.  Dezem- 
ber 1805  und  2.  Januar  180(3  aufs  neue  bestätigt  wurde.  Selbst 
die  Stadtgräben  sollten,  einem  Erlasse  vom  TO.  Januar  1804 
zufolge,  ausgetrocknet  und  unter  die  Bürger  verteilt  werden. 
Bezüglich  des  Unterabteilungsmassstabs  besagt  die  Verordnung 
vom  25.  Februar  1803,  es  beständen  hierfür  ohnehin  meist 
ältere  Verträge  innerhalb  der  Gemeinde  oder  eine  Observanz. 
Mit  höchstem  Wohlgefallen  bemerkt  die  Stelle,  dass  der  Mass- 
stab jetzt  weniger  Schwierigkeiten  bereite,  und  dass  die  meisten 
Vergleiche  nach  dem  gleichheitlichen  Masse  vor  sich  gingen, 
da  die  Ueberzeugung  zu  begründet  sei,  dass  die  richterliche 
Interpretation  und  Entscheidung  ohnehin  nicht  anders  ausfallen 
werde.  Die  letzte  Frage,  die  sich  bei  jeder  Teilung  aufdrängt, 
lautet:  Unter  welchen  „Folgesätzen"  soll  die  Teilung  geschehen? 
Man  verstand  darunter  die  Bestimmungen  hinsichtlich  der  auf 
den  Gründen  lastenden  Kapitalien,  ferner  die  Disposition  zur 
künftigen  Kultur  etc.  Ihi  Laufe  des  Verfahrens  spielen  die 
Kulturlustigen  die  Rolle  des  Klägers  und  stellen  auf  diese 
Punkte  bezügliche  Anträge ;  die  Nichtkulturanten  antworten 
darauf  im  Exzeptionsrezesse;  die  Kläger  können  alsdann  die 
Repliksrezesse  ergreifen,  die  Beklagten  hingegen  den  Dupliks- 
rezess ;  bei  diesem  Streite  bietet  sich  dem  Richter  Gelegenheit, 
die  Parteien  zu  einem  Vergleiche  zu  bereden  oder  ihnen  vor- 
zuschlagen, dass  sie  unter  sich  Schiedsrichter  wählen,  denen 
die  Entscheidung  aller  streitigen  Punkte  überlassen  wird;  hören 
die  Parteien  auf  alle  diese  Zureden  nicht,  so  lässt  der  Richter 
die  Parteien  auf  kurze  Zeit  abtreten,  und  stellt  über  alle  Punkte 
eine  umfassende  Verbescheidung  her,  um  sie  den  Parteien  in 
dem  Instruktionsprotokolle  zu  publizieren.  Kann  über  einige 
Punkte  nicht  sogleich  definitiv,  sondern  nur  auf  Beweis  erkannt 
werden,  dann  wird  sogleich  im  Bescheide  beigemerkt,  dass  zur 
Führung  dieser  Beweise  innerhalb  8  Tagen  eine  weitere  Tages- 
fahrt angesetzt  sei,  bei  der  die  Parteien  wieder  zu  erscheinen 
und  sich  auszusprechen  hätten.  Von  diesem  Schlussbescheide 
gibt  es  eine  Fatalienfrist  von  14  Tagen  zur  Landesdirektion, 
die  in  kürzester  Frist  die  Sache  entscheidet.  Nach  dem  Appel- 
lationsspruche wird  die  Teilung  sofort  vollzogen:  so  darf  und 


—     56     — 

kann  kein  Gemeinheitsteilungsprozess  den  Zeitraum  von  6  Wo- 
chen überschreiten. 

Zeigen  uns  die  vorgeführten  Erlasse  das  Verfahren,  das 
einzuhalten  war,  um  eine  Teilung  herbeizuführen,  so  ersehen 
wir  aus  einem  Erlasse  vom  23.  Mai  1803,  wie  die  Zentral- 
behörde bedacht  war,  sich  Kenntnis  zu  verschaffen  von  den 
Fortschritten,  die  ihre  Tätigkeit  erzielte.  Sämtliche  Land- 
gerichte und  Behörden  sollten  innerhalb  festgesetzter  Fristen 
genaue  TJebersichten  über  die  „Spezialpunkte"  der  Gemeinheits- 
teilungen einsenden. 

Allein  viele  Beamte  waren  lau  in  der  Ausführung  der  An- 
ordnung der  Zentralbehörde;  ja  es  ist  ganz  auffallend,  wie  oft 
uns  aus  den  ergangenen  Erlassen  entgegentritt,  dass  die  aus- 
führenden unteren  Organe  stets  eher  geneigt  sind,  sich  auf 
Seite  der  den  ergangenen  Verordnungen  und  den  Gemeinheits- 
teiiungen  überhaupt  widerstrebenden  Grundherrn  und  grösseren 
Bauern  als  auf  Seite  der  Kulturanten  und  insbesondere  auf 
die  Seite  der  von  der  neuen  Gesetzgebung  begünstigten  Nicht- 
besitzenden zu  stellen.  Insbesondere  scheint  die  Renitenz  häufig 
zu  dem  Mittel  gegriffen  zu  haben,  die  Landeskulturangelegen- 
heit statt  vor  die  dazu  eingesetzten  Spezialbehörden  vor  die 
Gerichte  zu  bringen,  wodurch  einerseits  eine  Verschleppung  in 
der  Erledigung,  anderseits  ein  Prädominieren  angeblicher  privat- 
rechtlicher Gesichtspunkte  über  das  öffentliche  Interesse,  das 
die  Zentralbehörde  vertrat,  herbeigeführt  wurde.  Ganz  be- 
sonders entwickelten  auch  die  Advokaten  der  Parteien  nach 
dieser  Richtung  eine  Tätigkeit,  welche  der  Zentralbehörde  als 
verderblich  erscheinen  musste.  Daher  sah  sie  sich  denn  ver- 
anlasst, in  immer  neuen  Erlassen  einzuschärfen,  dass  alle  Ge- 
meinheitsteilungssachen  nicht  vor  die  Gerichte,  sondern  vor  die 
einschlägigen  Kulturstellen  zu  bringen  seien;  so  am  3.  Juni, 
18.  Juli,  T.August,  17.  Oktober,  21.  Dezember  1803;  so  ferner 
am  16.  März  und  25.  Oktober  1804  und  so  wiederholt  bis  zum 
22.  Februar  1808. 

Gleichfalls  in  dem  Streben,  das  Teilungsverfahren  mög- 
lichst zu  vereinfachen  und  insbesondere  auch  alle  unnötigen 
Kosten  zu  vermeiden,  verbot  eine  Verordnung  vom  21.  Oktober 
1803  den  Gemeinden,  welche  teilen  wollten,   mehr  als  einen 


-     57     — 

Abgeordneten  an  die  Landesbehörde  zu  senden,  da  ein  Ab- 
geordneter vollständig  ausreiche. 

Nächst  diesen  Anordnungen  verdienen  besondere  Beachtung 
die  von  der  Landesbehörde  ergriöenen  Massnahmen ,  um  die 
Zahl  der  Teiluugsanträge  zu  mehren.  Ein  Hauptmittel  dieser 
Art  bestand  darin ,  der  Schule  einen  Anspruch  an  das  Ge- 
meindeland zuzuweisen  und  den  Schullehrern  das  Provokations- 
recht zu  erteilen. 

Damit  gewann  man  einerseits  einen  im  ganzen  wohl  auf- 
geklärteren Interessenten,  anderseits  eröffnete  sich  die  Aus- 
sicht, auf  diese  Weise  für  die  arg  zurückgebliebenen  Unter- 
i-ichtsverhältnisse  zu  sorgen.  Nach  diesen  Richtungen  ist  be- 
sonders interessant  der  Erlass  vom  4.  April  1800.  Es  heisst 
darin:  ,Wenn  Wir  den  Schullehrer,  bisher  meist  den  ersten 
Bettler  des  Dorfes,  als  ein  wesentliches  Gemeindeglied  be- 
zeichnen und  die  Ausübung  seiner  Pflicht  mit  demselben  Rechte 
auf  Gemeinnutzung,  das  selbst  der  untersten  Beschäftigung 
nicht  abgesprochen  werden  kann,  ehren  wollen;  wenn  durch 
die  Qualifikation  dieses  Teils  —  indem  er  nicht  dem  Schul- 
lehrer als  das  Eigentum  eines  Privatmanns,  sondern  der  Schule 
als  perpetuier lieber  Unterhaltsteil  des  jedesmaligen  Lehrers  an- 
gewiesen wird  —  die  Gemeinde  keinen  Realverlust  leidet;  wenn 
es  sich  endlich  von  dieser  Teilnahme  erwarten  lässt,  dass  sie 
den  Lehrer  allmählich  mit  ökonomischen  Kenntnissen  vertraut 
und  dadurch  fähig  macht,  in  Verbindung  mit  einem  gebildeten 
Pfarrer,  an  den  Unterricht  der  Primärschule  auch  landwirt- 
schaftliche Belehrung  anzureihen ;  so  setzen  Wir  voraus ,  dass 
Lehrer  und  Gemeinden,  erstere  jene  eingeräumten  Vorteile  zum 
Staatsgewinn  veredeln  und  letztere  Unsere  reine  Absicht  für 
die  doppelte  Kultur  des  Menschen  und  der  Erde  nicht  undank- 
bar hinnehmen." 

Aus  Anlass  der  Gemeinheitsteilung  zu  Aibling  wurde  dann 
am  16.  April  des  nämlichen  Jahres  angeordnet,  dass  der  Schul- 
lehrer oder  in  seinem  Namen  der  Ortspfarrer  oder  der  Ge- 
meindevorsteher das  Recht  haben  soll,  sich  über  das  Vorhanden- 
sein von  Gemeindegründen  zu  informieren  und  sich  dann  um 
verhältnismässige  Zuteilung  zu  melden;  dieses  Provokationsrecht 
soll   die  Schule   selbst   dann  haben,    wenn  sich  die  Gemeinde- 


glieder  nocli  nicht  zu  einer  Separation  verstanden  haben.  Dies 
erschien  den  damaligen  Gemeinden  oflfenbar  als  eine  dem  Schul- 
lehrer erwiesene,  zu  weit  gehende  Gunst.  Sie  suchten  die 
Schule  auf  einen  Anteil  am  Gemeindeland  des  Orts,  an  dem 
die  Schule  ihren  Sitz  hatte,  zu  beschränken,  sie  dagegen  von 
den  Teilungen  der  Gemeindeländereien  der  übrigen  Orte,  deren 
Kinder  die  betreffende  Schule  besuchten,  auszuschliessen.  Dem 
entgegen  entschied  der  Landesherr  am  30.  September  1803, 
dass  bei  jeder  Teilung  die  Schule,  welche  die  Kinder  der  tei- 
lenden Gemeinde  besuchen,  einen  verhältnismässigen  Anteil  be- 
kommen müsse:  habe  der  Lehrer  bereits  die  normalmässige 
Quantität  der  ihm  notwendigen  Gründe  oder  seien  die  Gründe 
zu  weit  vom  Wohnsitze  des  Lehrers  entfernt,  so  seien  die- 
selben in  Pacht  zu  geben  und  der  Zins  teils  zu  Verbesserungen 
des  Lehrergehalts,  teils  zur  Anschaffung  von  Schul bedürfnissen 
und  zur  Unterstützung  armer  Schulkinder,  kurz  zum  Vorteile 
des  Erziehungs Wesens  zu  verwenden.  Während  man  sich  auf 
dem  Papier  über  den  Schulanteil  stritt,  klagten  die  Schullehrer, 
dass  die  Bauern  die  Vorschriften  über  den  Schulanteil  über- 
haupt nicht  beachteten;  dies  veranlasste  die  Landesdirektion,  die 
bereits  erlassenen  Bestimmungen  zu  wiederholen,  so  am  14.  Ok- 
tober 1803.  Wir  erfahren  sogar  aus  dem  Erlasse  vom  2.  März 
1804,  dass  die  Aemter  und  Untertanen  die  den  Schulen  zuge- 
wiesenen Anteile  eigenmächtig  verkauften,  verstifteten  oder 
sonst  benutzten,  was  zur  Einführung  einer  regelmässigen  Kon- 
trolleinstanz den  Anlass  gibt.  Noch  vier  Jahre  später,  am 
19.  Juni  1807,  wiederholt  ein  königlicher  Erlass  die  Gesichts- 
punkte, von  denen  man  bei  der  Beteiligung  der  Schule  geleitet 
war.  Um  die  Teilung  zu  fördern,  soll  da,  wo  man  nicht  teilen 
will,  der  Lehrer  auf  Teilung  antragen  können;  für  die  Schule 
ist  der  nähere  und  bessere  Teil  zu  wählen;  im  übrigen  werden 
die  Bestimmungen  der  Verordnungen  vom  4.  April  1800  und 
14.  Oktober  1803  wiederholt. 

Einem  ähnlichen  Bestreben,  das  Kulturwerk  zu  fördern, 
entsprang  der  Erlass  vom  10.  Juli  1803,  in  welchem  denen, 
welche  Stadel  in  Häuser  umgewandelt  hatten,  Anteile  am  Ge- 
meinlande zugesprochen  wurden ,  desgleichen  der  Erlass  vom 
18.  Juli  1803,    nach    welchem  Einödhöfer,    welche   bisher   ihr 


—     59     — 

Vieh  auf  den  Gründen  benachbarter  Gemeinden  zur  Weide  ge- 
trieben hatten,  von  den  Gemeinheiten  dieser  Gemeinden  einen 
Anteil  erhalten  sollten,  auch  wenn  sie  diesen  Gemeinden  nicht 
als  Gemeindeglied  angehört  hatten;  ferner  vom  21.  Juni  1805, 
wonach  sowohl  bei  partiellen  als  bei  totalen  Teilungen  den 
Besitzern  leerer  Hof-  und  Brandstätten,  welche  von  diesen  Ab- 
gaben geleistet  hatten,  Anteile  zugemessen  werden  sollen,  wo- 
fern die  Hof-  und  Brandstätten  so  beschaffen  seien ,  dass  sie 
überbaut  und  für  eine  eigene  Familie  bewohnbar  gemacht 
werden  könnten;  sollten  die  betreffenden  Besitzer  aber  inner- 
halb drei  Jahren  nicht  bauen ,  so  sollten  die  ihnen  zugewie- 
senen Teile  an  die  Gemeinde  zurückfallen,  welche  sie  dann  zu 
ihrem  Besten  veräussern  und  zur  Bestreitung  der  Gemeinde- 
ausgaben verwenden  könne. 

Die  Fürsorge  für  die  kleinen  Leute  und  die  Erhaltung 
ihres  regen  Eifers  für  das  Kulturwerk  tritt  uns  auch  aus  einem 
Erlasse  vom  6.  April  1803  entgegen.  In  den  Gemeinden  All- 
kofen  und  Wallkofen  hatte  die  Gemeinheitsteilung  stattgefunden; 
aber  die  Grundstücke  der  Gemeindeglieder  lagen  sämtlich  noch 
im  Gemenge  und  es  bestanden  noch  die  gegenseitigen  Weide- 
berechtigungen der  Gemeindeglieder  an  sämtlichen  Grund- 
stücken der  Gemeinde.  Nach  der  Gemeinheitsteilung  wollten 
die  grösseren  Bauern  diese  Berechtigungen  nicht  länger  dulden. 
Der  erwähnte  Erlass  verfügt,  dass  solange  eine  Arrondierung 
nicht  stattgefunden  habe,  die  Weideberechtigungen  fortbestehen 
sollten,  indem  die  Kleingütler  noch  nicht  im  stände  seien,  ihr 
Vieh  von  den  ihnen  zugewiesenen,  noch  nicht  kultivierten  An- 
teilen zu  erhalten  und  sie  daher  von  der  Gemeinheitsteilung 
Nachteil  statt  Vorteil  haben  würden. 

Noch  radikaler  geht  die  Zentralbehörde  gegen  die  Gross- 
gütler  und  zu  Gunsten  der  Kleingütler  vor  in  einem  Erlasse 
vom  18.  Juli  1803;  es  wird  darin  den  Grossgütlern  zu  Reisting 
bedeutet,  dass  man  die  schon  abgeschiedenen  Gründe,  wenn  sie 
dieselben,  statt  sich  zur  Stallfütterung  zu  bequemen,  nach  wie 
vor  beweiden  wollten,  unter  die  Kleingütler  oder  andere,  die 
sie  zur  Kultur  verlangen,  ohne  weiteres  verteilen  werde. 

Des  weiteren  tritt  das  Streben,  mit  allen  Resten  der  ver- 
gangenen Agi'arverfassung  im  Interesse  intensiverer  Kultur  auf- 


—     60     - 

zuräumen,  in  einem  Erlasse  vom  5.  April  1807  hervor.  Es 
heisst  darin:  „Wir  vernehmen,  dass  bei  mehreren  Teilungen 
sich  zwischen  den  einzelnen  Gemeindegliedern  einige  Vergleichs- 
punkte eingeschlichen  haben,  welche  das  unbeschränkte  Eigen- 
tum, die  mächtigste  Triebfeder  der  Kultur,  in  seiner  freien 
Wirksamkeit  lähmen.  Solche  Bestimmungen  seien  z.  B.,  dass 
kein  Teil  je  an  Nichtangehörige  der  Gemeinde  veräussert  wer- 
den könne,  oder  dass  bei  solchen  Veräusserungen  dem  Ver- 
käufer oder  einem  Mitgemeiner  das  Wiedereinlösungsrecht  zu- 
stehe. Alle  solche  Beschränkungen  werden  für  null  und  nichtig 
erklärt;  jeder  Teil  soll  walzend  und  ungebunden  sein  und  auch 
an  Fremde  verkauft  werden  können." 

Ebenso  wie  seitens  der  Grossbauern,  erwuchsen  dem  Kultur- 
werke häufige  Schwierigkeiten  seitens  des  Grundherrn.  Bald 
wurde  das  ßecht  des  herrschaftlichen  Schaftriebes  an  dem  nun- 
mehr kultivierten  früheren  Weideland  in  Anspruch  genommen; 
bald  suchte  man  die  kultivierten  Anteile  mit  grundherrlichen 
Abgaben  zu  belasten  oder  bei  Zertrümmerungen  von  Gütern, 
die  im  Interesse  der  Kultur  stattfanden ,  die  auf  die  einzelnen 
abgetrennten  Teile  fallenden  Abgaben  zu  erhöhen.  Gegen  alle 
diese  „Exzesse",  wie  diese  Vorgänge  von  den  Erlassen  genannt 
werden,  richten  sich  die  Verordnungen  vom  11.  Juli  und 
8.  August  1803,  vom  15.  März  und  6.  September  1805  und 
vom  31.  Dezember  1806. 

Hatte  schon  die  Gesetzgebung  des  18.  Jahrhunderts  zum 
Zweck  der  Förderung  der  Kultur  allen  neukultivierten  Gründen 
durch  die  Verordnung  vom  20.  Weinmonat  1779  eine  zehn- 
jährige Zehntfreiheit  zugesprochen,  so  ging  der  gesteigerte 
Kultureifer  unter  Maximilian  IV.  Joseph  in  dieser  Beziehung 
noch  weiter.  Ein  Erlass  vom  5.  Juni  1801  setzte  fest,  dass 
alle  kultivierten  öden  Gründe  auf  25  Jahre  zehntfrei  sein 
sollten.  Diese  Bestimmung  wird  am  8.  Februar  1802  aufs  neue 
in  Erinnerung  gebracht.  Eine  Verordnung  vom  6.  März  1802 
bestimmt,  dass  Ansiedlern  auf  jederlei  Art  von  öden  Gründen 
gänzliche  Zehntfreiheit,  soweit  dies  ohne  Verkürzung  eines 
dritten  geschehen  könne,  jedenfalls  aber  wenigstens  fünfund- 
zwanzigjähriger Zehntfreiheit  zuzusichern  sei;  Kolonisten,  die  ein 
steinernes  Haus  bauen,  erhalten  ausserdem  alles  zum  Dachstuhl 


—     61     — 

nötige  Zimmerholz  umsonst.  Am  9.  April  1802  wird  den 
Moosgi'ünden,  am  7.  Juli  1802  auch  den  Forstwiesen,  die  kul- 
tiviert werden,  sogar  ewige  Zehntfreiheit  zugesprochen.  Be- 
sonders bemerkenswert  ist  ferner  eine  Verordnung  vom  7.  No- 
vember 1803;  sie  sagt:  an  und  für  sich  seien  alle  nutzbaren 
Gründe  des  Landes  Gegenstand  der  Besteuerung;  durch  die 
Kultivierung  der  Oedgründe  und  der  Geraeinweiden  werden 
diese  in  das  Eigentum  der  Individuen  übergeführt,  so  dass  es 
nur  mehr  von  diesen  abhänge ,  solche  bisher  nutzlose  Gründe 
gleich  allem  Eigentume  nutzbar  zu  machen;  dementsprechend 
höre  an  sich  die  bisherige  Steuerfreiheit  der  öden  Gemeinheiten 
von  dem  Augenblicke  auf,  in  dem  sie  aufgelöst  worden  und 
die  Fähigkeiten  des  Privateigentums  erlangt  hätten;  um  indes 
den  Kultureifer  sowohl  aufzumuntern,  als  auch  zu  belohnen, 
sollen  auch  die  geteilten  Gemeinländereien  noch  auf  10  Jahre 
Steuerfreiheit  behalten ,  falls  sie  kultiviert  würden ;  dement- 
sprechend wird  verordnet,  dass  bis  Ende  1813  auch  die  ge- 
teilten Gemeinweiden  weder  mit  Steuern  noch  mit  grundherr- 
lichen Abgaben  belegt  werden  dürfen.  Vor  Ablauf  dieser 
10  Jahre,  nämlich  in  der  letzten  Hälfte  von  1813  erhalten  die 
Behörden  den  Auftrag,  mit  der  Steuereinschätzung  zu  beginnen 
und  folgendes  hierbei  zu  beachten:  Gemeinweiden,  die  während 
dieser  10  Jahre  geteilt  und  kultiviert  wurden,  sind  als  walzende 
Stücke  zu  behandeln  und  als  solche  mit  Rücksichtnahme  auf 
ihre  natürliche  Bonität  in  die  Steuer  einzuschätzen,  wobei  die 
besondere  A^orsicht  gebraucht  werden  muss,  dass  nicht  die  durch 
Kunst  und  Fleiss  bewirkte  Melioration  mit  der  natürlichen 
Bonität  des  Erdreichs  vermengt  werde,  indem  nur  letztere, 
nicht  aber  auch  die  erstere,  nicht  der  Fleiss  und  die  Kunst  den 
Massstab  zur  Besteuerung  bieten  soll.  Hieraus  ergibt  sich  das 
beruhigende  Resultat,  dass  diese  Gründe  nicht  mehr  und  nicht 
minder  belegt  werden  dürfen,  sie  mögen  früher  oder  später  ab- 
geteilt, mehr  oder  weniger  gebessert  worden  sein,  weil  die 
natürliche  Qualität  des  Bodens  allein  den  Massstab  gibt. 

Sind  nach  diesen  10  Freijahren  noch  einige  unabgeteilte. 
unkultivierte  Gemeindegründe  vorhanden ,  so  müssen  sie  auf 
gleiche  Weise  wie  die  abgeteilten  und  kultivierten  behandelt 
und  mit  Steuer  belegt  werden  (nach  der  natürlichen  Beschaffen- 


—     62     — 

heit  des  Bodens).  Denn  kein  Grundstück  darf  dann  von  dem 
schuldigen  Beitrage  an  den  Staat  mehr  befreit  sein.  Die  gnädigst 
bewilligte  Zehntfreiheit  der  öden  und  geteilten  Gemeindegründe 
und  einmähdigen  Wiesen  beschränkt  sich  ebenfalls  auf  die 
nächsten  25  Jahre,  bis  Ende  1828.  Nach  diesem  Zeitraum 
hört  alle  Zehntfreiheit  auf.  Es  hängt  also  nur  mehr  von  dem 
eigenen  Willen  der  Untertanen  und  Gemeinden  ab,  ob  sie  der 
Wohltat  der  Steuer-  und  Zehntfreiheit  ob  ihrer  Gemeinde- 
gründe länger  oder  kürzer  oder  gar  nicht  gemessen  wollen. 
Der  Staat  kann  und  darf  durch  die  Trägheit  der  einzelnen 
keinen  Schaden,  noch  in  seinen  Einnahmen  eine  Minderung 
leiden.  Die  Steuerfreiheit  hat  nur  bei  den  Gemeinweiden  und 
anderen  öden  Gründen  ihre  Anwendung,  ist  aber  nicht  auf  Ge- 
meindewälder auszudehnen ;  diese  müssen ,  sobald  sie  geteilt 
sind,  sogleich  in  die  Steuer  eingeschätzt  und  der  dadurch  aus- 
gemittelte  Betrag  noch  im  selben  Jahre,  in  welchem  die  Tei- 
lung zu  stände  kommt,  erhoben  werden. 

Wurde  in  dem  vorstehenden  Erlasse  eine  Besteuerung  der 
geteilten  Gründe  vom  Jahre  1813  in  Aussicht  genommen,  so 
wurde  diese  Besteuerung  weiter  angebahnt  durch  eine  Ver- 
ordnung vom  8.  Juni  1808  (Steuerprovisorium  für  Bayern), 
worin  die  Fassionen  der  zugeteilten  Weide-  und  Waldteile  zur 
Grundsteuer  angeordnet  wurden. 

Versprachen  die  angeführten  Zehnt-  und  Steuerbefreiungen 
den  Kulturanten  lockende  wirtschafthche  Vorteile ,  so  suchten 
andere  Verordnungen  durch  geeignete  technische  Bestimmungen 
das  Kulturwerk  zu  fördern;  so  die  Verordnung  vom  17.  Dezember 
1802,  welche  Fürsorge  für  geeignete  Zugänge  zu  den  den  ein- 
zelnen zugesprochenen  Teilen  trifft;  eine  weitere  Verordnung  vom 
14,  Januar  1803  weist  die  Behörden  an,  von  den  Kulturanten 
keine  Einzäunungen  zu  verlangen;  diese  machten  Kosten,  welche 
die  Kultur  hemmten;  die  Weidenden  könnten  ja  ihr  Vieh  behüten 
lassen,  damit  dasselbe  den  Kulturanten  keinen  Schaden  antue. 

Dass  die  Generallandesdirektion  in  ihrem  Eifer  für  die 
Kultur  den  Vorteil  nicht  übersah,  welchen  die  Gemeindelinanzen 
aus  dem  Besitze  A^on  Gemeindeländereien  bisher  gezogen  hatten, 
indem  dieselben  als  Unterpfand  für  Kommunalschulden  gedient 
hatten,  geht  daraus  hervor,  dass  eine  Verordnung  vom  2G.  Juni 


—     63     — 

ISOl  die  Fürsorge  für  die  Abtragung  dieser  Schulden  bei  Tei- 
lungen als  eine  besondere  Pflicht  hervorhebt:  bei  Teilungen 
wurden  die  Kommunalschulden  auf  sämtliche  Anteilempfänger 
pro  rata  der  Anteile  verteilt.  Die  genannte  Verordnung  meint, 
dass  die  Verwandlung  sämtlicher  Gemeindegründe  in  walzende 
und  der  freien  Benutzung  gewidmete  Ländereien  die  Abtragung 
dieser  Schulden  erleichtern  würde. 

Wie  sich  erwarten  lässt,  blieben  denn  auch  diese  zahl- 
reichen energischen  Massnahmen  der  Regierung  zur  Beförde- 
rung der  Gemeinheitsteilungen  nicht  ohne  Erfolg:  Der  Kur- 
fürst selbst  gibt  zu  wiederholten  Malen  seinem  Wohlgefallen 
an  den  erzielten  Fortschritten  Ausdruck. 

So  heisst  es  in  einem  kurfürstlichen  Schreiben  vom  20.  Mai 
1803:  „Da  nun  die  Teilung  und  Kultur  so  ausserordentliche 
Fortschritte  macht,  und  es  nur  noch  wenige  Dörfer  gibt,  die 
noch  nicht  ihre  Gemeindegi'ünde  geteilt  haben,  somit  der  wilde 
Hirteustab  verbannt  wird  und  wohlbebaute  Fluren  erscheinen,  so 
ist  es  dem  Fürsten  nicht  entgangen,  dass  die  Landesstellen  eifrig 
zur  Kultur  mitgeholfen  haben,  dem  einzig  wahren  Nationalreich- 
tum."  Und  ähnliches  Lob  spendet  der  Kurfürst  unterem  5.  Sep- 
tember 1803  den  Bürgern  von  Cham  wegen  ihres  Kultureifers. 

In  der  Tat  zeigen  denn  auch  die  entsprechend  der  An- 
ordnung vom  23.  Mai  1803  von  den  Kulturstellen  eingegangenen 
Berichte  folgende  günstige  Ergebnisse^):  In  dem  kurzen  Zeit- 
raum von  4  Jahren,  während  deren  im  Lande  meist  ein  ver- 
wüstender Krieg  herrschte,  wurden  in  Altbayern  nicht  weniger 
als  921  Gemeinheitsteilungen  vollzogen,  die  einen  Flächeninhalt 
von  111566^/8  Tagwerk  umfassten:  in  Einleitung  zur  Separa- 
tion waren  561  Fälle  mit  224  675  Tagwerk  begriffen;  von  den 
vollzogenen  Teilungen  bezogen  sich  397  auf  Wald  und  524  auf 
Weide.  Angesichts  solch  glänzender  Resultate  in  einem  Lande 
von  nm-  514  Quadratmeilen  heisst  es  in  dem  offiziellen  Schrift- 
stücke: „Welche  Staatsgeschichte  hat  je  so  einen  schnellen 
Kulturaufschwung  aufweisen  können?  Welche  unzuberechnenden 
Vorteile  schaffen  nicht  diese  Unternehmungen  dem  Lande  und 
der  Menschheit,  wenn  nun  schon  in  4  Jahren  aus  öden  Strecken, 
nach    Lust     misshandelten    Waldungen     und     unübersehbaren 


0  Regierungsblatt  1804,  8.  169. 


—     64     — 

Morästen  bei  336241  Tagwerk  in  blühende  Fluren  umgewandelt 
sind!  Der  wilde  Hirtenstab  wird  nun  bald  ganz  aus  dem  Lande 
verbannt  sein  und  dann  werden  die  noch  übrigen  141342^/2  Tag- 
werk ebenso  schnell  neuen  Kulturen  Platz  machen;  für  mehrere 
tausend  Menschen  ist  durch  die  Aufhebung  der  Gemeinde- 
gründe ein  Wohlstand  vorbereitet  und  die  schon  bisher  in 
Privateigentum  gestandenen,  aber  wegen  der  Gemeinheit  ver- 
nachlässigten Gründe  werden  erst  jetzt  zweckmässiger  benutzt; 
die  Brache  wird  dann  beseitigt  und  der  Fruchtwechsel  kommt, 
so  spekuliert  jetzt  schon  der  Landmann.  Wenn  bald  die  Ge- 
meinheiten bei  den  Waldungen  durch  die  Purifikationen  auf- 
hören und  so  echte  Forstkultur  bezweckt  wird ,  die  auch ,  wie 
die  übrige  Landeskultur,  nur  unter  dem  Schutz  der  zwei  Zauber- 
worte ,freies  Eigentum  und  freie  Kultur*  gedeiht,  welche  Er- 
höhung des  nationalen  Reichtums  wird  nicht  bald  die  wohl- 
tätige Folge  von  diesem  sein!" 

So  der  Jubel  der  Regierung  über  das  Gedeihen  des  Werkes; 
für  unsere  Behandlung  ist  es  nicht  von  geringem  Interesse,  die 
einzelnen  statistischen  Angaben  zu  betrachten,  die  uns  aus  dieser 
Blütezeit  der  Gemeinheitsteilungen  erhalten  sind;  die  folgenden 
Tabellen,  die  sich  auf  die  Zeit  vom  Regierungsantritte  Maxi- 
milians IV.  Joseph  bis  Ende  Juni  1803  erstrecken,  sollen  dieser 
Aufgabe  genügen.     (Siehe  Tabellen  S.  65 — 68.) 

Die  Resultate,  welche  die  nebenstehende  Statistik  aufweist, 
waren  wohl  geeignet,  die  Regierung  mit  Stolz  zu  erfüllen. 
Das  Landesökonomiekolleg  in  Celle  hatte  in  einer  Ausschreibung 
veröffentlicht,  dass  es  in  den  ersten  15  Jahren  seines  Be- 
stehens 134  Gemeinheitsteilungen  mit  einem  Flächenraume  von 
263  603  Morgen  zu  stände  gebracht  habe;  zudem  befanden  sich 
bereits  252  Teilungen  mit  einer  Fläche  von  1031692  Morgen 
in  der  Einleitung  zur  Separation:  voll  Stolz  hatten  die  nord- 
deutschen Blätter  gerufen:  Welch  anderer  deutsche  Staat  hat 
in  diesem  Zeitraum  solches  geleistet?  Wir  in  Bayern,  erwiderte 
das  landwirtschaftliche  Wochenblatt  (1820  S.  686),  können  da- 
gegen antworten:  In  der  Zeit,  wo  grosses  Streben,  grosse 
Tätigkeit  zum  Wohle  des  Vaterlandes  herrschte,  geschah.  Avas 
da  oben  in  Celle  erst  in  16  Jahren  vollendet  wurde,  während 
4  Jahren,  sage  4  Jahren! 


—     65     — 


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—     69     — 

Die  Fortschritte,  die  vom  I.August  1803  bis  31.  Dezember 
1804  gemacht  wurden,  zeigen  folgende  dem  Regierungsblatt 
1805,  S.  908  ff.  entnommenen  Tabellen: 


Name 

des 

Bezirkes 

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Tag- 
werke 

CD 

lä 

Tag- 
werke 

1.1 

O.S 

Tag- 
werke 

Tagwerkzahl 

der  zweimäh- 

dig  gemachten 

Wiesen 

Wieviel  Tag- 
werke Brache 
wird  hebaut? 

Aibling     .     . 

41 

10 

31 

17715 

9 

417 

36 

3373 

381 V2 

3000 

Aichach     .     . 

25 

8 

17 

802 

3 

400 

3 

500 

35 

95 

Schroben- 

hausen  .     . 

7 

3 

4 

350 

1 

550 

9 

1073 

406 

222 

Weilheim .     . 

55 

41 

14 

5690 

42 

8648 

101 

6693 

226 

255 

Seefeld      .     . 

2 

1 

1 

85 

6 

8800 

16 

2960 

44  V4 

87 

Vilsbiburg     . 

5 

2 

3 

629 

5 

349 

2 

301 

— 

300 

Kötzting    .     . 

22 

6 

16 

5559 

— 

— 

10 

2000 

100 

4000 

Julbach     .     . 

2 

1 

1 

32 

2 

72 

2 

500 

50 

1500 

Abensberg 

13 

6 

7 

869 

3 

500 

— 

— 

Alle 

700 

Fischbach.     . 

19 

8 

11 

1979 

7 

5599 

9 

1861 

— 

Alle 

Stadtamhof  . 

16 

4 

12 

3301 

10 

1941 

25 

1273 

333 

383 

Tölz.     .     .     . 

9 

— 

9 

1463 

1 

20 

19 

4000 

150 

Alle 

Riedenburg   . 

46 

13 

33 

1518 

158 

1217 

3 

439 

46 

104 

Reichenhall   . 

3 

— 

3 

3 

10 

11 

— 

— 

— 

Alle 
Felder 

Traunstein     . 

1 



1 

1156 

8 

8431 







Friedberg .     . 

29 

14 

15 

4392 

36 

1515 

28 

1315 

1392 

1219 

Straubing.     . 

19 

7 

12 

4109 









. 

Geht  sehr 

vorwärts 

Dachau      .     . 

15 

4 

11 

1096 

12 

1204 

96 

7442 

309 

405 

Pfaffenhofen  . 

33 

15 

18 

1750 

11 

1379 

40 

1805 

414 

135 

Landshut  .     . 

35 

25 

10 

5719 

6 

639 

3 

1220 

46 

50 

Kelheim    .     . 

10 

4 

6 

633 

7 

272 

17 

254 

Alle 

3000 

Mosburg    .     . 

21 

8 

13 

2400 

6 

125 

1 

45 

15 

150 

Mühldorf  .     . 

18 

10 

8 

1947 

3 

1361 

15 

241 

208 

300 

Schwaben .     . 

28 

13 

15 

9832 

11 

6594 

8 

1877 

335 

2000 

Eggenfelden  . 

8 

4 

4 

491 

2 

89 

— 

— 

290 

340 

Ering    .     .     . 

1 

1 

— 

178 

1 

500 

— 

— 

24 

2500 

Schönberg     . 

49 

20 

29 

1206 

32 

471 

— 

— 

— 

8 

Wolfrats- 

Meh- 

hausen .     . 

5 

3 

2 

804 

9 

1509 

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— 

— 

300 

Mitter f eis  .     . 

16 

8 

3 

931 

6 

218 

4 

200 

25 

1500 

Starnberg 

5 

2 

3 

1519 

3 

390 

48 

3069 

87 

136 

Regen  .     .     . 

18 

5 

13 

2225 

39 

3192 

58 

6531 

124 

1100 

Landsberg 

15 

5 

10 

3914 

15 

4083 

52 

3704 

818 

810 

Miesbach  .     . 

12 

— 

12 

812 

6 

1424 

10 

10000 

Alle 

Alle 

Valley  .     .     . 

17 

8 

9 

2377 

1 

1589 

4 

262 

30 

400 

Osterhofen     . 

2 

1 

1 

162 

1 

10 

— 

— 

42 

550 

Hohenaschau 

1 

— 

1 

11 

— 

— 

— 

— 

4 

üeberall 

Ebersberg 

7 

2 

5 

238 

2 

6692 

— 

— 

44 

1500 

Ingolstadt 

24 

11 

13 

3846 

1 

70 

33 

2038 

859 

382 

Vilsbofen  .     . 

10 

4 

6 

947 

6 

1040 

8 

600 

48 

2000 

—      70 


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Tag- 
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Tagwerk 

der  zweii 

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Wiese 

Wieviel  '. 
werke  Bri 
wird  beb 

Griesbach .     . 

2 

2 

236 

13 

1969 

2 

30 

Alle 

500 

Schongau  .     . 

13 

6 

7 

5466 

3 

1187 

30 

11940 

208 

10000 

Trostberg .     . 

1 

1 

12 

5 

2226 

23 

552 

50 

300 
beginnt 
erst 

Wasserburg  . 

— 

— 

— 

— 

16 

5532 

8 

880 

50 

Alle 
Felder 
2000 

Pfarrkirchen . 

12 

8 

4 

859 

6 

357 

19 

600 

300 

Landshut  .     . 

— 

— 

— 

— 

4 

487 

— 

— 

Alle 

— 

Viechtach .     . 

10 

4 

6 

14341    5 

628 

— 

— 

Alle 

Fast 
überall 

Wilde  nwarth 

— 

— 

— 

-  i'     1 

8 

i      7 

14921     — 

— 

Landau     .     . 

15 

6 

9 

3674:    7 

1 

2574 

7 

187 

j   Fast 
'    alle 

Fast 
überall 

ßurghausen  . 

— 

— 

— 

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6 

— 

— 

'■      6 

üeberall 

Passau  (Stadt) 

— 

— 

— 

■]  

— 

— 

— 

— 

— 

Rain      .     .     . 

5 

1 

4 

758     2 

97 

4 

2686 

89 

54 

Deggendorf  . 

13 

5 

8 

2590 

18 

5222 

25 

2110 

30 

300 

Passau .     .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

(Landgericht) 

Freising    .     . 

37 

7 

30 

2435 

8 

538 

5 

1357 

1060 

200 

(Landgericht) 

ii 

München  .     . 

8 

3 

5 

1987    10 

2425 

5 

14 

383 

300 

(Landgericht) 

München  .     . 

— 

— 

— 



— 

— 

— 

— 

— 

(Stadt) 

1 

Rainfels    .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

— 



— 

Rain      .     .     . 

21 

5 

16 

2294 

11 

1631     38 

2701 

234 

200 

(Landgericht) 

Werdenfels    . 

1 



1 

20!  — 



Meh- 

10000 

62 



rere 

Straubing .     . 

— 

— 

— 

— 

1 

600 

— 

— 

Alle 

500 

(Stadt) 

Ingolstadt 

5 

3 

2 

2088     3 

4050 





Alle 

Fast 

(Stadt) 

1 

überall 

Burghauseu  . 

2 

1 

1 

422     3 

750  i      8 

314 

Alle 

1815 

(Landgericht) 

; 

Zaizkofen .     . 

— 

— 

— 

—  1 

1 

600 

— 

— 

411e 

500 

Sinching   . 

5 

3 

2 

2088i 

3 

4050 





Alle 

Fast 

1 

tiberall 

Ering    .     .     . 

9 

2 

7 

2794} 

25 

6981     20 

1453 

28 

101 

(Landgericht)    ' 

Pfaflfenberg   . 

22 

6 

16 

1340 

18 

525:    22 

577 

150 

320 

Kleebau 
geht  gut 

Summa 

844 

338 

506 

!i 

121300:642 

109174 

894 

103426 

9994 

38761 

u.  ganze 

Dörfer 

—     71     — 

Zu  der  zweiten,  soeben  wiedergegebenen  Statistik^)  be- 
merkte der  offizielle  Bericht:  Die  nun  kultivierte  Strecke 
erofebe  eine  Ernte  von  ca.  698  598  Schefi'el;  rechne  man  nun 
das  Scheffel  zu  6  Gulden,  so  ergebe  dies  einen  für  die  da- 
malige Zeit  ganz  respektablen  Wert.  „Wo  nun  das  Auge 
des  Wanderers  herumschweift,  sieht  es  statt  der  wüsten 
traurig-öden  Strecken,  die  vorher  den  Reisenden  in  melancho- 
lische Stimmung  versetzten,  reiche,  üppige  Fluren;  die  mageren 
Herden,  auf  den  weiten  Mosern  mühsam  schlechtes  Futter 
suchend,  sind  nun  verbannt  zugleich  mit  dem  so  schädlichen 
Ueberbleibsel  der  barbarischen  Urzeit;  in  den  Ställen,  mit 
gutem  Futter  versorgt,  gedeihen  nun  die  Herden  viel  besser, 
zum  Vorteile  des  Landmanns. "  In  diesem  siegesbewussten 
frohlockenden  Tone  sind  alle  Berichte  jener  Zeit  gehalten. 
Aber  ebenso  lebhaft  wie  die  Freude  der  Oberkulturbehörde 
äussert  sich  der  Groll  der  ihrem  Vorgehen  feindlichen  Stände. 
Namentlich  war  es  der  gleiche  Teilungsmassstab,  der  sie  er- 
bitterte. Schon  im  Jahre  1802  und  1804  beschwerte  sich  die 
Landschaft  über  diesen  Massstab,  „den  die  Generallandesdirektion 
eigenmächtig  eingeführt  habe"  ^). 

Doch  diese  Beschwerden  hatten  nur  die  Wirkung,  dass 
der  Verteilungsmassstab  durch  kurfürstliche  Verordnung  vom 
4.  Juli  1805  zum  Gesetz  erhoben  wurde. 

Trotzdem  wuchs  die  Zahl  der  Unzufriedenen  immer  mehr: 
Es  lehnten  sich  sogar  einzelne  Behörden  gegen  die  General- 
landesdirektion auf,  so  z.  B.  die  Regierung  von  Neuburg,  die 
durch  einen  Erlass  der  Generallandesdirektion  vom  28.  Dezember 
1804  zurechtgewiesen  werden   musste. 

In  den  folgenden  Jahren  mehrten  sich  die  Klagen^)  erst 
recht;  es  wird  geltend  gemacht,  dass  die  Gemeinheitsteilungen 
keineswegs  zur  Vermehrung  der  Zahl  der  kleinen,  selbständigen 
Landwirte  führten,  indem  vielmehr  die  Kleingütler  die  ihnen 
zugewiesenen  Anteile  schnell  veräusserten,  und  während  sie 
früher  durch  den  Anteil  am  Gemeinlande  eine  sichere  Subsistenz 
gehabt  hätten,   nunmehr   der  Gemeinde   zur   Last   fielen.     Oft 


*)  Bayrisches  Regierungsblatt  1805. 

*)  Closen.  1.  c. 

3)  Vgl.  Closen,  1.  c. 


—     72     — 

hört  man  Vorwürfe,  dass  durch  die  Veräusserung  von  Gemeinde- 
gründen der  Kammer  der  Kredit  und  die  Rente  entzogen  wur- 
den, die  sich  nur  schwer  aus  dem  Säckel  der  einzelnen  er- 
setzen liessen.  Besonders  aber  ist  es  immer  wieder  der  gleich- 
heitliche Teilungsmassstab,  der  den  Zorn  der  Grossen  erregt; 
sie  klagen ,  sie  kämen  dabei  zu  kurz ,  da  die  Umlagen  nach 
dem  Steuerfusse  repartiert  werden.  Dazu  kommen  Klagen  über 
Kompetenzüberschreitungen,  die  sich  die  Generallandesdirektion 
hatte  zu  schulden  kommen  lassen. 

Zur  Zeit,  da  diese  Klagen  ihren  Höhepunkt  erreicht,  er- 
folgte die  Reform  der  Verwaltung  und  Verfassung  der  bayri- 
schen Lande  von  1808;  mit  ihr  verschwanden  die  querulierenden 
Landstände,  freilich  zugleich  mit  diesen  die  Generallandes- 
direktion, der  treibende  Faktor,  der  die  Gemeinheitsteilungen 
beherrscht  hatte. 


Viertes   Kapitel 

Die  neubajrrisclieii  Gebiete  (Schwaben,  Franken, 
Ansbach-Bayreuth,  Würzburg,  Pfalz  etc.) 


Schon  im  Anfang  des  vorigen  Kapitels  war  die  Rede  von 
dem  bedeutenden  Gebietszuwachs ,  welcher  der  bayrischen 
Krone  unter  der  Regierung  des  Kurfürsten  Maximilian  IV. 
Joseph,  des  nachmaligen  Königs  Max  Joseph  I.,  zu  teil  ge- 
worden ist.  Fast  alle  diese  neuhinzugekommenen  Gebiete 
hatten ,  wie  gleichfalls  schon  erwähnt ,  zur  Zeit  ihrer  politi- 
schen Vereinigung  mit  Bayern  schon  eine  zum  Teil  recht  um- 
fangreiche eigene  Landeskulturgesetzgebung.  Im  Interesse  der 
Uebersichtlichkeit  der  Darstellung  sind  diese  Gesetzgebungen 
bisher  von  uns  ausser  Betracht  gelassen  worden.  Im  folgen- 
den soll  die  Darstellung  dieser  neubayrischen  Gebietsteile  nach- 
geholt werden. 

I. 

Im  Gebiete  des  heutigen  Regierungsbezirks  Schwaben  und 
Neuburg  begegnet  uns  schon  seit  dem  16.  Jahrhundert  eine 
in  der  südlichen  Hälfte  Schwabens,  namentlich  im  sogenannten 
Allgäu  ausgebildete ,  nach  mehrfacher  Richtung  hin  äusserst 
interessante  agrarhistorische  Erscheinung,  die  sogenannte  Ver- 
einödung^),  gleichbedeutend  mit  Flurbereinigung  oder  Ar- 
rondierung. Für  diese  von  dem  Gebiete  des  ehemaligen  Reichs- 
stiftes Kempten  ausgegangenen  Vereinödungen  sind  insbeson- 
dere folgende  drei  Punkte  charakteristisch:  Einmal  gehören 
die  Vereinödungen  zu  den  ältesten  allgemein  durchgeführten 
Arrondierungen  in  der  Landwirtschaftsgeschichte  überhaupt; 
denn  die  beiden  ersten  urkundlich  nachweisbaren  Vereinödungen 
fallen   schon  in  die  Jahre  1550  und  1551.     Ausserdem  waren 


*)  Dr.  Hanns  Dorn,  Die  Vereinödungin  Oberschwaben.  Kempten  1903. 


—     74     — 

die  Vereinödungen  in  ungefähr  einem  Drittel  aller  Fälle  mit 
dem  sogenannten  Ausbau  verbunden.  Unter  „Ausbau"  ver- 
stand man  das  zum  Zwecke  einer  besseren  Arrondierung  unter- 
nommene „Versetzen"  einzelner  oder  aller  Bauernhöfe  aus  dem 
geschlossenen  Dorfe  hinaus  in  die  „Einöde",  d.  h.  in  die  Mitte 
der  an  einem  oder  an  einigen  wenigen  Stücken  zugeteilten 
neuen  Gründe.  Endlich  ist  bei  dieser  Bewegung  beachtens- 
wert, dass  diese  Vereinödungen  in  ihren  ersten  Anfängen  wie 
in  ihrer  Blütezeit,  im  letzten  Drittel  des  18.  Jahrhunderts, 
nicht  etwa  auf  Befehl  der  Regierung,  sondern  überall  durch 
die  eigene  Initiative  der  beteiligten  Bauern  ins  Werk  gesetzt, 
und  wenngleich  unter  Leitung  und  Aufsicht  der  Regierung  und 
unter  Beihilfe  der  Feldmesser,  doch  im  wesentlichen  von  den 
Bauern  selbst  auch  durchgeführt  worden  sind.  Denn  als  im 
Jahre  1791  von  der  Fürstlich  Kemptischen  Regierung  eine 
Vereinödungsverordnung  erlassen  wurde,  da  war  die  Verein- 
ödung  bereits  seit  fast  zweieinhalb  Jahrhunderten  ohne  jegliche 
gesetzliche  Ordnung  in  Uebung  gewesen  und  die  Regierungs- 
verordnung, die  übrigens  auch  an  der  freien  Initiative  der 
Bauern  durchaus  nichts  änderte,  war  eigentlich  nichts  anderes 
als  die  gesetzliche  Sanktionierung  längst  geübter  Observanzen. 
Bei  Gelegenheit  dieser  Flurbereinigungen  wurden  in  den 
meisten  Fällen  auch  die  Gemeinländereien  in  die  zu  verteilende 
Grundstücksmasse  mit  eingeworfen;  es  war  indes  auch  gar 
nicht  selten,  dass  die  Aufteilung  des  Gemeinlandes  den  Ver- 
einödungen erst  nachfolgte.  Die  Verteilung  des  Gemeinlandes 
war  an  manchen  Orten  eine  totale,  an  anderen  bloss  eine 
partielle;  wo  letzteres  der  Fall  war,  pflegte  man  die  „Aus- 
bauenden" mit  ihren  Rechten  an  den  Gemeinländereien  ganz 
abzufinden.  Wo  die  Nutzungsrechte  der  einzelnen  bestimmt 
waren,  dienten  diese  als  Verteilungsmassstab ;  im  Zweifelsfalle 
galt  als  Massstab  die  Menge  des  mit  eigenem  Futter  durch- 
winterten Viehes.  Seit  dem  Ausgang  des  18.  Jahrhunderts 
galt  kraft  Regierungsverordnung  der  Steuerfuss  als  Massstab. 
Diese  Verfügung  traf  die  Kleinbegüterten  schwer.  Man  war 
indes  in  der  Praxis  gegen  die  Minderbesitzenden  ziemlich 
liberal :  So  erhielten  z.  B.  bei  der  Teilung  zu  Hochgreut  die 
vier   kleinsten  Besitzer  je    vier  Jauchert  Zuschlag  auf  Kosten 


—     75     - 

der  vier  grössten  Höfe ;  in  ähnlicher  Weise  büssten  in  Haupt- 
mannsgreut  die  fünf  grössten  Bauern  24  Jauchert  ein,  die  auf 
sechs  Kleinbesitzer  verteilt  wurden. 

Das  verteilte  Gemeindeland  blieb  im  Allgäu  zum  grossen 
Teil  nach  wie  vor  Weideland,  was  in  der  ausgedehnten  Vieh- 
zucht seinen  Grund  hatte. 

Gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts  griffen  die  ursprünglich 
auf  das  Gebiet  der  Reichsabtei  Kempten  beschränkten  Ver- 
einödungen  immer  weiter  um  sich :  sie  verbreiteten  sich  im 
Süden  bis  ins  Gebirge  hinein ,  im  Osten  bis  an  den  Lech ,  im 
Westen  sogar  bis  gegen  den  Schwarzwald  und  im  Norden  bis 
jenseits  Memmingen  und  Kauf  beuren.  Speziell  im  Gebiete  der 
Reichsstadt  Memmingen  herrschte  nach  der  Darstellung  des 
dortigen  Amtmannes  Schelhorn  ^)  schon  in  den  Achtzigerjahren 
des  18.  Jahrhunderts  das  Einöden  und  die  Aufteilung  der 
Gemeinweiden,  die  in  jener  Gegend  in  der  damaligen  Zeit 
häufig  zweihundert,  dreihundert  ja  selbst  fünfhundert  Jauchert 
betrugen.  Der  erwähnte  Amtmann  Schelhorn  wirkte  viel  für 
die  Landeskultur,  insbesondere  für  Gemeinheitsteilungen,  da 
nach  seiner  Ansicht  nur  derjenige  Bauer  vorwärtsschreiten  und 
zum  Brachanbau  übergehen  konnte,  der  völlig  unumschränkter 
Herr  seines  Grundes  sei.  Trotz  allen  Strebens  zur  Verbesse- 
rung war  dieser  Amtmann  dennoch  weit  entfernt,  in  den  Ver- 
teilungen unter  allen  Umständen  einen  Vorteil  zu  erblicken; 
er  riet  sogar  von  Teilungen  ab ,  wenn  die  zu  separierende 
Weide  von  so  schlechter  Bodenbeschaffenheit  war,  dass  voraus- 
sichtlich alle  Besserungsmittel  fehlschlagen  mussten,  wenn 
also   weder  Getreide-   noch  Futterbau   darauf  zu  erzielen  war. 

Intensives  Kulturinteresse  zeigen  auch  jene  Gegenden  des 
heutigen  Schwaben,  die  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahr- 
hunderts noch  unter  österreichischer  Herrschaft  standen;  vor 
allem  Burgau ,  Donauwörth ,  Füssen  ,  Göggingen ,  GUnzburg, 
Illertissen,  Lindau  und  Türkheim.  Wurde  hier  eine  Gemein- 
weide geteilt  und  angebaut,  so  erhielten  die  Beteiligten  für 
dreissig  Jahre  Freiheit   von    allen  Zehnten   und  sonstigen  Ab- 

^)  Schelhorn,  J.  G.,  Kurze  Darstellung  der  vorzüglichsten  Vor- 
teile, die  aus  der  Verteilung  der  Güter  und  Aufhebung  der  Gemeinheiten 
entspringen.  1791. 


—     76     — 

gaben.  Alle  anderen  öden  Gründe  teilte  man  hier  ein:  iu 
solche,  die  bereits  vor  1750  als  öde  angegeben  und  bis  1787 
noch  unbebaut  waren ;  ferner  in  Gründe,  die  aus  Mangel  eines 
Besitzers  oder  Grundholden  öde  waren,  aber  vom  Grundherrn 
versteuert  werden  mussten ,  und  endlich  in  Oeden ,  die  von 
Grundholden  besessen  und  besteuert,  aber  nicht  bebaut  wurden. 
Je  nach  der  Zugehörigkeit  eines  Grundes  in  eine  dieser 
drei  Klassen  war  seine  Behandlung.  Wurden  Gründe  der 
ersten  Art  verteilt  und  kultiviert,  so  blieb  der  Kulturant 
20  Jahre  zehentfrei ;  10  Jahre  blieben  für  den  Fall  der  Kultur 
die  Ländereien  der  zweiten  Klasse  abgabenfrei,  wenn  sie  erst 
nach  1750  verödet  und  schon  10  Jahre  unbebaut  waren.  Bei 
der  letzten  Klasse  wurde  gar  keine  Belohnung  gewährt  für  den 
Fall  einer  besseren  Bewirtschaftung ;  der  Grundholde  sollte  hier 
vielmehr  durch  die  Grundobrigkeit  dreimal  zur  Kultur  auf- 
gefordert werden;  leistete  er  dem  keine  Folge,  so  war  hiervon 
das  Kreisanit  zu  benachrichtigen,  worauf  der  Grundholde  vom 
Grunde  „abgestiftet"   wurde  ^). 

Im  Augsburger  Gebiete  begann  die  Teilungslust  nur  all- 
mählich Raum  zu  gewinnen.  Der  Pfarrer  hatte  von  den  Neu- 
brüchen 3  Jahre  lang  den  Zehntgenuss  ^). 

Schon  ziemlich  früh  hingegen  fanden  vereinzelte  Veräusse- 
rungen  von  Gemeinländereien  im  Gebiete  von  Oettingen  statt. 
Allein  schon  durch  die  Verordnung  vom  1.  Juli  1738  wurde 
die  Verteilung  „von  allen  Gründen,  mithin  auch  Vermehrung 
der  Mannschaft,  verboten,  ausser  es  liege  hierzu  eine  spezielle 
höhere  Beglaubigung  vor". 

So  lagen  die  Verhältnisse  in  Schwaben,  als  der  grösste  Teil 
der  ebenerwähnten  Länderstrecken  im  Jahre  1808  unter  die  bay- 
rische Herrschaft  kam.  Darauf  wurde  alsbald  für  Schwaben 
eine  besondere  Landesdirektion  errichtet  und  einzelne  der  bis 
dahin  für  Bayern  ergangenen  Kulturgesetze  wurden  auf  das  neue 
Gebiet  ausgedehnt;  so  z.  B.  am  10.  November  1803  die  Vor- 
schrift, dem  Schullehrer  bei  der  Teilung  einen  Anteil  anzuweisen. 
Der  oberschwäbischen  Vereinödung  stand  die  bayrische 
Regierung   im  grossen  und  ganzen   freundlich  gegenüber:    sie 

*)  Vgl.  Webers  Darstellung  der  Provinzial-  und  Statutarrechte 
Bayerns,  1839. 


—     77     — 

erkannte  die  ungeheuren  Vorteile  dieser  Unternehmung  für  die 
Landwirtschaft  ohne  Rückhalt  an,  äusserte  nur  da  und  dort 
ihre  Bedenken  ^)  gegen  den  zur  Zerstörung  des  geselligen  Lebens 
führenden  Ausbau.  Trotz  dieser  Bedenken  nahmen  die  Ver- 
einödungen  wie  der  Ausbau  auch  im  19.  Jahrhundert  noch  leb- 
haft ihren  Fortgang  und  endigten  erst  in  den  Dreissigerjahren 
des  19.  Jahrhunderts,  als  ganz  Oberschwaben  bis  auf  wenige 
Gemeinden  vereinödet  war. 

Am  18.  Mai  1804  wurde  für  Schwaben  ein  umfassendes 
Reskript  erlassen,  in  dem  alle  jetzt  noch  anwendbaren  Vor- 
schriften aus  den  bisherigen  bayrischen  Gesetzen  herausgezogen 
und  in  ein  systematisches  Ganzes  gebracht  wurden.  Bezüglich 
des  Verfahrens  bei  einer  Gemeinheitsteilung  hielt  dieses  Re- 
skript am  summarischen  Prozesse  fest,  und  die  Vermeidung 
grosser  Kosten  wurde  auch  hier  nachdrücklich  den  Behörden 
zur  Pflicht  gemacht;  auf  die  Zahl  der  Provokanten  legte  man 
kein  Gewicht  und  der  Massstab  war  in  den  meisten  Fällen  der 
gleichheitliche;  nur  für  die  auswärtigen  Teilnehmer  wurde  das 
Verhältnis  des  Weidegeuusses  oder  des  Viehstands  als  rich- 
tigstes Teilungsmass  angeordnet,  wobei  man  nicht  ausser  acht 
liess,  dass  dieser  auswärtige  Berechtigte  nur  Nutzniesser,  nicht 
aber  zugleich  Miteigentümer  war. 

Durch  eine  weitere  Verordnung  vom  25.  Mai  1804  wurden 
die  Schwaben  namentlich  auf  die  kurfürstlichen  Mandate  vom 
24.  März  1762,  vom  20.  Oktober  1779  und  auf  die  Verord- 
nungen vom  6.  Oktober  1792,  vom  5.  Juni  1801  und  vom 
8.  Februar  1802  verwiesen;  allen  Behörden  der  neuerworbenen 
Gebiete  wurde  strengste  Befolgung  dieser  Gesetze  aufgetragen 
und  zugleich  wurde  noch  bestimmt,  dass  dieses  Einführungs- 
gesetz rückwirkende  Kraft  besitzen  soll  bis  auf  den  1.  Dezember 
des  Jahres  1802:  alle  nach  diesem  Termine  umgerissenen  und 
kultivierten  öden  Gründe  sollten  somit  auch  in  diesen  Landesteilen 
Anspruch  auf  Zehntfreiheit  haben;  was  jedoch  vom  Cod.  civ.  P.  2 
wegen  des  Zehnts  auf  Novalien  oder  Neubrüche  angeordnet  sei, 
solle  für  die  neuen  Gebiete  nicht  verbindlich  sein,  sondern  es 
sollen  rücksichtlich  der  Novalienzehntreichung  nach  Verfluss  der 


')  Vgl.  Landwirtschaftliches  Wochenblatt,  Y.  Jahrgang,  S.  228. 


—     78     — 

Freijabre  der  bestehende  Landesgebrauch,  das  Lokalherkommen 
und  sonstige  individuelle  Verbältnisse  zur  Richtschnur  dienen. 

Nach  dem  Pressburger  Frieden  wurde  auf  eine  Anfrage 
des  Generalkommissariats  in  Schwaben  verordnet,  dass  die 
Kulturverordnungen ,  die  bisher  in  der  schwäbischen  Provinz 
galten,  auch  in  den  durch  erwähnten  Frieden  von  Bayern  neu 
erworbenen  Gebieten  eingeführt  werden  sollten. 

Aus  all  diesen  Angaben  erhellt,  dass  die  Aufteilung  der 
Gemeinheiten  in  Schwaben  populär  war,  lang  bevor  das  Land 
unter  die  bayrische  Herrschaft  kam.  Dementsprechend  finden 
wir,  dass  auch  die  bayrische  Regierung  hier  weit  raschere  Fort- 
schritte erzielte  als  in  den  alten  Erblanden.  Dies  beweisen 
die  folgenden  Tabellen^),  zumal  wenn  man  bedenkt,  dass  das 
Gebiet  des  bayrischen  Schwaben  nur  130  Quadratmeilen  und 
320  000  Menschen  umfasste,  und  dass  die  Tabellen  sich  nur 
auf  3  Jahre  erstrecken,  1803 — 1806  noch  dazu  Kriegsjahre 
waren,  welche,  wie  der  Erlass  vom  16.  März  1807  sagt,  „auf 
den  Landmann  so  nachteilig  wirkten".    (Siehe  Tabellen  S.  79  0'.) 

Noch  ein  anderes  im  Süden  des  heutigen  Königreichs 
Bayern  gelegenes  Gebiet,  das  im  18.  Jahrhundert  noch  nicht 
bayrisch  war ,  ist  zu  erwähnen ,  bevor  wir  zu  den  nördlichen 
Gebieten  übergehen. 

Die  Gegend  von  Waging ,  Laufen ,  Teisendorf  und  Titt- 
moning  gehörte  bis  1810  zum  Fürstbistum  Salzburg.  Doch 
die  Kulturbestrebungen  zeigten  hier  dieselbe  Lebhaftigkeit  und 
verfolgten  das  nämliche  Ziel  wie  diesseits  der  weissblauen 
Grenzpfähle.  Die  Fürstbischöfe  forderten  die  Untertanen  auf, 
die  Weiden,  öden  Plätze  und  Moose  zu  teilen  und  in  frucht- 
bare Felder  umzuschaffen.  Zur  Belohnung  des  Fleisses  und 
zugleich  zur  ferneren  Aufmunterung  gewährten  sie  den  Kul- 
turanten  zehnjährige  Freiheit  von  aller  Zehntabgabe;  für  den 
Fall,  dass  die  zu  kultivierenden  Flächen  von  grösserem  Um- 
fange waren,  gewährten  sie  länger  dauernde,  und  für  einzelne 
Fälle  sogar  ewige  Zehntfreiheit;  nach  Ablauf  der  Freijahre 
sollte  der  Zehnt  von  diesen  Gründen  wie  von  anderen  Neu- 
brüchen erhoben  werden  -). 

*)  Bayrisches  Regierungsblatt  1807. 
2)  Vgl.  Weber,  1.  c. 


79 


Verteilte  Gründe 

Tagwerk- 
zahl 

Tagwerk- 

Name 
des  Bezirkes 

Weide 

Tag- 
werke 

Wald 
Juchert 

Ganze 
Oede 
Tag- 
werke 

der  zwei- 
mähdig 

gemacht. 
Wiesen 

zahl 

der 

bebauten 

Brache 

Bemerkungen 

Alpeck 

i 

1803 



, . 

2    ' 

7^U 



Ursache     des    unbedeutenden 

1804 

— 

— 

41/2 

4'/8 

— 

Fortschrittes  ist,  dass  man 
bereits  seit  der  französischen 

1805 

33 

— 

— 

13 '/s 

— 

Revolution  die  Kultur  mög- 

1806 

50 

4 

lichstvervollkommnete.  Man 
findet  nur  mehr  wenig  G-e- 
meindegriinde     und     selbst 
hiebei  ist  die  schlechte  Be- 
schaffenheit   des    Erdreichs 
die     einzige    Ursache     der 
unterlassenen  Kultur 

Buchloe 

1803 

1429 





375 

35  V2 

Es  gibt  noch  viele  zur  Weide 

1804 

1366 

395 

— 

102 

33 

benützte  Gemeindegründe 

1805 

445 

— 

— 

6 

24 

1806 

305 

38 

j 

— 

— 

Dillingen 

1 
1 

1803 





Die    Bewohner    zeigen     sich 

1804 

nicht  unempfänglich  gegen 

die  Kultur 

1805 

852 

— 

211 

402 

675 

1806 

— 

— 

2057 

300 

Eiohingeu 

1803 
1804 
1805 

Die  Kultur  ist  bereits  seit  län- 

gerer Zeit  vorgerückt;    die 

35  V2 

— 

— 

— 

— 

Brache  wird  üijerall  bebaut 

1806 

Füssen 

1803 

795/8 



106 

5V8 



Der  7.  Teil   ist  unkultiviert; 

1804 

— 

92 

4 

— 

Ursache : 

1.  Gebirge,  Wald,  See,  Moos, 

1805 

560^/8 

— 

106^8 

2.  Mangel  an  Bevölkerung. 

1806 

385  V2 

— 

52 

Brache    gibt   es   nur   mehr 
sehr  wenig 

Geisslingen 

i 

1803 







'      

Die    Kultur    ist    verschieden 

1804 

nach  der  Alp  ;  in  den  Tälern 

1805 

befördert    sie    die    grössere 

— 

— 

— 

— 

— 

Menge  Menschen  ;  die  Brache 

1806 

17 '/8 

ist  beseitigt.    Grund  der  Un- 
kultur der  Alp: 

1.  Unfruchtbare  Erde, 

2.  Menschenmangel, 

3.  Unverhältnismässige 
Grösse  einzelner  Güter 

Göggingen 

1803 



— 

— 

— 

— 

1804 



— 

— 

1      — 

— 

1805 



— 

— 

— 

— 

1806 

251 

843  Vs 

148 

263 

600 

Grönenbach 

1803 

1 

V2 

16»/4 



Es  herrscht  meist  Vereinödung, 

1804 

41 

wobei    es    nur    wenige    Ge- 

meindegründe mehr  gibt 

1805 

— 

— 

— 

24\/4 

— 

1806 

27  V2 

— 

— 

33 

— 

80     — 


i 

Verteilte  Gründe     ; 

Tagwerk- 
zahl 
der  zwei- 

mähdig 
gemacht. 

Wiesen 

Tagwerk- 
zahl 
der 
bebauten! 
Brache 

Name 
des  Bezirkes' 

Weide 

Tag- 
werke 

Wald 
Juchert 

Ganze 
Oede 
Tag- 

werke  | 

Bemerkungen 

Illertissen 

1803 

339  V4 

9331/2 

1271 V2' 

836  V2 



BeträchtlicheGemeindegründe 

1804 

157 

944 

3852/3 

96 

gibt  es  noch,  deren  Teilung 
in  Bälde  stattfindet 

1805 

93 

655  V2 

74472 

136 

1806 

896 

863 

46272 

213 



Kaufbeuren 

1803 

23  V2 

15 

— 

— 

— 

1804 

246  V2 

19 

— 

7 

— 

1805 

183 '/2 

— 

— 

5 

— 

1806 

1271 

67 

— 

22 

— 

Kempten 

1803 

55 





181 

26872 

Vereinödung    ist   eingeführt; 

die  Landeskultur   ist  über- 

1804 

— 

— 

haupt  hier  weit  vorgerückt 

1805 

137  V2 

— 

— 

190 

32674 

1806 

532  V2 

112 

— 

76 

325 

Mindlheim 

1803 

1175 

138 

— 

650 

6 

Wenig  öde  Plätze  gibt  es  mehi- 

1804 

568 

134 

— 

300 

2 

1805 

1315 

203 

— 

1008 

9 

1806 

1123 

5 

97 

1045 

10 

Oberdorf 

1803 

846 

— 

100 

90 

400 

1804 

1104 

14 

94 

— 

480 

1805 

1851 

10 

190 

690 

1806 

188 

40 

— 

150 

Obergünz- 

burg   1803 

31 

— 

— 

43 

— 

Es  herrscht  Vereinödung 

1804 

42 

— 

— 

37 

— 

1805 

1064 

— 

54 

850 

— 

1806 

1515 

— 

BOG 

3399 

— 

Ottobeuren 

1803 

— 

— 

— 

174 

— 

1804 

221 V2 

— 

— 

1074 

— 

1805 

801 

— 

— 

170472 

— 

1806 

1052 

— 

— 

1339 

— 

Roggenburg 

1803 

197  74 

145^4 







Es  gibt  nur  mehr  wenig  un- 

1804 









verteilte  Gemeindegrunde 

1805 

108 

— 

— 

— 

— 

1806 

105 

91 

— 

— 

— 

Schwabmün- 

chen   1803 

— 

— 

28 

3 
14 

— 

Grund  des  langsamen  Fort- 
schrittes :  eine  unangenehme 

1804 

— 

— 

— 

Grösse  der  Güter,  und  die 

1805 

— 

— 

2«/4 

2 

— 

Kriege 

1806 

1785 

343 

14 

— 

—     81 


Name 
des  Bezirkes 

Verteilte  Gründe 

Tagwerk- 
zahl 
|derzwei- 
1  mähdig 
gemacht. 
Wiesen 

Tagwerk- 
zahl 
der 
bebauten 
Brache 
1 

Weide 

Tag- 
werke 

Wald 
Juchert 

Ganze 
Oede 
Tag- 
werke 

Bemerkungen 

Ravensburg    , 

1803  '     — 

1804  — 

1805  2V2 

1 

— 

Die  Gemeiudeländereien  wur- 
den meist  schon  früher  ver- 
teilt 

1806        — 

— 

— 

— 

— 

Söflingen 

1803 

1804  „97 

1805  ^^^ 
1806) 

70 

— 

1350 

— 

Sontbofen 

1803  1 

1804 

1805 

800 

194 

27 

— 

— 

39  V2 

46  V2 

8 

— 

Wegen  blühender  Viehzucht 
werden  Gemeindegiünde 
noch  beibehalten 

1806 

440 

— 

— 

572 

— 

Türkheim 

1 

1 

' 

18U3 

664 

200 

— 

j  12031/2 

498^/4 

1804 

184^'4 

36 

191  V4 

4091/4 

1805 

290 

— 

201 1/4 

636' s 

1806 

278 

419 

— 

340^4 

688 

ürsberg 

1803  1 

_ 

350 

572 

1804 

115 

10 

45' 4 

1059 

81/2 

1805 

2772 

836 

— 

1/2 

1074 

1806 

40 

— 

18 

472 

9 

Wertingen 

1803 

710 

2 

58 

1426 

402 

1804 

79 

— 

88 

665 

424 

1805 

717 

— 

17 

172 

451 

1806 

148 

8 

19 

7 

474 

Wettenhau- 
sen     1803 
1804 
1805 
1806 


50 

6274 

3274 

18674 


Zusmarshau-  ' 

sen      1803  2 

1804  — 

1805  27 

1806  30 


90 

572 

17« 

672 


-  i!  160 

77411  38072 

472!  69372 

-  II  543 »/2 


186  72  95 

81 3/4  505 1/4 

978!  153 

47     i  8O72 


Die  noch  übrigen  Gemeinde- 
gründe sind  Waldungen,  die 
nach  Forstgrundsätzen  be- 
wirtschaftet werden 


Die  noch  vorhandenen  Ge- 
meindegründe bestehen  in 
Wald,  der  auch  beweidet 
wird ;  Ursache  der  nicht 
vollzogenen  Teilung  sind 
die  Schulden,  die  viele  Ge- 
meinden zur  Bestreitung  der 
Kriegskosten  gegen  Hyiio- 
thezierung  der  Kommuue- 
waldungen  kontrahieren 
mussteu 


Wismüller,  Teilung  der  Gemeinländereien  in  Bayern 


82     — 


Verteilte  Gründe 

Tagwerk- 
zahl der 
zweimähdig 
gemachten 
Wiesen 

Juchert- 

Jahrgang 

Weide 
Tagwerke 

Wald 
Juchert 

Ganze  Oede 
Tagwerke 

bebauten 
Brache 

1803  9356V8 

1804  '     4391 

1805  8594^8 

1806  103193/4 

l 

14491/2 
15581/2 
1696 
2790^8 

17221/2 

7271/8 

10531/4 

11311,2 

57791/8 
3463V8 

5855^8 
94781/4 

17911/4 

135674 
282378 
25571/2 

Summa    ; 

3266P/8 

7494'/s 

463478 

24576'/8 

85297« 

II. 


Auf  dem  Weg  von  Schwaben  nach  dem  ehemals  branden- 
burgischen Franken  stossen  wir  auf  das  Gebiet  des  früheren 
Fürstbistums  Eichstätt.  Hier  begegnen  wir  einer  beachtens- 
werten Holz-  und  Forstordnung  vom  Jahre  1666.  Aus  ihr 
geht  hervor,  dass  die  alten  Nutzungsrechte  der  Gemeinde- 
genossen am  Walde,  denen  gemäss  ein  jeder  nach  seinem  Be- 
darfe  in  dem  Gemeindewald  Holz  schlagen  oder  reuten  durfte, 
anfingen,  die  Erhaltung  des  Waldes  und  eine  rationellere 
Waldkultur  zu  gefährden.  Dagegen  schreitet  der  Fürstbischof 
Marquard  ein ;  der  W^ald  soll  in  Schläge  geteilt  werden ; 
bloss  ein  Schlag  darf  jährlich  gehauen  werden ;  der  Obrist- 
forstmeister  hat  hiefür  zu  sorgen.  Ja  noch  mehr:  Artikel  14 
sagt:  „Aus  gar  keinem  Walde  soll  es  einer  wagen,  zu  reuten 
ohne  unsere  besondere  Bewilligung",  sonst  Strafe  „bis  zweyn- 
tzig  Gulden". 

Eine  ähnliche  Eindämmung  des  alten  Rodungsrechtes, 
diesmal  im  Interesse  der  Zehnterhebung,  zeigt  eine  Verord- 
nung vom  20.  Juli  1709.  Aus  der  Verordnung  erhellt,  dass 
die  Gemeinden  angefangen  hatten,  durch  Einzäunung  des  einen 
oder    anderen  Ackers   oder  Wiesgrundes,    Gemeinländereien  in 


Kultur  zu  nehmen.  Die  Sorge  um  einen  möglicherweise  ent- 
gehenden Zehnt  veranlasst  den  Bischof  Johann  Anton  zur 
folgenden  Ausführung:  „Die  Erfahrung  zeigt,  dass  viele  Streite 
daraus  entstehen,  dass  manche  die  bisher  öd  und  ungebaut 
gelegenen  Gründe  einmal  eigenmächtig  durchackern;  nun  weiss 
man  nicht,  ob  es  Neugereute  ist  oder  ein  alter  Acker,  da 
Furchenspuren  zu  sehen,  und  die  Zehntfrage  schwebt.  Des- 
halb wird  dies  eigenmächtige  Umreissen  bei  hoher  Strafe  ver- 
boten; bevor  der  Pflug  hinkommt,  ist  ein  Augenschein  vor- 
zunehmen von  der  geistlichen  Obrigkeit  im  Beisein  der  Inter- 
essenten ,  ob  ein  Neugereute  vorliegt  und  wem  es  zustehen 
soll." 

Aus  dem  Eichstätter  Statutarrechte  geht  hervor,  dass  in 
der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  der  Gedanke,  durch 
Aufteilung  der  Gemeinländereien  die  Landeskultur  zu  fördern, 
auch  im  Fürstbistum  Eichstätt  Eingang  gefunden  hatte.  Urbar 
gemachte  Oeden  sollen  auf  zwölf  Jahre  nicht  nur  zehnt-, 
sondern  auch  steuerfrei  sein ;  dies  gilt  von  allen  Oeden ;  bei 
Urbarmachung  von  Gemeinländereien  ist  ein  Teil  dem  Pfarrer, 
ein  anderer  dem  Schullehrer  zu  überlassen ,  indes  nicht  zu 
Eigentum,  sondern  nur  zur  Nutzniessung. 

Nachdem  der  Pressburger  Friede  Eichstätt  an  Bayern 
gebracht,  erfolgte  am  10.  Juni  1806  die  Einführung  der  bayri- 
schen Kulturgesetze  in  dem  neuerworbenen  Gebiete.  Das  Ein- 
führungsgesetz ergeht  sich  in  systematischer  Darlegung  der 
Gesichtspunkte  des  Gesetzgebers  und  seiner  Anordnungen.  Als 
Grund  des  staatlichen  Eingreifens  zum  Schutze  der  Kultur 
wird  der  Umstand  hingestellt,  dass  die  Gesetze  nur  schon 
kultivierten  Boden  schützen :  folglich  sei  es  Staatsaufgabe, 
dahin  zu  wirken ,  dass  auch  die  übrigen  Gründe  kultiviert 
würden ,  auf  dass  auch  sie  des  gesetzlichen  Schutzes  teilhaft 
würden.  Ob  Gemeinländereien  geteilt  werden  dürfen,  darüber 
ist  bereits  jeder  Zweifel  aus  der  Welt  geschafft,  indem  jede 
Prozesseinleitung  hierüber  verboten  wird.  Die  Kultur  dieser 
Gründe  sei  ohne  Separation  unmöglich.  Den  gleichheitlichen 
Teilungsmassstab  bezeichnet  man  als  den  gerechtesten,  wes- 
halb man  seine  Anwendung  in  allen  Fällen  anordnet,  in  denen 
keine  besonderen  Verträge  anderes  bestimmen ;  jedes  Individuum, 


—     84     — 

selbst  ein  Nutzberechtigter  aus  einer  anderen  Gemeinde  soll 
das  Provokationsrecbt  besitzen ;  übt  der  Betreffende  sein  Recht 
aus ,  so  erfolgt  nach  dem  summarischen  Prozessverfahren  die 
Vermessung  durch  einen  inländischen  Geometer  und  das  Los 
entscheidet,  wer  die  einzelnen  Anteile  erhalten  soll;  die  hieraus 
entstehenden  Kosten  werden  immer  von  allen  Gemeindegliedern 
eingetrieben,  selbst  wenn  bloss  ein  einzelner  die  Teilung  ver- 
langt; in  letzterem  Falle  erhält  der  Provokant  einen  Kopfteil 
des  ganzen  Gemeindegrundes ;  sollte  er  auf  diese  Weise  zu 
Avenig  erhalten  haben,  so  bekommt  er  den  fehlenden  Teil  noch 
nachträglich ,  während  er  ein  etwaiges  Plus  behalten  darf; 
zudem  steht  ihm  die  Befugnis  zu,  sich  seinen  Platz  nach  Be- 
lieben auszuwählen.  Reserveplätze  sollen  nicht  vorbehalten  wer- 
den ;  nur  Tummelplätze  für  das  Vieh  sollen  beibehalten  werden. 
Die  Strafgelder  für  Kulturfrevel  sollten  der  Schule  zufliessen. 
Dem  Pfarrer  gestand  man  einen  Anteil  zu ,  da  er  das  erste 
Gemeindeglied  sei  und  sein  Amt  von  der  Gemeinde  nicht  ge- 
trennt werden  könne ;  dieser  Teil  haftet  indes  am  Pfarramte, 
ist  unveräusserlich  und  von  Gemeindeabgaben  befreit ,  nicht 
aber  von  Staatssteuern. 

Die  Durchführung  der  Verteilung  wurde  den  Landgerichten 
zugewiesen.  Weigern  sich  die  Gemeindeangehörigen,  ihre 
Gründe  zu  separieren ,  so  können  sich  zur  Strafe  der  Unge- 
horsamen auch  Fremde  darum  bewerben.  Grosses  Gewicht 
legte  man  auf  die  Veräusserlichkeit  der  Anteile,  worin  sich 
erst  das  volle  Eigentum  zeige.  Erst  mit  der  Gemeinheits- 
teilung beginnt  nach  der  damaligen  Ansicht  die  Kultur:  denn 
dann  muss  der  Landwirt  mit  dem  Futterbau  beginnen  und 
seine  Wiesen  verbessern :  in  Anbetracht  dieser  Vorteile ,  die 
aus  einer  Teilung  fliessen,  wurden  alle  Pfarrer  und  Beamten 
aufgefordert,  die  Leute  hiezu  zu  ermuntern  und  den  Unent- 
schlossenen zu  überzeugen.  Künftighin  brauchte  man  die 
kultivierten  Teile  nicht  mehr  mit  grosser  Mühe  einzuzäunen ; 
denn  die  Genossen ,  die  auf  ihren  Gründen  noch  weideten, 
sollten  für  jeden  Schaden  haften,  ohne  dass  dem  Täter  erst 
etwas  gepfändet  werden  musste;  sollte  Schafweideberechtigten 
durch  eine  Teilung  ein  bedeutender  Schaden  zugefügt  worden 
sein,   so   erhalten   sie    eine   entsprechende  Entschädigung;   auf 


—     85     — 

ihr  Weiderecbt  müssen  sie  aber  verzichten,  da  nichts  Kultur- 
widriges mehr  bestehen  darf.  Allen  Kulturanten  verhiess  man 
25jährige  Zehntfreiheit,  den  Fall  ausgenommen,  dass  jemand 
von  jetzt  schon  kultivierten  Gründen  dem  Herren  den  Zehnt 
gereicht  hätte;  verteilte  Waldungen  darf  man  nun  roden,  wenn 
die  gerodete  Fläche  sofort  kultiviert  wird  und  alle  anderen 
Gemeindegründe  bereits  verteilt  und  kultiviert  sind;  Wald- 
eigentümer, die  unter  diesen  Umständen  das  Holz  ausstocken, 
erhalten  ewige  Zehntfreiheit  und  dürfen  auf  diese  Gründe 
Häuser  bauen.  War  in  anderen  Fällen  früher  schon  ewige 
Zehntfreiheit  versprochen ,  so  hat  es  auch  in  Zukunft  hiebei 
sein  Bewenden;  die  25jährige  Abgabenfreiheit  erlischt  im 
Jahre  1831,  nach  welchem  Termine  alle  Gründe  besteuert 
werden. 

ni. 

Wenden  wir  uns  zu  dem  Ansbachschen  Gebiete.  Eine 
Amtsordnung  von  1608  zeigt  uns,  dass  schon  damals  Gemein- 
ländereien  im  Interesse  der  Gemeinden  verpachtet  wurden.  Die 
dabei  vorkommenden  Gelage  auf  öffentliche  Kosten  werden 
verboten.  Eine  Verordnung  von  1640  zeigt,  dass  solche  Ver- 
pachtungen vielfach  um  Getreide,  statt  um  Geld  vorkamen,  was 
gleichfalls  verboten  wird ;  desgleichen  zeigt  eine  Verordnung 
von  1613,  dass  im  Interesse  der  herrschaftlichen  Jagd  das 
alte  Recht  der  Dorfgenossen,  im  Walde  zu  roden,  beschränkt 
wurde. 

Schon  gegen  Ende  des  Dreissigjährigen  Krieges  begegnen 
wir  dann  Verordnungen,  die  das  Interesse  der  Grundherrschaften 
zu  wahren  bezwecken ;  so  wird  am  2.  Dezember  1640  der  Ver- 
kauf von  Gemeinländereien  ohne  Konsens  der  Grundherrschaft 
verboten ;  andererseits  beginnt  ein  Streben,  die  durch  den  Krieg 
verödeten  Gründe  wieder  unter  den  Pflug  zu  bringen.  Eine 
Verordnung  vom  12.  August  1642  fordert  auf,  sie  zu  bebauen; 
die  Beamten  sollen  Berichte  einsenden ,  wie  viel  öde  Gründe 
in  jedem  Amte  vorhanden  seien.  Im  Jahre  1643  werden  von 
ihnen  Berichte  über  den  Verkauf  von  Oedgründen  verlangt; 
dabei    wird    bei    Leib-    und    Lebensstrafe    verboten,    verödete 


—     86     — 

Gründe  und  Wiesen  auszubrennen.  Es  scheint,  dass  die  durch 
den  Krieg  heruntergekommene  Bevölkerung  auf  diese  gefähr- 
liche Weise  das  mit  Holz  angeflogene  Land  wieder  urbar  zu 
machen  bestrebt  war. 

Eine  Amtsinstruktion  von  1671  zeigt  uns  einerseits,  dass 
die  Wiesen  und  öden  Gründe,  welche  eine  Gemeinde  besass, 
nach  wie  vor  durch  Verpachtung  nutzbar  gemacht  wurden, 
und  dass  andererseits  ein  lebhafteres  Streben  erwachte,  die  im 
Kriege  verödeten  Gründe  wieder  zum  Anbau  zu  bringen;  es 
sollen  die  Bauern  Holz  von  den  Oeden  so  lange  bekommen, 
bis  die  mit  Holz  angeflogenen  Felder  gereutet  und  bebaut  sind. 
In  den  übrigen  Verordnungen  des  17.  Jahrhunderts,  sowie  der 
ersten  Hälfte  des  18,  wird  wiederholt  und  nachdrücklich  jene 
schon  1613  hervortretende  Sorge  ausgesprochen,  es  könnte 
durch  die  Rodungen  und  den  Holzschlag  der  Dorfgenossen  im 
Walde  das  Jagdinteresse  der  Gruudherrschaften  geschädigt 
werden;  so  die  Verordnungen  von  1673,  1702,  1711,  1722, 
1726.  Andere  Verordnungen  dieser  Zeit  bezwecken,  die  Ein- 
nahmen der  Grundherrschaften  am  Neulande  zu  sichern;  so 
Verordnungen  von  1700,  1756  u.  s.  w.  In  allen  diesen  Ver- 
ordnungen fehlt  jede  Spur  eines  Gedankens,  im  Interesse  der 
Landeskultur  die  Aufteilung  der  Gemeinländereien  zu  fördern. 
Eine  Fürsorge  für  die  Landeskultur  begegnet  uns  überhaupt 
nur  in  einem  Reskript  vom  11.  Januar  1713;  darin  heisst  es: 
„die  Aemter  sollen  ausführlichen  Bericht  erstatten,  was  in 
Oeconomicis  und  anderen  Sachen  für  Meliorationes  und  Ver- 
besserungen nach  Gelegenheit  jeden  Amts  und  Orts  und  Er- 
träglichkeit des  Fundi  gemacht  werden  könnte". 

Fast  ebenso  waren  die  Zustände  in  Bayreuth ;  auch  hier 
findet  sich  vor  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  keinerlei 
ernsthafte  Fürsorge  für  die  Landeskultur. 

Desto  lebhafter  zeigt  sich  diese  Fürsorge  in  der  zweiten 
Hälfte  des  18.  Jahrhunderts.  Preussen  diente  dabei  als  Vor- 
bild, namentlich  das  Edikt  vom  28.  Juni  1765,  das  selbst 
wieder  darauf  hinwies,  dass  die  Blüte  der  Landwirtschaft  in 
England  durch  die  Gemeinheitsteilung  hervorgerufen  sei;  dieses 
Gesetz  war  ein  Zirkular  an  sämtliche  preussische  Regierungen, 
das    die  Aufhebung   der  Gemeinheiten   und  die  Separation  der 


—     87     — 

Gemeindehutuugen  bezweckte.  Angeregt  hierdurch  wurde  nun 
in  beiden  Markgrafschaften  eine  Generalverordnung  erlassen, 
die  die  Abstellung  der  Frühlingshut,  die  Verwandlung  der 
Brache  und  der  Herbstwiesen  in  Grummetwiesen  und  die  Ver- 
teilung der  Hutwasen  anbefahl;  zugleich  wurde  den  Aemtern 
aufgetragen ,  über  den  Stand  der  Weiden ,  Wiesen  und  Wal- 
dungen Berichte  einzusenden,  damit  man  deren  Beschaffenheit 
ersehen  könnte. 

Die  Entwicklung  gleicht  insofern  der  in  Altbayern,  als 
sich  auch  hier  zunächst  nur  die  Kleinbesitzer  für  die  Neuerung 
interessierten. 

Ausgenommen  von  der  Verteilung  waren  die  Käramerei- 
güter  in  Städten,  die  Pachtgüter  des  Gemeindeärars  auf  dem 
Lande  und  die  Gemeindewaldungen. 

Um  der  ganzen  Bewegung  mehr  Nachdruck  zu  verleihen, 
wurde  am  9.  September  des  Jahres  1766  eine  besondere  Depu- 
tation aus  einem  Geheim-,  einem  Hof-  und  zwei  Kammerräten 
eingesetzt,  die  auf  die  Besitzungen  der  Städte  und  Dörfer  ein 
sorgsames  Auge  haben  sollten,  wobei  sie  „das  Beste  des  Landes 
suchen  sollten".  Die  Landesökonomiedeputation  fasste  ihre 
Aufgabe  sehr  ernst  und  suchte  mit  unverkennbarem  Eifer  für 
die  Beförderung  der  Landwirtschaft  zu  wirken.  Am  25.  April 
des  folgenden  Jahres  erliess  sie  ein  Reskript,  worin  sie  in  zirka 
zwanzig  Punkten  nützliche  Anweisungen  hinsichtlich  der  Landes- 
kultur gab ;  so  sollten  z.  B.  die  Gemeindeherbstwiesen  in 
Ohmetwiesen  verwandelt  und  die  unbebauten  Wasen  und  Oeden 
urbar  gemacht  werden;  die  schädlichen  Frühlingshuten  sollten 
abgeschafft  und  die  entbehrlichen  Gemeinläudereien  entweder 
verpachtet  oder  verteilt  und  zu  Aeckern  oder  Wiesen  gemacht 
werden.  Jedes  Amt  wurde  angehalten ,  genaue  Berichte  über 
alle  Gemeinderechte  und  Gemeindegüter  einzusenden;  über 
letztere  verlaugte  man  nun  genaue  Rechnungslegung ,  wobei 
indes  alle  Gemeindezehrungen  untersagt  wurden;  jedes  Ge- 
meindeglied durfte  bei  der  Rechnungslegung  höchstens  ein 
„Mass  Bier  und  um  einen  Kreuzer  Brot"  auf  Gemeindekosten 
verbrauchen. 

Den  Beamten  und  herrschaftlichen  Dienern  wurde  aufs 
strengste  verboten,  von  den  Gemeindenutzungen,  Weiden  oder 


Forsten  etwas  zu  pachten  oder  zu  kaufen.  Was  die  Gemeinde- 
forste b.etrifft,  so  konnten  die  Nutzberechtigten  nur  mehr  mit 
Erlaubnis  der  Forstbehörden  hieraus  Holz  nehmen. 

Im  Jahre  1767  kamen  schon  mehrere  partielle  Teilungen 
der  Hutplätze  vor,  die  sich  nach  der  markgräflichen  Aus- 
schreibung vom  25.  Juni  desselben  Jahres  vollzogen.  Als 
Teilungsmassstab  war  das  Gemeinderecht  vorgeschrieben ,  was 
auch  bei  den  meisten  Fällen  beobachtet  wurde;  Gemeinderecht 
besass  derjenige,  der  befugt  war,  bei  Gemeindezusammenkünften 
seine  Stimme  abzugeben ,  und  zudem  Anteil  an  sämtlichen 
nutzbaren  Gemeindegrundstücken  hatte,  wofür  er  hingegen 
auch  an  den  Lasten  mittrug. 

Man  hielt  es  auch  dieses  Jahr  wieder  für  angezeigt,  zu 
ermahnen,  dass  die  zu  Wiesen  tauglichen  Gemeinweiden  auf 
gewisse  Zeit  —  vom  Frühling  bis  Sommer  —  gehegt  und 
„nach  dem  Beispiele  anderer  Gebiete"  besser  als  bisher  benutzt 
werden. 

In  Bayreuth  begann  sich  ebenfalls ,  wie  in  Ansbach ,  die 
Landeskultur  auszubreiten;  besonders  wirkte  hierfür  die  Regie- 
rung Friedrich  Christians,  trotz  ihrer  kurzen  Dauer.  Als  dieser 
Markgraf  1769  aus  dem  Leben  schied,  ging  das  Land  an  Ans- 
bach über  und  war  seitdem  die  Kulturbehandlung  in  beiden 
Gebieten  die  gleiche.  Im  nämlichen  Jahre  noch  erliess  Mark- 
graf Alexander,  der  ein  eifriger  Förderer  der  Landwirtschaft 
war,  eine  Verordnung  (21.  Oktober),  welche  die  Teilung  und 
Kultur  der  überflüssigen  Weiden  befahl. 

Die  Landesökonomiedeputation  wirkte  ununterbrochen  in 
dem  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreise;  sie  ermunterte  zum 
Anbau  der  Brache,  suchte  die  Hüten  einzuschränken  auf  das 
wirkliche  Bedürfnis  und  führte  genaue  Aufsicht  über  das  ge- 
samte Gemeindegut ;  zu  letzterem  Zwecke  mussten  seit  5.  Februar 
1772  von  jeder  Gemeinde  Anfangs  Februar  nach  einem  be- 
sonderen Formular  angefertigte  Tabellen  über  das  Gemeinde - 
vermögen  eingesendet  werden. 

Zwei  Jahre  später,  nämlich  am  14.  Februar  1774,  wurden 
auch  für  den  Geraeindewald  Bestimmungen  getroffen ;  die  ver- 
ödeten Waldplätze  und  Schläge  mussten  durch  Umhauen  und 
Bearbeiten    zum    Anfluge    aptiert    werden;     zu    dieser    Arbeit 


—     89     — 

hatten  sich  sämtliche  Gemeindeglieder  gebrauchen  zu  lassen, 
und  zwar  in  dem  Masse ,  als  jeder  einzelne  das  Waldrecht 
hatte:  für  jede  zu  beziehende  Klafter  hatte  der  Betreffende 
zwei  Tage  Frondienste  zu  leisten,  wofür  ihm  als  Frongeld 
täglich  2  Kreuzer  ausbezahlt  wurden;  ferner  verwandte  man 
zu  dieser  Forstarbeit  die  Waldfrevler,  die  an  Stelle  einer 
anderen  Strafe  ihren  Frevel  büssten,  dass  sie  mehrere  Tage 
oder  Wochen  hier  beschäftigt  wurden.  Von  allen  in  den 
Gemeindewaldungen  gefällten  Bäumen  mussten  die  Samenzapfen 
gesammelt  werden,  damit  man  hiermit  die  öden  Schläge  be- 
samen konnte. 

Die  folgende  Tabelle  ^)  gibt  eine  Uebersicht  der  im 
Jahre  1787  noch  unverteilten  Gemeindeländereien  in  der  Mark- 
grafschaft Ansbach.     (Siehe  Tabelle  S.  90.) 

Nach  einer  Angabe  aus  dem  Jahre  1794  hingegen  hatte 
Ansbach  '^) : 

69230  Morgen  Wald,  wovon 

19717         „        den  Gemeinden  gehörten. 

Am  2.  Dezember  1791  dankte  Markgraf  Alexander  von 
Ansbach  ab ;  seine  Lande  gingen  an  Preussen  über.  Hiermit 
erhielt  die  Landeskultur  eine  kräftige  Förderung.  Besass  Alt- 
bayern nur  eine  fragmentarische  Gesetzgebung,  so  besass 
Preussen  in  seinem  Landrechte  von  1793  und  in  seiner  all- 
gemeinen Gerichtsordnung  vom  Jahre  1794  eine  erschöpfende 
Behandlung  der  Gemeinheitsteilungen ;  die  im  Landrechte  kodi- 
fizierten Grundsätze  enthalten  im  wesentlichen  folgende  Be- 
stimmungen :  Die  Besitzer  der  in  einem  Dorfe  gelegenen 
Gründe  bilden  eine  Dorfgemeinde  und  nehmen  nach  dem  Mass- 
stab der  gemeinen  Lasten  an  der  Nutzung  der  Gemeindegründe 
teil;  was  speziell  die  Gemeinweide  anlangt,  so  kann  jeder 
Genosse   so  viel  Vieh   hintreiben,    als  er  zu  seiner  Wirtschaft 


')  Fischer,  Joh.  Bernh.,  Statistische  und  topographische  Be- 
schreibung des  Burggrafenthums  Nürnberg  unterhalb  des  Gebirges  oder 
des  Fürstenthums  Brandenburg-Anspach,  1787. 

^)  Jacobi,  Joh.  H. ,  Statistisch-geographische  Beschreibung  der 
Fürstenthümer  Anspach  und  Bayreuth  und  des  Herzogthums  Mecklen- 
burg, 1794. 


90 


,       ,      ^                        Gememde- 
^amen  der  Aemter 

rechte 

Gemeiuweide 
Morgen 

Gemeindewald 
Morgen 

An-  und  Lobenbausen  ... 

Auhausen 

Becbbofen ' 

Bemberg ' 

Berolzbeim 

Birkenfels 

Burgtbann 

117 
119 

65 
152 
155 
195 

88 

250  V2 
106 

91 
311 

38>/2 
108' 
9 

107 
3 

10 

40 

341 

1760 

287 

Cadolzburg 

Castell  und  Stefansberg     .     . 
Colmberg   und  Leutershausen 

Creglingen 

Crailsheim 

Deberndorf 

Feuchtwang 

Flachslanden 

Flüglingen 

Forndorf 

Geiern 

Giebelstadt 

Goldbacb 

Gunzenhausen 

Heilsbronn 

Heidenheim 

Hohentrüdingen 

Tnsingen 

Jochsberg     

Mainbernheim 

Merkendorf 

Nördlingen 

Onolzbach 

Prichsenstadt 

Randersacker 

Rechenberg  

Reinsbronn 

Röckingen 

Roth 

Schönberg    

Sehwabacb 

Solnhofen 

Stauf  

Steft 

Sulz 

Treuchtlingen 

Uff'enheim 

Walzendorf 

Wassertrüdingen 

Werdeck 

AN'ettelsheim 

Windspach 

Wittelshofen 

Wülzburg 

Summa 


405 
230 
748 
283 
9851/2 

13 
944 
185 

65 
132 

80 


228 
110 

181 

25 
116 
332 

59 
1385 

63 
351 
4847-2 

71 
52212 

54 
787 
172 
114 
143 

80 
181 


1351/2 
246 
3371/2 
51 
1944 

131/4 
1161 1/4 
58 
47 
79 
38 


83 

58 

278 

8941/2 

236 

100 '/o 

315 

230 

639 

7701,2 

14 

30 

82 

861/2 

213 

2501/2 

110 

136 

318 
110 

1911/2 

2 

63 

164 1/2 

6 
3611/2 

2 

303 

34 

671/2 

818^/4 

23 

1288 

262 

3 

26 

86 

152 


12393' 2 


11853% 


1382 
1120 

968 
37 

5071/4 

'/4 

717 1/4 
127 


80 

28 
115 
1074 
14771 4 

läo 

33 
107 
853 

734 
391 

201» 
228 

75 
860 

19 
768 
568 

51 

361/2 

371,2 
1248 
371/4 
615' 2 
27 '2 
1375 
33 
15 
900 


19515 


—     91     — 

benötigt;    sollten   indes  Verträge  über  die  Nutzung  vorliegen, 
so    haben   diese  in  Anwendung  zu  kommen.     Werden  die  ge- 
meinsamen Gründe    einer  Teilung    unterworfen,    so  ist  hierbei 
das  gleiche  Verhältnis,  wie  bei  der  Nutzung  zu  beachten;  zudem 
ist  zu  jeder  Separation  die  Einwilligung  der  Gerichtsobrigkeit 
nötig.      Ausser    diesen    Bestimmungen    des    Titels  VII    (P.   2) 
finden  sich  noch  im  Titel  XVII  (P.  1)  eingehende  Erörterungen: 
Es   besteht   die  Vermutung,    dass  jeder   Mitgemeiner   gleiches 
Recht  hat ;  ungleiche  Teilnahme  an  der  Nutzung  ändert  noch 
nichts  an  der  Beschaifenheit  des  Rechts  der  verschiedenen  Ge- 
nossen.    Für   den  Fall,    dass  Verfügungen    über   die  Substanz 
der  Sache  nötig  werden,  entscheidet  die  Majorität,  deren  Be- 
schluss  sich  die  Minorität  zu  fügen  hat,  wenn  sie  ferner  noch 
in    der  Gemeinschaft   bleiben   will.     Im    4.  Abschnitt   des   ge- 
nannten Titels    spricht   sich    der  Gesetzgeber   offen  dahin  aus, 
dass  alle  bisher  gemeinsam  benützten  Gründe  zum  Besten  der 
Landeskultur    geteilt    werden    sollen.      Befahl   man  im   Süden 
die    Teilung   aller  Gemeinländereien   in   radikalster  Weise ,    so 
war  man  im  Norden  hierin  besonnener  und  ging  nur  so  weit, 
als   es    das  Wohl   der  Landwirtschaft   erheischte;    von   diesem 
Gedanken  geleitet,  verlangte  man,  dass  jedem  Teilungsgesuche 
Belege  beiliegen  müssen ,    aus  denen  man  ersehen  kann ,  dass 
einerseits   die  Separation  möglich,    andererseits    auch 
für  das  Ganze  nützlich  sei.    Das  Provokationsrecht  hat  nur 
der  Eigentümer   oder    der   Besitzer,    der   ein    unwiderrufliches 
Nutzrecht  hat;    bei  allen  anderen  Personen  muss  erst  die  Er- 
laubnis des  Eigentümers  erholt  werden;  anders  verhält  es  sich 
beim   Eigentümer,    der    ohne    Bewilligung    des    Besitzers    um 
Teilung  nachsuchen  kann,  wobei  jedoch  der  Besitzer  verlangen 
kann ,    dass    die  Teilung   erst   stattfinde ,    wenn  sein  Nutzrecht 
endet:  vor  der  Teilung  müssen  alle  Interessenten,  einschliesslich 
des  Grundherrn   gehört   werden ,    denn   niemand  soll  bei  einer 
Teilung  an  seinem  Rechte  geschmälert  oder  im  freien  Gebrauche 
seines  Stückes   gehindert  werden;    ein  etwaiger  Ausfall  in  der 
Qualität  wird  durch  Zusatz  in  der  Quantität  ersetzt,  Vergütung  in 
Geld  braucht  sich  kein  Interessent  gefallen  zu  lassen.    Die  Rechte 
Dritter   wollte  man  grundsätzlich  nicht  verletzen;    sollten  sich 
diese  indes  als  der  Kultur  absolut  hinderlich  erweisen,  so  muss 


—     92     — 

sich  der  Dritte  deren  Einschränkung  oder  Aufhebung  gegen 
eine  entsprechende  Vergütung  gefallen  lassen,  Avährend  Dienst- 
barkeitsrechte,  die  die  Teilenden  selbst  gegenseitig  haben  und 
die  mit  dem  Zwecke  der  Separation  nicht  bestehen  können, 
sofort  mit  der  Teilung  erlöschen.  Oeffentliche,  gemeine  und 
Privatlasten  werden  von  einer  Teilung  nicht  berührt,  auch 
werden  in  Anbetracht  des  Kulturwerks  die  Abgaben  des  Staates 
nicht  erhöht.  Was  das  Weiderecht  betrifft,  so  findet  dessen 
Aufhebung  insofern  statt,  als  der  Betreffende  sein  Vieh  her- 
nach noch  erhalten  kann ;  der  Herrschaft  ist  im  Falle  der  Auf- 
hebung ihrer  Schafweide  eine  angemessene  Entschädigung  zu 
übermitteln.  Nach  diesen  Grundsätzen  kann  eine  Gemeinheits- 
teilung aussergerichtlich  vor  sich  gehen,  vorausgesetzt,  dass 
unter  den  Teilnehmern  eine  Einigung  zu  stände  kommt. 

Weitere  prozessuale  Details  finden  sich  in  der  allgemeinen 
Gerichtsordnung,  wonach  eine  Teilung  in  folgender  Weise  vor 
sich  geht:  Wünscht  jemand  Aufhebung  einer  Gemeinheit,  so 
muss  er  sich  bei  der  in  seinem  Kreis  eingesetzten  Gemeinheits- 
auseinandersetzungskommission  melden ;  Pflicht  dieser  Kom- 
mission ist  es,  die  Interessenten  zur  Aufhebung  der  dem  Wirt- 
schaftsbetrieb schädlichen  Gemeinheiten  bei  jeder  Gelegenheit 
aufzumuntern.  Fehlt  dem  Teilungsgesuch  der  Nachweis,  dass 
die  Teilung  möglich  und  dem  Ganzen  nützlich  sei,  so  nimmt 
die  Kommission  einen  Augenschein  vor,  ob  eine  Teilung  im 
gegebenen  Falle  möglich  sei;  überzeugt  sie  sich  von  der  Statt- 
haftigkeit der  Teilung,  so  wird  mit  der  Einleitung  der  Sache, 
ohne  sich  an  den  Widerspruch  der  Provokaten  zu  kehren,  un- 
verzüglich begonnen :  es  wird  somit  über  die  Frage ,  ob  nun 
auch  wirklich  geteilt  werden  solle,  nie  ein  Prozess  zugelassen; 
die  Kommission  eruiert  nun  die  Teilnahmsrechte  der  Interes- 
senten, wofür  sich  jeder  von  ihnen  legitimieren  muss;  die 
Parteien  erscheinen  persönlich  und  bei  ganzen  Gemeinden 
sprechen  die  Deputierten ;  entsteht  nun  über  die  Teilnahms- 
rechte ein  Streit,  so  informiert  sich  die  Kommission  hierüber 
und  sucht  den  Streit  gütlich  beizulegen.  Hängt  dagegen  vom 
Streite  die  Frage  ab ,  ob  überhaupt  geteilt  werden  solle ,  so 
wird  der  Fall  an  die  gewöhnlichen  Gerichte  zum  Endurteil 
verwiesen.     Bei  Streitfällen ,    die    sich    um   die  Unterabteilung 


—     93     — 

drehen,  fährt  die  Kommission  mit  der  Teilungsoperation  fort; 
nur  darf  sie  einstweilen  mit  der  Unterabteilung  nicht  beginnen ; 
die    streitigen  Nebenpunkte   werden    kontrolliert,    worüber  ein 
Bericht   ans  Gericht  kommt,    das  auf  Grund  desselben  unver- 
züglich   ein   Erkenntnisurteil   fällt.     Ist   das  Streitobjekt   bloss 
eine  Bagatellsache,  so  wird  die  Berufung  gegen  dieses  Urteil 
sofort   zu   Protokoll   genommen,    in    wichtigeren    Sachen   aber 
wird  die  Beschwerde  an  das  Gericht  oder  an  eine  neu  zu  er- 
nennende   Kommission   verwiesen.     Sind    nun    die   Teilnahms- 
rechte  gütlich    oder   gerichtlich   reguliert,    so  leitet  die  Kom- 
mission   die  Vermessung   ein:    es    wird    vor    allem  festgestellt, 
aus    wie   viel  Klassen   in  Rücksicht  der  Bonität  das  Teilungs- 
objekt   besteht.     Die    Vorschläge,    das    Verraessungsprotokoll 
nebst  den  Karten  werden  vom  Geometer  nach  Beendigung  des 
Auftrags   unverzüglich    an    die  Kommission   geschickt,    die  sie 
dann  den  Interessenten  zur  Billigung  vorlegt ;  zeigen  sich  hier- 
bei Fehler,  so  finden  diese  jetzt  ihre  Verbesserung.    Nun  erst 
entwirft  die  Kommission  den  Separationsplan  nach  den  Plänen 
und  Karten,  der  dann  wieder  den  Interessenten  vorgelegt  wird, 
Avobei    dann    jedem   erläutert    wird,    worin    sein  Teil   und   die 
hiermit  für  ihn  verbundenen  Vorteile  bestehen ;  jedes  Beteiligten 
Aussage   wird   dann    zu  Protokoll    genommen   und   man  sucht 
die  Sache  auf  gütlichem  Wege  zu  bereinigen,  wie  denn  über- 
haupt in  solchen  Dingen  gütliche  Vereinbarung  das  Beste  ist, 
weshalb  man  gleich  von  Anfang  an  streben  soll,  sich  das  Ver- 
trauen   der   Interessenten    zu    erwerben.     Ist   nun    endlich    die 
Sache  gut  beigelegt,  so  entwirft  die  Kommission  den  Teilungs- 
rezess ,    den    sie    den    Interessenten    zur    Unterschrift   vorlegt ; 
hierauf  wird  das  ganze  Geschäft  von  dem  vorgesetzten  Gerichte 
bestätigt.     Die  Kommission    hat   nun   für  die  Zumessung  und 
Anweisung  der  Anteile  zu  sorgen ;  bleiben  noch  einzelne  Punkte 
streitig,  so  wird  hierüber  ein  genaues  Protokoll  abgefasst,  das 
an   das  kompetente  Gericht  kommt,    welches  entscheidet,    wie 
der  Plan   zu   ändern   sei.     Kommen  gegen  die  neue  Entschei- 
dung   Berufungen   vor,    so    nimmt   sie    in   Bagatellsachen   die 
Kommission  zu  Protokoll;  wichtigere  Fälle  verweist  sie  sofort 
an   das  Gericht,    das    eine   neue  Kommission   zur  Prüfung  er- 
nennt,   die  dann  das  Appellationserkenntnis  publiziert;    sobald 


—     94     — 

dies  Rechtskraft  erlangt  hat,  sorgt  die  Kommission  für  den 
Vollzug  der  Teilmig  und  das  Grericht  besorgt  die  Berichtigung 
im  Hypothekenbuche ;  die  Kosten  des  ganzen  Verfahrens  werden 
von  den  Gemeindegenossen  pro  rata  getragen. 

Nach  Massgabe  dieser  preussischen  Gesetze  wurde  in  den 
fränkischen  Gebieten  eine  beträchtliche  Menge  von  Weiden 
verteilt  und  einer  besseren  Bewirtschaftung  unterworfen^).  Aus 
den  Berichten  jener  Zeit  und  jener  Gegenden  ist  besonders 
bemerkenswert,  dass  gerade  die  unbemittelteren  Gemeinde- 
glieder häufig  Anträge  auf  Teilung  stellten,  eine  Erscheinung, 
die  wir  zwar  auch  in  den  altbayrischen  Gegenden,  aber  immer- 
hin seltener,  treffen.  Es  hat  dies  wohl  seinen  Grund  darin, 
dass  in  Franken  der  Futterbau  bereits  vielfach  verbreitet  war^): 
so  hatten  dort  die  kleinen  Leute  ein  Interesse ,  ihren  Anteil 
an  den  Gemeinländereien  in  vorteilhafterer  Weise  als  durch 
Gemeinweide  zu  verwerten. 

Unter  den  vielen  nach  den  Vorschriften  des  preussischen 
Gesetzes  erfolgten  Teilungen  ist  die  der  damals  Ansbachschen 
Stadt  Crailsheim  ^)  bemerkenswert.  Hier  wird  durch  ein  Im- 
mediatreskript  ausdrücklich  sämtlichen  Räten  aufgetragen, 
Rücksicht  zu  nehmen,  dass  für  Schafe  und  Rinder  ein  Weide- 
gang erhalten  bleibe.  Dazu  wird  noch  ausdrücklich  hervor- 
gehoben, dass  aus  zwei  Gründen  eine  Totalabteilung  nicht  rätlich 
erscheine :  im  Falle  der  Totalabteilung  könne  einerseits  der 
nachkommende  Zuwachs  den  älteren  Bürgern  nicht  gleichgestellt 
werden,  anderseits  glaube  man  für  Fabriken  und  dergleichen 
Bedürfnisse  einige  öffentliche  Plätze  vorbehalten  zu  müssen. 

Als  Massstab  nahm  man  bei  der  Gemeinheitsteilung  in 
Crailsheim  die  Lichtmesssteuer  an  und  zwar  aus  dem  Grunde, 
weil  es  in  einem  in  der  Stadtregistratur  befindlichen  Protokolle  '^) 
von  1745  hiess:  „Die  bürgerlichen  Commoda  sind  durchgängig 
gleich,  gleichwie  die  bürgerlichen  Onera. " 

Einen  anderen  Massstab  benützte  man  in  Wassertrudingen 


^)  Julius  Konrad  Yelin,  Versuch  über  die  Aufhebung  und  Ver- 
teihmg  gemeinschaftlicher  Hut-  und  Weideplätze,  1799. 

2)  Vgl.  die  Denkschrift  „Die  Landwirtschaft  in  Bayem",  1860. 

^)  Yelin,  a.  a.  0. 

*)  Vgl.  Yelin.  a.  a.  0. 


—     95     — 

und  Leutershausen ,  wo  ein  ganzes  Haus  einen  ganzen  Teil, 
ein  halbes  Haus  einen  halben  Teil,  und  sofort,  erhalten  sollte. 
Durchgängige  Praxis  war  es  in  diesen  Gegenden,  dass  der 
Pfarrer  keinen  Anteil  erhielt,  da  er  auch  bei  den  Lasten  nicht 
mitzahlte. 

Was  die  Teilung  des  Gemeindewalds  betrifft,  so  war  diese 
nach  Herkommen  und  speziell  durch  königliches  Hofreskript 
vom  0.  Februar  1796  ausdrücklich  verboten,  wobei  man  vom 
Gedanken  ausging,  dass  Waldungen  im  ganzen  besser  kultiviert 
werden  können. 

Die  Ermahnung  zur  grösseren  Schonung  der  Gemeinde- 
forste erschien  wieder  zur  rechten  Zeit;  denn  aus  einem  zeit- 
genössischen Schriftsteller^)  ersieht  man,  dass  in  der  forst- 
mässigen  Bewirtschaftung  derselben  vieles  versäumt  worden 
war.  Der  Gesamtbestand  aller  Gemeinde-,  Herrschafts-  und 
Privatwaldungen  betrug  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts  zirka 
100  000  Morgen. 

Das  Jahr  1796  (7.  Februar)  brachte  wieder  ein  Reskript, 
das  auf  Teilung  der  Gemeindeländereien  abzielte;  gemäss  einem 
weiteren  Reskript  vom  7.  Mai  1797  sollten  Prozesse  über  „Aus- 
reissung  der  Gemeindeanger"  und  alle  sonstigen  Sachen,  die 
mit  der  Teilung  zusammenhingen ,  zum  Ressort  der  Kriegs- 
und Domänenkammer  gehören.  Um  den  Gang  der  Gemein- 
heitsteilungen weiter  zu  beschleunigen ,  wurden  durch  ein 
Reskript  vom  28.  Februar  1799  eigene  perpetuierliche  Teilungs- 
kommissäre eingesetzt. 

Die  Jahre  des  ausgehenden  18.  Jahrhunderts  waren  fast 
durchweg  Jahre  der  Teuerung.  Unter  dem  Einüuss  der  hohen 
Preise  fielen  die  vorgeführten  Massnahmen  der  Regierung  auf 
einen  fruchtbaren  Boden.  Ein  Erlass  vom  22.  Februar  1799 
zeigt,  dass  der  Eifer  der  Kulturanten  der  Regierung  zuweilen 
sogar  zu  weit  ging.  Da  die  Untertanen  willkürlich  Wachholder- 
stauden  reuten,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht:  „Eggerten 
dürfen  gereutet  werden;  Eggerten  sind  aber  nicht  solche  Plätze, 
die   ehedem  Wald  waren;  sondern   es  sind  blosse  Huteggerten 


')  Hock,     Job.    Dan.    Albr.,     Abriss    der    Polizeiverfassung    des 
Fürstentums  Ansbach,  1804. 


—     96     — 

gemeint,  die  seit  dreissig  bis  vierzig  Jahren  niclit  mehr  mit 
Holz  bewachsen  waren";  diese  können  ohne  vorherige  Anzeige 
mid  Konzessionseinholung  umgerissen  und  angebaut  werden. 

Trotzdem  hie  und  da  Klagen  über  den  französischen  Krieg 
an  den  König  gelangten,  schritt  dennoch  von  Jahr  zu  Jahr  der 
Oedanbau  vorwärts;  einzelne  Dorfschaften  lehnten  sich  auf, 
dass  Nichtnutzberechtigte  ihre  wüsten  Gemeinländereien  in 
Besitz  nehmen;  zunächst  wandten  sie  sich  mit  ihrer  Beschwerde 
an  die  Kriegs-  und  Domänenkammer;  diese  war  indes  über 
die  zu  fällende  Entscheidung  unschlüssig  und  berichtete  die 
Sache  an  den  König,  der  durch  ein  Schreiben  vom  19.  August 
1800  erklärte,  dass  die  Okkupanten  für  den  Fall,  dass  sie  die 
Gründe  wirklich  bebauen ,  gerichtlichen  Schutz  haben  sollten, 
während  die  Dorfschaften  ihr  Recht  verlieren.  Wie  sehr  sich 
der  König  von  Preussen  ^)  der  Landeskultur  im  Ansbachschen 
annahm ,  ist  daraus  zu  ersehen ,  dass  er  jährlich  etatsmässig 
über  50  000  Gulden,  also  den  dritten  Teil  der  damaligen  Leib- 
rente des  Markgrafen  von  Ansbach,  zu  Meliorationszwecken 
gab.  Mehrere  tausend  Morgen  Gemeinweiden  wurden  während 
der  preussischen  Regierung  urbar  gemacht,  die  eine  zwölf- 
jährige Neugereutzehntfreiheit  gewährte. 

Nach  der  Aussage  damaliger  Agrarschriftsteller-)  übten 
besonders  die  Partialteilungen  nach  Gemeinderechten  in  beiden 
Markgrafschaften  einen  wohltätigen  Einfluss;  kleine  bedürftige 
Hausbesitzer,  welche  bisher  keinen  Grund  besessen  hatten,  er- 
hielten dadurch  Land  bis  zu  einem  Morgen.  An  der  Wende 
des  Jahrhunderts  trugen  Gemeinden ,  die  zur  Stallfütterung 
übergingen,  bereits  auf  Totalteilung  der  Weiden  an.  Die 
Regierung  liess  zur  Förderung  dieses  Fortschrittes  unentgeltlich 
Esparsettesamen  verteilen. 

So  war  die  Gemeinheitsteilung  in  Ansbach  in  mächtigem 
Aufschwünge,  als  der  Friede  in  Pressburg  die  Markgrafschaft 
an   Bayern   brachte.      Alsbald    war    die    Generallandesdirektion 


^)  Lüttwitz,  Ueber  Längs  Annalen  des  Fürstentums  Ansbach  unter 
der  preussischen  Regierung,  1806. 

^)  Lüttwitz  z.  B.  in  seinem  bereits  erwähnten  Werke.  —  Klagen 
über  Lässigkeit  der  Beamten  fehlten  auch  hier  nicht. 


—     97     — 

zu  München  bedacht,  die  bayrische  Kulturgesetzgebung  in  dem 
neuerworbenen  Gebiete  einzuführen.  Es  geschah  dies  durch 
einen  umfangreichen  Erlass  vom  23.  März  1807 ,  der  insbe- 
sondere beruht  auf  den  bereits  eingehend  behandelten  Mandaten 
von  1723,  1762,  sowie  auf  den  zahlreichen  Verordnungen  der 
Jahre  1801,  1802  und  1803. 

Als  Instanz  für  Gemeinheitsteilungssachen  wurde  die  König- 
liche Kammer  ins  Ansbach  bestimmt. 

Unter  den  Verfügungen ,  welche  diese  Kammer  unter 
bayrischer  Herrschaft  erliess,  fällt  in  die  Zeit  vor  1808  ein 
Bescheid,  der  noch  weiter  ging,  als  die  bisher  im  Ansbachschen 
Gebiete  ergangenen  Verfügungen.  Auf  die  Anfrage  des  Wasser- 
trüdinger  Kreisdirektoriums,  ob  alle  Gemeindegründe  teilbar 
seien,  erwiderte  die  Kriegs-  und  Domänenkammer  am  23.  Mai 
1807,  dass  selbst  kultivierte  Gründe,  die  bisher  meist  im  Wege 
der  Verpachtung  benutzt  wurden,  zur  Verteilung  gezogen  werden 
dürfen,  da  ihre  bessere  Bewirtschaftung  in  den  Händen  Ein- 
zelner schneller  und  vorzüglicher  zu  erwarten  ist.  Die  Ueber- 
weisung  dieser  Teile  könne  aber  erst  erfolgen ,  wenn  die  Be- 
dingungen des  Pächters  erfüllt  seien,  d.  h.  wenn  die  Pachtzeit 
zu  Ende  sei,  oder  wenn  sich  die  teilende  Gemeinde  auf  irgend 
eine  Weise  mit  dem  Pächter  gütlich  auseinander  gesetzt  habe; 
da  aber  die  meisten  Gemeindekassen  sich  in  einem  solchen 
Zustande  befänden,  dass  sie  die  bisher  bezogenen  Pachtgelder 
nicht  entbehren  könnten,  so  sei  der  letzte  Pachtgeldbetrag  auf 
die  Teilhaber  verhältnismässig  zu  repartieren;  diese  hätten  dann 
jährlich  solange  die  Quoten  an  die  Gemeindekasse  zu  entrichten, 
als  es  die  finanziellen  Verhältnisse  der  Gemeinde  erforderten, 
d.  h.  bis  sämtliche  Gemeindeschulden  getilgt  und  zur  Bestreitung 
der  übrigen  gewöhnhchen  Gemeindeausgaben  andere  Mittel 
vorhanden  seien.  Auch  bei  Verteilung  von  Gründen  dieser 
Art  sei  an  die  Schule  der  pflichtmässige  Anteil  abzugeben. 

Leider  besitzen  wir  keine  Statistik  über  die  im  Ansbach- 
schen in  jener  Zeit  erzielten  Erfolge. 

Bayreuth  war  vorläufig  noch  bei  Preussen  verblieben. 
Hier  übte  Hardenberg  den  wohltätigsten  Einfluss  auf  die  För- 
derung der  Landeskultur.  Erst  1809  kam  auch  Bayreuth  an 
Bayern.     Noch   am  7.  Mai    1811   und    17.  April    1812    wurde 

Wismüller,  Teilung  der  Gemeinländei-eien  in  Bayern  7 


—     98     — 

aber  angeordnet,  dass  bis  auf  weiteres  die  früheren  preussischen 
Landeskulturgesetze  in  Geltung  zu  bleiben  hätten.  Im  Gegen- 
satz zum  Ansbachschen  wurde  also  in  Bayreuth  die  bayrische 
Gemeinheitsteilungsgesetzgebung  nicht  eingeführt.  Man  beachte, 
dass  die  bayrische  Generallandesdirektion  bereits  beseitigt  war, 
als  Bayreuth  bayrisch  wurde. 

IV. 

Die  nördlichen  Gebiete  Frankens  bestanden  bis  zu  ihrer 
Vereinigung  mit  Bayern  aus  einer  grossen  Anzahl  selbständiger 
Herrschaften.  Deshalb  ist  es  nahezu  unmöglich,  in  diesen 
Gebieten  bei  einer  agrarhistorischen  Untersuchung  alle  ein- 
schlägigen Gesetze  und  Verordungen  ausfindig  zu  machen  und 
zu  verwerten.  Nur  die  wichtigsten  Erlasse  sollen  hier  be- 
trachtet werden. 

Im  Gebiete  des  heutigen  Mittelfrankens  stossen  wir  west- 
lich vom  Ansbachschen  zunächst  auf  das  Hohenlohesche  Ober- 
amt Schillingsfürst.  Eine  Verordnung  von  1738  besagt:  Güter, 
die  von  einer  Gemeinde  herkommen  und  unter  die  Gemeinde- 
glieder ausgeteilt,  aber  nicht  in  die  Häuser  und  Güter  vererbt 
werden,  sollen  auch  in  Zukunft  diese  Eigenschaft  behalten; 
sie  sollen  von  keinem  Besitzer  zu  eigen  gemacht  und  vererbt 
Averden  können,  sondern  der  ganzen  Gemeinde  eigentümlich 
bleiben;  nur  der  Genuss  soll  nach  jeden  Ortes  Herkommen  von 
einem  Bürger  zum  anderen  walzen;  die  Viehtrift  soll  auf  keine 
Weise  geschmälert,  sondern  zu  des  gemeinen  Wesens  Bestem 
erhalten  werden  ^). 

Im  Jahre  1806  kamen  die  Hohenloheschen  Aemter 
Schillingsfürst  und  Kirchberg  an  Bayern.  Eine  spezielle  Ver- 
ordnung, welche  ähnlich  wie  im  Ansbachschen  die  damalige 
bayrische  Landeskulturgesetzgebung  in  diesen  Gebieten  ein- 
geführt hätte,  ist  mir  nicht  bekannt  geworden. 

Nördlich  vom  Ansbachschen  lag  die  Grafschaft  Schwarzen- 
berg^).  Hier  waren  in  einer  Verordnung  vom  25.  Juni  1788  zur 
Aufmunterung  des  Landraannes  im  allgemeinen,  insbesondere 
aber   zur  Beförderung   des  Kleebaues   für   die   Neubrüche  Ab- 


Vgl.  Weber,  a.  a.  0. 


—     99     — 

gabenerleicliterungen  festgesetzt  worden:  Von  den  Neubrüchen, 
die  ehedem  Waldstätten  waren ,  sollten  in  den  ersten  drei 
Jahren  nach  dem  erstmaligen  Kleebau  statt  des  schuldigen 
Novalzehnten  nicht  mehr  als  jährlich  drei  Kreuzer  rheinisch 
für  jeden  Morgen  entrichtet  werden;  für  die  übrigen  Neubrüche 
—  bisher  unbebaute  Felder,  Rangen,  Hut-  oder  Geraeinde- 
plätze  —  sollte  diese  Vergünstigung  sechs  Jahre  dauern. 

Wir  finden  also  hier  das  allenthalben  in  der  zweiten 
Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  hervortretende  Streben,  im  Interesse 
der  Landeskultur  die  Zehntpflicht  des  Landmanns  zu  erleichtern. 
Eine  Ausnahme  von  diesem  Streben  tritt  uns  dagegen  in  den 
ehemals  württembergschen  Gebieten  Dinkelsbühl  und  Wasser- 
trüdingen,  entgegen,  in  denen  der  Landesherr  den  Zehnten  von 
den  separierten  Gemeindegründen  für  immer  in  Anspruch  nahm; 
dasselbe  gilt  von  den  damals  Fuldaschen  Gebieten  Biberstein, 
Brückenau  und  Hammelburg  (im  heutigen  ünterfranken) ,  in 
denen  die  Pflicht  zur  Entrichtung  des  Novalzehnten  gleichfalls 
nicht  im  Literesse  der  Landeskultur  erleichtert  wurde.  Auch 
in  Rothenburg^)  finden  wir,  dass  der  Novalzehnt  von  neube- 
bauten Aeckern  zu  entrichten  war;  jedoch  sollte  es  dem  Eigen- 
tümer des  neubebauten  Landes  freistehen ,  dasselbe ,  um  es 
von  der  Zehntpflicht  wieder  frei  zu  machen,  ungebaut  zu  lassen 
und  wieder  zu  Wiesen  zu  verwandeln. 

Im  Schweinfurter  Gebiete  finden  wir  eine  Bestimmung  aus 
der  ersten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts,  welche  dem  Stadium 
der  Entwicklung  angehört,  in  dem  die  alten,  unbeschränkten 
Nutzungsrechte  der  Gemeindeglieder  an  den  Gemeinländereien 
im  Interesse  des  Sondereigentums  der  Gemeinde  als  solcher 
beschränkt  wurden.  Es  verbietet  die  Waldordnung  vom  Jahre 
1741  das  Reuten  im  Walde  bei  Strafe  der  Konfiskation;  sollte 
ein  Teil  schon  gereutet  sein,  so  soll  er  wieder  zu  Wald  gehegt 
werden.  Schon  früher  hatten  die  Schweinfurter  Satzungen  von 
1724  das  Sondereigentum  der  Gemeinde  als  solcher  durch  die  Be- 
stimmung geschützt,  dass  diejenigen,  die  mit  ihren  Krautgärten 
auf  die  „breite  Wiese"  oder  anderes  Gemeinland  gerieten,  bei 
Strafe  von  fünf  Gulden  das  Gemeingut  wieder  liegen  lassen  sollten. 


')  Vgl.  Weber,  a.  a.  0. 


—     100     — 

Auch  bezüglich  der  ebengenannten  kleineren  Gebiete  ist 
mir  nichts  von  einer  speziellen  Einführung  der  bayrischen 
Landeskulturgesetzgebung  bekannt. 

Weit  reichlicher  fliessen  die  Quellen  für  die  einschlägige 
Gesetzgebung  in  den  beiden  Bistümern  Würzburg  und  Bam- 
berg. In  beiden  Bistümern  finden  wir  Verordnungen  erst  aus 
der  Zeit  nach  dem  Dreissigjährigen  Kriege.  Zunächst  wird 
auch  hier  das  ungeregelte  Nutzungsrecht  der  Gemeindeange- 
hörigen an  den  Gemeindeländereien  einerseits  im  Interesse  der 
Nachhaltigkeit  dieser  Nutzungen .  anderseits  im  Interesse  der 
Gemeindefinanzen,  also  einerseits  im  Interesse  des  Sondereigen- 
tums der  damaligen  Gemeindegenossen,  anderseits  im  Interesse 
des  Sondereigentums  der  Gemeinde  als  juristischer  Person  be- 
schränkt und  geregelt.  Sodann  begegnen  wir  auch  hier  einer 
Beschränkung  der  Waldnutzungsrechte  der  Gemeindegenossen  im 
Interesse  der  Jagdfreuden  der  Landesherrn.  Um  die  Mitte  des 
18,  Jahrhunderts  treten  uns  dagegen  auch  hier  die  uns  schon 
bekannten  Bestrebungen  im  Interesse  der  Landeskultur  entgegen. 

Für  das  Bistum  Würzburg  erliess  am  20.  .luli  1668 
Johann  Philipp  eine  Forstordnung  .wegen  des  Verderbens  des 
Holzes",  worin  auch  der  Holzhieb  in  den  Gemeinde  Waldungen 
geregelt  wurde.  Schon  zwei  Jahre,  früher  war  von  dem  näm- 
lichen Fürstbischöfe  ein  Reskript  erlassen  worden,  in  dem  er 
klagt,  dass  die  durch  den  Krieg  verschuldeten  Gemeinden  ohne 
seinen  Konsens  Kapitalien  aufnähmen  „gegen  Verpfändung  der 
gemeinen  Güter" ;  um  leichtsinnige  Verschuldung  hintanzuhalten, 
erhielten  die  Beamten  den  Befehl,  nicht  eher  die  Anleihe  zu 
besiegeln,  als  bis  der  Bischof  die  Verhypothezierung  des  Ge- 
meinlandes genehmigt  hätte.  Sodann  begegnen  wir  einer 
weiteren  Verordnung  aus  dem  Jahre  1682;  Peter  Philipp  ver- 
ordnete unter  dem  11.  November:  „Man  verspürt  allenthalben 
eine  unverantwortliche  Verödung  der  gemeinen  Burgerwal- 
dungen ;  damit  nun  auch  der  noch  übrig  wenigste  Teil  der 
Posterität  annoch  zu  Guten  kommen  möge,  so  soll  eine  leident- 
liche,  proportionierliche  Austeilung  gemacht  werden,  was  einem 
Mitbürger  oder  Mitnachbar  ohne  Unterschied  zum  notwendigen 
Bauwesen  mit  Vorbewusst  der  Beamten,  die  dann  bei  schwerer 
Verantwortung    darauf    genaue    Inspektion    haben    wollen,    zu 


—     101     — 

steuern  sei."  Dann  heisst  es:  Gemeindewiesen  und  andere 
Gemeindegründe  sollten  öfientlich  „auf gestrichen"  werden,  und 
zwar  möglichst  hoch  und  an  sichere  Zahler.  Bei  Austeilung 
der  Heideflecken  sollte  eine  durchgehende  Gleichheit  angewendet 
werden. 

Am  18.  März  1686  wurde  verordnet,  öde  Plätze  und  Hof- 
stätten anzubauen,  ganz  ebenso  wie  wir  dies  im  17.  Jahr- 
hundert nach  dem  Dreissigj ährigen  Kriege  allenthalben  finden. 
Der  nächste  landesherrliche  Erlass,  die  Forstordnung  vom 
28.  März  1721  zeigt  bereits  eine  starke  Mischung  der  Für- 
sorge für  die  Nachhaltigkeit  der  Nutzungen  der  Gemeinde- 
glieder am  Walde  mit  der  Fürsorge  für  das  „bischöfliche 
Jagdrecht" ;  der  Bischof,  heisst  es,  sei  zwar  nicht  gesinnt,  den 
Untertanen  ihre  Genieindewaldungen  zu  nehmen;  aber  seine 
Forstbediensteten  sollen  fleissig  auf  diese  Waldungen  sehen, 
worüber  sie  Bericht  einzusenden  hätten;  da  das  Publikum  das 
grösste  Interesse  an  diesen  Gemeindeforsten  habe,  sollen  auch 
die  Gemeinden  ohne  Voranzeige  kein  Holz  mehr  schlagen 
dürfen.  Diese  Waldungen  wurden  nun  in  Schläge  geteilt  und 
nur  auf  spezielle  Erlaubnis  hin  durfte  der  Bürger  im  Walde 
schlagen;  ernstlich  verboten  wurde,  ohne  Konsens  in  den 
Waldungen  und  Heiden  Neugereute  vorzunehmen.  Sollte  dies 
dennoch  geschehen ,  so  wird  mit  Einziehung  des  Neugereutes 
gedroht. 

Noch  genauer  wurden  die  Bestimmungen  detailliert  in  dem 
Erlasse  vom  21.  Januar  1724:  Nur  zweimal  in  jedem  Jahre 
darf  Holz  aus  den  Gemeindewaldungen  verteilt  werden,  näm- 
lich im  Februar  und  Oktober;  nur  in  Notfällen  (z.  B.  bei 
Brandunglücken)  waren  Ausnahmen  zulässig.  Ueber  das  aus 
den  Gemeindeforsten  verlangte  Holz  haben  die  Forstmeister 
eine  Spezifikation  in  duplo  zu  machen,  wovon  ein  Exemplar 
ans  Oberjägermeisteramt  einzusenden  ist.  An  einem  bestimmten 
Tage  wird  dann  das  Resultat  publiziert  und  die  Gattung  für 
das  einzelne  Bedürfnis  ausgeteilt;  besonders  sparsam  ging  man 
hierbei  mit  Eichen  um,  die  nur  zu  Schwellen,  Gesimsen  und 
Türgestellen  gewährt  wurden. 

Aus  einem  weiteren  Erlasse  vom  16.  Oktober  1726  er- 
hellt, dass  die  an  der  Verwaltung  der  Gemeindegüter  beteiligten 


—     102     — 

Ratslierren  und  Gerichte  sich  dabei,  ähnlich  wie  anderwärts, 
allerlei  Unregelmässigkeiten  zu  Schulden  kommen  Hessen.  Die 
Gemeindewiesen,  Waldungen  und  Baufelder  wurden  mehr  zu 
der  Ratsherrn  und  Gerichte  Vorteil,  als  im  Interesse  der  Ge- 
meinde ausgenützt;  bei  Verleihung  der  Gemeinländereien  wurden 
vom  Rate  hohe  Zehrungen  verursacht;  die  von  den  Pächtern 
gezahlten  Gelder  wurden  statt  zur  Tilgung  der  Kommunal- 
schulden von  den  Rechnungsführern  ad  usum  privatum  ver- 
wendet. 

Dies  sollte  nun  anders  werden;  jährlich  müssen  von  jetzt 
ab  Berichte  über  die  Gemeiudegüter  gefertigt  und  den  Beamten 
eingeliefert  werden,  die  die  Prüfung  vollziehen  und  den  Bericht 
der  versammelten  Bürgerschaft  vorlesen  sollen;  alle  Gemein- 
ländereien (Wiesen  etc.)  müssen  zur  Verpachtung  öffentlich 
ausgeboten  und  möglichst  hoch  und  zwar  auf  mindestens  ein 
bis  drei  Jahre  verpachtet  werden.  Die  Zehrungen  der  Be- 
teiligten wurden  auf  ein  Minimum  beschränkt. 

Ferner  wurde  bestimmt,  dass  ohne  Erlaubnis  der  Beamten 
von  den  gemeinen  Feldern,  Waldungen  und  Wiesen  nichts  mehr 
weggegeben  oder  vererbt  werden  dürfe,  da  dies  bisher  ent- 
Aveder  unzeitlich  um  gar  zu  wohlfeilen  Preis  oder  unter  die 
Ratsverwandten  und  Pfleger  hingegeben  wurde;  besonders  darf 
von  den  Gemeindehölzern  ohne  Wissen  der  Beamten  und  ohne 
Spezialkonsens  der  Rentkammer  nichts  veräussert  werden.  Was 
die  Pachterträgnisse  betrifft,  so  dürfen  diese  nur  mehr  zu  Ge- 
raeindezwecken verwendet  werden. 

Nach  einer  weiteren  Verordnung  desselben  Jahres  (vom 
20.  November  1726)  sollte  von  den  herrschaftlichen  Waldungen 
nichts  mehr  zu  Neugereuten  abgegeben  werden. 

Die  Worte  des  Fürstbischofs  scheinen  auf  keinen  frucht- 
baren Boden  gefallen  zu  sein,  denn  schon  im  nächsten  Jahre 
klagte  er,  dass  seine  so  heilsam  abgefasste  Verordnung  von 
den  Beamten  und  Förstern  aus  Eigennutz  nicht  angewendet 
werde;  den  Städten  und  Dörfern  drohte  er  nun  willkürlich 
strenge  Bestrafung,  falls  sie  ohne  Beisein  der  Revierjäger  und, 
ohne  zuvor  die  hochfürstliche  Erlaubnis  eingeholt  zu  haben, 
etwas  eigenmächtig  ausreuten,  verkaufen,  austeilen  oder  ab- 
hauen. 


—     103     — 

Einen  völlig  neuen  Geist  atmen  die  Verordnungen  Franz 
Ludwigs  von  Erthal,  des  Freundes  Kaiser  Josephs  IL,  der  1779 
zum  Fürstbischof  von  Würzburg  gewählt  wurde.  Zunächst 
schärfte  er  allerdings  die  gegen  die  Missbräuche  in  den  Ge- 
meindeverwaltungen ergangenen  Verordnungen  seiner  Vorgänger 
aufs  neue  ein.  Ausserdem  aber  finden  wir  in  seinen  Verord- 
nungen ein  hervorragendes  Verständnis  für  die  Bedürfnisse  einer 
intensiveren  Bodenbestellung  und  ein  energisches  Streben,  den- 
selben Rechnung  zu  tragen.  So  sagt  eine  Verordnung  des 
Fürstbischofs  vom  4.  Mai  1782:  „Man  hat  seit  einiger  Zeit 
den  gemeinschädlichen  Missbrauch  wahrgenommen,  dass  in  den 
meisten  hochfürstlichen  Amtsortschaften  die  Gemeindewiesen 
alle  Jahre  wieder  aufs  neue  entweder  unter  die  Gemeinde- 
nachbarn zu  unentgeltlichem  Genuss  ausgeteilt  oder  gegen  ein 
Bestandgeld  aufgestrichen  werden,  wodurch  dann  wegen  einer 
so  kurzen  Benutzungszeit  auf  dergleichen  Wiesen  weder  die 
nötigen  Gräben  zur  Abziehung  des  schädlichen  Wassers  gehörig 
ausgehoben,  weder  die  sumpfigen  Vertiefungen  mit  Erde  er- 
höht, noch  die  schädlichen  Maulwürfe  ausgerottet  oder  derselben 
aufgewühlte  Haufen  eingeebnet,  noch  weniger  aber  sonstige 
nützliche  Verbesserungen  unternommen  werden." 

„Gleichwie  die  Vermehrung  des  Futters  einer  der  wichtig- 
sten Gegenstände  der  Landwirtschaft  ist,  mithin  auch  dem  ge- 
samten Lande  sowohl  als  jedem  Untertanen  insbesondere  an 
der  bestmöglichen  Pflege  der  Wiesen  ungemein  viel  gelegen 
sein  muss ,  indem  dadurch  mehreres  Vieh  ernährt ,  mithin 
mehrerer  Dung  gewonnen ,  folglich  auch  die  Felder  zu  er- 
giebigerem Ertrage  allerlei  Früchte  desto  mehr  und  öfter  ge- 
bessert werden  können:  als  wird  den  sämtlichen  hoch  fürstlichen 
Beamten  der  nachdrückliche  Befehl  hiermit  erteilt,  dass  sie  jene 
in  alljährlicher  Austeilung  oder  pachtweiser  Verleihung  der 
Wiesen  bisher  üblich  gewesene  schädliche  Gewohnheit  in  den 
ihnen  anvertrauten  Amtsortschaften  mit  allem  Ernste  abstellen 
und  die  nötige  Verfügung  dahin  trefi'en  sollen ,  dass  von  jetzo 
und  künftighin  sämtliche  Gemein  wiesen  nicht  mehr  auf  ein 
Jahr,  sondern  wenigstens  auf  sechs  oder  noch  mehrere  Jahre 
ausgeteilt  oder  in  Bestand  überlassen  werden,  damit  hierdurch 
dergleichen  nützliche  Grundstücke  nach  und  nach  gehörig  ge- 


—     104     — 

bessert  und  zu  reichlicherem  Ertrage  gebracht  werden  können". 
Die  Behörden  erhielten  den  Auftrag,  von  Amts  wegen  strenge 
darauf  zu  sehen,  dass  die  zu  verpachtenden  Wiesen  und  sonstigen 
Gemeindegüter  zum  wahren  Nutzen  der  Gemeindekasse  um  den 
bestmöglichen  Preis  versteigert  werden.  Zech-  oder  sonstige 
durch  Missbrauch  eingeführte  Nebenabgaben,  die  man  vom 
Pächter  verlangte,  wurden  verboten,  während  die  jährlich  zu 
entrichtenden  Bestandgelder  genau  in  der  Gemeinderechnung 
gebucht  werden  mussten. 

Begnügte  sich  die  Verordnung  von  1782,  zunächst  eine 
sechsjährige  Verpachtung  an  Stelle  der  früheren  jährlichen 
Nutzungsrechte  zu  setzen,  so  sah  eine  sechs  Jahre  später  er- 
lassene neue  Verordnung  das  Heil  nur  in  der  Ueberführung 
der  Gemeinländereien  in  das  volle,  bleibende  Sondereigentum 
der  Benutzer.  Es  wurde  am  4,  November  1788  verfügt,  „dass 
die  gemeinheitlichen  Güter  zum  grösseren  Nutzen  der  Ge- 
meinden sowohl  als  ihrer  einzelnen  Glieder,  wo  es  immer  die 
Lokalverhältnisse  gestatten,  zu  verteilen  seien".  Entsprechend 
dieser  Verordnung  veranstaltete  die  Hoikammer  alsbald  eine 
Erhebung  über  Zahl  und  Grösse  der  den  einzelnen  Gemeinden 
gehörigen  Ländereien,  über  die  bisherige  Benutzungsweise  der- 
selben, über  die  bisherigen  Nutzungsrechte  der  einzelnen  Ge- 
meindeangehörigen, über  die  zweckmässigste  Verwendung  der 
Gemeinländereien  in  der  Zukunft,  über  die  Herrschafts  Verhält- 
nisse in  den  Gemeinden  und  dergleichen  mehr. 

lieber  den  Erfolg  dieser  Massnahmen  entnehmen  wir  fol- 
genden Bericht  aus  dem  ., Journal  von  und  für  Franken"  vom 
Jahre  1791^):  „Wie  erspriesslich  die  Verteilung  der  Gemein- 
heiten sei,  beweist  folgende  Tatsache:  Unter  die  Gemeinds- 
güter des  Würzburgschen  Orts  Wipfeld  gehört  der  ungefähr 
zehn  Minuten  weit  vom  Ort  entfernte,  auf  dem  Mainflusse 
liegende  grosse  Wöhrd,  welcher  sich  auf  42  Morgen  erstreckt, 
dabei  aber  so  hoch  liegt,  dass  der  Fluss  beim  Austreten  eher 
die  nächsten  Getraidfluren  übersteigt,  als  er  denselben  über- 
schwemmt. Bisher  bestand  er  meist  aus  etwas  Weinbergsland, 
Dornen  und  Disteln.     Das  dazwischen  wachsende  Gras    wurde 


')  Journal  von  und  für  Franken,  1791,  Bd.  III,  S.  640  ff. 


—     105     — 

jährlich  unter  122  Gemeindsrechte  zu  Wipfeld  verteilt  und 
musste  um  Johannis  in  bestimmten  zwei  bis  drei  Tagen  heim- 
geführt werden.  Ein  Bürger  bekam,  wenn's  glücklich  ging, 
jährlich  einen  Centner  Heu  auf  seinen  Teil,  Grummet  gab's 
wenig  oder  keins :  es  wurde  manchmal  vom  Vieh  abgeweidet. 
Das  Weinbergsland  wurde  jährlich  abgeschnitten  und  in  Büscheln 
zu  122  Teilen  verloset  und  jeder  bekam  höchstens  2^/2  Büschel. 
Im  Durchschnitt  betrug  also  der  jährliche  Genuss  auf  einen 
Teil  etwann  einen  Gulden  Rheinisch ;  also  betrugen  42  Morgen 
jährlich   122  fl.  Rh.,  und  auf  einen  Morgen  kam  2  fl.  54^/4  Kr. 

Endlich  ist  durch  einen  Gemeindbeschluss  ausgemacht 
worden,  dass  das  Feld  auf  12  Jahre  soll  ausgeteilt  werden, 
um  Dornen  und  Disteln  auszurotten,  und  den  sandigen,  mit 
Leimen  vermischten  und  von  Fettung  verwilderten  Boden  nach 
seiner  Qualität  zu  benutzen,  und  das  zu  geniessen,  was  Jeder 
auf  seinen  Anteil  bauen  werde.  Jeder  Bürger  erhielt  auf  seinen 
Anteil  einen  Viertelmorgen  15 ^/u  Ruten.  Jetzt  sah  man,  mit 
welchem  Eifer  Jeder  sein  Stück  bearbeitete.  Dornen  und  Disteln 
ausgrub,  die  Meisten  es  zu  Wiesen  anlegten,  und  Andere  mit 
noch  besserem  Nutzen  Erdäpfel  darauf  bauten.  Die  Letzteren 
haben  an  dem  Kräutich  so  viel  Viehfutter  bekommen,  als  man 
sonst  an  Heu  erhielt.  Mancher  hat  aber  noch  15  bis  18  Säcke 
Erdäpfel  erhalten.  Man  schlage  den  Sack  zu  vier  Würzburger 
Metzen  auf  30  Kreuzer  an  und  setze  im  Durchschnitt  für's  Jahr 
12  Säcke,  so  beträgt  die  jährliche  Benützung  6  Gulden,  statt 
dass  sie  sonst  1  Gulden  betrug.  Statt  des  jährlichen  Ertrags 
von  122  Gulden  kann  also  künftig  jährlich  der  grosse  Wöhrd 
zu  732  Gulden  benützt  werden;  und  der  Morgen,  der  sonst 
2  Gulden  54^/4  Kreuzer  trug,  erträgt  jetzt  17  Gulden  12^/2  Kreuzer. 
—  Gehet  hin,  die  ihr  in  ähnlichem  Fall  seyd,  und  tut  des- 
gleichen ! " 

Die  Erzielung  weiterer  ähnlicher  Erfolge  dürfte  durch  den 
zu  Beginn  der  Neunzigerjahre  wütenden  Krieg  stark  beein- 
trächtigt worden  sein.  1795  starb  Franz  Ludwig  von  Erthal. 
1796  wurde  die  Schlacht  bei  Würzburg  geschlagen.  Infolge 
des  Reichsdeputationshauptschlusses  von  1803  kam  Würzburg 
an  Bayern;  indes  einstweilen  nur  vorübergehend;  im  Frieden 
zu  Pressburg  trat  Bayern  das  Fürstentum  Würzburg  1805  an 


—     106     — 

den  ehemaligen  Grossberzog  Ferdinand  III.  von  Toskana  ab, 
unter  dem  es  verblieb  bis  1814,  bis  zum  Rückfall  an  Bayern. 
In  der  kurzen  Zeit  seiner  Regierung  beschäftigte  sich  der  neue 
Grossherzog  gleichfalls  mit  den  Gemeinländereien.  Zunächst 
wurde  am  11.  September  1807  eine  neue  Erhebung  über  die- 
selben Punkte  angeordnet,  auf  welche  sich  auch  die  Erhebung 
Franz  Ludwigs  von  1788  bezogen  hatte.  Die  weiteren,  auf 
die  Gemeinländereien  bezüglichen  Erlasse  der  damaligen  Zeit 
beziehen  sich  sämtlich  nur  auf  die  Gemeindewaldungen.  Aus 
ihnen  geht  hervor,  dass  den  Gemeinden  die  Nutzung  ihrer 
Waldungen  nur  mehr  zustand  nach  Massgabe  der  von  den 
landesfürstlichen  Forstbeamten  getroffenen  Anordnungen.  Nach 
einer  Verordnung  vom  28.  Juni  1809  haben  die  Gemein- 
den alljährlich  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  Verzeich- 
nisse über  die  Abgabe  des  aus  ihren  Waldungen  benötigten 
Bau-  und  Brennholzes  bei  den  Revierförstern  einzureichen, 
welche  dieselben  mit  einem  begutachtenden  Begleitschreiben  an 
das  einschlägige  Forstamt  weiterzusenden  haben;  Gemeinden, 
die  dies  unterliessen,  sollten  für  das  betreffende  Jahr  kein  Holz 
angewiesen  erhalten.  Eine  weitere  Verordnung  vom  13.  Ok- 
tober 1809  besagt,  dass  die  Waldhüter  in  den  Gemeinde- 
waldungen, da  sie  in  ihrer  Anstellung  von  den  Gemeinde- 
gliedern abhängig  seien,  die  Frevler  in  den  Gemeindewaldungeu 
nicht  zur  Anzeige  brächten.  Die  Waldhüter  werden  deshalb 
unter  eine  verschärfte  Kontrolle  gestellt  und  in  ihrer  Stellung 
von  den  Gemeindegliedern  unabhängiger  gemacht.  Eine  Ver- 
ordnung vom  1.  September  1813  richtet  sich  gegen  die  An- 
eignung von  Forstprodukten  in  den  Gemeindewaldungen  seitens 
der  Gemeindeglieder  ohne  Vorwissen  der  Forstbehörde. 

Eine  Verordnung  endlich  vom  2.  Oktober  1813  sagt,  die 
Gemeindeglieder  hätten  oft  das  Recht,  ihr  Holz  von  dem  Ge- 
meindewalde von  einer  bestimmten  Fläche  jährlich  zu  beziehen  : 
dies  bereite  einer  regelrechten  und  forstgerechten  Behandlung 
unübersteigliche  Hindernisse;  daher  soll  diese  Flächenberechti- 
gung beseitigt  und  in  ein  verhältnismässiges  Aequivalent  in 
bestimmten  Holzmassen  umgewandelt  werden.  So  hat  dort 
das  Interesse  an  einer  rationelleren  und  intensiveren  Forst- 
wirtschaft nicht  nur  zur  Umwandlung  des  alten  Gemeineigen- 


—     107     — 

turas  am  Walde  in  ein  Sondereigentum  der  Gemeinden  als 
solcher  unter  Beibehaltung  von  bestimmten  Nutzungsberechti- 
gungen der  einzelnen  Gemeindeglieder  geführt,  sondern  auch 
zu  einer  Beschränkung  der  Verfügungsfreiheit  der  Gemeinde 
als  Sondereigentümerin  durch  die  staatliche  Verwaltung. 

Die  bayrischen  Landeskulturgesetze  wurden,  nachdem 
Würzburg  an  Bayern  gekommen  war,  in  seinem  Gebiete  nicht 
eingeführt,  trotzdem  diese  Einführung  von  mehreren  Seiten 
verlangt  wurde,  vornehmlich  wegen  Benützung  der  Brache,  der 
Teilung  des  Gemeinlandes  und  wegen  des  Verfahrens  bei  diesen 
Angelegenheiten,  worüber  bisher  im  Würzburgischen  zweck- 
mässige Vorschriften   mangelten^). 

In  derselben  Weise  wie  im  Gebiete  des  Würzburger  Bis- 
tums entwickelten  sich  die  Dinge  im  Bistum  Bamberg.  Am 
19.  Mai  1654  wurde  eine  Verordnung  publiziert,  worin  zur  Be- 
bauung der  durch  den  Dreissigjährigen  Krieg  verödeten  Län- 
dereien eingeladen  wurde;  den  Kulturlustigen  wurde  Steuer- 
freiheit auf  einige  Jahre  zugesichert.  Die  Erlasse  vom  18.  Mai 
1688,  15.  Oktober  1691  und  30.  Oktober  1747  forderten  zu 
wiederholten  Malen  zur  Bebauung  der  öden  Gründe  auf. 

Am  30,  März  1759  wurde  den  Aemtern  aufgetragen,  alle 
öden  und  unbebauten  Plätze  „einzuberichten",  auf  dass  eine 
zweckmässigere  Verwendung  derselben  verfügt  werden  könnte. 

Hinsichtlich  der  Gemeindewaldungen  bestimmte  der  Fürst 
am  25.  Februar  1764  und  wiederum  am  9.  Juni  1769,  dass 
diese  aufs  beste  zu  schonen  seien;  nur  in  Gegenwart  der  Förster 
durfte  Holz  angewiesen  werden.  Was  die  Hauptmannschaft 
Kronach  anlangt,  so  durfte  in  den  dortigen  Gemeindeforsten 
die  Holzanweisung  durch  die  Lehenschultheissen  erfolgen,  wenn 
diese  vorher  bei  der  hochfürstlichen  Hofkammer  verpflichtet 
Avorden  waren.  In  einer  Verordnung  vom  18.  Juni  des  Jahres 
1796  wurden  diese  Gebote  den  Untertanen  aufs  neue  ins  Ge- 
dächtnis gerufen. 

Was  war  der  Erfolg  dieser  Massnahmen? 

Der  Befehl  des  Jahres  1759,  die  unbebauten  Gründe  ein- 
zuberichten  und   zur   Kultur    zu    bringen ,    wurde    wegen    der 


')  Vgl.  Closen,  I.  c. 


—     108     — 

Kriegsunruhen  wenig  ausgefülirt.  Ein  Bericht^)  aus  dem  Jahre 
1791  gibt  ein  klares  Bild  der  ganzen  Lage,  wenn  er  sagt: 
,,Wir  haben  noch  Gemeinde  weiden  von  mehreren  Stunden,  auf 
denen  Avenige  hundert  Stück  Yiehs  genährt  werden;  wie  viele 
tausende  könnten  davon  Nahrung  haben ,  wenn  diese  Weiden 
für  die  verschiedenen  dazu  berechtigten  Gemeinden  abgeteilt 
und  vorschriftsmässig  benutzet  würden!  ..."  Aus  dem  Amte 
Baunach ,  das  den  stattlichsten  Wieswachs  und  schöne  Vieh- 
zucht hatte,  wurde  geklagt,  dass  das  Heu  der  Gemeindewiesen 
von  der  Herrschaft  in  Bestand  genommen  und  zur  Fütterung 
der  Hofpferde  verwendet  wurde;  in  gleicher  Weise  pachtete 
der  Hof,  obwohl  er  ohnehin  die  meisten  Wiesen  besass,  die 
Gemeindewiesen  in  Memmelsdorf,  wo  der  Kleebau  bereits  eine 
erträgliche  Einnahmsquelle  bildete.  Erst  gegen  Ende  des  Jahr- 
hunderts (1795)  erfuhr  die  Pferdezahl  des  Hofes  eine  bedeutende 
Einschränkung. 

Aus  dem  Jahre  1787  hören  wir-),  dass  der  Langheimische 
Verwalter  Dümmlein,  ein  um  die  dortige  Kultur  hochverdienter 
Mann,  zu  Giechkröttendorf  ein  Fleckchen  Gemeinland  (etwa 
ein  Achteltagewerk)  roden  liess;  der  bisherige  Ertrag  von 
diesem  Grundstücke  war  jährlich  etwa  drei  Körbe  schlechtes 
Futter.  Im  Jahre  darauf  wurde  dies  Fleckchen  in  einen  Hopfen- 
garten umgewandelt  und  der  Erfolg  war  so  trefflich,  dass  man 
nach  einigen  Jahren  schon  jährlich  zwei  Zentner  Hopfen  erntete. 

Noch  bei  Lebzeiten  Franz  Ludwigs  von  Erthal,  der  nicht 
nur  Bischof  von  Würzburg,  sondern  auch  von  Bamberg  war, 
wurde  die  Kultur  beträchtlicher  Landstrecken  ^)  bei  Kemmern 
und  Hohengussbach,  dann  der  Isslingerau,  bei  Weissmain  und 
der  Altenburg  oberhalb  Bambergs  beschlossen,  da  ereilte  den 
erleuchteten  Regenten  der  Tod.  Um  die  gefassten  Pläne  aus- 
zuführen und  für  das  gesamte  Land  ähnliche  Entwürfe  zu 
treffen,  setzte  Fürst  Christoph  Franz  (1797)  aus  der  Mitte  der 
Regierung  eine  besondere  Landeskulturkommission  ein. 


')  Benignus  Pfeufer,  Beiträge  zu  Bambergs  topographischer  und 
statistischer  sowohl  älteren  als  neueren  Geschichte,  1791. 

■^)  Schnei clii wind,  Franz  Adam,  Versuch  einer  statistischen  Be- 
schreibung des  kaiserlichen  Hochstifts  Bamberg,  1797. 

2)  Ebendort. 


—     109     — 

Mit  der  Kultur  der  Altenburg  wurde  der  Anfang  gemacht; 
es  ist  dies  ein  Hügel,  der  18  Morgen  ira  Umfange  beträgt. 
Er  wurde  nun  verteilt  und  die  Stücke  vererbten  sich;  das 
Buschwerk  wurde  ausgerodet  und  der  Boden  zu  Feldern  ge- 
macht. 

Dann  begann  man  im  Amte  Weissmain  mit  wetteifernder 
Anstrengung  die  öden  Gemeinländereien  in  Hopfenanlagen  zu 
verwandeln.  1797  erntete  man  schon  eine  Jahresernte  von 
20  Zentner  Hopfen.  In  den  folgenden  Jahren  stieg  der  Er- 
trag und  übertraf  alle  Hoffnungen ;  mancher  Landmann  nahm 
über  100  Gulden  ein  von  Gründen,  die  vorher  nichts  getragen 
hatten.  Dies  regte  auch  andere  Gemeinden  an,  ihre  Gemein- 
ländereien  mit  Hopfen  zu  bebauen. 

Schon  vorher,  nämlich  in  der  Zeit  von  1792  — 1794,  waren 
in  der  Gegend  von  Weissmain  auf  den  Gemeindeländereien 
über  4000  Stück  Bäume  gepflanzt  worden ;  die  Einführung  des 
Kleebaus  beseitigte  hier  einen  grossen  Teil  der  Gemeinländereien: 
besonderes  Verdienst  gebührte  in  dieser  Gegend  dem  Polizei- 
kommissär Rudhart^). 

Immerhin  aber  gab  es  selbst  1797  noch  Gemein  weiden, 
„die  auf  mehi-ere  Stunden  im  Umfange  das  Auge  des  Wan- 
derers beleidigten". 

Nachdem  infolge  des  Reichsdeputationshauptschlusses  von 
1803  Bamberg  an  Bayern  gekommen,  erlangten  am  11.  Juni 
1807  die  für  die  altbayrischen  Provinzen  erlassenen  Kultur- 
gesetze auch  in  dem  bisherigen  Fürstbistume  gesetzliche  Kraft. 

Noch  bleiben  einige  westlich  vom  Würzburgischen  ge- 
legenen Gebiete  zu  erwähnen. 

Nach  der  Erbachschen  Landesordnung,  ursprünglich  heraus- 
gegeben 1604,  neu  aufgelegt  1824,  hatte  im  Gebiete  der  Graf- 
schaft Erbach  die  Herrschaft  das  Oberaufsichtsrecht  über  die 
Gemeinländereien;  allen  Gemeindegliedern  war  das  Nutzungs- 
recht zu  gleichen  Teilen  zugestanden.  Nun  wurde  gestattet. 
dass  die  Almenden  geteilt  und  in  Privateigentum  verwandelt 
werden,  wenn  durch  Stimmenmehrheit  der  Gemeindeangehörigen 


')  Vater  des  Regierungspräsidenten  Ignaz  Rudhart,    der  sich  eben- 
falls um  die  bayrische  Landeskultur  hohe  Verdienste  erwarb. 


—     110     — 

dies  verlangt  werde.  Gemeindewalduugen  wurden  indes  aus- 
drücklich von  aller  Separation  ausgeschlossen.  Inwieweit  diese 
Bestimmungen  zur  Aufteilung  der  Gemeinländereien  geführt 
haben,  lässt  sich  nicht  feststellen. 

Für  das  ehemalige  kurmainzische  Gebiet  Aschaffenburg 
bestimmte  eine  mainzische  Landesverordnung  vom  24.  Juli  1755: 
Almenden  oder  Gemeinländer  darf  kein  Gericht  willkürlich  ver- 
äussern  oder  verpfänden,  auch  soll  hierauf  nichts  geliehen 
werden.  Hält  indes  das  Gericht  eine  Veräusserung  für  nütz- 
lich, so  ist  folgendes  Verfahren  einzuschlagen:  Vor  allem  sind 
die  Ursachen  zu  protokollieren,  worauf  sämtliche  Gerichtsmit- 
glieder den  Akt  unterschreiben ;  sodann  ist  ein  Entwurf  hin- 
sichtlich der  Veräusserung  selbst  zu  fertigen,  der  von  allen 
Gemeindegliedern,  sowie  von  den  in  der  Gemeinde  begüterten 
Auswärtigen  zu  unterschreiben  ist;  diejenigen,  die  den  Plan 
missbilligen,  haben  dies  mit  Angabe  ihrer  Motive  auf  einem 
besonderen  Blatte  zu  verzeichnen.  Sind  nun  sämtliche  Unter- 
schriften gesammelt,  so  wird  der  Entwurf  nebst  den  Beilagen 
an  das  Amt  zurückgeschickt,  das  hierauf  die  Akten  nebst  einem 
Gutachten  der  Regierung  übergibt.  Diese  entscheidet,  ob  die 
Veräusserung  des  Gemeindegrundes  statthaben  solle  oder  nicht. 
Der  Inhalt  dieser  Bestimmung  zeigt,  dass  es  sich  hiebei  mehr 
um  die  Wahrung  der  Rechte  der  einzelnen  Gemeindeangehörigen 
am  Gemeinlande  als  um  Gemeinheitsteilungen  im  Interesse 
der  Landeskultur  handelte. 

V. 

In  unserer  Betrachtung  fehlt  noch  die  Entwicklung  der 
Rheinpfalz.  Hier  begegnen  wir  verhältnismässig  früh  einer 
Reihe  von  energischen  Massnahmen  auf  dem  Gebiete  der  Landes- 
kultur. 

Bereits  im  Jahre  1582  lesen  wir  in  der  Landesordnung 
Ludwigs  VI.  Bestimmungen,  wonach  die  Amtleute  und  Forst- 
meister Sorge  tragen  sollen,  dass  die  Oeden  und  Weidegründe, 
die  zum  Ackerbau  oder  für  Wiesen  und  Weingärten  untauglich 
seien,  als  Wald  angeschont  werden  sollten;  sofern  indes  die 
Gemeinalmenden  zu  Weingärten  oder  Feldern  geeignet  seien, 
sollte  dieser  Umänderung  nichts  im  Wege  stehen. 


—    111    — 

Nach  dem  Dreissigjährigen  Krieg  begegnen  Avir  den  Landes- 
ordnungen von  1657  und  1700.  Sie  bestimmen,  dass  die  Amt- 
leute samt  den  Scliultheissen ,  Dorfmeistern  und  Gerichten  zu 
wachen  haben,  dass  den  Städten,  Gemeinden  und  Dörfern  nichts 
an  ihren  Weiden,  Almenden  und  Waldungen  entzogen  werde; 
sollten  in  der  einen  oder  anderen  Gemeinde  diese  Objekte  noch 
nicht  aufgezeichnet  sein,  so  sei  sofort  ein  gutes,  richtiges  Ver- 
zeichnis anzufertigen.  Im  13.  Titel  wird  die  eben  angeführte 
Bestimmung  der  Landesordnung  von  1582  erneuert. 

Das  Verfahren  bei  Rodungen  regelte  der  15.  Titel  folgen- 
dermassen:  „Wo  ungeschlachte  Wiltnussen,  Sandbühel  oder 
Felder  und  dergleichen  Platz  vorhanden,  die  weder  zu  Eckern, 
Wiesen ,  noch  andren  Bawgütern  und  gutem  Holzwachs  dien- 
lich und  nützlich,  deren  jemandt  zu  Weingarten  zu  reuten  be- 
gehren, der  soll  darumb  zuvor  bei  unsern  Amptleuten  ansuchen, 
die  alsdann  mit  etlichen  des  Rats  oder  Gerichts  selbiger  Enden 
den  Augenschein  hierüber  einnehmen  und  mit  einander  erwegen, 
ob  solche  Platz  zu  Weingarten  zu  machen  oder  in  andren 
bessern  Nutzen  sonsten  zu  verwenden  rathsam  und  thunlich 
sei,  die  das,  wo  noth,  fürter  an  Uns  gelangen  wissen  werden. 

-In  welchem  Fall  dann  sonderlich  dahin  zu  sehen,  ob  es 
auch  die  Gelegenheit  des  Orts  erleidet,  dass  man  solche  neue 
Weingarten  ohne  Nachteil  und  Abgang  der  Ecker  und  andrer 
Güter  an  der  Düngung  daselbst  unterhalten  könne. 

„Da  auch  zu  Zeiten  von  der  gemeinen  Alment  an  Hecken, 
Weiden  und  andern  Feldern,  die  zuvorn  kein  gewisse  Früchten 
getragen  und  daher  in  jedes  Orts  ordentliche  Zehenden  nicht 
gehörig  seyndt,  ist  zu  Weingarten  und  also  fruchtbar  zu  machen 
von  Uns  erlaubt  und  zugelassen.  Soll  allwegen  von  denselbigen 
neu  erbauten  Weingarten  Uns  als  dem  ohne  das  solche  Al- 
menten zugehören,  der  Zehend  allein  geheymischt  und  einge- 
zogen. Dergleichen  dann  von  andern  Nutzungen,  so  auff  den 
Almenten  und  dergleichen  zuvor  unbebauten  Feldern  gemacht 
auch  beschehen  und  Uns  dieselben  Zehenden  als  Novalien  allein 
eingebracht  werden  sollen." 

Der  17.  Titel  ist  der  Klage  über  die  Gemein  Waldungen 
gewidmet:  „Jedemänniglich  ist  kundt  und  offenbar,  in  was 
merklichen   Abgang    und  Verderben    die    Höltzer    allenthalben 


—     112     — 

geraten;  also  wo  darinnen  nicht  Einsehens  und  Verbesserung 
angeschafft,  es  endtlich  und  in  kurtzen  Jahren  dahin  gelangen, 
dass  ein  allgemeiner  treffentlicher  Holtzmangel  und  Gebrechen 
erfolgen  müsse."  Die  Förster  erhielten  daher  den  Befehl, 
fleissig  im  Gemeindewalde  nachzusehen ;  niemand  sollte  hiebei 
in  seinem  hergebrachten  Rechte  verletzt  werden,  aber  es  sollte 
auch  niemand  Willkür  gestattet  sein. 

1658  nahm  der  Kurfürst  zu  wiederholten  Malen  Anlass. 
zur  Urbarmachung  unbebauter  Ländereien  zu  ermahnen :  Wer 
sich  um  Teile  hievon  bewirbt,  soll  drei  Freijahre  von  allen 
Abgaben  haben;  wer  aber  wüste  Wingert  in  Anbau  nimmt, 
soll  sich  sechs  Jahre  dieser  Wohltat  erfreuen.  Am  8.  Juli  1661 
wurden  diese  Begünstigungen  aufs  neue  angeboten  und  auf 
einige  Jahre  hinaus  „extendiert",  vorbehaltlich  der  anderen 
Herrschaften  gehörigen  Zehnten;  ein  Unterschied  zv/ischen  In- 
und  A.usländern  sollte  bei  den  Kulturanten  nicht  gemacht 
werden. 

Zwei  Jahre  hernach  verlangte  man,  dass  innerhalb  sechs 
Monaten  über  alle  öden,  unbewirtschafteten  Gründe  Verzeich- 
nisse eingeschickt  werden.  Eine  der  letzten  Landeskulturver- 
ordnungen Karl  Ludwigs  war  ein  Patent  vom  Jahre  1678,  nach 
dem  denjenigen,  die  Weiden  und  wüste  Ländereien  zu  Wein- 
bergen oder  Aeckern  anbauen  und  neue  Häuser  dabei  errichten, 
besondere  Freiheiten  erteilt  wurden.  Unter  Karl  Ludwigs  Nach- 
folger Karl  erging  ferner  im  Jahre  1681  folgendes  Reskript: 
„Wir  wollen  die  der  leeren  Plätze,  wüsten  Weingarten  und 
anderer  unbebauter  Feldgüter  halben  früher  publizierten  Patente, 
die  zu  Unserer  Untertanen  besserem  Aufkommen  Freiheiten 
bestimmten,  nochmals  nicht  allein  bestätigen,  sondern  auch 
dahin  erweitern,  dass  die,  die  auf  solch  wüsten  Plätzen  neue 
Häuser  aufbauen,  auf  zehn  Jahr  lang,  von  der  Zeit  an,  wo  sie 
zu  bauen  anfangen,  Freiheit  geniessen;  welche  ganz  wüste  und 
mit  Bäumen  und  Gesträuch  überwachsene  Aecker  bauen:  vier 
Jahr  lang :  andere  aber,  so  weniger  wüste  Gründe  anbauen : 
zwei  Jahr  lang."  Auch  hier  sollten  In-  und  Ausländer  gleich- 
berechtigt sein.  Noch  oft  wiederholten  sich  diese  Anbietungen. 
1698  verkündete  Johann  Wilhelm,  dass  er  „allen  und  jeden 
aus  fremden  oder  benachbarten  Herrschaften",  die  sich  binnen 


—     113     — 

zehn  Jahren  in  der  Pfalz  häuslich  niederlassen,  Steuerfreiheit 
auf  ein  Jahr  gewähre ;  bringen  sie  wüste,  unbebaute  Ländereien 
und  Wiesen  zur  Kultur,  so  versprach  er  Freiheit  auf  fünf  Jahre 
„von  Schätzung,  Gült,  Zehenden  und  andren  Auflagen". 

Bezogen  sich  die  bisher  angeführten  Verordnungen  auf 
die  Urbarmachung  von  Oeden,  so  hatten  Verordnungen  vom 
19.  Juli  1725  und  4,  September  1741  zum  Zwecke,  den  Miss- 
bräuchen der  Schultheissen  und  Grerichte  in  der  Verwaltung 
der  Gemeindegüter  zu  steuern.  Eine  besondere  Behandlung 
erfuhren  die  Gemeindewaldungen ;  die  Regierung  war  allent- 
halben bestrebt,  die  alten  Nutzungsrechte  der  Gemeindeange- 
hörigen möglichst  einzuschränken.  Die  pfälzischen  Gemeinde- 
forste unterschieden  sich  aber  auch  von  den  Gemeindewaldungen 
aller  bisher  betrachteten  Gebiete :  denn  während  dort  überall 
von  der  Regierung  diese  Waldungen  als  Gemeindegut  anerkannt 
wurden,  herrschte  in  der  Pfalz  fortwährend  Streit,  ob  diese 
Forste  Eigentum  der  Gemeinden  seien  oder  als  bona  vacantia 
dem  Landesherrn  zukämen.  Heiden,  Stellen,  die  an  Wald 
grenzen  und  sich  allmählich  selbst  bewurzelten,  durften  von 
den  einzelnen  zwar  gerodet  werden,  aber  sie  mussten  auch 
wirklich  zum  Landbau  verwendet  werden.  Erklärte  sich  jemand 
zur  Kultur  solcher  Strecken,  so  wurden  sie  vor  der  Rodung 
durch  die  Förster  vermessen ;  sodann  wurde  ein  Rodzehnt  darauf 
gelegt;  für  den  Fall,  dass  ein  solches  Grundstück  später  ver- 
kauft wurde,  musste  jedesmal  der  zehnte  Pfennig  oder  Gulden 
dem  Fiskus  gegeben  werden.  Es  kam  auch  hier  nicht  selten 
vor,  dass  Gemeinden  ihre  Waldungen  anzündeten,  um  ihre 
Viehweide  auszudehnen  und  zu  verbessern.  Selbstverständlich 
wurde  dies  untersagt.  Wo  dennoch  gebrannt  wurde,  sollte 
kein  Vieh  mehr  hingetrieben  werden  dürfen.  In  Ausnahms- 
fällen wurde  indes  das  Brennen  gestattet,  aber  auch  da  nur  in 
Gegenwart  der  Förster  und  der  ganzen  Gemeinde. 

Im  übrigen  sollten  die  Gemeindewaldungen  aufs  beste  ge- 
schont werden  ;  wer  Holz  daraus  bekommt,  muss  hierfür  junge 
Bäume  setzen;  die  Gemeindeglieder  dürfen  kein  Holz  mehr 
fällen,  ausser  solches,  welches  der  Forstmeister  im  Beisein  der 
Knechte  „gewaldaxt"  hat,  eine  Bestimmung,  die  in  bemerkens- 
werter Weise  damit  begründet   wurde,    dass   die    kurfürstliche 

Wismüller,  Teilung  der  (jemeinländereien  in  Bayern  8 


—     114     — 

Jagd  darunter  leiden  würde,  wenn  die  Gemeindeforste  so  sehr 
gelichtet  würden.  Besonders  streng  sollte  man  über  die  Forste 
am  Neckar  wachen,  da  dort  das  Holz  leicht  fortzubringen  wäre. 
Desgleichen  bestanden  über  die  Zahl  der  in  die  Gemeinde- 
waldungen zuzulassenden  Schweine  genaue  Vorschriften. 

Die  Missbräuche  in  der  Verwaltung  der  Gemeindegüter 
bildeten  den  Anlass  zu  der  „General-Satz-  und  Ordnung",  die 
Karl  Theodor  am  20.  November  1766  erliess.  Die  gemeinen 
Felder,  Aecker,  Wiesen  und  Hölzer  wurden  zwar  an  den  meisten 
Orten  zur  Nutzniessung  versteigert,  allein  durch  „Unterschleif, 
Eigennutz  und  Komplotte"  wurden  sie  keineswegs  zum  wahren 
Besten  der  Gemeinde  benützt,  zum  Teil  sogar  unterschlagen 
und  anderweitig  unerlaubterweise  verwendet.  Es  zeigte  sich 
nicht  selten,  dass  diejenigen  Gemeinden,  welche  am  reichsten 
mit  Almenden  versehen  waren ,  in  den  grössten  Schulden 
steckten.  Die  Nutzniesser  dieser  Güter  erachteten  dieselben 
als  ihnen  zur  freien  Willkür  überlassen.  Keinem  derselben 
fiel  es  ein,  durch  Grabenziehen,  Verteilung  der  Erde,  An- 
pflanzung von  Holz  oder  durch  Düngung  die  erhaltenen  Gründe 
zu  verbessern.  So  brachten  diese  Ländereien  nie  den  Ertrag, 
den  die  Gemeinde  bei  anderer  Bewirtschaftung  aus  ihnen  zu 
ziehen  vermocht  hätte. 

Nach  der  „General-Satz-  und  Ordnung"  von  1766  mussten 
künftig  alle  gemeinen  Aecker,  Wiesen,  Gärten,  Wälder,  Weiden 
und  öffentlichen  gemeinen  Plätze  in  jeder  Jahresrechnung  durch 
ein  besonderes  Inventar  mit  genauer  Beschreibung  nach  Lage, 
Grösse,  Benützuugsart  und  Qualität  verzeichnet  werden.  Schult- 
heiss,  Gericht  und  Gemeindeausschuss  hatten  dann  hinsichtlich 
der  einzelnen  Stücke  des  Gemeindegutes  zu  bestimmen,  ob  deren 
Naturalvorbehalt  von  unumgänglicher  Notwendigkeit  für  die 
Gemeinde  sei ;  das  Oberamt  prüfte  den  Beschluss  und  stellte 
hierüber  ein  Dekret  aus;  lautete  letzteres  dahin,  dass  die  be- 
treffenden Stücke  an  die  Gemeindeglieder  verstiftet  werden 
dürfen,  so  war  dies  zu  publizieren  und  nach  Ablauf  einer 
bestimmten  Frist  wurden  sie  dann  vor  versammelter  Ge- 
meinde auf  dem  Rathause  öffentlich  einzeln  versteigert.  Von 
dem  verpflichteten  Stadt-  oder  Gerichtschreiber  wurde  als- 
dann das  Steigerungsprotokoll  in   ein   besonderes,    gebundenes 


—     115     — 

Buch,  das  zu  diesem  Zwecke  geführt  wurde,  eingetragen; 
nebenan  Avurde  der  Ertrag  der  letzten  Versteigerung  notiert. 
Nach  erfolgtem  Zuschlag  musste  das  Protokoll  vom  Steigerer 
bei  jedem  Betreff'  eigenhändig  unterschrieben  werden  ;  um  Unter- 
schlagungen vorzubeugen,  wurde  verlangt,  dass  die  Summen 
in  Buchstaben  ausgedrückt  wurden.  Für  den  Gelderheber  wurde 
sodann  eine  vom  Schultheiss,  Gerichtschreiber,  Gericht  und 
Gemeindeausschuss  beglaubigte  Abschrift  zugestellt,  in  der  alle 
einschlägigen  Bedingungen  verzeichnet  waren.  Bei  der  nächsten 
Rechnungslegung  prüfte  dann  das  Oberamt  die  Uebereinstim- 
mung  der  Abschrift  mit  dem  Originale,  wie  es  denn  auch  ein 
vorzügliches  Augenmerk  darauf  zu  richten  hatte,  dass  bei  allen 
solchen  Bestandsweggebungen  der  wesentliche  und  ständige 
Nutzen  der  Gemeinde  und  die  dauerhafte  Verbesserung  der 
Gründe  berücksichtigt  werde. 

Da  die  Pächter  von  Gemeinländereien  bisher  alle  Melio- 
rationen vernachlässigt  hatten,  sollten  fortab  in  jeder  Gemeinde 
zwei  der  besten  ., Acker-  und  Feldverständigen"  zu  „ Feld- 
meistern"  ernannt  und  verpflichtet  werden.  Ihre  Aufgabe  war, 
öfters  im  Jahre,  besonders  an  Sonn-  und  Feiertagen,  im  Felde 
nachzusehen;  sie  hatten  festzustellen,  was  auf  Gemeindegründen 
zu  verbessern  und  sorgfältiger  zu  benützen  sei,  wo  Gräben  aus- 
zuheben, Wasserleitungen  anzulegen  und  Sümpfe  auszutrocknen, 
endlich  wo  trockene,  unnützbare . Wiesen  in  Aecker  zu  ver- 
wandeln und  wo  Holzbäume  zu  pflanzen  seien. 

Fanden  die  Feldmeister  Verhältnisse,  deren  Abhilfe  dringend 
war,  so  mussten  sie  diese  dem  Schultheiss  sofort  anzeigen;  war 
geringere  Eile  nötig,  so  brachten  sie  ihren  Befund  erst  in  der 
nächsten  Versammlung  vor,  zu  der  sich  alle  Quartal  der  Schult- 
heiss, das  Gericht  und  erfahrene  Feldbauverständige  aus  der 
Gemeinde  einfinden  mussten ;  diejenigen  Gemeindsleute,  welche 
die  erhaltenen  Gemeindestücke  schlecht  bewirtschafteten,  wurden 
vor  diese  Versammlung  geladen  und  unter  Strafandrohung  zur 
Verbesserung  der  Ländereien  aufgefordert.  Da  durch  die  Ver- 
steigerung die  Gründe  auf  Jahre  hinaus  weggegeben  wurden, 
so  hatten  der  Schultheiss,  das  Gericht,  der  Gemeindeausschuss 
und  die  Feldmeister  vorher  schon  genau  alle  Mittel  festzusetzen, 
die  auf  Besserung  abzielten;    die    in    dieser  Versammlung   ge- 


—     116     — 

reiften  Beschlüsse  wurden  dann  von  den  Versammelten  unter- 
schrieben und  vor  der  Versteigerung  publiziert;  der  Steigerer 
war  hiedurch  gebunden;  z.  B.  diesen  Hügel  abzugraben  oder 
jene  Gräben  zu  ziehen  oder  in  bestimmter  Weise  zu  düngen. 
Vom  Versteigerungsgeschäft  wurden  alle  Missbräuche  beseitigt, 
mochten  sie  welchen  Namen  nur  immer  tragen,  z.  B.  Diäten, 
Zechen,  Weinkauf  etc.  Damit  indes  der  Gemeindevorstand 
dennoch  zur  Sorge  für  die  Landeskultur  angespornt  würde, 
wurde  ihm  ein  gewisser  Anteil  an  den  Erträgnissen  zur  Ver- 
teilung an  seine  Mitglieder  zugewiesen.  Um  auch  aus  den 
„öde-  und  wüstliegenden  Bau-Bleichplätzen,  Gänse-,  Schweine-, 
Pferde-  und  Ochsen  weiden"  mehr  Nutzen  zu  ziehen,  sollten 
durch  Schultheiss  und  Gericht  nebst  Zuziehung  der  Feldmeister 
solche  Plätze  besucht  werden;  hierauf  sollte  ausgesprochen 
werden,  ob  sie  zum  Gebrauch  notwendig  wären  und  zwar  in 
dem  gegenwärtigen  Umfange;  ferner  sollte  erwogen  werden, 
ob  von  den  Nutzniessern  nicht  eine  jährliche  Rekognition  zu 
zahlen  wäre,  und  endlich,  ob  das  entbehrliche  Land  nicht  zu 
Gärten,  Aeckern  und  Wiesen  verwendet  werden  sollte.  Die 
Resultate  dieser  Erwägungen  mussten  in  das  früher  schon  er- 
wähnte Inventar  aufgenommen  und  durch  die  Unterschriften 
der  Anwesenden  beglaubigt  werden. 

Wenden  wir  uns  nun  zu  einem  anderen  Teile  der  Pfalz, 
zum  Herzogtum  Zweibrücken.  Ludwig  Eid^)  entwirft  über  die 
landwirtschaftlichen  Zustände  im  Jahrhundert  nach  dem  Dreissig- 
jährigen  Kriege  folgende  Schilderung:  „Sobald  die  wärmere 
Jahreszeit  eingetreten  war,  begann  für  alles  Stallvieh  die  Weide. 
Diese  geschah  zunächst  auf  den  vielgenannten  Oedungen.  Man 
war  an  diese  mühelose  Erhaltung  der  Tiere  derraassen  gewöhnt, 
dass  man  nicht  einmal  dem  Zugstiere  das  Futter  im  Stalle 
reichte.  Das  im  Wagen  müdegearbeitete  Rind  wurde  bei  der 
Heimkehr  losgekoppelt  und  zu  der  im  Dorfe  näher  gelegenen 
Trift  entlassen ;  hier  auf  dem  vielbesuchten,  zerstampften  Rasen 
trug  es  im  Sonnenbrand  des  Mittags  oder  in  der  Kühle  des 
Abends  die  paar  Hälmchen  zusammen,  die  es  doch  so  redlich 


*)  Ludwig   Eid,    Zur  Wirtschaftsgeschichte  des  pfälzischen  West- 
strichs, 1894. 


—     117     — 

verdient  hatte.  Kam  der  Winter  heran,  so  verkaufte  oder 
schlachtete  man  überzählige  Stücke;  alle  zu  behalten,  dazu 
mangelte  es  trotz  aller  Weide  an  Heu.  Denn  es  waren  nur 
wenige  und  schlechte  Wiesen  vorhanden.  Diese,  an  den  Bach- 
säumen liegend,  waren  zudem  durch  Verflözung  teilweise  ver- 
schüttet worden;  die  Vermehrung  der  Menschen  einerseits  und 
die  Weigerung  der  Herdenbesitzer  anderseits,  Weideland  um- 
zupflügen, nötigte  oft  zur  Umackerung  auch  des  guten  übrig- 
gebliebenen Wiesenbodens.  Das  war  den  Alten  umsoweniger 
bedenklich,  als  sie  damit  ihre  Getreidefelder  stets  in  nächster 
Nähe  behielten.  Die  Wiese  wurde  also  in  die  engen,  „Geringen" 
Täler  gedrängt,  man  betrachtete  sie  als  eine  Feldart,  die  sich 
selbst  versorgt;  von  Reinigung,  Be-  und  Entwässerung  hatte 
man  keine  Ahnung.  Ein  voller  Ertrag  konnte  von  einer  Wiese 
nie  und  auch  schon  deswegen  nicht  erzielt  werden,  weil  zu 
jeder  Zeit  im  Jahre,  ausgenommen  die  zwei  Monate  von  Georgi 
bis  Johanni,  der  Rasen  abgeweidet  werden  durfte.  Grummet 
konnte  also  nur  dort  geerntet  werden,  wo  ein  resoluter  Schult- 
heiss  oder  Bürgermeister  die  Spätweide  der  Wiesen  verbot,  was 
umso  leichter  hätte  getan  werden  können,  als  ja  gleichzeitig 
die  Stoppelweide  zur  Verfügung  stand.  Was  ergibt  sich  nun 
aus  allen  diesen  fast  widersinnigen  Einrichtungen?  Die  W^eide 
ermüdete  und  schwächte  das  Vieh,  verschleuderte  den  Dung 
und  brachte  die  Aecker  herab." 

Diesen  Missständen  suchten  die  Zweibrücker  Fürsten  ener- 
gisch zu  Leibe  zu  gehen.  Schon  Friedrich  Ludwig  (1661  bis 
1681)  verlangte  in  einem  Ackerbauzwangsgesetz,  dass  jedermann 
mindestens  drei  Morgen  pro  Kopf  seiner  Familie  anbaue;  Per- 
sonen in  besserer  Lage  mussten  noch  mehr  in  Anbau  nehmen. 
Bezogen  sich  diese  Massnahmen  nur  auf  die  Wiederbestellung 
von  Oedungen,  so  finden  wir  um  dieselbe  Zeit,  da  auch  ander- 
wärts die  Bestrebungen  zur  Gemeinheitsteilung  beginnen,  unter 
Christian  IV.  (1735  bezw.  1742 — 1775)  noch  energischere  Be- 
strebungen zur  Hebung  der  Landeskultur.  Der  Hauptträger 
derselben  war  der  Kammerdirektor  Geheimrat  Schimper.  Im 
Jahre  1750  oder  1751  wurde  eine  besondere  wirtschaftliche 
Regierungsbehörde,  die  sogenannte  Landesökonomiekommission, 
eingesetzt.     Von  den  verschiedenen  Massnahmen,    welche   die- 


—     118     — 

selbe  ergriff,    interessieren  uns  vor  allem  die   auf  die  Almend 
und  das  Ausfeld  bezügliclien.  Durch  herzoglichen  Erlass  wurden 
die  Dorfgenossenschaften  zu  einer  wenigstens  teilweisen  Almend- 
verteilung bewogen;  der  Herzog  erklärte  sich  sogar  bereit,  um 
billiges  Entgelt  herzogliches  Privateigentum  den  Anbaulustigen 
zu  überlassen.    Es  bewarben  sich  so  viele,  dass  eine  Konduiten- 
liste  (Tabelle  über  Fleiss,  Greschicklichkeit,  Vermögen  etc.)  auf- 
gestellt  werden    musste ;    nur   wer   die   moralischen    Garantien 
bot,  dass  er  mehr  Land  bewirtschaften  werde  und  könne,  nm* 
dem  fleissigen,   tüchtigen  Aermeren  wurde  vom  Almend-   und 
Herrenland  zugelegt.    Die  Gemeindenutzungen  durften  nur  noch 
zum  geringen  Teile  nach  dem  Schätzungsfusse  vergeben  werden; 
das  übrige  schlug  man  nach  der  Kopfzahl  aus.    Die  meist  ent- 
legenen Oedungen  konnten  nur  dadurch  unter   die  Hacke   ge- 
bracht werden,    dass  dieselben  näher  an  die  Wohnstätten   ge- 
zogen oder   vielmehr   neue  Siedelungen,   neue  Ackerbaustätten 
angelegt  wurden.     Um  jedoch  nicht  zum  Schaden   der   bereits 
vorhandenen  Wohnorte  zu  handeln,  wurden  durch  die  Oekonomie- 
kommission  alle  in  Rede  stehenden  Ländereien  besucht  und  nach 
bester  Erfahrung  und  unter  Berücksichtigung  der  Bevölkerungs- 
ziffer und  Ernährungskraft  des  Bodens  Pläne    zur  Anlage  von 
Höfen  entworfen.    Das  benötigte  Land  sollte,  soweit  es  öffent- 
liches Eigentum  war,  unentgeltlich,  das  weiter  erforderliche  von 
Privaten,  wenn  nötig  durch  Zwang,  um  ein  Billiges  abgelassen 
werden.     Als  Hofleute    sollten   in   vorderster  Linie   Gemeinde- 
männer,   und  dann  erst  Fremde  gewählt   werden;    aus    öffent- 
lichen Kassen    sollte   Geld,    aus    Gemeinde-    oder   ärarialischen 
Forsten   Holz   zum    Bau   vorgeschossen   werden.     Freiheit   von 
Schätzung  und  Fronden  ist  für  mehrere  Jahre  zu  garantieren, 
wogegen  der  neue  Hofmann  sich  verpflichtet,  seine  Obstbäume 
der  herzoglichen  Baumschule  zu  entnehmen   und   fünf  Morgen 
Wald  —  als  sein  Eigentum  —  anzulegen.     So  entgegenkom- 
mend  diese  Bedingungen    waren,    so   unannehmbar   erschienen 
sie  den  Bauern.    Wie  mochte  ein  Landgut  bestehen,  das  keine 
Wiesen  hatte,  noch  haben  konnte!    Niemand  meldet  sich.    Da 
legt  Schimper  selbst  Hand  an  und  erbaut  in  den  Jahren  1761 
bis  1766  den  Freishauser  Hof,  während  Minister  Esebeck  1761 
bis  1768  das  Grünbacher  Gut  begründet:  ein  dritter  Hof  wird 


—     119     — 

auf  herzogliche  Kosten  eingerichtet  und  nun  folgen  die  Unter- 
tanen, so  dass  1763  bereits  2i>  neue  Höfe  eingerichtet  sind. 
Denn  es  ersahen  darin  die  Väter  eine  günstige  Gelegenheit 
zu  guter  Versorgung  ihrer  Kinder.  Gleichzeitig  stachelte  dieser 
Schachzug  Schimpers  den  Ehrgeiz  und  den  Neid  des  Bauern. 
Denn  dieser  fürchtete  eine  gewaltsame  Ausbreitung  der  Hof- 
äcker, baute  deshalb  die  Ausfelder  so  weit  nur  immer  möglich 
au,  ja  behauptete  sogar  auf  dem  umfriedeten  Hofland  als 
seiner  ehemaligen  „Drisch"  das  übliche  Weiderecht,  so  dass 
ein  besonderer  Hoffriede  nötig  wurde. 

Der  Luneviller  Friede  (1801)  brachte  die  Pfalz  an  Frank- 
reich und  die  französische  Gesetzgebung  wurde  in  dem  neu 
okkupierten  Gebiete  eingeführt.  Durchdrungen  von  den  Ideen 
der  Gleichheit  und  beseelt  von  dem  Verlangen,  die  Zahl  der 
Grundeigentümer  zu  vermehren,  hatte  die  französische  Regie- 
rung anfangs  in  radikalster  Weise  die  Teilung  der  Gemein- 
ländereien  befohlen ;  Rücksichten  auf  bestehende  Rechte  und 
auf  die  kommenden  Generationen  kannte  man  keineswegs.  Ein 
Gesetz  vom  14.  August  1792  ordnete  an,  dass  sogleich  nach 
der  Ernte  alle  Gemeinländereien  unter  die  Bürger,  die  bisher 
die  Nutzniessung  hatten,  zu  vollem  Eigentum  verteilt  werden 
sollten.  Ein  Erlass  vom  10.  Juni  des  Jahres  1793  regelte  so- 
dann das  Verfahren  bei  Gemeinheitsteilungen.  Stimmte  der 
dritte  Teil  der  Gemeindebewohner  für  die  Separation,  so  war 
die  Gemeinde  verpflichtet,  das  Gemeinland  zu  teilen  und  be- 
durfte hiezu  keiner  Erlaubnis  von  seiten  der  Behörden.  Alle 
in  der  Gemeinde  Wohnhaften,  gleichviel  welchen  Alters  und 
Geschlechtes,  erhielten  Anspruch  auf  Teile  des  Gemeinlandes; 
nur  diejenigen  Grundeigentümer,  die  nicht  in  der  Gemeinde 
selbst  wohnten,  sollten  bei  der  Separation  unberücksichtigt 
bleiben.  Da  die  Teilung  nach  diesem  Gesetze  immerhin  fakul- 
tativ war,  hielten  viele  Gemeinden  die  gemeinsame  Benützungs- 
weise immer  noch  aufrecht.  Wurden  hierbei  die  Gemeinlän- 
dereien bloss  auf  Zeit  verpachtet,  so  durfte  der  Pachtertrag 
nicht  zur  Bezahlung  von  Kommunalschulden  verwendet  werden, 
sondern  musste  nach  Köpfen  unter  die  Ortseinwohner  verteilt 
werden. 

Noch  waren  keine  drei  Jahre  seit  der  Publikation  des  eben 


—     120     — 

betrachteten  Gesetzes  verflossen,  als  es  durch  ein  Dekret  vom 
21.  Prairial  an  IV.  (9.  Juni  1796)  in  Hinblick  auf  seine  „unheil- 
vollen Wirkungen"  in  provisorischer  Weise  suspendiert  wurde. 
Die  Klagen  über  Missbräuche  bei  Gemeinheitsteilungen  und  die 
hieraus  entstandenen  Verfolgungen  hatten  so  sehr  überhand 
genommen,  dass  ein  eigener  Erlass  die  Verfolgung  der  Uebel- 
täter  einstvreilen  einstellte.  Ein  Gesetz  vom  2,  Prairial  an  V. 
(21.  Mai  1797)  nahm  den  Gemeinden  die  Befugnis,  ihre  Güter 
zu  veräussern  oder  zu  vertauschen;  die  Teilung  blieb  indes 
erlaubt;  nur  bestimmte  ein  Gesetz  vom  7.^  Pluviose  an  VII. 
(26.  Januar  1799),  dass  künftighin  nach  Herdstätten,  und  nicht 
mehr  nach  der  Einwohnerzahl  geteilt  werden  solle.  Eine  ent- 
scheidende Regelung  brachte  ein  Erlass  vom  9.  Ventöse  an  XII. 
(29.  Februar  1804);  hiernach  sollten  diejenigen,  die  bisher  Teile 
des  Gemeinlandes  erhalten  haben  und  Urkunden  hierüber  be- 
sitzen, auch  künftig  unbeschränkte  Eigentümer  bleiben;  wer 
aber  keine  Urkunden  über  die  Erlangung  seiner  Teile  auf- 
weisen konnte,  blieb  nur  für  den  Fall  Eigentümer  dieser  vom 
Gemeindegute  herstammenden  Grundstücke,  dass  er  dieselben 
kultiviert  hatte  und  an  die  Gemeinde  einen  jährlichen,  jederzeit 
ablösbaren  Zins  zahlte;  waren  die  Gründe  seit  der  Besitz- 
ergreifung nicht  urbar  gemacht  worden,  so  sollten  sie  an  die 
Gemeinde  zurückfallen.  Unentgeltliche  Verteilung  von  Gemein- 
ländereien  wurde  von  jetzt  ab  untersagt. 

Was  die  Gemeindewaldungen  betrifft,  so  war  ihre  Unteil- 
barkeit schon  im  Gesetze   vom    10.  Juni   1793    ausgesprochen. 

Im  Jahre  1814  wurde  die  Rheinpfalz  wieder  mit  Bayern 
vereinigt;  doch  wurde  die  bayrische  Kulturgesetzgebung  in  der 
Pfalz  nicht  eingeführt;  es  blieb  vielmehr  im  wesentlichen  bei 
der  französischen  Gesetzgebung. 


Fünftes    Kapitel 

Von  dem  Verfassungsentwurfe  (Konstitution) 
von  1808  bis  zur  Gregenwart 


An  die  Stelle  der  Generallandesdirektion,  der  in  der  Ge- 
schichte der  bayrischen  Landwirtschaft  ein  bleibendes  Andenken 
gesichert  ist,  traten  Generalkreiskommissariate;  man  gab  somit 
die  straffe,  einheitliche  Leitung,  worin  gerade  die  Hauptmacht 
der  Generallandesdirektion  lag,  auf  und  zersplitterte  die  ehe- 
malige Zentralgewalt  in  so  viele  Teile,  als  es  Kreise  gab; 
hierin  lag  einerseits  die  Gefahr  einer  ungleichen  Behandlung 
der  Kulturangelegenheiten,  anderseits  aber  eine  Garantie  für 
die  bessere  Anpassung  der  Verordnungen  an  die  Bedürfnisse 
des  einzelnen  Landstriches.  Nach  der  Dienstinstruktion  vom 
17.  Juli  1808  war  der  Wirkungskreis  der  Generalkreiskommis- 
sariate im  wesentlichen  der  nämliche,  wie  der  der  General- 
landesdirektion: Urbarmachung  öder  Gründe,  Verteilung  der 
Gemeinländereien ,  Hebung  der  Kulturhindernisse  waren  die 
Hauptaufgaben  dieser  Behörden.  Was  nun  speziell  die  Ge- 
meinheitsteilungen betrifft,  so  stand  den  Generalkreiskommis- 
sariaten der  Erlass  der  in  Gemeinheitsteilungssachen  nötigen 
Anordnungen  zu;  die  Vollziehung  derselben  war  in  erster  In- 
stanz den  Landgerichten,  und  in  gutsherrlichen  Gebieten,  wenn 
der  Gutsherr  nicht  selbst  beteiligt  war,  den  gutsherrlichen  Ge- 
richten überlassen;  in  zweiter  Instanz  entschieden  die  General- 
kreiskommissäre, von  denen  die  Beteiligten  für  den  Fall,  dass 
die  zwei  Entscheidungen  sich  widersprachen,  noch  den  Rekurs 
an  den  geheimen  Rat  ergreifen  konnten. 

Schon  im  ersten  Jahre  dieses  neuen  Regiments  zeigte  es 
sich,  dass  nun  andere  Grundsätze  zur  Herrschaft  gelangt  waren. 


—     122     — 

Zunächst  wurde  die  Leibeigenschaft  aufgehoben;  somit 
war  nun  wenigstens  die  Person  des  Landmanns  freiM. 

Am  19.  Oktober  1808   erschien   das  Edikt  über  das  Gre- 
meindewesen,  das  in  seinem  1.  Abschnitt  1,  Kapitel  3.  Titel  von 
den  Gemeindegründen  handelt.    Die  Gemeindegründe  sind  hier- 
nach  im   Gegensatz    zu    der    früheren  Auffassung   nicht    mehr 
„Nationaleigentum",     sondern    Eigentum    der    Gemeinde,     an 
welchem  die  einzelnen  Gemeindeglieder  Nutzungsrechte  haben. 
Nach  dem  Wortlaute  des  Ediktes  bestehen  die  Gemeindegründe 
meist  aus  solchen  Gründen,  welche  noch  keine  Kultur  erhalten 
haben   oder   auf  den   ersten   Stufen    derselben    stehen;    jedem 
Gemeindegliede   steht   die  Benutzung   derselben  zu,    und    zwar 
bildet  das  zufällige  Bedürfnis  den  Massstab  hierfür.    Der  Mass- 
stab der  Verteilung,  für  die  jedes  einzelne  Gemeindeglied  das 
Provokationsrecht   hat,   richtet  sich    aber  nach  den  bisherigen 
Kulturgesetzen.     Durch  ein  Edikt  vom  8.  August  1808  wurde 
sodann  der  Finanzdirektion  die  Wahrnehmung  der  fiskalischen 
Rechte    und    die  Führung   der  Prozesse    in    allen    finanziellen 
Gegenständen  übertragen,  wozu  auch  die  Gemeinheitsteilungs- 
prozesse  gehörten.     Die  Gerichte,  zumal  die  des  Rezatkreises, 
vernachlässigten    indes    fast    beständig    das    hier    obwaltende 
Finanzinteresse   des   Staates,    weshalb    man    sich    an    höchster 
Stelle  gezwungen  sah,  am  10.  Juni  1809  in  dieser  Sache  ein- 
gehendere Bestimmungen  zu  erlassen;  hiernach  hat  jedes  Rent- 
amt, in  dessen  Bezirk  eine  Gemeinheitsteilung  stattfinden  soll, 
sogleich  von  den  Separationsmodalitäten  Nachricht  einzuziehen 
und    hierüber    dem    Finanzdirektorium    möglichst    bald    einen 
vollständigen  Bericht  zu  geben,  der  sich  über  das  Objekt  der 
Kultur,  über  die  Provokanten  und  Provokaten,  ferner  über  die 
vorläufig  verabredete  Art  der  Teilung,  über  die  akzessorischen 
Punkte,  über  die  Anträge  der  Provokanten  und  endlich  darüber 
auszusprechen  hat,  ob  die  Separation  aussergerichtlich  geschieht 
oder   ob    die   Widersprüche   der   Provokaten    eine    gerichtliche 
Teilung  nötig  machen.     Alsdann  prüft  die  Finanzdirektion,  in- 
wiefern eine  gerichtliche  Einwirkung   umgangen    und  die  An- 
träge  der   Provokanten    sofort    angenommen    werden    können, 


')  Edikt  vom  31.  August  1808. 


—     123     — 

oder  welche  geeignete  Verfügungen  zu  treffen  sind.  Sollte  ein 
Fremder  oder  ein  Gemeindeglied  auf  gerichtliche  Teilung 
dringen,  oder  würde  die  Finanzdirektion  einen  solchen  Antrag 
nötig  finden,  so  hat  das  betreffende  Stadt-  oder  Landgericht 
die  Finanzdirektion  von  dem  anberaumten  Augenscheins-  und 
Instruktionstermine  mittels  Berichtes  in  Kenntnis  zu  setzen  und 
ihr  zu  überlassen,  ob  sie  zu  dieser  Tagesfahrt  einen  Deputierten 
abordnen  will  oder  ihre  Erklärung  schriftlich  abgibt;  alle  in 
dieser  Sache  ergehenden  Urteile  sind  gleichfalls  der  Finanz- 
direktion zur  weiteren  Verfügung  vorzulegen. 

Zunächst  galt  es  nun,  Missbräuchen,  die  sich  bei  der  Vor- 
nahme von  Gemeinheitsteilungen  einschlichen,  entgegenzutreten. 
Analog  dem  Verfahren  hinsichtlich  des  Schulanteils  verlangten 
einzelne  Pfarrer  Anteile,  wenn  eine  Filialgemeinde  ihrer  Pfarrei 
die  gemeinen  Gründe  teilte,  obwohl  sie  nicht  Mitglieder  der 
separierenden  Gemeinde  waren.  Hierdurch  wurden  die  An- 
teile der  wirklichen  Gemeindeglieder  nicht  unbeträchtlich  ge- 
schmälert, so  dass  häufig  Klagen  ertönten.  Der  König  gab 
den  Beschwerden  Gehör  und  verordnete  am  22.  November  1810, 
dass  dem  Pfarrer  kein  Anteil  bei  der  Separation  in  einer 
Filialgemeinde  zustehe,  da  dieser  seinen  Anteil  nicht  als  Seel- 
sorger, sondern  als  Gemeindeglied  erhalte.  Nur  betreffs  der 
Schulen  blieb  die  Bestimmung  aufrecht  erhalten,  dass  diese 
auch  von  den  Gründen  der  Filialgemeinden  Anteile  bekommen. 
Auch  hinsichtlich  der  Schulanteile  gab  es  Klagen;  man  unter- 
liess  häufig  die  Sicherstellung  und  rationelle  Bewirtschaftung 
dieser  Grundstücke,  so  dass  man  am  21.  Mai  1811  die  alte 
Bestimmung  wiederholte,  wonach  jeder  Schulinspektor  alle 
Gründe,  die  der  Schule  aus  Gemeinheitsteilungen  zukommen, 
genau  beschreiben  sollte,  um  auf  diese  Weise  deren  Verlust 
zu  vermeiden.  Um  den  Lehrer  zu  einer  besseren  Bewirt- 
schaftung dieser  Gründe  zu  zwingen,  erklärte  man  ihn  für  jede 
Art  von  Deteriorierung  haftbar. 

Um  diese  Zeit  begannen  die  Gemeinheitsteilungen  all- 
mählich ihren  radikalen  Charakter  zu  verlieren;  als  Beweis 
für  diese  Behauptung  sei  hier  nur  die  Leutershäuser  Teilung 
aus  den  Jahren  1810  und  1811  angeführt,  bei  der  folgende 
Objekte  von  der  Separation  ausgenommen  worden  waren:    ein 


—     124     — 

im  Verhältnis  des  Viehstands  angemessener  Tummelplatz,  dann 
die  mit  Obstbäumen  besetzten  Gemeindegründe  und  endlich 
eine  Anzahl  Bauplätze.  Andere  Gemeinden,  die  zur  gleichen 
Zeit  mit  dem  Plane  umgingen,  ihre  Gemeindegründe  zu  ver- 
teilen, fanden  dieses  Vorgehen  für  richtig  und  ahmten  es  nach; 
so  wirkte  jetzt  ein  Beispiel,  von  dessen  Nutzen  man  sich  über- 
zeugt hatte,  mehr  als  in  früheren  Jahren  ein  Zwangsbefehl, 
der  für  den  Fall  der  Nichtbefolgung  mit  schweren  Strafen 
drohte.  Auch  das  Kreiskommissariat  sprach  seine  Zufriedenheit 
über  die  Separation  zu  Leutershausen  aus  und  wünschte  in 
einer  Publikation  vom  9.  Februar  1811,  dass  man  auch  in 
anderen  Fällen  nach  diesem  trefflichen  Muster  verfahre. 

Die  Regierung  beginnt  in  dieser  Zeit,  den  Gemeinheits- 
teilungen gegenüber  zurückhaltender  zu  werden.  Die  Folge 
hiervon  war,  dass  nun  diese  so  durchgreifend  angefangene, 
freilich  von  vielen  Seiten  auch  angegriffene  und  zum  Teil 
mehrmals  abgeänderte  Gesetzgebung  unvollendet  blieb.  Durch 
allzuschroffes  Vorgehen  bei  Verteilung  der  Gemeindeländereien 
hatte  man  in  vielen  Fällen  unleugbar  der  Viehzucht  geschadet, 
manchen  Wald  in  einen  öden  Platz  verwandelt  und  wohl- 
erworbene Rechte  nicht  beachtet.  Nun  erkannte  die  Regierung 
die  Fehler  dieses  Extrems  und  suchte  sie  für  die  Folgezeit  zu 
meiden.  Die  von  jetzt  ab  erscheinenden  Kulturverordnungen 
sind  frei  von  allen  strengen  und  harten  Forderungen  und  zielen 
vielfach  sogar  darauf  ab,  den  schnellen  Verlauf  unzweck- 
mässiger Teilungen  zu  hemmen. 

In  früherer  Zeit  hatte  man  ein  besonderes  Gewicht  darauf 
gelegt,  die  Leute  durch  Belohnungen  aller  Art,  insbesondere 
durch  Steuerfreiheiten  für  die  Gemeinheitsteilungen  und  für  die 
Kultur  zu  gewinnen. 

Schon  seit  längerer  Zeit  machte  sich  in  dieser  Richtung 
eine  immer  stärker  werdende  Reaktion  geltend.  Am  14.  Juli 
1812  erliess  das  Finanzdirektorium  zur  Beseitigung  solcher 
Steuerfreiheiten  an  alle  Rentämter  „zur  genauen  Beachtung" 
folgende  radikale  Bestimmungen:  Werden  öde,  unrentierliche 
Gemeindegründe  verteilt,  so  unterbleibt  die  Besteuerung  nur 
mehr  so  lange,  bis  die  definitive  Steuerperäquation  oder  ein 
anderes  hierüber  bestimmendes  Gesetz  eintritt.  Gemeindegründe, 


—     125     — 

die  von  den  Gemeindegliedern  zur  Zeit  der  Anfertigung  der 
neuen  Steuerkataster  noch  gemeinsam  benutzt  werden,  sind 
schon  unter  den  Steuerkapitalien  begriffen  unter  der  Rubrik 
„  Gemeindeeigentum " ;  werden  solche  Gründe  von  der  Gemeinde 
verbessert,  so  findet  deswegen  keine  höhere  Besteuerung  statt; 
von  einer  Steuerfreiheit  kann  hingegen  bei  Gemeinländereien 
keine  Rede  mehr  sein.  Ausnahmsweise  gestattete  man  noch 
10  Freijahre  für  folgende  zwei  Fälle:  in  erster  Linie  sollten 
jene  Gründe  einstweilen  noch  unbesteuert  bleiben,  bei  denen 
zur  Zeit  der  Katasteranfertigung  die  Freijahre  schon  zu  laufen 
begonnen  haben;  die  zweite  Ausnahme  machte  man  zu  Gunsten 
dritter  für  den  Fall,  dass  die  Gemeindeglieder  nicht  kultivieren 
wollten  und  die  Gründe  dritten  zur  Urbarmachung  überlassen 
wurden. 

Eine  eingehende  Regelung  fanden  in  den  Jahren  1812  bis 
1816  die  Teilungen  von  Gemeindewaldungen.  Am  15.  Juli  1812 
erneuerte  man  die  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Separation 
der  Gemeindewaldungen;  hiernach  vollzog  sich  eine  Waldteilung 
in  folgender  Weise:  Wird  ein  Gesuch  um  Separation  bei  der 
Unterbehörde  eingebracht,  so  stellt  diese  ein  Verzeichnis  über 
beide  Parteien  her;  dann  protokolliert  sie  die  Gründe  für  und 
wider  die  Teilung;  an  diese  Tätigkeit  schliesst  sich  ein  Augen- 
schein an,  an  dem  die  Parteien  und  der  Forstmeister  teilnehmen, 
welch  letzterer  über  den  Befund  ein  Gutachten  ausstellt.  Nach 
dieser  Instruktion  legt  das  Untergericht  die  Akten  nebst  Gut- 
achten dem  Generalkreiskommissariate  vor,  das,  wenn  auf  dem 
Objekte  Schulden  lasten,  für  Sicherung  und  Surrogierung  der- 
selben die  Vorschläge  der  betreffenden  Kommunaladministration 
erholt  und  die  ganze  Sache  mit  einem  eigenen  Gutachten  „in 
der  doppelten  Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Kultur  und  der 
Gemeindeverhältnisse"  zur  jedesmaligen  Entscheidung,  ob  ge- 
teilt werde  oder  nicht,  dem  Könige  einsendet,  der  eventuell  die 
Generalforstadministration  dazu  vernimmt.  Erst  dann  findet 
die  Teilung  nach  Vorschrift  der  Gesetze  statt,  wobei  für  Bau- 
bedürfnisse der  Gemeinde  gesorgt  werden  muss,  indem  ent- 
weder sogleich  die  Modalität  der  Holzlieferung  der  Teilnehmer 
oder  ein  Surrogat  in  Geld  festzusetzen  ist.  Am  5.  September 
desselben  Jahres,  ferner  am  7.  August  1813  und  am  6.  August 


—     126     — 

1815  wurden  diese  Bestimmungen  nochmals  publiziert,  um  alle 
ungeeigneten  Rekurse  in  dieser  Sache  abzuschneiden.  Nach  der 
zuletzt  genannten  Verordnung  wurde  die  Befugnis  der  General- 
kreiskommissariate dahin  erweitert,  dass  ihnen  die  durch  Ver- 
ordnung vom  15.  Juli  1812  dem  Könige  vorbehaltene  Entschei- 
dung der  Frage  über  die  Zulässigkeit  von  Gemeindewaldteilungen 
überlassen  wurde;  jedoch  sollten  sie  die  dort  vorgeschriebenen 
Normen  genau  einhalten  und  ihren  Konsens  auf  die  Fälle  be- 
schränken, wo  die  Gemeindeglieder  in  der  Hauptsache  einig 
und  auch  die  Gutachten  der  Polizei-  und  Forstbehörden  über- 
einstimmend und  gehörig  motiviert  sind. 

Einen  Wendepunkt  in  der  Geschichte  der  Teilung  der 
Gemeindeländereien  in  Bayern  bildet  das  Gesetz  vom  11.  Mai 
1814.  Dank  ihrer  Ausdauer  und  Hartnäckigkeit  gelangten  die 
Grossgrundbesitzer  jetzt  zum  Siege.  Der  König  entschloss  sich 
nämlich,  veranlasst  durch  den  Antrag  seines  geheimen  Rats 
und  durch  das  Beispiel  anderer  Länder,  zu  verordnen,  dass 
künftig  jeder  Gemeinheitsteilung  das  Gutachten  sachverständiger 
Oekonomen  vorausgehen  müsse.  Beseitigte  man  früher  alle 
Hindernisse,  die  eine  Separation  verzögern  konnten,  so  be- 
deutete dieses  Gesetz  eine  Neueinführung  von  Hemmnissen, 
somit  eine  Reaktion  gegen  die  bisher  herrschende  Theorie  und 
Praxis.  Betrachten  wir  den  Inhalt  dieses  Gesetzes  näher!  Vor 
allem  soll  vor  jeder  Teilung  von  öden  Gemeinländereien  ein 
Gutachten  unparteiischer  Sachverständiger  eingeholt  werden 
über  den  Punkt,  ob  durch  die  nachgesuchte  Separation  dem 
Viehstande  der  Gemeinde  und  besonders  der  grossbegüterten 
Teilnehmer  ein  Schaden  erwachse  oder  nicht;  ein  besonderes 
Augenmerk  sei  hierbei  darauf  zu  richten,  ob  die  Grossbesitzer 
künftig  noch  so  viel  Vieh  halten  könnten,  als  sie  bisher  zu 
ihrem  Wirtschaftsbetriebe  nötig  gehabt  hätten.  Was  die  Person 
dieser  Sachverständigen  anlangt,  so  sollten  sie  die  Eigenschaften 
exzeptionsfreier  Zeugen  haben.  Bei  Partialteilungen  waren 
drei,  bei  Totalteilungen  fünf  Sachverständige  nötig,  und  zwar 
mussten  sie  aus  der  Klasse  wirklicher  Gutsbesitzer,  die  selbst 
Feldbau  treiben,  genommen  werden,  wobei  indes  der  grössere 
oder  kleinere  Besitz  keinen  Unterschied  machte,  Avenn  nur  die 
betreffende  Person  ein  erfahrener  Mann  war.     Da  sie  aus  einer 


—     127     — 

anderen  Gemeinde  genommen  werden  nmssten,  wählte  man  sie 
mit  Vorliebe  aus  einer  solchen,  in  der  schon  eine  Teilunsf 
stattgehabt  hatte;  dies  war  auch  der  Wille  des  Gesetzgebers, 
indem  man  mit  Recht  annahm,  dass  gerade  diese  die  Vorzüge 
und  Nachteile  einer  Separation  am  besten  zu  beurteilen  ver- 
möchten. Bei  Partialteilungen  wählte  jede  Partei  einen,  bei 
Totalteilungen  zwei  Sachverständige,  während  der  dritte  bezw. 
der  fünfte  Sachverständige  von  der  Kulturbehörde  ernannt 
wurde.  Wenigstens  einer  von  diesen  Sachverständigen  sollte 
aus  der  Zahl  erprobter  Kulturverständiger  sein,  „die  auch  Sinn 
und  Erfahrung  für  die  Verbesserung  der  Landwirtschaft  be- 
sitzen". Das  Gutachten  dieser  Sachverständigen  ist  nach  einer 
Verordnung  vom  18.  Mai  desselben  Jahres  nur  in  zwei  Fällen 
erlässlich:  nämlich  wenn,  was  nur  selten  vorgekommen  sein 
dürfte,  alle  Teilnehmer  über  die  Teilung  einig  sind,  oder  wenn 
zwei  Drittel  der  Grossbegüterten  für  eine  Separation  stimmten. 
Infolge  dieser  neuen  Bestimmungen  gestaltete  sich  das 
Gemeinheitsteilungsverfahren  nunmehr  folgendermassen:  Die 
Provokanten  reichen  bei  der  Kulturbehörde  ihr  Gesuch  ein;  diese 
Behörde  nimmt  sodann  eine  genaue  Beschreibung  der  in  Frage 
stehenden  Gründe  auf,  worauf  die  Interessenten  geladen  und 
gefragt  werden,  ob  sie  die  Teilung  wünschen.  Schlägt  nun 
der  Versuch  des  Gerichts,  die  Teilnehmer  ohne  weiteres  zu- 
frieden zu  stellen,  fehl,  so  werden  in  der  oben  angegebenen 
Weise  die  Sachverständigen  gewählt  und  dann  geladen.  Als- 
dann werden  sie  auf  Grund  der  Verzeichnisse  über  alles  genau 
informiert,  worauf  ihre  Vereidigung  erfolgt.  Hernach  werden 
die  Gründe  im  Beisein  beider  Parteien  besichtigt,  worüber  ein 
Protokoll  aufzunehmen  ist.  Spricht  sich  die  Mehrheit  der 
Sachverständigen  für  die  Teilung  aus,  so  werden  die  Provokaten 
nicht  berücksichtigt,  sondern  der  Kulturprozess  schreitet  fort; 
über  die  Frage,  ob  geteilt  werden  solle,  wird  dann  überhaupt 
kein  Streit  mehr  zugelassen.  Ist  dagegen  das  Gutachten  gegen 
eine  Teilung,  so  wird  der  Antrag  ebenfalls  ohne  Prozess  ab- 
gewiesen, wobei  es  jedoch  den  Kulturlustigen  gestattet  bleibt, 
nach  Ablauf  von  6  Jahren  den  Antrag  zu  erneuern.  Weisen 
sie  dann  nach,  dass  sich  inzwischen  die  Umstände  zu  Gunsten 
der   Teilung   erheblich    geändert   haben,    so   wird    die    Unter- 


—     128     — 

suchuDg  durch  neue  Sachverständige  vorgenommen.  Die  Kosten 
des  ganzen  Verfahrens,  selbst  für  den  Fall  der  Abweisung, 
zahlt  die  ganze  Gemeinde,  die  sie  auf  die  einzelnen  Interessenten 
nach  dem  Massstabe  ihrer  Teilnahmsrechte  abwälzt. 

Alle  diese  Bestimmungen  waren  sehr  geeignet,  übereilte 
Teilungsunternehmungen  hintanzuhalten. 

Anderseits  freilich  hatte  jetzt  eine  Teilung  nur  dann  noch 
Aussicht  auf  Verwirklichung,  wenn  die  Grossbesitzer  sie  für 
ihre  Verhältnisse  vorteilhaft  fanden. 

Allein  obwohl  jetzt  die  wertvollen  Nebenvorteile,  welche 
die  Regierung  ehedem  zur  Förderung  der  Kultur  geboten  hatte, 
fast  alle  verschwunden  waren  und  die  Kulturtätigkeit  um  ihrer 
selbst  willen  gefördert  werden  musste,  so  zeugten  doch  gerade 
in  den  nächstfolgenden  Jahren  die  Fortschritte  der  Gemein- 
heitsteilungsbewegung  in  einzelnen  Gegenden  des  Königreichs 
von  einem  lebhaften  Kultureifer  der  Landwirte.  So  war  1815 
im  ganzen  Bambergerlande  die  Stallfütterung  eingeführt;  die 
Gemeindegründe  waren  dort  meist  im  Besitze  der  Gemeinden 
geblieben,  die  sie  in  einzelnen  Teilen  zum  Zwecke  der  Kultur 
an  die  Gemeindeangehörigen  verpachteten;  man  trug  hier 
überall  Sorge,  dass  grössere  Viehtummelplätze  von  der  Kultur 
ausgenommen  blieben.  „Nicht  obrigkeitlicher  Zwang,  sondern 
das  wirtschaftliche  Bedürfnis"   brachte  diese  Früchte^). 

Vergassen  einige  kurzsichtige  und  einer  rationellen  Wirt- 
schaft noch  fernstehende  Landwirte  der  Kultur,  zu  der  sie 
nicht  mehr  durch  Zwangsgebote  angetrieben  wurden,  so  er- 
innerte sie  die  Not  der  Jahre  1816  und  1817  an  den  Wert 
des  bebauten  Landes.  Eine  solche  Sprache  war  wirksamer  als 
Gesetze  mit  drakonischer  Härte,  und  viele  griffen,  vom  Hunger 
getrieben  und  von  der  Aussicht  auf  Gewinn  angelockt,  zum 
Anbau  der  bisher  unbenutzten  Landstrecken;  Waldungen, 
Wiesen  und  Oeden  wurden  geteilt  und  die  leitenden  Behörden 
hatten  noch  oft  Gelegenheit,  gegen  eingerissene  Missbräuche 
zu  eifern;  so  fühlte  sich  z.  B.  die  Generalforstadministration 
am  17.  Juni  1816  veranlasst,  alle  Gerichte  darauf  aufmerksam 
zu   machen,    dass    sie    zur    Verhütung    unnötiger    Lasten    und 


Vgl.  die  Denkschrift  „Die  Landwirtschaft  in  Bayern",  1860. 


—     129     — 

Nachteile  bei  Gemeindewaldteilungen  nur  solche  Geometer  zu- 
ziehen sollen,  die  zur  Herstellung  trefflicher  Pläne  auch  die 
genügende  Befähigung  hätten;  die  angestellten  Geometer  seien 
dann  während  der  Dauer  ihres  Geschäftes  der  Leitung  der 
einschlägigen  Forstbehörde  zu  unterstellen.  Den  Grund  zu 
dieser  Verwaltungsmassregel  gab  die  traurige  Wahrnehmung, 
dass  häufig  durch  Pfuscher  unpraktische  Separationen  voll- 
zogen wurden,  die  in  der  Folgezeit  gerechte  Befürchtungen  für 
den    weiteren   Bestand    der   betreffenden  Waldungen    zuliessen. 

Wichtig  für  das  gesamte  gemeindliche  Leben  war  der 
Sturz  des  Ministers  Montgelas;  für  die  Gemeinden  bedeutete 
dies  Ereignis  ein  Neuerwachen  ihrer  früheren  Selbständigkeit. 
Am  6.  März  1817  erhielten  die  Ruralgemeinden  das  Ver- 
fügungsrecht über  das  Gemeindevermögen  zurück;  die  General- 
kreiskommissariate behielten  darüber  nur  mehr  die  Rechte  einer 
Kuratelbehörde.  So  wurden  die  Ueberreste  der  alten  Staats- 
einmischung, von  der  die  Zeit  des  Polizeistaates  allein  eine 
Besserung  der  Lage  erhofft  hatte,  langsam,  aber  planmässig 
beseitigt.  Die  Verordnung ^  vom  27.  März  1817  übertrug  der 
Regiei'ung  die  Aufgabe,  den  Ackerbau  zu  fördern  und  über 
die  Aufrechthaltung  der  Kulturgesetze  sowie  über  die  Ent- 
scheidung der  Kulturstreitigkeiten  zu  wachen,  und  endlich  über 
die  Verteilung  der  Gemeindeweiden  und  Gemeindewaldungen 
zu  erkennen  (§  33).  Wenige  Tage  hernach  wurde  auch  der 
Wirkungskreis  der  Ministerien  neu  geregelt;  alle  staatswirt- 
schaftlichen Gegenstände,  soweit  sie  nicht  in  das  Gebiet  der 
Finanz  gehören,  wurden  dem  Ministerium  des  Innern  zugewiesen, 
das  somit  die  höchste  Stelle  in  allen  Landeskultursachen  wurde. 

Auf  längere  Zeit  hinaus  erhielt  das  Gemeinderecht  in 
Bayern  seine  gesetzliche  Regelung  durch  die  am  17.  Mai  1818 
erschienene  Gemeindeordnung,  die  in  §  18 — 25  von  den  Gemein- 
ländereien  spricht.  Hiernach  haben  alle  Gemeindeglieder  An- 
spruch auf  die  Nutzung  derselben,  solange  sich  diese  in  uu- 
verteiltem  Zustande  befinden ;  die  Anteile  der  Nutzung  richten 
sich  nach  den  bestehenden  Verordnungen  und  dem  rechtmässigen 


')  Verordnung,  die  Formation,  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäfts- 
gang der  obersten  Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betreflfend. 
Wismüller,  Teilung  der  Gemeinländereieu  iu  Bayern  9 


—     130     — 

Herkommen.  Gemeindevermögen,  das  die  Gemeinde  als  not- 
wendiges Mittel  zur  Erreichung  ihres  gesellschaftlichen  Zweckes 
besitzt,  ward  jeder  Veräusserung  entzogen,  und  nur  dasjenige 
Vermögen,  das  hierzu  nicht  notwendig  ist,  dessen  Rente  aber 
ausschliesslich  für  die  Gemeindebedürfnisse  bestimmt  ist,  oder 
das  von  den  einzelnen  Gemeindegliedern  benutzt  wird,  kann 
aus  administrativen  Gründen  mit  Kuratelgenehmigung  unter 
die  Gemeindeglieder  zur  Beförderung  der  Kultur  verteilt  werden. 
Betreffs  des  „wann,  wie,  unter  welchen  Umständen  eine  Teilung 
stattfinden  solle",  vertröstete  man  auf  eine  in  nächster  Zeit 
erscheinende  Verordnung. 

Am  28.  Juni  1819  ordnete  der  König  an,  dass  die  alt- 
bayrischen Bestimmungen  hinsichtlich  der  Zehntbefreiung  neu- 
kultivierter öder  Gründe  auch  im  Untermainkreise  Geltung 
finden  sollten,  um  eine  Gleichstellung  der  einzelnen  Teile  des 
Reiches  herbeizuführen.  In  der  Bevölkerung  zeigte  sich  über- 
haupt ein  reges  Verlangen  nach  einer  einheitlichen  Regelung 
der  Kulturvorschriften.  Die  eben  gegebene  Verfassung  er- 
möglichte es  dem  Volke,  dem  gehegten  Wunsche  in  der  Kammer 
Ausdruck  zu  verleihen. 

Schon  bei  Zusammentritt  des  ersten  Landtags  kam  ein 
Gesetzentwurf^)  in  Vorlage,  der  über  die  öden  Gründe  und 
Gemeinländereien  folgende  Bestimmungen  aufstellte. 

„Jeder  kann  die  Ausscheidung  des  ihn  treffenden  Anteils 
an  Gemeindegründen  verlangen.  Von  der  Verteilung  sind  nur 
ausgenommen :  Gründe,  welche  wegen  eines  besondern  Zweckes 
nicht  in  Privateigentum  übergehen  dürfen  und  daher  als  Re- 
serveplätze  von  der  Verteilung  ausgenommen  bleiben  sollen. 
Solche  Zwecke  sind  Anlegung  oder  Beibehaltung  von  öffentlichen 
Plätzen,  von  Viehtränken,  von  notwendigen  Wegen,  nicht  aber 
von  irgend  einer  Gattung  gemeinschaftlicher  Weide;  ferner 
sind  jene  Gemeindewaldungen  von  der  Separation  ausgenommen, 
bei  welchen  nach  der  Abteilung  keine  so  zweckmässige  Be- 
nutzung möglich  wäre,  als  bei  der  gemeinschaftlichen  Bewirt- 
schaftung. 


')  Karl  Freiherr  v.  Closen:  „Entwurf  eines  allgemeinen  Kultur- 
gesetzes für  Bayern"  in  der  „kritischen  Zusammenstellung  bayr.  Landes- 
kulturgesetze",  1818. 


—     131     - 

Wenn  nur  einzelnen  Gemeindegliedern  ihr  Anteil  zuge- 
messen und  die  übrigen  Gründe  noch  fernerhin  gemeinschaft- 
lich benutzt  werden,  so  hat  die  Kulturbehörde  darauf  zu  sehen, 
dass  die  zur  ferneren  Gemeinschaft  bestimmten  Gründe  in 
möglichstem  Zusammenhange  bleiben,  im  übrigen  aber  den 
Kulturlustigen  die  Wahl  der  Plätze  zu  überlassen,  wobei  je- 
doch, in  Ansehung  der  Grösse  dieser  Plätze,  auf  die  etwa 
bessere  Qualität  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Durch  die  Aus- 
scheidung eines  eigenen  Anteils  verliert  das  Gemeindeglied 
jeden  weitern  Anspruch  auf  die  Anteile  seiner  Mitgemeiner, 
sie  mögen  dieselben  gleichfalls  abteilen  oder  fernerhin  gemein- 
schaftlich benutzen.  Besteht  diese  Benutzung  in  Weide ,  so 
kann  der  Weidegrund  zwar  auch  nach  geschehener  Abteilung 
zur  Kultur  angesprochen  werden,  jedoch  nur  mehr  gegen  Ent- 
schädigung der  Weideberechtigten. 

Jedem  wirklichen  Gemeindegliede,  auch  solchen,  die  bis- 
her keine  Nutzungen  aus  den  Gemeindegründen  bezogen,  soll 
bei  der  Verteilung  ein  Anteil  zugewiesen  werden ,  insofern 
als  es  ohne  Beeinträchtigung  der  bisherigen  Nutzungsberech- 
tigten möglich  ist.  Die  Gemeindegründe  werden ,  wenn  nicht 
gütliche  Uebereinkunft  oder  Verträge  einen  anderen  Massstab 
bestimmen,  in  der  Regel  gleichheitlich  verteilt.  Allein  wo  die 
bisherige  Benutzung  sich  weniger  nach  Gemeinderechten ,  als 
nach  der  Grösse  geschlossener  Gutskomplexe  richtete,  und  dem- 
nach rechtlich,  nicht  bloss  zufällig,  verschieden  war,  da  soll 
jedem,  der  grössere  Nutzungen  hatte,  ein  solcher  Anteil  zu- 
gesprochen werden,  der  ihn  vollständig  für  die  bisherige  Nutz- 
niessung  entschädigt. 

Bei  jeder  Gemeindegrundverteilung,  auch  da,  wo  der 
Schullehrer  nicht  Gemeindeglied  ist,  gebührt  derjenigen  Schule 
ein  Anteil,  welche  die  Kinder  der  verteilenden  Gemeinde  zu 
besuchen  haben.  Damit  die  Gemeindegründe  den  geeigneten 
Schulen  zugewiesen  werden,  haben  die  Lokalschulinspektionen, 
unter  Leitung  der  Distriktsschulinspektionen,  und  so  oft  es 
nötig  ist,  des  Landrichters,  sich  darüber  zu  vereinigen,  welche 
Ortschaften  zu  einer  und  derselben  Schule  gehören  sollen. 
Ueberall,  wo  die  Kultur  der  Gemeindegründe  nicht  einge- 
leitet werden  will,    ist   der  Schule,    sobald    ein    Schulvorsteher 


—     132     — 

das  Ansuchen  stellt,  der  gesetzliche  Anteil  auf  Kosten  der  Ge- 
meinde auszumessen.  Dieser  Anteil  ist  nicht  Eigentum  des 
„zeitlichen  Schullehrers,  sondern  bloss  mit  zu  seinem  Unter- 
halte oder  anderen  Schulzwecken  bestimmt".  Der  Schule  ge- 
bührt der  Anteil,  der  sich  nach  der  Zahl  der  Teilnehmer  bei 
gleichheitlicher  Verteilung  ergeben  würde,  der  Fall  ausgenommen, 
dass  die  Schule  schon  wegen  des  mit  ihr  verbundenen  Rusti- 
kalbesitzes nach  den  örtlichen  Verhältnissen  ein  grösserer  An- 
teil träfe,  woran  die  Schule  nicht  verkürzt  werden  soll.  Bei 
der  Verteilung  ist,  ohne  Verlosung,  der  Schule  einer  der  für 
dieselbe  am  besten  passenden  Teile  auszuscheiden. 

Der  zur  Teilnahme  Berechtigte  wird  Eigentümer  des  er- 
haltenen Gemeindegrundes,  und  kann  denselben,  wie  jeden 
Privatgrund,  benutzen.  Der  abgeteilte  Gemeindegrund  unter- 
liegt nur  dem  grundherrlichen  Verbände,  wenn  erweislich  das 
Gemeinderecht  damit  behaftet  war,  jedoch  mit  der  bei  Kultur 
öder  Gründe  festgesetzten  Begünstigung,  dass  wegen  der  Kultur 
und  Abteilung  weder  Laudemien  noch  ständige  Abgaben  er- 
höht werden  dürfen ;  der  durch  die  Abteilung  erhaltene  Grund 
kann  von  dem  Anwesen  nur  unter  denselben  Bedingungen  ge- 
trennt werden,  unter  welchen  Güterzertrümmerungen  zu- 
lässig sind. 

Private  Beweidung  des  erhaltenen  Gemeindegrundes  in 
den  offenen  Zeiten  findet  nur  unter  der  Voraussetzung  der 
Arrondierung  statt,  und  so  wie  in  dieser  Hinsicht  abgeteilte 
Gemeindegründe  ganz  in  die  Klasse  der  übrigen  Privatgründe 
übertreten,  so  hat  auch  der  Eigentümer  das  Recht,  zu  jener 
Zeit,  wo  seine  Gründe  beweidet  werden,  an  der  gemeinschaft- 
lichen unabgeteilten  Weide  der  übrigen  Gemeindeglieder  teil- 
zunehmen. Bei  Kammergrüuden  kann  gleichfalls  Verteilung 
eintreten;  jedoch  ist  das  Verfahren  nach  Massgabe  des  Fol- 
genden verschieden,  je  nachdem  es  sich  um  Weidegründe  oder 
um  kultivierte  Felder,  Wiesen  und  Waldungen  handelt.  Bei 
Weidegründen  darf  die  Kultur  und  Abteilung  nicht  versagt 
werden;  die  Gemeindeverwaltung  hat  nur  für  die  Belegung 
dieser  Kammergründe  mit  einem  solchen  Bodenzinse  zu  sorgen, 
welcher  der  Gemeindekasse  vollständige  Entschädigung  für  die 
bisherige    Benutzung    gewährt;     es    kann    selbst    ein    höherer 


~     133     — 

Bodenzins  reguliert  werden,  wenn  durch  freien  Verkauf  eine 
grössere,  jährliche  Rente  zu  erzielen  wäre.  Der  Gemeinde- 
kammer angehörige  schon  kultivierte  Gründe ,  als  Aecker, 
Wiesen  und  Wälder,  sollen  nur  unter  den  nämlichen  Voraus- 
setzungen an  die  Gemeindeglieder  verteilt  werden ,  unter 
welchen  Veräusserungen  von  Gemeinderealitäten  überhaupt 
stattfinden.  Jedoch  haben  die  Verwaltungsbehörden  darauf 
zu  sehen,  dass  bei  hinreichender  Sicherheit  für  die  Gemeinde- 
kasse solche  Gründe  vorzüglich  ärmeren,  wenig  begüterten 
Einwohnern  gegen  einen  jährlichen  Kanon  und  gegen  Kauf- 
schillinge, die  zum  Teile  verzinslich  liegen  bleiben,  überlassen 
werden.  Bei  denjenigen  Gründen,  welche  zugleich  Gemeinde- 
und  Kammergründe  sind,  soll  für  das  Interesse  der  Kammer 
entweder  durch  Bodenzinse  oder  durch  Ausscheidung  eines 
Anteils  für  ihre  ausschliessende  Benutzung  gesorgt  werden. 
Wo  demnach  aus  einem  Walde  bisher  den  Gemeindegliedern, 
aber  auch  der  Kammer  selbst  Nutzungen  zustanden,  können 
jene  verlangen,  dass  der  ihren  Nutzungen  entsprechende  An- 
teil ausgeschieden  werde ;  und  über  die  Frage  der  Verteilung 
des  ausgeschiedenen  Grundes  unter  die  einzelnen  ist  nur  mehr 
das  Urteil  der  Kulturbehörde  nach  dem  oben  bezeichneten  Ge- 
sichtspunkte,  nicht  aber  die  Beistimmung  der  Verwaltungs- 
behörden erforderlich.  Sollten  die  Gemeindeglieder  und  die 
Kammer  sich  nicht  über  die  wechselseitigen  Verhältnisse  ver- 
einigen, so  tritt  die  Entscheidung  der  Kulturbehörde  ein. 

Für  die  auf  Kammer-  und  etwa  selbst  auf  Gemeindegründen 
haftenden  Schulden  ist  nach  der,  durch  Zivilgesetze  und  Ver- 
ordnungen über  Gemeindeschulden  festgesetzten  Weise  Sorge 
zu  tragen.  Es  soll  aber  eine  an  sich  zweckmässig  befundene 
Abteilung  der  Schulden  wegen  nicht  unterbleiben." 

Soweit  der  Gesetzentwurf. 

Anknüpfend  an  die  Verheissung  des  §  25  der  Gemeinde- 
verfassung, dass  demnächst  eine  Gemeinheitsteilungsordnung 
werde  erlassen  werden,  hielt  der  Staatsminister  des  Innern, 
Graf  von  Thürheim,  am  1.  März  1819  im  Landtage^)  folgende 
Rede: 


')  Verhandlungen  des  bayrischen  Landtags. 


—     134     — 

,Bei  Auffassung  des  Punktes  von  der  Verteilung  der  Ge- 
meindegründe drang  sich  sogleich  die  Ueberzeugung  auf, 
dass  derselbe,  mit  den  Gesetzen  über  die  Landkultur  im  ganzen 
innigst  verbunden,  nicht  leicht  einseitig  als  abgerissenes  Bruch- 
stück behandelt  werden  könne.  Aus  den  Gesetzsammlungen 
wurden  daher  die  vielen  zerstreuten  Verordnungen  über  jenen 
wichtigen  und  ausgebreiteten  Verwaltungszwang  mühsam  aus- 
gehoben und  in  eine  Uebersicht  gebracht.  Zu  verschiedenen 
Zeiten,  nach  den  verschiedensten  Ansichten,  in  sich  selbst  un- 
zusammenhängend, oft  sogar  widersprechend,  und  eben  so  oft 
schwankend  und  zweifelhaft,  konnten  diese  Verordnungen  kein 
Ganzes  gewähren,  welches  allen  Forderungen  entspräche.  Eine 
völlige  Umarbeitung  wurde  versucht,  und  zur  Beratung  vor- 
gelegte Entwürfe  beschäftigen  sich  mit  einem  neuen  Gesetze, 
welches  nicht  nur  auf  haltbare  und  umfassende  Grundlinien 
gestützt,  sondern  auch  in  seinen  einzelnen  mannigfaltigen  Be- 
ziehungen sorgfältig  ausgebildet  wäre.  Vor  allem  sind  die 
nahen  Berührungen  und  unzähligen  Wechselwirkungen  nicht 
zu  verkennen,  welche  den  in  Frage  gezogenen  Gegenstand  mit 
manchen  andern  Teilen  der  Gesetzgebung  für  Polizei  und 
Staatshaushaltung,  ja  selbst  mit  einigen  Titeln  des  bürgerlichen 
Gesetzbuches  mehr  oder  weniger  verbinden.  Eine  Verordnung 
über  die  Kultur  darf,  auch  in  ihrer  weitesten  Ausdehnung, 
sich  von  den  bezeichneten  fremden  Fächern,  obwaltender  Ver- 
wandtschaft ungeachtet,  nichts  willkürlich  zueignen.  Aber  ihr 
Zweck  wird  erschwert  und  ihr  Erfolg  ungewiss  ohne  inein- 
ander greifende  Einheit  und  allseitige  Zusamraenstimmung  der 
verschwisterten  Gesetze  und  Anstalten.  Und  so  ist  denn  in 
beiden  Fällen  Gefahr :  im  ersten :  durch  Ueberschreiten  der 
natürlichen  Schranken  sich  zu  verwirren,  und  im  zweiten :  zu 
rasch  und  frühzeitig  ein  Unternehmen  zu  beginnen,  welches, 
vereinzelt,  ohne  äussern  Anhalt,  sich  keiner  Bürgschaft  für 
volle  Anwendbarkeit  und  Dauer  zu  erfreuen  hätte.  Wäre  aber 
auch  dieser  Anhalt  schon  gegeben  und  wäre  dasjenige,  was 
den  Kulturgesetzen  eigentümlich  angehören  soll,  mit  scharfer 
Begrenzung  rein  aufgefasst,  so  bliebe  doch  ferner  die  keines- 
Avegs  leichte  Aufgabe  übrig,  den  immer  noch  sehr  reichhaltigen 
Stoff  auf  die  wesentlichsten  allgemeinen  Bestimmungen  zurück- 


—     135     — 

zuführen,  und  es  ist  wirklich  zweifelhaft,  was  mehr  zu  tadeln 
sein  würde,  unvollständige  Kürze  oder  kleinliches  Eingreifen 
in  besondere  von  Zeit,  Ort  und  Umständen  abhängige  Verhält- 
nisse. In  einigen  Epochen  haben  die  Kulturgesetze,  aus- 
schliesslich von  staatswirtschaftlichen  Rücksichten  geleitet,  den 
Weg  des  Zwanges  durch  bestimmte  Gebote  und  Verbote  ver- 
folgt und  jenen  Lieblingsrücksichten  bisweilen  auch  manche 
bestehende  Rechte  geradezu  aufgeopfert.  Dem  gegenwärtigen 
Stande  der  Bildung,  auf  welchem  sich  die  Mehrzahl  der  Land- 
wirte im  Königreiche  befindet,  würde  ein  solches  strenges 
Verfahren  nicht  wohl  zusagen.  Die  neue  Gesetzgebung  wird 
sich  daher  grossenteils  darauf  beschränken  müssen,  die  Hinder- 
nisse zu  entfernen,  welche  der  Betriebsamkeit  entgegenstehen 
und  derselben  da,  wo  sie  in  dem  Mangel  an  Willen  oder  Ein- 
sicht einen  feindlichen  Widerstand  antrifft,  mit  der  möglich 
grössten  Schonung  aller  Rechte,  diejenigen  Begünstigungen 
einzuräumen,  ohne  welche  ein  gemeinnütziges  Aufstreben  zum 
Besseren  gänzlich  gelähmt  sein  würde." 

„Jederzeit,"  fuhr  der  Minister  fort,  „haben  sich  die  Erst- 
linge der  Kultur  an  dem  Anbau  öder  Gründe  gezeigt.  Bisher 
war  der  vorzüglichste  Anspruch  darauf  den  Weideberechtigten 
und  nach  ihnen  den  Eigentümern  zugeteilt,  eine  Bestimmung, 
welche,  da  sie  mit  der  Achtung  des  Eigentums  nicht  ganz 
vereinbarlich  scheint,  von  selbst  zu  der  Frage  führt:  ob  nicht 
die  vor  dem  Jahre  1775  bestandene  umgekehrte  Ordnung  unter 
einigen  Modifikationen  wieder  herzustellen  sei?  Die  Weide 
muss  der  Kultur  weichen !  Dieser  bei  angebauten  Gründen 
wichtige  Grundsatz  kann  nicht  wohl  aufgegeben  werden,  ohne 
den  Fortschritten  der  Landwirtschaft  erdrückende  Fesseln  an- 
zulegen. Aber  wenn  der  eine  das  aus  jenem  Grundsatze  her- 
vorgehende Recht  zu  seinem  Vorteil  geltend  macht,  soll  als- 
dann der  andere  nicht  befugt  sein,  für  das  Genussrecht,  das  er 
abtritt,  Vergütung  zu  verlangen?" 

Wechselseitigen  oder  schädlichen  Weiderechten  wollte  der 
Minister  keinen  Vergütungsanspruch  zugestehen  für  den  Fall 
der  Aufhebung,  während  er  denen,  die  auf  Grund  von  Privat- 
rechtstiteln ausgeübt  werden ,  einen  solchen  gewährt  wissen 
wollte.      Nach   der  Aeusserung  Thürheims  war    die  Abteilung 


—     136     — 

der  Gemeindegründe  seit  langen  Jahren  schon  derart  als  ein 
Hauptmittel  zur  Beförderung  eines  verbesserten  Landbaues  an- 
erkannt worden,  „dass  es  des  Spornes  durch  befehlende  Ge- 
setze wohl  nicht  mehr  bedurfte".  An  und  für  sich  erkannte  er, 
dass  es  sich  mit  dem  Begriffe  eines  Gemeindegutes  nicht  ver- 
einigen lasse,  den  einzelnen  Gemeindegliedern  ein  Provokations- 
recht zur  Separation  einzuräumen;  „allein,"  sagt  er,  „welchen 
andern  wirksamem  Antrieb  gibt  es,  der  Kultur  die  erste  Bahn 
zu  brechen  durch  alle  Hindernisse,  welche  Unverstand  und 
Untätigkeit  entgegenstellen?  Die  Masse  pflegt  nur  langsam 
den  vorleuchtenden  Beispielen  einzelner  zu  folgen.  Jene  sollten 
nicht  gewaltsam  vorwärts  gerissen,  diese  sollten  nicht  im 
besseren  Wollen  widernatürlich  zurückgehalten  werden." 

„Hieraus  treten  von  selbst,"  schliesst  der  Minister,  „die 
vielen  und  erheblichen  Schwierigkeiten  eines  allgemeinen  Kul- 
turgesetzes hervor.  Unter  diesen  Umständen  muss  das  früher 
gefasste  Vorhaben ,  schon  jetzt  einen  förmlichen  allgemeinen 
Gesetzentwurf  vorzulegen,  bis  zu  grösserer  Reife  ausgesetzt 
bleiben.  Seiner  Majestät  dem  Könige  liegt  indessen  dieser 
Gegenstand  ganz  besonders  am  Herzen.  Ungern  und  nur  in 
der  Absicht,  einen  so  schönen  Zweck  in  einer  nicht  fernen 
Zukunft  gewisser  und  vollkommener  zu  erfüllen,  als  es  im  der- 
maligen Augenblick  geschehen  kann,  haben  Seine  Majestät  die 
Vertagung  jener  Anordnungen  zwar  beschlossen,  aber  befohlen, 
die  gegenwärtig  versammelten  Stände  des  Reichs  von  dem- 
jenigen, was  bisher  in  Beziehung  auf  die  Landkultur  vorgear- 
beitet ist,  nicht  nur  in  Kenntnis  zu  setzen,  sondern  auch  zur 
Mitteilung  ihrer  Ansichten  und  Erfahrungen  hierüber  aus- 
drücklich aufzufordern.  Auf  diesem  Wege  öffnet  sich  die  an- 
genehme Aussicht,  an  die  nächste  Ständeversammlung  einen 
vollständigen  Gesetzentwurf  bringen  zu  können,  der  in  seiner 
Anlage,  sowie  in  seinen  Bestimmungen  alle  Erfordernisse  zu 
vereinigen  verspricht. " 

Demnach  zeigte  sich  der  Minister  keineswegs  als  Gegner 
von  Gemeinheitsteilungen,  sondern  wusste  ihren  Wert  wohl 
zu  würdigen ;  nur  schienen  ihm  die  Mängel  des  bisherigen 
Entwurfs  so  gross,  dass  er  ihn  für  unfähig  hielt,  ihn  der 
Kammer  zur  Abstimmung  vorlegen  zu  lassen. 


—     137     - 

In  demselben  Landtage  brachte  der  Abgeordnete  J.  Hil- 
poltsteiner  einen  Antrag  ein  betreffs  Aufhebung  des  Zwangs 
zur  Teilung  der  Gemeindegründe ;  zudem  wollte  der  Antrag- 
steller die  Erlaubnis  erwirken,  die  geschehenen  Gemeindegrund- 
abteilungen durch  Einverständnis  wieder  rückgängig  machen 
zu  dürfen.  Vom  Prüfungsausschusse  wurde  beschlossen,  den 
Antrag  zum  Behufe  der  Sammlung  der  Vorschläge  für  das 
künftige  Kulturgesetz  an  den  dritten  Ausschuss  zu  geben,  von 
wo  er  dem  Ministerium  des  Innern  zur  geeigneten  Berück- 
sichtigung überwiesen  wurde. 

Immer  mehr  bildete  sich  mittlerweile  das  1814  begonnene 
Prinzip  aus,  plötzliche  Kulturen  zu  hindern;  in  dieser  Tendenz 
wurde  am  9.  November  1820  vom  Ministerium  des  Innern  ein 
Befehl  an  die  Regierung  des  Obermainkreises  erlassen ;  es 
hatten  dort  einige  Gemeinden  auf  eigene  Faust  die  Kultur  und 
Teilung  ihrer  Gemeindegründe  unternommen;  gegen  dieses 
Verfahren  erhob  sich  das  Ministerium  als  oberste  Kultur- 
behörde, indem  es  verkündete,  dass  keine  Gemeinde  berechtigt 
sei,  ihre  Weidegründe  eigenmächtig  zu  kultivieren;  jede  Ge- 
meinde müsse  sich  in  allen  Teilungssachen  zuerst  an  die  Kultur- 
behörde wenden,  die  genau  zu  prüfen  habe,  ob  eine  Separation 
zu  gestatten  sei.  Im  gleichen  Erlass  war  auch  bestimmt,  dass 
in  den  Fällen,  wo  behördlicherseits  die  Gemeinheitsteilung  ge- 
stattet sei,  die  Schäfereiberechtigten  kein  Recht  haben  sollten, 
die  freie  Benutzung  der  bereits  geteilten  und  kultivierten 
Gründe  durch  Entschädigungsansprüche  aufzuhalten. 

Mittlerweile  wurde  der  Landtag  von  1822  einberufen,  von 
dem  man  hoffte,  dass  er  das  ersehnte  Kulturgesetz  bringe. 
Am  16.  Februar  1822  leitete  der  Staatsminister  des  Innern, 
Graf  von  Thürheim,  die  Verhandlungen  über  das  zu  beratende 
Kulturgesetz  ein.  An  einem  Staate,"  begann  er,  „wo  die  bei 
weitem  überwiegende  Mehrheit  der  Einwohner  sich  mit  dem 
Ackerbau  beschäftigt,  sind  die  Gesetze  über  die  Kultur  des 
Bodens  von  der  höchsten  Wichtigkeit  und  haben  auf  die  Kraft 
und  den  Wohlstand  des  gesellschaftlichen  Vereins  den  ent- 
schiedensten Einfluss.  Seit  langer  Zeit  haben  daher  die  Re- 
genten Bayerns  diesem  fruchtbaren  Zweige  der  inneren  Ver- 
waltung   eine    vorzügliche   Aufmerksamkeit   und   Sorgfalt   ge- 


—     138     — 

widmet.  Indessen  haben  die  hierüber  bestehenden  älteren 
Gesetze  durch  den  raschen  Umschwung  der  Dinge  zum  Teil 
ihre  Anwendbarkeit  verloren,  zum  Teil  bedürfen  die  in  ver- 
schiedenen Epochen,  nach  verschiedenen  Ansichten  erlassenen 
Mandate  einer  durchgreifenden,  dem  Geiste  der  Zeit  angemes- 
senen Reform,  um  Zweifel  und  Widersprüche  zu  heben,  einzelne 
Bruchstücke  zu  einem  Ganzen  zu  verbinden,  hiedurch  im  land- 
wirtschaftlichen Gebiete  ein  festes  zweckmässiges,  geregeltes 
Rechts-  und  Ordnungsverhältnis  zu  begründen  und  auch  von 
dieser  Seite  diejenige  Einheit  herzustellen,  welche  dem,  die 
ganze  Nation  umschliessenden  Bande  gleiche  Rechte  und  Ge- 
setze, immer  mehr  Festigkeit  gewährt.  Der  frühere  Entwurf 
ist  nochmals  redigiert  worden,  so  dass  derselbe  als  das  Resultat 
der  sorgfältigsten  Vorbereitung  und  reiflichsten  Erwägung  an- 
gesehen werden  kann." 

„Schonung  jedem  wohlerworbenen  Rechte"  und  „freie 
Benutzung  des  Bodens,  Freiheit  der  Landwirtschaft  von  hem- 
menden Fesseln"  pries  Thürheim  als  die  zwei  Grundsätze, 
die  im  neuen  Entwürfe  fast  ausnahmslos  zur  Geltung  gekommen 
seien.  „Gehen  wir  langsam  und  vorsichtig,"  schloss  der 
Minister,  „aber  desto  sicherer  dem  Ziele  entgegen!  Räumen 
wir  hinweg,  was  uns  auf  der  gegebenen  Bahn  hindert,  aber 
zertrümmern  wir  nicht  mit  schonungsloser  Hast,  was  sich 
unter  dem  Schutze  einer  früheren  Gesetzgebung  ausgebildet, 
tiefe  Wurzel  getrieben  und  sich  mit  dem  Wohl  und  Wehe 
einer  grossen  Zahl  von  Familien  innigst  verwebt  hat!  Es 
wird  Ihnen,  meine  Herren,  nicht  entgehen,  dass  durch  ein 
Kulturgesetz  allein  nicht  alle  Hindernisse  gehoben  werden 
können,  welchen  die  Agrikultur  und  der  glückliche  Betrieb 
derselben  unterworfen  sind.  Der  Regierung  >sind  diese  Hinder- 
nisse nicht  fremd,  aber  die  Beseitigung  derselben  liegt  teils 
ausserhalb  der  Sphäre  eines  eigentlichen  Kulturgesetzes,  teils 
ist  sie  noch  nicht  hinlänglich  vorbereitet." 

Eine  lange  Reihe  von  Paragraphen  in  diesem  Gesetzent- 
wurf handelt  von  den  Gemeinländereien.  Der  oberste  Grund- 
satz, der  in  diesen  Bestimmungen  zum  Ausdruck  kommt,  ist, 
dass  die  Weide  der  Kultur  weichen  muss  (§  4).  Das  Provo- 
kationsrecht   zur    Teilung    soll    in    erster   Linie   jeder  Weide- 


—     139     — 

berechtigte  haben  (§  0);  erklärt  sich  dieser  nicht  für  die 
Kultur,  so  sollen  die  übrigen  Gemeindeglieder  dieses  Recht 
haben,  und  nach  diesen  endlich  jeder  Staatsbürger,  der  sich 
ansässig  machen  will.  Bis  eine  Teilung  zu  stände  kommt, 
soll  sich  das  Recht  der  Nutzung  nach  dem  Herkommen  oder 
nach  Verträgen  richten,  und  für  den  Fall,  dass  beides  nicht 
erweislich  ist,  soll  gleiches  Nutzungsrecht  präsumiert  werden. 
Auch  ein  einzelner  kann  eine  Separation  verlangen ;  meldet 
sich  ein  Minderberechtigter,  so  werden  die  Mehrberechtigten 
in  obiger  Abstufung  zur  unverzüglichen  Erklärung  aufgefordert, 
ob  sie  kultivieren  wollen ;  erklären  sie  sich  dazu  bereit,  so 
müssen  sie  innerhalb  drei  Jahren  mit  der  Kultur  beginnen  ( §  7) ; 
lehnen  sie  hingegen  die  bessere  Bewirtschaftung  ab,  so  wird 
dem  Provokanten  ein  Jahr  zum  Beginn  und  eine  weitere  Frist 
für  Vollendung  des  Kulturwerkes  gesetzt;  erfüllt  er  diese  Be- 
dingungen, so  wird  ihm  der  Grund  als  Eigentum  zugesprochen 
und  zugleich  wird  die  Entschädigung  an  den  Mehrberechtigten 
festgesetzt,  da  der  Kulturunternehmer  die  Weideberechtigten, 
die  nicht  selbst  kultivieren,  für  die  abgetretenen  Rechte  voll- 
ständig entschädigen  muss,  und  zwar  entweder  durch  Zahlung 
eines  Kapitals  oder  durch  jährliche  Reichnisse.  Von  einer 
Verteilung  sind  nach  §  9  ausgenommen  alle  Gründe,  die  wegen 
besonderer  Zwecke  Gemeingut  bleiben  müssen,  z.  B.  Tummel- 
plätze, Fohlenweiden  etc.  Auch  Gemeindewaldungen  sind  aus- 
genommen, ausser  wenn  das  Gemeindebedürfnis  wegen  zu  be- 
engter Flur  deren  Rodung  notwendig  macht.  Der  Erlös  der 
Rodung  fliesst  dann  selbstverständlich  in  die  Gemeindekasse. 
Ferner  sollen  von  einer  Teilung  jene  Gründe  ausgenommen 
sein,  die  zwar  öd  liegen,  die  aber  von  den  Beteiligten  zu 
irgend  einem  anderen  häuslichen  oder  landwirtschaftlichen 
Zwecke  als  der  Weide  wirklich  benutzt  werden.  Und  endlich 
auch  Weiden,  deren  Verlust  bei  der  gegenwärtigen  Wirtschaft 
der  Viehzucht  zu  grosse  Nachteile  brächte.  Kommt  es  nun 
zu  einer  Teilung,  so  gebührt  (§  26)  vorerst  denjenigen  ein 
Anteil,  die  bisher  zur  Nutzung  berechtigt  waren;  was  nach 
deren  Befriedigung  noch  übrig  bleibt ,  wird  unter  alle  Ge- 
meindeangehörigen verteilt.  Ueber  den  Massstab  bestimmt  der 
Entwurf  (§  27),  dass  vorerst  jeder  Berechtigte    einen    solchen 


—     140     — 

Teil  erbalten  solle,  der  ihn  für  sein  bisheriges  Recht  voll- 
ständig entschädigt;  ebenso  ist  es  auch  bei  Waldteilungen  zu 
halten,  wo  ebenfalls  zuerst  die  Berechtigten  nach  den  Anord- 
nungen über  Ablösung  der  Forstrechte  entschädigt  werden, 
während  der  Rest,  wenn  er  noch  so  gross  ist,  dass  er  nach 
der  Teilung  noch  bestehen  kann,  unter  alle  verteilt  wird. 
Durch  den  Empfang  eines  Anteils  verliert  der  Betreffende  jeden 
weiteren  Anspruch  auf  den  Anteil  an  den  noch  übrigen  Ge- 
meindegründen ;  das  vollständig  freie  Verfügungsrecht  wurde 
hiefür  dem  Eigentümer  über  seinen  Anteil  eingeräumt.  Bei 
allen  Separationen  gehört  der  beste  Teil  der  Schule  und  zwar 
soll  dieser  Anteil  so  viel  betragen,  als  bei  einer  gleichheitlichen 
Teilung  auf  einen  Kopf  kommen  würde.  Die  Teilung  von 
Kammergründen  richtet  sich  nach  den  Anordnungen  über  Ver- 
äusserung  des  Gemeindevermögens;  sollte  hiebei  ein  Streit 
zwischen  den  Gemeindegliedern  und  der  Gemeindeverwaltung 
entstehen ,  so  steht  die  Entscheidung  hierüber  der  Kultur- 
behörde zu.  Der  Vorgang  des  Teilungs Verfahrens  gestaltet 
sich  nach  dem  Entwürfe  folgendermassen :  Auf  Anmeldung 
eines  Provokanten  sind  sämtliche  Beteiligte  zu  einer  Instruktion 
der  Sache  einzuladen;  stimmen  „nach  fruchtlosem  Versuche 
der  Güte"  bei  Weidegründen  nicht  zwei  Drittel  der  Begüterten 
für  die  Teilung,  so  wird  nach.  Vernehmung  von  Sachverständigen 
aus  der  Klasse  unbeteiligter,  benachbarter  Gutsbesitzer  ent- 
schieden, ob  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  der  Kultur  und 
auf  die  Nutzrechte  der  Gegner  die  Teilung  möglich  sei,  ohne 
dass  hiedurch  der  Pferde-  und  Schafzucht  geschadet  würde. 
Wie  schon  früher  bestimmt  worden  war,  so  sollte  auch  jetzt 
jede  Partei  bei  Totalteilungen  zwei,  bei  Partialteilungen  einen 
Sachverständigen  wählen,  während  die  Kulturbehörde  den 
dritten  bezw.  fünften  bestimmt.  Ist  durch  drei  Instanzen  be- 
wiesen, dass  eine  Teilung  im  konkreten  Falle  unstatthaft  sei, 
so  kann  erst  nach  6  Jahren  wieder  um  Separation  nachgesucht 
werden.  Nach  dieser  Vorfrage  ist  eine  Besichtigung  der  Ob- 
jekte anzuordnen  und  ein  Protokoll  hierüber  aufzunehmen, 
worauf  ein  gütlicher  Vergleich  versucht  wird  über  die  einzelnen 
Punkte,  z.  B.  ob  alle  Gemeinländereien  geteilt  werden  sollen, 
welche  Reserveplätze  bleiben,  wer  an  der  Separation  beteiligt 


—     141     — 

ist,  welcher  Massstab  in  Anwendung  kommt,  wie  die  Ver- 
hältnisse gegen  den  Grundherrn  geregelt  werden  und  welchen 
Geometer  man  wählen  wolle.  Denjenigen,  die  in  der  Gemein- 
schaft bleiben  wollen,  wird  hierauf,  nachdem  die  Teilung  ge- 
stattet ist,  ihr  Besitz  in  zusammenhängenden  Gründen  zuge- 
messen. Nach  der  Planlegung  werden  dann  die  Teile  verlost; 
innerhalb  der  Frist  von  4  Wochen  kann  jeder  behufs  Arron- 
dierung seine  Gründe  noch  vertauschen,  was  im  Protokoll  ver- 
merkt werden  muss;  die  Beteiligten  tragen  nach  dem  Verhält- 
nisse ihrer  Anteile  die  Kosten  des  ganzen  Verfahrens. 

Dies  ist  im  wesentlichen  der  Inhalt  jenes  Gesetzentwurfes, 
auf  dessen  Sanktion  man  sehnlichst  wartete. 

Zu  diesem  Gesetzentwurf  äussert  sich  der  Referent  des 
dritten  Ausschusses,  dem  er  zur  Begutachtung  überwiesen 
worden  war  —  der  Abgeordnete  Freiherr  von  Bibra  —  in 
längerer  Ausführung.  Nach  einem  geschichtlichen  Ueberblick, 
der  im  wesentlichen  nichts  Neues  bietet,  skizziert  Bibra  die 
Grundlinien  des  zur  Beratung  stehenden  Gesetzes  mit  wenigen 
Strichen  folgendermassen : 

„Weder  Zwang  noch  Willkür,  Aufmunterung  ist  es,  die 
wahre  dauerhafte  Erhöhung  der  Kultur  gewährt;  nicht  be- 
fehlend, nur  aufmunternd  trete  künftig  die  Gesetzgebung  ins 
Mittel;  sie  fördere  die  Theorie,  achte  aber  vor  allem  die 
sicheren  Führer  der  Erfahrung!  Verhüten  soll  dies  Gesetz, 
dass  Eigennutz  oder  Eigensinn  das  Gute  nicht  hemme,  ver- 
hüten aber  auch,  dass  selbst  zum  reinsten  Zwecke  nicht  Zwang 
das  Recht  verletze,  dass  die  wohltätige  Absicht  nicht  durch 
Mittel  ausgeführt  werde,  die  Rechtsgefühl  und  Billigkeit  nicht 
gutheissen  können;  denn  nur  was  darauf  gegründet  ist,  bringt 
dauerhaftes  Glück  den  Völkern.  Verhüten  soll  dies  Gesetz, 
dass  die  Stütze  der  Landwirtschaft,  die  Viehzucht,  nicht  über- 
eilt in  ihren  Grundfesten  erschüttert  werde,  und  dadurch  die 
ganze  darauf  sich  stützende  Landwirtschaft;  Hand  und  Hilfe 
zum  Herstellen  soll  es  bieten ,  wo  dies  vielleicht  schon  der 
Fall  wäre;  denn  wohl  ist  man  auch  da  schon  auf  Extreme 
verfallen,  vom  Uebermass  auf  gänzliche  Verbannung  der  Weide; 
nur  bewährter,  nachhaltiger  Nutzen  dürfte  die  Weide  schmä- 
lern, nicht  rasche  Spekulation;  schnell  ist  die  Wiese  in  Acker, 


—     142     — 

langsam  der  Acker  wieder  in  Wiese  verwandelt,  Sclmell  ist 
der  Wald  gerodet  und  lockend  der  Gewinn  von  dem  neugero- 
deten Felde,  aber  nur  zu  schnell  mindert  sich  dieser,  und 
eines  Jahrhunderts  bedarf  es,  die  kurze  Uebereilung  wieder 
wohl  zu  vergüten." 

Hieran  schloss  sich  unmittelbar  die  Mitteilung  der  Er- 
gebnisse, die  sich  bei  der  Prüfung  des  Entwurfes  durch  den 
dritten  Ausschuss  gezeigt  hatten.  Was  die  prinzipiellen  Punkte 
hier  betrifft,  so  ist  folgendes  zu  erwähnen:  Jede  Abteilung 
unkultivierter  Gemeindegründe  sollte  nur  durch  einen  gültigen, 
der  Vorschrift  des  Gemeindeedikts  gemässen  Gemeindebeschluss 
erfolgen ;  am  Massstabe  der  gleichheitlichen  Verteilung  hielt 
man  nicht  mehr  fest,  sondern  es  sollte  im  Zweifelsfalle  die 
Kulturbehörde  die  Verteilung  nach  dem  Verhältnisse  der  Ge- 
meindelasten vornehmen.  §  6  des  Entwurfes  wurde  ganz  fallen 
gelassen,  ebenso  §  7,  da  man  jeden  Zwang  verbannen  wollte. 
Ausscheidung  einzelner  Teile  wurde  nicht  mehr  gestattet. 
Kammergründe  sollten  regelmässig  als  unteilbar  erklärt  werden, 
„da  die  Erfahrung  bewährt  hat,  welchen  Nutzen  es  bringt, 
Avenn  die  Geraeindebedürfnisse  aus  dem  Grundbesitze  der  Ge- 
meinde bestritten  werden  konnten  und  welchen  ausgezeichneten, 
nie  fehlenden  Kredit  ein  solches  Grundvermögen  den  Gemeinden 
gewährt" ;  sollte  gegebenenfalls  dennoch  eine  Teilung  nötig 
werden,  so  sollte  auf  die  einzelnen  Parzellen  ein  dem  bis- 
herigen Reinertrage  für  die  Gemeindekasse  verhältnismässiger 
Bodenzins  gelegt  werden. 

Als  die  Kammer  selbst  zur  Beratung  des  Kulturgesetzes 
schritt,  beantragte  der  Abgeordnete  von  Hornthal,  der  als  erster 
das  Wort  ergriff,  nach  längeren  Darlegungen  unter  Anerken- 
nung der  Vorzüge  des  Entwurfes  die  Vertagung  der  Beratung, 
da  nach  seiner  Meinung  vor  der  Beratung  über  den  Entwurf 
erst  noch  „mit  Zuhandnahme  der  Bemerkungen  des  Ausschusses 
auf  eine  Vervollkommnung  des  Entwurfes  Bedacht  zu  nehmen 
sei".  Auch  der  zweite  Kammerpräsident,  Seuffert,  und  der 
Abgeordnete  Freiherr  von  Aretin  sprachen  sich  für  die  Ver- 
tagung aus ,  während  Freiherr  von  Closen  für  die  sofortige 
Beratung  eintrat.  Da  es  im  Verlaufe  der  heftigen  Debatte 
schliesslich  zu  gegenseitigen  persönlichen  Angriffen    kam,    be- 


—     143     — 

endete  der  Präsident  den  Streit,  indem  er  die  Beratung  des 
Kulturgesetzes  von  der  Tagesordnung  absetzte  und  auf  un- 
bestimmte Zeit  verschob. 

So  schieden  auch  diesmal  die  Volksboten  von  der  Haupt- 
stadt, ohne  ein  Kulturgesetz  erwirkt  zu  haben. 

Dem  Landtage  des  Jahres  1825  wurde  kein  Kulturgesetz- 
entwurf vorgelegt.  Indes  reichten  am  16.  August  1825  mehrere 
Abgeordnete  einen  Antragt)  ein,  die  Beschränkung  der  weiteren 
Verteilung  von  Weidenschaften  bis  zum  Erscheinen  eines  neuen 
Kulturgesetzes  betreffend.  Dieser  Antrag  wurde  dem  6.  Aus- 
schusse zur  Prüfung  überwiesen,  der  ihn  „als  einen  Haupt- 
gegenstand des  künftigen  Kulturgesetzes  berührend"  zur  Vor- 
lage an  die  Kammer  geeignet  fand.  Die  Sitzungen  gingen 
indes  zu  Ende  und  der  Landtagsabschied  erging,  ohne  dass 
man  den  Antrag  in  öffentliche  Beratung  gezogen  hatte. 

An  dieser  Stelle  sei  hingewiesen  auf  einige  Zahlen  zu 
der  Anbaustatistik  der  zwanziger  Jahre  des  19.  Jahrhunderts. 
Sind  diese  Zahlen  auch  meist  nur  Schätzungswerte,  so  geben 
sie  doch  eine  beiläufige  Vorstellung  von  dem  Zustand  der  land- 
wirtschaftlichen Kultur  jener  Zeit: 

Nach  einer  statistischen  Mitteilung,  die  sich  in  der  „Wochen- 
schrift" von  Roth,  Barth  und  Rudhart  (1822)  findet,  sollen 
damals  im  Isarkreise  noch  224  726  Tagwerk  Oeden  und  Weiden 
und  1538165  Tagwerk  Waldungen  gewesen  sein,  während  im 
Unterdonaukreise,  der  einen  Flächenraum  von  145  Quadrat- 
meilen umfasste,  24  Quadratmeilen  Weiden  und  Oeden,  und 
25  Quadratmeilen  Waldungen  waren ;  im  Obermainkreise  waren 
nach  diesen  Schätzungen  noch  etwa  273  551  Tagwerk  Weiden 
und  Oeden.  Rudhart^)  schätzt  die  Gesamtfläche  der  Weiden 
und  Oeden  in  Bayern  auf  2  332  711  Tagwerk,  und  bricht  an- 
lässlich dieser  Summe  in  den  Ruf  aus:  „W^elch  weites  Feld 
bleibt  dem  Fleisse  noch  übrig  in  der  Kultur  der  ausgedehnten 
Weiden,  die  nicht  Weideplätze,  sondern  Hungerplätze  des  Viehs 
und  Oedungen  genannt  zu  werden  verdienen ;  wenn  sich  immer 
da,  Avo  zwei  Menschen  leben,    eine  Ehe   bildete,    welch  unge- 


')  Einlauf  der  Abgeordnetenkammer  dieses  Jahres. 

'-)  Rudhart.  Wirtschaftliche  Zustände  in  Bayern,  1827. 


—     144     — 

heures  Feld  würde  sich  durch  die  Urbarmachung  der  Weiden 
der  Bevölkerung  eröffnen."  Rudhart  ist  der  letzte  Kämpfer 
für  die  Sache  der  Gemeinheitsteilungen  in  Bayern,  der  wacker 
und  überzeugungstreu  hierfür  einstand;  mit  ihm  sank  die  Schule 
derer,  die  in  der  Teilung  den  sichersten  Weg  zu  einer  glück- 
lichen Zukunft  der  Landwirtschaft  erblickten.  Doch  erkannte 
auch  er  schon  nicht  mehr  alle  Sätze  der  früheren  Verteidiger 
der  Teilungen  als  unabänderliche  Dogmen  an;  er  bildet  ein 
Bindeglied  zwischen  der  alten  und  neuen  Auffassung.  Rud- 
hart erkennt,  dass  eine  Gesetzgebung  nötig  sei,  die  die  Grund- 
stückverteilung und  Benutzung  frei  gibt,  welche  bisher  in  einer 
„Gott  und  der  Natur  zuwideren  Weise"  gebunden  sind.  „Ein 
Fürst,  der  dies  und  die  Gewerbe  und  die  Niederlassungen  frei- 
gäbe," würde  nach  Rudharts  Ansicht  hierdurch  das  sicherste 
Mittel  zur  Vermehrung  der  Bevölkerung  und  zur  Kultur  der 
Geraeinländereien  geben. 

Hinsichtlich  des  Teilungsmassstabes  findet  sich  in  seiner 
bereits  erwähnten  Schrift  folgende  Stelle:  „Ungleiche  Ver- 
teilung setzt  einen  kleinen  Teil  des  Volkes  in  grossen  Reich- 
tum ,  den  grösseren  in  Armut  und  Abhängigkeit ,  die  nur  bis 
zu  einem  gewissen  Grade,  doch  nicht  höher  und  länger  erhalten 
werden  kann;  sie  macht  die  Masse  neidisch,  begierig  nach 
V^eränderungen,  feil  zu  allen  Plänen  und  unaufhörlich  bestrebt, 
die  Unbill  der  Gesetze  gegen  sich  zu  vergüten,  das  unnatür- 
liche Verhältnis  eines  übergrossen ,  die  Kräfte  des  Besitzers 
übersteigenden  Besitztums  auf  einer,  dagegen  des  Mangels  an 
Grundbesitz  auf  der  anderen  Seite  in  ein  natürliches  und 
billiges  Verhältnis  umzuwandeln :  das  bildet  den  Ursprung  und 
Gegenstand  der  Revolutionen." 

Auf  Separationen  in  dünnbevölkerten  Gegenden  setzte  Rud- 
hart mit  Recht  keine  grossen  Erwartungen. 

Die  für  die  bayrische  Landwirtschaft  verhängnisvollen 
zwanziger  Jahre  verminderten  infolge  ihrer  fabelhaft  niederen 
Getreidepreise  den  Kultureifer;  es  schien  dem  Landmanne  nicht 
mehr  lohnend,  neues  Land  unter  den  Pflug  zu  bringen;  denn 
die  aufgewandte  Mühe  und  die  erzielten  Preise  standen  in 
keinem  Verhältnisse  zueinander.  Am  27.  März  1824  erklärte 
das  Finanzministerium ,    dass    einige ,    zu    Gunsten    der   Kultur 


—     145     — 

früher  erlassene  Vergünstigungen  auch  jetzt  noch  Geltung  hätten; 
so  habe  durch  die  provisorische  Taxordnung  keineswegs  die 
alte  Bestimmung  abgeändert  werden  sollen,  wonach  jeder,  der 
Teile  vom  Gemeinlande  erhielt,  zum  Beweise  seines  Eigentums 
an  diesen  Stücken  nur  einer  Abschrift  des  Teilungsprotokolls 
bedürfe.  (Bei  Teilung  von  schlagbaren  Waldungen  Hess  man 
freilich  diese  Begünstigung  nicht  mehr  Platz  greifen.) 

So  stand  es  um  die  bayrische  Landeskultur  als  am  13.  Oktober 
1825  König  Maximilian  starb. 

Sein  Nachfolger  Ludwig  I.  bestimmte  am  17.  Dezember 
1825  in  der  Formationsverordnung  für  die  obersten  Verwaltungs- 
stellen der  Kreise,  dass  der  Kammer  des  Innern  bei  jeder  Regie- 
rung die  Entscheidung  der  Kulturstreitigkeiten  unter  kollegialer 
Beratung  in  zAveiter  Instanz  zustehen  solle,  wie  er  denn  auch 
die  Erkenntnisse  über  Verteilung  von  Gemeindegründen  und 
Kommunalwaldungen  deren  Wirkungskreis  zuteilte.  Manche 
Gemeinden  teilten  indes  auch  jetzt  noch  ihre  gemeinen  Län- 
dereien, ohne  sich  an  die  bestehenden  Vorschriften  zu  halten, 
wonach  jeder  Separation  Kuratelsgenehmigung  vorhergehen 
sollte;  so  betrieb  im  fränkischen  Gebiete  seit  einer  Reihe  von 
Jahren  schon  die  Gemeinde  Wimmelbach  die  Teilung  ihrer 
Gemeindewaldungen  auf  eigene  Faust;  als  die  oberste  Ver- 
waltungsstelle hiervon  Kenntnis  erhielt,  ordnete  sie  sofort  eine 
Untersuchung  an,  die  indes  zeigte,  dass  beim  Teilungsgeschäfte 
selbst  keine  Rechtsverletzung  geschehen  war;  aus  diesem  Grunde 
wurde  die  vollzogene  Teilung  nachträglich  genehmigt,  indes 
mit  dem  Bemerken,  dass  durch  diese  Anerkennung  den  An- 
sprüchen dritter  nichts  präjudiziert  sein  solle,  dass  also  die 
Gemeindeglieder  für  jede  Entschädigungsforderung  verantwort- 
lich bleiben. 

Langsam,  aber  zielbewusst  schritt  man  auf  dem  Wege 
vorwärts,  Gemeinheitsteilungen  zu  vermindern.  Sprach  man 
früher  die  absolut  freie  Veräusserlichkeit  der  verteilten  Gründe 
aus,  ja  verbot  man  damals  sogar  alle  Verträge,  die  in  diesem 
Punkte  beschränkend  wirkten,  so  wurde  am  25.  April  1827 
verordnet,  dass  die  verteilten  Gemeindegründe  regelmässig, 
nämlich  wo  kein  rechtsgültiger  Vertrag  oder  rechtskräftiges 
Urteil   anderes   stipulierte,    zwar   noch   ludeigen   und    walzend 

Wismüller,  Teilung  der  (iemeinländereieu  in  Bayern  10 


—     146     — 

seien;  hingegen  sollten  von  nun  ab  „die  erhaltenen  Waldauteile, 
als  Surrogate  des  früher  dem  Hauptgute  angeklebten  Forst- 
rechtsgenusses ,  Pertinenzien  der  Hauptgüter  bleiben ,  soweit 
nicht  spezielle  Verträge  auch  hier  anderes  festsetzten". 

Unterdessen  hatte  sich  wieder  der  Landtag  versammelt. 
Am  18.  Dezember  1827  brachte  der  Staatsminister  des  Innern, 
Graf  von  Armannsperg,  in  der  Kammer  einen  Gesetzentwurf 
über  Landeskultur  zur  Vorlage  ^).  Ministerialrat  Dr.  v.  Wir- 
schinger  hielt  in  unmittelbarem  Anschluss  an  die  Vorlage  eine 
längere  Rede  über  die  Beweggründe,  die  bei  diesem  Entwürfe 
geleitet  haben.  Wenn  er  auch  der  Ansicht  sei,  dass  durch 
einfache  Dekrete  keine  wahre  Kultur  ins  Leben  gerufen  werde, 
so  sei  es  ihm  doch  auch  eine  ebenso  unbestrittene  Wahrheit, 
dass  „ohne  Anregung  von  Seite  des  Gouvernements  das  Bessere 
sich  in  der  Regel  nur  langsam  entfalte". 

Nachdem  er  die  Vorzüge  und  Dringlichkeit  einer  einheit- 
lichen, gesetzlichen  Regelung  warm  hervorgehoben,  führte  er 
aus:  „Es  würde  irrig  sein,  das  Charakteristische  der  Kultur  nur  in 
Teilung  der  Gemeinheiten  aufzusuchen,  oder  Bestehen  der  Kultur 
nur  da  als  nachgewiesen  zu  betrachten,  wo  jede  Scholle  Landes 
mit  Getreidehalmen  besetzt  ist.  Die  erste  Forderung  ist  immer, 
dass  der  Mut  und  die  Kraft  des  Landbauers ,  welcher  für  das 
Nützlichere  Sinn  hat,  nicht  durch  den  Kampf  mit  Hindernissen 
zum  voraus  erschöpft  oder  ihm  am  Ende  der  Preis  seiner  Be- 
mühungen verkümmert  werde.  Es  scheint  daher  die  Aufgabe 
der  Kulturgesetzgebung  keine  andere  zu  sein,  als  diese  Hinder- 
nisse zu  entfernen  und  dem  Fleisse  seine  Ernte  zu  sichern; 
hierbei  sind  alle  privatrechtlichen  Beziehungen  gewissenhaft 
zu  beachten."  In  dem  neuen  Entwürfe  sieht  der  Redner  diese 
Forderungen  verwirklicht  und  er  preist  als  Eigentümlichkeit 
desselben,  dass  auf  die  Oertlichkeit  spezielle  Rücksicht  ge- 
nommen worden  sei:  „Der  neue  Entwurf  befasst  sich  absicht- 
lich mit  dem,  was  für  alle  Gegenden  Vorbedingung,  Wunsch 
und  Bedürfnis  ist  und  vindiziert  der  Selbstbeurteilung  und 
Selbsttätigkeit  des  Landmanns  und  der  Gemeinde  alles,  was 
auf  Oertlichkeit  Beziehung  hat." 


')  Landtagsverhandlungen  in  Bayern. 


—     147     — 

Dieser  neue  Entwurf  eines  Kulturgesetzes  berührte  die 
Gemeinländereien  in  seinen  §§  12 — 18  und  in  §  29.  Nach 
§  12  sollen  nicht  teilbar  sein  die  Gemeindegrundstücke,  welche 
durch  die  gesetzlichen  Bestimmungen  als  unveräusserliches 
Gemeindeeigentum  bezeichnet  sind ,  z.  B.  Brunnen,  Brücken, 
Gebäude;  teilbar  sollen  hingegen,  vorbehaltlich  der  Rechte 
dritter,  alle  Gemeindegrundstücke  sein,  welche  von  Mitgliedern 
einer  Gemeinde  für  sich  benutzt  werden;  in  die  Klasse  der 
Teilungsgegenstände  gehören  vorzüglich  gemeinsam  benutzte 
Weidegründe  und  Waldrechte.  Der  folgende  Paragraph  be- 
stimmt, dass  die  von  den  Mitgliedern  gemeinsam  benutzten 
Weiden,  Moosgründe  und  ähnliche  Gründe  auf  Verlangen  zu 
verteilen  sind,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  Rechte  dritter  und 
gegen  Ausmittelung  der  erforderlichen  Gemeindereserveplätze. 
Eine  Teilung  der  Waldungen  unter  Gemeiudeglieder  soll  nur 
da  gestattet  sein,  wo  die  Ausrottung  zum  Zwecke  der  Kultur 
geschieht  und  die  oberste  Verwaltungsstelle  des  Regierungs- 
bezirkes erklärt,  dass  die  Waldwirtschaft  der  Gegend  durch 
diese  Aenderung  nicht  gestört  werde ;  ferner  bei  Vorwaldungen 
und  Parzellen,  welche  forstordnungsgemäss  nicht  bewirtschaftet 
werden  können.  §  14  sagt:  Für  jeden  ausgeschiedenen  Anteil 
an  Gemeindegrundstücken  ist  von  dem  Besitzer  desselben  ein 
jährlicher  Geldbodenzins  mit  vier  vom  Hundert  des  zur  Zeit 
der  Teilung  bestehenden  und  durch  Schätzung  auszumittelnden 
Wertes  zur  Gemeindekasse  zu  leisten ;  nach  dem  folgenden 
Paragraphen  gebührt  bei  jeder  Gemeinheitsteilung  der  Schule 
ein  Anteil  in  der  Grösse  und  Ausdehnung  der  Anteile  höchst- 
berechtigter Geraeindeglieder.  §§16  und  17  bestimmen,  dass 
unverteilte  Gemeinderechte,  dann  ungemessene  Weide-  und 
Holzrechte  vom  Besitze  untrennbar  sein  sollen;  gemessene  hin- 
gegen dürfen  nur  innerhalb  der  Gemeinde  und  an  Gemeinde- 
glieder für  sich  allein  und  vom  Besitze  getrennt  veräussert 
werden.  An  den  Reserveplätzen  haben  auch  diejenigen  Ge- 
meindeglieder gleichen  Genussanteil,  welche  nach  vollzogener 
Teilung  eine  neue  Ansiedlung  in  der  Gemeinde  begründen. 
Was  die  Anteilsgrösse  betrifft,  so  tritt  hier  §  18  regelnd  ein: 
Die  Grösse  des  Anteils  für  jedes  zur  Zeit  vorhandene  wirk- 
liche Gemeindeglied  bestimmt  sich,  wenn  kein   gütliches  Ein- 


—     148     — 

Verständnis  getroffen  wird,  durch  frühere  Uebereinkünfte  oder 
Verträge,  dann  nach  bestätigten  besonderen  Gremeindeordnungen ; 
sonst  aber  erfolgt  die  Verteilung  nach  zwei  Hälften,  deren 
eine  unter  sämtliche  zur  Zeit  der  Verteilung  vorhandenen  wirk- 
lichen Gemeindeglieder  nach  der  Kopfzahl  gleich,  die  andere, 
aber  unter  die  bisher  zur  Benutzung  berechtigten  Gemeinde- 
glieder nach  Verhältnis  ihrer  Berechtigung  verteilt  wird.  §  29 
bestimmt  endlich:  In  Ansehung  solcher  Grundstücke,  welche 
einer  Gemeinde  gehören  und  von  dieser  bisher  noch  gemein- 
sam und  ausschliessend  zur  Weide  benutzt  worden  sind,  hat 
jedes  einzelne  Gemeindeglied  das  Recht,  auf  eine  bessere  Be- 
nutzung dieser  Grundstücke  nach  den  örtlichen  Wirtschafts- 
anforderungen zu  dringen.  Was  das  summarische  Verfahren 
in  Gemeinheitsteilungssachen  anlangt,  so  teilte  es  §  64  den 
Polizeibehörden  zu. 

Der  dritte  Ausschuss  der  Kammer  hatte  diesen  Entwurf 
zu  prüfen;  Baron  Aretin  hatte  das  Referat,  Baron  Closen  das 
Korreferat.  Aretin,  von  der  Ansicht  ausgehend,  dass  Gemeinde- 
reserveplätze  meist  entbehrlich  wären,  beantragte,  den  §  13 
dahin  zu  ändern,  dass  es  heisse:  „Der  erforderlichen,  jedoch 
möglichst  zu  beschränkenden  Gemeindereservevorplätze,  wenn 
die  Gemeinde  überhaupt  solche  Plätze  notwendig  finden  sollte." 
„Nachdem  sich  Gemeindewaldungen  selten  von  öden  Gründen 
unterscheiden  und  im  Zustande  von  völliger  Verwilderung  und 
Anarchie  sind",  glaubte  der  Referent,  keinen  besseren  Rat 
geben  zu  können,  als,  „um  dieses  Unwesen  schnell  zu  beendigen", 
unbedingte  Erlaubnis  zu  Gemeinde waldteilungen  zu  geben, 
gleichviel  ob  forstmässige  Kultur  möglich  ist  nach  der  Teilung 
oder  nicht.  Erlaube  man  das  nicht,  so  übe  das  Gesetz  „ein 
drückendes  VormundschaftssA'stem" ;  sind  die  Teile  zu  klein, 
meint  Aretin ,  so  wird  bald  ein  Gemeindeglied  die  Teile  der 
übrigen  zusammentauschen,  somit  schade  eine  Teilung  nie;  dass 
der  einzelne  aber  seine  kleinen  Teile  abholze ,  daran  scheint 
der  Referent  nicht  gedacht  zu  haben.  Auch  mit  dem  in  §  14 
vorgeschlagenen  Geldbodenzins  war  Aretin  nicht  zufrieden,  „da 
auf  diese  Weise  jedes  Gemeindeglied  seinen  Anteil  tatsächlich 
kaufen  müsste;  somit  hätte  es  von  der  Verteilung  so  viel  wie 
nichts";  er  hielt  diesen  Paragraphen   „für  ganz  dazu  geeignet, 


—     149     — 

von  der  Verteilung  und  Kultur  der  Gemeindegründe  zurück- 
zuschrecken, welche  doch  auf  alle  Art  befördert  werden  soll" ; 
für  vorteilhafter  hielt  er  es,  zur  Bestreitung  der  eigentlichen 
und  wahren  Gemeindebedürfnisse  einen  Grundzins  von  2  bis 
6  Kreuzer  auf  das  Tagwerk  solcher  Gemeindegründe  zu  legen. 

Die  §§  16  und  17  wollte  Aretin  ganz  weggelassen  sehen, 
da  sie  die  Handelsfreiheit  und  das  Eigentumsrecht  beschränkten; 
an  ihre  Stelle  wollte  er  einen  neuen  „sehr  nützlichen"  Para- 
graphen setzen:  „Jedem  Gemeindegliede  steht  es  frei,  aus 
der  Gemeinschaft  zu  treten,  seinen  Gemeindeanteil  für  sich  be- 
sonders zu  verlangen  und  sich  zumessen  zu  lassen."  Hinsicht- 
lich des  Massstabes,  der  bei  der  Teilung  angewendet  werden 
solle,  will  Aretin,  dass  für  den  Fall,  wo  keine  gütliche  Ver- 
einigung oder  Verträge  vorliegen,  gleichheitlich  geteilt  werde ; 
denn  einerseits  ergebe  sich  hierdurch  keine  positive  Rechts- 
verletzung, anderseits  aber  habe  dies  entschiedene  Vorteile  in 
nationalökonomischer  Hinsicht;  auch  würden  hierdurch  viele 
Prozesse  vermieden,  die  sonst  bei  Berücksichtigung  der  Nutzungs- 
rechte unausbleiblich  wären;  §  29  sollte  fallen,  da  Aretin  den 
Uebergang  dieser  Gründe  ins  Privateigentum  wünschte.  Zum 
Schlüsse  verwahrt  sich  der  Referent  gegen  die  Ansicht,  welche 
die  Gemeindegründe  der  Gemeinde  als  juridischer  Einheit  zu- 
schreibt. Die  Gemeindegründe  gehörten  vielmehr  den  lebenden 
Gemeindegliedern  und  die  Gemeindekasse  leide  nicht  durch 
Gemeinheitsteilungen ;  denn  je  mehr  kultivierte  Grundstücke 
eine  Gemeinde  habe,  desto  besser  Averde  die  Gemeinde  stehen. 

Korreferent  Closen  vermisst  im  Entwürfe  eine  Bestimmung 
nach  der  Seite  hin,  wie  viele  für  eine  Teilung  stimmen  müssen, 
um  diese  herbeizuführen.  Bezüglich  der  übrigen  Punkte  beharrte 
er  auf  den  Vorschlägen  des  früheren  Entwurfes. 

Nach  den  beiden  Referenten  äusserte  im  Ausschuss  noch 
Wirschinger  seine  Ansicht  über  den  Entwurf  und  charakte- 
risierte die  auf  die  Gemeinheitsteilung  bezüglichen  Bestimmungen 
folgendermassen : 

„Es  ist  neben  der  Respektierung  der  Gemeindekorpora- 
tionen der  Anspruch  jedes  einzelnen  Gemeindeglieds  in  recht- 
licher und  wirtschaftlicher  Beziehung  sicher  gestellt  und  das 
Gehässige,  welches  die    ehemaligen  Gemeindeteilungen   wegen 


—     150     — 

gesetzlicher  Aufforderung  aller  Kleinbegüterten  an  sich  hatten, 
beseitigt.  Uebrigens  ist  mit  den  allgemeinen  Kulturrücksichten 
auch  die  Rücksicht  auf  die  Korporations-  oder  Gemeindever- 
hältnisse gehörig  verbunden  worden,  wie  die  Disposition  der 
§§  12 — 18  und  des  §  29  in  Beziehung  auf  Grundstücke,  welche 
Gemeinden  angehören  und  nur  zur  Weide  benutzt  werden, 
ausser  Zweifel  setzte ,  und  wesentlich  beitragen  durfte ,  die 
Härten  und  Widersprüche  der  bisherigen  Kulturgesetzgebung 
zu  vermindern  und  zu  beseitigen.  Die  Gemeinden  sind  nämlich 
in  ihrer  wahren  Bedeutung  als  juristische  Einheit  aufgefasst 
und  demnach  ist  auch  die  Perpetuität  derselben  gewissenhaft 
beachtet.  Eine  Gemeinde,  ihrer  Bestimmung  nach  und  nach 
den  Anordnungen  des  Gemeindeedikts  fortdauernd,  mag  wohl 
durch  die  lebenden  Gemeindeglieder  repräsentiert  werden;  von 
einem  wahren  Eigentumsanteil  des  einzelnen  kann  aber  in  der 
Regel  nie  die  Rede  sein,  und  hieraus  folgert  sich,  dass  zwar 
Gemeindeglieder  auf  Verbesserung  der  Benutzung  eines  Gemeinde- 
grundstücks, auf  Mitgenuss  etc.  dringen  können,  der  Komplex 
der  Gemeindegüter  aber  ohne  Rücksichtnahme  auf  die  Gemeinde- 
kasse und  ohne  konservierende  Aufmerksamkeit  für  die  Zukunft, 
keineswegs  unter  die  Gemeindeglieder  der  Gegenwart  verteilt 
werden  solle." 

Daraufhin  wurde  der  Entwurf  der  Kammer  vorgelegt.  Frei- 
herr V.  Aretin  hielt  namens  des  dritten  Ausschusses  eine  län- 
gere Rede,  in  der  er  insbesondere  betonte :  Er  für  seine  Person 
verlange  von  einem  Kulturgesetze,  dass  es  möglichste  Beweg- 
lichkeit im  Handel  mit  Grundstücken  gestatte,  ferner  dass  es 
Gerechtigkeit  beobachte  und  endlich,  dass  es  die  Entschädigungs- 
forderungen möglichst  beschränke;  so  könne  er  auch  bei  der 
Teilung  von  Viehweiden  regelmässig  keine  Entschädigung  zu- 
gestehen: „Oder,"  rief  er  aus,  „will  man  der  rohesten  Barbarei 
mehr  Achtung  zeigen  als  der  Kultur?" 

Persönliche  Reibereien  zwischen  Baron  Aretin  und  Baron 
Closen  nahmen  die  ohnehin  geringe  Zeit  in  Anspruch. 

Am  15.  August  1828  wurde  der  Landtag  geschlossen;  im 
Abschiede  hiess  es:  „Ungern  vermissen  wir  unter  den  Früchten 
die  Ergebnisse  eines  auf  die  Entfesselung  der  landwirtschaft- 
lichen Industrie  berechneten  Kulturgesetzes. " 


—     151     — 

Im  Jahre  1830  ordnete  die  Regierung  für  das  ganze  Land 
eine  umfassende  Erhebung  an  betreffend  den  Stand  der  bayri- 
schen Landwirtschaft  \).  Zehnt  und  Laudemien  beklagte  man 
hier  als  die  Kardinalübel  und  als  Haupthindernisse  der  Kultur; 
hieran  schlössen  sich  die  landläufigen  Klagen  über  Verschlechte- 
rung der  Dienstboten ,  über  das  Halten  von  abgewürdigten 
Feiertagen,  über  den  Mangel  an  Arrondierungen,  über  die 
vielen  Kirchweihen  und  ähnliche  landwirtschaftliche  Gravamina; 
schliesslich  klagte  man  darüber,  dass  infolge  der  Gemeinheits- 
teilungen eine  beträchtliche  Minderung  der  Viehzucht  herbei- 
geführt worden  sei.  Letztere  Ansicht  war  freilich  irrig;  denn 
eine  Gemeinheitsteilung  schadet  der  Viehzucht  nicht,  w^enn 
man  einerseits  Viehtummelplätze  beibehält,  und  anderseits  zum 
Futterbau  schreitet.  Das  starre  Festhalten  an  der  Dreifelder- 
wirtschaft, bei  der  das  Vieh  sein  Futter  auf  der  Weide  suchen 
muss,  war  die  Quelle  all  der  Uebel,  die  nach  den  Gemeinheits- 
teilungen nur  zu  häufig  zu  Tage  traten. 

In  den  nun  folgenden  Erlassen  zeigt  sich  ein  unverkenn- 
bares Streben  der  Regierung,  die  Gemeinländereien  der  Ge- 
meinde zu  erhalten.  Die  Gemeinde  Leinheim  hatte  sich  ent- 
schlossen, ihre  Gemeindewaldungen  zu  teilen;  alle  Bedingungen, 
an  die  man  eine  Gemeinheitsteilung  geknüpft  hatte,  waren 
erfüllt  und  in  staats-  und  forstwirtschaftlicher  Beziehung  war 
nach  dem  vorgenommenen  Augenschein  und  nach  dem  Gut- 
achten der  Forstbehörde  nichts  zu  erinnern,  ja  die  Regierung 
des  Oberdonaukreises  gab  selbst  die  vorteilhaften  Folgen  zu, 
die  sich  aus  diesem  Verfahren  ergeben  würden;  trotzdem 
konnte  die  Bewilligung  zur  Separation  nicht  erfolgen,  da  man 
bei  der  Instruktion  der  Sache  die  Rücksicht  der  Koramunal- 
kuratel  für  das  Interesse  der  Gemeinde  als  bleibender  juristi- 
scher Person  nicht  genug  erwogen  hatte.  Die  Begründung 
der  Abweisung  stützte  sich  darauf,  dass  sich  jede  Verteilung 
von  Gemeindegründen  als  eine  Veräusserung  von  Gemeinde- 
vermögen darstelle  und  deshalb  auch  als  solche  Veräusserung 
von  Seite  der  Unterkuratel  zu  würdigen  sei.  Letztere  habe  in 
solchen  Fällen  stets  zu   erwägen,    ob   bestehende  oder  vorher- 


'j  Vgl.  die  Denkschrift  „Die  Landwirtschaft  in  Bayern",  1860. 


—     152     — 

seilbare  Genieindelasten  ein  wenn  auch  nicht  äquivalentes 
Surrogat  wünschenswert  machten.  Diese  ebenbezeichnete  „Vor- 
sehung" wurde  in  der  Folgezeit  am  leichtesten  und  zweck- 
mässigsten  erzielt  durch  Anordnung  einer  kleinen  —  stets  nach 
Belieben  der  Grundbesitzer  durch  Entrichtung  eines  Kapitals 
ablösbaren  —  jährlichen  Abgabe  an  Geld  oder  Naturalien  per 
Jauchert  oder  aber  durch  eine  einmalige  Abfindungssumme  für 
das  von  der  Gemeinde  abgetretene  Eigentum. 

Auch  Landgemeinden  selber  forderten  in  der  nächsten  Zeit 
häufig  eine  Vermehrung  der  Weideplätze  für  die  Schafe  und 
Pferde;  die  Regierung  folgte  indes  diesen  Wünschen  durchaus 
nicht  überall.  Dies  zeigt  der  Landratsabschied  des  Oberdonau- 
kreises vom  11.  Mai  1830.  Die  Forderung  wurde  abgewiesen 
mit  der  Begründung,  dass  es  bei  dem  Flächeninhalte,  den  Weide, 
Oede  und  Wald  im  Verhältnis  zum  Flächeninhalte  des  ganzen 
Kreises  einnehmen,  nicht  nötig  sei,  neue  Weiden  zu  schaffen; 
für  dringende  Ausnahmsfälle  behielt  sich  indes  die  Regierung 
eine  besondere  Verbescheidung  vor.  Weit  entschiedener  als 
bisher  zeigte  sich  das  Streben,  die  Zahl  der  Gemeinheits- 
teilungen zu  mindern,  in  einem  Erlasse,  der  am  13.  Mai  1830 
von  der  Regierung  des  Oberdonaukreises  an  alle  ihr  unter- 
stellten Behörden  erging.  Vor  allem  fand  in  diesem  Schreiben 
der  Umstand  lebhaften  Tadel,  dass  man  bei  Instruierung  der 
Gemeinheitsteilungen  den  Zwecken  der  Kultur  und  teilungs- 
lustigen Gemeindegliedern  eine  wenn  nicht  ausschliessliche, 
so  doch  überwiegende  Berücksichtigung  zugewendet,  hingegen 
die  Momente  der  Kommunalkuratel  und  das  Interesse  der  Ge- 
meindekassen mehr  oder  weniger  unbeachtet  gelassen  habe. 
In  Zukunft  hätten  diese  Behörden  stets  vor  Augen  zu  behalten, 
dass  ihre  bisherige  Uebung  meist  mit  dem  Begriffe  einer  Ge- 
meinde und  eines  Gemeindevermögens  nicht  vereinbar  sei,  da 
die  jeweiligen  Gemeindegenossen  nicht  gemeinschaftliche  Mit- 
eigentümer der  Gemeindegründe  seien,  von  deren  Willkür  es 
abhinge,  über  eine  solche  Realität  nach  Gutdünken  frei  zu 
verfügen;  letzteres  Recht  bestünde  nur  dann,  wenn  in  einem 
konkreten  Falle  ein  wirklich  gemeinschaftliches  Privateigentum 
richterlich  nachgewiesen  werden  könnte,  an  dem  nur  gewisse 
Personen   in    der  Gemeinde,    mit  Ausschluss    der   übrigen    Ge- 


—     153    — 

meindeglieder,  einen  Rechtstitel  besässen,  der  nicht  seinen  Ur- 
sprung im  Gemeindeverbande  hätte.  Die  Vorschriften  des  Gre- 
meindeedikts  vom  17.  Mai  1818  seien  künftig  nicht  nur  beim 
Verkaufe  anzuwenden,  sondern  auch  bei  einer  Separation  der 
Gemeindegründe,  da  beides  für  die  Gemeinde  einen  Verlust  des 
Besitzes  bedeute.  Vor  allem  ruft  der  vorliegende  Regierungs- 
erlass  den  Behörden  und  Untertanen  den  §  25  des  Gemeinde- 
edikts in  Erinnerung,  der  ausdrücklich  bestimmt,  dass  eine 
Teilung  von  Gemeindegründen  zu  Kulturzwecken  unter  den 
dort  gestellten  Bedingungen  erfolgen  könne ,  in  keinem  Falle 
aber  erfolgen  müsse.  Bei  Verteilungen  von  Gemeinderealitäten 
und  nutzbaren  Rechten  habe  ferner  ein  Gemeindebeschluss 
stattzuhaben,  der  sich  auf  folgende  Fragen  erstrecken  solle: 
Ist  das  zu  teilende  Objekt  zu  gesellschaftlichen  Zwecken  der 
Gemeinde  als  solcher  nötig"?  Sei  dies  der  Fall,  dann  könne 
nie  eine  Teilung  stattfinden;  sei  aber  die  Antwort  für  die 
Teilung  günstig,  so  trete  die  Frage  in  den  Vordergrund: 
Können  die  Gemeindefinanzen  diesen  Ausfall  an  Einnahmen 
ertragen?  Das  Landgericht  oder  das  gutsherrliche  Gericht, 
dem  die  Kognition  und  Beschlussfassung  zustehe,  müsse  dann 
sorgfältig  prüfen,  ob  diese  Fragen  gewissenhaft  erwogen 
worden  seien,  ferner  ob  der  Gemeindebeschluss  formell  richtig 
gewesen  sei,  zu  dem  eine  absolute  Mehrheit  der  Gemeinde- 
glieder, die  in  mindestens  zwei  Dritteln  ihrer  Zahl  versammelt 
sein  müssen,  nötig  sei;  der  ausserdem  festsetzt,  ob  der  Beschluss 
schriftlich  abgefasst,  verlesen  und  vom  Vorstande  und  zwei 
Mitgliedern  unterschrieben  ist.  Auf  die  kleinsten  Formalitäten 
legte  man  jetzt  ein  Gewicht,  auf  dass  ja  keine  Verteilung  zum 
Nachteile  der  Gemeinde  stattfinde.  Noch  strengere  Behand- 
lung schärfte  die  Regierung  den  Behörden  ein  hinsichtlich  der 
Teilung  von  schon  fruktifizierten  Gründen,  die  also  der  Ge- 
meinde jetzt  schon  nutzbringend  sind:  Diese  dürfen  nur  im 
Verkaufswege  von  der  Gemeinde  abgetrennt  werden;  öde 
Gründe,  die  zwar  beweidet  und  der  Gemeinde  hierdurch  einen 
Pachtertrag  abwerfen,  sind  indes  nicht  in  die  Klasse  der 
strenger  zu  behandelnden  Objekte  einzuziehen.  Bei  Gemeinde- 
waldteilungen ist  jedesmal  eine  doppelte  Rücksicht  zu  nehmen, 
nämlich    auf  den  Zweck   der    Kultur   und   auf   die   Gemeinde- 


—     154     — 

Verhältnisse ;  hierbei  ist  ohnehin  in  jedem  vorkommenden  Falle 
ausser  der  natürlichen  Frage  auch  noch  die  Kuratelfrage ,  ob 
die  Separation  aus  administrativen  Gründen  zulässig  sei  und 
unter  welcher  Surrogierung,  besonders  ins  Auge  zu  fassen. 
Selbst  wenn  alle  diese  Vorbedingungen  erfüllt  sind,  wird  einem 
Waldteilungsgesuch  nur  dann  stattgegeben,  wenn  bewiesen  ist, 
dass  die  betreffende  Fläche  für  Fruchtbau  und  andere  Kultur- 
zwecke besser  verwendet  werden  kann.  Für  die  Teilung  ganz 
öder  Gründe  blieb  die  Verordnung  vom  11.  Mai  des  Jahres  1814 
in  Geltung,  wozu  das  Gemeindeedikt  von  1818  insofern  als 
Ergänzung  dient,  als  das  Kuratelverfahren  auch  hierbei  nicht 
umgangen  werden  darf;  freilich  ist  hier  nicht  so  strenge  auf 
eine  hohe  Aversalsumme  zu  drängen,  da  diese  Gründe  vor  der 
Teilung  der  Gemeindekasse  meist  keinen  oder  doch  nur  einen 
geringen  Ertrag  gewährten;  es  wäre  denn,  dass  die  Gemeinde- 
verhältnisse so  schlimm  bestellt  wären,  dass  sie  von  dieser 
Seite  einen  Geldzufluss  recht  wohl  brauchen  können.  Die  An- 
teile nehmen  die  Natur  eines  ungebundenen,  ludeigenen  Privat- 
eigentums an,  mit  Ausnahme  des  einzigen  Falles,  dass  schon 
vor  der  Teilung  gutsherrliche  Rechte  darauf  ruhten.  Die 
Dotationsteile  der  Schule  und  des  Ortspfarrers  müssen  in  jedem 
Falle  ausgeschieden  werden,  wie  denn  hierauf  auch  nie  Abgaben 
gelegt  werden  dürfen,  da  sie  ohnehin  einem  Gemeindezwecke 
gewidmet  bleiben,  weshalb  der  Grund  der  Belastung  wegfällt. 
Unerlässliche  Bedingung  für  jede  Separation  war,  dass  das 
Geteilte  auch  einer  besseren  Bewirtschaftung  zugeführt  wurde. 
Wie  die  frühere  Zeit  beständig  ein  sorgsames  Auge  für  die 
Leerhäusler  gehabt  hatte,  so  versagte  man  auch  jetzt  den 
Minderbemittelten,  zur  Klasse  der  eigentlichen  Gemeindeglieder 
nicht  gehörigen  Ortsbewohner,  insbesondere  den  Taglöhnern 
nicht  die  wohlwollende  Fürsorge,  sondern  bot  ihnen  Gelegen- 
heit, sich  selbst  das  Nötige  zu  bauen,  wodurch  zugleich  der 
Gemeinde  eine  wesentliche  Erleichterung  in  der  ihr  gesetz- 
lich obliegenden  Sorge  für  die  Armen  gesichert  wurde.  Zu 
diesem  Zwecke  sollte  jede  Gemeinde  eine  verhältnismässige 
Quantität  von  Grundstücken  in  Parzellen  von  Y^ — 1  Tag- 
werk zurückbehalten,  um  sie  als  einzelne,  wandelbare  Lose 
gegen  ein  massiges  Pachtgeld  an  solche  Taglöhner  oder  Hand- 


—     155     — 

werker,    die    sich    keinen    Grund   kaufen  können,  in  Zeitpaclit 
zu  geben. 

Eine  Verordnung  vom  5.  September  1832  hielt  indes,  zu 
Gunsten  der  Landeskultur,  die  Bestimmung  aufrecht,  dass  bei 
einer  Teilung  des  Gemeinlandes  die  einzelnen  Stücke  hand- 
lohnsfrei  bleiben. 

Unterdessen  hatte  sich  der  Landtag  des  Jahres  1831  ver- 
sammelt. Die  Abgeordneten  Schwindel,  Herrle  und  Poppel 
reichten  einen  Antrag  ein,  die  Vorlage  eines  Kulturgesetzes 
betreffend');  der  Petitionsausschuss  beschloss  daraufhin,  es 
wolle  im  verfassungsmässigen  Wege  aufs  schleunigste  an  den 
König  der  Wunsch  gebracht  werden,  er  möge  den  gegenwärtig 
versammelten  Ständen  einen  Entwurf  eines  Kulturgesetzes  zur 
Beratung  vorlegen  lassen.  Auch  vom  Wahlbezirke  Lichtenfels 
war  ein  Antrag  auf  nochmalige  Vorlage  und  Beratung  eines 
allgemeinen  Kulturgesetzentwurfes  eingegangen.  Der  Ausschuss 
fand  auch  diesen  Antrag  zur  Vorlage  an  die  Kammer  geeignet. 

Einen  umfangreichen  Entwurf  mit  71  Artikeln,  welche  die 
wesentlichsten  Punkte  der  gewünschten  Kulturgesetzgebung 
umfassten,  legte  der  Abgeordnete  Closen  vor.  Artikel  10  dieses 
Entwurfs  bestimmt:  Jeder  Teilhaber  an  einem  unkultivierten 
Grunde  kann  die  Ausscheidung  des  ihn  treffenden  Anteils  ver- 
langen, lieber  den  Massstab  der  Abteilung  entscheiden  Ver- 
träge oder  das  ursprüngliche  Verhältnis  des  Miteigentums  oder 
die  Grösse  des  Benutzungsrechtes.  Wo  es  an  einer  Richt- 
schnur der  vorbemerkten  Art  fehlt,  tritt  gleichheitliche  Ver- 
teilung ein.  Artikel  1 1  sagte :  In  die  Klasse  der  unkultivierten 
Gründe  gehören  alle  diejenigen,  welche  fortwährend  entweder 
gar  nicht  oder  nur  zur  Weide  benutzt  werden.  Stehen  solche 
Gründe  im  grundherrlichen  Verbände,  so  sollen  die  Reichnisse 
nach  Artikel  12  ein  für  allemal  nach  dem  Werte  des  Grundes 
in  unkultiviertem  Zustande  bestimmt  werden.  Artikel  14  be- 
stimmt, dass  Reserveplätze  möglichst  zu  beschränken  sind. 
Für  jeden  ausgeschiedenen  Teil  soll  nach  Artikel  15  ein  jähr- 
licher Geldbodenzins  von  3 — 6  Kreuzer  vom  Tagwerk  zur  Ge- 
meindekasse geleistet  werden.     Wer  seinen  Teil  separat  erhält. 


^j  Bayrische  Landtagsverhandlungen. 


—     156     — 

verliert  alle  Rechte  an  dem  ungeteilten  Gemeinlande;  die  Schule 
erhält  immer  den  besten  Teil.  Der  Empfänger  wird  unbe- 
schränkter Eigentümer  seines  Anteils. 

Bei  der  Besprechung  der  Anträge  forderte  der  Abgeordnete 
Socher  insbesondere,  dass  kein  Zwang  bestehen  solle.  „Den- 
jenigen, welche  auf  die  bisher  gewöhnliche  Art  gemeinschaft- 
liche Wirtschaft  treiben  wollen,  sei  es  gestattet;  allein  der 
werde  nicht  aufgehalten,  der  sich  von  der  Gemeinschaft  trennen 
will,  um  vom  Tagwerk  Grund  einige  Gulden  jährlich  zu  ge- 
winnen, das  ihm  in  der  gemeinschaftlichen  Weide  bisher  nur 
einige  Kreuzer  eingetragen  hat."  Auch  Baron  Eberz  stimmte 
für  die  Möglichkeit  einer  Gemeinheitsteilung,  und  zwar  soll  bei 
Kammergründen  nach  Virilteilen  unter  den  aktiven  Gemeinde- 
gliedern, bei  allen  übrigen  Gründen  im  Verhältnis  der  Beitrags- 
pflicht zur  Gemeindekasse  geteilt  werden.  Der  Abgeordnete 
Dr.  Lang  wünschte,  „dass  die  Staatsregierung  die  gleichheitliche 
Verteilung  anordne,  die  Teilung  überall  zulasse  und  sich  durch 
einzelne  nicht  täuschen  lasse,  dass  dadurch  die  Viehzucht 
Schaden  leide;  denn  bei  der  Verteilung  wird  der  Futterbau 
und  hiernach  die  Stallfütterung  sich  mehren,  und  dies  wird 
besser  sein  als  die  gepriesene  Weide".  Reaktionärer  sprach 
der  Abgeordnete  Schwindel:  „Ich  komme  zu  den  Gemeinde- 
gründen, welche  man  systematisch  schier  mit  Zwang  verteilte, 
Avie  man  wähnte,  zum  Wohle  der  Kultur  und  der  Betriebsam- 
keit; ich  fürchte,  in  manchen  Orten  zum  Ruin  derselben,  wie 
es  denn  gewöhnlich  schief  hergeht,  wenn  sich  Gelehrte  oder 
Beamte  ins  Gewerbe  oder  Ackerbauwesen  mischen.  Unser  guter 
Rat  kommt  w^ahrscheinlich  zu  spät;  die  Kuh  ist  aus  dem  Stalle. 
Wenn  wir  auch  bessere  Gesetze  für  die  Gegenden  machen,  die 
ihre  Gemeindegründe  noch  nicht  verteilt  haben,  so  werden  die- 
jenigen um  desto  mehr  jammern,  welchen  man  zum  Ruin  der 
Viehzucht  die  Weidschaft  aus  den  Händen  gerissen  hat."  Vor 
allem  erscheint  dem  Redner  der  gleichheitliche  Teilungsmass- 
stab als  eine  Ungerechtigkeit;  eine  Teilung  will  er  nur  durch 
einen  gesetzmässigen  Gemeindebeschluss  als  erlaubt  sehen; 
einzelnen  gesteht  er  kein  Provokationsrecht  zu.  Die  Schule 
sollte  höchstens  einen  Gartenplatz  erhalten;  denn  sonst  wird 
der  Schullehrer  zum  Bauern  und  wird  seiner  höheren  Bestim- 


~     157     — 

murig  entzogen;  man  besolde  ihn  besser  und  gebe  ibm  keine 
Dinge,  die  ihn  von  seinem  Berufe  abziehen. 

Wie  die  Landboten  selbst  über  die  ewigen  Debatten, 
Abänderungen  und  Vertagungen  allmählich  ungeduldig  wurden, 
kommt  recht  deutlich  zum  Ausdruck  in  einer  Bemerkung  des 
Abgeordneten  Ebert:  „Diebitsch  bestieg  den  Balkan,  Bourmont 
eroberte  Algier  und  die  Raubstaaten;  warum  soll  es  nicht 
möglich  sein,  in  Bayern  ein  Kulturgesetz  zubekommen!"  Den 
Gemeinheitsteilungen  gegenüber  erklärte  sich  Ebert  als  offener 
Gegner:  Sollte  dennoch  geteilt  werden,  so  sollte  der  Schule 
kein  Anteil  gebühren,  und  weder  Staat  noch  Geistlichkeit  sollten 
ein  Recht  haben,  nach  einigen  Dezennien  Zehnten  und  Laude- 
raien  zu  verlangen.  Der  Deputierte  Korb  wollte  als  Teilungs- 
massstab die  bisherige  Nutzungsberechtigung  angewendet  sehen; 
Weigenthaler  schloss  sich  dieser  Ansicht  an.  Der  Abgeordnete 
Wiedwart  war  der  Ansicht,  dass  sich  Bestimmungen  über  Ge- 
meinheitsteilungen nicht  gleichzeitig  für  das  ganze  Land  durch- 
führen lassen,  sondern  die  Oertlichkeit  sei  hier  massgebend; 
„Kultur  als  Lieblingsidee",  meinte  er,  „führt  zu  Extremen; 
das  ist  aber  dann  keine  Kultur,  sondern  der  Ruin  der  Kultur". 

Immer  lebhafter  entwickelte  sich  die  Debatte  über  die 
Gemeinheitsteilungen.  Zehn  Stimmen  erhoben  sich  gegen, 
die  übrigen  für  den  Erlass  des  Gesetzes.  Endlich  einigten 
sich  beide  Kammern  dahin,  die  Krone  um  den  Erlass  des 
Kulturgesetzes  zu  bitten:  Gemeindegründe  sollten  teilbar  sein 
unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  und  gegen  Erhaltung  von 
Reserveplätzen;  Wälder  sollten  nur  da  teilbar  sein,  wo  ihre 
Rodung  zum  Zwecke  der  Kultur  geschieht.  Ein  einzelnes  Ge- 
meindeglied sollte  den  ihm  gebührenden  Anteil  an  den  Ge- 
meindegründen nur  dann  verlangen  können,  wenn  ihm  die 
Herausgabe  durch  gültigen  Beschluss  der  Gemeinde  zugestanden 
wird.  Die  verteilten  Gründe  sollten  von  allen  Grundlasten  frei 
sein.  Der  Schule  gebühre  immer  ein  Virilteil.  Ueber  die  Au- 
teilsgrösse  sollten  Herkommen,  Verträge  oder  gütliche  Verein- 
barungen entscheiden,  sonst  aber  sollte  die  Teilung  nach  zwei 
Hälften  erfolgen,  deren  eine  unter  sämtliche  zur  Zeit  der  Ver- 
teilung vorhandene  wirkliche  Geraeindeglieder  nach  der  Kopf- 
zahl  gleich,    die    andere    aber   unter    die   bisher   zur  Nutzung 


—     158     — 

berechtigten  Gemeindeglieder  nach  Verhältnis  ihrer  Berechtigung 
verteilt  wird. 

Am  20.  Dezember  wurde  dieser  Entwurf  der  Regierung 
übergeben,  auf  dass  er  die  königliche  Sanktion  erlange.  Allein 
man  kam  trotz  eifriger  Beratungen  auch  diesmal  nicht  zu 
einem  Abschluss.  Am  29.  Dezember  1831  wurde  der  Landtag 
geschlossen;  im  Abschied  hiess  es:  „Wir  finden  die  Anträge 
über  die  Landeskultur  sehr  beherzigenswert  und  werden  solche 
in  die  reifste  Erwägung  ziehen." 

Dem  nämlichen  Landtage  ging  noch  eine  Beschwerde  aus 
der  Pfarrgemeinde  Pfronten  zu,  in  der  sich  256  kleinbegüterte 
Gemeinsleute  darüber  beklagten,  dass  die  grossbegüterten  die 
Abteilung  der  bisher  gemeinschaftlich  benützten  Waldungen 
und  Weiden  verweigerten.  Der  Landtag  verwarf  zwar  ebenso 
wie  zuvor  schon  das  Ministerium  des  Innern  die  Beschwerde 
der  Pfrontner,  wies  sie  aber  darauf  hin,  dass  sie  nach  6  Jahren 
aufs  neue  um  Teilung  nachsuchen  könnten  ^). 

Am  ti.  April  1834  überreichte  der  Abgeordnete  Rabl  der 
eben  einberufenen  Kammer  ein  Schreiben  ^),  worin  er  dringendst 
um  erneute  Vorlage  eines  Kulturgesetzes  bittet;  „des  Volkes 
Stimme,  mit  einem  Kulturgesetze  beglückt  zu  werden,"  sagt 
er,  „hat  sich  seit  der  letzten  Ständeversammlung  verdoppelt." 
Der  Antrag  Rabls  kam  an  den  dritten  Ausschuss  der  Kammer, 
in  dem  Graf  von  Drechsel  das  Referat  hatte.  Der  Referent 
teilte  ebenfalls  die  Ansicht,  dass  eine  „Ordnung  der  bäuerlichen 
Verhältnisse"  dringend  nötig  sei,  wies  auf  die  günstigen  Er- 
folge hin,  die  Preussen  hierdurch  erzielt  habe,  und  wünschte, 
dass  das  Ministerium  des  Innern  um  Wiedervorlage  eines  Ent- 
wurfes ersucht  werde.  Am  28.  April  wurde  die  Sache  im 
Landtage  selbst  beraten,  wobei  der  Abgeordnete  Geier  als  erster 
das  Wort  ergriff;  er  erwähnt,  dass  sich  Stimmen  gegen  ein 
Kulturgesetz  erheben,  da  einige  darin  bloss  ein  Mittel  sehen, 
den  Grundherrn  ihre  bisherigen  Renten  und  Rechte  zu  ent- 
reissen  und  diese  Vorteile  den  Grundholden  zuzuwenden.  Hieran 
reiht  der  Redner  die  Frage,  ob  denn  tatsächlich  in  Bayern  ein 
Kulturgesetz  nötig  sei,  eine  Frage,  die  er  bejaht;  denn,  argu- 


^)  Bayrische  Landtagsverhandlungen. 


—     159     — 

mentiert  er,  infolge  der  Ausrottung  der  Menscbenblattern  durch 
die  Vaccination  wird  im  Laufe  des  nächsten  Jahrhunderts  die 
Volksmenge  verdoppelt;  folglich  sind  auch  die  Auskommens- 
mittel zu  vermehren,  was  nur  durch  Vermehrung  der  jährlichen 
Totalproduktion  im  Gebiete  der  Wirtschaft  und  vorzüglich  in 
der  Urproduktion  erreicht  werden  kann;  nun  ist  es  aber  Auf- 
gabe der  Kulturgesetzgebung,  auf  gesetzlichem  Wege  einen 
solchen  Zustand  im  Gebiete  der  Wirtschaft  herzustellen ,  in 
welchem  alle  Bedingungen  der  Wirtschaft  und  der  Total- 
produktion am  schnellsten  und  fruchtbarsten  entwickelt  werden; 
somit  ist  ein  Kulturgesetz  in  Bayern  unerlässlich.  Was  die 
Gestalt  des  Kulturgesetzes  anlangt,  so  sollen  nach  der  Meinung 
des  Redners  „Kulturgesetze  nur  freie  Bewegung  im  Gebiete 
der  Wirtschaft  gewähren,  nicht  aber  den  Landwirt  wie  ein 
Kind  am  Gängelbande  führen".  Gegen  eine  detaillierte  Be- 
handlung, wie  es  in  den  bisherigen  Entwürfen  geschah,  sprach 
sich  Geier  energisch  aus;  er  wünschte  bloss  Festsetzung  all- 
gemeinster Grundsätze.  Eine  Reihe  von  Abgeordneten  sprach 
sich  noch  für  die  Dringlichkeit  der  Gesetzesvorlage  aus;  da 
erhob  sich  der  Abgeordnete  Dr.  Schwindel:  „Nichts  ist  leichter 
und  nichts  ist  schwerer,"  sagte  er,  „als  ein  Kulturgesetz  zu 
machen;  es  gibt  nichts  Leichteres,  wenn  man  lediglich  auf  die 
allgemeinsten  Bestimmungen  sich  beschränken,  nichts  Schwe- 
reres, wenn  man  —  zweckwidrig  genug  —  sich  allzusehr  in 
besondere  Bestimmungen  einlassen  will.  Zudem  gibt  es  noch 
einen  Punkt,  der  das  Kulturgesetz  jetzt  so  erschwert:  Die 
Interessen  des  Landeigentümers  und  die  der  Rentenbesitzer, 
seien  sie  geistlichen  oder  weltlichen  Standes,  stehen  sich  feind- 
seligst gegenüber.  Es  herrscht  ein  Eifer,  eine  Hartnäckigkeit, 
die  Grundrenten  nie,  namentlich  jetzt  nie  aus  den  Händen  zu 
lassen;  seien  Sie  versichert,  wäre  nicht  dieser  Hauptpunkt, 
dieses  Prinzip  des  Stillstandes  im  gegenwärtigen  Augenblicke 
vorherrschend ,  so  würden  wir  von  unserer  Staatsregierung 
eine  Gesetzesvorlage  darüber  haben;  das  ist  der  eigentliche 
Streit,  der  Stein  des  Anstosses.  Solange  man  das  Gesetz  in 
Bausch  und  Bogen  hereinbringt  und  eine  unendliche  Menge 
von  Artikeln  als  ein  einziges  Gesetz  durch  beide  Kammern 
treiben  will,  solange  werden  wir  in  Ewigkeit  kein  Kulturgesetz 


—     160     — 

erhalten.  Teilen  Avir  doch,  das  Kulturgesetz  in  verschiedene 
abgesonderte  Gesetze,  in  ein  Gesetz  über  Gemeinheitsteilung, 
Rentenablösung  etc.;  fällt  dann  eines  durch,  so  bestehen  doch 
die  anderen.  Ich  gebe  übrigens  kein  Mass,"  schloss  er,  „ob 
noch  in  der  gegenwärtigen  Ständeversammlung  die  Vorlage 
eines  Entwurfs  erfolgen  soll  oder  nicht;  die  Vorarbeiten  sind 
nicht  von  der  gewünschten  Art;  im  ganzen  wird  ohnehin  gegen 
das  Kulturgesetz  von  seiten  der  verschiedenen  Gewalten  gegen- 
wärtig keine  harmonische,  sondern  mehr  eine  feindselige  Stim- 
mung vorherrschen."  Als  der  Abgeordnete  Lechner  sah,  dass 
sich  wenig  Freunde  für  das  Gesetz  zeigen,  rief  er  aus:  „Sollen 
wir  abermals  nach  Hause  kehren  und  auf  die  Fi'age:  ,Habt 
ihr  von  den  Lasten,  die  wegen  Mangels  an  einem  Kultur- 
gesetze so  drückend  auf  dem  Rücken  des  Landwirts  ruhen, 
etwa  wiederum  auch  nicht  ein  Quentchen  weggebracht?'  die 
leeren  Hände  aufweisen?"  Die  am  Schlüsse  der  Debatte  er- 
folgte Abstimmung  ergab,  dass  aus  dem  Rabischen  Antrage 
der  Passus  gestrichen  wurde,  dass  „noch  während  der  Dauer 
der  gegenwärtigen  Ständeversammlung"  ein  Entwurf  vorgelegt 
werde.  Am  28.  April  wurde  von  der  zweiten  Kammer  an  die 
erste  Kammer  ein  Schreiben  gerichtet,  betreffend  die  Bitte  an 
den  König  um  Vorlage  des  Gesetzes.  Die  Kammer  der  Reichs- 
räte schloss  sich  dem  Wunsche  der  Abgeordneten  an  und  am 
26.  Mai  wurde  dem  Könige  das  Gesuch  um  die  Neuvorlage 
eines  Kulturgesetzes,  das  die  früheren  Entwürfe  und  Beschlüsse 
berücksichtigen  sollte,  überreicht.  Am  1.  Juli  1834  wurde 
indes  der  Landtag  geschlossen;  im  Abschiede  hiess  es:  „Dem 
Antrage  der  Stände,  die  Wiedervorlage  eines  Kulturgesetzes 
betreffend,  werden  Wir  die  sorgfältigste  Erwägung  widmen." 
Erfolgreicher  waren  in  diesem  Landtage  die  Beratungen 
über  die  Revision  des  Gemeindeediktes  gewesen.  Bei  der  Be- 
sprechung der  Teilung  der  Gemeinländereien  kam  es  zu  einer 
langen  Debatte  hierüber.  Rudhart  wollte  zunächst,  dass  den 
Gemeinden  das  Recht  zugestanden  werde,  von  den  verteilten 
Gründen  Grundzins  verlangen  zu  dürfen.  Wollten  einige  Ab- 
geordnete den  Vollzug  einer  Teilung  von  der  Zustimmung  aller 
Gemeindeglieder  abhängig  machen ,  so  hielt  Rudhart  es  für 
genügend,    eine    Zweidrittelmajorität   zu   verlangen.     Der   Ab- 


—     161     — 

geordnete  Riegg  mahnte  dringendst,  bei  Gemeinheitsteilungen 
vorsichtig  umzugehen  und  stimmte  den  Abgeordneten  bei,  die 
die  Teilung  von  der  Zustimmung  von  wenigstens  drei  Vierteln 
der  Gemeindeglieder  abhängig  machen  wollten;  „denn,"  sagte 
er,  „wer  sich  längere  Zeit  auf  dem  Lande  aufgehalten  hat, 
weiss,  dass  die  Gemeinheitsteilung  im  allgemeinen,  jene  der 
Waldungen  aber  insbesondere  auf  das  Staatswohl  sehr  nach- 
teilig gewirkt  habe,  dass  einzelne,  die  bereits  ihr  elterliches 
Gut  verschwendet  haben ,  auf  einmal  die  Gemeindegrundver- 
teilung provozierten  und  auf  solche  Weise  sich  zu  entschädigen 
suchten,  weil  bisher  jeder  das  Recht  hatte,  seinen  Teil  zu 
fordern  und  so  die  ganze  Gemeinde  gleichsam  zur  Teilung  zu 
zwingen.  Im  Einverständnis  mit  dem  Ausschusse  finde  ich  es 
rätlich,  dass  den  Leerhäuslern  und  allen,  die  nur  kleine  Anteile 
bekommen,  nicht  erlaubt  sein  solle,  ihre  Anteile  wieder  zu  ver- 
kaufen." Schliesslich  wollte  der  Redner,  dass  die  Forstbeamten 
strenge  Aufsicht  und  kräftige  Anteilnahme  an  der  Kultur  in 
den  Gemeindewaldungen  üben,  wobei  ihm  indes  der  Abgeordnete 
Vetterlein  entgegnete,  dass  gerade  da,  wo  die  Forstbeamten 
eingriffen,  immer  und  ewig  Klagen  entstünden.  Der  Abgeordnete 
Geier  begrüsste  es  als  ,sehr  erfreulich",  dass  die  Staatsregierung 
sich  jetzt  mehr  für  die  Erhaltung  des  Gemeindeeigentums  und 
seiner  besseren  Benützung  durch  Verpachtung  erklärt. 

Noch  zahlreiche  Stimmen  erhoben  sich  gegen  die  Ver- 
teilung des  Gemeinlandes,  wodurch  Pferde-  und  Viehzucht  ge- 
schädigt und  der  Friede  der  Gemeinde  nur  zu  häufig  gestört 
werde. 

Von  hohem  Interesse  ist  für  unsere  Zwecke  noch  die  Rede 
des  Staatsministers  des  Innern,  des  Fürsten  von  Oettingen- 
Wallerstein:  „Längst,"  sagte  er,  „sind  die  grossen  unberechen- 
baren Nachteile  klar  geworden,  welche  das  System  der  mög- 
lichsten Beförderung,  ja  einer  unbeschreiblichen  Betreibung  der 
Verteilung  der  Gemeindegründe  über  Bayern  gebracht  hat.  Die 
Regierung  bestand  besonders  in  den  letzten  zwei  Jahren  einen 
schweren  Kampf  gegen  dieses  System.  Die  Anträge  über  Landes- 
kultur waren  der  Krone  bei  dem  letzten  Landtage  übergeben 
worden.  Kaum  war  denselben  eine  Berücksichtigung  zuge- 
sichert worden,  als  jeder  Teilungslustige  sich  beeilen  zu  müssen 

Wismüller,  Teilung  der  Gemeiiiländereien  in  Bayern  11 


—     162     — 

glaubte,  in  diesen  zwei  Jahren  noch  zu  stände  zu  bringen, 
was  in  der  Folge  der  Zeit  erschwert  werden  könnte."  Schliess- 
lich führt  der  Minister  Beispiele  an  von  dem  grossen  Nachteil, 
den  Geraeinheitsteilungen  übten;  er  erwähnt  eine  Gemeinde,  die 
früher  einen  vortrefflichen  Pferdestand  gehabt  habe;  infolge 
der  Teilung  der  Gemeindegründe  sei  der  Pferdestand  zu  Grunde 
gegangen;  später  hätten  sich  dann  mehrere  Gemeindeglieder 
vereinigt  und  die  verteilten  Gründe  um  das  Vierfache  wieder 
angekauft,  um  den  Pferdestand  wiederherzustellen. 

Das  Resultat  der  Beratungen  über  die  Gemeindeländereien 
enthält  der  §  25  des  Ediktes;  im  einzelnen  wird  hierin  be- 
stimmt, dass  „eine  Teilung  der  zur  Zeit  noch  in  ungeteilter 
Eigenschaft  vorhandenen  Gemeindegründe  nur  wegen  nach- 
gewiesener, überwiegender  Vorteile  für  die  Gemeinde  statt- 
finden" solle.  Ueberdies  müsse  dazu  eine  Mehrheit  von  drei 
Vierteln  sämtlicher  wirklicher  Gemeindeglieder  der  Gesamt- 
gemeinde zustimmen ;  zudem  müssten  sich  unter  dieser  Majorität 
die  Grossbegüterten  der  Gemeinde  und  die  Schäfereiberechtigten 
befinden.  Vor  jeder  Teilung  sei  endlich  noch  die  Kuratel- 
genehmigung zu  erholen.  Das  Provokationsrecht  war  somit 
durch  diese  neuen  Bestimmungen  aufs  höchste  beschränkt, 
während  früher  jeder  einzelne,  selbst  ein  Fremder  Gründe  zur 
Kultur  beanspruchen  konnte.  Der  Vollzug  der  Teilung  sollte 
sich  nach  den  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  Gesetzen, 
und  insbesondere  hinsichtlich  der  Anteile  des  Pfarrers  und  der 
Schule  nach  den  Verordnungen  vom  16.  April  1800,  14.  Oktober 
1803,  19.  Juni  1807,  22.  November  1810  und  21.  Mai  1811 
richten.  Was  den  Anteil  der  Schäfereiberechtigten  betrifft,  so 
bemisst  sich  dieser  auf  Grund  der  neuen  Bestimmungen  nach 
dem  Verhältnis  der  bisherigen  Genussrechte  an  den  zu  ver- 
teilenden Gründen.  Findet  eine  Teilung  statt,  so  sollen  denen, 
die  in  Gemeinschaft  ihrer  separaten  Teile  bleiben  wollen,  ihre 
Gründe  im  Zusammenhange  zugemessen  werden.  Diese  Bestim- 
mung ist  von  grösster  Wichtigkeit  für  kleine  Leute,  die  an 
Gemeinheitsteilungen  wenig  Interesse,  vielmehr  Schaden  haben. 
Auf  diese  Weise  ist  es  ihnen  ermöglicht,  das  ihnen  Zugewiesene 
auch  ferner  gemeinsam  auszunützen.  Sämtliche  verteilte  und 
somit  ins   Privateigentum    übergehende    Gemeindegründe,    mit 


—     163     — 

Ausnahme  der  Anteile  des  Pfarrers,  der  Schule  und  der  Schäferei- 
berechtigten, werden  mit  einem  durch  Erlegung  des  fünfund- 
zwanzigfachen Betrages  ablösbaren  Grundzinse  zu  Gunsten  der 
Gemeindekasse  belastet  und  zwar  im  grundherrlichen  Verbände 
stehende  Gemeindegrüude  unbeschadet  des  Grundbarkeitsver- 
hältnisses,  aber  nur  so  weit,  als  keine  Ueberbürdung  entsteht. 
Die  nach  bestehenden  Gesetzen,  Verträgen,  Observanzen  den 
sogenannten  Leerhäuslern  zugehenden  Anteile  können  von  den 
Gemeinden  als  unzertrennliches  Zugehör  des  Hauses  erklärt 
werden,  welche  Befugnis  die  Gemeinden  auch  hinsichtlich  der 
den  Kleinbegüterten  zugeteilten  Gründe  haben.  Eine  durch  die 
—  auf  drei  Viertel  festgesetzte  —  Majorität  der  Geraeinde- 
glieder  zu  bestimmende  Zahl  von  Anteilen  wird  für  die  Ge- 
meinde zurückbehalten,  um  jeweils  an  Kleinbegüterte  oder  Leer- 
häusler verpachtet  zu  werden.  Gemeindewald  kann  nur  geteilt 
werden,  wenn  er  zur  Waldkultur  als  nicht  geeignet  erscheint 
oder  wenn  üeberfluss  an  Wald  und  Mangel  an  Acker  und 
Wiese  ist,  und  wenn  der  Gemeinde  für  Deckung  gemeindlicher 
Verwaitungsbedürfnisse  noch  ein  angemessener  Waldstand  bleibt; 
der  Erlös  der  Holzabtreibung  fliesst  dann  in  die  Gemeindekasse. 
Solange  die  Gemeinländereien  nicht  geteilt  werden,  richtet  sich 
ihre  Benützung  nach  den  bestehenden  Verordnungen  und  nach 
dem  rechtmässigen  Herkommen. 

Die  Erschwerung  der  Gemeinheitsteilung  ist  durch  dieses 
Gesetz  offenbar  und  in  der  Tat  stockte  auch  von  jetzt  ab  der 
Fortgang  der  Teilung,  besonders  in  den  altbayrischen  Kreisen, 
wo  trotz  des  erbitterten  Kampfes  gegen  den  „wilden  Hirten- 
stab"  noch  bedeutende  Flächen  von  Gemeinländereien  sich 
fanden.  Hohn  ^)  gibt  in  seiner  Statistik  von  Bayern  die  Fläche 
der  Weiden  und  Oeden  auf  2  332  711  Tagwerk  und  die  der 
Waldungen  auf  6  444  876  Tagwerk  an.  So  gerne  die  Regierung 
die  Kultur  dieser  öden  Gemeindegründe  gesehen  hätte,  so  glaubte 
sie  dennoch  jetzt  die  grösste  Sorgfalt  anwenden  zu  müssen,  um 
den  Finanzen  der  Gemeinden,  auf  denen  eine  grosse  Last  ruhte, 
keinen  Abbruch  zu  tun. 

Ein  Ministerialerlass  vom  15,  August  1837  wiederholte  die 


')  Hohn,  Beschreibung  des  Königreichs  Bayern,  1833. 


—     164     — 

Bestimmung  des  Gemeindeedikts ,  dass  die  Genehmigung  der 
Gemeinheitsteilung  immer  von  den  mit  der  höheren  Kuratel 
betrauten  Behörden,  also  von  den  Kreisregierungen,  ausgehen 
müsse.  Aber  auch  der  Unterkuratelbehörde  obliege  nicht  nur 
die  Befugnis,  sondern  auch  fortan  die  Pflicht,  die  Instruktion 
jederzeit  auch  auf  den  unterkuratelamtlichen  Standpunkt  aus- 
zudehnen, somit  über  die  Rätlichkeit  der  Teilung,  die  ja  eine 
Veräusserung  gemeindlicher  Vermögensteile  herbeiführt,  Be- 
schluss  zu  fassen  und  diesen,  im  Falle  abweisenden  Inhalts,  den 
Beteiligten  zu  eröffnen;  stimmt  die  Unterkuratelbehörde  der 
Separation  zu,  so  ist  vor  der  Publikation  noch  die  Oberkuratel- 
zustimmung zu  erholen.  Eine  weitere  Ministerialentschliessung 
vom  7.  Mai  1838  sprach  aus,  dass  auch  bei  affirmativer  Ueber- 
einstimmung  sämtlicher  Gemeindeglieder  die  Prüfung  der  Nütz- 
lichkeit der  Gemeinheitsteilung  vom  Standpunkte  der  Kultur 
aus  nicht  umgangen  werden  könne. 

Die  unausbleibliche  Folge  der  Teilungserschwerungen  war, 
dass  die  damals  noch  vorhandenen  Gemeinländereien  stark  kon- 
serviert wurden.  Nach  dem  landwirtschaftlichen  Zentralblatte 
vom  Jahre  1 839  waren  damals  in  Bayern  von  allem  Lande  30  °/o 
mit  Wald  bedeckt,  was  einer  Fläche  von  etwa  6  785  683  Tag- 
werk entspricht;  hievon  Avar  nur  der  dritte  Teil  Staatswald, 
während  der  Rest  meist  Gemeinde-  und  Stiftungswald  war. 
Andere  Quellen,  wie  z.  B.  „Die  Blätter  für  vaterländische  Ge- 
schichte" teilen  mit,  dass  im  ehemaligen  Oberdonaukreise  von 
2  903  294  Morgen  220  022  Morgen  Gemeinland  waren,  und  zwar 
trafen  hievon  auf  die  Weide  56  242,  aufwiesen  4149  Morgen, 
während  der  Rest  unbenutzte  Gründe  waren.  In  ganz  Bayern 
gab  es  nach  einer  anderen  Angabe^)  im  Jahre  1845  ungefähr 
noch  1  000  000  Tagwerk  Weidegründe.  Der  Grund  für  diese 
hohe  Ziffer  dürfte  teils  in  finanziellen  Momenten,  teils  in  der 
Unmöglichkeit,  beim  Vorhandensein  unablösbarer  Servituten 
Grund  und  Boden  besser  zu  benützen,  zu  suchen  sein. 

Dem  1837  versammelten  Landtage  wurde  nochmals  ein 
von  zehn  Abgeordneten  unterzeichneter  Antrag  um  Neuvorlage 


^)  „Die  Landwirtschaft  in  Bayern",  Denkschrift  zur  Feier  des  fünfzig- 
jährigen Bestandes  des  landwirtschaftlichen  Vereins,  1860  und  1862. 


—     165     — 

eines  Kulturgesetzes  unterbreitet^);  der  Petitionsausscliuss  fand 
den  Antrag  zulässig  und  brachte  ihn  der  Kammer  zur  Vorlage. 
Weitere  34  Abgeordnete  beantragten  ^) ,  dass  das,  was  bezüg- 
lich der  Landeskulturgesetzgebung  im  Jahre  1831  von  beiden 
Kammern  beraten  und  genehmigt  wurde,  auch  bei  diesem 
Landtage  wiederholt  und  dringend  ausgesprochen  werden  möge. 

Diesen  Anträgen  schloss  sich  ein  weiterer  an,  von  dem 
Abgeordneten  Kempter  ausgehend :  Hier  wird  vor  allem  ge- 
klagt, dass  der  Neubruchzehnt  wieder  in  natura  verlangt  werde; 
„viele  Gemeinden,"  heisst  es,  „sträubten  sich,  teils  auf  frühere 
Verordnungen  oder  Verjährung  sich  berufend,  zu  entrichten, 
und  so  entstand  eine  Masse  von  Prozessen;  häufig  gerieten 
Pfarrer,  die  anfangs  mit  Liebe  empfangen  wurden,  nach  4  bis 
5  Wochen  mit  ihren  Pfarrkindern  in  die  grösste  Feindschaft; 
überdies  ist  noch  sehr  zu  beklagen,  dass  diese  Geistlichen  sogar 
von  den  bischöflichen  Ordinariaten  den  Auftrag  erhalten,  derlei 
Prozesse  durchzuführen;  ja  es  wird  ihnen  sogar  der  Konsens 
erteilt,  Gelder  zu  diesen  Streitunkosten  aufzunehmen."  Ein 
Kulturgesetz  sollte  hier  heilsam  wirkend  eingreifen. 

Daneben  lag  eine  von  50  Landwirten  unterzeichnete  Ein- 
gabe ^)  vor,  die  bitter  klagte  über  die  Nachteile  der  Gemein- 
weide. 

Der  dritte  Ausschuss  trat  den  Anträgen  bei  und  beschloss, 
der  Kammer  eine  Vorlage  zu  machen,  worin  der  König  um 
Neuvorlage  des  Kulturgesetzentwurfes  gebeten  werden  sollte; 
„denn  es  wurde  mit  Recht  bereits  seit  Jahren  mit  den  ein- 
dringlichsten, lebhaftesten,  wahrsten  Farben  geschildert,  dass 
solch  ein  Gesetz  das  ruhmwürdigste,  ein  wahrhaft  unsterbliches 
Gesetz  des  Regenten  für  sein  Volk  deswegen  wäre,  weil  sein 
Zauber  im  stets  sich  innig  und  nahe  erneuernden,  stets  zu 
grösserem  bleibenden  Nutzen  und  Wohlstande  emporstrebenden 
Leben,  nicht  aber  in  vergänglichen  Formen  läge."  „Indes," 
fährt  der  Bericht  des  dritten  Ausschusses  fort,  „ist  es  auch 
die  Regierung  keineswegs,  welche  diesem  Ruhme  entsagte,  ein 
böses  Geschick  schien  es  seither  gewesen  zu  sein,  welches  dem 
Volke  sein  Lieblingsgesetz  vorenthielt." 


')  Bayrische  Landtagsverhandlungen. 


—     166     — 

Als  man  in  der  Kammer  auf  die  Beratungen  über  die 
Kulturgesetzanträge  einging,  erhob  sich  Baron  Freyberg  als 
erster  Redner.  Er  sprach  zuerst  davon,  dass  der  Adel  seit 
den  letzten  40  Jahren  nur  Opfer  gebracht  habe;  trotzdem 
stimme  derselbe  den  Forderungen  des  allgemeinen  Staatswohles 
bei;  die  Grundsätze  aber,  die  man  1828  in  das  Kulturgesetz 
aufnehmen  wollte,  wie  z.  B.  Abteilung  des  grösseren  Gemeinde- 
besitzes, oder  Beseitigung  der  Weide,  könne  er  nie  billigen. 
Das  künftige  Gesetz  müsse  mehr  die  Beförderung  der  Vieh- 
zucht im  Auge  haben  und  auch  die  lokalen  Verhältnisse  des 
Königreiches  mehr  berücksichtigen. 

Freybergs  Ausführungen,  die  stark  den  Eindruck  einseitiger 
Vertretung  der  Adelsinteressen  machten,  fanden  von  zahlreichen 
Abgeordneten  eine  energische  Entgegnung.  Insbesondere  wurde 
wiederholt  darauf  hingewiesen,  dass  auch  bei  Grundteilungen 
die  Viehzucht  recht  wohl  bestehen  könne;  man  bedürfe  dazu 
nicht  lauter  adeliger  Fideikommisse.  Lange  Zeit  stritt  man 
noch  darüber,  welche  Punkte  das  Kulturgesetz  umfassen  solle. 
Der  zweite  Präsident,  Graf  von  Seinsheim,  war  überhaupt  gegen 
ein  Kulturgesetz,  andere  wollten  den  Entwurf  erst  im  nächsten 
Landtage  sehen;  die  Zehntfrage  des  Adels  und  der  Geistlichkeit 
scheint  der  tiefste  Grund  der  Meinungsverschiedenheiten  ge- 
wesen zu  sein.  Am  21.  Oktober  einigte  man  sich  endlich  in 
der  Kammer  der  Abgeordneten  dahin,  dass  man  die  Kammer 
der  Reichsräte  ersuchte,  ihre  Zustimmung  zu  geben,  dass  der 
König  um  Vorlage  eines  Gesetzentwurfes  gebeten  werde.  Die 
Reichsräte  wollten  nichts  mehr  von  einem  einheitlichen,  das 
ganze  Kulturwesen  umfassenden  Gesetze  wissen;  am  31.  Oktober 
bat  man  den  König,  er  möge  den  Ständen  einen  Entwurf 
„gesetzlicher  Grundbestimmungen  über  die  landwirtschaftlichen 
Verhältnisse"  vorlegen  lassen.  Die  Krone  Hess  indes  keinen 
Entwurf  vorlegen;  der  Landtagsabschied  besagt:  .,Wir  haben 
uns  überzeugt,  dass  ein  Kulturgesetz,  da  dasselbe  fast  durch- 
gehends  aus  privatrechtlichen  Bestimmungen  besteht,  nur  im 
Einklang  mit  den  allgemeinen  Gesetzen  über  Eigentum,  Dienst- 
barkeiten u.  s.  w.  gegeben  werden  kann ,  wenn  es  nicht  ein 
Ausnahmegesetz  werden,  wohlerworbene  Rechte  zerstören  und 
andere  Schwierigkeiten  und  Nachteile  herbeiführen  soll.     Wir 


—     167     - 

werden  jedoch  bei  Gebung  eines  allgemeinen  bürgerlichen  Ge- 
setzbuches die  Anträge  der  Stände  hinsichtlich  eines  Kultur- 
gesetzes in  Erwägung  ziehen." 

Demselben  Landtage,  der  die  Aussichten  auf  ein  Kultur- 
gesetz vernichtete,  kam  ein  Antrag  des  Abgeordneten  Gassner  ^) 
zu,  worin  über  die  Verteilung  der  Gemeinde  Waldungen  bitter 
geklagt  wurde;  der  Antragsteller  wünschte  ein  gänzliches  Verbot 
von  Gemeindewaldteilungen.  Der  Referent  des  dritten  Aus- 
schusses, dem  der  Antrag  überwiesen  wurde,  erklärte  indes, 
dass  es  untunlich  sei,  solche  Teilungen  schlechthin  zu  verbieten; 
„denn  es  kann  wohl  derlei  Waldungen  geben,  welche  nicht 
forstwirtschaftlich  behandelt  werden  können  und  den  Gemeinden 
un verteilt  keinen,  aber  verteilt  grossen  Nutzen  bringen  könnten; 
die  Frage,  ob  Gemeindewaldungen  zu  verteilen  oder  nicht  zu 
verteilen  seien,  ist  also  unbedingt  weder  zu  bejahen,  noch  zu 
verneinen;  sie  hängt  von  der  Grundbeschaffenheit  und  von  dem 
Erkennen  der  administrativen  Stellen  ab." 

Im  Landtage  1840  hören  wir  von  einer  Beschwerde  von 
Gemeindebürgern  von  Tirschenreuth  über  die  dortige  Gemeinde- 
grund- und  Waldabteilung.  Die  Beschwerde  kam  indes  gar 
nicht  zur  Verhandlung  in  der  Kammer. 

Trotz  der  Erklärung,  welche  die  Regierung  im  letzten 
Landtagsabschiede  gegeben  hatte,  beantragte  der  Abgeordnete 
Dr.  Müller  die  Vorlage  eines  Kulturgesetzes  im  nächsten  Land- 
tage, das  auf  den  Grundlagen  des  Entwurfes  von  1828  stehen 
sollte.  Der  dritte  Ausschuss  stimmte  dem  Antrage  zu,  ebenso 
die  Zweite  Kammer.  Die  Reichsratskammer  gab  indes,  auf 
Grund  der  im  letzten  Landtagsabschied  angegebenen  Motive, 
dem  Verlangen  nicht  nach.  So  fiel  der  Antrag.  Seitdem  hörte 
man  nichts  mehr  von  Landtagsverhandlungen  über  ein  allge- 
meines Kulturgesetz. 

Aehnliche  Schwierigkeiten  wie  bei  der  Beratung  des  Kul- 
turgesetzes zeigten  sich,  als  im  Jahre  1845  dem  Landtag 
der  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Wiesenkultur  vorgelegt 
wurde.  — 

In  den  bewegten  Tagen  von  1848   bestieg  Maximilian  IL 


*)  Bayrische  Landtagsverhandlungen. 


—     168     — 

den  bayrischen  Königsthron  und  begann  seine  Regierung  auch 
auf  wirtschaftlichem  Gebiet  mit  weitumfassenden  Reformen. 

Die  Gesetzgebung  über  die  Aufhebung  der  Standes-  und 
gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  und  über  die  Aufhebung,  Fixie- 
rung und  Ablösung  der  Grundlasten  vom  4.  Juni  1848  bildet 
den  denkwürdigen  Wendepunkt  in  der  bayrischen  Wirtschafts- 
geschichte des  19.  Jahrhunderts:  Der  Blutzehnt  und  der  noch 
nicht  zur  Erhebung  gekommene  Neubruchzehnt,  sowie  der 
Kleinzehnt  (wo  er  nicht  bereits  seit-  30  Jahren  oder  durch  Ver- 
trag ,  Vergleich  oder  richterliches  Erkenntnis  anerkannt  ist) 
wurden  ohne  Entschädigung  aufgehoben.  Der  bisherige  Grund- 
eigentümer war  jetzt  voller  Eigentümer  und  hatte  nun  volles 
Interesse  an  der  weitgehendsten  Nutzung  seines  Besitzes. 
Welchen  Kostenaufwand  diese  Umwälzung  dem  Staate  ver- 
ursachte, ersieht  man  daraus,  dass  die  Schuld,  die  der  Staat 
übernahm,  im  Jahre  1888  155517974  Mark  betrug,  was  einen 
jährlichen  Zinsaufwand  von  6220719  Mark  erforderte^). 

In  der  Kultur  der  Gemeiudeländereien  war  nun  seit  einem 
Dezennium  eine  Stille  eingetreten,  die  nur  unterbrochen  wurde 
durch  immer  wiederkehrende  Kämpfe  der  Kleinbegüterten,  die 
auf  Kosten  der  vom  Gesetze  begünstigten  Grossbesitzer  ihre 
Gründe  zu  vergrössern  strebten. 

In  den  fünfziger  Jahren  stiegen  die  Getreidepreise  und  der 
Getreidebau  schien  jetzt  günstig  zu  sein.  Jeder  Landwirt 
suchte  nun  möghchst  viel  Getreide  zu  Markt  zu  bringen  und 
sah  mit  scheelen  Augen  auf  die  Gemeindegrüude,  die  ihm, 
wenn  sie  geteilt  würden,  so  manchen  Gulden  eintragen  könnten. 
Auch  an  höchster  Stelle  merkte  man  den  Vorteil,  den  diese 
Gründe  jetzt  zu  bieten  im  stände  wären.  Doch  griff  man  nicht 
mehr  zum  alten  Mittel,  das  man  über  ein  halbes  Jahrhundert 
als  Universalmittel  gepriesen  hatte.  Der  Gedanke,  dass  die 
Kultur  des  Gemeinlandes  nur  durch  eine  Teilung  erfolgen  könne, 
erschien    nun    der  Regierung   als    ein   überwundener  Ii-rtum-); 


^)  Cf.  „Landwirtschaft  in  Bayern",  amtliche  Denkschrift,  1890. 

^)  Auch  in  Preussen  lenkte  man  nun  ein:  Die  Deklaration  vom 
26.  Juli  1847  ist  der  Beweis  hiefür.  Diese  Verordnung  bestimmte 
unter  anderem:    Gemeindegut,    an  dem   die   Gemeindebürger   als  solche 


—     1(39     — 

man  war  zu  einer  anderen  Erkenntnis  über  diesen  Punkt  ge- 
kommen; man  hatte  das  Mittel  gefunden,  an  das  man  noch  nie 
gedacht  und  an  das  man  wegen  der  früheren  rechtlichen  Natur 
der  Gemeinde  nicht  hatte  denken  können:  Man  sah  ein,  dass 
Gemeindegründe  recht  wohl  im  Eigentume  der  Gemeinde  bleiben 
und  dennoch  kultiviert  werden  können.  Zwei  Wege  öffneten 
sich  nun:  Man  verpachtet  die  Gründe  parzellenweise  gegen 
einen  billigen  Pachtschilling  und  legt  dem  Pächter  als  Ver- 
tragsbedingung die  Kultur  der  betreffenden  Fläche  auf.  Sind 
die  Gründe  schon  kultiviert,  so  muss  der  jeweilige  Pächter  für 
Deteriorierung  haften.  So  bleibt  der  Gemeinde  ihr  Eigentum 
erhalten  und  sie  bekommt  trotzdem  einen  Ertrag  von  diesen 
bisher  nutzlosen  Gemeindegründen. 

Einen  anderen  Weg  empfahl  Robert  v.  Mohl:  Die  Gemeinde 
als  juristische  Person  lasse  auf  eigene  Kosten  durch  eigens  dazu 
aufgestellte  Arbeiter  ihre  Gründe  kultivieren.  Da  ja  fast  überall 
der  Futterbau  eingeführt  sei,  könnten  alle  Weiden  zu  besseren 
Wirtschaftszwecken  verwendet  werden.  Nur  sei  dringend  zu 
empfehlen,  einen  Tummelplatz  für  das  Vieh  und  die  Fohlen 
zu  reservieren. 

Beide  Wege  wurden  auch  tatsächlich  in  einer  grossen  An- 
zahl von  Fällen  mit  Erfolg  beschritten.  Es  stand  jeweils  im 
Belieben  einer  Gemeinde,  welchen  der  beiden  Wege  sie  wählen 
wollte. 

Noch  geringer  machte  der  Staat  die  Aussicht  auf  Gemein- 
heitsteilungen durch  eine  Anordnung,  die  in  jetziger  Zeit  für 
die  Kultivierung  ungefähr  die  nämliche  Bedeutung  hatte,  wie 
früher  die  Steuerfreijahre  für  die  Teilungen :  Die  Regierung 
bewilligte  nämlich  ganz  erhebliche  Summen  zur  Unterstützung 
und  Prämiierung  der  Kultur  der  Gemeindegründe;  die  Begünsti- 
gungen waren  indes  nur  für  jene  Fälle  in  Aussicht  gestellt, 
wo  die  Gemeindegründe  im  Besitze  der  Gemeinde  blieben  und 
von  dieser  selbst  kultiviert  wurden  ^).    Zwei  Zwecke  schwebten 

Nutzung  haben,  soll  durch  Teilung  nicht  mehr  in  Privateigentum  ver- 
wandelt werden. 

In  gleicher  Weise  verbot  man  am  17.  März  1849  in  Oesterreich  die 
Gemeinheitsteilungen,  wenigstens  dem  Prinzipe  nach. 

^)  Vgl.  die  Denkschrift  ,Die  Landwirtschaft  in  Bayern",  1860. 


—     170     — 

der  Regierung  bei  Einführung  dieser  Kulturbegünstigung  vor, 
die  sie  zugleich  erreichen  wollte :  man  wünschte,  dass  im  Lande 
möglichst  viel  Getreide  produziert  werde,  wozu  die  Bebauung 
aller  Gründe  im  Lande  wünschenswert  erschien;  daneben  aber 
trug  man  Sorge,  dass  das  Vermögen  der  Gemeinde  nicht  nur 
erhalten,  sondern  beständig  verbessert  werde.  Dabei  erschien 
der  eine  Punkt  so  wichtig  wie  der  andere. 

Die  Regierung  erreichte  tatsächlich  ihren  Zweck.  Neues 
Leben  erwachte  in  der  Kultur  der  Gemeinländereien.  Jede 
Gemeinde  wollte  nun  den  Preis  verdienen,  der  für  sie  eine 
Minderung  der  Kulturkosten  bedeutete,  die  ja  doch  in  näherer 
oder  fernerer  Zeit  unausbleiblich  schienen.  Ein  überaus  leb- 
hafter Bewerb  um  die  Prämien  begann ;  der  Gedanke  an  die 
Gemeinheitsteilungen  trat  immer  mehr  in  den  Hintergrund. 

Für  den  blühenden  Fortgang  der  Kultur  zeugt  am  besten 
der  Umstand,  dass  in  der  kurzen  Frist  von  1837  bis  1854  das 
Oedland  in  Bayern  nach  einer  freilich  nur  schätzungsweisen 
Angabe  um  90  000  Tagwerke  abnahm  ^). 

Von  weittragender  Bedeutung  in  der  Geschichte  der  Ge- 
meinheitsteilungen war  die  Ministerialentschliessung  vom  6.  März 
1854,  durch  die  dem  Laufe  der  Gemeinheitsteilungen  so  ziem- 
lich der  Weg  abgegraben  wurde;  formell  tastete  mau  nicht  an 
den  §  25  des  Gemeindeediktes,  das  die  Teilung  unter  den  er- 
schwerten Bedingungen  zuliess;  doch  erteilte  das  Ministerium 
des  Innern,  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten,  dem 
die  Landeskultur  oblag,  die  Weisung,  es  sei  im  Interesse  der 
Gemeinden  und  Lokalarmenpflegen  dringend  geraten,  der  Ge- 
meinde ihren  Grundbesitz  zu  erhalten  und  durch  Kultur  nutzbar 
zu  machen.  Nach  einer  umfassenden,  sehr  genauen  Erhebung 
vom  Jahre  1851  befanden  sich  im  Besitze  der  Gemeinden  noch 
ca.  443443  Tagwerk  unkultivierter  Gründe,  wovon  126818  Oeden 
und  316625  Tagwerk  Hutplätze  waren. 

Ging  man  auch  nicht  mehr  von  der  Ansicht  aus,  dass  sich 
alles  Erdreich  in  fruchtbaren  Grund  verwandeln  lasse,  so  drang 
man  doch  darauf,  den  kulturfähigen  Boden   urbar  zu  machen. 


^)  Diese  und  die  folgenden  statistischen  Angaben   sind    „der  Land- 
wirtschaft in  Bayern"  (1860,  1862)  entnommen. 


-     171     - 

umsomehr  als  sich  dabei  Gelegenheit  bot,  arbeitslose  Gemeinde- 
glieder  zu  beschäftigen.  Nach  dem  Wunsche  des  Ministeriums 
sollten  einzelne  Parzellen  in  zeitlicher  Nutzniessung  an  besitz- 
lose Familien  überlassen  werden,  wodurch  man  diese  Leute  in 
den  Stand  setzen  könnte,  für  sich  selbst  das  Nötige  zu  pro- 
duzieren. 

Entschliesst  sich  eine  Gemeinde  zur  Kultur  ihrer  Gründe 
—  was  nun  nicht  mehr  mit  einer  Verteilung  derselben  identisch 
ist  —  so  obliegt  der  Kuratelbehörde  vor  allem  die  Erhaltung, 
der  Schutz  und  die  gehörige  Vermarkung  der  Gemeinländereien. 
Diese  Aufgabe  setzt  selbstverständlich  voraus,  dass  diese  Be- 
hörde sich  eine  genaue  Kenntnis  von  diesem  Besitze  verschaffe. 
Haben  Gemeinden  allzu  umfangreiche  Besitzungen,  die  das 
nötige  Mass  überschreiten,  so  sollen  diese  nach  höchster  An- 
ordnung auf  das  wirkliche  Bedürfnis  zurückgeführt  werden; 
der  Ueberschuss  geht  dann  durch  Verkauf  an  Dritte  über  oder 
er  wird  unter  die  Gemeindeglieder  gegen  eine  entsprechende 
Auflage  verteilt;  dieser  Ueberschuss  von  Gründen  ist  jetzt  das 
einzige  Objekt,  dessen  Teilung  erlaubt  ist.  Das  der  Gemeinde 
bleibende  Areal  wird  dann  kultiviert.  Was  zur  Anlage  von 
Waldungen  passt,  wird  mit  Holz  bepflanzt;  was  für  Aecker 
und  Wiesen  geeignet  erscheint,  wird  dieser  Kultur  zugeführt; 
während  man  Gründe,  die  zu  keiner  von  diesen  Betriebsarten 
geeignet  sind,  mit  Weiden  und  Erlen  bepflanzt. 

Unterm  14.  Juni  185G  wurde  die  angemessene  Berück- 
sichtigung der  Bedürfnisse  der  Viehzucht,  zumal  der  Pferde- 
zucht und  die  Erhaltung  der  nötigen  Weideplätze  eingeschärft. 

Die  vorher  erwähnte  Entschliessung  des  Jahres  1854 
empfahl  den  Gemeinden,  unter  Mitwirkung  der  Armenpflege 
ihre  Grundstücke  zu  kultivieren;  indes  war  der  zweite  Weg, 
der  eine  Verpachtung  der  zu  kultivierenden  Gründe  an  die  Ge- 
meindeglieder vorschlägt ,  nicht  ausgeschlossen ,  wenn  nur 
Garantie  geboten  wurde ,  dass  die  Parzellen  nach  Verlauf  der 
Frist  an  die  Gemeinde  wieder  zur  freien  Verfügung  fallen. 
Schlug  eine  Gemeinde  letzteren  Weg  ein,  so  musste  sie  darauf 
Rücksicht  nehmen,  dass  ein  entsprechender  Teil  zurückbehalten 
blieb,  den  sie  selbst  kultivieren  und  armen  Familien  zur  Nutz- 
niessung  geben  könnte.     Kultivierte  ein  Gemeindeglied  in  der 


—     172     — 

bestimmten  Zeit  das  gepachtete  Stück  nicht,  so  wurde  ihm 
dieses  sofort  wieder  entzogen  und  anderweitig  verwendet.  Sind 
auf  diese  Weise  alle  Gründe  kultiviert,  so  hat  die  Gemeinde 
die  Wahl,  ob  sie  nun  selbst  die  Gründe  bewirtschaften  will 
oder  nicht;  erscheint  die  Selbstbewirtschaftuug  als  nicht  rätlich, 
so  verpachtet  die  Kommune  in  der  Regel  die  Stücke,  und  die 
Pachtschillinge  fliessen  dann  in  ihre  Kasse.  Die  für  Armen- 
zwecke bestimmten  Teile  werden  ohne  Vergütung  überlassen; 
die  Kuratelbehörde,  die  für  die  möglichst  vorteilhafte  Aus- 
nutzung der  kultivierten  Gründe  zu  sorgen  hat,  wacht  ins- 
besondere auch  über  die  vorschriftsmässige  kostenlose  Ueber- 
lassung  der  Armeugründe. 

Die  Erlangung  der  bereits  erwähnten  Prämien  war  an  eine 
gewisse  Grösse  des  Kulturumfanges  geknüpft:  Als  Minimum 
nahm  man  hiefür  10  Tagwerk  an.  Als  weitere  Bedingung  war 
verlangt,  dass  die  betreffende  Gemeinde  die  Kultur  nach  dem 
soeben  erläuterten  Normativ  von  1854  behandelt  und  durch- 
geführt hat;  zum  mindesten  muss  zur  Zeit  der  Bewerbung  die 
Unternehmung  so  weit  gediehen  sein ,  dass  die  vollständige 
Durchführung  für  jeden  Fall  als  gesichert  erscheinen  kann. 
Konkurrieren  mehrere  Gemeinden  um  den  Preis,  so  erhält  die- 
jenige den  Vorzug,  die  die  Kultur  in  eigenem  Namen,  also 
nicht  durch  Verpachtung  vornimmt  und  die  zugleich  Sorge 
trägt  für  Herstellung  zweckmässiger  Tummelplätze  für  Fohlen 
und  junges  Hornvieh. 

Nicht  vergeblich  verhallten  die  Aufforderungen  zur  Kultur ; 
die  neue  Zeit  verstand  den  Wert  der  Kultur  vollauf  zu  wür- 
digen. Die  Lage  der  Wirtschaft  war  jetzt  durch  den  Ausbau 
der  Verkehrswege  eine  ganz  andere  geworden  als  zur  Zeit  des 
lokalen  Absatzes.  Zunächst  gewann  nun  auch  das  bayrische 
Getreide  einen  besseren  Absatz.  Die  statistischen  Berichte  jener 
Zeit  geben  ein  beredtes  Zeugnis  für  den  landwirtschaftlichen 
Fortschritt:  ermittelte  man  im  Jahre  1854  noch  443443  Tagwerk 
unverteilter,  unbebauter  Gemeindegründe,  so  zeigen  Berichte  aus 
den  folgenden  Jahren,  dass  in  der  kurzen  Spanne  eines  halben 
Dezenniums  hievon  ohne  Gemeinheitsteilungen  eine  Fläche  von 
81429   Tagwerk    90   Dezimal    zur    Kultur    gebracht    wurde  ^). 

^)  Denkschrift  „Landwirtschaft  in  Bayern",  1860  (1862). 


1 


173 


Die  Zahl  dieser  Kulturen  verteilt  sich  auf  die  einzelnen  Kreise 
in  folgender  Weise: 


Kreis 

Tagwerke 

Dezimale 

Oberbayern 

Niederbayem 

Pfalz 

29286 
4479 
2556 
4905 
7831 
10342 
12850 
9177 

44 

72 
58 

Oberpfalz 

Oberfranken 

Mittelfranken 

Unterfranken 

Schwaben 

16 
12 
19 

84 
85 

Summe 

81429 

90 

Manche  Kreise  leisteten  wirklich  Hervorragendes  in  der 
Urbarmachung  ihrer  öden  Gründe,  und  es  stehen  diese  Erfolge 
nicht  viel  hinter  den  Gemeinheitsteilungen  des  ersten  Dezenniums 
des  19.  Jahrhunderts  zurück. 

Erfährt  man,  dass  trotzdem  auch  um  das  Jahr  1860  noch  so 
bedeutende  Strecken  unkultiviert^)  waren,  wie  z.  B.  in  Mittel- 
franken allein  noch  59  711  Tagwerk,  dann  erst  kann  man  sich 
ein  ungefähres  Bild  machen  von  der  einstigen,  unermesslichen 
Grösse  der  Kommuualländereien. 

Auch  die  Verwaltung  und  Benutzung  der  Gemeinde- 
waldungen wurden  um  diese  Zeit  neu  geregelt:  Bisher  be- 
standen in  den  verschiedenen  Gebieten  des  Königreiches  ver- 
schiedene, teils  bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters  zurückreichende 
Forstordnungen.  Da  brachte  der  28.  März  1852  ein  neues,  bereits 
1848  verheissenes ,  allgemeines  Forstgesetz  in  183  Artikeln: 
Hier  ist  bezüglich  der  Gemeindewaldungen  bestimmt,  dass  der 
Regierung  als  Oberkuratelbehörde  die  Oberaufsicht  über  die- 
selben zusteht.  Bei  der  Bewirtschaftung  ist  als  oberster  Grund- 
satz die  Nachhaltigkeit  der  Nutzung  zu  beachten.  Die  Wirt- 
schaftspläne sind  auf  sorgfältige  Ertragsermittlungen  zu  stützen. 
Es  ist  die  höchstmögliche  Produktion  in  den   dem  Bedürfnisse 


')  Denkschrift  , Landwirtschaft  in  Bayern",  1860  (1862). 


—     174     — 

der  Gemeinde  entsprechenden  „Sortimenten"  zu  erzielen.  Die 
Wirtschaftspläne  werden  auf  Kosten  der  Gemeinde  von  Sach- 
verständigen ,  die  von  der  Verwaltung  bestellt  und  von  der 
Forstpolizeibehörde  bestätigt  sind,  hergestellt.  Zur  Ausführung 
des  Betriebs  nach  dem  Wirtschaftsplan  hat  die  Gemeinde  einen 
eigenen  Förster  zu  ernennen  oder  sie  überträgt  die  Forsttätig- 
keit einem  benachbarten  Sachverständigen;  in  gleicher  Weise 
hat  sie  das  Personal  zum  Forstschutz  zu  stellen.  Bei  kleineren 
Waldungen  kann  indes  die  Betriebsausführung  mit  dem  Forst- 
schutze  verbunden  werden.  Ist  die  Gemeinde  in  der  Bestellung 
des  Personals  säumig,  so  wird  sie  ermahnt  unter  Vorsetzung 
einer  zweimonatlichen  Frist;  verstreicht  diese  erfolglos,  so  setzt 
die  Forstbehörde  auf  Gemeindekosten  das  Personal  ein.  Die 
Forstämter  üben  die  Aufsicht  über  den  ganzen  Betrieb,  der  auf 
Kosten  der  Gemeinden  geführt  wird.  In  Unterfranken  werden 
indes  die  Gemeindeförster,  die  dort  der  Regent  ernennt,  teil- 
weise vom  Staate  bezahlt,  gegen  einige  Gegenleistungen  der 
Gemeinde  an  die  Staatskasse.  Verfügungen  über  Erträgnisse 
der  Gemeindewaldungen,  sowie  über  die  Teilung  derselben 
richten  sich  nach  den  einschlägigen  besonderen  Gesetzen.  — 
Gerodet  dürfen  solche  Gemeindewaldungen  nur  noch  in  dem 
Falle  werden,  dass  die  auszustockende  Fläche  dann  besser  be- 
wirtschaftet werden  kann  und  zu  Wiesen  oder  Feldern  taug- 
lich ist;  zudem  dürfen  die  in  Frage  stehenden  Waldungen  keine 
Schutzwaldungen  sein.  In  den  Fällen,  wo  nach  diesen  Bestim- 
mungen eine  Gemeinheitsteilung  überhaupt  noch  möglich  war, 
fand  diese  selbstverständlich  nur  gegen  eine  entsprechende  Ab- 
gabe an  die  Gemeindekasse  statt.  In  Gegenden,  wo  bereits 
Waldarmut  herrschte,  wurde  eine  erhebliche  Fläche  aufgeforstet. 
An  den  Aufforstungen  von  1855 — 1860  sind  die  einzelnen  Kreise 
mit  folgenden  Zahlen  beteiligt^).  (Siehe  Tabelle  auf  Seite  175.) 
Bei  dieser  Lage  der  Dinge  nahm  die  Kultur  der  Gemein- 
ländereien  von  Tag  zu  Tag  zu,  die  Zahl  der  Gemeinheits- 
teilungen  ging  von  Jahr  zu  Jahr  zurück,  da  ihre  Durchführung, 
wenn  schon  dem  Buchstaben  des  Gesetzes  nach  immer  noch 
zulässig,  in  der  Praxis  ausserordentlich  erschwert  war. 


Denkschrift  „Landwirtschaft  in  Bayern",  1860  (1862). 


175 


Jahr 

Kreis 

Tagwerkzahl 

1859 
1856 

Oberbayern    

Pfalz 

372 
200 

1855—1858 
1855—1859 
1855—1857 
1855—1859 

Oberpfalz 

Oberfranken 

Mittelfranken 

Unterfranken 

182 
184,85 
96 
1106 

Die  Fürsorge  der  Gesetzgebung  für  die  Beförderung  der 
Landeskultur  nahm  stetig  ihren  Fortgang.  So  wurde  durch 
das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  die  Weideablösung  geregelt  und 
damit  wieder  eine  der  letzten  Spuren  einer  kommunistischen 
Wirtschaft  beseitigt.  Auch  bedeutende  finanzielle  Opfer  wendete 
der  Staat  auf  die  Förderung  der  Bodenkultur:  14000  Gulden 
wurden  als  Prämie  an  Landgemeinden  verteilt,  die  ihre  Ge- 
meinländereien  selbst  kultiviert  hatten^).  Doch,  wie  es  früher 
bei  den  Geraeinheitsteilungen  Missstände  gegeben  hatte,  so  fehlte 
es  auch  jetzt  nicht  daran.  Manche  Gemeinden  eilten  in  ihrem 
Uebereifer  über  das  gewünschte  Ziel  der  Regierung  hinaus. 
Es  kamen  darob  Klagen,  die  selbst  bis  zum  Ministerium  drangen. 
Seit  1858  verstummten  indes  die  Beschwerden.  Die  bessere 
Bewirtschaftung  der  noch  unverteilten  Gemeindegründe  nahm 
an  Ausdehnung  zu  und  füllte  die  Gemeindekassen. 

Am  10.  November  1861  erliess  die  Regierung  zum  Ausbau 
der  Landeskulturgesetzgebung  ein  Arrondierungsgesetz ,  das 
indes  wenig  Erfolg  hatte. 

Immer  noch  kamen  vereinzelte  Gemeinheitsteilungen  vor; 
so  hören  wir  z.  B.  im  Jahre  1867  von  der  Teilung  zu  Trugen- 
hofen,  wo  Gründe  in  einer  Gesamtfläche  von  28  Tagwerk  ver- 
teilt wurden ;  Schule  und  Pfarrer  erhielten  die  ihnen  gebührenden 
Anteile;  die  übrigen  Parzellen  wurden  unter  die  32  Gemeinde- 
glieder durch  Los  gleichheitlich  verteilt.  Im  darauffolgenden 
Jahre  hören  wir  von  einer  Teilung  zu  Kirberg  (Bezirksamt 
Krumbach),  die  sich  auf  33  Tagwerk  erstreckte. 

So  stand  es  mit  der  Gemeinheitsteilungsbewegung  im  rechts- 


')  Denkschrift    „Landwirtschaft  in  Bayern",   1860  (1862). 


-      176    — 

rheinischen  Bayern.  Was  die  Rheinpfalz  betrifft,  so  bestimmte 
hier  ein  Erlass  vom  31.  Dezember  des  Jahres  1817,  dass  jeder 
Gemeinheitsteilung  ein  Antrag  der  Gemeinderäte  an  die  höhere 
Behörde  vorausgehen  müsse.  Für  diesen  Antrag  waren  genaue 
Formen  vorgeschrieben :  Alle  Voraussetzungen  für  eine  Veräusse- 
rung  der  Gemeindegründe,  z.  B.  die  Notwendigkeit  und  Nützlichkeit 
von  Auflagen  an  die  Gemeindekasse,  waren  aktenmässig  zu  be- 
legen. Erst  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  die  Teilung  genehmigt 
hatte,  durfte  sie  vollzogen  werden.  Reskripte  vom  21.  Juli  1822, 
10.  August  und  22.  November  1832  regelten  die  Benutzung 
der  unverteilten  Gemeindegründe  und  der  Gemeindewaldungen. 
Eine  Entscheidung  vom  18.  Mai  1836  erklärte  offen,  dass  die 
Gemeindeglieder  keine  Miteigentümer  am  Gemeindewalde  seien. 
Weitere  Bestimmungen  über  die  Gemeindegründe  und  Gemeinde- 
forste, die  indes  alle  bloss  die  Nutzungsrechte  betreffen,  finden 
sich  im  Landtagsabschiede  vom  17.  November  1837,  ferner 
in  der  Gemeindeforstinstruktion  vom  4.  Juli  1840  und  im  Forst- 
strafgesetze vom  Jahre  1846.  Um  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts 
zeigte  sich  in  der  Pfalz  das  allgemeine  Streben,  ein  Selbst- 
verwaltungsrecht der  Gemeinden  durchzusetzen.  Im  Jahre  1850 
erschien  ein  Vorschlag  zu  einer  Gemeindeordnung,  der  darauf 
abzielte,  das  französische  Bevormundungssystera  aus  dem  Ge- 
meindeleben zu  beseitigen^);  wurde  auch  der  Entwurf  nicht 
Gesetz,  so  ist  es  doch  von  Interesse,  ihn  einer  Betrachtung  zu 
würdigen ,  da  wir  aus  ihm  die  Wünsche  jener  Zeit  ersehen : 
§  9  des  Vorschlags  besagte,  dass  jedes  selbständige,  wirkliche 
Gemeindeglied  berechtigt  sein  solle,  an  den  Gemeindenutzungen 
zu  partizipieren.  Für  den  Fall  der  Verteilung  der  Gemeinde- 
gründe solle  jeder  Bürger  gleichen  Anteil  erhalten,  soweit 
nicbt  bestehende  Gesetze  oder  Herkommen  anderes  bestimmen. 
Eine  Separation  der  Gemeinländereien  sollte  aber  nur  wegen 
nachgewiesener  überwiegender  Vorteile  für  die  Gemeinde  mit 
Zustimmung  der  Mehrheit  sämtlicher  wirklichen  Gemeinde- 
glieder der  Gesamtgemeinde  und  mit  Genehmigung  der  Re- 
gierung stattfinden.  Sämtliche  verteilte ,  ins  Privateigentum 
übergehende   Gemeindegründe    werden    mit    einem    durch    Er- 


Chelius,  Vorschlag  zu  einer  Gemeindeorclnang  für  die  Pfalz. 


—     177     — 

legung  des  zwanzigfachen  Betrages  ablösbaren  Grundzins  zu 
Gunsten  der  Gemeindekasse  belastet;  es  sollte  aber  bedungen 
werden  können,  dass  vor  Ablauf  von  25  Jahren  keine  Ab- 
lösung stattfinde;  eine  durch  die  Majorität  der  Gemeindeglieder 
festzusetzende  Zahl  von  Losen  sollte  für  die  Gemeinde  zurück- 
behalten werden,  um  jeweils  an  Klein-  oder  Nichtbegüterte 
verpachtet  zu  werden.  Gemeindewaldungen  konnten  nach  dem 
Entwürfe  nur  zwecks  Abholzung  verteilt  werden,  wenn  sie  zur 
Waldkultur  ungeeignet  waren.  Eine  weitere  Voraussetzung  für 
die  Rodung  war,  dass  in  der  betreffenden  Gemeinde  Ueberfluss 
an  Wald,  aber  Mangel  au  Feldern  und  Wiesen  war  und  über- 
dies der  Gemeinde  noch  ein  den  Verwaltungsbedürfnissen  an- 
gemessener Teil  blieb;  der  Erlös  der  Holzabtreibung  sollte  in 
die  Kommunalkasse  fliessen.  In  jedem  Falle  war  hier  erst  die 
Forstbehörde  anzuhören. 

Unveräusserlich  sollte  nach  §  18  des  Vorschlages  nur  jenes 
Vermögen  sein,  das  die  Gemeinde  als  notwendiges  Mittel  zur 
Erreichung  ihres  gesellschaftlichen  Zweckes  besitze:  z.  B.  öffent- 
liche Plätze. 

Dem  Bürgermeister  dachte  der  Entwurf  die  Fürsorge  für 
die  Erhaltung  der  Gemeindegründe  und  Forste  zu;  ferner  sollte 
er  über  die  Verwertung  der  Gemeindenutzungen  wachen,  deren 
Versteigerungen  und  Verpachtungen  leiten,  und  endlich  sollte  er 
in  der  Kultur  der  öden  Gründe  mit  gutem  Beispiele  vorangehen. 

Wie  bereits  erwähnt,  erhielt  dieser  Vorschlag  keine  bin- 
dende gesetzliche  Kraft. 

Im  rechtsrheinischen  Bayern  erschien  am  29.  April  1869 
die  Gemeindeordnung,  die  bis  heute  die  neuesten  Vorschriften 
über  die  Gemeindegründe  enthält,  und  die  somit  in  Anwendung 
zu  bringen  ist,  falls  gegenwärtig  eine  Gemeindegründeteilung 
vorgenommen  werden  sollte.  Der  Artikel  27  dieses  Gesetzes 
sagt,  dass  eine  Verteilung  von  Bestandteilen  des  Grundstock- 
vermögens einer  Gemeinde  nur  bei  den  ganz  oder  teilweise 
zum    Vorteile   der   Gemeindeangehörigen   benutzten   Gemeinde-  / 

gründen  zur  Förderung  der  landwirtschaftlichen  Kultur  zulässig 
sei,  und  zwar  nur  gegen  Auflegung  eines  im  fünfundzwanzig- 
fachen Betrage  ablösbaren  Grundzinses.  Dem  Antrage  auf 
Teilung  und  Festsetzung  des  Grundzinses  müssen  aber  minde- 

Wismüller,  Teilung  der  Gremeiüländereien  in  Bayern  12 


—     178     — 

stens  drei  Viertel  der  Geraeindeglieder  zustimmen,  und  diese 
Zustimmenden  müssen  zusammen  mehr  als  die  Hälfte  der 
Grundsteuern  entrichten. 

Ein  solcher  Wandel  vollzog  sich  vom  Beginn  bis  zum 
Ausgange  der  Teilungsbewegung  in  Bayern!  Früher  konnte 
sogar  jeder  beliebige  Fremde  Gründe  zur  Kultur  erlangen; 
später  hatte  dies  Recht  bloss  mehr  das  Gemeindeglied,  aber 
dieses  auch  noch  als  einzelner;  endlich  aber  verlor  das  Provo- 
kationsrecht des  einzelnen  fast  seine  ganze  praktische  Bedeu- 
tung: Erst  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  Gemeindeleute 
vermag  eine  Separation  durchzusetzen. 

Werden  Gemeindegründe  nicht  verteilt,  so  steht  nach  der 
Gemeindeordnung  der  Gemeinde  die  Befugnis  zu,  die  Teilnahme 
an  den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens  von  der  Entrichtung 
einer  Gemeinderechtsgebühr  abhängig  zu  machen,  die  den 
fünffachen  Betrag  des  Durchschnittswertes  der  einjährigen 
Nutzung  nicht  übersteigen  darf;  diese  Gebühr  fällt  dann  weg, 
wenn  der  Nutzungsanspruch  auf  einem  besonderen  Privatrechts- 
titel beruht  oder  nach  Herkommen  mit  dem  Besitze  eines  Gutes 
verbunden  ist.  Auf  den  Gemeindeverband  sich  gründende  Ge- 
meindenutzungsrechte ,  die  auf  einem  Hause  oder  Grundstücke 
ruhen ,  dürfen  von  diesem  Haus  oder  Grund  nicht  getrennt 
werdend.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  für  Gemeindezwecke  können 
die  Nutzungsrechte,  so  weit  sie  nicht  auf  privatrechtlichem  Titel 
beruhen,  ganz  oder  teilweise  zurückgezogen  werden.  Beruht 
das  Recht  auf  einem  solchen  Titel,  so  entscheidet  über  Streitig- 
keiten das  Gericht,  während  sonst  die  Verwaltungsbehörden 
kompetent  sind.  Der  Artikel  31  bestimmt,  dass  der  Ertrag 
des  Gemeindeverraögens  zur  Bestreitung  der  Gemeindebedürf- 
nisse zu  verwenden  sei;  eine  Verteilung  von  Ueberschüssen  an 
die  Gemeindebürger  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  alle  Gemeinde- 
bedürfnisse ohne  Erhebung  von  Gemeindeumlagen  und  örtlichen 
Verbrauchssteuern  gedeckt  sind  und  wenn  grössere  Ausgaben 
für    ausserordentliche   Bedürfnisse   nicht   in  Aussicht   stehen'^). 


^)  Das  Gesetz  vom  14.  März  1890  lässt  nunmehr  für  Ausnahmefälle 
eine  Trennung  zu. 

^)  Eine  Anwendung  von  diesem  Artikel  machte  der  Gerichtshof  für 
Kompetenzkonflikte   in  seiner  Entscheidung  vom  16.  Mai  1888:    In   der 


—     179     — 

Findet  in  einer  Gemeinde  eine  Teilung  statt  und  wollen 
einige  in  Gemeinschaft  ihrer  Gründe  bleiben,  so  erhalten  diese 
ihre  Anteile  in  einer  zusammenhängenden  Fläche  zugemessen; 
die  Anteile  werden  Eigentum  des  Empfängers;  bei  jeder  Separa- 
tion ist  ein  Teil  für  den  Schulfonds  auszuscheiden ,  der  vom 
Grundzinse  frei  bleibt;  bezüglich  des  Pfarreranteils  hingegen 
erwähnt  das  Gesetz  nichts. 

Gemeindewaldungen,  deren  Bewirtschaftung  den  gesetzlichen 
Vorschriften  unterliegt,  können  nur  behufs  der  nach  den  Forst- 
gesetzen zulässigen  Rodung  und  nur  dann  mehr  verteilt  werden, 
wenn  sie  zur  Waldkultur  nicht  mehj*  geeignet  sind  oder  wenn 
der  Ueberfluss  an  Waldbeständen  und  der  Mangel  an  Weide  und 
Feldern  eine  Teilung  im  wirtschaftlichen  Interesse  nötig  machen. 
Der  durch  die  Holzabtreibung  erzielte  Gewinn  fliesst  in  die 
Gemeindekasse. 

Zu  einer  Nutzanteilnahme  an  den  Gemeindeländereien 
sind,  sofern  nicht  Rechtstitel  oder  Herkommen  anderes  be- 
stimmen, alle  Gemeindebürger  berechtigt;  ist  an  einzelnen 
Orten  die  erwähnte  Gemeinderechtsgebühr  eingeführt,  so  ge- 
messen selbstverständlich  nur  diejenigen  das  Nutzungsrecht,  die 
jene  Gebühr  bezahlen;  Gemeindebürger,  die  ihr  Bürgerrecht 
lediglich  wegen  des  Verlustes  der  Selbständigkeit  verloren 
haben,  behalten  ihr  Nutzungsrecht.  In  zweiter  Linie  sind  nutz- 
berechtigt die  Witwen  nutzberechtigter  Gemeindebürger,  wenn 
sie  die  Wirtschaft  fortführen  und  direkte  Steuern  zahlen.  Und 
endlich  erfreuen  sich  dieses  Rechtes  elternlose  Kinder  vormals 
nutzberechtigter  Gemeindebürger ,  sofern  sie  den  elterlichen 
Hausstand  unverteilt  fortsetzen  und  ebenfalls  direkte  Abgaben 
zahlen.     Andere  Personen   können   an  Gemeindenutzungen  nur 


Gemeinde  Löffelsterz,  Bezirksamt  Schweinfurt,  befanden  sich  neben  Nicht- 
nutzungsberechtigten 32  Nutzungsberechtigte.  Das  Objekt  der  Nutzung 
war  ein  Gemeindewald.  Als  im  Jahre  1880  einerseits  den  Rechtlern  Holz 
verabreicht,  anderseits  aber  in  der  ganzen  Gemeinde  Umlagen  erhoben 
wurden,  stützten  sich  die  Nichtrechtler  auf  Art.  31  der  Gemeindeordnung 
und  sagten :  ehe  Umlagen  zur  Erhebung  kommen,  müsse  das  aus  dem 
Gemeindewalde  stammende  Holz  zum  Besten  der  Gemeinde  versteigert 
und  nicht  unter  die  Rechtler  verteilt  werden.  Der  Streit  durchlief  alle 
Instanzen  und  das  Endurteil  lautete  zu  Gunsten  der  Nichtrechtler. 


—     180     — 

auf  Grund  eines  besonderen  Rechtstitels  oder  Herkommens 
teilnehmen. 

Alle  Berechtigten  haben  gleichen  Anspruch,  sofern  nicht 
Rechtstitel  oder  Herkommen  anderes  festsetzen;  im  Falle,  dass 
mehrere  Kinder  nutzberechtigt  sind,  steht  diesen  zusammen 
bloss  ein  Anteil  zu.  Nach  den  gleichen  Gesichtspunkten  richtet 
sich  auch  der  Teilungsmassstab ,  wenn  vielleicht  eine  Separa- 
tion erfolgen  sollte.  Eine  Erhebung  von  Taxen  und  Stempel- 
gebühren findet  bei  Veränderung  durch  Teilung  nicht  statt. 

Die  auf  den  Objekten  des  Nutzungsrechtes  ruhenden  Lasten 
werden  von  den  Nutzniessern  getragen.  Für  die  Gemeinde  be- 
sonders wichtige  Teile,  wie  Feuerteiche,  Tummelplätze  und 
besonders  geartete  Objekte,  wie  z.  B.  Sand-  und  Mergelgruben, 
können  in  keinem  Falle  in  die  Separation  eingezogen  werden. 

Die  Bestimmungen  dieser  Gemeindeordnung  wurden  mit 
nur  geringen  Abänderungen  auch  in  die  pfälzische  Gemeinde- 
ordnung aufgenommen.  Es  sollten  hier  alle  in  der  Gemeinde 
Heimatberechtigten,  die  daselbst  seit  Jahresfrist  wohnen  und 
einen  eigenen  Herd  besitzen,  gleichheitlichen  Anspruch  auf  die 
Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  haben.  Für  den  Fall 
der  Separation  gilt  das  Gleiche  wie  im  rechtsrheinischen 
Bayern. 

So  erkennt  das  geltende  Recht  zwar  noch  die  Berechtigung 
der  Gemeinheitsteilungen  an  ^) ;  allein  dieselben  treten  doch 
vollständig  in  den  Hintergrund,  da  die  Kultur  der  Gemein- 
ländereien  heute  meist  von  der  Gemeinde  selbst  oder  im  Ver- 
pachtungswege  besorgt  wird.  Die  Gemeinden  werden  hierbei 
von  der  Landesregierung  vorzüglich  unterstützt,  insbesondere 
seitdem  am  2L  April  1884  die  bayrische  Landeskulturrenten- 
anstalt ins  Leben  gerufen  worden  ist,  die  zwar  auch  einzelnen 


')  Art.  113  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche 
besagt:  „Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die 
Zusammenlegung  von  Grundstücken,  über  die  Gemeinheitsteilung "  etc. 
Zum  Worte  „Gemeinheitsteilung"  bemerkt  Dr.  A.  Achilles:  „Ohne  Unter- 
schied, ob  es  sich  um  Eigentum  einer  politischen  Gemeinde  oder  einer 
Realgemeinde  oder  um  sogen.  Interessenteneigentum  handelt."  (Achilles, 
Bürgerliches  Gesetzbuch  nebst  Einfübrungsgesetz  mit  Einleitung,  Anmer- 
kungen etc.     2.  Auflage.     Berlin  1899.) 


—     181     — 

Landwirten  Meliorationskredite  gewährt,  die  aber  ganze  Ge- 
meinden bei  der  Verleihung  von  Darlehen  zur  Urbarmachung 
oder  Aufforstung  öder  Gründe  insofern  besonders  begünstigt, 
als  sie  von  den  Gemeinden  keine  besonderen  Sicherheitsleistungen 
verlangt. 

So  trägt  heute  auch  die  Landeskulturrentenbank  mit  dazu 
bei,  die  Gemeinheitsteilungsbewegung  ganz  zur  Ruhe  zu  bringen, 
indem  die  Gemeinden  durch  dieses  Institut  in  den  Stand  ge- 
setzt werden,  selbst  die  Kultur  ihrer  Gründe  zu  unternehmen, 
um  dieselben  nach  vollzogener  Kultur  zu  verpachten. 

Damit  sind  wir  bei  der  neuesten  Zeit  und  demnach  am 
Ziele  unserer  Aufgabe  angelangt. 

Von  der  ersten  Epoche  der  fanatischen  Begeisterung  für 
Gemeinheitsteilungen  führt  ein  langer  Weg  mit  vielen  und 
scharfen  Krümmungen  bis  zu  den  Vorschriften  der  heutigen 
bayrischen  Gemeindeordnungen  und  bis  zur  Errichtung  der 
Landeskulturrentenanstalt.  Und  doch  hat  sich  die  bayrische 
Landwirtschaft  auf  diesem  Wege  in  einer  Richtung  bewegt, 
die  im  grossen  und  ganzen  auch  die  Landwirtschaften  der 
anderen  deutschen  Staaten  mit  ihr  geteilt  haben:  So  ziemlich 
überall  in  Deutschland  ist  man  heute  wie  in  Bayern  eher  be- 
strebt, der  Gemeinde  ihren  Grundbesitz  zu  erhalten,  als  ihn  zu 
verteilen.  So  ist  in  Württemberg  seit  dem  16.  Juni  1885 
überhaupt  eine  jede  Separation  von  Gemeindegründen  unter- 
sagt; so  hat  in  Preussen  bei  den  Landtagsberatungen  über  das 
Rentengut  der  dortige  Landwirtschaftsminister  v.  Lucius  —  im 
Jahre  1890  —  sein  Bedauern  darüber  ausgesprochen,  dass  es 
eine  Zeit  gegeben  habe,  die  in  der  radikalen  Teilung  der 
Almenden  alles  Heil  gesehen. 

Für  die  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Gemeinheitsteilungen 
in  Bayern  werden  die  Behörden  aus  der  geschichtlichen  Ent- 
wicklung der  Bewegung  noch  manche  wertvolle  Lehre  ziehen 
können.  So  werden  sie  beispielsweise  —  abgesehen  von  der 
Befolgung  der  positiven  Vorschriften  der  Gemeindeordnungen 
von  1869  —  aucli  in  der  Zukunft  insbesondere  stets  ihr  Augen- 
merk darauf  zu  richten  haben,  dass  die  verteilenden  Gemeinden 
hinreichend  grosse  Viehtummelplätze  reservieren;  oder  dass 
Grundstücke   im    Gemeindeeigentum   bleiben,    die    für    spätere 


—     182     — 

Geraeindebauten  oder  Anlagen,  z.  B.  Promenaden,  Kinderspiel- 
plätze u.  a.  verwendet  werden  können;  oder  dass  die  Ab- 
lösungssumme, welche  den  Empfängern  der  einzelnen  Anteile 
auferlegt  wird,  hinreichend  hoch  bemessen  ist,  damit  die  Ge- 
meindekasse durch  die  Gemeinheitsteilung  keinen  Nachteil  er- 
leidet. 

Ein  Bedenken  freilich,  dessen  Beachtung  auch  schon  des 
öfteren  bei  den  Beratungen  über  die  Gemeinheitsteilung  ge- 
fordert wurde,  scheint  mir  keine  ernsthafte  Beachtung  zu  ver- 
dienen :  nämlich  die  Befürchtung,  dass  der  einzelne  Gemeinds- 
mann den  Grundanteil,  den  er  bei  der  Gemeinheitsteilung 
empfangen  hat,  in  Bälde  leichtsinnigerweise  wieder  veräussern 
möchte.  So  bedauerlich  das  sein  mag,  mit  der  Frage,  ob  sich 
die  Durchführung  der  Gemeinheitsteilung  empfiehlt,  hat  diese 
Befürchtung  gar  nichts  zu  tun.  Aber  auch  eine  Eigentums- 
beschränkung an  den  neuzugeteilten  Gründen,  wie  sie  vielfach 
aus  dieser  Befürchtung  heraus  vorgeschlagen  worden  ist,  dürfte 
durchaus  nicht  zu  rechtfertigen  sein.  Es  gehört  weder  zu  den 
Aufgaben  des  Staates,  dem  geschäftsfähigen  Individuum  sein 
Eigentum  zu  verwalten,  noch  entspricht  es  der  modernen  Auf- 
fassung vom  Wesen  des  Eigentums,  das  Individuum  durch 
Rechtsvorschriften  von  einem  ungeeigneten  Gebrauch  seines 
Eigentums  abzuhalten. 

In  der  Entwicklungsgeschichte  des  Eigentums  erscheint 
die  Gemeinheitsteilung  neben  der  Zehntbefreiung  und  der  Ab- 
lösung der  Weidegerechtigkeiten  als  das  Schlussglied  jener 
Entwicklungsreihe,  deren  Resultat  der  moderne  Eigentums- 
begriff ist.  Die  Gemeinheitsteilung  ist  ein  Abschnitt  der  Be- 
freiung des  Grund  und  Bodens  aus  den  Fesseln  der  alten 
kommunistischen  Agrarverfassung.  Der  treibende  Faktor  aber, 
der  einst  zur  Gemeinheitsteilung  gedrängt  hat,  ist  derselbe, 
der  überhaupt  in  allen  Fällen  zur  Entstehung  des  Sonder- 
eigentums den  Keim  gelegt  hat:  das  Bedürfnis  nach 
einer   intensiveren    Produktion. 


Anhang 

Statistisches  über  Grrimdeigeiitums-  und  Anbau- 
Verhältnisse  in  Bayern 


185 


Feststellbares  Eigentum  an  Wald  und  Weide  der  Gremeinden 
Altbayerns  ums  Jahr  1790^) 

Oberbayern.     Rentamt  (Regierungsbezirk)  München 


Pfleggericht 


Wald 
Tagwerke 


Weide 
Tagwerke 


Im  ganzen 
Tagwerke 


Auerburg  .  .  . 
Aibling  .... 
Miesbach  .  .  . 
Tegernsee     .     .     . 

Tölz 

Rosenheim  .  .  . 
Weilheim 
Hohenschwangau  . 
Murnau  .... 
Rauschen]  echsberg 
Landsberg  . 
Aichach  .... 
Mehring  .... 

Rain 

Schongau  .  .  . 
Donauwörth  .  . 
Friedberg  .  .  . 
Ingolstadt  .  .  . 
Mainburg 
Pfafi"enhofen  .  . 
Kranzberg  .  .  . 
Ebersberg  .  .  . 
Schwaben  .  .  . 
Wasserburg  .  . 
Dachau  .... 
Schrobenhausen  . 
Wemding  .  .  . 
Wolfratshausen  . 
Starnberg  .  .  . 
Seefeld  .... 
Kösching      .     .     . 

Haag 

Benedictbeuren 


Summa 


3052 
4186^/8 
10000 


658 

22785V8 
1245 


Ungenügende  Angaben 
2028 
7094 


10550 
6505 

Nicht  festzustellen 

44000        I  756 

Nicht  festzustellen 

Nicht  festzustellen 


9204V8 
2551 
544 


829374 
1212 
481 


Nicht  festzustellen 


3278 

16675 

1968 

2914 

2250 

2307 

1015 

695 

2189 

3555 

3  013  72 

4298 

8000 

291 

L0707 

7,568 

300 

1002 

2310 

9109 

556 

2127 

5313 

474 

3776 

3520 

28137-2 

2000 

9877 

2553 

910 

244 

5747 

291 

15461072 


10417078 


3710 
2697172 
11245 

12578 
13599 

6076 
44756 

2416 

1429 
17498 

3763 

1025 

3727 
19948 

4882 

4557 

1710 

5744 

730672 

8291 
18275 

1302 
11419 

2688 

5787  ■ 

7296 

481372 
12430 

1154 

6038 


27242972 


1)  Nach  mir  von  Herrn  Ludwig  Kreuzer  überlassenen,  archivalischen 
Aufzeichnungen. 


186 


Oberbayern.    Rentamt  Burghausen 

Pfleggericht 

Wald 

Weide 

Im  ganzen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

1 

Kraiburg 

188 

1778 

15578 

2 

Traunstein 

137  V4 

200 

337  V4 

3 

Marquartstein 

— 

27687 

27687 

4 

Trostberg 

— 

— 

— 

5 

Hals 

17374 

— 

17374 

6 

Neuötting 

1097 

816'/8 

19137« 

7 

Julbach    

Auen 

23674 

23674 

8 

Wildenwarth 

— 

•? 

? 

9 

St.  Burghausen      .... 

— 

— 

— 

10 

Kling 

2825  V2 

1116') +  4278 

39841« 

11 

Hohenaschau 

— 

viele 

— 

12 

Zeitzkofen 

160 

260 

420 

13 

Wald 

20 

130 

150 

14 

Reichenhall 

— 

— 

— 

15 

Vilshofen 

1583V4 

1038V4 

2621 '/2 

16 

Griesbach 

30 

2131 

2161 

17 

Ehring 

2500 

— 

.2500 

Summa    .     . 

8664^4 

3367578 

4234078 

Im  ganzen  Kreis    .     , 

163  275 1/4 

137846«/$ 

314  770  Vs 

Niederbayern.     Rentamt  Straubing 


Hengersberg  und  Winzer  . 

Cham 

Ranfels 

Sünching 

Kelheim 

Abensberg  und  Almanstein 

Abbach    

Regen  

Diessenstein 

Straubing 

Stadt  am  Hol' 

Neustadt 

Natterberg  und  Deggendorf 


42372 
119774 
2500 
179074 
4281 72 
145678 

311 
2  065  72 

21178 
5302 

6II74 

68274 
2590'/., 


49374 
584174 
9020') 

3247s 
170574 

7751/4 

17 

311774 

9472 

304274 

286 

9001/4 
4  303  3 '8 


9171/4 
7039 
11520 
21151/8 
5  987 1/4 
22321/8 

328 
51831/4 

30678 
834474 

89774 
1583 
689378 


1)  Ergänzt  aus  Statistik  l'Z91. 


187 


Niederbayern. 

Rentamt  Straubing 

Pfleggericht                       ^ald        |       Weide 

Im  ganzen 

Tagwerke      '      Tagwerke 

Tagwerke 

14 

Haida  und  Pfatter    .     .     . 

7851/4 

45515/8 

533678 

15 

Zwiesel     .... 

— 

10 

10 

16 

Neukirchen 

568 

377 

945 

17 

Fürth  .     . 

2733 

222 

2955 

18 

Mitterfels 

1683 

1678V2 

33611/2 

19 

Schwarzach 

175  V2 

281/2 

204 

20 

Kötzting  . 

3042 

939 

3981 

21 

Dietfurt    . 

506 

63 

569 

22 

Riedenberg 

1703Vs 

4501/2 

215378 

23 

Bärenstein 

407 

9031/4 

13101/4 

Sun 

im 

1 

35  027 '/8 

3914578 

7417374 

Niederbayern.    Rentamt  Landshut 


Erding 

Moosburg 

Neumarkt 

Vilsbiburg 

Eggenfelden      .... 

Rothenburg 

Dingolfing  und  Reisbach 

Landau     

Osterhofen 

Kirchberg 

Eckmühl 

Pfarrkirchen     .... 

Teisbach 

Landshut 

Wolnzach 


Summa  . 
Im  ganzen  Kreis  . 
In  ganz  Altbayern 


808 1/2 
116 172 

1207-2 
881/2 

1523V8 

121474 

2217 

12801/4 

3210 
310 
7121/2 
63178 
52172 
6941/8 


1449378 

495211/2 

21279674 


890878 
130574 

910 

41274 

8511/2 
3175 
446873 
4604 

44978 
10831/2 

127 
36 
2092 
331/4 

3561/4 


288131/8 
67959 
20580574 


97167s 
24671/4 

910 

5331/4 

940 
46981/8 
56831/8 
6821 
1 7297« 
42931/2 

437 

748  •/2 
27233,8 

554»'4 
105078 


4330674 
1174801/2 
432250^/8 


In   70    von    dem   gesamten    Areal    des   Kurfürstentums    (Flächeninhalt: 
520,6  Quadratmeilen): 


2,470  Wald  2,570  Weide  5,17o  im  ganzen. 


188     — 


Gemeindegrundbesitz  nacli  der  amtliclieii  Erhebung  1851/1852 


ü„. „„„                        A.  An  kultivierten 

B.  An  unkulti- 

Von nicht 

Beneunung 

Gründen 

vierten  Gründen 

kultivierten 

der 

Gründen  sind 

Distriktspolizei- 

Wal- 

j     Hut- 

zur Kultur 

behörden 

dungen 

Wiesen 

Aecker 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Oberbayern 

Landgerichte 

Aibling 

— 

— 

— 

— 

30,00 

— 

Aichach  .     . 

1506,53 

262,74 

76,59 

1209,79 

632,94 

985,34 

Altötting      . 

— 

13,00 

22,00 

— 

349,00 

— 

Au.     .     .     . 

— 

231,51 

15,00 

182,00 

9,88 

— 

Berchtesgaden 

1083,86 

— 

— 

— 

— 

— 

Brück      .     . 

1394,8 

653,38 

263,17 

1957,3 

952,9 

1814.26 

Bur^hausen 

20,23 

2,89 

5,00 

112,45 

107,59 

— 

Dachau    .     . 

1      879,85 

331,9 

147,67 

4043.69 

1563,75 

3222,39 

Ebersberg    . 

'      306.85 

1010.17 

75.83 

2859,89 

1 132,94 

3288.67 

Erding     .     . 

1      618,26 

3233,76 

1130,90 

4128,14 

285,18 

3590,50 

Freising  .     . 

;i     892.45 

2941.97 

418,85 

5128.50 

240,20 

2215,21 

Friedberg    . 

405,10 

357.39 

52,16 

1592,37 

880,80 

1403,1 

Haag  .     .     . 

— 

2,97 

— 

9,12 

42,19 

22,45 

Ingolstadt    . 

2 122,89 

302,79 

93,44 

3205,93 

1 078,2 

1833.88 

Landsberg   . 

i      753,46 

675,37 

139,77 

1446,44 

958,5 

1228.12 

Laufen     .     . 

i       39,87 

6,44 

—    ■ 

— 

8.28 

— 

Miesbach      , 

1       _ 

2.8 

— 

580,00 

85,00 

— 

Moosburg     . 

284,49 

169,40 

29.6 

1 152,62 

130,9 

730.9 

Mühldorf     . 

i       33,7 

60,40 

36,12 

50,61 

232,16 

2,00 

München 

573.64 

203,32 

143.24 

4227.79 

1701,5 

2194,45 

Neumarkt    . 

38,00 

3,8 

— 

— 

4,4 

— 

PfafiFenhofen 

1       83,48 

77,48 

19,38 

54,99 

186,1 

154.46 

Rain    .     .     . 

'  3384,24 

2728.95 

2567.40 

6385,67 

479,19 

3343,53 

Reichenhall 

1239,53 

— 

— 

12,00 

6,28  i 

— 

Rosenheim  . 

100,26 

897,5 

361.73 

1935,54 

3598,64: 

45,00 

Schongau     . 

27796,00 

113.00 

2,00 

17227,00 

5191,00' 

11768.00 

Schro  benhause] 

1 

167,78 

254,29 

52.27 

2490.82 

221,5 

1642.60 

Starnberg    . 

2126,26 

324,71 

23,22 

2415,82 

342,33 

2260.84 

Tegernsee    . 

24,16 

— 

— 

209,61 

— 

209.61 

Tittmoning  . 

102.64 

110,99 

40,91 

— 

27,74 

— 

Tölz    .     .     . 

1466,5 

244,24 

34,18 

1680,49 

839,54 

432.00 

Traunstein  . 

1 150.00 

51,48 

4,00 

75,00 

— 

75,00 

Trostberg     . 

52,27 

68,59 

0,67 

136,43 

1 103,41 1 

1 140,99 

Wasserburg 

,     348,64 

27.19 

94,97 

284,58 

1 127,76 

840.70 

Weilheim     . 

1,     294,30 

339.11 

1.34 

2560.21 

264,75! 

1000.00 

Werdenfels  . 

1  9569,75 

92,49 

36.1 

3789,93 

3660,11 

3782,77 

Wolfratshauser 

1 

396.39 

78,5 

52,83 

329,21 

206,17; 

328,45 

Herrschaftl.  Pi 

ien     . 

— 

— 

11,80 

—       1 

— 

Stadt-Mag.  Ing( 

jlstadt 

795.40 

27,53 

13,85 

92,44 

448,70 

700,00 

S 

um 

ma 

160049,73 

15898,90 

5953,56 

71637,91 

28125,93 

50254,34 

Im  ganzen:  181666,03  Tagwerke  =  62002,06  Hektar  =::  11,02  Quadratmeilen. 
Fläche  des  Regierungsbezirks  =  806,72  Quadratmeilen. 


—     189 


1' 

A.  An  kultivierten 

1 
B.  An  unkulti- 

Von nicht 

Benennung 

Gründen 

vierten  Gründen 

kultivierten 

der 

Gründen  sind 

Distriktspolizei- 

Wal- 

Hut- 

zur Kultur 

behörden 

dungen 

Wiesen 

Aecker    : 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

1      Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Niederbayern 

Landgerichte 

Abensbei'g    .     . 

206,88 

141,22 

48,85 

2663,39 

740,24 

Die  Hutplätze 

zum  grösseren 

Teil 

Bogen .... 

294,74 

278,19 

27,94 

633,84 

81,22 

zirka  500 

(von  den  Hut- 

plätzen) 

Deggendorf  .     . 

733,53 

130,79 

22,66 

1 184,23 

299,2 

412 

(Hutplätze) 

Dingolfiug     .     . 

1       452,21 

134,81 

16,11 

355,27 

158,98 

— 

Eggenfelden 

329,83 

76,52 

16,25 

3,5 

20,72 

— 

Grafenau .     .     . 

479.96 

222.31 

85,56 

331.91 

346,41 

<    zirka  100 

Griesbach     .     . 

,,         29,89 

23,73 

1,44 

6,87 

6,95 

— 

Hengersberg 

125,44 

180,57 

14,97 

106,64 

367,57 

zirka  80 

Kelheim  .     .     . 

600,78 

196.48 

95,37 

1369,61 

649,9 

zirka  63 

Kötztiug  .     .     . 

2102,2 

646,68 

767,73 

1 755,68 

443,54 

50—60 

Landau    .     .     . 

125,92 

399,90 

170,30 

1.534,83 

254,80 

zirka  450 

Landshut       .     . 

299,9 

280,19 

435,39 

3028,27 

253,76 

1   zirka  1200 

Mallersdorf  .     . 

224,76 

154,53 

2197,76 

257,54 

184,15 

1     zirka  40 

Mitterfels      .     . 

612,27 

45,84 

50,74 

869,133 

308,25 

zirka  200 

Osterhofen    .     . 

8,00 

— 

— 

447,00 

40,00 

i     zirka  272 

Passau  1        .     . 

17,92 

44,38 

9,34 

51,38 

30,59 

— 

Passau  II      .     . 

— 

3,00 

— 

— 

9,73 

— 

Pfarrkirchen 

'         35,58 

29,46 

1,75 

21,64 

123,98 

zirka  48 

Regen  .... 

7836,85 

3229,50 

3218,75 

6722,78 

1890,15 

100 
(in  der  Gem. 
1     Eggerries) 

Rottenburg  .     . 

130,73 

91,68 

45,50 

406,74 

258,11 

zirka  70 

Rotthalmünster 

1192,15 

29,95 

— 

61,21 

220,56 

61,21 

Simbach  .     .     . 

282,45 

8,75 

5,51 

336,75 

149,97 

113 

Straubing      .     . 

190,41 

113,51 

26,8 

1048,89 

161,50 

280 

Viechtach     .     . 

1097,41 

108,89 

31,71 

1622,65 

1196,44 

— 

Vilsbiburg    .     . 

73,94 

84,84 

7,37 

3,76 

128,69 

— 

Vilshofen      .     . 

30,79 

68,7 

27,61 

1       249,18 

118,51 

zirka  150 

Wegscheid    .     . 

509.70 

77,5 

11,17 

933,15 

63,21 

zirka  15 

Wolfstein      .     . 

2927,32 

476,79 

127,76 

774,67 

698,87 

!     zirka  175 

Magistrate 

1' 

1 

Landshut      .     . 

106,8 

2320,99 

553,73 

179,50 

31,48 



Passau     .     .     . 

— 

_ 

— 

— 

— 

— 

Straubing     .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

— 

Summa 

21056,15 

9595,65 

8017,35 

26  959,76 

9236,44 

1 

Kultiviert  38669,15  Tagwerke,  unkultiviert  36196,20  Tagwerke. 
Im  ganzen:  74865,35  Tagwerke. 


190 


Benennung 

A.  An  kultivierten 

■ 
B.  An  unkulti- 

Von nicht 

Grründen 

; 

vierten  Gründen 

kultivierten 

der 

Gründen  sind 

Distriktspolizei- 

Wal- 

Hut- 

1 

zur  Kultur 

behörden 

dungen 

Wiesen 

Aeoker 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Pfalz 

Landes- 

kommissariate 

Bergzabern  .     . 

21534,28 

591,0 

1 190,02 

176.57 

529,24 

— 

Cusel    .... 

16  218,04 

330.6 

1716,51     .565,23 

1277,4 

— 

Frankenthal .     . 

8985,93 

849,9 

2707,41     315,95 

208,25 

— 

Germersheim     . 

22510,87 

3158,39 

6129,37     159,44 

280,55 

— 

Homburg       .     . 

11610,93 

648,23 

2  237,6  L    628,09 

574,78 

— 

Kaiserslautern  . 

17389,93 

431,59 

2967,06 

127,09 

972,09 

— 

Kirchbeim- 

bolanden  .     . 

18093,84 

149,9 

1265,49 

51,84 

191,11 

— 

Landau     .     .     . 

39418,0 

1335,99 

1920,81 

139,37 

64,66 

Neustadt  .     .     . 

48050,56 

1563,33 

2491,65 

99,33 

144,25 

— 

Pirmasens     .     . 

21778,38 

5239,3 

2143,7 

3260,1 

2499,17 

— 

Speyer      .     .     . 

13797,23 

3587,99 

3969,77 

220,28 

99,96 

— 

Zweibrücken 

16395,41 

716,18 

1574,12 

591,46 

675,73 

1          ~ 

Summa 

255782,4 

13887,3 

30313,62 

6343,75 

7517,9 

— 

Gemeindegrundbesitz  der  Pfalz : 
813844,97  Tagwerke 


106931,85  Hektar. 


Oberpfalz 

Städte 

Amberg    . 
Regensburg  .     . 

Landgerichte 

Amberg    .     . 
Auerbach 
Burglengenfeld 
Cham  .     .     . 
Erbendorf     . 
Eschenbach  . 
Hemau 
Hilpoltstein  . 
Kastei .     .     . 
Kemnat    .     . 
Naabburg 
Neumarkt 
Neuburg  v.  W. 
Neustadt  a.W.N 
Nittenau  .     . 
Oberviechtach 


197.63 


978,3 
1503,11 
1624,19 

798,45 

484,93 
2294,97 

616,43 
1804,02 

308,54 
1695,46 
1518,68 
1420,92 

212,24 
1064,4 

225,57 
75.71 


43,08 
19,36 


256,4 
124,36 
410,37 
462,62 

72,93 
631,93 

48,21 
347.27 

69,87 
336,98 
505,03 
262,48 
271,63 
241,59 

62,89 
188.10 


115,83 

518,64 

76,69 

0,82 

16,38 

— 

38,69 

1700,93 

1663,09  j 

131,35 

1644,36 

254,32 

133,23 

3192,6 

851,08 

116,81 

3181,79 

374,95 

17,42 

1108,14 

282,03 

123,73 

19,09 

4508,63  1 

76,03 

2106,09 

581,31  , 

53,79 

3944,21 

114,29 

149,46 

152,23 

2856,53  ! 

92,39 

2177,39 

791,63  1 

90.23 

5941,24 

1419,08 

92,05 

3742,35 

1869,31 

28,46 

3495,22 

609,73 

132,17 

1632,08 

1718,14  1 

28,87 

443,07 

460,51 

27,65 

3510,59 

968,65 

191     — 


Benennung 

A.  Au  kultivierten 

B.  An  unkulti- 

Von nicht 

Gründen 

vierten 

jründen 

kultivierten 

der 

Gründen  sind 

Distriktspolizei- 

Wal- 

Hut- 

zur Kultur 

behörden 

dungen 

Wiesen 

Aecker 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Parsberg  .     .     . 

'1 

473,33 

27,23 

112,57 

1714,65 

1864,12 

Regenstauf   .     . 

:        14,5 

140,14 

16,95 

296.68 

251,29 

— 

Püiedenburg  .     . 

921,51 

105,45 

170,77 

2043,08 

2903,6 

— 

Roding     .     .     . 

334,31 

1034,63 

237,53 

1253,6 

754,74 

— 

Stadtamhof  .     . 

198,33 

170,85 

32,41 

1044,41 

311,39 

— 

Sulzbach  .     .     . 

316,72 

67,21 

84,42 

1212,87 

259,86 

— 

Tirschenreuth   . 

3615,24 

335,18  • 

187,91 

1318.52 

1 182.68 

Vilseck     .     .     . 

'      326,66 

129,87 

34,84 

1267,52 

388,09 

— 

Vohenstrauss     . 

1437,58 

416,51 

284,92 

3722,03 

777,39 

— 

Waldmünchen  . 

618,88 

348,65 

65,10 

2309,07 

435,38 

— 

Waldsassen  .     . 

167,69 

242,19 

81,74 

52,7 

1572,48 

— 

Weiden    .     .     . 

492.18 

147,86 

32,0 

1822,01 

869,92 

— 

Wörth      .     .     . 

132,53 

115,63 

13,92 

444,68 

103,37 

Summa 

25872,61 

6736,5 

2762,55 

57029,22 

1 
31084,08, 

— 

85371,66 

8811 

3,30 

Im  ganzen:  123484,96  Tagwerke. 


Qberfranken 

Städte 

Bayreuth .     .     . 
Hof      .     .     .     . 

Landgerichte 

Wunsiedel    . 
Weismain 
AVeidenberg . 
Bayreuth .     . 
Bamberg  I    . 
Bamberg  II  . 
Berneck    .     . 
Burgebrach  . 
Culnibach 
Ebermannstadt 
Gräfenberg  . 
Hei'zogenaurach 
Höchstadt     . 
Hof      .     .     , 
Hollfeld    .     . 
Kirchenlamitz 
Kronach   .     . 
Lichtenfels    . 
Ludwigsstadt 
Münchberg  . 


13.25 

136,87 

19,75 

3,25 

17,00  1 

1898.75 

918,0 

1685,04  'i 

741,60 

171,04 

50,47 

51,48 

11,24 

28,38  '! 

88.00 

65,78 

56.5     ! 

421,42 

749,14 

451,71  i 

1785,90 

580,36 

401.81  : 

414,13 

104,8 

12.95  [1 

2884,61 

249,11 

273,95 

424,05 

75,76 

15,38 

1908,24 

130,09 

364,19  1 

639,17 

177,28 

135,72 

858,97 

214,20 

72,48 

2717,32 

622,57 

539,24  { 

15,88 

26,79 

2,75  i 

1153,50 

36,60 

148,61 

172,21 

104,81 

22,73  1 

1077.71 

349,32 

227,97 

400,14 

461,38 

133,04  ! 

173,84 

66,17 

10,07 

655,61 

64,94 

17,0    ' 

13,75 
3.50 


626,42 
231,75 
148,83 
178,50 
815,17 
509,95 
489,55 
717,19 
212,75 
1324,36 
1177,52 
460,96 
813.18 
206,63 
843.66 
1652.33 
104,73 
598,67 
42,75 
195,50 


4,87 
4,25 


156,66 
336,68 

23,87 
101,84 
191,20 

83,25 
247,96 
377,51 

91,55 
262,63 
234,56 
274,86 
301,49 
147,45 
790,37 
148^99 

34,06 
114,47 

60,00 
128,50 


192 


Benenaiiug 

A.  An  kultivierten 

B.  An  unkulti- 

Von nicht 

Gründen 

vierten  Gründen 

kultivierten 

der 

Gründen  sind 

Distriktspolizei- 

i      Wal- 

Hut- 

zur Kultur 

behörden 

dungen 

Wiesen 

Aecker 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Naila    .... 

302,00 

38,18 

36,37 

179,56 

55,68 

Nordhalben  .     . 

27,50 

10,06 

— 

13,5 

10,00 

— 

Pegnitz     .     .     . 

1115,08 

203,9 

175,50 

2261,05 

827,85 

— 

Pottenstein   .     . 

710,37 

152,29 

428,15 

1052,12 

259,62 

— 

Rehau  .... 

5,00 

18,5 

21,37 

27.50 

10,12 

j            — 

Schesslitz      .     . 

515,62 

780,40 

384,00 

981,17 

944,89 

— 

Selb     .... 

39,05 

63,21 

19,32 

246,12 

2,00 

— 

Sesslach  .     .     . 

12021,36 

395,36 

260,00 

216.20 

126,00 

Stadtsteinacli    . 

480,06 

69,50 

34,87 

137,94 

114,64 

— 

Thurnau  .     .     . 

178,50 

13,63 

23,28 

136,01 

10,12 

— 

Forchheim    .     . 

3 102,56 

330,08 

367,33 

1 139,70 

231.41 

— 

Summa 

36999,38 

1 

7270,28 

6553,91 

17758,52 

6709,33 

— 

Im  ganzen:   75291,42  Tagwerke. 


Mittelfranken 

Städte 

Ansbach  . 
Dinkelsbühl 
Eichstädt 
Erlangen  . 
Fürth  .     . 
Nürnberg 
Rothenburg 
Schwabach 

Landgerichte 

Altdorf     . 
Ansbach  . 
Beilngries 
Bibart 
Cadolzburg 
Dinkelsbühl 
Eichstädt 
Erlbach    . 
Erlangen . 
Feuchtwangen 
Gunzenhausen 
Greding    .     . 
Heidenheira  . 
Heilsbronn    . 
Herrieden 
Hersbruck     . 


494,97 

62,15 

75,55  1 

601,04 

1,40 

0,20  ! 

— 

2,40 

4,40 

790,00 

25,00 

— 

— 

2,25 

0,75  ■ 

175.25 

3,03 

9,19  i 

1 

638,24 

161,13 

56,60 

2618,72 

162,64 

56,85 

4777,88 

224.76 

95,75 

4013,98 

538,45 

517,58 

547,20 

224,67 

185,31    i 

1659,59 

180,59 

144,74 

5765,72 

133,55 

1434,82   1 

1477,64 

131,53 

176,99 

239,07 

246,00 

141,49 

1 184,99 

385,99 

549,24 

950,31 

544,72 

333,50 

3  128,86 

161.94 

127,15 

3472,64 

456,24 

139,25  1 

770,14 

287,88 

52,14 

417,40 

313,90 

118,69  j 

2699,15 

136.98 

264,20 

74,02 

7,41 

5,79 

17,52 

80,00 

38,00  1 

8,00 

5,00  : 

124,59 

16,32 

1710,77 

199,54 

2269,67 

254,69 

2452,07 

1619,44 

1153,01 

533,35 

1201,96 

191,48 

3204,67 

524,30 

3146.87 

1349,17  1 

653,32 

202,96 

885,43 

205,54 

2692,55 

764,82 

3485,23 

321,36  i 

3708,04 

288,14  ; 

84,19 

1737,96 

2760,26 

57,69 

2983,05 

245,59 

1538,71 

621,14 

1 

59 


198 


A.  An  kultivierten 

B.  An  unkulti- 

Von nicht 

Benennung 

Gründen 

vierten  Gründen 

kultivierten 

der 

Gründen  sind 

Direktionspolizei- 

Wal- 

i 

Hut- 

zur Kultur 

behörden 

dungen 

Wiesen 

Aecker 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Kipfenberg  .     . 

4727.48 

122.65 

26,33 

960,95 

808,50 

Lauf    .... 

1879.78 

242,91 

61,63 

862,72 

389,04 

— 

Leutershausen  . 

1301,82 

294,60 

188,29 

3061,05 

444,98 

— 

Neustadt  a.  A.  . 

7018,75 

523,58 

460.44 

1312,29 

15,61 

— 

Nürnberg      .     . 

397,75 

195.53 

87,09 

404,31 

514,10 

— 

Pleinfeld  .     .     . 

3909,83 

197,82 

156,75 

1745,85 

328,12 

— 

Rothenburg  a.T. 

13059,13 

11130,07 

— 

35220,80 

3519,76 

— 

Schillingsfürst  . 

183.51 

43,47 

26,69 

643.59 

23,19 

— 

Schwabach    .     . 

361,05 

162,33 

38,10 

697,09 

122,73 

— 

Uffenheim     .     . 

5370,57 

603,84 

528,77 

1121,67 

686,38 

— 

Wassertrüdingen 

1302,35 

417.73 

356,96 

2249.47 

551,87 

— 

Weissenburg     . 

5884.78 

23,00 

8,04 

307.92 

34,38 

— 

Windsheim  .     . 

11810,97 

591,88 

540,72 

2182.02 

555,06 

— 

Gerichts- 

behörden 

Burghaslach 

1000,08 

36,01 

•    25,82 

49,05 

94,58 

— 

Ellingen  .     .     . 

1639,81 

257,51 

50,30 

1896.00 

216,65 

— 

Pappenheim 

7 192,05 

147,22 

46,56 

1607,14 

405.03 

— 

Scheinfeld     .     . 

1 970,92 

117,02 

99,63 

114,60 

303,27 

— 

Samma 

115433,42 

19494,37 

7186,51 

88658,72 

18214,67 

— 

Im  ganzen:  248987,69  Tagwerke. 


ünterfranken 

Städte 

Aschaffenburg  . 
Schweinfurt .  . 
Würzburg 

Ländgerichte 

Alzenau  .  . 
Amorbach  . 
Amstein  .  . 
Aschaffenburg 
Aub  ... 
Baunach  .  . 
Bischofsheim 
Brückenau  . 
Dettelbach  . 
Ebern  .  .  . 
Eltmann  .     . 


157.19 

82,33 

3317,37 

13,21 

8456,36 

304,36 

5614,91 

65,63 

1652,33 

263,35 

9753,99 

581,04 

2467,93 

399,14 

167,070 

192,68 

4867,82 

235,27 

1448,96 

129,36 

1351,20 

390,67 

4928,88 

260,66 

4910.27 

1230,85 

234,56 
0,75 


918,1271 
264,04    j 
395,50    I 
1013,21 
446,77   j 
166,697 
239,44  i 
99,11   I 
074,06 
173,45 
278,37  ! 


7,50 
71,37 


558,32 
144,20 

17,277 

442,98 

212,04 

20,3 

3858,29 

1054,57 

123,30 

125,54 

289,92 


29,88 

3,0 

208,68 


853,87 
122,61 
170,86 
307.80 
608,95 

14,65 
276,59 
247,57 

83,13 
103,60 
106,19 


Wismüller,  Teilung  der  Gemeinländereien  in  Bayern 


898,35 
50,1 
21,09 

173,41 

302,09 

8,3 
1142,5 

352,34 
62,67 
40,25 
79,98 

13 


—     194 


Benennung 

A.  An  kultivierten 

B.  An  unkulti- 

Von nicht 

1 

Gründen 

vierten  Gründen 

kultivierten 

der 

1 

Gründen  sind 

Distriktspolizei- 

Wal- 

Hut- 

zur Kultur 

behörden 

dungen 

Wiesen 

Aecker 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Euerdorf .     .     . 

15133.81 

74,49 

299,81 

346,54 

399,43 

148,50 

Gemünden    .     . 

13699,8 

222.98 

362,92 

120,62 

512,05 

207,56 

Gerolzhofen  .     . 

•     9700,61 

1841,56 

1072,93 

j  2641,92 

504,259 

1385,48 

Hammelburg     . 

7635,45 

127,04 

311,27 

658,98 

277,62 

248,75 

Hassfurt   .     .     . 

!     2933,33 

540,03 

519,92 

873,17 

166,24 

430,04 

Hilders     .     .     . 

1      1374,90 

908,08 

69,81 

3650,36 

236,11 

1530,00 

Hof  heim  .     .     . 

1      5831,86 

503,61 

532,02 

266,92 

216,93 

115,00 

Karlstadt      .     . 

12143,80 

204.05 

1069,35 

255,91 

1481,32 

260,25 

Kissingen      .     . 

6337,43 

918.003 

683,80 

291,7 

204,36 

204,82 

Kitzingen      .     , 

1611,7 

249,88 

655,59 

281,00 

17,05 

157,69 

Klingenberg 

!    16413.21 

146.69 

584,49 

444,9 

89,40 

I        20,68 

Königshofen 

jl   13045,33 

603,84 

584,61 

531,30 

532,53 

321,92 

Lobr    .... 

12032,11 

56,35 

758,87 

216,64 

208.11 

303,68 

Marktheidenfeld 

7433.17 

71.73 

685,33 

74.82 

220,75 

47.32 

Marktsteft     .     . 

670,4 

243,64 

262,17 

83,86 

130,51 

78,37 

Mellrichstadt     . 

9464,20 

358,77 

231,93 

1757.16 

272,57 

51.25 

Miltenberg    .     . 

2128.5,10 

297,04 

549,83 

108,10 

52.89 

3.85 

Münnerstadt 

7776,64 

136,46 

433,42  i 

147,65 

1455,33 

983,5 

Neustadt  a.  S.  . 

2112,21 

226,47 

157,81 

151,79 

603,18 

214,31 

Obemburg    .     . 

Ü   19786,78 

308,49 

760,40 

284.14 

193.34 

175,00 

Ochsenfurt    .     . 

1      1670,56 

382.94 

1762,31 

226,96 

849,06 

193,13 

Orb      .... 

1      7611,32 

69,24 

1303,42 

4032.48 

65,33 

40,834 

Rothenbuch  .     . 

!      2574.24 

33,19 

197,32 

154,79 

107,12 

"92,48 

Rothenfels    .     . 

1    10757,36 

42,99 

134,47 1 

341,90 

812,98 

— 

Schweinfurt 

H   10522,87 

910.25 

1755,36 

855,19 

294,59 

415,29 

Volkach   .     .     . 

1829,62 

730,63 

1373,55 

236.65 

325,20 

185,24 

Werneck  .     .     . 

!      3031,23 

1088,87 

583,26; 

15,63 

66,54 

1,66 

Weihers   .     .     . 

i      1548,95 

16,53 

10,68 

130,28 

12,31 

40,27 

Würzburg  r.  M. 

3830,6 

143,42 

515,41 

14.54 

846,79 

122,00 

Würzburg  1.  M. 

5347,92 

86,61 

596,49 1 

1275,9 

81,50 

Gerichtspolizei- 

behörden 

i 

Kreuzwertheim 

6 159,86 

125,32 

446,48 

28,51 

61,85 



Marktbreit    .     . 

323,93 

71,72 

83,88 

64,92 

17,68 

64,92 

Rüdenhausen     . 

1303,95 

160,7 

536,47 

17,78 

45,18 

31.15 

Summa 

312027,40 

16054.18 

24789,451 

26238.88 

15709,89 

11333,00 

Kultiviert  352871,03  Tagwerke,  unkultiviert  41948,77  Tagwerke. 
Zusammen:  394819,80  Tagwerke. 


195     — 


Benennung 

A.  A 

1 
n  kultivierten 

1 
B.  An  unkulti- 

Von nicht 

Gründen 

vierten  Gründen 

kultivierten 

der 

1 

Gründen  sind 

Distriktspolizei-    I      Wal- 

Hut- 

, 

zur  Kultur 

Behörden 

düngen 

Wiesen 

Aecker 

plätze 

Gedungen 

geeignet 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw-.    , 

Tagwerke 

Schwabe 

a     j 

Landgerich 

te 

Buchloe    . 

977,47 

524.56 

137.48  ! 

230,38 

410,86 

— 

Bureau     . 

.      3807,10 

867,89 

1056,81  i 

112,79 

168,06 

— 

Dillingen . 

.       1310.47 

216,82 

245,45  i 

253,22 

152,47 

— 

Donauwörth 

.       1486.98 

132.41 

82,23 

2208,10 

391,02 

— 

Füssen 

.       8953,28 

2774,80 

308.06 

10415,06 

1466,60 

— 

Göggingen 

.       2060,46 

54,42 

36,61 

1231,58 

1791,32 

— 

Grönenbach 

568,93 

13,25 

18,48 

7,05 

106,38 

— 

Günzburg 

.  ,    3654,37 

184,27 

255,30 

643,13 

429,73 

— 

Höclistädt 

916,19 

320,93 

179,24 

496,59 

228,46 

— 

lUertissen 

.  1    2087,99 

124,36 

46,57 

— 

441,88 

— 

Immenstadt 

.  ']    2489,12 

39,51 

1,09 

789,96 

316.76 

— 

Kaufbeuren 

.       1047,63 

593,34 

248,14 

138,05 

65,08 

Kempten  . 

3,0 

— 



250,20 

15,00 

— 

Krumbach 

.       4226,09 

459,97 

104,70 

377,57 

344,62 

— 

Lauingen 

.       4709,93 

299,35 

355,51 

353,45 

841,96 

— 

Lindau 

— 

12,95 

0,63 

— . 

12,20 

— 

Mindelheim 

.       3692,32 

23,00 

28,37 

166,71 

200,79 

— 

Monheim . 

.     13211,79 

398,20 

66,35 

5613,03 

51,75 

Neuburg  . 

.  1    6273,83 

593,49 

149,92 

5304,93 

2470,86 

— 

Neuulm    . 

.       1103,04 

169,03 

209,72 

85,62 

153.06 

— 

Nördlingen 

136,97 

90,00 

23,02 

1240,00 

316,42 

— 

Oberdorf . 

.       1693,95 

239,00 

57,13 

490,92 

1161,36 

— 

Obergünzbur 

g  .         189,60 

4.92 

2,69 

23,71 

251.74 

— 

Ottobeuern 

.       6395,55 

69,28 

38,10 

3,60 

234,15 

— 

Roggenburg 

.       2996.00 

129,92 

119,93 

11.38 

221,65 

— 

Schwabmünc 

hen      1956.80 

685,20 

180,94 

1992,83 

1563,19 

Sonthofen 

8663,81 

557,50 

54,52 

18697,91 

3340,98 

Türkheim 

.       1048,06 

145,84 

14,99 

966,01 

438,80 

— 

WaUerstein 

120,42 

225,11 

59,98 

562,01 

420,62 

— 

AVeiler      . 

37,41 

6,07 

32,17 

20,79 

— 

Wemding 

.       4532.13 

2096,61 

2153,34 

1 169,78 

313,24 

— 

Wertingen 

.       1225,98 

480.12 

117,16 

834,67 

256,53 

— 

Zusmarshaus 

en.       7330,96 

164,93 

61,73 

468,52 

144,46 

— 

Sum 

li 
ima    98907,98 

12642,05 

6414,49 

55170,43 

18602,79 

— 

Im  ganzen:    191737,74  Tagwerke. 


196 


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02 

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197     — 


Verhältnis  des  Gemeindegrundbesitzes  zur  Fläche  des  Kreises  (1852) 


Kreis 

Fläche  des  Kreises 
Tagwerke 

Gemeindegrund- 
V       j             besitz 
Tagwerke 

Oberbayern 

Niederbayern 

Oberpfalz , 

Oberfranken 

Mittelfranken 

Unterfranken 

Schwaben 

Pfalz 

4939359 
3188782 
2820142 
2005908 
2242269 
2577688 
2752509 
1 742 134 

1 

3.7  181665,00 
2,4                    74865,35 
4,4                   123484,96 

3.8  !              75291,42 
11,10     i            248987,69 
19.2        '           394819,80 

7                    191737,74 
18        [           313844,97 

Verhältnis  des  landwirtschaftlich  benützten  Gremeindeeigentums, 
der  Viehweiden  (im  allgemeinen  nnd  der  gemeindlichen)  zur  landwirt- 
schaftlich benützten  Fläche  des  Kreises  (1852) 


Kreis 

Gesamte 
landwirt- 
schaftlich 
benützte 
Fläche 

Tagwerke 

Gemeinde- 
eigentum : 
landwirt- 
schaftlich 
benützt 

Tagwerke 

n/o 

i    Vieh- 
weiden: 
allge- 
mein 

1  Tagw. 

%  der  landwirt- 
schaftlich be- 
nützten Fläche 

1 

Vieh- 
weiden : 
gemeind- 
liche 

Tagw. 

%  der  landwirt- 
schaftlich be- 
nützten Fläche 

Verhältnis 
der  laudw. 
benützten 
Fläche  zur 

Gesamt- 
fläche des 

Kreises 
% 

Oberbayern   . 

2807078 

121616.00 

4,3 

246982 

8,8  i! 99 764,00 

3,6         56,8 

Niederbayern 

1955392 

53809,2 

2,8 

46374 

2,4 

26196,2 

1,3        62.1 

Oberpfalz   .  . 

1575392 

97612.35 

6,2 

100657 

6,4 

88114,3 

5,6         55,9 

Oberfranken . 

1200800 

— 

— 

62047 

5,17 

— 

—  j       59,8 

Mittelfranken 

1430633 

— 

— 

78878 

5,51 

— 

—  1      63,8 

Unterfranken 

1493137 

182792,40 

12,2 

51572 

3,45 

41948,77 

2,8         57,9 

Schwaben    .  . 

1928129 

92829.76 

4,8 

261822 

13,6 

73773,2 

3.8          70 

Pfalz 

991799 

58062,57 

5,9 

14290 

1,4 

13861,65 

1,3  1 

56.9 

Verhältnis  des  staatlichen  und  gemeindlichen  Waldes 
zur  Gesamtwaldfläche  (1852) 


Kreis             1 

Waldfläche 
Tagwerke 

staatliche 
Tagwerke 

«/o 

gemeind- 
liche 

Tagwerke 

"/o 

Verhältnis  der 

Waldfläche  zur 

Gesamtfläche 

des  Kreises 

1              % 

Oberbayern    .     , 

1633910 

674859 

41,3 

60050,00 

3,1 

33,00 

Niederbayern      .    , 

1028688 

189372 

18    ( 

21056,2 

2 

32,7 

Oberpfalz  .     .     .    ' 

1046319 

361864 

34,6  ' 

25872,6 

7,2 

37,1 

Oberfranken  .     .    ! 

675989 

272794 

40,4  ! 

— 

33,7 

Mittelfranken     . 

699439 

228145 

32 

— 

— 

31 

Unterfranken 

958128 

312691 

32,6 

312027,4 

32,6 

37,2 

Schwaben  .     .     , 

655531 

204529 

31,2  1 

98907,98 

15,1 

23,8 

Pfalz      .... 

600840 

326082 

44,34j 

255782,4 

42,6  ! 

37,93 

198     — 


Uebersicht  des  (jemeindegriiiidbe Sitzes  im  Regierungsbezirk  Pfalz 

vom  8.  Mai  1855 


Name 

Gemeine 

egrundbesitz 

der  Diatriktspolizei- 
behöide 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker, 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Landeskommissariat 

Bergzabern 

Gemeinde 

Albersweiler- 

St.  Johann   .     .     . 

1880,6 

6,58 

92,91 

56,83 

56,92 

Annweiler-Sarnstall  . 

4300,73 

13,59 

19,32 

— 

— 

Appenhofen .... 

1         — 

1,39 

5.83 

0,14 

0,16 

Barbeiroth    .... 

— 

11,97 

51,3 

24,58 

0,59 

Bergzabern  .... 

538,73 

— 

2,0 

1,65 

— 

Billigheim    .... 

— 

320,5 

212,7 

20,73 

1,6 

Bindersbach      .     .     . 

5,00 

— 

1,39 

0,14 

3.67 

Birkenhördt      .     .     . 

!       853,19 

2,26 

16.78 

— 

189,32 

Blankenborn     .     .     . 

!         90,22 

1,53 

6,69 

— 

0,61 

BöUenborn-Reisdorf  . 

426,48 

2,47 

4,61 

— 

36,87 

Darstein 

h       137,82 

0,71 

0,84 

— 

0,13 

Dimbach 

8,95 

— 

2,38 

— 

0,18 

Dernbach      .... 

844,21 

1,87 

7,92 

2,00 

1,59 

Dierbach 

— 

42,82 

23.73 

4,16 

0,42 

Dörrenbach  .... 

864,7 

0,9 

1,79 

0,27 

4,57 

Eusserthal    .... 

1,9 

— 

35,81 

— 

9,2 

Gleiazellen- 

Gleishorbach    .     . 

i      767,2 

— 

— 

0,22 

4,18 

Gräfenhausen    .     .     . 

714,56 

12,12 

0,63 

35,00 

— 

Gossersweiler    .     .     . 

160,52 

7,07 

6.91 

— 

— 

Hergersweiler   .     .     . 

— 

17,20 

8,81 

— 

3.6 

Heuchelheim     .     .     . 

— 

7,78 

30,66 

i       7,3 

3,13 

Ingenheim    .... 

— 

23,88 

257,64 

1       0,42 

0.37 

Kappellen-Drusweiler 

135,71 

3.2 

2,5 

!       4,0 

2,32 

Kapsweyer    .... 

— 

4,27 

6,3 

— 

— 

Klingen 

— 

— 

41,33 

6,18 

2,0 

Klingenmünster     .     . 

j       905,5 

3,4 

2,14 

— 

0,44 

Lug 

116,85 

— 

0,59 

— 

2,25 

Mühlhofen    .... 

161,82 

10,86 

41,78 

— 

— 

Münchweiler     .     .     . 

59,71 

1,21 

2,9 

0,43 

2,93 

Niederohrbach  .     .     . 

i       129,66 

— 

1,5 

1,03 

— 

Niederrotterbach  .     . 

'         — 

— 

0.94 

0.24 

0.52 

Oberhausen  .... 

— 

17,5 

50,1 

6,00 

2,26 

Oberrotterbach      .     . 

i      730,36 

0,1 

0,48 

,       0,92 

1,56 

Oberschlettenbach      . 

11,58 

1,73 

3,38 

1 

4.75 

Pleisweiler-Oberhofen 

!       118,41 

— 

1,29 

2,45 

Gürichhambach     .     . 

416,7 

5.16 

0,62 

— 

— 

Ramberg      .... 

831,00 

0.20 

— 

— 

1.7 

Rechten  bach     .     .     . 

i       159,49 

— 

37,86 

1        — 

0,55 

Reinthal 

1446,5 

3,76 

4,22 

0,17 

6,6 

Rohrbach      ,     .     .     . 

j       178,12 

41,85 

112.61 

2,00 

1        3,88 

—     199 


Name 

Gemein 

degrundbesitz 

der  Distriktspolizei- 
behörde 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Schwanheini      ... 

45.7 

0,74 

0,43 

1,82 

Schweigen    .... 

24,74 

— 

— 

— 

— 

Schweighofen    ... 

__ 

5.89 

6,84 

— 

2,40 

Silz 1 

0,3 

0,6 

3,82 

— 

1,77 

Spirkelbach .     .     .     .    j 

1094,32 

2,19 

10,21 

3,8 

1,27 

Stein 

128,82 

0,68 

1,3 

— 

19,5 

Steinfeld 

1.7 

4,88 

— 

0,16 

Völkersweiler    .     .     . 

14,96 

— 

25,39 

0,3 

5,55 

Vorderweidenthal 

717.8 

6.18 

15,64 

0,3 

105,94 

Waldhambach  .     .     . 

0,15 

4,1 

10,85 



3.72 

Waldrohrbach  ... 

— 

— 

— 

— 

— 

Wernersberg     ... 

190,00 

— 

1,35 

— 

4.5 

Willgartswiesen     .     . 

2821,18 

4,12 

3,47 

3,7 

33.18 

Summa 

21534,28 

591,00 

1190,02 

176,57 

529,24 

Landeskommissariat 

Cusel 

Gemeinde 

Adenbach     .... 

1,69 

1,2 

6,2 

1,48 

0,48 

.Albersbach   .... 

78,86 

1,16 

5,66 

2,65 

0,19 

269,00 

0.74 

11,44 

— 

80,8 

Altenglau     .... 

197,38 

2,13 

1,31 

— 

— 

Aschbach      .... 

275.47 

3,21 

6,72 

— 

2,41 

Becherbach  .... 

0,93 

6,94 

6,99 

1.15 

3,15 

Bedesbach    .... 

78,96 

0,66 

0,89 

0,86 

3,12 

Blaubach      .... 

78,41 

2,26 

34,9 

9,00 

30.15 

Bledesbach  .... 

36.52 

1,15 

4,72 

1,4 

10,83 

Bubach    

224,00 

5,52 

101,25 

— 

27,18 

Bergweiler   .... 

— 

0,3 

1.48 

— 

Bosenbach    .... 

210,4 

2,5 

0,5 

6,44 

3,8 

Cronenberg  .... 

61,92 

1.8 

0,36 

0,66 

0,39 

Cusel 

78,52 

4,76 

20.63 

0,95 

3,3 

Dannweiler-Frohnbach 

198,00 

— 

1,58 

0,67 

14,48 

Diedelkopf   .... 

40,88 

0,23 

7,23 

— 

6,52 

Ehweiler 

79,67 

1,75 

4,91 

10,88 

0,3 

Einöllen 

176,81 

8.4 

23,87 

— 

1,35 

Eisenbach     .... 

27,9 

1.17 

3,75 

— 

0,65 

Elzweiler      .... 

10,7 

1,14 

2,23 

— 

— 

Erdesbach     .... 

163,00 

— 

3.44 

3,89 

1,66 

Eschenau      .... 

159,00 

2,18 

21,14 

19,54 

2,00 

Essweiler      .... 

523,35 

5,89 

13.82 

51,93 

5,32 

Eschberg      .... 

168,85 

1,70 

4,42 

— 

12,1 

Föckelberg  .... 

400,25 

3,56 

8,69 

20,43 

0,47 

Frankelbach      .     .     . 

163.15 

1.74 

8,75 

16.25 

4,31 

Friedelhausen  ... 

192,13 

2.86 

6,76 

4,8 

1,1 

Frutzweiler  .... 

118,8 

2,8 

4.92 

— 

0,92 

Ganzloff 



1.22 

2,73      < 

0,26 

0,53 

—     200 


Name 

Gemein 

degrund  besitz 

der  Distriktspolizei- 

ij  Waldimgeu 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

behörde                1 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Ginsweiler    .... 

- 

1.16 

0.33 

II 

Godelhausen 

189,29 

2,94 

10.36 

1.09 

3,22 

Gumbsweiler 

169.41 

2.88 

7.84 

1,68 

4.2 

Hachenbach 

i      144,18 

;       2,6 

5.64 

7,58 

3.73 

Haschbacb    . 

84,25 

3,16 

4,33 

i       2,5 

0.11 

Heinzenbausen 

35.8 

0,74 

4,67 

2,9 

— 

Hercbweiler 

145,00 

5.11 

6,26 

!          - 

43,77 

Herschweiler 

282,00 

5,9 

11,3 

1          — 

19.54 

Hinzweiler- 

Tettersbeim 

503,65 

1.81 

3.45 

— 

62,37 

Hobenöllen  .     . 

204.62 

0,51 

0,78 

!       0,36 

1.00 

Horf    .... 

213,00 

8,9 

177.6 

1        — 

130.65 

Höffler     .     .     . 

90,11 

5.12 

17.36 

7.2 

4.93 

Hundbeini     .     . 

— 

1,49 

6,86 

— 

0,18 

Hofersweiler 

94,7 

2.37 

15.46 

14.51 

1,84 

Horscbbach  .     . 

158,7 

1.11 

3,2 

3.61 

0,55 

442,78 1) 

Jettenbacb    .... 

367,97 

10,7 

15,32 

58.9 

20.7 

St.  Julian- 

Oberwiesenbacb  . 

461.00 

5,15 

38,23 

2,07 

16,55 

Kaulbacb      .... 

137.14 

0,78 

7.9 

2,58 

16.9 

Körborn   .     .     . 

. 

301,89 

25.63 

36,36 

52.87 

3.76 

Kollweiler     .     . 

159.36 

14.27 

11,18 

7.79 

3.6 

Konken    .     .     . 

237.00 

1.82 

9,89 

— 

17.79 

Kreimbach    .     . 

336,43 

5,25 

17.73 

16,77 

3.45 

Krottelbacb  .     . 

332,00 

5,11 

8,34 

— 

11,94 

Langenbacb 

395,00 

6,54 

24,86 

— 

111,18 

Lauterecken 

506,76 

3.51 

3.87 

4,65 

0,97 

Liebsthal      .     . 

— 

2,4 

6,28 

— 

3.18 

Lobnweiler  .     . 

277.13 

6.64 

10,26 

8,43 

10.65 

Martb  .... 

73,00 

2,84 

103,67 

— 

63,16 

Mülilbach      .     . 

305.82 

2,58 

4.63 

— 

3.99 

Norzweiler    .     . 

. 

3,49 

1.59 

5,43 

0,35 

0.3 

Neimkircben     .     . 

354.4 

5.39 

11,69 

13,55 

2,51 

Niederrobmbach 

135,00 

2,19 

4,39 

— 

2,32 

Niederstaufenbacb 

83.11 

2,57 

7.29 

7,84 

2,42 

Nussbach       .     .     . 

175.68 

2,85 

4.60 

3,4 

21,93 

Oberalben    .     .     . 

62.00 

— 

3,57      , 

8.92 

4,54 

Niederkircben  .     . 

' 

217,00 

3.43 

58,84     ! 

— 

46.16 

Oberrohmbacb .     . 

34.00 

1,6 

10,87      1 

— 

10.58 

Oberweiler  i.  Tal  . 

'.         365,59     1 

1,94 

4,34       : 

3,42 

— 

Oberweiler- 

1 

Tiefenbacb  . 

.    1 

164.82 

5,47 

2.92 

5,77 

1.55 

Oberstaufenbach   . 

79,13 

3,5 

12,81 

0,52 

0,82 

Odenbach     .     .     . 

. 

140,39 

4,96 

12.13 

20,77 

1.73 

Osterbrücken    .     . 

• 

187.00 

5.15 

190,51 

— 

114,00 

Petersbach    .     .     . 

84,3 

1.4 

1,75      1 

3.48 

0.45 

Quirnbach    .     .     . 

124,37 

3.18 

6.77      1 

6.2 

4.75 

Rammeisbach    . 

•  : 

63.4 

1.12 

8.62 

— 

21.61 

Den  Gemeinden  Horscbbach  und  Elzweiler  zusammen  gehörig. 


201     — 


Name 

Gemein 

degrundbesitz 

der  Distriktspolizei- 

1 

1 

pu     c          Waldungen 

behörde 

[i   Tagwerke 

Wiesen 

A eck er 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Rathskirchen     .     .     . 

24,9 

2,6 

0,8 

0,49 

1,32 

Rothsweiler  .     . 

192,00 

— 

7,82 

6,72 

3,2 

Rehweiler     .     . 

203.45 

7.1 

15,8 

4,99 

12.36 

Reichsthal     .     . 

22.72 

— 

4,58 

0,42 

6,46 

Striffelbach  .     . 

• 

101,68 

4,1 

5,14 

0,48 

— 

Reipoltskirchen 

— 

— 

0.53 

— 

0,57 

Reisberg  .     .     . 

36,4 

0.78 

1.32 

1,98 

5,15 

Rossbach       .     . 

170,73 

3,68 

27,27 

27,9 

0,78 

Roth    .... 

— 

4.35 

3.8 

9,87 

— 

Ruthaelberg .     . 

376,9 

23,7 

11.68 

14,16 

12.28 

Rudolfskirchen 

— 

0,39 

6,14 

— 

2.54 

Rutsweiler  a.  d.  L. 

157.21 

1,68 

4.26 

19,43 

21.32 

Rutsweiler  a.  Gl. 

199,52 

0,22 

4,72 

— 

1.62 

Saal     .... 

224,00 

5,76 

174,68 

— 

62.11 

Schallweiler 

106,8 

6,62 

11,76 

— 

24,69 

Schmittweiler   . 

— 

2,19 

0,75 

0,54 

— 

Sälen  .... 

85,19 

0,63 

2,83 

— 

2,93 

Seichenbach 

182,00 

1,85 

29.39 

— 

69,31 

Theilbergsstegen 

249,00 

1.27 

8,00 

— 

6,65 

Trochweiler .     . 

— 

0.76 

3,44 

— 

2,51 

Ulmet  .... 

204.66 

4.27 

16,88 

31,3 

8,84 

Wahnwegen 

85.27 

3,93 

9,76 

— 

8,42 

Weichweiler 

200,9 

2.25 

3,66 

9,93 

12,9 

Wolfstein      . 

S 

.513.2.5 

2.63 

122,65 

6.51 

2,68 

umma      16218,4 

330,6 

1716,51 

565,23 

1277,4 

Landeskommissariat 
Frankenthal 

Gemeinde 

j 

Albsheim 



— 

0,25 

— 

• — 

Altleiningen 

418,63 

1,9 

11,3 

0,35 

2,69 

Asselheim 

— 

— 

1,77 

— 

24,97 

Battenberg   . 

427,24 

2,76 

0,89    ; 

— 

Beindersheim 

133,5 

23.67 

92.14 

13,0 

— 

Bissersheim  . 

104,3 

— 

— 

— 

0,43 

Bobenheim   . 

— 

36,1 

30,7 

12,4 

— 

Carlsberg 

— 

— 

1,13     , 

0,42 

Colgenstein  . 

— 

— 

86,0       [ 

— 

Dirnstein .     . 

— 

18,47 

93.44 

0,53 

Ebertsheim  . 

— 

0,26 

115,1       ' 

— 

30,00 

Edigheim 

45,13 

136,51 

171,61 

47.12 

4,2 

Eppstein  .     . 

— 

11,23 

40,27 

— 

1,93 

Flommersheim 

— 

3.27 

199,1 

— 

1,45 

Frankenthal 

— 

65,39 

199,1 

— 

1,45 

Gerolsheim  . 

168,21 

— 

33,31 

— 

— 

Grossbockenbeim 

— 

— 

12,63    1 

— 

— 

Grosskarlbach 

i 

306,11 

0,40 

4,5  : 

0,4 

0,17 

202 


Name 
der  Distriktspolizei- 
behörde 


Gemeindegrundbesitz 


Waldungen 
Tagwerke 


Wiesen 
Tagwerke 


Aecker     1  Hutplätze 
Tagwerke  '  Tagwerke 


Grossmindsheim 

Grünstadt     .     . 

Hertlingshausen 

Hessheim      .     . 

Hettenleidenheim 

Heuchelheim 

Kindenheim  . 

Kirchheim  a.  C. 

Kleinbockenheim 

Kleinneidesheim 

Kleinkarlbach 

Lambsheim  . 

Laumersheim 

Mertesheim 

Morsch     . 

Mühlheim 

Neuleiningen 

Obersülzen 

Obrigheim 

Oppau 

Quirnheim 

Roxheim  . 

iSausenheim 

Studernheim 

Tieferthal     . 

Wattenheim 


L  andeskommissariat 
Germersheim 

Gemeinde 
Bellheim  . 


Büchelberg 

Erleubach 

Friesbach 

Freckenfeld 

Germersheim 

Hagenbach 

Hitzenbühl 

Hayna 

Hördt  .     . 

Jockgrim 

Kaudel 

Knittelsheim 

Kühardt   .     . 

Leimersheim 


177,75 
511,75 


925,25 

845,21 
846,87 
222,13/10 

25,15 

964,00 


682,28 
12,6 

2170,21 


27,87 

35,41 

0,76 

29,72 
10,33 
16,82 
33,48 
135,00 
0,19 

132,85 
0,26 


52,69 

5,1 

48.34 
0.26 

20.86 


Summa  8985,93  »/lo   849.9 


2294,41 
185,42 

479.14 
181,36 
462,54 

I  533,72 
429.19 
488.81 
288.87 
232,64 
492,39 

2188.29 
317,00 
90.49 
418.1 


95,77 
91,67 

37,17 

18,06 

8.88 

822.44 

120.97 

21,28 

10,74 

65,28 

82.3 

69,00 

20,97 

24.7 

98,44 


103,39 

1,72 

121,35 

11,43 

41,12 

0,93 

3.2 

10.43 

19.87 

2.68 

633.94 

14,76 

2,69 

265,00 

0,15 

70,00 

1.44 

4.85 

138,54 

18.73 

188,45 

3.16 

72.46 

2,44 

22.93 


35,00 

36,93 
5.56 


118,14 

35,00 

6,2 

2,00 


2707.41  ;!  315,95 


546.18 
96,1 
78,25 
39.65 
41.54 

510.17 

232,2 

114.7 

24,97 
715,25 

71.92 
160,53 

76.41 
190.3 
168,73 


5,00 
2,91 
0,34 

7.9 


18,5 
11,92 
1.74 
3,45 
1,97 
2.61 
3,75 
1,4 


203 


Name 
der  Distriktspolizei- 

' 

Gemein 

iegrundbesitz 

.:     _                1 

^                  ;  Waldungen 
behörde 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

1    Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Längenfeld  .... 

1 

1585,1 

65,1 

307,12 

3,97 

5,31 

Minfeld    .     .     . 

— 

50,92 

51,39 

0,63 

2,48 

Neuburg  .     .     . 

118,85 

83,37 

81,95 

28,88 

44,59 

Neupfotz .     .     . 

215,24 

171,76 

277.92 

— 

2,00 

Niederlustadt    . 

1074,23 

48,84 

59,8 

-  — 

0,4 

Oberlustadt  .     .     . 

2501,15 

43,9 

71.26 

— 

0,4 

Otersheim     .     . 

310,61 

73,74 

74,9 

9,2 

4,00 

Pfortz  .... 

291,1 

42,2 

99,6 

11,00 

6,48 

Rheinzabern 

211.14 

642,2 

474.92 

2,82 

— 

Rulzheim      .     . 

;,     1636,51 

54,85 

693,26 

— 

0,83 

Schaidt     .     .     . 

|| 

9,43 

8.17 

— 

— 

Scheibenhardt  . 

0,78 

5,3 

4,4 

— 

0,42 

Schwegenbeim  . 

i       972,21 

0,48 

65,98    1 

9,67 

0,17 

Sondex-heim .     . 

1       191,81 

112,12 

182,61 

14,11 

— 

Steinweiler  .     . 

1       995,46 

59,62 

99,3 

3,9 

5,15 

Vollmersweiler 

l'         — 

— 

4,88 

— 

0,3 

Weingarten  .     . 

i       835,42 

1,23 

21,71 

0,56 

0,44 

Winden    .     .     . 

'         — 

39,17 

28,88 

— 

5,5 

Westheim     .     . 

901,46 

— 

82,61 

— 

1,3 

Wörtb      .     .     . 

li      855,45 

106,89 

448,11     i 

2,68 

136,97 

Zeiskam   .     .     . 

732,16 

10.95 

12..58    j 

12,03 

— 

Summa      22510,87 

3158,39 

6129,37 

159,44 

280,55 

Landeskommissariat 

Homburg 

Gemeinde 

Altenkircben     .     .     . 

389,62 

10,44 

22,92 

5,2 

3,17 

Bann 

'          

0,32 
5,75 

2,7 
2,14 

3,5 

8,62 

Becbhofen     .... 

i         69,4 



Banden- 

; 

Scbwarzenbach     . 

7,24 

2,26 

6,3 

27,44 

7,57 

Bettenhausen     .     .     . 

70,4 

0.83 

5..S9 

— 

0,10 

Breitenbach  .... 

!      616,14 

11,59 

7,23 

10,42 

1.6 

Börsborn 

140,94 

8,84 

12.61 

1      16,55 

7,9 

Bruchmühlbach     .     . 

92,25 

2,83 

6.48 

— 

2,21 

Brücken    

:      474,44 

7,78 

177,9 

30,00 

10,75 

Bindershausen  .     .     . 

99.00 

4,6 

36,12 

10,71 

— 

Dintschweiler    .     .     . 

186,89 

4,93 

10.2 

0,55 

1,4 

Dittweiler     .... 

286,61 

5.36 

209,6 

2,62 

2,15 

Dunzweiler  .... 

137,29 

6.18 

8,27 

2,49 

16,5 

Eschbach      .... 

205.00 

20.2 

54,51 

25,8 

3.3 

Erbach-Reiskirch  .     . 

|i          — 

6,44 

8.32 

— 

— 

Fockenberg-Lunbach 

.55,47 

2,24 

5,63 

5,22 

4,15 

Frohnhofen  .... 

,       208,43 

19,96 

211,73 

4,53 

3.82 

Gerhardsbrunn       .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

Gümbsbach  .... 

244.82 

4,24 

10,71 

0,75 

0,2 

Gries 

167.28 

1,97 

0,73 

14,7 

10,32 

204 


Name 

Gemein 

degrundbesitz 

der  Distriktspolizei- 

[ 

behörde 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Gi'ossbundenbach  .     . 

294,00 

3.24 

33.82 

39,8 

Hauptstahl    .     . 

— 

1,17 

3,1 

— 

2,57 

Haschbach    .     . 

32.18 

4,63 

9,36 

3,52 

4,82 

Hutschenhausen 

83.58 

9,45 

31.84 

— 

20,24 

Höchen     .     .     . 

4,68 

3,7 

14,21 

4,49 

2,89 

Homburg      .     . 

187.92 

— 

22,3 

23,4 

22,9 

Jägersburg    .     . 

2,25 

2,64 

1,73 

0,88 

5,55 

Katzenbach 

83,74 

8,47 

75,00 

8,2 

10,15 

Käshofen  .     .     . 

337.39 

4,77 

— 

4,89 

— 

Kindsbach     .     . 

— 

49,16 

2,13 

— 

— 

Kirchenarnbach 

— 

— 

— 

— 

— 

Kirckel-Neuhäusel 

127,14 

1,56 

20,19 

8,74 

— 

Kleinbunderbach 

299.00 

3,41 

7,24 

17,86 

— 

Kleinottweiler  . 

8.2 

2,05 

1,7 

— 

1.49 

Kirrberg  .     .     . 

3,37 

1,86 

1,28 

41,35 

29,65 

Kottweiler- 

Schwanden  . 

359,39 

7,52 

52.13 

— 

11,96 

Krähenberg  .     . 

318,00 

4.31 

1.27 

1,00 

— 

Kübelberg    .     . 

494,86 

106,27 

44,92 

6,43 

5,2 

Lambsborn  .     . 

41.39 

7,32 

13,35 

6,5 

15,17 

Landstuhl      .     . 

361,19 

0,91 

1.17 

10,62 

55,44 

Lang-Linden 

— 

1,25 

3,57 

— 

— 

Linden     .     .     . 

— 

1,25 

2,00 

— 

8,18 

Limbach  .     .     . 

— 

1,97 

1,8 

51,49 

— 

Mackenbach 

90,71 

7.73 

43.69 

8,77 

39,6 

Martinshöh  .     . 

— 

9,21 

4,57 

— 

— 

Matzenbach .     .     . 

175,79 

2.31 

6,76 

3,95 

0,08 

Miesenbach  .     . 

308,99 

9,69 

47,92 

21,27 

26,55 

Mittelbexbach  . 

— 

— 

2,42 

26.6 

11.5 

Mittelbrunn  .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

Mühlbach     .     . 

— 

0,34 

2,62 

— 

0,64 

Münchweiler  a.  Gl 

154,9 

12,00 

9.45 

1.16 

5,54 

Mörsbach      .     . 

77.34 

22,51 

24,36 

5,00 

— 

Nanzweiler  .     . 

172,64 

4.59 

6,79 

1,29 

3.99 

Nandiezweiler  .     . 

59,11 

1.35 

5,29 

— 

14.39 

Niederbexbach  . 

148.3 

10,67 

24,59 

40,42 

— 

Niedermiesau    . 

502,5 

35,7 

105,34 

40,15 

6.74 

Niedermohr  .     . 

226,14 

5,51 

12,38 

— 

32,71 

Oberarnbach 

— 

— 

— 

■    — 

— 

Oberbexbach     .     . 

— 

2.69 

13,73 

— 

0,44 

Obei'miesau  .     . 

288.5 

4.7 

39,4 

4,56 

1,65 

Obermohr     .     . 

26,83 

5.31 

5,98 

— 

28,53 

Quiedersbach    .     . 

— 

— 

0,8 

— 

28,2 

Ramstein .     .     . 

38,12 

0,63 

204.83 

— 

2,17 

Reichenbach      .     . 

134,68 

7,62 

7,06 

11.58 

0,17 

Rauschbach  .     .     . 

95,9 

3,76 

7,63 

— 

0,10 

Rosenkopf    .     .     . 

118.54 

4,15 

2,00 

7,31 

— 

Sand 

286,72 

24,5 

36,43 

22,63 

6,56 

Schmittweiler   .     . 

287.71 

3,78 

133,23 

— 

2,36 

Schönenberg     .     . 

253,7 

53.49 

120,3 

— 

3,58 

Schrollbach  .     .     . 

47.51 

12.93 

11.81 

— 

9.52 

205 


Name 

Gemeindegrundbesitz 

der  Distriktspolizei- 

1 

Waldungen  1 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

UCIXUI  l^t: 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Spesbacli 

_ 

_ 

47,6 

1,82 

Steigen     .     . 

187,00 

0,95 

6,84 

10,99 

6,47 

Steinwenden 

119,45 

7,82 

16,68 

0,81 

4,87 

Vogelbach    . 

149,46 

4,67 

3,56 

— 



Steinbach 

152,84 

14,34 

7.8 

21,29 

1,46 

Waldmohr    . 

502,7 

9,58 

105,25 

— 

10,31 

Waltersbach 

43,04 

8,23 

21.78 

— 

36,74 

Wiesbach 

294,91 

4,43 

4,00 

16,61 

6.24 

S 

umma 

11610,43 

648.23 

2237,61 

628,9 

574.78 

Land  eskommissariat 

Kaiserslautern 

Gemeinde 

Alsenbrück-Langweil 





66,8 



__ 

Altenborn     .... 

1885,23 

12,67 

103,15 

— 

43,38 

Baalborn .     . 

114,86 

4,67 

80,06 

— 

36.72 

Börrstadt 

11,94 

5.73 

33,69 

— 

12,69 

Bränigweiler 

191,72 

7,87 

12,79 

— 

12,69 

Dansenberg  . 

— 

— 

1,59 

— 

1,52 

Enkenbach    . 

1796,41 

9.42 

53,52 

— 

160,58 

Erfenbach     . 

73,24 

— 



— 

7,87 

Erlenbach     . 

166,72 

— 

2,85 

— 

17,72 

Erzenhausen 

208,36 

2,2 

0,21 

— 

3,37 

Eulenbis  .     . 

244,15 

— 

8,6 

— 

6,51 

Falkenstein  . 

— 

— 

0,41 

— 

, 

Fischbach 

— 

— 

2,9 

— 

4,53 

Frankenstein 

— 

2,61 

6,65 

— 

1,85 

Gerweiler 

286,16 

— 

5,87 

— 

3,23 

Gonbach  .     . 

23,45 

— 

— 

— 

— 

Gundersweiler 

232,8 

2,96 

4,93 

— 

11,71 

Heimkirchen 

10,5 

3,74 

6,62 

— 

— 

Heiligenmosche 

108,9 

5,8 

8,31 

— 

— 

Hirschhorn    . 

117,56 

3,35 

6,7 

— 

1,63 

Hochspeier   . 

98,3 

1,93 

26,18 

^- 

17,54 

Hochstein 

'          2,39 

— 

0,79 

— 

1,46 

Höringen 

— 

2,32 

17,25 

— 

2,19 

Hasenecken  . 

— 

0,56 

— 

75,22 

Imsbach    .     . 

— 

1,51 

7,11 

— 

6,22 

Imsweiler 

489,55 

15,29 

88.9 

97,76 

— 

Kaiserslautern 

5445,9 

54,8 

481,23 

5,92 

29.54 

Katzweiler    . 

i      304,19 

19,75 

36.29 

— 

2,38 

Krückenbach 

— 

— 

2.72 

— 

— 

Lofesfeld .     . 

— 

1,36 

1,22 

— 

1,64 

Stahlbach 

1     1239,52 

187,52 

1142,79 

— 

2.34 

Mehlingen     . 

i         — 

5,13 

39,46 

— 

15,71 

Mols  ebb  ach  . 

— 

0,59 

3,42 

— 

4,37 

Morbach  .     . 

79,7 

0,76 

8,2 

— 

2,9 

206 


Name 
der  Distriktspolizei- 

Gemein 

deg  rundbesitz 

i| 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker 

"  Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Moorlautern      .     .     . 

18,00 

2.37 

28.97 

4,62 

Münchweiler 

,       116,85 









Neuliemsbach 

— 



5,86 



_ 

Neukirehen  . 

!       260,55 

9,96 

117,33 

— 

45.19 

Niederkirchen 

152,12 

2,49 

3,4 

— 

18,42 

Obersulzbach 

166,17 

0,59 

5.1 

— 

8.34 

Olsbrücken  . 

424,92 

5,59 

0,97 

10,34 

9,4 

Otterbach     . 

1 

— 

2.57 

— 

77,24 

Otterberg 

1 

1.75 

4,97 

— 

183.63 

Pörbach   .     . 

i         68,48 

2,31 

8,56 

— 

2.28 

Potzbach .     . 

2,94 

14.26 

— 

3.42 

Rodenbach    . 

309,97 

13,14 

83,74 

— 

4.69 

Sambach  .     . 

1 



1.13 



19.24 

Schallodenbach 

1 

1,66 

3,34 

4,93 

1,54 

Schreckenhausen 

— 

4,68 

5,18 

— 

1.6 

Schweisweiler    . 

— 

1,41 

2.45 



24,81 

Schwedelbach 

460,19 

3,92 

9,65 

— 

9.28 

Sembach  .     . 

14.00 



50.63 

2.00 

3,66 

Siegelbach    . 

58,00 

— 

30,3 

— 

17,8 

Sippersfeld   . 

1726,54 

23,9 

236,2 

— 

14.00 

Steinbach 

— 



4.12 



0.10 

Stelzenberg  . 

— 

1,57 

2,2 

— 

7,15 

Stockborn     . 

— 





— 

0,19 

Trippstadt    . 

8,5 

1.68 

8.2 

— 

12,3 

Untersulzbach 

166,19 

0,33 

2,63 

— 

6,36 

Waldleiningen 

— 

0,71 

6,5 

— 

2,79 

Wartenberg- 

Rohrbach 

2,0 

0.13 

2,7 

2,2 

2,00 

Weilerbach  . 

250,44 

— 

24,8 

— 

16,9 

Winnweiler  .     . 





2.6 

— 



Worsbach 

25,1 

— 

— 

— 

1,92 

S 

iimma 

! 
17389,43 

431,59 

2967,6 

127,9 

972,9 

Landeskommissariat 

1 

Kirchheim- 

1 

bolauden 

! 

Gemeinde 

Albisheim     .... 

!      495,35 

0,63 

3,17 



. 

Alsenz      .... 

1      332,1 

— 

3,2 

— 

0,77 

Bayersteckweiler 

l' 

0,17 

0,38 

— 

1,93 

Altenberg     .     .     . 

1' 

— 

— 

— 

— 

Bennhausen  .     . 

;'               

— 

2,29 

— 

— 

Bindesheim  .     .     . 

1                

— 

0,8 

— 

59,00 

Bulenheim    .     ,     . 



0,3 

1.93 

— 

— 

Bischheim     .     .     . 



— 

2,13 

— 

0,86 

Bisterschied .     .     . 

224,23 

1,66 

33,23 

17.82 

8,78 

Bolanden      .     . 

\i      980,43 

5,63      1 

78,65 

— 

— 

—     207 


Name 
der  Distriktspolizei- 
behörde 


Gemeindegrundbesitz 


i  Waldungen 
'   Tagwerke 


Wiesen 
Tagwerke 


Aecker 
Tagwerke 


Hutplätze 
Tagwerke 


Gedungen 
Tagwerke 


Kalibach  . 

Colin   .     . 

Deiinenfels 

Dielkirchen 

Dörnbach 

Dörrmoschel 

Dreisen     . 

Duchrothoberhausen 

Ebemburg 

Enseltheim 

Eisenberg 

Feilbügert 

Finkenbochpei-tweiler 

Gauersheim  . 

Gaurohweiler 

Gerbach   .     . 

Gollheim .     . 

Hallgraben  . 

Harxheim 

Hochstätten . 

Jakobsweiler 

Ilbesheim 

Immerheim  . 

Kalkofen .     . 

Katzenbach  . 

Kazenheim    . 

Kirchheimbolanden 

Kriegsfeld     . 

Lautersheim 

Battweiler    . 

^lannweiler  . 

Marienthal    . 

Marnheim     . 

Mauchenheim 

Mörsfeld  .     . 

Mozschheim  . 

Münsterrappel 

Niederhausen 

Niedermoschel 

Niefernheim 

Oberliausen  . 

Obennoschel 

Oberndorf 

Oberwiesen 

Odemheim 

Orbis   .     . 

Ottersheim 

Ramsen    . 

Ransweiler 

Rehborn  . 

Rittersheim 


84.17 

22,44 

343,95 

151,8 

137,89 


852,26 
9187,9 

1534,63 

563.47 

65.73 


1927,00 
121.77 

338,96 
4.26 


12.8 

205.84 

1345,53 

1735,3 

149.23 

356,39 

46,66 

104,32 


30.26 


2,49 

1,35 
0,68 

1.2 

4,19 


1,9 
1,33 


2.25 

1,9 

16,43 

1.15 


1.13 


1.12 

2.38 

4.29 

4,76 

0,6 

6,25 

0,48 

1.89 


— 

0,4 

3,4 

— 

— 

1.38 

76.54 

— 

35,51 

— 

0.74 

1,95 

— 

— 

0,9 

— 

— 

0,67 

566,94 

— 

10.19 

111,67 

— 

7,83 

— 

— 

0,13 

822.89 

5.98 

45,3 

159,00 

3.6 

2,6 

— 

— 

0,26 

312,69 

20.4 

0,27 

44,1 

3,41 

3.9 

481.49 

0,32 

4,8 

— 

0,98 

0.69 

3,8 
0,52 
0,79 
1,71 

23.34 
1.3 
0,57 
281,84 

25,87 
0,29 

12,66 

46,91 

0,72 

5,5 

3,49 

47,46 
9.32 
0,1 

39,18 
1,57 
3,34 
1,61 

36.5 
1,33 
2,19 
123.11 

14,92 

8,5 
11.46 


1,2 

0,27 
0,37 


3,00 

2,94 
0,87 
4,00 


1,86 


1,1 


0,81 


12,96 

1.12 
0,97 


5,27 
5,11 

47,13 


0,2 

6,9 
8.11 

0,61 

1,4 

0,92 

0,1 


6,47 
0,81 

0,34 
10,5 
3,13 
4.22 


0,74 

8,23 

1,32 

1,34 

0.6 

0,93 
0,78 
3,59 
0,3 


208 


Name 

Gemein 

deg  rundbesitz 

der  Distriktspolizei- 

Waldungen 
behörde                  „ 

Tagwerke 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Rockenhausen  ...         1329,7 

9.31 

20.4 

Rodenbach    . 

— 

— 

— 

— 

— 

Rüssingen 

— 

— 

6,73 

— 

— 

Ruppertsecken 

107,66 

7.5 

19,15 

5,00 

2.48 

Scbiersfeld    . 

2037.15 

4,74 

4,43 

— 

3.35 

Scbörborn     . 

55.85 

3.53 

9,17 

— 

0.45 

Sitters       .     . 

6.63 

1.00 

9.8 

— 

0.52 

Stahberg .     . 

— 

0.4 

0,77 

— 

1.62 

St.  Alban 

— 

1.15 

32,3 

— 

1.9 

Staudenbühl 

— 

— 

64.37 

— 

0.3 

Stauf  .     .     . 

— 

— 

0.35 

0,23 

1,11 

Steingruben 

— 

— 

0,66 

— 

— 

Stetten     .     . 

— 

— 

— 

— 

— 

Taschen  mosche 

38.14 

0,94 

1,75 



1,64 

Unkenbach   . 

161,35 

2.65 

0.26 

— 

4.34 

Waldgrehweilei 

23.45 

1,27 

6.33 

11.46 

29.3 

Weiters  weiler 

li 

— 

34,81 

— 

0,32 

Würzweiler  . 

— 

5,43 

13,53 

1,00 

— 

Winterborn  . 

94.78 

13,27 

— 

— 

— 

Zell      .     .     . 

1 

— 

0.9 

~ 

0.8 

S 

umma      18093.84 

149.9 

1265.59 

51.84 

191.11 

i 
Landeskommissariat    ! 

Landau                          j 

Gemeinde             | 

Altdorf 

399,55 

11.26 

42.32 

2,13 



Arzheim  . 

— 

24.1 

5.19 

10,59 

11.68 

Birkweiler 

590.71 

4.32 

4,84 

12.82 

13.3 

Böbingen 

302,4 

40,8 

163.61 

— 

0.23 

Bächingen 

754,81 

— 

4.67 

0.18 

0.22 

Bornheim 

— 

16.48 

109.84 

6.25 

— 

Buri^weiler 

1105,00 

1.83 

2.02 

— 

0.16 

Dammheim 

— 

— 

9,87 

— 

1,49 

Diedesfeld 

2011.38 

2.39 

3,92 

— 

— 

Edenkoben 

3244,63 

19,66 

27.41 

— 

— 

Edesheim 

2151,00 

54,00 

28,00 

— 

— 

Eschbach 

282.59 

1,00 

5.00 

— 

2,00 

Essingen  . 

287.73 

40.69 

56,28 

8,4 

0,4 

Frankweiler 

1301.81 

28,92 

75.7 

2.33 

— 

Flemlingen 

493,63 

— 

1.91 

0,1 

0,88 

Freiersheim 

— 

19,35 

25.4 

2.98 

0,23 

Godi-amstein 

1364,88 

20,5 

21.37 

2.87 

0,98 

Göcklingen 

137,85 

5.00 

7,86 

3.39 

— 

Gleisweiler 

630.00 

25.7 

1.92 

— 

— 

Gomersheim 

1311,23 

48,7 

47.65 

4.6 

1.1 

Grossfischlin, 

?ei 

i 

— 

27.89 

276.84 

— 

3,5 

209 


Name 

Gemein 

degrundbesitz 

der  Distriktspolizei- 

behörde 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Hainfeld 

1081,13 

10.88 

0,8 

6,77 

Herxheim      .     . 

1398J9 

117,62 

173,1 

4,61 

5,58 

Herxheim-Weyer 

266,16 

23,45 

12,93 

— 

0,5 

Ilbesheim      .     . 

318,28 

27,56 

91,4 

— 

7,85 

Impflingen    .     . 

236,19 

47,4 

18,98 

1,9 

0.4 

Insheim    .     .     . 

236,1 

21,92 

7.44 

— 

— 

Kirrweiler     .     . 

178,30 

42,78 

40,74 

8,51 



Kleinfischlingen 

— 

39J8 

65.91 

0,61 

— 

Knörringen  ,     . 

— 

1,47 

54,46 

— 

0,1 

Landau     ,     .     . 

4987,48 

34,81 

54,27 

12,46 

1,92 

Seimweiler   .     . 

165,59 

0,2 

1,28 

— 

— 

Maikammer- 

Alterweiler  . 

2242,00 

4,37 

43,3 



2,12 

Mörzheim      .     . 

— 

19,18 

67,19 

1,88 



Niederhochstadt 

261,6 

105,3 

39,13 

8,57 



Nussdorf  .     .     . 

1300,68 

17,84 

74,59 

21,6 

4.8 

Oberhochstadt  . 

281,34 

8,21 

13,4 

7,9 



OfFenbach      .     . 

548,89 

9.5,2 

174,65 

5,6 

— 

Gurichstein  .     . 

— 

230,32 

32,00 

1,17 



Rauschbach  .     . 

— 

— 

— 





Rhodt  .... 

2100,00 

12,00 

1,00 





Mörlheim      .     . 

— 

22,73 

70,15 

0,57 

0,23 

Roschbach    .     . 

464,57 

0,79 

25,00 

0,95 

0,73 

Sieboldingen     . 

1245,65 

15,93 

7,5 

— 

5,63 

St.  Martin     .     . 

2041,85 

0,65 

0,96 

— 

— 

Venningen    .     . 

691,42 

51,54 

63,62 

5,17 

— 

Walsieim     .     . 

557,84 

8,97 

11,91 

0,2 

— 

Weyher    .     .     . 

1107,5 

9,00 

8,00 

— 

— 

WoUmershei 

m  .     . 

! 

233,19 

2,57 

46.92 

0,57 

— 

Summa 

39418,00 

1335,99 

1920,81 

139,37 

64,56 

L  an  deskommissariat 

Neustadt 

Gemeinde 

Bobenheim  a.  B.    ,     . 

993,63 

3,36 

32,25 



2,98 

Dackenheim 

1 

597,98 

6,8 

0,38 

— 

0,5 

Deidesheim  .     . 

5164,00 

22,00 

33,45 

— 

— 

Dürkheim 

7361,96 

146,91 

258,58 

— 

16,63 

Duttweiler 

— 

46,71 

74,55 

— 

— 

Eilerstadt 

120,18 

1,7 

58,00 

— 

— 

Elmstein  . 

— 

— 

29.74 

— 



Erpolzheim 

137,00 

14,48 

11,27 

1,78 

— 

Esthai .     . 



— 

— 

— 



Frankeneck 

1 

1,33 

1,3 

— 

— 

Freinsheim 

\     1261,84 

3,25 

47,2 

— 

—    . 

Friedlsheim 

672,49 

0.64 

14,42 

— 

— 

Wisniüller,  Teilung  der  Gemeinläudereien  in  Bayern 


14 


210 


Name 

Gemein 

degrundbesitz 

der  Distriktspolizei- 
behörde 

Waldungen 

Wiesen 

Aeoker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Forst 

158,15 

3,8 

24,23 

8,99 

Geinsheim     .     . 

600,27 

132,5 

181,69 

1.61 

1,14 

Ginneldingen    . 

1518,59 

1.24 

— 

— 

— 

Gönheim  .     .     . 

601.8 

22,95 

35,66 

— 

— 

Grethen    .     .     . 

— 

— 

— 

0,13 

Haardt     .     .     . 

1514,2 

— 

— 

1,15 

— 

Hambach      .     . 

2513,00 

36.1 

— 

— 

5,00 

Hartenburg  .     . 

— 

— 

1,1 

— 

0,38 

Hasslach  .     .     . 

4488,66 

681.2 

679,39 

— 

— 

Clerxheim  a.  B. 

476,95 

— 

0,73 

— 

4.33 

Kallstadt .     .     . 

949,58 

— 

157,96 

— 

11,58 

Königsbach  .     . 

507,67 

2,34 

6,10 

— 

— 

Locher      .     .     . 

2605,00 

189,9 

45,83 

48,47 

6,97 

Lambrecht- 

Grevenhausen 

1793,62 

13,2 

25,48 

— 

— 

Leistadt   .     .     . 

1038,6 

0,36 

2,61 

10,65 

18.5 

Lindenberg  .     . 

— 

0,8 

0,12 

— 

0.17 

Loblach    .     .     . 

275,11 

— 

0.23 

— 

— 

Meckenheim 

— 

36,59 

184,43 

— 

— 

Mussbach      .     . 

697,31 

52,78 

37,52 

28,7 

0.61 

Neidenfels    .     . 

— 

0,4 

0,7 

— 

— 

Neustadt  .     .     . 

2145.77 

17,77 

145,59 

— 

28.35 

Niederkirchen  . 

1717,87 

5,00 

25,33 

— 

— 

Bödersheim  .     . 

— 

— 

57,73 

— 

— 

Ruppertsberg    . 

445,9 

3,59 

27,66 

— 

— 

Seebach   .     .     . 

— 

0,56 

0,79     ! 

— - 

— 

Ungstein  .... 

285.64 

— 

24.92 

— 

— 

Wachenheim     .     . 

2411,76 

4.19 

51.76 

— 

17.77 

Weidenthal  .     . 

2824,52 

8.17 

117,6 

— 

14,48 

Weisenheim  a.  B. 

1198,37 

0,36 

0,9 

1,6 

— 

Weisenheim  a.  S. 

974.44 

94.00 

76.55 

6,00 

— 

Weizingen    .     . 

— 

15.4 

3,4 

6.19 

Summa 

48050,56 

1563,33 

2491.65 

1 

99,33 

144,25 

Landeskommissariat 

Pirmasens 

Gemeinde 

Bobenthai     .... 

358,44 

9,5 

11.2 

— 

14,16 

Bundenthal  .     . 

948,95 

15,48 

49,5 

606,2 

— 

Burgalben     .     . 

— 

3.7 

3,12 

4,94 

6,83 

Busenberg    .     .     . 

655.46 

2.58 

58,65 

0,21 

2,58 

Bruchweiler- 

Bärenbach   . 

631,83 

12,92 

0,73 

— 

401,96 

Clausen    .     .     . 

— 

2,29 

3,39 

5,85 

34,96 

Dahn    .... 

2506,00 

27.66 

35,45 

223,00 

— 

Donsieders    .    . 

— 

5,28 

1,92 

39,15 

11.12 

211 


Name 

Gemein 

degrundbesitz 

der  Distriktspolizei- 
behörde 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Eppenbrunn      .     .     .    \ 

0,37 

2,76 

12,36 

13,73 

Erfweiler      .... 

348,65 

4,00 

9,00 



0,5 

Erlenbrunn  .... 

— 

6,1 

10,15 

— . 

3,67 

Fischbach- 

Petersbächl      .     . 

— 

11,51 

118,4 

— 

5,75 

Fahrbach      .... 

0,48 

2,94 

2,59 

14,53 

11,22 

Fröschen ! 

17,85 

7,97^/10 

22,95 

63,25 

12,69 

Geiselberg    .... 

766,59 

6,52 

7,49 

— 

72,97 

Gersbach 

26,18 

— 

0,42 

56,13 

15,13 

Harsberg i 

— 

4,53 

9,73      ' 

— 

15,46 

Hauenstein    .... 

534,58 

1.58 

2,49 

67,3 

— 

Hengsberg    .     .     .     .    ] 

45,83 

1,43 

3.9 

— 

2,00 

Gelten  berg   .... 

1269,91 

4,66 

12,88 

356,39 

24,5 

Germersberg     .     .     .    ; 



2,92 

1.46 

— 

8,69 

Herschberg  .... 

5,21 

20,78 

2,14 

23,96 

Erlenbach     .     .     .     .    i 

585,53 

4,56 

14,51 

— 

1,84 

Hettenhausen    .     .     . 

211,00 

155,00 

821,00 

38,00 

10,00 

Hilst 

0,72 

3,11 

2,11 

5,37 

Hinterweidenthal  .     . 

2192,67 

3,67 

3,32 

51,66 

120,44 

Hirschthal    .... 

22.66 

2,82 

12,29 

— 

31,83 

Höhenöd  

— 

— 

— 

7,33 

6,31 

Höhnischweiler      .     . 

275,32 

3,69 

6,81 

5,66 

14,65 

Höhmühlbach    .     .     . 

245,41 

1,76 

2,13 

1,72 

10,32 

Horbach 

— 

0,86 

1,56 

— 

7,81 

Bjröppen 

403,00 

1,74 

2,56 

58,6 

146.00 

Leinen 

— 

2,22 

2.34 

— 

4,62 

Lemberg 

— 

4,1 

30,9 

44,25 

32,3 

Lauterschwan   .     .     . 

1,52 

1,6 

0,67 

— 

0,91 

Ludwigswinkel       .     . 

— 

1,68 

1,29 

— 

10,00 

Merzalben     .... 

5,59 

4,58 

76,4 

158,6 

62,36 

Miinchweiler      .     .     . 

— 

— 

0,91 

0,89 

0,9 

Niederschlettenbach  . 

675,35 

28,24 

57,25 

— 

9,8 

Nothweiler    .... 

537,88 

3,57 

6,64 

— 

315,11 

Nünschweiler- 

Duzenbrücken .     . 

371,51 

3,67 

2,83 

13,4 

17,6 

Pirmasens     .... 

70,17 

2.3 

— 

— 

69,38 

Rodalben-Petersberg . 

133,27 

18,.54 

217,74 

81,15 

27,4 

Rumbach      .... 

2356,1 

22,66 

9,1 

215,4 

493.27 

Ruppertsweiler      .     . 

1,11 

4,74 

— 

3.97 

Saalstadt      .... 

0,4 

0,4 

0,64 

4,51 

Schauerberg      .     .     . 

1,3 

2,53 

3,61 

0,52 

Schmidhard       .     .     . 

87.49 

2,67 

0,18 

— 

0,83 

Schmalenberg  .     .     . 

1610,4 

10,75 

16,42 

215,14 

71.00 

Schapp     

1818,17 

7,46 

23,63 

94,36 

25,00 

Steinalben     .... 

87,25 

2,89 

13,8 

40,76 

5,76 

Schönau   

— 

2,19 

0,55 

— 

80,93 

Schweix 

1,41 

1,14 

39,7 

120,85 

3,53 

Sinten 

— 

3,98 

10,99 

— 

50,73 

Thaleischweiler      .     . 

— 

2,83''/io 

7,14 

16,2 

4,35 

Trulben    

92,00 

2.36 

50,40 

106,64 

12,8 

Vieningen     .... 

— 

.5.10 

14,58 

206,65 

25,7 

212 


Name 

Gemein( 

leg  rundbesitz 

der  Distriktspolizei- 
behörde 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Waldfischbach  .     .     . 

1344,85 

3,16 

21,83 

244,13 

17,36 

Wallhalben  . 

24,00 

56,00 

261,00 

19,00 

5,00 

Weselberg    . 

— 

1,16 

0,39 

— 

7,54 

Windsberg   . 

408,94 

2,83 

1,37 

1,64 

35,7 

Winzeln  .     .     . 

45,86 

3,43 

3,46 

68,25 

36,2 

Zesalberg 

S 

— 

4,82 

2,93 

— 

37,45 

amma 

21778,38 

.  523,93  Vi  0 

2143,7 

3269,1 

2499,17 

Landeskommissariat 

Speyer 

Gemeinde 

Aisheim 

— 

— 

— 

— 

— 

Altripp     .     . 

128,98 

127,54 

90,22 

0,13 

2,29 

Assenheim     . 

— 

4,27 

25,98 

— 

2,53 

Berghausen  . 

1 

— 

253,37 

51,85 

— 

1,47 

Bohl     .     .     . 

1615,00 

231,89 

56,95 

— 

1,63 

Darmstadt    . 

94,00 

46,25 

76,68 

— 

— 

Dudenhofen . 

1404,49 

12,29 

139,58 

16,46 

1,13 

Friesenheim 

— 

238,9 

323,17 

— 

— 

Fussgönnheim 

127,00 

82,55 

178,35 

4,81 

0,27 

Hanhofen 

204,24 

47,38 

64,78 

3,13 

0,14 

Harthausen  . 

444,00 

17,11 

125,72 

1,37 

— 

Heiligenstein 

— 

45,98 

9,24 

— 

— 

Hochdorf 

— 

14,58 

— 

0,6 

— 

Igcrlheim  .     . 

1459,00 

221,85 

108,92 

— 

4,59 

Ludwigshafen 

— 

— 

— 

— 

— 

Mandach .     . 

— 

148,92 

52,22 

20,49 

0,18 

Mechtersheim 



25,79 

107,35 

5,79 

11,52 

Mundenheim 

44,00 

241,00 

86,00 

j         — 

— 

Mutterstadt  . 

691,71 

37,77 

405,28 

'         — 

— 

Neuhof en 

217,00 

235,00 

80,23 

50,00 

— 

Oggersheim  . 

— 

165,42 

141,11 

— 

— 

Otterstadt     . 

849,00 

193,00 

76,00 

56,00 

— 

Rheingönnheim 

. 

28,75 

116,28 

43,34 

1         1,4 

10,33 

Ruchheim     . 

. 

— 

6,8 

113,89 

4,00 

4,28 

Schauemheim 

. 

— 

7,14 

57,36 

— 

— 

Schifferstadt 

. 

3030,00 

148,49 

154,98 

10,00 

— 

Speyer      .     . 

i    2745,6 

814,23 

1308,57 

— 

59,8 

Waldsee  .     . 

!     .     .          715,00 

105,00 

92,00 

47,00 

— 

S 

un 

im{ 

1 

13797,23 

3587,99 

3969,77 

220,28 

99,96 

213 


Name 
der  Distriktspolizei- 
behörde 


Gemeindegrundbesitz 


Waldungen 
Tagwerke 


Wiesen 
Tagwerke 


Aecker 
Tagwerke 


Hutplätze 
Tagwerke 


Gedungen 
Tagwerke 


Landeskommissariat 
Zweibrücken 

Gemeinde 

Altheim    .     . 
Alschbach     . 
Althornbach 
Assweiler 
Ballweiler- 

Wecklingen 
Battweiler 
Bebeisheim 
Bierbach  . 
Biesingen 
Blickweiler 
Blieskastel 
Bliesdahlheim 
Bliesmengen-Bolgen 
Blöckweiler  .     . 
Battenbach  .     . 
Breitfurt  .     .     . 
Breuschelbach  . 
Bubenhausen- 

Emstweiler 
Contwig   .     .     . 
Dellfeld    .     .     . 
Dietrichingen    . 
Einöd-Ingweiler 
Ensheim  .     .     . 
Erfweiler-Esslingen 
Eschringen   .     . 
Gersheim      .     . 
Grosssteinhausen 
Hafkirchen   .     . 
Hasel   .... 
Heckendahlheim 
Hengstbach  .     . 
Herbitzheim 
Hombach      .     . 
St.  Ingbert    .     . 
Ixheim      .     .     . 
Kleinsteinhausen 
Knopp-Labach  . 
Lautzkirchen     . 
Massweiler    .     . 
Mauschbach 
Medelsheim  .     . 
Mimbach .     .     . 
Mittelbach    .     . 


528,1 

231,59 

131,69 


151,1 

50,6 

845,12 

14,67 

25,37 

151,6 

204,61 

184,66 

402,79 

501,62 

310,44 

257,6 

312,16 


515,45 
317,6 
122,48 
218,5 

60,52 
336,45 
150,6 
430,36 
180,56 
105,17 
4,65 
114,51 
165,76 
161,8 
198,8 

6.94 
292,87 

274,52 

320,14 

145,95 

551,00 

489,8 

152,4 


7,71 
8,24 
4,81 
3,29 

3,10 

6,4 

24,29 

38,57 

14,1 

29,46 

7,31 

0,70 

1,17 

15,88 

4,2 

19,16 

4,1 

1,11 

22,65 

0,36 

3,79 

4,15 

45,22 

17,88 

9,47 

4,7 

4,34 

13,2 

3,11 

0,49 

1,29 

68,62 

6,17 

3,93 
6,55 

3,51 
2,68 
2,37 
23,15 
16,44 
2,00 


60,72 

29,69 

3.01 


7,4 

3,61 

0,38 

8.5 

7,48 

9,12 

2,73 

46,00 

52,87 

9,56 

31.03 


110,56 
19,35 
94,91 

113,17 
1,74 
65,57 
60,23 
4,44 
35,3 
0,82 
5,96 
13,9 
40,64 
2,69 
3,57 
19,5 
3,85 

1,89 
3,4 
7,4 
63,91 
55,51 
5,1 


3,82 

4,32 

10,63 


0,12 
43,54 
8,74 
35,77 
9,37 
1,34 
0,64 

10,00 

4,57 

65,84 

58,36 

0,4 


9,67 

12,93 

0,37 

14,15 

3,21 
5,6 
10,66 
3,49 
3,99 

22,42 
3,83 
1,33 

11,12 
6,94 
7,93 
8,7 

41,32 
6,84 
0,47 
1,46 


7,78 
8,53 
8,93 


0,3 

4,31 
2,16 
7,39 
4,71 
1,54 

8,75 

0,32 

31,58 

1,95 


98,66 
41,66 


4,97 
28,00 

9,52 

3,93 
28,57 

3,87 

^  'l 

4,61 

3,57 

19,96 


2,46 
22,46 

8,72 


10,3 
5,00 


214 


Name 

( 

jr  e  m  e  i  n  ( 

leg  rundbesitz 

der  Distriktspolizei- 
behörde 

Waldungen 

Wiesen 

Aecker 

Hutplätze 

Gedungen 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Tagwerke 

Neualtheim  .... 

147,95 

1,66 

3,15 

_ 

1,49 

Niederauerbach 

155,9 

2,47 

112,27 

— 

53,00 

Niederhausen    . 

0,66 

3,49 

— 

1,37 

— 

Niedergeilbach 

— 

4,49 

0,52 

— 

— 

Niederwärzbach- 

Saalbach 

877,41 

12,83 

40,85 

— 

2,77 

Oberauerbach 

142,88 

6,57 

11,66 

— 

23,81 

Oberhausen  . 

134,32 

5,23 

2,43 

12,5 

3,42 

Oberwärzbach 

283,3 

3,11 

24,56 

3,93 

7,35 

Ommersheim 

295,54 

1,99 

36,76 

0,16 

8,43 

Ormersheim 

811,29 

9,1 

3,1 

5,3 

— 

Poppenkum  . 

119,49 

2,84 

54,82 

14,83 

— 

Reifenberg   . 

395,125/10 

14,36 

13,17 

4,17 

— 

Reinheim 

310,8 

32,5 

40,21 

— 

— 

Riedelberg   . 

— 

4,88 

1,07 

3,22 

21,9 

Rieschweiler 

396,8 

4,02 

18,1 

12,64 

— 

Rimschweiler 

94,29 

7,11 

9,13 

25,13 

64,69 

Rohrbach 

195,48 

26,5 

58,93 

— 

2,75 

Rübenheim  . 

289,47 

2,66 

5,61 

— 

— 

Schnittshausen 

308,8 

2,54 

1,23 

2,97 

8,2 

Segweiler 

221,6 

1,85 

12,25 

4,64 

— 

Stambach     . 

167,39 

7,93 

5,22 

— 

9,8 

Uttweiler 

— 

22,87 

24,9 

7,9 

— 

Walshausen . 

82,69 

4,48 

3,57 

25,11 

3,41 

Walsheim 

252,7 

4,22 

3,1 

— 

— 

Wattweiler  . 

217,15 

4.11 

5,47 

0,36 

20,44 

Webenheim  . 

821,91 

37,17 

17,34 

0.56 

44,62 

Winterbach  . 

70,9 

4,2 

2,6 

3,3 

— 

Wittersheim 

222,39 

6,3 

0,96 

— 

0.35 

Wörschweiler 

— 

0,24 

1,18 

— 

— 

Wolfersheim 

260,85 

5,82 

9,1 

15,6 

0,74 

Zweibrücken 

4,77 

12,66 

14,25 

5,18 

S 

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716,18 

1574,12 

591,46 

675,73 

—     215 


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—     216 


Ergebnisse  der  Betriebstatistik  des  Königreichs  Bayern 
vom  5.  Juni  1882^) 

Zeitschrift  des  stat.  Bureaus:  16.  Jahrg.,  Nr.  2,  pag.  79 

Hauptziffern  über  gemeinsamen  Weidgang  und  gemeinsame  Weidfläclie 

sind: 


Zahl  der  Gemeinden 

mit 

gemeinsamem  Weidgang 

Prozent 
aller  Gemeinden 

Oberbayern 

Niederbayern     

Pfalz 

Oberpfalz 

Ob  er  franken 

Mittelfranken 

Unterfranken 

Schwaben 

260 
265 
66 
754 
255 
780 
228 
278 

=  207o 
=  28»/o 
-^    9«/o 
=  690/0 
=  267o 
^  76»  0 
=  217o 

:=  280/0 

Summa 

2886 

=  36% 

Gemeinweideareal 


Zahl 

der  Haushaltungen 

mit  gemeinsamem 

Weidgang 

Grösse 
der  gemein- 
samen Weide- 
fläche 
Hektar 

Prozent 
der  ganzen 
Fläche  des 
Regierungs- 
bezirks 

Oberbayern 

Niederbayern     

Pfalz 

Oberpfalz 

Oberfranken 

Mittelfranken 

Unterfranken 

Schwaben 

21613 
21195 
2603 
34840 
15734 
58329 
20295 
20812 

35147,61 
9549,62 
5170,17 

26940,90 
5068,86 

20873,11 
6532,82 

35956,27 

=  2,10/0 
=  0,90/0 
=  0,90/0 
=  2,8o/o 
=  0,70/0 
=  2,8o/o 
=  0,8  0/0 
=  3,8o/o 

Summa 

195421=290/0 

145239,36 

=  1,90/0 

Bei  der  Prozentberechnung  sind  die  vom  Königl.  statistischen  Bureau 
(Zeitschr.  1872.  IV,  p,  126)  bei  der  Volkszählung  angewandten  Flächenzahlen 
benutzt. 


^)  Gesamtzahl  der  Gemeinden   aus  „Bavaria". 
Ludwig  Kreuzer. 


Zusammenstellung  von 


Zusammenstellung 

der  nach  den  Erhebungen  von  1853,  1863,  1878,  1883  und 

1893  noch  vorhandenen  Weiden  und  Gemeindeforste') 


Vorbemerkung 

Es  fanden  schon  ziemlich  früh  in  Bayern  Erhebungen  über  die  Boden- 
benutzung statt  (z.B.  1833);  diese  konnten  indes  nicht  befriedigen,  da  die 
Vermessung  noch  weit  zurückstand;  als  man  z.  B.  1889  in  Oberfranken  Er- 
hebungen veranstaltet  hatte,  blieb  das  Areal  um  mehr  als  eine  Million  Tag- 
werke unter  der  wirklichen  Grösse.  Erst  1854  wurden  verlässigere  Erhebungen 
gemacht  und  zwar  nach  dem  Stande  der  Bodenbenutzung  von  1853;  das 
Resultat  wurde  1857  publiziert. 

Die  zweite  hier  benutzte  Erhebung  wurde  nach  dem  Stande  des  Jahres  1863 
und  die  dritte  und  vierte  nach  dem  der  Jahre  1883  und  1893  veranstaltet ; 
die  E  i  n  z  e  1  n  ergebnisse  des  Jahres  1878  wurden  weder  publiziert,  noch  ist 
das  Urmaterial  mehr  vorhanden. 


^)  Publiziert  vom  k.  b.  statistischen  Bureau. 


—     218 


Ergebnisse  der  Erhebnng  über  die  Bodenbenutzung  in  Bayern  im  Jahre  1853 

Oberbayern 


Polizeidistrikte 


Vieh- 
weiden 


Tagw. 


Wiesen 


Tagw. 


Landwirts  chaftlich 
benutztes  Areal 


Summe 
desselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Waldungen 


Summe 
derselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 

Tagwerke 


Unmittelbare 
Städte 

München  .     . 
Ingolstadt 

Landgerichte 

Aibling 

Aichach     . 

Altötting  . 

Au    .     .     . 

Berchtesgaden 

Brück   .     . 

Burghausen 

Dachau 

Ebersberg 

Erding ,     . 

Freising     . 

Friedberg 

Haag    .     . 

Ingolstadt 

Landsberg 

Laufen .     . 

Miesbach  . 

Moosburg . 

Mühldorf  . 

München  . 

Neumarkt 

PfaflFenhofen 

Prien    .     . 

Rain     .     . 

Reichenhall 

Rosenheitn 

Schongau  . 

Schrobenhausen 

Starnberg 

Tegernsee 

Tittmoning 

Tölz      .     . 

Traunstein 

Trostberg 

Wasserburg 

Weilheim . 

Werdenfels 

Wolfratshausen 


71.00 


1509,05 

1442.20 

238,16 

366,50 

3915,67 

186,23 

4994,75 

13668,65 

6215,79 

8625,59 

1872,97 

1454,11 

4264,24 

3345,96 

255,32 

14582,00 

1635,92 

204,88 

8758,39 

429,59 

519,25 

9886,87 

5527,99 

1 165,28 

13098,70 

29316,30 

2253,29 

3565,10 

7345,00 

273,00 

13522,00 

13373,25 

554,38 

1653,06 

13405,95 

47070,34 

6420,28 


1537,50 
3631,00 


29010,07 
21584,32 
16581,29 

3831.09 

8237,73 
33425,01 

6658,72 
33683,09 
36327,17 
64716,84 
31257,75 
22495,36 
19798,45 
14890,03 
54466,34 
26185.60 
58354,30 
13546.66 
12070,95 
37061,38 
11564,75 
20279,25 
12894.35 
11879,36 

6218,55 
27016.35 
74354,31 
26218.50 
35533.91 
14854,00 
10420,50 
30440,00 
27788,50 
14508,79 
17067,51 
87425,58 
26937,01 
41052.20 


2673,64 
8533.75 


62858.50 
96794,70 
64432,35 
12178,85 
10150,92 
94008,27 
33852,63 

101205.72 

108 132.08 

176 153,92 
82053,88 
68130,99 
62808,70 
87705,55 

123232,48 
64568,15 
87723,26 
86841.66 
66204,33 

111640,95 
60792,64 
99603,03 
45213,64 
58358,16 
15 143,78 
83812,79 

125361.43 
83855,70 
69 120,26 
23619,04 
49858,00 
64545,00 
76680,24 
70377,81 
58557,00 

127590,85 
79745,81 
72957,10 


327,47 
184,25 


591,28 
1691.14 

172,41 

679,94 

8,60 

4561,78 

210,02 
6900,30 
4539,59 
7383,66 
4061,75 
3106,67 

234,38 
5846,86 
5390,25 

663,98 
2105,10 
2254,54 

643,59 
1311,31 

446,14 

3534,25 

41,62 

4203,87 

122,23 

2050,60 

11837,87 

1977,24 

3447.67 

896,00 

561,75 
3091,00 
3736,00 

436,98 

1317,14 

4076,67 

13167,44 

2002,69 


4458,75 


30552.11 
36764,46 
33215,00 
5220,45 
56361,82 
35 163,30 
20176,13 
19534,89 
76481,35 
26187.51 
23192.00 
25510,72 
28532,53 
32583,52 
44333,24 
26671,20 
69421,80 
30585,47 
22582,97 
59023,17 
13925,69 
44785,26 
17833,34 
21847,59 
40016,74 
52599,70 
71611,15 
25427.95 
33202,24 
59 133,50 
16192,25 
130115,00 
123703,25 
30660,11 
28231.69 
39057,69 
123330,88 
55683,57 


1369,75 


637,43 

3531,40 

336,20 

1080,30 

1441,67 

77,07 

1654,38 

1119,50 

622.37 

1040,00 

3727,56 

64,81 

4254,85 

4761,20 

267.57 

955,90 

364.16 

130,47 

321,87 

81,95 

2 109.25 

53,09 

1226,06 

976,13 

460,27 

31549.67 

701,04 

4312,39 

552,50 

153,50 

22342.00 

1 181,50 

182,01 

460,37 

1025,23 

19424,70 

1638,47 


4919,36 
14312,50 


105949,47 
139431,54 
103880,86 

18235,01 
116206,21 
134672,45 

57823,97 
128611,65 
193500,87 
208594,93 
113154,66 
100712,39 

97643,07 
126786,13 
189888,92 

95642,15 
161715,86 
122218,50 

93454,95 
182727,64 

78747,63 
148279,03 

70232,80 

85077,72 

66622,72 
158880,00 
214926,30 
113655,03 
126319.57 

87009,04 

6891.3,25 
219659,00 
227494,25 
132174,81 

97595,29 
191408,68 
235132,15 
148322,34 


—     219 


Niederbayeru 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 

Waldungen 

^    .     1 

Summe 

Im  Besitz 

Im  Besitz 

Polizeidistrikte 

Vieh- 

Wiesen 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

des 
ganzen 

weiden 

desselben 

Stiftungen 

derselben 

Stiftungen 

Areals 

in 

u.  Korpo- 

in 

u.  Korpo- 

Tagwerken 

rationen 
sind 

Tagwerken 

rationen 
sind 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Unmittelbare 

Städte 

Landshut  .     .     . 

108,75 

2329,58: 

3270,08 

315,50 

75,00 

45,00 

3792,59 

Passau  .... 

— 

26,34  i 

82,26 

1,00 

— 

— 

361,76 

Straubing      .     . 

122,17 

591,12 

5222,01 

— 

47,17 

31,39 

5857,74 

Landgerichte 

Abensberg     .     . 

4830,50 

12098,09 

76012,97 

4751,32 

39393.46 

336,30 

120115.19 

Bogen  .... 

1245,06 

12386,18 

40560,19 

583,69 

15751,18 

144,70  , 

59  752,93 

Deggendorf   .     . 

1  4372,87 

13818,69 

51039,21 

2740,66 

18664,24 

1.382,78  ' 

73657,21 

Dingolfing      .     . 

638,45 

19600,71 

76271,48 

890,02 

26528,88 

518,92  , 

108463,85 

Eggenfelden .     . 

820,52 

32781,03 

101675,34 

1097,84 

33101,76 

459,60 

138811,18 

Grafenau  .     .     . 

;  1883,17 

21695,90' 

47664.34 

967,22 

59399,21 

454,27 

111079,50 

Griesbach      .     . 

:     819,81 

11301,16 

48534.80 

379,19 

15021,62 

108,95 

65683,42 

Hengersberg .     . 

ii    576,28 

21880,00 

52196,42 

904.25 

29847,31 

299,75 

85751,77 

Kelheim    .     .     . 

j  1300,87 

7291,62 

64394,54 

2327,33 

62637,32 

2420,93 

134286,85 

Kötzting    .     .     . 

3598,72 

22485,91 

59302,00 

933.55 

70434.60 

2002,07 

139411,79 

Landau      .     .     . 

1906,14 

24149,82 

104078,52 

858,84 

27778,15 

523,84 

137352.25 

Landshut  .     .     . 

4396,85 

24298,00 

118101,86 

3347,00 

44282,66 

4008,75 

169912,81 

Mallersdorf   .     . 

510,82 

10616,80 

76885,94 

1693,48 

33933,55 

1078,26 

114178,84 

Mitterfels .     .     . 

61,20 

18644,57 

56422,15 

629,80 

34543,38 

633,18 

99159,01 

Osterhofen     .     . 

1444,99 

14844,60 

62379,78 

1198,54 

11375,55 

550,16 

78010,99 

Passaul    .     .     . 

377,74 

22729,72 

66402,32 

73,07 

29408,21 

173,42 

101824.83 

Passau  11  .     .     . 

635,57 

11783,22 

40640,70 

240.31 

17650,82 

137,25 

62383,02 

Pfarrkirchen 

442,74 

25056,19 

67573,18 

420,79 

29843.95 

340,76 

101 142,58 

Regen  .... 

7069,00 

26572,00 

.56087,00 

88,00 

107899,00 

1824,00 

167180,00 

Rottenburg    .     . 

11  1048,81 

8250,23 

74469.43 

1426,70 

33570.94 

1445,38 

113303,55 

Rotthalmünster . 

'  1184,48 

11866,37 

63 187,70 

301,56 

15357,21 

1074,18 

84357,81 

Simbach    .     .     . 

846,65 

18495.09 

51302,70 

559,47 

25316,15 

1540,38 

81034,59 

Straubing      .     . 

2559,92 

16790,48 

111361,19 

4319.94 

15063,39 

779,42 

131840,24 

Viechtach      .     . 

'       — 

22935,79 

.50083.43 

407,59 

63161,83 

1113,12 

120554,66 

Vilsbiburg     .     . 

104,36 

26560,69 

117197,74 

1513,00 

36317,63 

477,32 

157871,88 

Yilshofen  .     .     . 

103.71 

20675,82 

70164,39 

180,93 

28931,02 

118,08 

104114,09 

Wegscheid     .     . 

j  1968,86 

36796.13 

7112.3,06 

435,07 

32602,12 

519.42 

108011,99 

"Wolfstein .     .     . 

1895,22 

36828,57 

71705,65 

2015,90 

70750,47 

2683,14 

149400,75 

—     220     — 


Rheinpfalz 


Polizeidistrikte 


Yieh- 
weiden 


Tagw. 


Wiesen 


Tagw. 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 


Summe 
desselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 


Waldungen 


Summe 


Stiftungenij  derselben 
u.  Korpo-i         in 
rationen 


sind 
Tagw. 


Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
ratiopen 
sind 
Tagw. 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 


Tagwerke 


Land- 
gerichte und 

Land- 
kommissariate 

Ldg.  Anweiler   . 

„  Bergzabern 
Ldk.  Bergzabern 
Ldg.Cusel     .     . 

,    Lauterecken 

„  Wolfstein  . 
Ldk.  Cusel  .  . 
Ldg.  Frankenthal 

„     Grünstadt . 
Ldk.  Frankenthal 
Ldg.  Germersheim 

,    Kandel .     . 
Ldk.  Germersheim 
Ldg.  Homburg  . 

„    Landstuhl . 

„  Waldmohr 
Ldk.  Homburg  . 
Ldg.  Kaiserslautern 

,,     Otterberg  . 

„    Winnweiler 
Ldk.  Kaiserslautern 
Ldg.  Göllheim   . 

„    Kirchheim 

„     Obermoschel 

„    Rockenhausen 
Ldk.  Kirchheim 
Ldg.  Edenkoben 

„  Landau 
Ldk.  Landau 
Ldg.Dürkheim  . 

,  Neustadt  . 
Ldk.  Neustadt  . 
Ldg.Dahn     .     . 

,    Pirmasens  . 

y,    Waldfischbach 
Ldk.  Pirmasens . 
Ldg.  Mutterstadt 

,  Speyer  .  . 
Ldk.  Speyer  .  . 
Ldg.  Blieskastel 

„    Hornbach  . 

,    Zweibrücken 
Ldk.  Zweibrücken 


69.00 
101,60 
170,60 
321,11 

71,32 
217,25 


3357,27 
5524,18 
8881,45 
7782,55 
3041,97 
5048,10 


609.9815872.62 

352,18  5054,24 

6,00   1490.04 

358.18  6544,28 

7,09  5673.25 

40.58  9007,79 

14681,04 

5851,01 

12266,90 

8691,43 

26809,34 


47.67 

690,04 

1192.14 

883,71 
2765.89 


964,89  5197,51 


232,00 

77,82 

1274,71 

15,64 

3,62 

1,30 

48,00 

68.56 

68.03 

75,28 

143.31 

43,02 

244,84 

287,86 

204,00 

1409.00 

2598,00 

4211,00 

16,06 

281,12 

297,18 

815,32 

1019,09 

2220,95 

4055,36 


4 109,05 
4283,52 

13590,08 
2171,11 
2486,31 
2300,29 
3537,56 

10495,27 
4159,40 
6024,44 

10183,84 
3296,20 
5898,84 
9 195,04 
3873,00 
6263,00 
3876,00 

14012,00 
5278,11 
5826,18 

11104,29 
6532,99 
4243,80 
6082,76 

16859,55 


18297,33 
35330,57 
53627,90 
43283,76 
21248.37 
29748,18 
94280,3l| 
35612,.Ö4 
35252,08 
70864,62 
32024,12 
39856,25 
71880,37 
25922,88 
43569,37 
36236,91 

105729.16 
29132.31 
28022,99 
27553,18 
84708,48 
22257.60 
33121.74 
32303,41 
26244,51 

113927,26 
26598,14 
42972,41 
69570,55 
30623,21 
33310,80 
63934.01 
14150,00 
39315,00 
27310,00 
80775,00 
42638,80 
30128,60 
72767,40 
39604,65 
31648,97 
38480,79 

109734,41 


745,57 
2146,74 
2892,31 
1512,95 
431,89 
940,75 
2885.59 
5091,12 
1467,87 
6558,99 
4958,79 
4567,96 
9526.75 
1002,79 
1628,97 
2801,28| 
5433,04 
990,57, 
802,74 
912,331 
2705,64 
1316,111 
1 138,64 
1143,97 
798,83, 
4397,451 
2145,86 
3413,23] 
5559,09 
1275,83 
3563,16 
4838,99 
512,00| 
1 637,00 1 
2094,00 
4243,00 
5 104,06  j 
5391,37 
10495,43 
2118,33 
2472,15 
3250,34 
7840,82 


57247.34 

17949,51 

75196,85 

11952,54 

5850,71 

8430,88 

26234,13 

1318,13 

8 198,05 

9516,18 

15350,21 

41031.07 


13281,04 
9232,12 

22513,16 
7814,49 
2500.08 
6391,08 

16705,65 

310,44 

6496,82 

6807,26 

12727,37 
9452,38 


56381,2822179,75 


8753,31 
19680,05 
19828,15 
48261.51 
69212,56 
12788.46 
14032,75 
96033,77 
14328.98 
15303,75 
12098,25 
10776,40 


2427,17 

3199,19 

6263,76 

11890,12 

11876,13 

5276,24 

3 100,89 

20253,26 

3628,34 

5643,97 

6539,24 

2869,98 


52507,3818681,53 
21488,69120955,86 
7411,70  6362,40 
28900,3927318,26 
39566,8327242,25 
48864.6721891,73 
88431,5049133,98 


50130,00 
41879,00 
34687,00 


126696,0021911,00 


6806,48 
12121,82 
18928,30 
18621,58 
6501,23 
8629,62 
33752,43 


11839,00 
2097,00; 
7  975,00 1 


5164,43 
9215,23 

14379,66 
7585,99' 
4995,82 
4430,74 

17012,55i 


80828.83 
55597,18 

136426.01 
58621,51 
28326,53 
39827,88 

126775.92 
39716.82 
45937.53 
85654,35 
52994,25 
84895,64 

137889,89 
36329,30 
66565,95 
58429,41 

161324,66 

103471.67 
42722,58 
43660,17 

189854,42 
37842,15 
50049,53 
46719,69 
38509,92 

173121,29 
49510,20 
63908,18 

103418,38 
72574,84 
84794,38 

157369,22 
72164,96 
84592,74 
64099,41 

220857,11 
53049,12 
48087,63 
99136.75 
60651,69 
39873,93 
49  780,14 

150305,76 


221     — 


Oberpfalz  und  Regensburg 


Polizeidistrikte 


Vieh- 
weiden 


Tagw. 


Wiesen 


Tagw. 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 


Waldungen 


Summe 
desselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Summe 
derselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 


Tagwerke 


Uumittelbare 
Städte 

Amberg     .     . 
Regensburg  . 

Landgerichte 

Amberg    .    . 
Auerbach .     . 
Burglengenfeld 
Cham   .     .     . 
Erbendorf 
Eschenbach   . 
Falkenstein   . 
Hemau 
Hilpoltstein  . 
Kastl     .     .     . 
Keranath  .     . 
Nabburg   .     . 
Neumarkt.     . 
Neunburg  v.  W 
Neustadt  a.W.N, 
Nittenau   .     . 
Oberviechtach 
Parsberg  .     . 
Regenstauf    . 
Riedenburg   . 
Roding      .     . 
Stadtamhof  . 
Sulzbach  .     . 
Tirschenreuth 
Vilseck      .     . 
Vohenstrauss 
Waldmünchen 
"Waldsassen   . 
Weiden     .     . 
Wörth  .     .     . 


599.08 
162,16 


i  2096,76 

1618,11 

!  8842,70 

532,46 

3395,09 

5254,03 

897.86 

1882,56 

4093,51 

2601,81 

:  2397,70 

11528,39 

5409,01 

4476.45 

I  2537,64 

!  3068,85 

;  5379,48 

3361,35 

;      347,24 

1050,01 

681.88 

862,65 

5708,98 

1 193,60 

9016,55 

3545,14 

2670,87 

4674,34 

771,21 


547.23 
196,18 


9162,26 

7060,531 

11636,68 

25019,99 

10866,36 

14655.31 

7201,61 

3439,71 

12886,36 

4598.10 

19527,57 

15988,45 ; 

15273,22 

12866.87 

12219,88 

7.349,09 

16634,22 

2811,32 

6556,17 

4741,45 

8025,07 

18524,21 

5611.61 

20946,91 

10232,36 

22.504,70 

15772,01 

18030,73 

14409.71 

8331,72 


4066,71 
4356.45 


61114,74 
35870,66 
79580,10 
69870,53 
30783,95 
47658,.55 
28132,86 
57015,13 
54069,85 
56111,23 
46274,04 
72701,74 
62987,30 
48867,76 
38314.26 
32572,61 
49389.31 
75 1.50,89 
45307,99 
53890,60 
.30967,33 
98547,17 
53900,18 
63101,22 
39025,55 
74 173,56 
39843,66 
47847,89 
46920,64 
26981,06 


822,00 
1234,86 


2233,45 

2268.00 
5065,38 
1755,95 

760,94 
3666.67 

506,91 
2145,58 
4727,31 
2549.-34 
2003,-54 
8985,71 
2269.25 
4576,76 
2194,54 

612,34 
3642,93 
2186.82 

661,16 
2834,55 

644,56 
3270,70 

703,23 
3295,07 
1085,10 
5231,70 
3443.49 
1126,21 
2717,71 

352,99 


1275,16 


54812,45 
17413,97 
61879,47 
31380,-58 
32802,06 
35820,53 
11600,86 
39871,32 
29447,83 
26237.85 
37743,56 
3911-5,77 
28472,37 
42257,57 
25472,03 
28045,38 
29652,19 
36418,13 
35270,74 
34975,42 
27386,68 
15499,52 
41902,82 
44024,79 
32743,17 
49990,-54 
29 130,84 
46925,98 
47183.02 
31566,87 


468,84 


2585,71 
1869,94 
4491.45 

376.78 
1576,28 
2355,41 

202,95 

973,82 
20-58,19 

475,14 
6326.20 
3613,62 
1010,50 
1353,19 
1173,65 

204,38 
1368,03 
1135,21 
1722,01 
2178,66 

784,84 

985,64 

764.41 
4243,30 

710,82 
3115,45 

916,72 
2061,72 
1770,12 

287,04 


5708,71 
5260,86 


125448,90 
56950,53 

1.50016,81 

111392,33 
67485,76 
90185,30 
41320,51 

104340.61 
86299,01 
92205,62 
93447.10 

117119,02 
96411,70 
99446.12 
71217,42 
63088,84 
84627,18 

124251,57 
86675,85 
989-54,07 
62811,07 

120799.29 

105798,76 

114542,17 
78075,42 

131220,27 
72234,12 

100253,95 
99754,93 
62798,59 


222     — 


Oberfranken 


Landwirtschaftlich               -m«!^ ' 

benutztes  Areal      j           Waldungen 

Summe 

Im  Besitz 

Im  Besitz 

Polizeidistrikte 

Vieh- 

Wiesen 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

des 
ganzen 

weiden 

desselben 

Stiftungen"  derselben 

Stiftungen 

Areals 

in 

u.  Korpo- 
rationen 

in 

U.Korpo- 
rationen 

Tagwerken 

sind 

Tagwerken 

sind 

Tagw. 

Tagw.    , 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Unmittelbare 

Städte 

Bayreuth  .     .     . 

123,00 

2001,62 

5121,00 

880,38 

677,12 

415,00 

6309.81 

Bamberg  .     .     . 

199,12 

608,70 

5360,48 

604,44 

74,65 

49,49 

6464,81 

Hof 

— 

573,00 

2976,21 

1477,59 

— 

— 

3429,21 

Landgerichte 

J 

Bayreuth  .     .     . 

2124,03 

17628,59 

55005,97 

709,39 

21709,83 

619,74 

79746,29 

Bamberg  I    .     . 

826,69 

7070,041;  35808,89 

2104,27 

20076,02 

657,23 

59782,06 

Bamberg  II  .     . 

848,65 

7416,25    39264.11 

2666,09 

19331,16 

3263,31 

62051.42 

Berneck    .     .     . 

1136.50 

12301,13 

34353.43 

1421,01 

27673,25 

880,00 

64088,57 

Burgebrach    .     . 

1    605,53 

7339.58 

38540,92 

622,64 

36674,30 

3169,91 

78212,15 

Culmbach .     .     . 

946,75 

12499.63 

46707,14 

916,63 

15592,25 

832,50 

65998.41 

Ebermannstadt  . 

2887,25 

3695,50 

40270,50 

1486.25 

13604,00 

2664,50 

55556,50 

Gräfenberg    .     . 

1362.18 

7417,89 

42520,15 

1495,55 

14192,31 

774,98 

60387,41 

Herzogenaurach 

2058.81 

6721,70 

40263,42 

1860,79 

20458,13 

1287,89 

66472,22 

Höchstadt      .     . 

1005,88 

9790.95 

50895,79 

2050,72 

21178,18 

3151,51 

i  77^81,46 

Hof 

3564,90 

10967,87    39269.68 

485,64 

19097,76 

717,51 

1  63524,32 

Hollfeld    .    .    . 

3312,53 

2433.85    53108,52 

2839,90 

15782,80 

1582,35 

171847,43 

Kirchenlamitz    . 

2984.28 

12153,89    29099.79 

2362,39 

25 123,04 

856,30 

1  56000,29 

Kronach    ,     .     , 

1236.00 

10202,25    42677,38 

1335,00 

43440,75 

5422,50 

91729.88 

Lichtenfels    .     . 

746.00 

13.522,63 

60588,79 

1385,65 

31 138,00 

825,25 

98310.54 

Ludwigstadt .     . 

701,00 

5262,63 

15636.34 

336.50 

41 194,69 

719,88 

59127,47 

Münchberg    .     . 

;  7679,74 

9151,37 

41073.54 

790.14 

13336,77 

593,00 

64855,58 

Naila    .... 

4735,02 

6016,90 

23489,01 

242,88 

29216,50 

2099,13 

73760,14 

Nordhalben   .     . 

580,00 

3086,00 

9809.50 

72,00 

10275,00 

98,00 

20499,25 

Pegnitz     .     .     . 

2501,16 

10872,90 

42383,44 

2211.39 

34421,40 

2367,65 

81476,59 

Pottenstein    .     . 

4483,94 

5823,07 

52016,24 

2830.92 

24232,85 

1945,19 

80619,74 

Rehau  .... 

3951.12 

7135,88 

36009.62 

284,88 

14288,88 

1924,88 

51426,25 

Schesslitz .     .     . 

1712,74 

7942,64 

53191,14 

1606,57 

19173,17 

702.39 

76289,40 

Selb      .... 

982,17 

9777,15 

25868,47 

862.01  ; 

19  748,05 

144,66 

47281,28 

Sesslach    .     .     . 

300,50 

5  862.00  i 

31020,95 

1411,75  '1  11910,66 

3405,75 

45286,32 

Stadtsteinach     . 

629,00 

9837,00; 

43212,00 

775,00  1  24419,00 

2597,00 

71740,41 

Thurnau    .     .     . 

1292,00 

5837,00 

36204,46 

762,50  It  14845,25 

488,50 

52895,22 

Forchheim     .     . 

844,33 

10218.11 

38358.57 

1872.53 

17792,49 

3078,90 

60876,39 

Weidenberg  .     . 

1622,16 

4  275.91  j 

14925,95 

579,37 

10836,14 

173,15 

26867,59 

Weismain      .     . 

1550,87 

6350.93 

34651,75 

1198,11 

15957,41 

1057,97 

52671,26 

Wunsiedel     .     . 

2612,86 

13296,79 

i 

41116,48 

1113,05 

1 
1 

28517,38 

1630,81 

1 

73042.29 

9.9P. 


Mittel  franken 


Landwirtschaftlich     !          xt7„i^„«~«« 

benutztes  Areal       \          Waldungen 

Im  Besitz 

Im  Besitz 

Summe 

Polizeidistrili 

te          ^'i^^'- 

Wiesen 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

des 
ganzen 

weiden 

desselben 

Stiftungen 

derselben 

Stiftungen 

Areals 

in 

u.  Korpo- 
rationen 

in 

u.  Korpo- 
rationen 

Tagwerken 

sind 

Tagwerken 

sind 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Unmittelba 

re 

Städte 

Ansbach    . 

.        129,16 

462,42 

1 728,77 

313.58 

490,45 

490,45 

2516,41 

Dinkelsbühl 

78,49 

1281,75 

3050,47 

400,77 

632,01 

608,13 

4204,92 

Eichstädt  . 

602,00 

290,00 

1805,00 

533,75 

84,00 



2438,62 

Erlangen  , 

20,25 

235,50 

1578,86 

104,00 

766,00 

766,00 

1     2876,80 

Fürth    .     . 

— 

534,46 

1 738,32 

245,25 

17,71 

— 

2094,22 

Nürnberg  . 

84,00 

382.00 

1 910,00 

179,25 

— 

— 

291.4,00 

Rothenburg 

.    i    211,68 

1144,14 

5320,93 

1187,11 

273,18 

40,65 

6154,55 

Schwabach 

.    1    144,03 

301,94 

2044,43 

227,70 

12,76 

1,50 

2462,63 

Landgerich 

te 

Altdorf     . 

.     2725,13 

8729,26 

34677.20 

1690,13 

45083,64 

1090,50 

82769,65 

Ansbach    . 

.     3264,25 

11214,75 

61728,71 

2883,25 

26189,52 

2361,25 

92279,68 

Beilngries . 

.     3814,45 

8973.02 

69034,98 

4252,55 

28989,95 

6004,40 

104818,79 

Bibart  .     . 

.    1  1362,02 

6812,81 

47778,33 

2677,00 

20598,30 

13408,00 

'   72212,16 

Cadölzburg 

.    i  1890,39 

6577,48 

53648,84 

1560,36 

'  17354,45 

1007,00 

73673,20 

Dinkelsbühl 

.   '  2998,72 

10429,60 

38353,83 

2880.09 

12949,48 

1866,02 

54140,61 

Eichstädt  . 

.     5072,23 

6729,85 

57034,49 

3148,16 

42922,28 

3240,25 

103455.40 

Ellingen    . 

.     3013,86 

7635,71 

36293,50 

2888,34 

10340,71 

1388.86 

48782,94 

Erlangen  . 

.     1015,04 

8801,04 

34888,06 

1442,30 

39026.76 

356,96 

77677,80 

Erlbach     . 

.     4741,59 

8128,07 

52089,25 

1694,85 

18534.84 

3804,38 

:  74617,68 

Feuchtwange 

a    .   !  3079,50 

16522,00 

56013,66 

2531,50 

20087,96 

2015,71 

80759,07 

Greding     . 

.     4599,36 

6329,13 

59289,68 

3811,59 

21579,99 

5678,37 

i  83793,62 

Gunzenhausei 

ti    .   I  3718,78 

12614,78 

42350,57 

5650,92 

20107,14 

1322,15 

65355,28 

Heidenheim 

.   !  1626,74 

9716,96 

47026,20 

2799,09 

20874,81 

3274,20 

71 142,07 

Heilsbronn 

.   i  3772,60 

10221,04 

67387,24 

3278,51 

25169,95 

886,62 

96008,45 

Herrieden 

.     3713,07 

13431,34 

47119,53 

3900,46 

11110,85 

317,78 

61419,38 

Hersbruck 

.  ;  1391,42 

5524,13 

41695.49 

2205,01 

19331,79 

1905,43 

67378,78 

Kipfenberg 

.  1  1566,89 

4382,90 

31 706,76 

1894,58 

39909,47 

5440,61 

74829,49 

Lauf  ■  .     . 

.  1  1987,46 

7489,90 

33517,86 

1650,49 

17802,96 

3563,83 

53319,27 

Leutershausei 

1    .     4351,22 

13752,50 

49968,85 

2949,28 

16233,95 

1778,78 

69655,53 

Neustadt  a.  ^ 

L.   .  !  1650,85 

8248,56! 

51 764,70 

2586,20 

23038,23 

7892,01 

79164,82 

Nürnberg  . 

.      1171,74 

5621,27 

28978,69 

1224,93 

17  781,05 

623,09 

49794,35 

Pappenheim 

.     1861,42 

3  498,20 ; 

22410,26 

1923,84 

18579,93 

9220,98 

42811.12 

Pleinfeld  . 

.      1886,78 

6177,77, 

34848,47 

2243,64 

30810,09 

4474,61 

68660,55 

Rothenburg 

.     2407,16 

11092,93' 

49674,74 

2905,32 

14727,98 

1928,65 

67860,64 

Scheinfeld 

.       768,35 

6776,29 

32958,34 

1329,61 

18228,98 

4193.53 

53843,08 

Schillingsfürs 

t   .       516,95 

3224,44 

11514,70 

658.62 

4550,91 

1307,79 

17101,98 

Schwabach    . 

.  |i    906,17 

7128,001 

44 170,00 

1142,00 

43171,00 

1381,00 

90905,00 

UfFenheim 

.       937,57 

7777,53! 

73855,66 

3057,63 

12189,63 

5431,87 

90346,20 

WassertrüdiUj 

?en  !  2613,00 

10374,78 

42290,32 

3265,25 

10320,66 

1670,77 

62239.34 

Weissenburg 

.       333,07 

880,19 

3463,53 

306,84 

5310,16 

5310,16 

9059,65 

Windsheim    . 

.     2850,84 

7785,90 

.  1 

53923,50 

4095,82 

18255,51 

12689,31 

75  731,09 

224     — 


Unterfranken  und  Aschaffenburg 


Vieh- 

Wiesen 

Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 

Waldungen 

Summe 

Polizeidistrikte 

Summe 

Im  Besitz  1 
von  Ge-    | 

Summe 

Im  Besitz 
von  Ge- 

des 
ganzen 

weiden 

desselben 

meiuden,    1 
Stiftungen 

derselben 

meinden, 
Stiftungen 

Areals 

in 

u.  Korpora-,  1           m 

u.  Korpora- 

Tagw. 

Tagw.    j 

Tagwerken 

^'Tagw!"'*!  Tagwerken 

tionen  sind 
Tagw. 

Tagwerke 

ünmittelb.Städte 

1 
i 

h 

Aschaffenburg    . 

_ 

893,271 

3235,50 

439,38 

579,21 

272,72'    4387,56 

Schweinfurt  .     . 

220,03 

948,58 

4635,74 

901,96 

1642,57 

1602,57;!    7027,79 

"Würzburg      .     . 

— 

171,00 

7236,00 

1418,00 

31,00 

—          9433,00 

Landgerichte 

li 

Alzenau     .     .     . 

489,66 

6250,43, 

31525,33 

2104,95 

24236,23 

9691,89    58695,70 

Amorbach      .     . 

558.23 

3403,15' 

13985,48 

1004,10  : 

31 136,33 

17250,68,  46555,80 

Arnstein    .     .     . 

35,70 

3132,10 

51151,60 

997,30  i 

22208,28 

11743,00,   76916,08 

Aschaffenburg    . 

:     291,53 

6503,04 

35996,70 

2807.03 

24661,46 

15394,10,   64588,87 

Aub      .... 

227.81 

3302,82 

48573,62 

1096,30 

8512,90 

4607,06  1  59801,16 

Baunach    .     .     . 

300,03 

4101,15 

24768,42 

798,82 

14751,13 

671,24!  41103,22 

Bischofsheim 

8969.26 

25562,22 

55117,12 

7031,71 

34948,63 

9663,59    93925,81 

Brückenau     .     . 

3431,20 

15079,83 

38544,63 

1810,70 

42575,00 

2059,30    83447,03 

Dettelbach    .     . 

186,57 

2155,77 

30622,94 

992,34 

3086.65 

2379,36    35313,27 

Ebern  .... 

922,12 

6440,42 

34987,16 

1376,66 

24567,05 

8775,98    61532,08 

Eltmann   .     ... 

519,40 

6826,15 

31812,58 

1279,35 

33202,71 

8228,26    68068,38 

Euerdorf  .     .     . 

696.93 

2636,61 

32786.34 

1515,55 

23757,11 

18322,25    59398,95 

Gemünden     .     . 

1726,01 

4522,44 

30548.10 

1557,30 

50706,61 

33632,22    85471,43 

Gerolzhofen  .     . 

2448.55 

6603,33 

45372,30 

4418,20 

17436,20 

8083,91  :  65869,46 

Hammelburg 

711.73 

6832,51 

34230,66 

2928,10 

22433,54 

14087,12 

60150,62 

Hassfurt    .     .     . 

1   1716.84 

6961,69 

37  799,36 

3517,72 

12063,88 

8001,25 

52226,54 

Hilders      .     .     . 

10177,85 

14222,69 

36680,46 

8292,63 

12692,28 

3955,35 

54589,06 

Hofheim  .     .     . 

1209,22 

8537,46 

50475,97 

2914,50 

27568.87 

8460,19 

80772,21 

Karlstadt  .     .     . 

51,77 

2528,41 

41021,05 

1885,27 

17893,10 

12731,38 

66632,41 

Kissingen  .     .     . 

555.29 

9944,85 

25947,39 

731,42 

20858,13 

6694,81 

48616,97 

Kitzingen .     .     . 

156,.50 

2364,96 

25039,99 

1746,29 

6832,65 

5981,38 

33512,77 

Klingenberg  .     . 

55,15 

3287,75 

22472,22 

929,66 

23474,47 

15605,51;!  47783,51 

Königshofen  .     . 

2262,80 

7712,43 

61436.29 

4273,35 

20297,00 

9666,67    84552,36 

Lohr     .... 

331.94 

3093,12 

12622,44 

1344,05 

48594,82 

14491,791  63057,43 

Marktbreit     .     . 

13,11 

247,32 

5296,30 

283,05 

153,66 

142,501     6039,97 

Marktheidenfeld 

3,70 

1384,18 

24902,23 

722,32 

8775.01 

6606,13  1  36130,80 

Marktsteft     .     . 

8.25 

1335,15 

9  791,50 

627,08 

1905,10 

636,03 

12648,68 

Meirichstadt .     . 

3638.25 

8676,24 

49077,45 

5649,51 

25401,68 

14910,14 

79517,25 

Miltenberg    .     . 

83,49 

4120,51 

20223,91 

801,66 

26794,79 

21215,27 

49020,22 

Männerstadt .     . 

1389.50 

4 130,10 

46886.30 

2226,80 

24469,13 

11807,00 

75434,34 

Neustadt  a.  S.    . 

1405,68 

4311,16 

31764,75 

1916,01 

i  12028,95 

3319,93 

45816,09 

Obernburg     .     . 

2040.70 

28722,78 

982,68 

21 193,94 

17401,82 

52226,40 

Ochsenfurt     .     . 

159,54 

1632,02 

41497,92 

2390,32 

3566,64 

2235,05 

48166,61 

Orb 

i      485,33 

6842,24 

25 135,30 

378,02 

45167,65 

11954,80 

75229,71 

Rothenbuch  .     . 

'      126,02 

4906,86 

21784,80 

564.74 

;  78931,32 

1784,75 

102828,47 

Rothenfels     .     . 

287,06 

3052,44 

32652,50 

613,41 

'30172,44 

13272,52 

66 104,58 

Schweinfurt  .     . 

1909,00 

8779,75 

54704,50 

4541,50 

28609,00 

14 151,50 

87798,75 

Stadtprozelten  . 

!;      302.41 

4393.29 

21629,71 

2462,29 

I  23609,57 

14597,30 

47793,55 

Volkach    .     .     . 

506,25 

2929.31 

131290,20 

2294,75 

i    6543,80 

3 134,45 

40144,33 

Weihers    .     .     . 

i    2528.29 

6478,35 

!  19831,42 

732,72 

;  11104,53 

1591,04 

32673,92 

Werneck  .     .     . 

28,74 

4027,58 

45371,62 

1550,67 

6488,16 

4268,93 

54030,78 

Wiesentheid .     . 

199,26 

3965,74 

!  22555,65 

1134,25 

11609,92 

4327,18 

35719,39 

Würzburg  r.  M, 

224.00 

1026,50 

41401,65 

2023,25 

i    8669,75 

5145,50 

53489,28 

Würzburg  1.  M. 

'.        22.00 

1380,50 

46991,25 

1930,25 

12285,00 

6 172,00 

63445,50 

—     225 


Schwaben  und  Neuburg 


Polizeidistrikte 


Vieh- 
weiden 


Tagw. 


Wiesen 


Tagw. 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 


Summe 
desselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen! 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Waldungen 


Summe 
derselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz  1 
von  Ge-  I 
meinden,  i 
Stiftungen| 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 


Tagwerke 


Unmittelbare 
Städte 

Augsburg  . 
Donauwörth 
Kaufbeuren 
Kempten  . 
Lindau 
Memmingen 
Neubui-g   . 
Nördlingen 

Landgerichte 
Babenhausen 
Bissingen  .  . 
Buchloe  .  . 
Burgau  .  . 
Dillingen  .  . 
Donauwörth  . 
Füssen  .  .  . 
Göggingen  . 
Grönenbach  . 
Günzburg.  . 
Höcbstädt 
Illertissen .  . 
Immenstadt  . 
Kaufbeuren  . 
Kempten  .  . 
Krumbach 
Lauingen  .  . 
Lindau 
Mindelheim  . 
Monheim  .  . 
Neuburg  .  . 
Neuulm  .  . 
Nördlingen  . 
Oberdorf  .  . 
Obergünzburg 
Oettingen .  . 
Ottob  euren  , 
Roggenburg  . 
Schwabmünchen 
Sonthofen 
Türklieim .  . 
Wallerstein  . 
Weiler .  .  . 
Wemding .  . 
Wertingen  . 
Zusmarshausen 


398,00 
51.00J 
59,00 
24,00 1 

71,87 
96,57 
17,00 


1711,00 
298,00 

1869,00  II 
512,00' 

1665,00 
1603,64 
1024,00 


762,50 

791,83 

440,25 

132,13 

351,06 

2743,11 

15448.26 

1 044.50 

4815.46 

2254.80 

877,28 

151,75 

54120,54 

2600,53 

21128.27 

5.58,00 

1279,32 

964,89 

521,49 

5455,33 

16671,43' 

242.00 

127,25 

4414,83 

6286,37i 

133.5,83 

4923,82 

336,60, 

3232,26 

75499,36 

669,70 

568,99 

26409,94 

2582,00 

765,82 

656,56 


10119,00 
3551,47 
23381,00 
13972,41 
16193,69 
22768,41 
41.532,25 
13563.18 
15062  00 
13417,67 
13216,61 
11196,00 
20227,05 
27121,36 
25537,60 
17691,00 
11455,27 
49.3.5.41 
29738,83 
11.389,14 
23972.27 
9827,05 
6492,13 
31997,44 
20765,46 
10337,57 
31679,80 
12981,63 
30 152,82 
23549,26 
34718,16 
5626,64 
15861.85 
6430,00 
22671.17 
17164,95 


4047,00 
575,00 
3047,00 
1436,94 
41,08 
3875,00 
362.5,90 
3804.00 


31600 
21844 
49312 
36341 
48965 
.55310 
73097 
44825 
63990 
43193 
39378 
31214 
76752 
53431 
79646 
45471 
46394 
20168 
63141 
47255 
88363 
36909 
342.56 
58937 
60286, 
39747 
81168 
42947 
68176 
117282 
71446 
25799 
61.522 
27913 
68323 
51258 


988,00 
72,00 

200,00 

135,00 
1,00 

129,00 
42,00 

455.00 


115,20 

544,18 

100,34 

994,06 

1705,19 

2582,03 

2997.67 

1893.75 

429,53 

2773.92 

1968,54 

780,25 

10845,95 

1065,05 

1440.80 

1 100,71 

3619,24 

372,18 

1388,77 

6015,45 

5997,16 

846,51 

707,80 

1581,17 

831,00 

1751,79 

826,80 

489,00 

2987,18 

28940,78 

1665,94 

1303,43 

345,34 

1938,50 

1986,82 

938,55 


814,00 

2800,00 

1281,00 

24,40 

424,00 

1010,23 

7,00 


12061,18 
13138,23 
15880,82 
18663,54 
1144.5,41 
18338,36 
19824,67 
24356,77 
16379,09 
12204,00 
16111,21 
16 1.37,00 
32.551,90 

9594,79 
30651,17 
24717,.53 
11747,77 

4293,90 
18632,36 
29.509,37 
24205,68 

9451,71 

9044,25 
12113,89 
12.566,03 
13020,57 
22992,54 
22685,17 
14425,42 
32729,85 
26024,96 
799,00 
18.566,00 
11923,42 
22011,00 
40372,02 


814,00 

2800,00 

506,00 

12,00 

424,00 
544,00  j 
7,00  I 


2376,17 

4206,85 

1312,50 

3976,80 

1331.14 

2525,52 

11649,06 

2807,00 

2 178,00 

3618.00 

770,66 

3539,00 

3 104,92 

1807,07 

2042,84 

5379,42 

3661,08 

383,52 

4270,10 

13421,05 

5457,56 

3 189,67 

1 092,25 

1871,26 

456,76 

390,00 

6830,98 

4233,00 

3181,50 

2551,92 

4995,43 

121,00 

695,00 

4515,00 

4920,00 

8955.00 


Wisraüller,  Teilung  der  Gemeinlündereien  in  Bayern 


6115,00 
3578,00 
4719,00 
1779,00 
99.00 
4633,00 
5139,37 
4187,00 

471.59,51 
36876,08 
68562.32 
57284,51 
62702,81 
82496,83 

103950,48 
72803,93 
85431,82 
57601,40 
.58588,67 
50912.25 

132824,87 
65434,17 

117616,42 
72883,56 
61612,27 
26234,87 
84556,86 
81064,71 

117667,23 
49918,01 
47505,54 
77990.78 
75311,96 
55958,48 

107577,48 
68329,96 
85753,54 

166632,21 

101868,46 
28069,08 
82607,93 
41036,77 
94422,07 
95009,83 
15 


—     226     — 


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—     227     — 


Ergebnisse  der  Erhebung  über  die  Bodenbenutzung  in  Bayern  im  Jabre  1863 

Oberbayern 


Verwaltungs- 
distrikte 


Vieh- 
weiden 


Landwirtschaftlich 
benutztes  xlreal 


Wiesen 


Tagw.         Tagw. 


Unmittelbare 
Städte 

Freising    .     . 
Ingolstadt 
München   .     . 


Bezirksämter 

Aichach     .     . 
Altötting  .     . 
Berchtesgaden 
Brück    .     .     . 
Dachau 
Ebersberg .     . 
Erding .     . 
Freising     .     . 
Friedberg .     . 
Ingolstadt 
Landsberg 
Laufen .     .     . 
Miesbach  .     . 
Mühldorf  .     . 
München  1.  1. 
München  r.  1. 
Pfaffenhofen  • 
Rosenheim 
Schongau  .     . 
Schiobenhausen 
Tölz      .     .     . 
Traunstein     . 
Wasserburg  . 
Weilheim .     . 
Werdenfels    . 


12,86 
71,00 


3684 
1023 

3061 

4714 

6848 

5619 

7117 

3059 

i  3699 

2874 

442 

,27683 

;;      798 

6385 

:    7274 

1861 

18115 

32946 

3021 

14199 

I  3359 

I      909 

10935 

32470 


Summe 
desselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


4103,27 
2931,00 
1312,19 


33  238,36  i 
22517.16 
20082,86 
30305,04 
32904,67 
33518,35 
63720,03 
42951,17 
23641.60 
12466,75 
55305,21 
39002,71 
63471,50 
25418,78 
49446,71 
53461,24 
22038,40 
70841,95 


Waldungen 


Summe 
derselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


,60;65456.27 


27048,06 
32818,92 
47393,21 
41081,06 
98075,49 
28894,93 


5327,00 
9015,00 
5400,01 


158343,55 

100246,47 

28474,71 

94761,19 

102266,88 

103181,25 

179122,97 

152770,04 

79177,34 

70803,44 

126032,88 

114015,31 

113624  45 

129989,59 

127437,20 

133187,61 

108121,70 

187591,02 

138085,17 

87588,78 

64506,63 

138416,90 

133603,95 

134376,73 

70907,69 


609.77 
184.25 

128.07 


4923,75 

423,24 

86,56 1 

3507,60' 

5547.81 

3749,20 

7778.93 

4147,71 

2887,70' 

4686,66 

4091,57 

1 088,42  i 

1074,501 

972,16' 

4  955,30 1 

4  924,74  j 

3251,001 

3549,41 

14975,31 

2799,69 

2373,44 

651,05 

443,33 

3262,55, 

7669,93^ 


775,25 
3962,75 
5149,73 


57254,67 
34780,62 

102729.22 
30488.43 
17069,70 
63265,13 
23912,16 
38249,29 
24284,66 
33479,44 
40749.26 
42638,92 

125481,13 
37360,38 
59025.45 
97736,95 
37363,80 

107661,83 
59714.97 
26368,35 

119292.26 
64468 
58091,73 
37364,41 

175460.47 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 


Tagwerke 


1210,00 
264,51 


7385,35 
1046.57 
2049,30 
1394,58 
1171,05 

626,49 

695,16 
1018,30 
4267,08 
3708,51 
3284,64 
1007,40 
1339,09 

250,85 

4789,64 

1 196,86 

1 188.80 

14297,78 

26621,68 

327,29 

21336,15 

1350,88 

889,64 

1537,42 

11216,63 


6936,82 
14294,75 

12888,59 


225045,78 
144095,18 
194427,95 
131060,96 
125774,49 
176774,17 
208511,99 
200381,08 
109244,30 
109949,28 
172967,67 
164106,28 
247616,65 
174567.21 
211934,17 
251 158,67 
150446,40 
326832,00 
227435,95 
117832,76 
210383,48 
245786,37 
202115,63 
189312,84 
274560,90 


—     228     — 


Niederbayem 


Verwaltungs- 
distrikte 


Vieh- 
weiden 


Tagw. 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 


Waldungen 


Wiesen 


Tagw. 


Summe 
desselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge-  j 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen j 
sind 
Tagw.     ; 


Summe 
derselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 


Tagwerke 


unmittelbare 
Städte 

Landshut  .  . 
Passau  .  .  . 
Straubing .     . 


Bezirksämter 


Bogen  .     . 
Deggendorf 
Dingolfing 
Eggenfelden 
Grafenau  . 
Griesbacb . 
Kelbeim    . 
Kötzting    . 
Landau 
Landshut  . 
Mallersdorf 
Passau  .     . 
Pfarrkirchen 
Regen  .     . 
Rottenburg 
Straubing 
Viechtach 
Vilsbiburg 
Vilshofen  . 
Wegscheid 
Wolfstein  . 


45,50 
144,23 


1246,12 

2788,28 
616,38 
1428.71 
1600,51 
2463,11 
5093,22 
1981,02 
1109,72 
2361.73 
1206.13 
691,71 
864,91 
5433,93 
1428.96 
2353,90 
1854,59 

1873,52 
1551,38 
3015,79 


2217,00      3084,25 

27,41  83,03 

752,55      4964,48 


28997,29' 
37947,87 
22230,78 
39154,48 
21920,22 
21325,82 
14745,41 
22708.36 
20814,87 
123  844,99 
1  9916,93 
35464,29 
39462.67 
26564,46 
16332,15 
16581,12 
22762,35 
26604,10 
33003,13 
26970,87 
40673,16 


91060,90 
107453,09 

82926,29 
137129,43 

47381,92 
109252,64 
101592,02 

58224.29 

88124,23 
114994,48 

77277,47 
106775,05 
105281,57 

54743,99 
136 180,24 
110774,48 

51414,65 
117236,63 
125246,04 

51990,37 

83384,68 


350,00 
363,91 


1198,56 

4295,80 

1974,62 

881,71 

655,00 

231,66 

4120,37 

689,98 

936.48 

2645,77 

1148,56 

884,21 

850,38 

1886,34 

2537,70 

3482,58 

848,66 

1089,66 

588,82 

850,26 

902,72 


79,00 
47,17 


49083,49 
52837,98 
32711,75 
51310,10 
58951,15 
33502,99 
79904,97 
69139,43 
20059,76 
39435,43 
31177,90 
48590,06 
46809,69 
107821,02 
54403,01 
15286,63 
62207,12 
36317,63 
37322.38 
24722.66 
67615,90 


50,00  3490,25 
354.41 
30,71  I     5672,72 


777,33 

1856,23 

2455,47 

578,25 

257,06 

2272,54 

1443,43 

1777,41 

642,00 

1585,48 

578,09 

442,08 

939,65 

8217,16 

866,47 

1454,10 

2014,34 

549,89 

297,55 

373,48 

5781,56 


150805,40 
167688,79 
121467,46 
193444,73 
109728,39 
150031,06 
187506,85 
136580,68 
112977,32 
159841,81 
111699,98 
164095,23 
159410,04 
167266,28 
196 150,87 
131439.40 
120551,21 
157842,04 
17929,30 
79844,27 
156348,96 


I 


—     229 


Pfalz 


Verwaltungs- 
distrikte 


Vieh- 
weiden 


Tagw. 


Wiesen 


Tagw. 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 


Summe 
j  desselben 

in 
I  Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
i'ationen 
sind      j 
Tagw. 


Waldungen 


Summe 
derselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen! 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw.    I 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 


Tagwerke 


Bezirksämter 

Bergzabern    . 
Cusel    .     .     . 
Frankenthal  . 
Germersheim 
Homburg  .     . 
Kaiserslautern 
Kirchheim 
Landau      .     . 
Neustadt  a.  H. 
Pirmasens 
Speyer .     .     . 
Zweibrücken  . 


95,32 

838,35 

359,46 

21,06 

2518,81 

1279,21 

167,17 

106,90 

182,53 

2459.04 

97,58 

3272,54 


8993,67 
15830,22 

5380.95 
13644,97 
26661,41 
13508,56 
10206,10 
10318,05 

9301,56 
14001,02 
10316,75; 
16887,031 


53576,00 
94601,72 
70108,16 
72195,03 

105006,70 
86053,06 

114561,18 
70752,89 
64 152,54 
77224,93 
70468,59 

109847,69 


2425,70' 
4282,45 
6410,54 

11562,57 
5463.76 
3297,58 
3395,57 
6009,26 
4929,01 
5262,02 

11338,18 
7675,73 


61903, 
26326, 
9461, 
56444, 
49069, 
96627, 
52273, 
28396. 
87682, 
127357, 
19485. 
38646, 


24474, 
16461, 
6860, 
21 100, 
12231, 
18468. 
20184, 
26436, 
47734, 
23449, 
15864, 
16974, 


211122456,19 
20  126876,12 
79  84067,82 
70  137889,38 
36  161322,66 
03 1  189577,96 
04:173199,72 
90  j  103415,03 
70  156613,-59 
45' 220864,66 
721  97170,44 
48 1;  150305,76 


Oberpfalz  und  Regeusburg 


Unmittelbare 

Städte 

Amberg     .     . 
Eegensburg   . 

Bezirksämter 

Amberg     .     . 
Burglengenfeld 
Cham    .     .     . 
Eschenbach    . 
Hemau .     .     . 
Kemnath  .     . 
Nabburg    . 
Neumarkt.     . 
Neunburg  v.  W 
Neustadt  a.W.N, 
Regensburg  . 
Roding      ,     . 
Stadtamhof  . 
Sulzbach  .     . 
Tirschenreuth 
Velburg    .     . 
Vohenstrauss 
Waldmünchen 


439,92 
151,90 


5555,21 
8655,93 
1043,70 
6783,70 
6303,67 
5172,75 
10724,73 
9649,07 
9440,08 
9536,15 
1586,24 
3435.46 
878,70 
1 130,65 

5568,87! 
8179,57 
3450,53 


445,231 
261,61! 


22530,62' 
10463,40 
23771,77 
21921,15 

8706,03 
27332,39 
16 148,61 ! 
28232.76' 
28187,03 
27252.77 
25293,66 
23571,45 

8899.85 

5571,97 
37930.91 

6948.23 
22430,03 
17170,84 


3766,39 
4404,76 


101736,17 
70406,14 
67994,12 
86530,56 

118480,32 
70516,08 
72705,32 

120812,52 
96531.35 
90301,55 

113772.61 
95145,71 
71563,31 
53422,90 

100154,60 

127620,48 
72374,08 
43640,32 


883,14 
1374.79 


3697,80 
4943,79 
1735,39 
5993,41 
5041,63 
2091,51 
7855,95 
7390,40 
6652,52 
4307,71 
3387.65 
2046,06 
1461,65 
907,56 
2904,34 
5374,74 
5076,87 
3507,63 


1275,16 


93614,29 
56509,07 
30374,25 
55439,36 
78367,56 
57964,01 
39834,04 
57588,83 
70268,27 
72514,42 
46673,33 
68881,90 
43472,89 
40823,28 
91392.23 
59516,02 
49185,36 
31684,69 


561,49 


5321,91 
4315,91 

376,93 
4255,65 
2717,37 
3179,14 
3570,98 
3763,97 
3604,38 
2465,53 
1151,46 
1385,18 
2521,55 

772,33 
4483,34 
1393,29 
3621,96 

839,46 


5714,53 
5185,81 


208436,90 
134750,45 
107612,13 
i  152043,49 
[209231,72 
1 139  608,49 
119119,35 
186843,23 
'180395,73 
172984,02 
170111,86 
173553,75 
1123854,26 
102827,88 
207857,25 
214000,24 
129 177,00 
79741,49 


—     230     — 


Oberfranken 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 

Waldungen 

1 

Im  Besitz 

Im  Besitz 

Summe 

Verwaltungs- 

Vieh- 

Wiesen  i'     Summe 

von  Ge- 
meinden, 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

des 
ganzen 

distrikte 

weiden 

'"  desselben 

Stiftungen!  derselben 

Stiftungeni 

Areals 

1         in 

u.  Korpo- 
ration en 

in 

u.  Korpo- ' 
rationen 

1  Tagwerken 

sind 

Tagwerken 

sind 

Tagw. 

Tagw.    1 

Tagw. 

Tagw.    1 

Tagwerke 

Unmittelbare 

ji 

Städte 

Bamberg  .     .     . 

32,17 

774,65     5456,77 

604.44  ' 

76,25 

49.49 

6465,93 

Bayreuth  .     .     . 

123,04 

2002,23     5122.23 

876,08 

677,13 

418,21        6309,81 

Hof 

— 

1020,00     3062,82 

410.92 

0,11 

— 

3429.81 

Bezirksämter 

i 

:' 

Bamberg  I     .     . 

1021,92 

13311.65    81070,57 

3746,10 

21051,53 

1692,91 

110879,09 

Bamberg  II  .     . 

1118,61 

14808,11    78231,68 

4167,58 

52440,25 

3107,96 

137036,97 

Bayreuth  .     .     . 

4993,19 

26366.75   81117,79 

1600,59 

44836.52 

934,63 

130738,43 

Berneck    ... 

1519.59 

11435.89    32716,04 

918,20 

27922,80 

776,96 

62239.33 

Ebermannstadt  . 

4096,47 

6226,35    91311,08 

4359,76 

30020,87 

4597,83 

128 143.95 

Forchheim     .     . 

2644.11 

17946,74    83125,18 

3639,21 

32825,72 

4609,93 

123601,70 

Hoch  Stadt      .     . 

2972.16 

14699,40    88699.53 

5415,71 

41048,57 

7427,91 

141219,84 

Hof 

3956,76 

18130,71    57754,31 

1272,06 

19339,79 

747,07 

79714.83 

Kronach    .     .     . 

1296,95 

13809.00   48768,22 

2338,82 

34153,21 

3124.14 

86707.26 

Kulmbach      .     . 

2837,87 

18186,06    83231,67 

2288,75 

30338,51 

1565,57 

118864.89 

Lichtenfels    .     . 

2309.81 

13339,26  1  67486,80 

2989,39 

36799,32 

1842,52 

109008,02 

Münchberg    .     . 

1767,09 

19 123,94   49 190,58 

415,21     19407,12 

948.19 

71623,61 

Naila    .... 

1076.48 

13338,96    37641,62 

751.50 

26266,85 

1048.84 

66366.05 

Pegnitz      .     .     . 

8606,15 

15326,88   95257,18 

6471,30 

61917,35 

5862.76 

!  163688,34 

Rehau  .... 

1276,25 

17928  73    47797,65 

900,52 

36516,76 

153,69 

1  87523,57 

Stadtsteinach     . 

1969,43 

9567,97    44191,60 

1234,97 

;  22989,23 

1347,70 

69309,13 

Stafifelstein    .     . 

1  2452,81 

12975,79    69129,16 

4572,55 

!  22602,14 

4633,24 

95610.67 

Teuschnitz     .     . 

1058,67 

13591,16    39502.13 

1337,66 

49785,56 

586,13 

91666.79 

Wunsiedel     .     . 

4722,58 

29418,88 

^  75 106,98 

5950,99 

56976,59 

i 

2729,25 

138080,81 

! 

1 

231     — 


Mittelfranken 


i    Landwirtschaftlich    \\          Walduneen 
j      benutztes  Areal                 Warnungen 

Summe 

1 

Im  Besitz 

Im  Besitz 

Veiwaltimgs- 

Vieh- 

Wiesen 

Summe 

von  G-e- 
iiieinden, 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

des 
ganzen 

distrikte 

weiden 

desselben 

Stiftungen 

derselben 

Stiftungen 

Areals 

in 

u.  Korpo- 
rationen 

in 

u.  Korpo- 
rationen 

Tagwerken 

sind 

Tagwerken 

sind 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Unmittelbare 

Städte 

Ansbach    .     .     . 

80,00 

463,00 

1 733.00 

313,00         491,97 

491,97 

j     2516,10 

Dinkelsbühl 

83.64 

1 292,50 

3050,47 

398,77  '       639,92 

592,42 

4204,79 

Eichstäclt  . 

66,00 

294,00 

165.5,00 

79,00         108,00 

— 

2089,00 

Erlangen  . 

— 

209,90 

1326,05 

136,90         729,62 

728,37 

2433,40 

Fürth    .     . 

15,00 

520,00 

2175,00 

245,50           15,00 

9,00 

2659,00 

Nürnberg  . 

'      22,64 

374.53 

1858,31 

201,25  1        — 

— 

2900,90 

Rothenburg 

198,25 

1138,52 

5325,23 

1205,81         273,12 

41,07 

6155,57 

Schwabach 

144,03 

303,94 

2044,67 

227,70           12,76 

3,86 

2462,63 

Weissenburg 

333,00 

1 

877,81 

3456,81 

307,35       5310,16 

5310,16 

9009,55 

Bezirksämter 

j 

Ansbach    .     .     . 

'  4907,65 

23038,61 

101.523,61 

4271,48     39617,01 

4645,45 

149535,84 

Beilngries      .     . 

6628,79 

12413,63 

107515,87 

6590.28     41842,68 

11024,35 

163505,91 

Dinkelsbühl  .     . 

.5.367,73 

20819,06 

78957,04 

4972,98     28132,71 

41.36,15 

114524,22 

Eichstädt  .     .     . 

7051,37 

111.59,93 

88.532,62 

4777,54     84477,39 

10261,01 

178808,32 

Erlangen  .     .     . 

;    874,68 

7082,45 

27114.82 

1316,64     40240,60 

180.27 

69579,22 

Feuchtwangen   . 

1  5699,34 

27393,63 

97728,98 

5595,42     24730,67 

1903,89 

128887,49 

Fürth    .... 

i  2571,43 

10118,49 

74709,31 

2301,17     20872,90 

2824,20 

100144,38 

Gunzenhausen    . 

5383,34 

21707,46 

91244,04 

796.3,49     41830,65 

5689,07 

139924,75 

Heilsbronn     .     . 

3225,18 

8229.48 

59625,14 

2616,59     24435,77 

813,68 

87147,17 

Hersbruck      .     . 

3444,14 

132.39,76 

77450.95 

3191,46     373.58,03 

5721,02 

123748,04 

Neustadt  a.  A.  . 

3055,84 

14864,71 

96515,94 

4918,29     35263,59 

1151.5,95 

138131,76 

Nürnberg  .     .     . 

2842,76 

11810,45 

479.53,09 

2439,40     32936,97 

1270,17 

85297,62 

Rothenburg  .     . 

3344,55 

18832,25 

75867,62 

3800,38     21641,18 

4081,41 

102982,81 

Scheinfeld      .     . 

1119.98 

13265,71 

71300,17 

4776,88     .36115,22 

17590,94 

113147,30 

Schwabach    .     . 

2788,16 

12347,67 

72618,34 

3513,99     69165,13 

4466,90 

148551,33 

Uffenheim      .     . 

3520,45 

15202,40 

121622,23 

6709,14  1  29638,70 

18546,69 

158513,48 

Weissenburg 

5465,79 

157.50,34 

829.56,11 

4460,97 

392.50,58 

12754,71 

127294,11 

—     232     — 


Unterfranken  und  AschaflFenburg 


Verwaltungs- 
distrikte 


Vieh- 
weiden 


Tagw. 


Wiesen 


Tagw. 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 


Waldungen 


Summe 
desselben 
!         in 
i  Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftungen 
u.  Korpo- 
rationen 
sind 
Tagw. 


Summe 
derselben 

in 
Tagwerken 


Im  Besitz 
von  Ge- 
meinden, 
Stiftimgen 
u.  Korpo- 1 
rationen  | 
sind 
Tagw. 


Summe 

des 
ganzen 
Areals 


Tagwerke 


Unmittelbare 
Städte 

Aschaffenburg 
Schweinfurt  . 
Würzburg 


Bezirksämter 


Alzenau    .     . 
Aschaffenburg 
Brückenau 
Ebern  .     . 
Gemünden 
Gerolzhofen 
Gersfeld    . 
Hammelburg 
Hassfurt    . 
Karlstadt  . 


jen . 
Kitzingen  . 
Königshofen 
Lohr     .     . 
MarktheidenfeL 
Mellrichstadt 
Miltenberg    . 
Neustadt  a.  S.  ■ 
Obernburg 
Ochsenfurt 
Schweinfurt 
Volkach    . 
Würzburg 


20,38 
212,00 


429,17 

399,46 

4823,75 

1137,66 

3517,81 

2121,80 

13510,80 

2118,34 

1235,28 

100,85 

1810,77 

800,81 

2841,59 

768,45 

209,67 

8137,61 

558,86 

6887,33 

167,86 

158,08 

1 942,70 

824,95 

237,00 


8326,24 
1019,00      5016,00 
150,00       7030,00 


7806,88 
9671,80 

19074,33 

10896,69 
9635,19 

10325,21 

27500,00 
8061,50 

18780,63 
5646,05 

10797,69 
5181,24 

15904,00 
6 143,43 
6549,80 
8013,06 
7824,27 

20649,40 
5334,09 
5198,14 

12947,19 
4986,861 
2680,00 


38743,12 
55854,40 
46869,46 
59982,98 
53494,95 
67740,68 
72416,99 
61660,28 
70883,58 
92509,54 
72332,55 
55045,88 

111967,54 
42824,49 
49106,75 
49166,21 
31706,71 
68491,84 
48004,57 
92174,95 

102326,29 
64528,27 
95994,00 


475,87 

647,00 

1418,00 


2413,40 
4486,56 
2283,07 
2257,82 
1680,67 
5780,85 
6589,70 
4027,25 
5744,83 
2771,93 
3392,91 
8521,32 
6849,68 
2186,17 
8547,76 
4871,50 
1404,06 
7055,22 
2480,51 
3650,85 
6601,90 
3722,64 
8285,00 


500,20 
1 642,00 


85855,67 
83867,44 
50430.78 
39443,74 
56959,63 
29653,78 
27095,80 
38898,53 
32507,90 
34744,18 
28654,41 
10632,91 
51022,46 
42228,93 
55245,78 
24873,00 
58677,09 
41314,03 
42510,09 
12364,98 
33708,28 
9237,89 
31647.63 


272,72 
1635,00 


4387,58 
7210,00 
9 176,00 


12671 
18674 

2026 

9899 
41932 
12624 

5074 
32817 
19344 
25896 
19909 

4636 
21152 
27106 
21003 
14602 
81866 
18977. 
34150, 

7188, 
19088, 

5320, 
12749, 


60  76959,46 
69'  144985,98 
,19  100253.22 
,80  102833,87 
,51  117985,33 
,24  101498,98 
,80|!  108 190,59 
,18  105164,69 
,42  108874,13 
,55  187058,45 
,14::  106622,61 
,56!!  69383,63 
,47ij  167400,81 
,83!  90406,57 
,05  109845,45 
,00  77439,05 
,59:    88366,49 


67  184724,32 


114432,64 

94151,05 

110943,23 

142195,14 

77339,71 


233     — 


Sch-wabcn  und  Neuburg 


Landwirtschaftlich 
benutztes  Areal 

Waldungen 

! 

!      Sntnuifi 

Im  Besitz 

Im  Besitz  ;       '\y_ 

Verwaltungs- 

Vieli- 

Wiesen 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

Summe 

von  Ge- 
meinden, 

uess 
ganzen 

ilistrikte 

weideu 

desselben 

Stiftungen 

derselben 

Stiftungen 

Areals 

in 

u.  Korpo- 
rationen 

in 

u.  Korpo- 
rationen 

Tagwerken 

sind 

Tagw. 

sind 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagw. 

Tagwerke 

Unmittelbare 

Städte 

Augsburg .     .     . 

428,30 

1939,21 

4416,84 

1076,35 

949,57 

949,57 

6386,45 

Donauwörth 

52,00 

277,00 

761,50 

112.50'  3117,501  3117,50 

4145,31 

Kaufbeuren 

60,00 

1976,00 

3 155,00 

240.00  1   1281,00 

654,00 

4663,00 

Kempten  . 

26,07 

565.27 

1405,15 

47,42^        21,47 

12,54 

1931,40 

Lindau 

— 

— 

22,68 

5.56          — 

— 

118,30 

Memmingen 

— 

1806.43 

3859,79 

120,37       365,39 

365,39 

4631.85 

Neuburg    . 

65,53 

1633,71 

3537,34 

154,13       949.10 

688,76 

5008,81 

Nördlingen 

16,00 

974,16 

3709,99 

489,73 

7,00 

7,00 

4078,75 

Bezirksämter 

Augsburg .     .     . 

2371,81 

42007,71 

115905,61 

4012,07 

38446,62 

6422,77 

160725,49 

Dillingen  . 

2520,81 

39498,21 

139273,95 

6835,83 

45991,04 

7854,06 

195115,89 

Donauwörth 

7319,89 

34671,39 

120097,77 

8260.94 

51516,90 

17639,69 

181 159,53 

Füssen  .     . 

13362,63 

35644,65 

63665,26 

3433,43 

14491,43 

8294,66 

85217,47 

Günzburg . 

• 

2721,84 

28005,02 

84055,16 

3300,04 

22188,61 

7514,08 

110692,33 

Illertissen . 

_ 

2040,14 

32202,52 

105766,73 

1230,27 

47409,49 

10328,16 

159615.97 

Kaufbeuren 

6460,20 

52828.26 

113203,36 

1627,34 

29115,26 

2912,12 

148372,96 

Kempten  . 

22590,68 

27111,63: 

91817,46 

911,69 

26350,33 

1 098,30 

126309,13 

Krumbach 

342,78 

19259,01 

51020,13 

2273.38:28780,47 

5428,89 

83078,75 

Lindau 

19739,45 

21160,68 

69387,57 

1305,22  17792,17 

1011,03 

91738,34 

Memmingen 

10250,00 

44905,58 

141319,55 

1519,40:  32211,53 

7774,16 

181586,61 

Mindelheim 

1361,33 

61094.42 

130583,38 

2161.72  41942,89 

8751,23 

180497,73 

Neuburg    . 

11425,88 

22679,35 

80941.32 

3982,73 

17088,61 

6363,07 

102809,25 

Neu-ulm   . 

131,61 

10336,26 

43701,51 

2196,90 

10266.31 

3504.96 

57766,57 

Nördlingen 

3951.35 

24905,72 

117429,52 

6 138,66 

23454,65 

3781,75 

148651,04 

Oberdorf  . 

{    8568,22 

50676,66 

113664.20 

1562.80 

20799,18 

1683,12 

143203.24 

Sonthofen . 

il26970,79 

38461.11 

193447.35 

11035,79 

65263.89 

14051,68 

295185,87 

Wertingen 

1     1 164.98 

23438,82 

70072,09 

1 763,75 

18432,04 

5192,94 

92086,36 

Zusmarshause 

n  . 

!       887,90 

17484,78 

53359.54 

1082,58 

1 

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1 

30634.99 

8728,06 

86542,22 

—     234 


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Tagwe 

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1 

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iS 

P. 

0 

0 

% 

& 

CG 

235     — 


Resultate  der  Angaben  der  Forstverwaltungen  im  Jahre  1863 


Regierungsbezirke 

Gemeinde- 
waldun- 
gen 1) 

Tagwerke 

Weiden 

und 
Gedungen 
(Nach  dem 

Steuer- 
kataster) 2) 

Tagwerke 

Weiden  und 
Gedungen 
(Nach  der 
Aufnahme 
der  Boden- 
benutzung 
des  Jahres 

1863) 
Tagwerke 

Auf  1000  Tagwerke 

umgebrochenen  Areals  trafen 

1863  für 

Weide 
Tagw. 

Wiese 
Tagw. 

Wald 
Tagw. 

Oberbayem 

Niederbayem 

Pfalz 

Oberpfalz  und  Regensburg 

Oberfranken 

Mittelfranken 

ünterfranken  und 

Aschaffenburg     . 

Schwaben  und  Neuburg  . 

62009 
22919 

250023 
27413 
44887 

111594 

391091 
116361 

360475 
75235 
37437 

196426 
76106 

104314 

85597 
300119 

391797 
77116 
37362 

198069 
77988 

109798 

90547 
309264 

122 
30 
14 
87 
57 
64 

\      39 
236 

632 
401 
189 
324 
333 
247 

191 
612 

923 

741 
789 
932 
734 
615 

703 
567 

Summa    .     . 

1026297 

i 

1235709 

1291941 

85 

1 

393 

777 

Resultate  der  Erhebungen  des  Jahres  1878^) 


Regierungsbezirke 

I 

Weiden  und 

Hutungen 

Tagwerke 

II 

Oeden  und 

Unland 

Tagwerke 

Summe 

des  Areals 

sub  I  und  II 

Tagwerke 

Oberbayern 

Niederbayern 

Pfalz 

Oberpfalz  und  Regensburg    .     . 

Oberfranken 

Mittelfranken 

Unterfranken  und  Aschaffenburg 
Schwaben  und  Neuburg    .     .     . 

57416,65 
11526,56 
1553,44 
29 126,68 
17424,67 
20120.66 
11785.08 
86641,33 

79756,41 
18411,19 

11075.37 
37879,54 
12561,79 
15 129,25 
17285,00 
24575,29 

137173,06 
29937,75 
12628,81 
67006,22 
29986,46 
35249,91 
29070,08 

111216.62 

Königreich   .     . 

235595,07 

1 

216673,84 

452268,91 

')  Bloss  produktive  Fläche;   Gestrüppe  ist  also  nicht  eingerechnet. 

^)  Steuerkataster  und  Bodenbenutzungserhebung  stimmen  nicht  überein;  so  sind 
z.  B.  die  Gesamtwaldangaben  nach  dem  Steuerkataster  um  400000  Tagwerke  grösser 
als  nach  der  Bodenbenutzungserhebung. 

')  Die  Einzelergebnisse  sind  nicht  publiziert;  das  Urmaterial  ist  vernichtet. 


236     — 


Ergebnisse  der  Erhebung  über  die  Bodenbenutzung  in  Bayern  im  Jahre  1883 

Oberbayern 


Weiden  ud 

d  Hutungen 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal der 

Verwaltungs- 

Summe 

Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen  ^) 

waltungs- 

Weiden  i) 

Weiden 

Unland 

und 

Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

1 

Städte 

Freising     .     .     . 

— 

3,49 

93,97 

97,46 



261,50 

2324,26 

Ingolstadt     .     . 

— 

152,08 

17,05 

169,13 

365,99 

737,16 

3814,17 

Landsberg     .     . 

— 

36,24 

8,01 

44,25 

225,09 

583,00 

2966,77 

München   .     .     . 

24,78 

172,94 

197,72 

26,25 

190,66 

4629,66 

Rosenheim     .     . 

— 

— 

46,97 

46,97 

— 

66,89 

668,28 

Traunstein     .     . 

0,05 

11,67 

11,72 

398,27 

414,43 

826,32 

Bezirksämter 

Aichach    .     .     . 

74,62 

380,54 

466,30 

921,46 

477,52 

13248,08 

51732,14 

Altötting  .     .     . 

13,85 

134,06 

492,45 

640,36 

23,69 

16999,15 

54659,32 

Berchtesgaden   . 

;     87,00 

2319,33 

13277,51 

15683,84 

564,04 

36891,56 

63080,80 

Brück   .... 

9,23 

732,28 

668,59 

1410,10 

422,25 

10294,55 

47326,89 

Dachau      .     .     . 

74,54 

1172,09 

558,23 

1804,86 

248,31 

5116,81 

43849,55 

Ebersberg      .     . 

29,46 

4011,93 

1092,31 

1533,70 

586,29 

20428,37 

55788,75 

Erding  .... 

71,60 

1002,47 

2116,92 

3190,99 

40,12 

8127,22 

77720,18 

Freising    .     .     . 

78,54 

977,08 

828,74 

1884,36 

328,58 

13584,64 

69374,95 

Friedberg      .     . 

99,75 

248,90 

735,78 

1084,43 

524,11 

8216,78 

37304,64 

Garmisch  .     .     . 

157,05 

7730,53 

4610,49 

12498,07 

1  2150,31 

53683,70 

79413,55 

Ingolstadt      .     . 

219,66 

1360,55 

520,26 

2100,47 

1904,11 

11854,99 

43676,25 

Landsberg     .     . 

169,49 

705,61 

1309,21 

2184,31 

447,95 

13277,90 

61530,57 

Laufen .... 

20,85 

185,90 

1083,74 

1290,49 

36,25 

13588,85 

55554,39 

Miesbach  .     .     . 

978,86 

6793.28 

2113,26 

9885,40 

79.54 

44411,33 

84383,02 

Mühldorf  .     .     . 

10,38 

209,84 

246,19 

466,39 

372,97 

13101,43 

63415,76 

München  I      .     . 

595,62 

3393,78 

2489,59 

6478,99 

296,25 

27370,98 

78655,70 

München  II    .     . 

450,02 

1992,67 

3505,70 

5948,39 

1376,44 

33285,67 

96191,96 

Pfaffenhofen .     . 

71,14 

379,39 

399,27 

849,80 

464,58 

14348,28 

55934,55 

Rosenheim     .     . 

593,39 

6481,65 

7687,15 

14762,19 

146,16 

34277,48 

111118,30 

Schongau  .     . 

579,52 

6198,89 

2596,75 

9375,16 

1101,04 

13474,39 

56288,31 

Schrobenhausen 

121,36 

824,46 

392,02 

1337,84 

33,17 

8820,84 

39969,61 

Tölz      .... 

495,55 

5336,48 

5278,91 

11110,94 

443,11 

41559,92 

74265,84 

Traunstein     .     . 

525,38 

3133,24 

9991,33 

13649,95 

401,84 

45768,73 

121998  15 

Wasserburg  .     . 

31,63 

120,76 

1317,78 

1470,17 

114,78 

18406,96 

65412,06 

Weilheim .     .     . 

604,32 

1 

4014,16 

6 152,72 

10771,20 

590,02 

14279,00 

68674,00 

^)  Reiche  Weiden  sind  Weiden  von  im  Durchschnitte  der  Jahre  mindestens 
15  Meter-  (Doppel-)  Zentner  (zu  100  kg)  Heuweidewert  oder  mindestens  einer  Kuhweide 
auf  den  Hektar. 

^)  Einschliesslich  der  Räumden  und  Blossen,  deren  Holznachzucht  beabsichtigt  ist. 


—     237     — 
Niederbayern 


Weiden  und  Hutung 

en 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal der 

A'erwaltungs- 

Summe 

Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

i 

Städte 

Deggendorf  .     . 

0,08 

4,94 

5,67 

10.69 

7,77 

28,69 

427,38 

Landshut  .     .     . 

2,48 

6,37 

13,14 

21,99 

17,27 

59,19  i    1293,97 

Passau  .... 

— 

2,04 

3,69 

5.73 

— 

1,28         281,81 

Straubing      .     . 

28,20 

15,48 

14,00 

57,68 

1,93 

16,07 

1931,84 

Bezirksämter 

Bogen  .... 

^     24,76 

657,07 

1534.84 

2216,67 

448,57 

16 140,68 

51383,28 

Deggendorf 

152,76 

431.02 

747,18 

1330,96 

161,16 

16480,58 

56785,35 

Dingolfing 

j       2.83 

185.08 

393.70 

581,61 

334,76 

10885,39 

41391,01 

Eggenfelden 

3,05 

118,75 

492.10 

613,90 

153,14 

16533,10,  65904.82 

Grafenau  . 

23,99 

309,72 

853,44 

1187,15 

17,11 

19972.10  ;  38077.84 

Griesbach . 

383,50 

571,94 

283.17 

1238,61 

189,52 

8977,69 

51038,08 

Kelheim    . 

233.69 

966.69 

972,23 

2172,61 

349,47 

26354,32 

64554,05 

Kötzting    . 

7,58 

549,96 

1772.85 

2330,39 

752,32 

23438.20 

46433,41 

Landau  a.  L 

28,33 

202,91 

361,57 

592,81 

186,21 

6 149,44 

38454,65 

Landshut  . 

66,56 

606,13 

534.13 

1206.82 

137,31 

13829,47    55482,29 

Mallersdorf 

3,32 

52,92 

109,79 

166,03 

38,61 

10464,52    38587,08 

Passau  .     . 

325,40 

498,94 

1041,67 

1866,01 

83,67 

23727,88  1  81888,14 

Pfarrkirchen 

67,22 

201,19 

440.46 

708,87 

76,38 

14904,79    54306,52 

Regen  .     . 

73,24 

1979,92 

1718,37 

3771,53 

1189,80 

35604,46    56955,13 

Rottenburg 

24,25 

333.68 

465,28 

824.21 

256.69 

18929,52  1  68418,86 

Straubing 

43,22 

486,96 

221,96 

752,14 

76,60 

4435,52  ,  45343,19 

Viechtach 

1       6,97 

351,19 

984,98 

1343,14 

154,12 

20927,20  !  41075,10 

Vilsbiburg 

3,61 

34.10 

194,11 

231,82 

23,03 

11734,71  !  53756,73 

Vilshofen  . 

;     29,03 

153,28 

511.98 

694,29 

108,49 

11556,64 

59668,04 

Wolfstein . 

i       ~ 
1 

1 

804,40 

1118,17 

1922,57 

284,31 

26749,92 

60471,58 

! 

—     238 
Pfalz 


Weiden  und  Hutungen 

Gesamt- 

1 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal der 

Verwaltungs- 

Summe 

Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Bezirksämter 

Bergzabern    .     . 

2,72 

82,23 

430,26 

515,21 

6748,06 

26452,83 

46486.46 

Frankenthal  .     . 

13,54 

29,95 

227,61 

271.10 

1504,49 

3121,48 

28644,06 

Germersheim 

— 

16,28 

198,49 

214,77 

7538,77   18848.83 

46983,45 

Homburg  .     .     . 

28,48 

437,74 

1052,17 

1513,39 

4084,63  i  18359,11     54602,07 

Kaiserslautern    . 

4,46 

180,15 

636,11 

820,72 

5341,11  34248,11  |  64595,45 

Kirchheim- 

bolanden .     . 

6,87 

12.52 

203,79 

223,18 

6416,121  17359,31  '  58986,45 

Cusel    .... 

6,44 

205,43 

570,15 

782.05 

5443,17!    8978,37     43193.52 

Landau     .     .     . 

0,07 

8,85 

137,06 

145,98 

9141,22     9842,20    35235.94 

Neustadt  a.  H.   . 

4,56 

50,66 

344,39 

399,61 

15504,41   30068,07 

53654.05 

Pirmasens      .     . 

2,99 

745,56 

1782,85 

2531,40 

8122,20  45800,23 

;  75254,06 

Speyer .... 

— 

39,99 

156,84 

196,83 

4537,30     6243,18 

i  33603,03 

Zweibrücken .     . 

33,02 

422,94 

1628.18 

2084.14 

5909,77  112100,66 

1 

51575,46 

Unmittelbare 
Städte 

Amberg     .     . 
Regensburg  . 

Bezirksämter 

Amberg    .     . 
Beilngries 
Burglengenfeld 
Cham    .     .     . 
Eschenbach    . 
Kemnath  .     . 
Nabburg   .     . 
Neumarkt 
Neunburg  v.  W. 
Neustadt  a.W.N 
Parsberg  .     . 
Regensburg  . 
Roding      .     . 
Stadtamhof  . 
Sulzbach  .     . 
Tirschenreut . 
Vohenstrauss 
Waldmünchen 


40,44 


29,69 
101,11 
172,61 

99,78 
119,54 

90,83 
131,32 
313,19 
271,83 

98,10 

91,06 
137,83 

10,03 

15,40 

7,64 

149,06 

149,05 

30,02 


Oberpfalz  und  Regensburg 


0,44 


1567,83 

2100,27 

730,34 

1026,95 

1693,27 

1956,00 

1918.69 

2247,08 

2954,91 

2840,47 

1218,11 

377,89 

469,24 

300,37 

668.25 

1255,22 

2018,71 

959,33 


117,15 

157,59 

160,96 

489,29 

67,75 

68,19 

9,22  i 

2603,70 

4201,22 

566,77 

34146,17 

1773,28 

394.66 

1790,53 

19840,04  I 

2065,92 

2968,87 

436,86 

19318,44 

748,58 

1875,31 

61,53 

10099,24 

2313.05 

4125,86 

1421.78 

18429,22 

1531.88 

3578,71 

480.85 

19479,02 

2007,04 

4057,05 

879,87  i 

13821,33 

3305.79 

5866.06 

515,29  1 

19046,21 

2245,01 

5471,15 

173,92 

23947,79 

1807,31 

4745,88 

772,46  ; 

24789,35 

4972,76 

6281.93 

151,60 

25145,70 

582,94 

1098,66 

90,12 

17753,23 

1945,28 

2424,55 

57,82 

22359,93 

1337,25 

1553,02 

22,59 

17996,71 

1887,55 

2563,44 

146.22 

14319,33 

2937,83 

4342,11 

1436,59 

30659,22 

1522,10 

3689,86 

478,75 

17226,64 

705.65 

1695,00 

332,85 

10934,30 

—     239     — 
Oberfranken 


Weiden  und  Hutungen 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal der 

Verwaltungs- 

Summe 

Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

Städte 

Bamberg  .     .     . 

1,38 

3,15 

27,96 

32,49 

16,28 

23,45 

2203,12 

Bayreuth  ,     .     . 

3,55 

60,45 

9,15 

73,15 

— 

242,65 

2149,92 

Hof 

— 

15,88 

31,66 

47,54 

1,12 

1,24 

1178,60 

Bezirksämter 

Bamberg  I    .     . 

53,08 

748,55 

1367,68 

2159,31 

330,43 

13131,15 

43651,09 

Bamberg  II  . 

'    53,86 

318,71 

507,83 

880,40 

1230,10 

19507,01  1  47810,67 

Bayreuth  .     .     . 

69,18 

1362,53 

546.06 

1977,77 

222,15 

15389,13    44546,05 

Bemeck    .     .     . 

;     27,06 

458,66 

134,22 

619,94 

215,38 

9274,59  t  21206,63 

Ebermannstadt  . 

10,41 

1638,85 

1702,75 

3352,01 

1658,68 

10715,22  i  42935,81 

Forchheim     .     . 

79,41 

739,01 

682,96 

1501,38 

1375,58 

11705,29 

42 151,96 

Höchstadt  a.  A. 

;    58,32 

586,97 

307,00 

952,29 

1503,02 

16366,68 

48995,88 

Hof 

i  182,41 

888,50 

366,89 

1437,80 

43,05 

6722.52 

30669,47 

Kronach    .     .     . 

\    69,30 

736,57 

814,65 

1620,52 

905,10 

29853,08 

61858,92 

Kulmbach      .     . 

40,50 

1243,16 

603,31 

1886,97 

333,12 

10464,94 

40239,44 

Lichtenfels    .     . 

55,85 

670,42 

694,35 

1420,62 

404,87 

12692,94 

37845,76 

Münchberg    .     . 

41,76 

608,81 

233,74 

884,31 

293,75 

6669,03  ,24404,10 

Naila    .... 

21,23 

328,74 

206,02 

555,99 

204,52 

8949,36 

22612,71 

Pegnitz     .     .     . 

17,34 

2160,91 

1266,49 

3444,74 

990,89 

22374,33 

55769,85 

Rehau  .... 

15,14 

418,81 

158,09 

592,04 

45,31 

12167,54 

26974,35 

Stadtsteinach 

23,99 

899,50 

429,41 

852,90 

678,44 

7940,20 

22819,99 

Staffelstein    .     . 

42,65 

554,42 

441,17 

1038,24 

1158,21 

7942,21 

32857,73 

Wunsiedel 

159,67 

1135,06 

353,34 

1648,07 

996,21 

19288,55 

47047,91 

_ 

-     240 

— 

Mittelfranken 

Weiden  und  Hutung 

en 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 

areal  der 

Verwaltungs- 

Summe 

aUerWal-j!     Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen     waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

1 

Städte 

Ansbach    .     .     . 

!          

16,89 

5,04 

21,93 

175,35 

175,37 

857,46 

Dinkelsbühl  .     . 

— 

18,06 

6,08 

41,14 

190,02  1;      220,45      1432,79 

Eichstädt .     .     . 

i          

4,03 

57,21 

61,24 

7,70 

44,53        713,36 

Erlangen  .     .     . 

5,73 

0.24 

33,90 

39,87 

244,66 

251,32        956,15 

Fürth    .... 

6,70 

34,48 

41,18 

1,24 

7,40 

1      919,10 

Nürnberg .     .     . 

— 

— 

23,88 

23,88 

— 

0.80 

1    1131,11 

Rothenburg  a.  T. 

5,44 

63,79 

45.84 

115,07 

8,74 

88,03  1    2097,37 

Schwab  ach    .     . 

0,03 

0,80 

12,86 

13,69 

52,50          60,16        838,82 

Weissenburg 

— ■ 

116,77 

5,71 

122,48 

1716,11  !    1821,53 

3098.52 

Bezirksämter 

1 

Ansbach    .     .     . 

148,65 

1624,62 

995,97 

2769,24 

1336,71  !  19145,21 

63353,92 

Dinkelsbühl  .     . 

89,08 

1671,76 

367,36 

2128,20 

1013,40      9977,58 

39326,06 

Eichstädt .     .     . 

65,10 

1624,28 

1184,70 

2874,08 

3072,96    27891,45 

60963,40 

Erlangen  .     .     . 

35,42 

154.31 

243,53 

433,26 

62,17  1  13535,64 

23580,01 

Feuchtwangen   . 

149,98 

1213,73 

728,98 

2092,69 

505,74  ji  10493,41 

45321,26 

Fürth   .... 

126,08 

610,82 

372,95 

1109,85 

815,20      7910,07 

34146,50 

Gunzenhausen   . 

200,20 

1638,85 

690,53 

2529,58 

1694,38    15005,16 

51496.33 

Hersbruck      .     . 

141.12 

1055,94 

2108,60 

3305,66 

1227,35    14790,05  i  49993,16 

Hilpoltstein   .     . 

172,81 

2132,55 

429,76 

2735,12 

2485,68    16114,75 

52055,77 

Neustadt  a.  A.    . 

29,32 

648.52 

521,43 

1199,27 

3843,22  115225,32 

49322,48 

Nürnberg  .     .     . 

70,89 

525,43 

547.93 

1144,25 

258,88  i  20640,43 

38451,14 

Rothenburg  a.  T. 

2.72 

1147.51 

1356,15 

2506,38 

1032.81      9985,30 

45 145,73 

Scheinfeld     .     . 

19,76 

537,18 

432,02 

988,96 

5528.75    13695,38 

'  39346,46 

Schwabach    .     . 

107,99 

945,75 

504,87 

1558,61 

1178,22    27961.27 

55272,41 

Uffenheim 

149,15 

935,00 

724.26 

1808,41 

5183.03    10677.29 

55162,97 

Weissenburg 

120,87 

1696,45 

1039,69 

2857,01 

4268,29 

1 

15454,37 

48312,72 

—     241     — 
Unterfranken  und  Aschaffenburg 


1 

Weiden  und  Hutung 

en 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal der 

Verwaltungs- 

Summe 

Ver- 

distiikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

1  distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar    |     Hektar 

Unmittelbare 

■ 

' 

Städte 

Aschaffenburg    . 

0,21 

4,97 

24,35 

29,53 

120,31 

219,09 ' 

1494,31 

Kitzingen .     .     . 

— 

49,83 

31,49 

81,32 

474,62 

1301,75  t     3295,36 

Schweinfurt  .     . 

30,50 

0,12 

0,02 

30,64 

437,40 

566,22 

2456,63 

Würzburg      .     . 

8,10 

76,72 

124,83 

209,65 

2.17 

41,32 

3215,88 

Bezirksämter 

Älzenau     .     .     . 

22,39 

161.99 

335,95 

520,33 

3782,14 

12080,36 

26157.18 

Aschaifenburg    . 

6,95 

252.79 

466,09 

725,83 

4361,59 

21644,27    40047.27 

Brückenau     .     . 

214,32 

1441.19 

463,82 

2119,33 

744,71 

16564,41    32872,37 

Ebern    .... 

24,86 

259.89 

304,07 

588,82 

2024,01 

14656,71    36717,40 

Gerolzhofen  .     . 

55,30 

529,19 

791,31 

1375,80 

3297,03 

12314,60    47839,58 

Hammelburg 

3.04 

470,92 

745,00 

1218,96 

7379,90 

14190,44    35070,36 

Hassfurt         .     . 

61,39 

471,46 

317,50 

850,35 

3618.59 

15903,91    42720,15 

Karlstadt  .     .     . 

0,34 

223,68 

1720,66 

1944,68 

i  7948,52 

13944,46    48509,03 

Kissingen  .     .     . 

21,47 

528,00 

910,57 

1460,04 

i  5865,02 

18078,33    46775,56 

Kitzingen .     .     . 

11,35 

94,26 

200,28 

305,89 

1  2033,40 

3353,92    33809.55 

Königshofen  .     . 

63,29 

687,20 

553,17 

1303,66 

5275,11 

16224,31    55914.79 

Lohr     .... 

45,77 

556,19 

2095,20 

2697,16 

15731,09 

47245,73    72585,26 

Marktheidenfeld 

0,27 

62,85 

1237,08 

1300,20 

7793,77 

22043,03  .  48998,19 

Mellrichstadt 

230,32 

787,01 

691,27 

1708,60 

4194,72 

8710,53    26861,15 

Miltenberg     .     . 

0,35 

143,44 

335,98 

479,77 

11256,05 

18804,78    32158,13 

Neustadt  a.  S.    . 

331,79 

1880,52 

886,03 

3098,34 

4066,16 

12926,15    37710,96 

Obemburg     .     . 

6,58 

75,96 

209,20 

291,74 

10134,09 

14588,04    31448,19 

Ochsenfurt     .     . 

i       0,18 

246,74 

557,25 

804,17 

1733,00 

4268,81    37277.49 

Schweinfurt  .     . 

94,49 

195,96 

778,51 

1068,96 

5155,67 

12194,59    49594,02 

Würzburg      .     . 

1 
1 

208,75 

1581,05 

1789,80 

3741,47 

1 

i 

10731,201 

1 

46428,37 

Wismüller,  Teilung  der  Gemeinländereien  in  Bayern 


16 


—     242     — 
Schwaben  und  Neuburg 


Weiden  und  Hutungen 


Verwaltungs- 
distrikte 


Reiche 
Weiden 


Hektar 


Unmittelbare 
Städte 


Augsburg  . 
Dillingen  . 
Donauwörth 
Günzburg  . 
Kaufbeuren 
Kempten   , 
Lindau 
Memmingen 
Neuburg  a.  D. 
Nördlingen    . 


Bezirksämter 


Geringere 
Weiden 

Hektar 


Oed-  und 
Unland 


Hektar 


0,52 


5,07 
10,52 


4.73 


Augsburg .     . 

193,74 

Dillingen  .     . 

67,81 

Donauwörth  . 

328,93 

Füssen  .     . 

230,04 

Günzburg . 

5,99 

Illertissen . 

1,33 

Kaufbeuren 

'    202,28 

Kempten  . 

'  1992,03 

Krumbach 

1        7,51 

Lindau 

2144.24 

Memmingen 

1    165,86 

Mindelheim 

1'      88,74 

Neuburg  a.  I 

\\    117,58 

Neu-Ulm    . 

'j      32,28 

Nördlingen 

i    191.93 

Oberdorf  . 

'     921,01 

Sonthofen 

4369,62 

Wertingen 

13,70 

Zusmarshaus( 

in  . 

5,00 

4,05 

1,00 

0,01 

311,21 

27,97 

22,05 


105,82 
0,61 


307,66 

804,57 
1619.82 
7964,25 

522,12 
41.65 

776.27 
8687.79 

323,26 
4073,85 

939,70 

518,20 
2761,76 

282.30 

1201,82 

4034,80 

39039,01 

174.47 

205,01 


Summe 

der 
Weiden 

und 
Hutungen 

Hektar 


Ge- 
meinde- 
forste 

Hektar 


I   Gesamt- 
summe   j  areal  der 
aller  Wal-''      Ver- 
dungen j  waltungs- 

li  distrikte 


112,97 
36,16 
18,02 

3,32 
23,73 
13,88 

0,20 
64,66 
12,92 
18,66 


1111,95 
668,80 

1468,94 

3336,63 
421,29 
484,86 
852.33 

2509,52 
217,13 

1323.72 

1050,40 
570,81 

1660,81 
368,39 
898,62 

4014.01 

11531,33 

225,03 

217.87 


117,54 
37,16 
18,03 

314.53 

56,77 

46,45 

0,20 

64,66 

118,74 
24,00 


1613,35 

1541,18 

3417,69 

11530,92 

949,40 

527,84 

1830,88 

13189,34 

547,90 

7541,81 

2155,96 

1177,75 

4540,15 

682,97 

2292,37 

8969,82 

54939.96 

413,20 

427,88 


343,07 
124,90 

323,26 
226,86 


134,72 
209,37 


1961,76 

1281,17 

5869,66 

2949,82 

2091,23 

1297,82 

832,33 

117,11 

2255,76 

10,98 

3895,85 

1590,74 

2996,46 

1715,35 

669,25 

843,80 

3297,04 

643,19 

2276,60 


Hektar 


Hektar 


389,93 
265,35 

363,69 

378,28 

6,04 

134,72 
287,64 


16368,52 
13659,04 
19521,89 
15404,11 
10103.75  I 

9232,86  jl 
10501,32 
12268,52 

9543,74 

5343,67 
14964,68 
12916,77 
11895,15 

9604,23 
10450,71 

8754,02 
19920,92 

7582,05 
13875,15 


—     243     — 


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i 


245     — 


Ergebnisse  der  Erhebung  über  die  Bodenbenutzung  in  Bayern  im  Jahre  1893 

Oberbayern 


Weiden  und  Hutungen 

1                      1' 
1 

Gesamt- 

i    Ge- 
meinde- 

Summe 
allerWal- 

areal  der 

Verwaltungs- 

Summe 

!      Ver- 

distrikte 

Reiche 

Greringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

!    forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

diatrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

Städte 

i 

• 

Freising    .     .     . 

i       4,00 

77,46 

16,00 

97.46 



261,50 

2359,00 

Ingolstadt      .     . 

1 

169,00 

282,69 

169,00 

511,75 

811,82 

1     3854,00 

Landsberg     .     . 

— 

40,67 

— 

40.67 

155,64 

654,75 

2967.00 

München  .     .     . 

— 

— 

208,20 

208.20 

171.64 

386.77 

6773.00 

Rosenheim     .     . 

— 

— 

42.79 

42.79 

— 

i        66,89 

669.00 

Traunstein     .     . 

— 

0.15 

9,13 

9.28 

386,69 

414,43 

826,00 

Bezirksämter 

Aichach    .     .     . 

. 

544,56 

365,18 

909.74 

292,74 

13.330.55 

51743,00 

Altötting  .     .     . 

1.5.23 

312.92 

242,97 

571.12 

321.27 

16571,39 

54665,00 

Berchtesgaden  . 

276.26 

23.54.56 

11421.41 

14052,23 

527,15 

38655,95 

63080,00 

Brück  .... 

177,91 

605,40 

369,63 

1 152,94 

189,.50 

10.568.02 

47326,00 

Dachau     .     .     . 

92,17 

1031,90 

487.17 

1611,24' 

255.05 

5093,18 

438.50,00 

Ebersberg      .     . 

46.68 

758,57 

642.15 

1447.40 

.589.58 

20319,16 

55783,00 

Erding      .     .     . 

212,23 

1163.93 

1631, .59 

3007,75 

49,11 

8230,63 

77720,00 

Freising    .     .     . 

174,42 

1347..53 

441,88 

1963,83 

221,51 

13405.81 

69378,00 

Fried  berg      .     . 

118,42 

.525,09 

406,90 

1050.41 : 

467,32 

8219,51 

37349,00 

Gai-misch  .     .     . 

1    201,03 

7355,06 

3138.07 

10694.16 

3176.25 

554.52.94 

79414.00 

Ingolstadt      .     . 

303,59 

1373,-54 

384,56 

2061,69  1 

2012,33 

11370.44 

43635,00 

Landsberg     .     . 

168,05 

760,35 

919,74 

1848,14  1 

740,96 

13.337.51 

61533,00 

Laufen      .     .     . 

78,71 

253.50 

941.17 

1273,38  1 

11,22 

13574.84  1 

55534,00 

Miesbach  .     .     . 

1098,19 

6704,75 

2009,41 

9812,35  1 

788,29 

44366,65 

84387,00 

Mühldorf  .     .     . 

29,19 

280.14 

175,53 

484,86 

372,30 

1Ö093.71 

63415.00 

München  I    .     . 

506.13 

2363,04 

2297,14 

5166.31 

295,03 

27335,51 

76511,00 

München  II  .     . 

624,67 

1958,18 

3210.55 

5793,40 

1.386.96  ' 

33.562,91  ! 

96192,00 

Pfaffenhofen .     . 

135,.54 

604,99 

251.44 

991.97  1 

282,83  j 

14218,45  : 

55934.00 

Rosenheim     .     . 

660..52 

6688,59 

6836.54 

14185,65 

140.25  ; 

35101.86  : 

111116,00 

Schongau .     .     . 

1513,69 

4429,05 

3260,80 

9203.54 

1063,13 

13826,51  1 

56 144.00 

Schrobenhausen 

231.48 

507,11 

248.36 

986,95 

599,78 

8770.36  I 

39995.00 

Tölz      .... 

496,31 

5199,.50 

5345,98 

11041.79 

448,48 

415.53,06  1 

72264,00 

Traunstein     .     . 

!  1018.24 

2043,86 

7218.86 

10280.96 

35,77 

483.55.60 

122000,00 

AVasserburg  .     . 

:     89.21 

367,59 

846,07 

1302,87 

87,14     18094,32 

65412,00 

Weilheim .     .     . 

728,13 

j 

i 

1 

5103,00 

i 

5471,37 

11302,50 

! 

413,37  1 

14250,15 

68674,00 

—     246     — 
Niederbayern 


Weiden  und  Hutungen 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal der 

Verwaltungs- 

Summe 

Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

:     Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

1 

Städte 

Deggendorf  .     . 

0.08 

5,24 

5.67 

10,99 

9.81 

30.73 

441,00 

Landshut  .     .     . 

28,30 

— 

80,22 

108,52 

17.27 

30,44  •'    1298,00 

Passau  .... 

— 

— 

4,30 

4,30 

1,70  |!      282.00 

Straubing      .     . 

42,00 

15,00 

10,00 

67,00 

— 

2,00 

1932,00 

Bezirksämter 

Bogen  .... 

115,49 

1136,46 

718,12 

1970,07 

126,71 

16788,51 

51385,00 

Deggendorf 

204,13 

564,34 

325,79 

1094.26 

228,01 

16687,14     56784,00 

Dingolfing 

38.41 

278.65 

244,48 

561,54 

235.12 

10988,72    41380,00 

Eggenfelden 

12,97 

191,61 

368,75 

573,33 

606,42 

16492,92  '  65885.00 

Grafenau  . 

38,09 

570,83 

506,68 

1115,60 

514,18 

19797.93     38077,00 

Griesbach 

511,67 

488,95 

241,00 

1241,62 

161,10 

9 186.74     51 143,00 

Kelheim    . 

503,43 

1040,46 

661,02 

2204,91 

360,90 

26339.67     64593,00 

Kötzting    . 

163,48 

950,98 

1152,26 

2267,02 

797,49 

23741,42    46433,00 

Landau  a.  L 

51,30 

334,20 

241,26 

626,76 

186.78 

6103,26     38492,00 

Landshut  . 

114,34 

607,03 

475,04 

1196,41 

193,38 

13778.42  1  57479,00 

Mallersdorf 

23,41 

111,67 

75,74 

210,82 

54,14 

10802.25     40528,00 

Passau .     . 

85,93 

601,74 

227,03 

914,70 

3,20 

14853.29     54287,00 

Pfarrkirchen 

183,09 

226,33 

372.58 

782,00 

97,18 

14892,71     54329,00 

Regen  .     . 

i     79,91 

1830,36 

1430,71 

3340,98 

775,75 

35943.70     56955,00 

Rottenburg 

63,00 

384,26 

251.70 

698,96 

244,55 

18181.75     66440,00 

Straubing 

182,46 

453,12 

188.18 

823,76 

52,22 

4619.43    45335,00 

Viechtach 

43,86 

519,66 

683,25 

1246,77 

131,04 

21604.03    41075,00 

Vilsbiburg 

6,26 

105,42 

116,70 

228,38 

21.66 

11543.66 

53755,00 

Vilshofen  . 

113,44 

362.13 

294,75 

770,32 

70,22 

11441,20 

59663,00 

Wolfstein  . 

163.82 

999,64 

660,99 

1824.45 

907.53 

26330,43  \'  60471,00 

Wegscheid 

329.54 

286,13 

268,81 

884,48 

74,36 

1 

8080,00 

i 

! 

27219,00 

-    247     — 
Pfalz 


Weiden  und  Hutung 

••en 

Gesamt- 

Ge-      1  Summe 

areal  der 

Verwaltungs- 

Summe 

meinde- 

aller  Wal- 

Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Bezirksämter 

j 

Bergzabern    .     . 

23,14 

87,03 

397,46 

507,63 

10232,89   26503,73    46487,00 

Frankenthal  .     . 

i    14,66 

19,00 

172,16 

205,82 

1471,71     3208,02    28644,00 

Germersheim 

8,52 

53,15 

288,72 

350,39 

7249,04    18678,10    46984,00 

Homburg  .     .     . 

27.36 

693,92 

664,64 

1385,92 

4230,94   18375,83    54601,00 

Kaiserslautern    . 

■    60,89 

173,05 

420,71 

654,65 

6059,08  34552,23,,  64595,00 

Kirchheim- 

I 

bolanden  . 

0,10 

20,82 

161,46 

182.38 

5388,20  17558,65 

'  58987,00 

Kusel    .... 

19,99 

408,26 

382,83 

811,08 

5682,05     8949,29 

43194,00 

Landau      .     .     . 

1,03 

25,92 

256,72 

283,67 

9094,42 

9726,45 

j  35235,00 

Ludwigshaten     . 

8,66 

23,29 

66,89 

98,84 

1515,49 

1954,07 

17815,00 

Neustadt  a.  H.  . 

39,28 

31,27 

305,24 

375,79 

14092,47 

30254,25 

53654,00 

Pirmasens      .     . 

6,34 

797,85 

1192,24 

1996,43 

8269,80 

46335,81 

75256,00 

Speyer  .... 

— 

13,01 

77,47 

90,48 

3174,65 

4412,64 

15769,00 

Zweibrücken 

51,87 

.546,35 

1296,96 

1895,18 

5901.46 

;  12281,37 

51576,00 

Oberpfalz  und  Regensburg 


Unmittelbare 
Städte 

Amberg     .     . 
Regensburg   . 

Bezirksämter 

Amberg     .     . 
Beilngries 
Burglengenfeld 
Cham    .     .     . 
EschenbacL   . 
Kemnath   .     . 
Nabburg    .     . 
Neumarkt 
Neunburg  v.  W 
Neustadt  a.W.N 
Parsberg  .     . 
Regensburg   . 
Roding      .     . 
Stadtamhof  . 
Sulzbach    .     . 
Tirschenreut . 
Vohenstrauss 
Waldmünchen 


213,41 

i 

86,00 

i  368,96 

1884,41 

1673,84 

450,46 

2480,80 

1041,03 

i  347,33 

992,.59 

1581,65 

112,74 

998,91 

514,30 

i  461,31 

2411,02 

1238,04  i 

387,29 

2289,48 

695,38 

1    819,35 

2008,04 

1161,84 

1    987,21 

3074,49 

1710,82 

'    801,74 

2896.82 

1591,57 

i  418,87 

2980,94 

1203,95 

115,45 

3080,63 

3132,43 

1   155,95 

441,99 

515,39 

173,87 

989,55 

1303,69 

15,96 

501,88 

903,64 

72,96 

568,60 

1679.24 

293,22 

2201,80 

2909,92 

599,04 

2215,39 

901,94 

1    161.42 

1093,23 

417,16 

213,41 
86,00 


3927,21 
3972,29 
2921,57 
1625,95 
4100,37 
3372,15 
3989,23 
5772,52 
5290,13 
4603,76 
6328,51 
1113,33 
2467,11 
1421,18 
2320,80 
5404,94 
3716,37 
1671,81 


133,28 


1663,82 

1587,27 

415,64 

80,30 

2274,39 

562,53 

546,01 

531,96 

501,41  : 

658,42 

199,87  i 

177,96 

88,99 

295,79  I 

124,36  i 

954,15 

522,90 

315,78  I 


434,48 


33830,68 
19812,61 
19319,26 
10240,18 
18440,05 
19637,17 
13759,39 
18812,26 
23988,52 
24847,01 
25190,69 
17163,82 
21779,30 
17704,67 
14476,53 
25874,82 
17217,66 
10888,25 


—     248     — 
Oberfranken 


Vei-waltungs- 
distrikte 


Weiden  und  Hutungen 


Reiche 
Weiden 


Hektar 


Geringere 
Weiden 

Hektar 


Oed-  und 
Unland 


Hektar 


Summe 

der 

Weiden 

und 

Hutungen 

Hektar 


Ge- 
meinde- 
forste 

Hektar 


Summe 
aller  Wal- 
dungen 

Hektar 


Gesamt- 
areal der 

Ver- 
waltungs- 
distrikte 

Hektar 


Unmittelbare 
Städte 


Bamberg  . 
Bayreuth  . 
Forcbheim 
Hof  .  .  . 
Kulmbacb 


Bezirksämter 

Bamberg  I     . 
Bamberg  II    . 
Bayreuth  .     . 
Berneck    .     . 
Ebermannstadt 
Forchheim     . 
Höchstadt  a.  A. 
Hof  .     .     .     . 
Kronach    .     . 
Kulmbach 
Lichtenfels     . 
Münchberg    . 
Naila    .     .     . 
Pegnitz      .     . 
Rehau  .     .     . 
Stadtsteinach 
Staffelstein    . 
Wunsiedel 
Teusclinitz     . 


3,55 


179,10 
186,49 
185,86 

42,18 
294,27 
197,72 

22,67 
339,20 

28,44 
116,33 
141,53 

97,42 

28,45 
197,59 

16,89 
132,67 

59,96 
265,87 

60,85 


60,45 

2,63 

15,88 

11,00 


1137,07 
310,00 

1331,31 
440,06 

1842,71 
812,56 
614,26 
757,17 
446,48 

1033,86 
923,24 
554,05 
339,49 

2064,55 
425,97 
388,91 
600,03 
922,30 
314,97 


28,00 

9,15 

17,83 

24,01 

6,04 


865.94 
390,90 
430,14 
105,26 
1590,60 
395,69 
245,69 
325,00 
473,33 
664,50 
239,58 
174,17 
121,34 
941,56 
190,58 
284,01 
391,89 
322,39 
178,36 


28,00 
73,15 
20,46 
39,89 
17,04 


2182,11 
887,39 

1947,31 
587,50 

3727,58 

1405,97 
882,62 

1421,37 
948,25 

1814,69 

1304,35 
825,64 
489,28 

3203,70 
633,44 
805,49 

1051,88 

1510,56 
554,18 


16,28 

543,80 

0,66 

49,00 


383,81 

1137,84 

293,26 

248,87 

1838,13 

844,47 

1043,15 

51,86 

472,14 

274,04 

450,34 

324,15 

126,91 

1236,72 

46,20 

420,36 

1029,37 

1001,73 

109,88 


23,45 
242,65 

570,89 

0,66 

56,00 


13075,47 
19837,01! 
15435,15] 
9409,61  \ 
10489,97 
11158,51! 
16437,04 
6687,46 
12965,18 
10486,37  i 
12618,36 
6724,81 1 
8957,87 
22349,63. 
12172,31 
7916,18, 
7948,75 
19294,471 
16770,90 


2222,00 
2150,00 
1911,00 
1 179,00 
614,00 


43607,00 
47786.00 
44543,00 
21210,00 
42956,00 
40233,00 
49001,00 
30669,00 
31081,00 
39626,00 
37844,00 
24404,00 
22613,00 
55570,00 
26958,00 
22820,00 
32857,00 
47047,00 
30776,00 


—     249     — 


Mittelfranken 


Weiden  und  Hutungen 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal der 

^'erwaltung8- 

Summe 

Ver- 

diätrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 

forste 

dungen 

waltungs- 

Weiden 

Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

1 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

1   Hektar 

1    Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

Städte 

Ansbach    .     .     . 



12,00 

3,00 

15,00 

175,00 

i       175,00 

858,00 

Dinkelsbühl  .     . 

— 

18,00 

6.00 

24,00 

208,00 

;       220,00 

1432,00 

Eichstädt .     .     / 

— 

4,03 

57,21 

61,24 

7,70 

!         44,53 

j       713,00 

Erlangen  .     .     . 

5,73 

0,24 

33,70 

39,67 

— 

237,92 

972,00 

Fürth    .... 

— 

— 

29,00 

29,00 

5,00 

9,00 

944,00 

Nürnberg  .     .     . 

— 

— 

79,00 

79,00 

— 

— 

1 133,00 

Rothenburg  a.  T. 

5,44 

63,79 

45,84 

115,07 

8,73 

i        88,03 

2098,00 

Schwabach    .     . 

— 

8,00 

50.00 

58,00 

3,00 

1          4,00 

839,00 

Weissenburg 

116,77 

5,71 

— " 

122,48 

j  1710,68 

1821,53 

3098,00 

Bezirksämter 

Ansbach         .     . 

362,41 

1736,76 

621,49 

2720,66 

1423,93 

19301,61 

63350,00 

Dinkelsbühl   .     . 

198,30 

1754,19 

154,30 

2106,79 

1047,87 

9927,15 

39325,00 

Eichstädt  .     .     . 

294,03 

1417,49 

890,50 

2602,02 

3011,47 

28239,91 

60961,00 

Erlangen  .     .     . 

35,95 

201,16 

141,98 

379,09 

31,67 

13735,17 

23545,00 

Feuchtwangen   . 

,   165,84 

1381,66 

420,65 

1968,15 

604,04 

10568,78 

45321,00 

Fürth    .... 

1   178,86 

683.20 

199,47 

1061,53 

774,56 

7985,07 

34138,00 

Gunzenhausen    . 

153,91 

1984,32 

325,53 

2463,76 

1676,48 

15 149,94 

51499,00 

Hersbruck      .     . 

346,99 

1035,77 

1906,03 

3288,79 

1210,31 

14804,98 

44028,00 

Hilpoltstein  .     . 

1  580,91 

1852,19 

292,27 

2725,37 

2322,27 

15885,75 

52055,00 

Neustadt  a.  A.   . 

77,51 

716,40 

326,48 

1120,39 

3711,66 

15607,28 

49308,00 

Nürnberg  .     .     . 

'   101,75 

664,38 

297,27 

1063,40  ! 

281,39 

20244,55 

38460,00 

Rothenburg  a.  T. 

1  250,51 

1761,94 

453,43 

2465,88 

1035,21 

9985,61 

45131,00 

Scheinfeld      .     . 

108,22 

506,81 

380,79 

995,82 

5575,46 

13860,65 

39423,00 

Schwabach     .     . 

271,66 

902,44 

348,84 

1522,94 

1292,01 

28340,61 

55273,00 

Uffenheim      .     . 

150,59 

1079,45 

542,59 

1772,63 

5167,93 

10701,22 

55173,00 

Weissenburg 

309,12 

1717,60 

542,92 

2569,64 

4232,47 

16072,62 

48308,00 

—     250     — 
Unterfrauken  und  Aschaffenburg 


Weiden  und  Hutung 

en 

Gesamt- 

Ge- 
meinde- 

Summe 
aller  Wal- 

areal  der 

Verwaltungs- 

Summe 

Ver- 

distrikte 

Reiche 

Geringere 

Oed-  und 

der 
Weiden 

forste    j  düngen 

waltungs- 

Weiden 

"Weiden 

Unland 

und 
Hutungen 

distrikte 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Hektar 

Unmittelbare 

Städte 

Aschaffenburg    . 

1.00 

5,00 

18,00 

24,00 

111,00        207,00 

1495,00 

Kitziugen .     .     . 

— 

83,00 

— 

83,00 

468,00     1299,00 

3295,00 

Schweinfurt  .     . 

30,50 

0.14 

— 

30,64 

427,96       566,67 

2457,00 

Würzburg      .     . 

10,00 

278,60 

23,78 

312,38 

9,14 

10,64 

3216,00 

Bezirksämter 

Alzenau    .     .     . 

31.03 

214,98 

258,96 

504,97 

4138,16 

12093,87 

26152,00 

Aschaffenburg    . 

75,69 

257.23 

402,90 

735,82 

4694,09 

21749,45 

40048,00 

Brückenau     .     . 

646.33 

1216,48 

292,18 

2154,99 

778,23 

!  16 179,09 

32909,00 

Ebern   .... 

44,94 

298,82 

180,95 

524,71 

1929,95 

14727,43 

36717,00 

Gerolzhofen  .     . 

84,38 

601,13 

615,45 

1300,96 

i  3921,45 

12250,98 

47757,00 

Hammelburg 

62,46 

474,07 

666,62 

1203,15 

i  7624,12 

14364,47 

35071,00 

Hassfurt    .     .     . 

141.48 

406,08 

370,16 

917,72 

;  3629.96 

15886,93 

42721,00 

Karlstadt  .     .     . 

31,95 

493,29 

1280,81 

1806,05 

8048,19 

13366,43 

47620,00 

Kissingen  .     .     . 

57,59 

781,16 

577,47 

1416,22 

5741,29 

17980,84 

46774,00 

Kitzingen .     .     . 

12,25 

161,08 

131,54 

304,87 

2180,72 

3354,02 

33839,00 

Königshofen  .     . 

244.63 

683,03 

386,47 

1314,13 

5360,83 

16294,79 

55915,00 

Lohr     .... 

142,85 

1026,12 

1350,57 

2519,54 

15808,96 

47858,58 

73525,00 

Marktheidenfeld 

9.67 

405,41 

925,82 

1340,90 

8610,21 

22166,99 

48997,00 

Mellrichstadt      . 

151,64 

896,74 

511,59 

1559,97 

4257,67 

8744,23 

27038,00 

Miltenberg    .     . 

32,40 

137,34 

241,77 

411,51 

11340,81 

18893,25 

32157,00 

Neustadt  a.  S.    . 

;  336.00 

1803,70 

822,46 

2962,16 

3806,59 

12979,68 

37712,00 

Obernburg     .     , 

23,30 

152,01 

190,26 

365,57 

9520,03 

14629.99 

31448,00 

Ochsenfurt     ,     . 

39,14 

271,32 

506.05 

816,51 

1846,49 

4288,56 

37247,00 

Schweinfurt  .     . 

101,72 

188,65 

559,17 

849,54 

5036,52 

12048,16 

49598,00 

Würzburg      .     . 

40.75 

543,01 

1105,19 

1688.95 

3894,77 

! 

10809,51 

46429,00 

—     251     — 
Schwaben  und  Neuburg 


Weiden  und  Hutungreu 


Verwaltungs- 
distrikte 


Reiche 
Weideu 


Hektar 


Geringere 
Weiden 

Hektar 


Oed-  und 
Unland 


Hektar 


Summe 

der 

Weiden 

und 

Hutuugeu 

Hektar 


Ge- 
meinde- 
forste 

Hektar 


Gesamt- 
summe  ]  areal  der 
aller  Wal-'     Ver- 
dungen    waltungs- 
I   distrikte 


Hektar 


Hektar 


Unmittelbare 
Städte 


Augsburg . 
Dillingen  . 
Donauwörth 
Günzburg . 
Kauf  b  euren 
Kempten   . 
Lindau 
Memmingen 
Neuburg  a.  D 
Nördlingen 
Neu-Ulm   . 


Bezirksämter 

Augsburg  . 
Dillingen  . 
Donauwörth 
Füssen  .     . 
Günzbui'g  . 
lUertissen . 
Kaufbeuren 
Kempten  . 
Krumbach 
Lindau . 
Memmingen 
Mindelheim 
Neuburg  a.  D, 
Neu-ulm    . 
Nördlingen 
Oberdorf  . 
Sonthofen 
Wertingen 
Zusmarshausen 


1,00 


100, 
4 
2 


260,54 

240,99 

410,06 

519,21 

40,05 

2,09 

238,83 

2432,96 

11,98 

2242,12 

302,28 

149,55 

1091,14 

42,83 

370,00 

1112,41 

8213,81 

12,87 

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17,00 
36,00 
0,86 
294,39 
28,00 
12,00 


10,00 

1,00 

60,00 


667,42 

1027,01 

2 160,55 

9  159,86 

635,12 

303,25 

885,84 

8588,74 

212,36 

3941,63 

1078,13 

691,83 

2257.19 

319,45 

1489,00 

4559,45 

35226,11 

250,96 

223,40 


104,00 

17,70 
3,32 

24,00 
8,00 
1,11 

65,00 
4.00 

13,67 

15,00 


447,24 
301,80 
890,90 

1454,44 
202,07 
283,89 
555,78 

2036,04 
132,47 

1 045,56 
976,41 
327.85 
870.32 
209,33 
514,00 

3067,68 

10988,29 

124,29 

78.00 


121,00 
37.00 
18,56 

297,71 
57,00 
36,45 

1,11 

65,00 

114,00 

18,67 

77,00 


1375,20 

1569,80 

3461,51 

11133,51 

877,24 

589,23 

1680,45 

13057,74 

356.81 

7229,31 

2356.82 

1 169,23 

4218,65 

571,61 

2373,00 

8739.54 

54428,21 

388,12 

387,00 


391,00 
265,00 
0,31 
355,35 
249,00 


136,00 
270,00 

33,00 


2375,18 

1596,19 

6559,27 

2752,80 

1960,56 

1631,90 

1042,26 

73,88 

2191,64 

12,15 

2994,59 

1753,69 

2852,91 

1776,94 

643,13 

862,01 

3051,33 

703,72 

2352,19 


428,00 
265,00 

0,31 
382,22 
379,00 

6,04 

136,00 
360,00 

370,00 


16295,52 
13796,35 
19564,20 
15858,29 

9928,22 

8770,49 
10688,80 
12086,33 

9229,50 

5327,97 
11990,32 
12706.86 
14511,05 

9066.34 
10622,80 

8846,62 
19845,05 

7638,34 
14142,00 


252 


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—     253     — 
Gesamtes  Königreicli 


Zu-  bezw 

.  Abnahme  gegen  1883  an 

Regierungsbezirke 

Weiden 
und  Hutungen 
inkl.  des  Oed- 
und  Unlandes 

Hektar 

Gemeinde- 
forsten 

Hektar 

Waldungen 
überhaupt 

Hektar 

Oberbayerii 

Niederbayern 

Pfalz 

—  10136.53 

—  1080,28 

—  860,12 

—  420,48 

—  616,63 

—  1 133,73 

—  855,31 

—  2281.97 

4-  1804,01 

-f  420,78 

+  2070,56 

4-  1657,47 

—  663.24 

—  386,27 
+  2014,60 

4-  927.89 

+  6583,93 
+  360.99 

4  1368,06 

—  6393,03 
+  207,59 

+  1838,64 
4  153,60 
—  495,13 

Oberpfalz  und  Regensburg    .     . 

Oberfranken 

Mittelfranken 

Unterfranken  und  AschafFenburg 
Schwaben  und  Neuburg     .     .     . 

Königreich     .     . 

—  17385,05 

4-  7845,80 

+  3624,65 

DRUCK  DER 

UNION  DEUTSCHE  VERLAGSaESELLSCHAFT 
IN  STUTTGART 


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