i^ .Jllil illlllllllHllllii.in—
lililliiiiiii iiiiiiniiliillii iniinii.
"CM
=00
M Uli c heil er
Volkswirtschaftliche Studien
Herausgegeben von
Lujo Brentano und Walther Lotz
Zweiundsechzicfstes Stück
Geschichte
der
Teilung der Gemeinländereien
in Bayern
Preisgekrönt
von der Ludwig - Maximilians - Universität München
Von
Franz X. Wismüller
Doktor der Staatswirtschaft, kgl. Assessor
®
STUTTGART UND BERLIN 1904
J. G. COTTA'SCHE BUCHHANDLUNG NACHFOLGER
G. m. b. H.
iiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiii:iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiililiiiiiliilliiiiliiliiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiTiiiiiiiiiiiiiiiiiii;i-iiiii;iliii-
Digitized by the Internet Archive
in 2010 with funding from
University of Toronto
http://www.archive.org/details/geschiclitederteiOOwism
MÜNCHBNER
Volkswirtschaftliche Studien
HEBAUSGEÖEBBN VON
LÜJO BRENTANO und WALTHER LOTZ
ZWEIÜNDSECHZIGSTES STÜCK:
Geschichte der Teilung der Gemeinländereien
in Bayern
Von
Dr. FRANZ X. WISMÜLLER
STUTTGART UND BERLIN 1904
J. G. COTTA'SCHE BUCHHANDLUNG NACHFOLGER
G.m.b.H.
^^^^ GESCHICHTE
der
Teilung der Gremeiiiländereien
in Bayern
PREISGEKRÖNT
VON DER LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN
VON
FRANZ X. WISMULLER
Doktor der Staatswirtschaft, kgl. Assessor
STUTTGART UND BERLIN 1904
J. G. COTTA'SCHE BUCHHANDLUNG NACHFOLGER
G.m.b.H.
Alle Rechte vorbehalten
Vorbemerkung des Herausgebers
JJie staatswirtschaftliche Fakultät der Universität München
hatte für das akademische Jahr 1892,93 die Darstellung der
Geschichte der Teilung der Gemeinländereien in Bayern als
Preisaufgabe gestellt.
Der Preis wurde dem damals noch sehr jugendlichen
Verfasser der hiermit der Oeffentlichkeit übergebenen Schrift
zuerkannt. War die Arbeit auch nicht frei von Mängeln, so
zeigte sie, abgesehen von dem grossen Fleisse des Verfassers
in Bearbeitung eines Themas, das bisher noch ohne jede Dar-
stellung geblieben war, ein bei einem Anfänger ungewöhn-
liches Verständnis für die von ihm behandelten Verhältnisse.
Der Verfasser hat sich dann bemüht, in einer Neubear-
beitung seine Schrift formell und materiell zu verbessern.
Ohne seine Schuld hat sich die Herausgabe derselben ver-
zögert. Die Prüfungen, denen er sich unterziehen musste,
um in den Staatsdienst einzutreten, die mannigfachen Ver-
wendungen, welche er alsbald in diesem fand, sowie auch die
grosse Belastung des unterzeichneten Herausgebers mit anderen
Arbeiten, welche diesen hinderte, der Arbeit des Verfassers
sein Interesse früher wieder zuzuwenden, tragen die Schuld,
dass die Preisarbeit Wismüllers erst jetzt der Oeffentlichkeit
übergeben wird.
Indem dies geschieht, wünscht der Verfasser noch Herrn
Sekretär Ludwig Kreuzer in Lindau und Herrn Dr. Hans
Dorn derzeit in München seinen Dank auszusprechen. Herr
Kreuzer hat dem Verfasser einige wertvolle archivalische
Exzerpte überlassen, welche im Anhang (S. 185) zum Abdruck
— VI —
gelangt sind. Herr Dr. Dorn, der Verfasser einer Schrift
über „Die Vereinödung in Oberschwaben" (Kempten 1903),
hat die grosse Güte gehabt, die Arbeit des Verfassers vor der
Drucklegung zu revidieren.
Möge nunmehr dem Verfasser in der Anerkennung aller
derer, welche an der Geschichte der deutschen Landwirtschaft
sowie an der gegenwärtig die Aufmerksamkeit wieder erre-
genden Frage des Gemeinbesitzes ein Interesse nehmen, der
Lohn werden, den er durch die Ausfüllung einer Lücke in der
bisherigen Bearbeitung der bayrischen Verwaltungsgeschichte
verdient hat.
München, den 10. Januar 1904.
L. Brentano
Inhalt
Seite
Quellennachweise VIII
Erstes Kapitel: Von der ältesten Zeit bis zur Mitte des 18. Jahr-
hunderts 1
Zweites Kapitel: Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zum Tode
des Kurfürsten Karl Theodor (1799) 16
Drittes Kapitel: Vom Regierungsantritte Maximilians IV. Joseph
bis zur Konstitution von 1808 4-5
Viertes Kapitel: Die neubayrischen Gebiete (Schwaben, Franken,
Ansbach-Bayreuth, AVürzburg, Pfalz etc.) 73
Fünftes Kapitel: Von dem Verfassungsentwurfe (Konstitution) von
1808 bis zur Gegenwart 121
Anhang: Statistisches 183
Quellennachweise
Akten des k. b. Reichsarchivs, sowie des k. Kreisarchivs für Oberbayern.
Ar et in, Geo, Frhr. v., Aktenmässige Donaumoos-Kulturgeschichte, 1795.
Bavaria. Landes- und Völkerkunde des Königr. Bayern, bearbeitet von
einem Kreise bayer. Gelehrter. München 1860 — 1868.
Bayerisches Landrecht (nebst Polizeiordnung), 1346, 1518, 1553, 1616,1756.
Bayerische Intelligenz-, Regierungs-, Gesetz- und Verordnungsblätter.
Bayerische Landtagsverhandlungen.
Buchenberger, Adolf, Agrarwesen und Agrarpolitik, L Bd. (1892).
Burger, Jh. und Schachermayer, J., Ueber die Zertheilung der
Gemeinweiden, 1818.
Chelius, Christian, Vorschlag zu einer Gemeindeordnung für die Pfalz.
Zweibrücken 1850.
Churpfälzische General-Satz- und Ordnung, 1766.
Glosen, K., Frhr. v., Kritische Zusammenstellung der bayer. Landkultur-
gesetze, 1818.
Ditz, Heinrich, Geschichte der Vereinödung im Hochstift Kempten,
1865.
D ö 1 1 i n g e r , Verordnungensanamlung.
Dorn, Dr. Hanns, Die Vereinödung in Oberschwaben, 1903.
Eid, Ludwig, Zur Wirtschaftsgeschichte des Westrichs. 1894.
Fischer, Job. Bernhard, Ueber die Gemeinheitstheilungen, 1801, 1802.
Forstgesetze vom 28. März 1852 und 17. Juni 1896.
Forstordnung 1616.
Freyberg, M. Frhr. v., Pragmatische Geschichte der bayer. Gesetzgebung
und Vei-waltung, 1838.
Gierke, „Almende" und „Gemeinheitstheilung" in Holtzendorffs Rechts-
lexikon.
Gönner, Nie. v., Ueber Kultur und Vertheilung der Gemeinweiden, 1803.
Handwörterbuch der Staatswissenschaften (Conrad, Elster, Lexis und
Löning): „Gemeinheitstheilung" (Grossmann), „Almende"
(Bücher).
Hartter, Ferdinand, Die Guts- und Gemeindewaldungen, dann Alpen
im ehemaligen Klostergerichtsbezirke Benediktbeuern, 1869.
Hazzi, Jos. V., Statistische Aufschlüsse über das Herzogthum Baiern,
1801-1809.
„ „ „ Ueber das Rechtliche und Gemeinnützige bei Cultur und
Abtheilung der Weiden und Gemeindewaldungen, 1802.
Hausmann, Seb., Die Grundentlastung in Bayern, 1892.
— IX —
Heuber, Job. Phil., Realindex der hocbf. Brandenburgisch-Onolzbachi-
schen Landeskonstitutionell, 1784.
Hock, Job. Dan. Albr. , Abiiss der Polizeiverfassung des Fürstenthums
Anspacb, 1804.
Hoffmanu. L., Oekononiische Gescbicbte Bayerns in der Zeit von
1799—1817. 1885.
Hohn, Karl. Beschreibung des Königreichs Bayern, 1833.
Hoppenbichl, Ueber die anwendbarsten Grundsätze bey Culturpro-
zessen, München 1793.
J a c 0 b i , Job. H. , Statistisch-geographische Beschreibung des Fürsten-
thums Anspach und Bayreuth, 1794.
Instruktion für Dorfführer und Hauptleute (Pfalz), 1784.
Justi, Polizeiwissenschaft, 1760/61.
Kahr, G. v., Bayerische Gemeindeordnung, 1896/98.
Kohlenbrenner, Jh. v., Beiträge zur Landwirtschaft und Statistik in
Baiern, 1783.
Kreittmayr's Anmerkungen zum bayerischen Landrechte von 1756.
„ Kurpfalzbayerische Generaliensammlung, 1771.
Landrecht (Land-, Polizei-Ordnung) für die Pfalz, 1582, 161L 1657, 1700.
Landwirtschaft in Bayern, 1860, 1862.
Amtliche Denkschrift, 1890.
Landwirtschaftliche Wochenschrift von Roth, Barth und Rudhart.
Lang, K. H., Annalen des Fürstenthums Ansbach unter der preussischen
Regierung, 1806.
Laveleye-Bücher, Das Ureigenthum, 1879.
Lips, Mich., Prinzipien der Ackergesetzgebung in Bayern, 1811.
Lüttwitz, V. , Ueber Längs Annalen des Fürstenthums Ansbach unter
der preussischen Regierung, 1806.
Mayr's Kurpfalzbayerische Generaliensammlung, 1784 — 1799.
Nachrichten von der politischen und ökonomischen Verfassung Bayreuths,
1780.
Pfeufer, Benignus, Beyträge zu Bambergs topographischen und sta-
tistischen, sowohl älteren als neueren Geschichte, 1791.
Pottler, Conr. J. , Repertorium über die hochf. Bambergischen Ver-
ordnungen, 1797.
Preussisches Landrecht, 1794.
Preussische Gerichtsordnung, 1798.
Realindex der hochf. Brandenburgisch-Onolzbachischen Landes - Consti-
tutionen, 1774.
Riezler, S., Geschichte Bayerns, 1878 ff.
Rudhart, Ign., Ueber den Zustand des Königreichs Bayern, 1825 — 1827.
Sammlung kurpfälzisch-bayerischer Verordnungen bis 1777.
Sammlung der hochf. Würzburgischen Landesverordnungen, herausgegeben
von Heffner, 1776—1801.
Say, Leon, Dictionnaire de Finances, 1889.
Schelhorn, J. G., Darstellung der vorzüglichsten Vortheile, die aus
der Vertheilung der Güter und Aufhebung der Gemeinheiten ent-
springen, 1791.
Schneidawind, Franz Adam, Versuch einer statistischen Beschreibung
des kais. Hochstifts Bamberg, 1797.
Soden, Graf v.. Das agrarische Gesetz, 1797.
— X —
Soden, Graf v., Die Nationalökonomie, 1805—1811.
Stein, Lorenz v., Handbuch der Verwaltungslehre, 1888.
Statistisches Bureau (k. b.) in München, Veröffentlichungen des (Beiträge
zur Statistik etc.).
Stengels, v. , Wörterbuch des Verwaltungsrechts: „Gemeinheits-
theilungen".
Verordnungen für die Fürstenthümer Ansbach-Bayreuth von 1704—1806,
1840.
Weber, K., Neue Gesetz- und Verordnungensammlung.
Weber, G. M. , Darstellung der sämmtlichen Provinzial- und Statutar-
rechte des Königreichs Bayern, 1838/44.
Westen rieder, Lorenz v., Sämmtliche Werke, 1831 — 35.
Wochenblatt (Zentralblatt) des landwirtschaftlichen Vereines in Bayern.
Yelin, Jul. Conr. , Versuch über die Aufhebung und Vertheilung der
gemeinschaftlichen Hut- und Weideplätze, Ansbach 1799.
Zierl, Lorenz, Ueber Bayerns landwirthschaftliche Zustände, 1844/45.
An einzelnen Aufsätzen sind ausserdem zu ei-wähnen :
1. Cultivirung der Gemeindegründe. (Blätter für administrative
Praxis, herausgegeben von Karl Brater. Bd. VIT, 90.)
2. Ueber Vertheilung und Cultivirung der Gemeindegründe. (Eben-
daselbst Bd. VIll (Nr. 24), 369, 385 und 388.)
3. Bedenken gegen die Theilung der Gemeindegründe. (Eben-
daselbst Bd. X, 348.)
4. Beurkundungen von Gemeindegrundtheilungen. (Ebendaselbst
Bd. XIII, 326 ; XIV, 400.)
5. Ueber die Zustimmung der Grossbegüterten zu einer Gemeinde-
grundtheilung. (. jendaselbst Bd. XV, 81.)
6. Ueber Gemeindegrundtheilungen. (Ebendaselbst Bd. XVIIl, 895.)
7. Gleiches Antheilsrecht der Leerhäusler bei einer Gemeinde-
grundtheilung. (Ebendaselbst Bd. XVIII, 343, 853.)
8. Gemeindegrundvertheilungen. (Ebendaselbst Bd. XXI, 337.)
9. Ueber Gemeindegrundtheilungen. (Ebendaselbst Bd. XXll, 79.)
10. Antheilsrecht bei einer Gemeindegrundtheilung. (Ebendaselbst
Bd. XXIX, 28.)
11. Höhe des Grundzinses bei Gemeindegrundvertheilungen. (Eben-
daselbst Bd. XXX, 58.)
12. Nothwendigkeit der auf sichtlichen Genehmigung bei Theilung
von Gemeindegrüuden. (Ebendaselbst Bd. XXXVII, 4, 126.)
13. Die dingliche Natur des infolge einer Gemeindegrundtheilung
auferlegten Grundzinses. (Ebendaselbst Bd. XXXIX, 161.)
Erstes Kapitel
Von der ältesten Zeit bis zur Mitte des
18. Jahrhunderts
Der agrarhistorische Begriff „Gemeinheit" hat eine doppelte
Bedeutung. Einmal versteht man unter Gemeinheit das Land,
welches im Gemeineigentum aller Gemeindegenossen steht. In
diesem Sinne heisst „Gemeinheitsteilung" einfach: Aufteilung
des im Gemeineigentum stehenden Grund und Bodens und
Ueberführung desselben in das Sondereigentum der einzelnen
Gemeindegenossen. Das Wort „Geraeinheit" wird aber noch
in einem weiteren Sinne gebraucht: Unter „Gemeinheiten" im
weiteren Sinne versteht man Rechte auf gemeinschaftliche
Benutzung bäuerlicher Grundstücke zum Zwecke des Landwirt-
schaftsbetriebs. Die Gemeinheitsteilunc;' im weiteren Sinne ist
'.1
demnach die Aufhebung aller gemeinschaftlichen Nutzung land-
wirtschaftlicher Grundstücke.
Die Gemeinheitsteilung im weiteren Sinne umfasst die
gesamten den Grund und Boden betreffenden Massnahmen der
sogenannten Landeskulturgesetzgebung: sie schliesst in sich
die Gemeinheitsteilung im engeren Sinn, die Beseitigung der
Gemenglage und die Aufhebung der den landwirtschaftlichen
Betrieb einschränkenden Servituten.
Während wir bei den älteren staatswissenschaftlichen
Theoretikern regelmässig dem weiteren Begriff der Gemeinheits-
teilung begegnen, kennt die moderne Literatur fast nur
noch den engeren Begriff. Die Beseitigung der Ge-
menglage wird heute in der Regel als Flurbereinigung
oder Feldbereinigung, Kommassation oder Verkoppe-
lung bezeichnet; die Beseitigung der Servituten meist schlecht-
hin als Servitutenablösung.
Wismüller, Teilung der Gemeinländereieu in Bayern 1
2
Auch in der vorliegenden Arbeit wird der Ausdruck Ge-
meinheitsteilung nur für den engeren Begriff Verwendung finden.
Sowohl bei der eigentlichen Gemeinheitsteilung als auch
bei der Ablösung der Servituten und bei der Flurbereinigung
handelt es sich um die Befreiung des Grundbesitzes von den
Fesseln der älteren Agrarverfassung. Nach der seit Haussen
und Maurer allgemein anerkannten , erst neuerdings im An-
schluss an Fustel de Coulanges von Hildebrand in Zweifel ge-
zogenen, nach dessen Kritik durch Rachfahl von den deutschen
Rechtshistorikern wohl mit Recht festgehaltenen Lehrmeinung
bestand überall in Deutschland am Anfang der geschichtlichen
Zeit nur ein gemeinsames Eigentum des ganzen Volkes an
dem Territorium, das es inne hatte. Später entstand innerhalb
dieses gemeinsamen Volklandes ein Sondereigentum der ein-
zelnen Geschlechtsgenossenschaften an den ihnen zugewiesenen
Marken. Erst ganz allmählich führte mit der zunehmenden
Bevölkerung das wachsende Bedürfnis nach einer intensiveren
Bodenbewirtschaftung zur Anerkennung eines Sondereigentums
der einzelnen Glieder dieser Markgenossenschaft an Teilen der
Mark. Zuerst entstand dieses Sondereigentum am Haus und
am umzäunten Hof. Erst sehr viel später auch an der be-
stellten Flur. Einige Ueberreste dieses alten Gemein-
eigentums an der Dorfflur blieben bis in unsere Tage er-
halten: die Gemengelage oder der Streubesitz, der im engen
Zusammenhang mit der Gemengelage stehende Flurzwang,
die gegenseitigen Weideservituten und das Gemein-
eigentum an Wald- und Weideland.
Die ersten Ansätze zur Ueberführung dieses Weide- und
Waldlandes ins Sondereigentum beginnen in weit zurück-
liegenden Jahrhunderten. Vielfach erhielt der einzelne Mark-
genosse sogar frühzeitiger Sondereigentum an dem, was er im
Gemeinlande neu rodete als an dem zugeteilten Streifen in der
bestellten Flur. Aber schon in der Lex Salica begegnen wir
einem Widerstände gegen solche Schmälerung des Gemein-
landes; den markfremden Volksgenossen wird dieselbe nicht
mehr gestattet; nur wer ein königliches Rodungspatent hatte,
durfte auf fremdem Marklande sich ansiedeln. Als die Mark-
genossenschaft einem Grundherrn untertänig wurde, entstand
— a —
eine Beschränkung der kommunistischen Nutzungsrechte der
Markgenossen am Walde, zunächst im Jagdinteresse des Grund-
herrn. Ferner nahm der Grundherr auch Rodungen am Ge-
meinlande vor und führte es so in sein Sondereigentum über.
Als dann im Laufe der Entwicklung an Stelle des früheren
üeberflusses Mangel an Land trat, wurden die Rodungs-
rechte am Gemeindeland auch für die Markgenossen
beschränkt, und die Ausdehnung der Sonderrechte der Grund-
herren am Gemeindewald auf Kosten der Nutzungsrechte der
Markgenossen wurde eine der häufigsten Ursachen zu Be-
schwerden. In ähnlicher Weise tritt das Schwinden des alten
kommunistischen Charakters des Gemeinlandes hervor in der
Beschränkung der Nutzungsrechte der einzelnen Ge-
meindeangehörigen. Die Nutzungsrechte der einzelnen
sollen nicht mehr wie bisher ungemessene sein. Sie sollen
bemessen werden nach der Grösse des Sondereigentums, das
der einzelne Gemeindegenosse in der Dorfflur hat, und nach
der mit der Grösse des Grundeigenturas in Zusammenhang
stehenden Grösse des dauernden Viehstandes. Mit anderen
Worten, die Nutzungsrechte am Gemeinlande werden Perti-
nenzien des Sondereigentums.
Nach der Berufstatistik vom 14. -Juni 1895 gab es an
diesem Tage im Deutschen Reiche noch 12492 Gemeinden mit
ungeteilter Weide und 429468 nutzungsberechtigten Betrieben,
davon 3396 Gemeinden mit 144327 Nutzungsberechtigten in
Bayern, ferner 12 386 Gemeinden mit ungeteiltem Wald mit
510846 nutzungsberechtigten Betrieben, davon 3187 Gemeinden
mit 145 465 Nutzungsberechtigten in Bayern, endlich 8560 Ge-
meinden mit aufgeteiltem Gemeindeland mit 382833 nutzungs-
berechtigten Betrieben, davon 1136 Gemeinden mit 44789
Nutzungsberechtigten in Bayern.
Die wichtigste und häufigste Veränderung ihres kom-
munistischen Charakters erfuhr die Gemeinheit durch die Ent-
wicklung der alten Realgemeinde zu einem politi-
schen Organ. Hand in Hand mit dieser Entwicklung ver-
änderte das Gemeindeland seinen juristischen Charakter: es
ging über — nicht in das Sondereigentum einzelner physischer
Personen, sondern in das Eigentum der Gemeinde als
— 4 —
einer juristischen Person. Das Gemeineigentum der ein-
zelnen Gemeindegenossen wurde aufgehoben und an seine Stelle
trat das Sondereigentum der Gemeinde, das bestimmt war, den
Sonderbedürfnissen der Gemeinde als einer selbständigen Rechts-
persönlichkeit zu dienen. Diese rein juristische Wandlung der
Gemeinheit verdient eine besondere Beachtung.
Aufgabe dieser Arbeit wird es sein, die gesetzgeberischen
Bestrebungen Bayerns darzustellen, die allmähliche Entwicklung
des Sondereigentums am Gemeinland herbeizuführen.
Einer der eifrigsten Vorkämpfer für die Gemeinheitsteilung,
der Agrarschriftsteller Closen, bezeichnet in seiner 1818 er-
schienenen Schrift über die bayrischen Landeskulturgesetze ^)
das bayrische Landrecht von 1616 als den Anfang der auf die
Herbeiführung von Gemeinheitsteilungen gerichteten bayrischen
Gesetzgebung. Lides, wer das bayrische Landrecht von 1616
nachschlägt, wird finden, dass es sich bei den von Closen an-
gezogenen Bestimmungen nur um eine Wiederholung von Vor-
schriften handelt, welche bereits im Landrechte von 1346, in
dem Landgebote Albrechts IV. von 1468, in dem Landrechte
von 1518 und in der Landesordnung von 1553 enthalten sind.
Auch handelt es sich bei diesen Vorschriften nicht um solche,
die im öffentlichen Interesse, geschweige denn im Interesse der
Landeskultur Gemeinheitsteilungen herbeiführen wollen. Viel-
mehr sind die Bestimmungen rein privatrechtlicher Natur und,
weitentfernt die Aufteilung des Gemeinlandes fördern zu wollen,
bezwecken sie sämtlich den Schutz des zum Sondereigentum
der Gemeinden als solcher gewordenen Gemeinlandes gegen
Rodungen seitens einzelner Gemeindegenossen, gegen verderb-
liche Ausnutzung des Weiderechts auf der Gemeinweide und
des Holzschlagrechts der Gemeindegenossen im Gemeindewalde.
Im öffentlichen Interesse beginnt die Regierung sich erst nach
dem Dreissigjährigen Kriege um die Gemeindeländereien zu
kümmern. Der erste Anlass, aus dem die Regierung sich um die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Volkes zu interessieren begann,
war in Bayern ebenso wie in allen übrigen Landen die Rück-
sicht auf die Vermehrung der Staatseinnahmen und daneben
'j Freiherr v. Closen, Kritische Zusammenstellung der bayr.
Landeskulturgesetze, 1818.
— 5 —
noch etwa die Rücksicht auf die Steigerung der Heeresstärke.
Solche Rücksichten mussten in Bayern wie in * den übrigen
deutschen Ländern sich aufdrängen nach Beendigung des
Dreissigjährigen Krieges. Der Wohlstand der bayrischen Lande
war durch den Krieg schwer geschädigt worden. Die Bevölke-
rung war dezimiert; viele Besitzungen waren während des
Krieges verlassen worden, lagen nun öde und dienten zur Ver-
grösserung des ohnehin schon übergrossen Wüstlandes.
Schon während des Krieges hat Maximilian L Verord-
nungen erlassen, um das Land zu neuer Blüte zu bringen.
Schon 1636 erging ein Befehl, die öde liegenden Güter genau
zu beschreiben. „Da sich keine Käufer zu bemayerung öder
Güter zeigten, aus der Furcht, dass sie künftig von den Erben
oder Geltern nicht gesichert seyen, so solle die Regierung Gut-
achten erstatten, wie diese Besorgniss beseitigt werden könne."
Im Jahre 1639 gestattete er den Hofmarksherren die un-
bemeierten Güter selbst zu bebauen, wenn sie die betreffende
Scharwerk davon leisten. Aus dem folgenden Jahre liegt aber-
mals ein Auftrag vor, zu berichten, wie viel öde, vom Feinde
und durch den Krieg verderbte Güter vorhanden sind, und
Gutachten zu erstatten, über die Mittel, sie wieder zu bemeiern.
Vier Jahre später fordert ein Befehl an die Rentämter Gut-
achten über die Zertrümmerung von Urbargütern, die verödet
und abgebrannt, auch zu gross sind, dass sie ein Besitzer allein
wieder zu Würden bringe, 1648 kam der Friede. Maximilian
erblickte in den nunmehr entlassenen Soldaten Kräfte, die sich
zur Bemeierung der verödeten Güter verwenden liessen. Ein
Reskript von 1649 lud die Soldaten ein, sich um Grund und
Boden zu bewerben; um ihren Eifer anzuspornen, verhiess
ihnen der Kurfürst drei Freijahre ^). Diese Massnahmen blieben
indes ohne Erfolg.
Als Ferdinand Maria 1651 den Thron bestieg, war es eine
seiner ersten Massnahmen^), eine Konskription, d. h. eine
listenmässige Zusammenstellung sämtlicher öder Güter anzu-
ordnen und den Kulturlustigen Unterstützung durch Bauholz
') Freyberg, Pragmatische Geschichte der bayr. Gesetzgebung
und Verwaltung, 1836, II, 237.
2) Freyberg, II, 241.
— 6 —
und Nachlass der Laudemien zu versprechen. In den folgenden
Jaliren wurden diese Vergünstigungen des öfteren wiederholt.
Im Jahre 1669 wurde auf Antrag der Landschaft versucht,
dass an den Orten, wo die Baugründe ohne Verschulden der
Grundherren und Untertanen während des Kriegs mit Holz an-
geflogen, die Reutung dieser Gründe erlaubt sein solle. Aber
die Untertanen fingen an, alles, auch das schon vor dem Kriege
bestandene „Daxet", auszurotten; dadurch wurde das Jagd-
interesse der Grundherren beeinträchtigt; die Verfügung wurde
daher wieder zurückgenommen. Dagegen erstreckte sich die
Sorge alsbald über die blosse Wiederbemeierung hinaus. Eine
Instruktion von 1669 erteilt den Rentmeistern den Auftrag,
bei ihren Umritten die „öden Grund und Moser" zu besehen,
„ob nit ein und anderes zu besserem Nutzen umzulegen wäre''.
Eine lebhaftere Bewegung kam in die Bestrebungen, den
Wiederanbau der durch den Krieg verödeten Gründe zu fördern,
unter der Regierung Max Emanuels. Die Niederlage bei
Höchstädt brachte ganz Bayern während eines Jahrzehnts in
die Gewalt der Oesterreicher , welche alle Finanzquellen des
Landes rücksichtslos auszubeuten bemüht waren ^). Eine ihrer
Massnahmen bestand in dem Verkaufe der öden Gründe zu
niedrigsten Preisen. Zahlreiche Kauflustige fanden sich ein.
Am 10. April 1715 kehrte Max Emanuel nach langjähriger
Abwesenheit wieder nach München zurück. Unter dem Druck
der beträchtlich angewachsenen Schuldenmasse ahmte er nun
das Verfahren der Oesterreicher nach. Die Grundstücke
wurden zu einem Preise zwischen drei und zehn Gulden pro
Tagwerk verkauft. So wurden im Landstrich Dachau mehr als
1200 Morgen öder Gründe in Aecker und Wiesen verwandelt^).
Aber der Verkauf schritt gleichAvohl nicht in dem Masse
fort, wie es die Deckung der Kosten des grossen Prunkauf-
wandes des Kurfürsten forderte. Daher wurde im Jahre 1722
der Befehl zur Beschreibung der kultivierbaren Gründe er-
neuert, und befohlen, eifrig dahin zu trachten, dass die Unter-
^) Vgl. Hazzi, Ueber das Rechtliche und Gemeinnützige bei Kul-
turen und Abteilungen der Weide und Gemeindewaldungen in Bayern,
S. 13.
2) Vgl. Freyberg, II, 245.
— 7 —
tanen zur Kultivierung von derlei Gründen die Hand anlegten;
insbesondere seien die Söldner aufzufordern, dass sie gegen
leidliche Rekognition diese Gründe „ausreiten und rändig
machen, Erbrecht darauf nehmen und gleich eigenständlich"
kaufen sollten.
In diesem Befehle treten die leitenden Gesichtspunkte,
Vielehe das Landeskulturwerk des 18. Jahrhunderts beherrschten,
deutlich hervor: Im Interesse der Finanzen sollen alle kultivier-
baren Gründe in Anbau gebracht werden ; ferner sollen eigen-
tumslose Leute zu Besitzern oder Eigentümern gemacht werden.
Aber der Befehl scheiterte bereits an jenen beiden grossen
Widerständen, mit denen die ganze Reformgesetzgebung in
Bayern zu kämpfen hatte, am Widerstand der Gemeinden,
namentlich der grossen Bauern und an dem der Beamten.
Die Gemeinden hatten die durch den Krieg verödeten
Ländei-eien in ihr Gemeindeland einbezogen und ihr Vieh dar-
auf zur Weide geschickt. Der Kurfürst dagegen erkannte
diese Weiderechte nicht an, sondern nahm die verödeten Gründe
jure regalium als bona vacantia für sich in Anspruch. Als er
demgemäss verordnete , es sollte den Söldnern ^), Leerhäuslern
und anderen, die sich meldeten, die Nutzung von derlei Bau-
und Weidegründen vergönnt werden, widersetzten sich die im
Besitz befindlichen Bauern gegen die ihnen davon drohende
Beeinträchtigung ihres „Blumbesuchs".
Darin fanden sie, wie bei allem ihrem Widerstand gegen
die Reformen des 18. Jahrhunderts, die Unterstützung der
Beamten.
So wurde z. B. alsbald von den Landgerichten Rieden-
burg, Aibling und PfafFenhofeu berichtet: es fehle ohnehin an
Futter, die Untertanen könnten die Weide nicht entbehren,
auch hätten sich keine Käufer gemeldet. Ja, den Landrichtern
mussten Verweise erteilt werden, Aveil sie die Sache erschwerten
und auf die Neubrüche keine neuen Häuser erlauben wollten,
da doch des Kurfürsten Intention sei, neue Bauerngüter zu be-
^) Seit dem 15. Jahrhundert und wohl schon früher unterschied man
in Bayern Höfe, Hüben oder halbe Höfe, Lehen, d. h. Viertelshöfe, Sölden
(unter einem Viertelshof), ferner Schweigen, halbe und Viertelsschweigen.
Vgl. Riezler, Geschichte Bayerns, lU, 798.
— 8 —
fördern. Die Hofkammerinstruktion § 16 verwies ausdrück-
lich auf Aufrichtung neuer Dörfer, Wiesägger, Grund, neue
Weyser, Wür, Weide etc., besonders dort, wo überflüssige Wal-
dung sei ^).
Darauf wurde zunächst abermals eine Verordnung über
die Zubaugüter erlassen. Unter solchen Zubaugütern verstand
man liegende Gründe, die ein zu Erbrecht oder zu schlechterem
Besitztitel sitzender Bauer ausser dem Hofe, für den er seinem
Grundherrn zins- und dienstpflichtig war, besass, einerlei ob
er sie als freieigenes Gut erworben. Schon das Landrecht von
1616 tit. 21 art. 19 hatte angeordnet, dass kein Bauer solche
Zubaugüter ohne Wissen und Willen seines Grundherrn be-
sitzen dürfe. Genehmigte der Grundherr den Besitz, so sollten
diese Zubaugüter gehörig beschrieben und vermerkt werden,
um Grenzirrungen zu vermeiden. Wo keine Genehmigung
seitens des Grundherrn stattfand, sollte dem Grundherrn die
Gült für das Zubaugut entrichtet werden, auch wenn der Bauer
es von einem anderen Grundherrn erhalten hatte. Desgleichen
war kein Grundherr verpflichtet, seinem Meier den Besitz frei-
eigener Grundstücke zu gestatten. Wollte ein Bauer die ihm
eigengehörigen Zubaugüter verkaufen, so war das nicht mög-
lich ohne Schein des Grundherrn , dass er sie nicht für sich
in Anspruch nehme; ferner hatte der Grundherr ein Vorkaufs-
recht, wenn sein Meier seine freieigenen Zubaugüter verkaufen
wollte. Alle diese Beschränkungen im Besitz von Zubaugütern
wurzelten also in dem Streben, das Recht des Grundherrn zu
wahren. Nun werden diese Verbote des Besitzes von Zubau-
gütern erneuert, aber aus anderen Gesichtspunkten. Nach
Kreittmayr^) hätten bereits vermöge eines im Jahre 1694 ema-
nierten Generalmandats zur Vermehrung der Mannschaft alle
Zubaugüter mit eigenen Mayern besetzt werden sollen. Ferner
wurde der Gesichtspunkt geltend gemacht, „dass je mehr Güter
und Grundstück der Bauer besitzt, je weniger dieselbe von ihm
der Notdurft nach bestellt und bearbeitet werden". Dem-
entsprechend erging unter dem 28. November 1722 ein neues
') Vgl. Freyberg, II, 245, 246.
'^) Anmerkungen zum 4. Teil, Kap. 7, § 27.
— 9 —
Gebot, dass Zubaugüter, welche nicht in walzenden und ein-
schichtigen Gütern, sondern in Hüben, Sölden und dergleichen
Bauerngütern bestehen, worauf ein eigener Mayer wohl hausen
und bestehen kann, nicht mehr gestattet sein sollen und dem
Eigentümer nur so lange zu lassen seien, bis sich ein anstän-
diger Käufer darum melde. Das Verbot, welches das Land-
recht von 1616 bereits ausgesprochen, wird also erneuert; aber
die Motive haben sich geändert. War früher die Tendenz, die
Rechte der Grundherren sicher zu stellen, so ist jetzt die Ten-
denz, die Entstehung einer grösseren Anzahl selbständiger
bäuerlicher Besitzer zu begünstigen im Interesse der Landes-
kultur, der kurfürstlichen Bestimmungen und der Erzielung
einer grösseren Mannschaft. Von denselben Tendenzen ist das
Mandat vom 30. Juli 1723 „wegen der öden Gründen" ge-
tragen, welches noch energischer gegen die gedachten Hemm-
nisse des Reformwerks sich wendet.
Dieses Mandat von 1723 gilt allgemein als das erste zur
Herbeiführung von Gemeinheitsteilungen erlassene bayrische
Landeskulturgesetz. Dies ist es indes nur, insofern damals
tatsächlich die durch den Krieg verödeten Gründe von den
Gemeinden als Viehweiden benutzt wurden. Es handelt sich
also nicht um Urbarmachung der Gemeinheiten im eigentlichen
Sinne des Wortes, d. h. um die Ländereien, welche von Rechts
wegen und von alters her im Gemeinbesitz der Gemeinden
waren, sondern nur um die Urbarmachung der bona vacantia.
Insofern die bayrische Landeskulturgesetzgebung in den Ver-
suchen „diese verödeten Gründe dem Pflug wieder zu unter-
werfen", ihren Anfang nahm, ist das Mandat also allerdings
das erste bayrische Landeskulturgesetz und insofern diese
Gründe damals tatsächlich, wenn auch missbräuchlich, von den
Gemeinden als Gemeindeländereien benutzt wurden, handelt es
sich allerdings auch um das erste Gesetz zur Herbeiführung
von Gemeinheitsteilungen. Nur muss man, wenn man diesen
Ausdruck gebraucht, sich bewusst sein, dass es sich noch
nicht um die Aufteilung von Gemeinländereien im agrarhistori-
schen Sinne handelt. Dabei zeigen sowohl die Entstehungs-
geschichte des Gesetzes als auch einzelne Bestimmungen des-
selben, dass es auch in Bayern finanzielle und populationistische
— 10 —
Gesichtspunkte waren , welche das Interesse an der Landes-
kultur weckten ^).
Das Mandat wendet sich vor allem gegen die Vorurteile
und Hemmnisse, welche den bisherigen Versuchen einer Urbar-
machung der verödeten Ländereien entgegengesetzt worden
waren. Es führt aus, wie es keineswegs die Absicht sei, die
einer jeden Gemeinde nötigen Viehweiden zu schmälern. Im
Gegenteil: die Weiden würden vermehrt und verbessert werden.
Denn einmal werde darauf gehalten werden, dass diejenigen
Moor- und anderen nassen Gründe, worauf das Vieh bisher
gemeinschaftlich getrieben worden sei, mit erforderlichen Gruben
gesamter Hand durchzogen und die Wässer, das vernehmlichste
Hindernis einer Nutzung dieser Flächen, abgeleitet würden;
sodann ständen die angebauten Grundstücke alle drei Jahre der
Brachweide und nach abgekehrten Triften der Nachweide offen
und werden alsdann, wenn angebaut, weit bessere Weide als
in ihrem damaligen Zustande geben. Dann wird aber auch
der Rechtsstandpunkt hervorgekehrt. Es handle sich nicht um
Weiden auf Grundstücken, die den Gemeinden und Privaten,
sondern auf solchen, die jure suprematus et regalium dem
Kurfürsten zuständen und die bisher bloss aus Nachsicht den
Gemeinden zur Beweidung überlassen seien. Nach dieser
Motivierung befiehlt das Mandat: 1. Die Gemeinden haben bei
Beweidung von bona vacantia fortan eine geziemende und er-
schwingliche Reichnus zu zahlen. 2. Die Beamten haben
pflichtgemäss darauf bedacht zu sein, „dass diejenigen Güter,
so durch vorgeweste Kriegs- und Sterbensläufe, oder durch
Wasserschäden, und in anderweg zertrümmert, und derentwillen
in allen Anlagen moderirt worden, mit Auszug und Beilegung
^) Das Mandat bezeichnet als Motiv, „weil vor Augen liegt, wie so-
wohl einem Landesherrn , als dem gemeinen Wesen nicht anders denn
höchst vorträglich seyn könne, dass solch unnütz ungebraucht und öd-
liegendes Erdreich in baubaren Stand gesetzt, dadurch die Bau- und
Mannschaft bei dermalig ohndem volkreichen Welt, mehreres unter-
gebracht, selbiger die Nahrung verschafft werde; inmassen eben solcher
Ursach halber diese Verbesserung imter jene Mittel und Weg kommet,
worauf ein Landesfürst zur Vermehrung seiner Unterthanen und eigenen
Cameralgefäll allforderst bedacht zu seyn hat".
— 11 —
derley Gründe mithin wieder ergänzet, mithin der völlige Be-
trag der abgeschriebenen Steuern, und anderen Schuldigkeiten
wiederum beygebracht und ersetzt werden möge". 3. Die
Gerichts- und Kastenbeamten werden angewiesen, , allen den-
jenigen, die sich um Unterlass und Verbesserung oftgedachter
öder Gründe anmelden, nicht allein mehreren Vorschub und
Beförderung, als bisher nicht geschehen, zu leisten, sondern
auch ihnen allen erforderlichen Schutz und Assistenz gegen
diejenige mit zu seyn, welche in diesem guten Vorhaben
selbigen Hinderniss zu machen suchen sollten". 4, Es soll in-
des nicht ausgeschlossen sein, „dass, wo die Gemeinden und
darunter ganz und halbe Bauern mit überflüssigem Blumbesuch
und Ackerbau versehen, nicht auch über die denen erstes ver-
bleibende reiche Notdurft, denen Söldnern, Leerhäuslern, oder
andern, so sich anmelden, dergleichen Bau- und Weydegründe
vergönnt, und zugemeynt, mithin diese in besseren Nahrungs-
stand gesetzt werden". Indes wird die Bedingung ausge-
sprochen, „dass die Söldner allweg ohne Ausnahme der Jahres-
zeit, wie vor, gegen den gewöhnlichen Lohn, als Tagwerker
sich zu der Bauarbeit gebrauchen lassen". 5. Denjenigen,
welche ganze Schweigen und dergleichen oder neue Dorf-
schaften auf derlei öden Gründe errichten, werden, „einige
Freijahre von Stiftsteuern und all' anderen Bürden" erteilt.
6. „Diejenigen, Eisen- und andere Amtleut, auch Abdecker und
deren Kindern, so sich zur Erhebung derley Gründen ent-
schlossen, und selbige wirklich annehmen, und darauf soge-
nannte Colonien, das ist, Häuser, und durch deren Zusammen-
setzung neue Ortschaften oder Ried errichten", werden ehrlich
gesprochen und legitimiert. 7. Solche neuverdingten ver-
ödeten Gründe sollen sie frei sein vom Verbote des Besitzes
von Zubaugütern. 8. Es werden die Justizkollegien angewiesen,
Personen, welche solche Rodungen vornehmen, gegen Prozess-
schikane sich beschwerender Parteien zu schützen und ein
vereinfachtes Prozessverfahren zur Erledigung solcher Be-
schwerden angeordnet.
Welches war der Erfolg des Mandats?
Der Erfolg war ein ziemlich geringer. In den Jahren 1723
und 1724 und auch späterhin wurden von der Hofkammer
— 12 —
melirere Holz-, Filz- und Weidegründe auf Erbrecht verkauft ;
allein sie sind nicht kultiviert worden oder blieben zur Weide
liegen^). Nach einem Berichte der Hofkammer^) vom 28. März
1725 sind seit der Publikation der Mandate 8284 Jauchert zu
bäuerlichen Würden gebracht worden, die sich in folgender
Weise verteilen: Vom Jahre 1712—1717 wurden im Kastenamte
Dachau allein 900 Jauchert und seit 1717 noch 1005 Jauchert
aus Moor zu Aeckern und Wiesen verändert; auf das Aiblinger
Kastenamt treffen 3215 Jauchert; der Rest verteilt sich auf die
übrigen Gebiete. Au ratifizierten Kaufschillingsgeldern und An-
fällen für erteilte Erbgerechtigkeit wurden 31041 Gulden ge-
löst. Die Hauptmasse der verkauften Gründe fällt auf die
weitausgedehnten Moosgegenden von Dachau und Aibling. Zu
diesem wenigstens quantitativ bedeutenden Erfolge mögen die
einzelnen Beamte viel beigetragen haben , die 5 °/o vom
Erlös als Sportein erhielten. Es wurde tatsächlich auf den
Grund , den die Gemeinden bisher beweidet hatten , ein Zins
gelegt, während die Gemeinden diese Gründe nach wie vor als
Viehtrift benutzten. So war es z. B. im Freisinger Moos.
Selbst in den Fällen , wo der Grund Sondereigentum wurde,
dachte man nicht oder doch bloss sehr selten an eine bessere
Kultur; man liess in Bälde die gezogenen Gräben wegen des
geringen Erfolgs wieder versumpfen. Selbst bis in das 19. Jahr-
hundert herein wurden solche damals zugeteilte Moosgründe
(240 Tagewerke) von den Dachauer Bürgern an anliegende
Gemeinden verstiftet (2 — 3 Tagewerke um einige Batzen Eier);
die damals veräusserten Gründe zwischen Nymphenburg und
Dachau waren im Jahre 1803 noch unkultiviert^): Aehnlich dürfte
es auch in den meisten übrigen Orten, wo solche Grundteilungen
stattfanden, gewesen sein.
Anfangs hatten sich viele Kulturlustige in gewissen Ge-
bieten eingefunden; bald stellten sich aber die grössten Schwierig-
keiten ein; die benachbarten Bauern trugen hieran die meiste
Schuld, indem sie das Mandat von 1723 als einen Eingriff in
^) Vgl. Hazzi, Statistische Aufschlüsse, I, S. 258.
2) Vgl. Freyberg, II, 246.
^) Vgl. Hazzi, Statistische Aufschlüsse über das Herzogtum Bayern,
III, 1, S. 127.
— 13 —
ihre Rechte ansahen. Kreittmayr berichtet hierüber^): „Am
meisten wird die Regel des Mandats von 1723 von den an-
stossenden Dorfschaften in Zweifel gezogen, die auf dergleichen
Orten den Weidbesuch von langen oder gar unfürdenklichen
Zeiten hervorgebracht haben, wie bereits Stryck von ihnen be-
merkt hat. Dann eben darum, weil sie die Gründe mittels der
Viehweide benutzt und unter sich gebracht haben; also seien
tatsächlich solche Gründe nicht mehr für öde und vakant, son-
dern für Gemeindegründe anzusehen: bona enim vacantia non
sunt, quae ad alium pertinent". Kreittmayr kann sich indes
diesen Anschauungen nicht anschliessen, sondern sagt: „Den
anstossenden Dorfschaften und Gemeinden ist von den öden
Gründen nicht mehr, als was sie zur Gemeindeweide ä Propor-
tion ihrer Güter bedürftig sind, gratis anzuweisen; der Rest wird
eingezogen, und ohne jährliche Rekognition oder neue Gerechtig-
keitsverleihung ist kein Blumbesuch oder andere Nutzung darauf
zu gestatten , es sei denn , dass man den Ankunftstitel von
Eigentum oder sonstiger älterer Gerechtigkeit auf andere Art
als mittels der Verjährung sattsam dozieren kann, weil der ehe-
malige Blumbesuch nicht iure et animo servitutis acquirendae,
sondern nur der Gelegenheit wegen, und zwar modo mere pre-
cario familiari aus landesherrschaftlich stillschweigender Ver-
günstigung exerziert, mithin auch nimmermehr präskripiert
worden ist. Wenn schon eine andere Grundherrschaft solche
Gründe einziehen und bebauen kann, selbst wenn ein anderer
das Jus pascendi dort hat, wenn nur dieser andere auf anderen
Gründen noch genugsam weiden kann, so kann der Landesherr
dies umsomehr; er kann die in seinem Lande gelegenen Orte
auf alle mögliche Weise kultivieren, weil seinem und des ge-
meinen Wesens Interesse viel daran liegt: denn es ist das be-
quemste Mittel, die Mannschaft zu vermehren, andere durch
Krieg, Sterb- und Unglücksfälle verkommenen Güter zu er-
setzen, sohin den völligen Betrag der geminderten Steuern ohne
Aggravio der übrigen Untertanen wiederherzustellen; von diesen
Motiven geleitet, fördert auch der LandesheBr diese Kultur
durch verschiedene Privilege.*^
') Kreittmayr, Annotationes ad C. C, Teil II, Kap. 1, § 7, Nr. .5.
— U —
Nach der Auffassung der Regierung, wie sie aus den hier
wiedergegebenen späteren Auslassungen Kreittmajrs hervor-
gelit, sollten also die Gemeinden ihr Gemeinland ungeschmälert
zu Weidezwecken behalten, wo es sich nachweisbar um wirk-
liches Gemeinland handelte; wo dagegen verlassene Güter (bona
vacantia) in Frage standen, sollte den Bauern, welche dieselben
bisher beweiden liessen, nur soviel bleiben, als im Verhältnis
zur Grösse ihrer Güter unentbehrlich sei. So gerecht diese
Entscheidung erscheint, so fand sie doch nicht den Beifall der
Bauern.
Oft hatten diejenigen Gemeindeangehörigen, die wirklich
kultivieren wollten, mit dem tätlichen Widerstand ihrer Ge-
meindegenossen zu kämpfen.
Zu den wenigen Fällen, die einen wirklichen Erfolg zeigen,
gehört die Grundteilung in dem kurfürstlichen Pflegegericht
Abb ach, von der uns genaue Nachrichten erhalten sind: In
der Nähe von Abbach befindet sich ein Berg, der „Bückberg"
geheissen; das Holz, das ehedem darauf gestanden, war aus-
gegangen , und es war nicht anzunehmen , dass auf seinen
steinigen , sandigen Buckeln noch ein nutzbarer Anflug nach-
wachse. Als das Mandat von 1723 erschien, verlangte die
Bürgerschaft von Abbach, dass dieser Berg verteilt werde; ihr
Gesuch motivierte sie damit, „dass sie jetzt bloss mit wenigem
Feldbau versehen wäre". Gegen „ordentliche Erkaufung und
gnädigst ratifiziertem Erbrecht" wurde der Grund den einzelnen
zugeteilt, die ihn nun reuten und zu Feldern machen durften;
jährlich mussten an das Kastenamt, da der Berg dem Landes-
herrn gehörte, Grundstiften und die sonst üblichen Abgaben
hiefür bezahlt werden; die Zahl der Bürger betrug 73, die der
Häuser 101; der Erbzins betrug für je 1^/2 Jauchert einen
Gulden und zehn Kreuzer; nicht zu übersehen ist, dass die
Bürger lauter wenig begüterte Leute waren: Metzger, Maurer,
Schmiede, Krämer etc. werden aufgezählt^).
In gleicher Weise verkaufte die Hof kammer im Jahre 1724
noch einen Distrikt — die Gebrachinger Heide — an neun
') Vgl. Hoffuss - Conscription von 1752, clifl. Pfleggericlit Abbach
im k. bayr. Reichsarchiv.
— 15 —
Bausöldner auf Erbrecht^); diese siedelten sich an und bildeten
das Dorf , Seedorf".
Der Kurfürst war mit den allgemeinen Resultaten, die in
keinem Verhältnis zu seinen Hoffnungen standen , keineswegs
zufrieden. Die Hofkammer teilte das gleiche Gefühl, was so
recht in der bereits erwähnten Publikation vom 28. März 1725
zum Ausdrucke kam. „Wie viel noch in der Kultur geschehen
könnte!?" seufzt der Erlass; „Tausende von Juchert liegen
öde, die nach Anzeige der Bifang und Ackermass (wie z. B.
die Strecke von Galgenberg über Mosach nach Schwabing und
Schieissheim) früher angebaut gewesen! Aber die Principia
stendissica: Mangel an Eifer der Beamten, Bosheit einiger
Bauern hindern es; seit 14 Jahren werde gewaltsam gegen
die Kulturanten gearbeitet; über 8000 Güter seien im Lande,
die nur zubauweise genossen werden, aber früher eigens be-
meiert waren: ein Verlust von wenigstens 32 000 Seelen; die
so 2 — 2V2 Hof beisammen haben, geben die ärgsten Bauern-
könige ab und wollen ihren armen Nachbarn nichts ver-
gönnen" ^).
Mit dem Jahre 1725 war die ganze Agitation zu Gunsten
des Verkaufs von öden Gründen ins Stocken geraten ; nur wo
Mangel an Ackerland war, wurden die in Angriff genommenen
Neukulturen noch weiter geführt. Die Bewegung schlief all-
mählich ein und liess — von unbedeutenden Versuchen abge-
sehen — 40 Jahre lang nichts mehr von sich hören.
') Hazzi, Statistische Aufschlüsse über das Herzogtum Bayern,
4. Bd., 2. Abt., S. 117, Landgericht Abbach.'
^) Vgl. Freyberg-, 1. c.
Zweites Kapitel
Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zum Tode
des Kurfürsten Karl Theodor (1799)
Die in dem ersten Kapitel vorgeführten Bemühungen der~
Kurfürsten hatten zwar in vielen Fällen die Ueberführung von
bona vacantia in das Sondereigentum einzelner bewirkt; aber
immer waren nur erst höchstens 20 ^jo des Bodens in Bayern
bestellt; dieser Boden war, da das Vieh meist auf der Weide
war, mangelhaft gedüngt; der Ertrag war dementsprechend
gering. Infolgedessen gehörten Hungerjahre in jenen Zeiten
keineswegs zu den Seltenheiten. Diese häufigen Notstände
legten bei der Menge des vorhandenen anbaufähigen Landes
ein deutliches Zeugnis ab von der herrschenden Misswirtschaft.
Bis dahin — so z. B. noch im Jahre 1740 — hatte man,
so oft eine Hungersnot ausbrach, Konferenzen der Abgeord-
neten des Hofrates, der Hofkammer und der Magistrate ange-
ordnet, welche gegen die andauernde Not und „ungemeine
Teuerung" Abhilfe schaffen sollten^). Aber diese Konferenzen
kannten keine andere Hilfe als die alte mittelalterliche Weis-
heit der Getreideausfuhrverbote (Traidsperr). Während nie-
mand auf den Anbau des reichlich vorhandenen unkultivierten
Landes drang, musste dieses Hilfsmittel in guten Jahren den
Getreidepreis drücken und dadurch dem Neuanbau unkultivierter
Ländereien geradezu entgegenwirken.
Mit Maximilian III. Joseph begann endlich die Wendung
zum Besseren. Zunächst wurde abermals im Jahre 1751 eine
Güterkonskription angeordnet; ferner die Anfertigung eines »für
^) Gg. Mayr, Churpfalzbaierische Greneraliensainmlung.
— 17 —
alle Zeit'' abzufassenden „Universalhofanlagsbucbs". Die Be-
amten kamen indes dem Befehle nur sehr mangelhaft nach,
weshalb er 1760 und 1761 wiederholt werden musste^).
Im Jahre 1756 wurde ein neues Landrecht publiziert; das-
selbe beschränkte sich hinsichtlich der Gemeinländereien auf
folgende im zweiten Teile (erstes Kapitel, § 6) enthaltene
Definition: „Was einer ganzen Stadt, Dorfschaft etc. eigen
ist, jedoch dergestalt, dass jedes Mitglied von der Kommunität
dessen gebrauchen kann (wie z. B, Gemeinweiden), das ist und
heisst res universitatis."
Nach den Anmerkungen Kreittmayrs stellten sich die
Nutzungsrechte der in einer Gemeinde Wohnenden in der
Praxis folgendermassen : Jeder Inwohner einer Gemeinde, der
zu deren Lasten beitrug, oder gefreiten Standes war, hatte ein
Nutzungsrecht an den Gemeinländereien; nur die Juden wurden
auch an den Orten, wo sie toleriert waren, nicht zur Nutzung
zugelassen'-). Als Kuriosität sei der Streit zwischen den Bür-
gern von Ingolstadt und den Professoren der dortigen Univer-
sität hier erwähnt'-): Die Bürger hatten das Vieh der Pro-
fessoren von der Weide zurückgewiesen, worauf letztere er-
widerten, „wenn die Bürgerschaft ihr Vieh nicht zur Gemeinweide
admittiere, wollten auch sie die bürgerlichen Esel von der
Universität exkludieren " .
Eine andere Streitfrage betraf die Teilnahme des Gerichts-
herrn ^); auf keinen Fall liess man ihn mehr Vieh zur Weide
treiben, als er zu seiner Privatwirtschaft brauchte. Die Zahl
der Tiere, die jeder Nutzungsberechtigte auftreiben durfte,
richtete sich nach Statut und Observanz.
Diese Bestimmungen wurden indes nicht immer genau ein-
gehalten; daher denn die verbesserte Städte- und Marktordnung
rügte, dass die Gemeinweide von verraöglichen Ratsverwandten
und auch von Taglöhnern und Leuten, die keine Onera tragen,
mit Vieh überschlagen werde. Desgleichen bestimmte sie, dass
bei Verpachtung von Gemeindegründen nicht mehr die Rats-
^) , Sammlung der neuest- und merkwürdigsten churbaierischen Ge-
neralien- und Landesverordnungen ", 1771.
^) Kreittmayrs Anmerkungen zum bayrischen Landrechte von
1750, Teil II, Kap. 1, § 6, u. Kap. 8, § 14.
Wismüller, Teilung der Gemeinläudereien in Bayern 2
— 18 —
verwandten allein berücksichtigt werden sollten; der Zuschlag
sollte dem sichersten Meistbietenden zu teil werden.
Als Eigentümer der Gemeinländereien erscheint nach den
Kreittmayrschen Anmerkungen^) die Gesamtheit der Ge-
meindeangehörigen; eine Ersitzung einzelner an Gemein-
ländereien sollte nicht stattfinden können. Die Gerichte und
die Rentmeister waren speziell angewiesen, darauf zu achten,
dass kein Missbrauch des Gesamteigentums der Gemeinde seitens
einzelner stattfinde. Es galt als Regel, dass von Gemeinde-
gründen ebensowenig etwas veräussert werden könne, als wie
vom Mündelvermögen; eine Ausnahme hievon fand nur statt,
wenn eine erhebliche Ursache vorlag, wie z. B. eine Hungers-
not; aber auch in diesem Falle durfte eine Veräusserung nur
stattfinden, wenn zwei Drittel der berechtigten Gemeinde-
angehörigen zustimmten und die Obrigkeit deren Beschluss
bestätigte; ob des Grundherrn Zustimmung nötig sei, war
streitig. Selbst der Landesherr konnte „extra casum necessi-
tatis vel utilitatis publicae" ohne Beistimmung der Gemeinde
nichts verfügen, geschweige denn erst ein Untergericht.
Die Anfragen, ob man Teile des Gemeinlandes ohne Zu-
stimmung der Gemeinde umreissen und ackerfähig machen
dürfe, beantwortete Stryk mit „nein", weil dadurch anderen
das „Jus pascendi" beschränkt würde.
Sonach war nach dem Landrechte von 1756 die Möglich-
keit von Neukulturen ungemein erschwert; ausserdem ist zu
beachten, dass der Bauer wohl nur selten hätte die Taxe be-
zahlen können, die nach der Taxordnung von 1759 auf den
Oedgrunderwerb gesetzt war.
Der erste kräftigere Schritt zur Herbeiführung einer
besseren Kultur war die Errichtung einer eigenen Landes-
verbesserung s- und Lan desÖkonom iekommission am
8. März 1762, Hauptaufgabe derselben sollte sein die Kultur
öder Gründe und Hebung des Kredits. „Fleissig sollten die
Mitglieder zusammenkommen", kleinere Sachen selbst gleich
erledigen, in wichtigen aber die , gnädigste Resolution höchsten
Orts" erholen. Allen Beamten und Behörden wurde es zur
') Teil II, Kap. 1, § 6.
— 111 —
Pflicht gemacht, sich mit ihren Anfragen an diese Kommission
zu wenden. Damit war die Behörde geschaffen, der die Durch-
führung der kommenden Reform anvertraut Averden konnte^).
Das entscheidende Gesetz, das diese Reform herbeizuführen
bestimmt war und das den Gang der landwirtschaftlichen Ge-
setzgebung für mehr als 70 Jahre vorzeichnen sollte, war das
Mandat vom 24. März 17(52.
Dieses Mandat zeigt in jeder seiner Bestimmungen die
Wirkung der gereifteren Einsicht in die Voraussetzungen besserer
Bewirtschaftungsweise, welche die entstehende Landwirtschafts-
wissenschaft gebracht hatte. Es ist die Zeit der grossen Land-
wirtschaftsschriftsteller in England und der Physiokraten in
Frankreich. Die Welt beginnt sich für den Fortschritt in der
Landwirtschaft zu begeistern und entsprechend dem Geiste des
FortschrittsdespotismuS; der in der zweiten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts in allen deutschen Staaten herrscht, wird das, was
sich in anderen Ländern erprobt, den friedlichen Untertanen
eventuell durch drakonische Strafbestimmungen aufgezwängt.
Diese Zwangsbeglückung, welche die ganze Regierung Maxi-
milians IIL Joseph , ebenso wie die Friedrichs des Grossen
kennzeichnet, nimmt mit dem Mandat vom 24. März 1762 ihren
Anfang.
Sofort der Eingang des Mandats ist charakteristisch:
, Nachdem die gemeine Wohlfahrt und Aufnahme eines Staats
unter anderem auch hauptsächlich darauf beruht, dass alle
darin befindlichen Güter und Ländereien auf bestmöglichste Art
zu Nutzen gebracht werden, so kann uns so wenig als jedem
anderen um das Wohl seiner Untertanen besorgten Regenten
länger gleichgültig sein, dass ein so gross und merklicher Teil
Unserer Landen in voller Oed und Unfruchtbarkeit daliegt, der
Ueberrest aber weder Uns und dem Aerario publico, noch den
Privatinhabern jenen Nutzen verschafft, welcher unfehlbar davon
abfallen würde, Avenn nur ein geringer Teil jener Müsse und
Arbeitsamkeit hierauf verwendet werden wollte, wodurch sich
') Sie bestand aus dem Grrafen Törring, Baron Berchem, Baron Kreitt-
mayr, dem Generalfeldmarschallleutnant von La Rosee und den drei Hof-
kammerräten Krez, Fassmann und Stubenrauch.
— 20 —
auch andere auswärtige Lande in so florissant und aufnehmen-
den Stand gesetzt haben."
Als erste zu erstrebende Massnahme wird dann die Kulti-
vierung „aller öden und unfruchtbaren Gründe im ganzen Lande
(sie mögen gleich zugehören, wem sie wollen)" hingestellt. Sie
sollen von den Inhabern „teils pflüg- und ackermässig, teils
zu Wiesen und Waldungen gemacht werden".
In diesem Beisatze „sie mögen gleich zugehören, wem sie
wollen", zeigt sich die Abweichung von dem, was seit Maxi-
milian I. und namentlich noch in dem Mandat von 1723 er-
strebt worden war, und der beginnende Fortschrittsdespotismus
des aufgeklärten Absolutismus. Bisher hatte man sich nur auf
die Ermunterung zur Kultivierung der verödeten Gründe be-
schränkt, die der Kurfürst vi suprematus et regalium für sich
in Anspruch nahm. Diese Ermunterung wird wiederholt: so-
wohl In- wie Ausländer werden aufgefordert, sich zur Kulti-
vierung dieser Gründe zu melden, „derart ihnen solche gegen
10 Freijahre von allen grund- und landesherrlichen Gaben,
Steuern, Anlagen, dann Quartier, Musterung und Auswahl, in
Summa von allen Real- und Personaloneribus, wie sie immer
Namen haben mögen, ausgezeigt und extradiert werden möchten,
nebst der augehängten Versicherung, dass sie nach Verlauf
obiger Freijahre mit den praestationibus nimmermehr über-
trieben, sondern mit den landesherrlichen Abgaben anderen
Unseren Landesuntertanen gleich gehalten und mit den grund-
herrlichen höher nicht als auf 1 Gulden 30 Kreuzer jährlich
von 100 Gulden dem Wert nach , worin sich das kultivierte
Gut unparteiischer Schätzung nach selbiger Zeit befinden wird,
belegt werden sollen".
Aber das Mandat bleibt nicht bei den verödeten Gründen,
welche dem Kurfürsten zustanden, stehen: sein Kultureifer er-
streckt sich auch auf die öden und unkultivierten Gründe, welche
Privaten zustehen, und auf die Gemeindeländereien.
Den Privaten wird kundgetan, dass man von ihnen die
möglichste Kultivierung der ihnen gehörigen öden Gründe er-
warte und dass sie den Kurfürsten nicht durch Unschlüssigkeit
oder Widerspenstigkeit veranlassen würden, solche verwahrloste
Gründe für „desert" zu erklären und als bona vacantia zu be-
— 21 —
handeln. Und nun zeigt sich abermals eine Neuerung. Wäh-
rend das Mandat von 1723 die Furcht der Weideberechtigten,
es möchte durch die Kultivierung der öden Gründe ihr Weide-
recht beeinträchtigt werden, noch zu beseitigen gesucht hatte,
indem es darauf hinwies, dass die Brachweide, sowie die Vor-
und Nachweide auf den angebauten Grundstücken viel wertvoller
sein werde als die Weide auf Oedländereien während des ganzen
Jahres, erkennt das Mandat von 1760 die Weideberechtigten
als ernstliche Hemnisse der Kultur und sucht sie demnach zu
beseitigen. Das Jus pascendi wird nicht nur auf die offene
Zeit (von Michaeli bis Georgi) beschränkt, sondern kein Recht
der Brachweide soll fortan der Bestellung ackermässig ge-
machten Bodens während des bisherigen Brachjahres im Wege
stehen. Aehnlich wird das Recht zur Nachtrift auf den neu
umgerissenen und zu Wiesen gemachten, sowie auf den mit
Holz umschonten Gründen beschränkt.
Noch wichtiger für unsere Betrachtungen sind die Be-
stimmungen über die Gemeinländereien. In England hatte
man mit der Kultur der Gemeinländereien grosse landwirt-
schafthche Fortschritte erzielt. Der aufgeklärte Despotismus
der deutschen Staaten suchte im 18. Jahrhundert die gleichen
Fortschritte herbeizuführen, indem er das, was dort spontan
durch die Grundbesitzer selbst herbeigeführt worden war, kom-
mandierte. Und zwar ging hier Bayern mit seinem Mandat
von 1762 den übrigen Staaten voran; erst 1763 erfolgten ähn-
liche Massregeln für Pommern, 1767 für Ansbach, 1768 für
Oesterreich.
Das Mandat betont, dass der geringe Nutzen, den die Ge-
meinden von ihren Gemeindegründen zögen, augenfällig sei.
Daher wäre zu wünschen, dass dieselben „nach dem Beispiel
anderer auswärtigen Landen" unter sämtliche Gemeindeglieder
verteilt und einem jeden das ihm zugewiesene Stück zur be-
sonderen Kultur und eigenen Benützung überlassen werde.
„Nachdem aber diese Verteilung pro hie et anno entweder gar
nicht, oder nicht ohne grösste Schwierigkeit tunlich zu seyn
scheint, so seynd die Gemeinden für dermalen wenigst dahin
anzuhalten , dass sie von dem Gemeindeplatz alle Jahr einen
gewissen proportionirlichen, z. E. den 6., 7., 8. oder nach Grösse
— 22 ~
des Platzes auch den 9. und 10. Teil gesamter Hand umreissen,
und teils zu Wiesen, teils wo sicli ein Holzmangel äussert, zu
Waldungen machen, sohin das umgerissene Stück entweder
mit Gruben und Zäunen umgeben, und so lange in communione
geniessen sollen, bis sich gleichwohl seiner Zeit eine con-
venable und proportionirliche Abteilung unter sämmtlich Teil-
haber auf leichte und unanstössige Art machen lassen wird."
Die auf diese Kultur zu verwendende Mühe falle umso leichter,
als sie der ganzen Gemeinde nur etliche Tage im Herbst und
Frühling koste, was durch den hieraus entspringenden Nutzen
reichlich ersetzt werde. lieber die Grösse des zu kultivierenden
Stücks sollte sich die Gemeinde obrigkeitlich erklären. Für
den Fall der Renitenz der Gemeinden solle das ganze Gemein-
land dem Gutsherrn zufallen und für den Fall, dass auch dieser
sich saumselig zeige, dem Landesherrn. Es wurden ferner
noch die Früchte bezeichnet, mit denen die öden Gründe am
leichtesten sich kultivieren liessen.
Der Gesetzgeber hatte bei dieser Anordnung auch be-
sonders die Verwandlung der Leerhäusler in Landbesitzer im
Auge. Sie sollen bei der TJeberlassung von öden Gründen vor
allem bedacht werden. Während ihnen bis dahin das Halten
von Vieh untersagt war, um die Gefahr des Futterdiebstahls
bei den Nachbarn zu beseitigen, wurde jetzt bestimmt, dass
sie so viel Vieh halten dürften, als sie von den ihnen gehörigen
Gründen zu füttern vermöchten.
In Uebereinstimmung mit dem Geiste dieser Bestimmungen
ist ferner die durch das Mandat getroffene Abänderung der
Verbote der Gutszertrümmerungen. Die grösseren, in Viertel-,
Halb- oder ganzen Höfen bestehenden Güter dürfen fortan
nicht nur zertrümmert werden, sondern die Grundherrschaft
oder Obrigkeit werden sogar angewiesen, da, wo ein Gut mehr
Grund und Boden hat, als mit dem Vieh hinlänglich beschlagen
werden kann, das Gut ex officio zu zertrümmern und in kleinere
Güter zu verwandeln. Jedes abgerissene Stück soll allzeit mit
einem besonderen Mayer versehen werden und nicht viel minder
als ein Achtelgut betragen „anerwogen die Erfahrung gibt, dass
dergleichen kleine Güter weit besser als die grösseren gehauet
und gebauet werden, mithin auch die Inhaber sowohl bei guten
— 23 —
als schlechten Jahrgängen sich nebst den ihrigen weit leichter
hierbei zu nähren wissen".
Wir übergehen die übrigen bis ins einzelne gehenden Vor-
schriften über das Verhältnis zwischen Ackerfeld und Wiesen,
über Immenkörbe, Zäune und dergleichen. Sie tragen alle den
Charakter der Massnahmen des Wohlfahrtsdespotismus zur Zeit
des Merkantilsystems. Doch sie stehen mit dem Gegenstand,
der uns hier beschäftigt, nicht in näherer Beziehung. —
Auch dieses Mandat vom 24. März 1762 stiess alsbald
wieder auf das eine Haupthindernis, mit dem sowohl die bay-
rischen Lande, als auch die bayrische Bauernbefreiung zu
kämpfen hatte : die Renitenz der Beamten. Ein neues Mandat
vom 3. Juni 1762 beklagt sich, dass das Mandat vom 24. März
..noch an gar vielen Orten nicht einmal gebührend publizirt,
geschweigens zum Vollzug selbst geschritten worden sei." Es
wird daher angeordnet, dass binnen vier Wochen zu berichten
sei, „ob und was bereits geschehen und. gehorsamst befolgt
sey, mit beigefügten gutachtlichen Vorschlägen, wie die etwan
hierunter obwaltenden Diffikultäten nach Gelegenheit jeden Orts . .
gehoben werden könnten". Wo das Mandat publiziert worden,
gingen dagegen Erklärungen „von einigen Bauersleuten" ein,
dass sie zu der in dem Mandat angeordneten Bebauung ihrer
Brachäcker zu schreiten willig seien. Nur entstand die Gefahr,
„dass sie von Ihren in dem nämlichen Brachfeld gelegenen und
auf gleichmässigen Anbau nicht einverstandenen Nachbarn mit
dem Vieh umso leichter übertrieben und beschädigt werden
möchten". Daher wird verordnet, dass, wo der grössere Teil
des Brachfeldes angebaut wird, das ganze Brachfeld so lange
nicht beweidet werden dürfe, bis die Früchte von dem ganzen
Felde völlig eingebracht seien. Im übrigen wird den Orts-
obrigkeiten aufs neue eingeschärft, die Leute zum Anbau der
Brache fleissig zu ermuntern, und zur Ermöglichung desselben
eine Zusammenlegung der Grundstücke auf dem Wege des frei-
willigen Austausches angeregt. Insbesondere wird die Er-
setzung der Weide durch Stallfütterung aufs neue angeordnet
und, ausser auf Almen im Gebirg, die Nachtweide verboten.
Ueber die Teilung von Gemeinländereien enthält das neue
Mandat nichts.
— 24 —
Darauf erfolgten in den nächsten 10 Jahren nur mehr
untergeordnete Verordnungen in Landeskultursachen, unter
denen das unter dem 5. Mai 1770 erschienene Mandat über Land-
gärtnerei, welches vornehmlich den Anbau der Brache durch
Futter- und Handelsgewächse zum Gegenstand hatte, vielleicht
die wichtigste ist. Und in der Tat waren ja die Mandate von
1762 so einschneidender Art, dass es wohl am Platze war,
ihnen Zeit zu lassen, sich zu bewähren.
Gegen verschiedene Bestimmungen der Mandate vom
24. März und vom 3. Juni 1762 wurden nun Vorstellungen er-
hoben. Der Fehler der ganzen Gesetzgebung Max III. Josephs
war eben der, den schon Closen hervorgehoben : es wurde zu
viel geboten. Die Regierung mischte sich mit ihren selbst die
geringsten Einzelheiten regelnden Vorschriften in die Wirt-
schaft jedes einzelnen ein. Es war naturgemäss, dass die vom
grünen Tisch aus erlassenen Vorschriften nicht für jede dieser
Wirtschaften passten. Daher wurde denn die Regierung als-
bald zur Zurücknahme bald dieser bald jener ungeeigneten
Vorschrift genötigt, worunter denn auch die Autorität der
zweckmässigen Vorschriften litt. So mussten die rigorosen
Vorschriften über Nachtweide, Brachweide u. a. bereits am
12. November 1762 durch ein neues Mandat gemindert werden.
An den Vorschriften über die Teilung der Gemeinländereien
wurde nichts geändert. lieber ihren Erfolg können wir nur
aus dürftigen Quellen Schlüsse ziehen. Es scheint, dass als-
bald nach Erlass des Mandats 1762 einige Aufteilungen von
Gemeinländereien stattfanden. Kreittmayr zitiert^) einen Be-
fehl an das Pfieggericht Viechtach vom 27. September 1763,
der für jene massgebend sei, die bei Aufteilung von Gemeinde-
gründen (entsprechend dem Mandate) Anstoss fanden. Daraus
erhellt sowohl die Wirkung des Mandates als auch der Wider-
stand, den seine Ausführung fand. Es lautet: „Gleichwie wie
wir aus Deinem Amtsbericht vom 7. Junii gnädigst gern ver-
nommen haben, wessgestalten sich schon verschiedene Dorf-
schaften und Untertanen um die Verteilung ihrer Gemeinds-
Weiden und Waldungen bei Dir angemeldet haben ; so ist auch
') Anmerkungen lY, Kap. 7, § 27.
— 25 —
ohne Anstand damit zu verfahren, und sich durch die Grund-
herrschaften um so minder hieran irre machen zu lassen, als
die verteilte Stück von dem Hauptgut zwar nimmer alieniert,
sondern alszeit beibehalten, die laudemia und grundherrliche
praestanda aber dieser besonderen Stücken halber weder jemalen
erhöhert, noch circa Jurisdictionen! an dem dermaligen Stand
das geringste abgeändert werden soll."
Die Generalverordnung von 1762 galt naturgemäss nur
für die zur Zeit ihres Erlasses unter dem bayrischen Kurhute
stehenden Lande, d. h. für die Herzogtümer Ober- und Nieder-
bayern und den grössten Teil der Oberpfalz. Aber bald nach
ihrem Erlass hören wir von gleichen Fortschritten im Herzog-
tum Neuburg, dessen Gebiet am Ausgang des Landshuter Erb-
folgekrieges den Söhnen Elisabeths und Rupprechts gegeben
worden war. Eine Verordnung vom 8. Oktober 1771^) befiehlt
für dies Gebiet die bessere Kultur der Gemeindegründe ; der
Teilungsmassstab war folgender: Fand eine Teilung von st<äd-
tischen Gründen statt, so bekam jeder Bürger einen, jeder Bei-
sasse hiegegen nur einen halben Teil; anders gestaltete sich
der Massstab bei Teilungen auf dem flachen Lande : hier sollte
ein ganzer Hof einen ganzen Teil, ein halber oder ein Viertels-
hof einen halben resp. einen Viertelsteil erhalten; ein Söldner
bekam einen Achtelsteil, während ein mit Landwirtschaft ver-
sehener Pfarrer einen ganzen Anteil erhielt; der Schullehrer
war seinem Teile nach dem Söldner gleich.
Mit dem Beginn der siebziger Jahre wurde es dann wieder
lebhafter in der Gemeinheitsteilungsbewegung. Von den er-
gangenen Massnahmen sei hier eine erwähnt, die, wenn sie
auch streng genommen nicht mit unserem Thema [zusammen-
hängt, doch äusserst charakteristisch ist für den Geist, der die
ganze damalige Gesetzgebung beherrschte, und die für die Be-
urteilung der auch mit der Gemeinheitsteilungsgesetzgebung
erzielten Erfolge nicht bedeutungslos ist. Die Vorschriften
über Bestellung der Brache hatten die grosse Erbitterung
der dadurch in ihrem Recht der Brachweide Geschädigten er-
*) Die von jetzt ab ergangenen Verordnungen und Reskripte finden
sich teils in der Generaliensammlung von G. Mayr, teils in der D Ol-
li nger sehen Sammlung.
— 26 —
regt, und häufig äusserte sich diese Erbitterung in der Zer-
störung der Verzäunungen oder Umfriedungen , sowie in der
Störung der mit der Bestellung des Brachfeldes tätigen Ar-
beiter. Da erging unter dem 5. Juni 1772 ein drakonisches
Mandat gegen die Kulturfrevler, das den dreimaligen Kultur-
frevler mit dem Schwerte bedroht.
Denselben Geist atmet ein weiteres Landkulturmandat vom
3. August 1772. Es klagt, dass die Mandate von 1762 wegen
„hierbey unterlofFener allzu grosser Konnivenz und weitschichti-
ger Processgestattung die erwünschte Wirkung bisher nicht
erlangt" und dass daher schärfere Massnahmen ergriffen werden
müssten. Um die nun folgenden Bestimmungen richtig zu be-
urteilen , darf man nicht vergessen , dass es sich nicht um
Bauern handelte, die freie Eigentümer, sondern dass die enorme
Mehrzahl im damaligen Bayern zins- und dienstpflichtige Unter-
tanen von Gutsherren waren. Es wird nämlich bestimmt, dass
1. Untertanen, welche „entweder Trinken, Spielen oder Müssig-
gang ergeben sind oder sonsten grossen Unfleiss in ihrem Haus-
wesen verspüren lassen", zuerst von der Obrigkeit vermahnt,
dann, wenn dies nichts fruchtet, „mit wohl empfindlicher Leibes-
strafe belegt" werden sollen ; half auch dies nichts, so sollen
ihnen 6 Wochen Zeit zum Selbstverkauf gewährt und nach
Ablauf derselben soll das Anwesen von der Obrigkeit verkauft
werden. 2. Gutsabschwendern, d. h. Bauern, welche ihr An-
wesen deteriorieren, soll, sobald durch zwei unparteiische und
beeidigte Schätzmänner erfunden wird, dass das Gut gegen den
Wert zur Zeit der Uebernahrae um ein Drittel entwertet worden,
das Gut gleichfalls von Amts wegen verkauft werden. 3. Es
wird eine Verschuldungsgrenze statuiert. Ist das Gut bei der
Uebernahme bereits zur Hälfte mit Schulden belastet, und die
andere Hälfte wird von dem Gutsübernehmer abermals um ein
Drittel mit neuen Schulden beschwert, so ist der Untertan
gleichfalls aufgefordert, entweder das ganze Gut oder so viel
davon, als nötig ist, um ihn merklich zu erleichtern, innerhalb
6 Wochen zu verkaufen und nach Ablauf derselben ist von
Amts wegen zum Verkaufe zu schreiten. „Damit es zukünftig
nicht leicht so weit mehr kommen möge, so haben die Obrig-
keiten und Grundherrschaften bei denen sich ergebenden Guts-
— 27 —
änderungen möglichst dahin anzutragen, dass der Untertan
hierbei niemals zu tief eingesetzt werde, und über die Hälfte
Schulden auf dem Gut zu übernehmen habe." 4. Wo die
Güter, die wegen liederlicher Wirtschaft, Gutsabschwendung
oder Schulden von Amts wegen verkauft werden , zu gross
sind, als dass sich Käufer dafür finden, sind sie von Amts
wegen zu zertrümmern und in kleinere Anwesen zerlegt zu
verkaufen. Der Besitzer grösserer Güter, bei denen die ge-
nannten Missstände nicht obwalten, sind zwar nicht wider ihren
W^illen zur Zertrümmerung zu nötigen, doch sollen ihnen die
Obrigkeiten „nachdrucksamst" zusprechen, ihr Gut nicht nur
einem Kinde zu übergeben, sondern, wo mehrere Kinder vor-
handen sind, unter diese zu verteilen. 5. Dann wird das Ver-
bot der Zubaugüter wiederholt und ihr Verkauf anbefohlen,
wobei indes die Kinder den Vorzug haben sollen. 6. Oede
Güter sollen von Amts wegen versteigert werden, um sie „nach
Möglichkeit an Mann und zur wiederumigten Bemayerung zu
bringen". 7. Höchst bezeichnend sind ferner die im Interesse
dieser Massnahmen getroffenen despotischen Beschränkungen
des Rechtsweges. Gegen die auf Grund der genannten Be-
stimmungen angeordneten amtlichen Verkäufe soll es keine
Appellation mehr geben, ausser wenn nachgewiesen wird, dass
die Obrigkeit oder der Beamte dabei in „offenbarer Passion"
verfuhren; misslingt aber dieser Nachweis, so ist nicht nur der
Appellant „mit dem Arbeitshause oder sonst wohl empfindlicher
Strafe unnachlässlich abzubüssen, sondern auch zugleich der
Advokat ohne Rücksicht auf einige Entschuldigung, wie die
immer sey, mit einer proportionirten Geldstrafe ad causam
sportularum oder mit Einsperrung oder Suspension zu belegen,
dann bei öfterer Actirung gänzlich ab officio amovieren".
8. Ausländern, die Güter übernehmen wollen und die zahlungs-
fähig sind, ist, „bevor sie sich im Land allzu sehr verzehren,
zu einem Unterkommen schleunig zu verhelfen". 9. Im Inter-
esse der verfügten Aufteilung zu grosser Güter wird verfügt,
dass die auf den neu geschaffenen Anwesen zu erbauenden
Häuser nötigenfalls auch von Fachwerk und Lehm sein dürfen.
10. Zum Zweck des Häuserbaues sollen von Amts wegen
Gelder zum landesbräuchlichen Zinsfusse vorgeschossen werden.
— 28 —
11. Denjenigen, welclie sich im Landeskulturwesen hervortun,
sollen Prämien zu teil werden ; insbesondere sollen jährliche
Belohnungen denjenigen Beamten zukommen, „welche nach
Proportion ihres unterhabenden Gerichtsbezirkes an neu er-
richteten Mayrschaften sich eines besonderen Vorzugs und
Amtseifers werden rühmen können". — Nicht am wenigsten
charakteristisch ist der Schluss des Mandats. Es befiehlt, das-
selbe „nicht nur aller Orten zu publiziren, sondern auch nach
vollem Inhalt genauest zu befolgen".
In demselben Geiste trifft denn eine weitere Verordnung vom
2. Juni 1773 Bestimmungen zur Ablösung und Vereinfachung
des Verfahrens im Landeskulturwesen. Aber wie wenig trotz
aller Gewaltsamkeit der getroffenen Massnahmen erreicht wurde,
zeigt, dass am 26. Mai 1775 die Mandate von 1762 „ihrem wesent-
lichen ganzen Inhalt nach" wiederholt und erneuert und aufs
neue Prämien für Durchführung desselben festgesetzt werden.
Diese Bestimmungen von 1775 interessieren uns aber hier des-
halb besonders, weil darin abermals mit besonderem Nachdruck
bei der Aufteilung und Kultivierung von Oede- und Gemein-
ländereien die Rede ist. So werden für jedes „der vier Rent-
ämter München, Landshut, Straubing und Burghausen jährliche
150 fl. bestimmt, und zwar zum ersten Preis oder Prämium
100 fl., zum zweiten 50 fl. bestimmt, womit ganze Gemeinden
belohnt werden sollen, welche einen Moor- oder anderen Ort
und unfruchtbaren Grund entweder zur Wiese oder zur Wal-
dung, oder ackermässig, mithin frucht- und urbar gemacht,
auch vor anderen Gemeinden ihres Rentamts den meisten und
vorzüglichen Fleiss hierin gezeigt haben werden". Ausserdem
zeigen weitere Bestimmungen, welches die Schwierigkeiten
waren, mit denen die Kultivierung der Oede- und Gemein-
ländereien zu kämpfen hatte. Diese Schwierigkeit war die
Sorge der Bauern, infolge des Anbaus der Gemeinländereien
das Futter für ihr Vieh zu verlieren. Daher wird wiederholt
erklärt, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers sei, dass
die bisher beweideten Gründe „gleich auf einmal in die Kultur,
und dadurch den Weideberechtigten der Trieb völlig zu be-
nehmen" sei; vielmehr sollten dergleichen Gründe „nur nach
und nach kultiviert werden, dergestalt, dass, was dem Weidvieh
— 29 —
dadurch an der mageren und ungesunden Weide einerseits ent-
geht, durch die mittels der Kultur erzielende Fett- und er-
giebige Fütterei andererseits wiederum vielfach ersetzt werde".
Doch sollten sich die Teilhaber und Weidegenossen darüber
vereinigen und bei fehlender Vereinigung sollten die Obrig-
keiten ihnen auszeigen, „was und wie viel von sothanen öden
Gründen nach und nach zur Kultur gebracht, auch was sohin
zur benötigten Viehweide einstweilen übrig gelassen werden
solle". Ausserdem wird im Interesse der Erleichterung der
Kultur eine Anordnung wiederholt, wodurch die Zahl der Weide-
nutzungen beschränkt und damit die Zahl der einer Kulti-
vierung der Weide entgegenstehenden Interessenten gemindert
wird: niemand soll mehr Vieh auf die Gemeinweide treiben,
als er von eigen und selbst erzielter Fütterung zu überwintern
vermag und folglich soll den Häuslern und Taglöhnern, „welche
nichts zu hauen und zu bauen haben", die Viehhaltung so lange
verboten werden, bis sie „von den öden Gründen, womit man
ihnen bei der Verteilung so wie anderen ä proportion zu
willfahren hat, so viel kultiviert haben werden, dass sie mit dem
hieraus erzielten Futter das Vieh zu unterhalten im Stande
sind". Dann kommen eine Reihe von Bestimmungen, die noch-
mals alles, was über die Teilung und Kultivierung der Oed-
ländereien bisher verfügt worden war, zusammenfassen. Es
sei nicht in der Absicht der angeordneten Kultur, irgend je-
mand das Seine zu nehmen, sondern Jedermann das, was er
schon hat, in besseren Stand zu setzen. Darum habe man bei
der Kultivierung eines öden und unfruchtbaren Grundes dem-
jenigen, der das Weiderecht auf denselben habe, den Vorzug
gegeben, nach ihm dem Eigentümer des Grunds und erst dann,
wenn keiner von ihnen Hand anlegen wolle, Extraneis und
zwar auch dem ersten, der sich darum melde; es folge das
letztere daraus, dass man „die geflissentliche Verwahrlosung
so viel tausend aus blosser Fahrlässigkeit und widerspenstigem
Eigensinn ganz öde und unfruchtbar daliegenden Stücke Lands
unmöglich mit gleichgiltigen Augen ansehen könne und als
Landesherrschaft das Recht habe, die bona deserta und vacantia
einzuziehen; ausserdem bleibe ja dem Weideberechtigten nach
wie vor der Blumbesuch auch auf den kultivierten Gründen zu
~ 80 — .
offener Zeit und so weit es ohne Abbruch der Kultur geschehen
könne, noch allemal vorbehalten. Sei einem Extraneus einmal
ein Grund zur Kultur eingeräumt worden, so sei dieser nicht
verpflichtet, ihn wieder zurückzuerstatten, auch wenn die vorigen
Inhaber sich bereit erklärten, „alle pro cura et cultura ver-
wendeten Kosten und Meliorationen" zurückzuerstatten. Darauf
wird abermals angeordnet, die Obrigkeiten möchten in Landes-
kultursachen keine prozessierlichen Weitläufigkeiten gestatten,
sondern „bei vorfallenden Irrungen sola facti veritate inspecta
summarissime et executive verfahren", alle Widerspenstigkeit
exemplarisch bestrafen, dagegen den Fleiss durch Prämien auf-
muntern. „Es soll auch die Publication dieses Mandats zwar
allenthalben auf die gewöhnliche Weise verfügt, insonderheit
aber solches den versammelten Dorfsgemeinden, welchen es zu
wissen am meisten obliegt, von Wort zu Wort deutlich vor-
und abgelesen werden."
Zehn Tage nach Erlass dieses Mandats erging eine neue
Verordnung — vom 6. Juni 1775 — die uns einen Einblick
in die Stimmung verschafft, mit der die Landbevölkerung die
Massnahmen der Gesetzgebung aufnahm. Es erhellt, dass in
Sigelfing, Kletham und Geisslingen die von den Kulturanten
zu Erding gezogenen Gräben eingeworfen und auf die be-
stellten Aecker Vieh getrieben worden. Darauf wird ange-
ordnet, dass die Dorfsführer der genannten Dörfer so lange
ins Arbeitshaus zu setzen seien, bis der zugefügte Schaden
wieder vollständig erstattet sei. Sollte dies länger als 14 Tage
anstehen, so sei der Schadenersatz durch militärische Exekution
einzutreiben. Von ähnlichen Widersetzlichkeiten gegen die
Kultivierung von Oedländereien seitens benachbarter Gemeinden
zeugen die verschiedenen in Sachen der Kultur des Osterhofer
Mooses ergangenen Verordnungen; trotz aller Anordnungen
summarischen Verfahrens zeigt sich, dass vier Gemeinden wäh-
rend 17 Jahren wegen der Kultivierung genannter Moosgründe
zu streiten hatten^).
Im Gefolge der Thronbesteigung Karl Theodors (1777 bis
1799) wurden die Pfalz, Neuburg und Sulzbach mit den alt-
1) Döllinger, Bd. XIV, Teil II. S. 376.
— 81 —
bayrischen Landen vereinigt. Die Tätigkeit dieses Fürsten
hinsichtlich der Landeskultur trug dasselbe Gepräge wie die
seines Vorgängers; hatte es dieser schon nicht an Zwangs-
massregeln fehlen lassen, so steigerte sich dieser Zwang unter
Karl Theodor noch durch die Hast, mit der der neue Regent
sein Ziel zu erreichen suchte. Ausserdem charakterisiert seine
Gesetzgebung das Eindringen von Gesichtspunkten, die mit der
durch die französische Revolution erzeugten Geistesströmung
in Zusammenhang standen. Aber auch die Massnahmen dieses
Herrschers hatten mit denselben Schwierigkeiten wie die seines
Vorgängers zu kämpfen, mit dem Widerstand der allen Neue-
rungen widerstrebenden ländlichen Bevölkerung und mit der
Lässigkeit der Beamten. Dazu kam noch der Widerstand
seitens einiger einflussreicher Interessenten, wie Grundherren
und Prälaten.
Alsbald nach seinem Regierungsantritt, im Jahre 1778,
überwies der Kurfürst dem Freiherrn von Hompesch das ge-
samte Oekonomie- und Finanzwesen in Kurbayern , Neuburg
und Sulzbach. Im darauffolgenden Jahre wurden der neu-
geschaffenen Oberlandesregierung die Aufgaben der bis-
herigen Landesökonomiekommission überwiesen. Die neue Be-
hörde bestand aus 15, dem Grafen-, Ritter- und Gelehrtenstande
angehörigen Männern, die, in mehrere Kollegien geteilt, die
Förderung der Wiesenkultur, die Austrocknung der Moose,
die Urbarmachung der Weiden und die Forstwirtschaft leiten
sollten.
Am 20. Oktober 1779 erfolgte ein Erlass, welcher den
Anbau von Oedgründen zu fördern suchte, indem er dem Be-
bauer derselben für 10 Jahre die Freiheit von allen landes-
fürstlichen, landschaftlichen und grundherrlichen Abgaben,
sowie auch vom Zehnten versprach. Dann erging am 10. Mai
1783 für das Neuburgsche Gebiet ein erneuter Befehl, sämt-
liche sich vorfindenden öden Plätze nutzbar zu machen; es
heisst darin: durch Nachsicht der Beamten und Ortsvorstände
oder durch Nachlässigkeit und Faulheit der Untertanen werde
diese höchste Absicht immer vereitelt; es wird den Oberämtern
hiermit befohlen, sämtlichen Gemeinden öffentlich zu verkünden,
dass sie nunmehr in Zeit, Jahr und Tag die allenfalls in ihrem
— 32 —
Gemeindebezirke sicli vorfindenden ödeu Plätze vollkommen
nutzbar machen, widrigenfalls sie gewärtigen sollen, dass nacli
verflossener sothaner Jahresfrist ohne weiters diese Plätze „pro
bonis vacantibus*^ erklärt würden. Dann wiederum finden wir,
dass die Pfarrer entgegen der Bestimmung des Jahres 1773
einen Kleezehnt von Brachfeldern erheben, was jahrzehntelang
zur Wiederholung dieser Bestimmung führte. Aber auch das
kam vor, dass die Bürger der einen Gemeinde in ihrem Kultur-
eifer andere Gemeinden in ihren Weidenutzungen beeinträch-
tigen. Die Folge waren abermals neue Erlasse, wie der vom
21. Juni 1786, die Kultur solle nur soweit erlaubt sein, als
die Weidenschaft dabei noch bestehen kann. Dann wiederum
finden wir ein abermaliges Experimentieren hinsichtlich der
Behörden, denen die Förderung der Landeskultur anvertraut
wird; so werden am 3. Mai 1787 dem Kameralfiskalatsdepar-
tement die Geraeinheitsteilungen übertragen, um ihm nach
einem halben Jahre wieder abgenommen zu werden. Am
24. Oktober 1787 werden neue Instanzen zur Herbeiführung
eines beschleunigten Verfahrens in allen Gemeinheitsteilungs-
sachen geschaffen. Bemerkenswert ist auch die Antwort, die
der Kurfürst am 29. November 1788 fünfzehn Prälatenklöstern
erteilte, welche sich über die Ausmessung von Gründen, die
zur Kultur gebracht werden sollten, beschwert hatten: „Bereits
in vorigen letzten drei Regierungszeiten hat man die Kultur
derlei ohne Nutzen gelegener Gründe betrieben; aber man hat
den nützlichen Zweck noch nicht erreicht. Unverantwortlich
ist es also, wenn man diese fast w^ährend des ganzen Saeculi
betriebene Kultur durch ungegründete Einreden wieder ins
Stocken geraten und nicht jede Gelegenheit ergreifen lassen
wollte, womit solche Gründe zum allgemeinen Nutzen hergestellt
werden, mehrere Nahrung verschafi't, so die Getreideteuerung
gehemmt und die Mannschaft vermehrt würde. Daher sollen
besonders die Prälaten, die die meiste Macht zur Kultur haben,
die Kultur fördern. Ihre unnützen Einreden werden nicht be-
achtet, vielmehr strebe man, die zum allgemeinen Nutzen ge-
reichende Kultur solcher Gründe zu stände zu bringen und die
sich dazu meldenden Untertanen zu unterstützen, besonders die
Leerhäusler, damit sie billige Nahrung erlangen, die Grund-
— 33 —
herrschafteil nach Billigkeit mehr Güten erlangen und mehrere
Steuer- und nutzbarere Untertanen würden."
Bewegten sich die bisherigen Massnahmen Karl Theodors
noch im Geleise derjenigen seines Vorgängers , so gilt dies
nicht von den grossartigen Entwürfen und Unternehmungen,
welche seine Regierungszeit in den Neunzigerjahren des
18. Jahrhunderts auszeichnen. Vor allem ist hier zu nennen
der Entwurf eines allgemeinen Kulturgesetzes vom 10. Novem-
ber 1790. Dieser Entwurf enthält eine erschöpfende Zusammen-
fassung aller bisher über Gemeinheitsteilungen ergangenen
Verordnungen und Gesetze unter zeitgemässer Abänderung der-
selben im einzelnen; er sucht das Kulturwerk sowohl durch
Aufmunterungen als auch durch teilweise barbarische Straf-
androhungen zu fördern. Aber so wünschenswert es gewesen
wäre, wenn ein derartiges einheitliches, die gesamte Materie
erschöpfendes Gesetz erlassen worden wäre, so scheiterte der
Entwurf doch an einer Bestimmung: während man bei Ge-
meinheitsteilungen bisher den Hoffuss zu Grunde gelegt hatte,
wollte der Entwurf eine Teilung nach Köpfen der Nutzungs-
berechtigten einführen. Dies erregte den Widerstand der Land-
schaft, in der der Grossgrundbesitz seine Vertretung fand, und
der Gedanke, den Entwurf zum Gesetze zu machen, wurde
aufgegeben.
Glücklicher als mit diesem Entwürfe war die Regierung
Karl Theodors in ihren Versuchen, das Donaumoos zu kulti-
vieren , ein Unternehmen , das insbesondere auch deshalb hier
erwähnt werden muss, weil seine Durchführung zur Aufteilung
vieler in dem Moose gelegener Gemeinweiden und dabei in der
Tat zur Anwendung des von dem eben erwähnten Entwürfe
vergeblich erstrebten Kopffusses bei der Verteilung führte.
Das Donaumoos ^) liegt zwischen den Städten Neuburg und
Ingolstadt und den Flecken Reichertshofen und Pötmess; sein
Umfang ist 20 Stunden; die Länge beträgt 4 Meilen und die
Breite bis zu 2 Meilen; nach einer genauen Vermessung um-
fasste es 56892,3 bayrische Jauchert oder ca. 4 Quadrat-
meilen; 62 Gemeinden hatten darauf das Weiderecht. Bis 1777
') V. Aretin, Aktenmässige Donaumooskultuigeschichte, 179-"
Wismüller, Teihnig der Gemeinländereien in Bayern 3
— 34 -
hatte es fortwährend Grenzstreitigkeiten zwischen Neuburg und
Bayern bezüglich des Mooses gegeben, die sich selbst auf die
Untertanen fortpflanzten; bayrische Geometer hatten häufig vor
den neuburgischen Bauern die Flucht ergreifen müssen. Mit
der Vereinigung Neuburgs mit Bayern waren die politischen
Schwierigkeiten einer Kultivierung des Mooses geschwunden;
das Moos, das bisher teils nach Bayern, teils nach Neuburg
lehenspflichtig gewesen war, kam nun unter einen Oberherrn,
der entsprechend der Kulturfreudigkeit der Zeit im Januar 1790
eine Aktiengesellschaft zur Austrocknung desselben ins
Leben rief.
Die Zahl der Aktien wurde auf 30 festgesetzt; jede Aktie
sollte dem Kulturfonds 10000 Gulden beischiessen; um die
Beteiligung zu erleichtern, wurden indes auch V^ und ^t Aktien
ausgegeben. Jeder, ohne Unterschied der Würde, konnte eine
Aktie oder den Bruchteil einer Aktie erwerben; der Kurfürst
selbst trat als Aktionär bei. Auch leistete die Kabinettskasse
des öfteren bedeutende Zuschüsse, so einmal im Betrage von
20000 Gulden. Diese Gesellschaft sollte die Kultur selbst in die
Hand nehmen; nach beendeter Kultur sollte jeder Grund ge-
schätzt und von dem bisherigen Berechtigten der Gesellschaft die
Differenz zwischen dem früheren und dem gegenwärtigen Werte
ausbezahlt werden. Viele Genieindegründe wurden so kultiviert
und dann an einzelne Kauflustige veräussert. Wer davon kaufte,
erhielt 3 Freijahre; auch benutzte der Kurfürst den Umstand
der Lehenbarkeit des Mooses, um unter Beseitigung des An-
spruchs benachbarter Grundherren den Kulturanten freies Eigen-
tum zu erteilen.
Im Frühjahre 1790 wurde mit der Kultur begonnen;
mehrere hundert Kinder der benachbarten Dörfer arbeiteten
täglich um 12 Kreuzer. Alle eingefangenen Vaganten zwang
mau zur Teilnahme am Werke; dafür wurden sie gekleidet
und erhielten täglich zweimal warme Speisen und eine halbe
Mass Bier. Weitergehende Ermunterungen brachte ein Erlass
vom 15. März 1791: Wer an der Donaumooskultur mitwirkt,
erhält 3 Freijahre; wer kultiviert, aber die Brache lässt,
15 Freijahre; wer endlich auch die Brache bebaut, 25 Frei-
jahre; AVer ausserdem ein von der Kulturkommission erbautes
— 35 —
Haus kauft oder selbst ein Haus baut, soll noch 5 Jahre
länger frei sein.
Dieses Kulturunternehmen traf auf den Widerspruch vieler
am Alten hängenden Gemeinden; manche widersetzten sich dem
Beginne der Kultur; andere verweigerten die Kulturbeiträge;
wieder andere beschädigten sogar die bereits kultivierten
Gründe. Aretin ^) schreibt: „Aus jeder Scholle Erde erwuchs
der Mooskommission ein neuer Prozess." Bauer, Edelmann und
Advokat schrieen über Verletzung von Privatrechten. Aber
Karl Theodor liess sich nicht einschüchtern und am Ende des
ersten Jahres waren bereits 8000 Tagwerke ausgetrocknet.
Von dem Widerstände der Gemeinden einerseits, dem Kultur-
eifer der Regierung anderseits zeugt auch die Energie einer
Verordnung vom 13. August 1791; nachdem über den Wider-
stand, welchen einige Gemeinden dem Kulturwerke entgegen-
setzten, geklagt, bestimmt diese Verordnung, dass jede Ge-
meinde, die ihre Weidegründe nicht kultiviert, 25 Gulden pro
Tagwerk als Kulturbeitrag zahlen müsse. Zudem sollen alle
solchen Weidegründe, einerlei ob sie Lehen seien oder nicht,
unter sämtliche Gemeindeglieder nach Köpfen verteilt werden.
Diejenigen, welche sodann ihre Anteile sofort als Aecker oder
Wiesen in Kultur nähmen und der Weide entsagten, sollten
die Anteile zwar auf ihre Kosten, aber zur Belohnung auf den
besten Plätzen zugemessen erhalten. Zudem wird ein Eigen-
tumsbrief zugestellt und 25jährige Freiheit von allen Steuern
vmd Abgaben zugesichert, mit Ausnahme einer Auflage von
4 Kreuzern pro Tagwerk zur Erhaltung der Kanäle, Dämme,
Brücken und Schleusen. Die Nichtkulturanten einer Gemeinde
sollen den kultivierenden Gliedern zur Sicherung der Neu-
kulturen auf eigene Kosten die nötige Umzäunung herstellen,
weshalb man bei einer Teilung jedesmal Sorge trug, dass die
zu kultivierenden Gründe zusammenhängend waren ; zeigten sich
die Pflichtigen mit der Lieferung der Umzäunung saumselig,
so sollte sie die Gemeinde dazu zwingen. Auf die Teile, die
man noch als Gemeindeweide benutzte, wurden sofort beträcht-
liche Steuern gelegt, um mit Gewalt die Bebauung dieser
') V. Aretin, Aktenmässige Donaumooskulturgeschichte, 1795.
- 36 —
Strecken herbeizuführen. Wenn aber später ein Gemeindeglied
von der Gemeinweide abstehen und seinen Anteil als Acker
oder Wiese unter Einführung von Stallfütterung benutzen sollte,
so sollte ihm dies gestattet sein, ihm der treffende Grund auf
seine Kosten ausgezeigt und ihm so viel Freijahre zugeschrieben
werden, als jenen Gemeindegliedern noch übrig sind, die sich
von Anfang an zur Kultur verstanden hatten. Bei allen Ge-
meinweidsangelegenheiten sollen die Kulturkommissarii diese
Verordnung vorlesen. Wer die Kultur hindert, soll in Eisen
an der Moosarbeit arbeiten oder auf eigene Kosten ins Zucht-
haus geschafft werden.
Ein Erlass vom 9. Mai 1792 brachte allerdings bereits
wieder eine Milderung dieser harten Bestimmung. Die Trocken-
legung des Donaumooses schritt nunmehr rüstig fort. Ge-
zwungen zur Aufgabe der Gemeinweide wurde niemand. Aber
jede Gemeinde musste denen, die ihr Vieh im Stalle behielten
(also nicht mehr auf das Moos trieben), ihren Gemeindeanteil
an „einem andern, dem Gemeindsviehtriebe unbehinderlichen
Orte der vier Enden des Weideplatzes" durch das Los aus-
zeigen. Den so separierten Anteil konnte der Betreffende
kultivieren oder als Weide benutzen; freilich musste er im
letzteren Falle dieselbe Steuer wie von kultivierten Gründen
zahlen. Die Bestimmungen über den Teilungsmassstab wurden
dann abermals durch ein Reskript vom 10. Juli 1792 modifi-
ziert; demnach soll von nun im Moosgebiete nach Besitzgrössen
geteilt werden; zudem soll anfangs bloss der vierte Teil der
Weide geteilt werden; wer den zugeteilten Grund innerhalb
6 Jahren nicht kultiviert, ist der Freijahre verlustig.
Um den Fortgang des Geschäftes möglichst zu erleichtern,
erhielt im folgenden September das Moosgericht (Judicium
delegatum) volle Verfügungsfreiheit für Vergleiche, wenn hier-
durch die Kultur erleichtert wurde.
Für die ganze Betrachtung der Mooskultur ist die Gemein-
heitsteilung zu Reichertshofen ^) höchst lehrreich : Die Viehweide
betrug 64 Tagwerke; die Hälfte hiervon wurde als Kultur-
beitrag eingezogen; die übrig bleibende Hälfte wurde unter
M Cf. V. Aretins Schrift.
— 37 —
96 Geraeindeglieder verteilt, wovon also jedes ^jm Tagwerk
erhielt. Vor der Trockenlegung war das Tagwerk 2 Gulden
wert; somit repräsentierte die ganze Weide 128 Gulden. Nach
der Separation zog jeder aus seinem Teile 15 bis 20 Gulden;
rechnet man aber als Durchschnitt bloss 10 Gulden Ertrag von
einem Teile, so beträgt die jährliche Benutzung aller Genieinde-
teile 960 Gulden. Der wahre Wert eines solchen Teils zu
^ji 6 Tagwerk ist also 200 Gulden und der Wert aller 96 Teile :
19200 Gulden, folglich jetzt noch, wo die Hälfte der Gründe
weg ist, um 19072 Gulden mehr als vorher.
Im Dezember 1793 war das eigentliche Austrocknungs-
werk vollendet. Das Interesse der Regierung an den Kul-
turanten war indes damit nicht erschöpft, wie ein Erlass vom
27. März 1795 zeigt, wonach von sämtlichen im Donaumoose
gelegenen Aeckern und Wiesen zu keiner Zeit und unter keinem
Namen ein Naturalzehnt gefordert werden soll.
Eine Vorstellung von dem, was mit der Donaumooskultur
damals erreicht wurde, geben folgende, der bereits erwähnten
Schrift des Barons Aretin entnommene Tabellen:
Verteilt wurden im unteren Moose:
a) Gemeinden mit Viehweiden im Moose:
Köpfe
Tagwerke
Wiesen ■)
Gemeinweiden
Ascheltsried
Adelzhausen
Pobenhausen
Windten
Zuchering
Obestimm
Ebenhausen
18
52
58
13
61 !
39
60
3302/3
97319/48
708^71 6
3501716
545V8
269 Vs
419^748
124 Vs
206^16
410 Vi 6
206
1481/6
681/8
25911/16
Summa
301
3.598 'V2 4
14221716
1) Die Wiesen wurden hiebei zusammengelegt, damit kein Vieh
hinkommt.
— 38 —
b) Gemeinden mit Wiesen im Moose :
Freyhausen
Buch . . .
Pörnbach . .
Haunwöhr . .
Hundszell . .
Unsein Herni
Rothenthurn .
Kottau . . .
Ingolstadt . .
Deimhausen .
Weicherried .
Geblspach . .
Weyern . .
Laugenwiesen
Ellenbach . .
Wintersollm .
Steineskirchen
Eittenhofen .
Gadenliof .
Schenkenau
Niederstinim .
12
1
3
12
14
10
1
1
1
27
15
1
1
2
1
1
1
2
1
1
1
53"/24
3
298
70 Vi 2
63^/4
371/2
22/3
4'/.
4
2273/s
677i2
97g
13
171/3
141/2
46 V2
30
31712
65
551/2
5
Verteilt wurden im oberen Moose:
a) Ohne Weiden im Moose:
1) Die Wiesen wurden hiebei zusammengelegt, damit kein Weide-
vieh hinkommt.
39
b) Mit Weiden im Moose
Ortsname
Köpfe
Wiesen ')
Weiden
Hochenried
37
529 V48
194
Unter den mannigfachen Verordnungen, welche die Ge-
meinheitsteilungen fördern sollten, verdient ferner der Erlass
vom 21. April 1790 hervorgehoben zu werden. Derselbe be-
zieht sich zwar zunächst nur auf einen Einzelfall, die Kultur
der Otterfiuger Heide; die bei diesem Anlasse ausgesprochenen
Prinzipien haben aber dann später eine allgemeinere Anwen-
dung gefunden. In diesem Erlasse wird nämlich die Teilung
aller blossen Waldstellen, selbst wenn sie mit Buschwerk be-
wachsen sein sollten , sobald ein Gemeindeglied sie verlangt,
im Interesse des Ackerbaus angeordnet. Die obere Landes-
regierung, heisst es, hat, wenn solche Plätze, die nicht im
Forste selbst liegen, von den Untertanen zur Kultur benutzt
werden wollen, ohne sich durch die hierin meist von Eigennutz
und Mangel an wahrer Forstkenntnis herrührenden Wider-
sprüche der Förster irremachen zu lassen , in Gemässheit der
ihr über das Kulturwesen übertragenen Gewalt jedesmal rück-
sichtslos zur Verteilung zu schreiten. Dabei wird als neues Prinzip
aufgestellt, dass sowohl die in Otterfing verteilten Gründe, als
auch alle dergleichen in Kultur genommenen öden Plätze, wenn
geteilt, nicht als Pertinenzien den Gütern zuzuschlagen seien,
sondern um den Untertanen mehr Eigentum, Kredit, Liebe zum
Grunde und Neigung zur Kultur zu geben, als walzende Stücke
gelten sollen. Dieses neue Prinzip wurde durch einen neuen
Erlass vom 27. September 1790 gegenüber einer entgegen-
stehenden Verfügung des Landgerichts Dachau aufs neue ein-
geschärft.
Aehnlich wie an Weideland hatte das damalige Bayern
noch einen Ueberfluss an Wald; das Holz der Wälder hatte
') Die Wiesen wurden hiebei /.usammengelegt , damit kein Weide-
vieh hinkommt. •
— 40 —
bei dem Fehlen geeigneter Verkehrsmittel nur eine Verwendung
für die unmittelbare Nachbarschaft, mit Ausnahme der relativ
wenigen Waldungen, die unmittelbar an Flüsse angrenzten.
Der Nutzen, den die Waldungen abwarfen, war dementsprechend
verhältnismässig gering. Anderseits fehlte es trotz der dünnen
Bevölkerung an Acker- und Wiesenland. Daher die stete
Gefahr von Hungersnöten bei einem schlechten Ausfall der
Ernte. Dies muss man sich vergegenwärtigen, um die zahl-
reichen Verordnungen zu verstehen, die ebenso wie die
Teilung der Gemeinheiten auch die Teilung der Wälder an-
strebten. Wird doch geradezu in den Erlassen vom 18. Juli
1795 und vom 26. April 1803 deutlich ausgesprochen, dass es
in Bayern sehr unnötig sei, die Waldungen zu vermehren;
vielmehr dürften sie beschränkt und zu Aeckern verwandelt
werden. Daher solle die Teilung der Wälder den Gemeinden
nicht, wie es vielfältig noch geschehe, erschwert, sondern er-
leichtert werden. Dies sind die Gesichtspunkte, von denen die
Regierung Karl Theodors ausging. Aus ihnen erklären sich
die folgenden Massnahmen. Zunächst waren die ersten Schritte
noch schüchtern. Ein Erlass vom 7. JuK 1790 bestimmt,
dass im Interesse der Minderung der Waldweiden allen Ge-
meinden, welche den Weidansprüchen in den Forsten gänzlich
entsagen würden, von den vielen in den Forsten vorkommenden
Plätzen, an denen das Holz nicht wohl fortzubringen sei, ein
verhältnismässiger Distrikt als Eigentum, und zwar als „walzende
Gründe" überlassen und verteilt werden sollte, unter der Be-
dingung, dass „sie der, je nach ihrer Lage schicklichsten Kultur
unterworfen würden." Energischer schon ist ein Erlass vom
6. Oktober 1792; danach sollen Waldteilungen erlaubt sein,
wenn sie unter forstlicher Aufsicht stattfinden; nach welchem
Massstabe geteilt wird, soll Gegenstand des Vergleichs unter
den Beteiligten selbst sein ; kommt ein solcher Vergleich nicht
zu stände, so setzt die Ortsobrigkeit den Teilungsmassstab nach
Anhörung der Beteiligten fest. Dabei herrscht aber noch der
Gesichtspunkt vor, dass auch künftig die verteilten Teile wieder
beholzt werden. Die verteilten Waldungen sollen den Unter-
tanen als Eigentum, jedoch nicht anders als unter den Ge-
meindegliedern veräusserlich zugeschrieben werden. Eine Er-
— 41 —
gäuzuug hierzu vom 3. Mai 1793, welche das Verfahren im
einzelnen näher regelt, erklärt ausserdem, dass den Gemeinden,
da es in Bayern so viel Wald gebe, die Teilung zu erleichtern
sei; nur die Kammerwälder von Städten und Märkten seien
nicht zu teilen. Ein Generalmandant vom 19. Oktober 1795
bestimmt dann weiter, aus Anlass verschiedener ergangener
Anfragen über den Teilungsmassstab, dass mit Rücksicht auf
die Bedürfnisse der Gemeinde gewisse Reserveschläge bei der
Teilung vorbehalten werden sollten, ferner, dass die Grund-
herrschaft keinerlei Rechte an den den einzelnen Gemeinde-
gliedern zugeteilten Waldteilen erhalten sollten, endlich, dass
die den einzelnen Bauern zugeteilten Waldteile von deren
Hauptgut nicht mehr getrennt werden sollten, selbst nicht an
Gemeindeangehörige. Durch eine Verordnung vom 24. Dezem-
ber 1795 erfolgte die Einsetzung einer besonderen Forstkammer
zur Erledigung aller mit den Waldungen zusammenhängenden
Verwaltungsangelegenheiten. Eine Reihe weiterer Erlasse er-
neuerte die in dem bereits Genannten enthaltenen Bestim-
mungen; in einem derselben, vom 29. April 179G, wird noch
besonders bestimmt, dass da, wo der Gemeinde kein Reserve-
schlag bei der Teilung verblieben ist, im Falle eines Gemeinde-
bedürfnisses sämtliche Teilhaber gemeinsam beizutragen haben,
sei es in Natur, sei es in Geld. Alle diese Verordnungen und
Gesetze wurden am 4. Juli 179(5 speziell auf die Oberpfalz
ausgedehnt.
Von den eigentümlichen Konflikten, zu denen die fort-
schreitende Teilung Anlass gab, sprechen die Erlasse vom
6. Juli 1793 und 18. Oktober 1794. Es handelt sich um
Bauern, welche ihren Anteil aus der Gemeinweide ausgeschieden
erhalten hatten; dieselben beanspruchten trotz dieser Ausschei-
dung ihres Anteils, ihr Vieh nach wie vor auf die verbliebene
Gemeinweide treiben zu dürfen. Dies wird ihnen abgeschlagen;
nur wenn ausser der Gemeinweide, von der sie ihren Teil aus-
geschieden erhalten hatten, in der Gemeinde noch andere Ge-
meinweiden vorhanden waren, sollten sie auf diese ihr Vieh
nach wie vor treiben dürfen.
Eine Eigentümlichkeit der ganzen Gesetzgebung dieser
Zeit ist das fortgesetzte Streben, durch die Verwandlung land-
— 42 —
loser Leute in besitzende einerseits der Landeskultur zu dienen
und anderseits eine neue Klasse brauchbarer und steuer-
kräftiger Untertanen zu schaffen. Dieser Gesichtspunkt tritt
noch in einem der letzten Erlasse Karl Theodors vom 20. Mai
1798 zu Tage. Es wird darin der Wunsch ausgesprochen,
dass jede Gemeinde bei Errichtung von Leerhäusern dem Leer-
häusler so viel ödes Gemeindeland zur Verfügung stellen möge,
dass sein Besitztum ^'s oder mindestens V^o Hof bilde.
Blickt man auf die vielen unter Maximilian III. Joseph und
Karl Theodor gemachten Anstrengungen zur Herbeiführung
einer besseren Kultur zurück, so sollte man meinen, dass es
kaum mehr eine Gemeinde gegeben haben dürfte, in der nicht
die Gemeinländereien längst geteilt und die Oedflächen in reich-
tragendes Ackerland verwandelt gewesen wären. Eine der-
artige Meinung wäre aber vollständig irrig. Das zeigen die
folgenden Angaben über die unkultivierten Flächen in ver-
schiedenen Bezirken Bayerns, die den Aufstellungen Hazzis
entnommen sind ^ ) :
Name des Bezirkes
Von der Gesamtfläche sind
Aibling
Tegernsee I
Traunstein i
Reiclienhall '
Zwiesel [
Mitterfels
Schwarzach j
Marquardtstein
Abensbei'g
Riedenburg
^3 Oeden und Weide
•'/v Wald und Weide
Ve Wald und Weide
^/lo Wald und Weide
^9 Wald und Weide
^/3 Wald, Gemeiuweide
V4 Wald und Weide
Ve Wald und Weide
^3 Gemeinweide, Holz
'^3 Gehölze und Weide
Von manchen Gegenden entwirft Hazzi ein trostloses Bild;
so schreibt er z. B. vom Isartal: „Durchwandert man dieses
Tal, welch wüster Zustand! Alles ist öde, wie die Nacht der
') Hazzi, Josef, Statistische Aufschlüsse über das Herzogtum
Bayern, aus ächten Quellen geschöpft, 1801—1808.
- 43 —
Natur : alles ist Weide, wilder Hirtenstand ! " Nicht viel besser
sali es in den Gegenden des bayrischen Waldes aus, von denen
der Autor sagt, dass sie noch ganz im Banne des wilden Hirten-
stabes ständen; die Weide herrsche noch wie in barbarischen
Gegenden, wohin der Ruf zur Kultur noch nicht gedrungen
sei. Indes berichtet unser Gewährsmann auch von Orten, welche
sich dem Kulturwerke mit Eifer angeschlossen hatten; so ist
z. B. ausdrücklich bei Landshut erwähnt, dass dort in jüngster
Zeit Geraeinheitsteilungen vorkamen, die überall neues Leben
Avach riefen.
Auch Pfaffenhofen und Vilsbiburg ^) zeichneten sich aus
durch ihr entschlossenes Eintreten in die Bahn des Fortschritts;
viele Gemeinden im Bezirke Wolfratshausen verlangten Ab-
teilung ihrer Gemeindegründe und der grosse Hoffoldinger Forst
war dort bereits der Repartition unterzogen worden. Während
so Orte, die von der Hauptstadt weit ablagen, ganz erfreuliche
Kulturresultate aufweisen konnten, waren die Gemeinheitstei-
lungen in der Münchener Gegend sehr selten und überaus
schwierig. So kostete keine Teilung mehr Mühe, als die zu
Schwabing ^), und doch musste man hier vor allem den wilden
Hirtenstab brechen : der Abteilungsvertrag war entworfen und
angenommen; als es aber nun zum Vollzuge kommen sollte,
da hatten sich die Bauern anders besonnen : auf den ersten
Geometer, der in Schwabing ankam, Hess man einen wilden
Stier los, und der Kommission schwor man Mord und Tod; so
zäh hing man in der Nähe der Hauptstadt noch an der alten
Gewohnheit; doch Standhaftigkeit und Ausdauer überwanden
die sich auftürmenden Schwierigkeiten, und in einigen Jahren
erkannte die Gemeinde in den verteilten Gründen einen Haupt-
punkt ihres späteren Wohlstandes.
Der Grund des Widerstandes einzelner Gemeinden lag
einesteils in ihren besonderen Bodenverhältnissen, indem san-
diger oder moosiger Boden eine andere Benutzung denn als
Weideland kaum zu gestatten schien, andernteils darin, dass die
Regierung sich darauf beschränkte, der Bevölkerung zu be-
Hazzi, 1. c.
Hazzi, 1. c.
— 44 -
fehlen, statt auf dem Wege der Belehrung ein Verständnis für
die Zweckmässigkeit des Befehls in ihr wachzurufen. Erst als
die steigenden Preise der Bodenfrüchte mit dem eigenen Interesse
an der Kultur auch das Verständnis für dieselbe in der Be-
völkerung weckten, trat ein Umschw^ung in dem Urteile der-
selben ein : man verlangte nun nach dem , was man früher
gezwungen nicht hatte annehmen wollen.
Drittes Kajjitel
Vom Regierungsantritte Maximilians IV. Joseph
bis zur Konstitution von 1808
Mit dem Tode Karl Theodors im Jahre 17 99 bestieg
der Herzog von Zweibrücken als Maximilian IV. Joseph den
bayrischen Thron. Dies bedeutete zunächst die Wiedervereini-
gung aller Wittelsbachischen Besitzungen in einer Hand. Noch
bedeutungsvollere Territorialveränderungen brachten die Ereig-
nisse der beiden nächsten .Jahrzehnte. Hier soll bloss auf den
Territorialzuwachs Rücksicht genommen werden, der dauernd
bei Bayern blieb. Durch den Reichsdeputationshauptschluss
von 1803 erhielt der Kurfürst für die damals abgetretene Rhein-
pfalz, die Herzogtümer Zweibrücken Simmern und Jülich, die
Fürstentümer Lautern und Velden und einige andere Herr-
schaften: den grössten Teil des Bistums Würzburg, die Bis-
tümer Bamberg, Freising, Augsburg und den einen Teil des
Bistums Passau mit der Stadt Passau, ferner dreizehn Probsteien
und Abteien und siebzehn Reichsstädte und Reichsdörfer in
Franken und Schwaben. 1805 erhielt Bayern nach dem Press-
burger Frieden das Fürstentum Eichstätt, den Rest von Passau,
das Gebiet von Lindau, sowie die Reichsstadt Augsburg, wo-
gegen es vorübergehend Würzburg wiederum abtrat. 1806 er-
hielt es das Fürstentum Ansbach gegen Berg; ferner die Reichs-
stadt Nürnberg, die Deutsch - Ordenskommenden Rohr und
Waldstetten, sowie eine Reihe kleinerer, bisher reichsunmittel-
barer und reichsständischer Herrschaften in Franken und Schwa-
ben. 1809 kam dazu an bleibenden Besitztümern das Fürsten-
tum Regensburg und Bayreuth; 1814 erhielt es Würzburg und
die Rheinpfalz wieder zurück, ferner erhielt es Aschaflfenburg.
— 46 —
Durch diesen Gebietszuwachs kamen einerseits Gebiete
hinzu, welche bis dahin schon eine teilweise vorgeschrittenere
Landeskulturgesetzgebung gehabt hatten, anderseits erweiterte
sich damit der Spielraum für die künftige bayrische Landes-
kulturgesetzgebung.
Die Regierung Maximilians Joseph zeichnet sich aus durch
eine intensive Steigerung der Landeskulturtätigkeit. Bei Be-
urteilung dieser Steigei-ung muss man sich vergegenwärtigen,
dass die Landwirtschaft, wenn man von den neuhinzugekom-
menen Reichstädten Augsburg und Nürnberg absieht, immer
noch der einzige Erwerbszweig des Landes war. Die Steige-
rung der Intensität der Landwirtschaft erschien deshalb als
das geeignetste Mittel zur Erhöhung des Volkswohlstandes.
Die Beseitigung aller Reste einer alten Agrarverfassung, welche
dieser Steigerung der Intensität im Wege standen, galt als
erstes und dringendstes Gebot. Hatte das 18. Jahrhundert
bereits den Anbau von Oedländereien und damit zusammen-
hängend die Aufteilung der Gemeinheiten zu fördern gesucht,
so musste die neue Verwaltung mit erhöhtem Eifer darnach
trachten, die Ziele zu fördern, die damals nur unvollkommen
erreicht worden waren. Ihr diesbezügliches Bestreben stand
zudem im Einklang mit dem, was damals in allen fortschrei-
tenden Ländern Europas energisch angestrebt wurde. Es ist
selbstverständlich, dass diese Bestrebungen auch die Ideen-
richtungen widerspiegelten, welche infolge der grossen Umwäl-
zungen in Frankreich damals alle leitenden Köpfe beherrschten.
In Montgelas fanden dieselben einen ebenso klugen wie tat-
kräftigen Vertreter.
In der Literatur treten uns diese Ideenströmungen ganz
besonders deutlich entgegen. Wir haben mehrere Richtungen
unter den bayrischen Schriftstellern über unsere Materie
zu unterscheiden. Der hervorragendste Vertreter — sowohl
was seine literarische Fruchtbarkeit angeht, als auch nach
dem grossen Einflüsse , den er auf die Landeskultur in
Bayern erworben hat — , war H a z z i ^) ; in ähnlicher Rich-
^) V. Hazzi, lieber das Rechtliche und Nützliche bei Kultur und
Abteilung der Weiden und Gemeindewaldungen in Bayern, 1802.
_ 47 —
tung wie er gingen Graf Soden ^), Lips-) und Hoppen-
bichF).
Zwei Gesichtspunkte stehen bei diesen Schriftstellern im
Vordergrund ; der eine ist, dass zur Herbeiführung einer inten-
siveren Kultur des Bodens die Aufteilung der Gemeinländereien
und ihre Ueberfiihrung in das Sondereigentum der Einzelnen
unerlässlich seien; der andere, dass es zur Gewinnung der
grösstraöglichen Anzahl von Kulturanten geboten sei, möglichst
viele Besitzlose zu Besitzenden zu machen. Die Gemeinheiten
erschienen ihnen als Gesamtnationaleigentum; dementsprechend
vindizieren sie dem Staate das Recht, diese Gemeinheiten nach
dem Massstabe zu verteilen, der im Interesse der Herbeiführung
einer intensiveren Kultur als der geeignetste erschien. Daher
treten sie alle ein für eine Verteilung der Gemeinheiten unter
den bisherigen Nutzungsberechtigten nach Köpfen; denn, wie
Hazzi ausführt, der grössere Besitzer denke an keine weitere
Kultur; er benutze allen übrigen Grund nicht in intensiver
Weise, sondern nach Bequemlichkeit; nur wer keinen oder
doch nur wenig Grund besitze, strebe nach neuer Kultur : es
komme also darauf an, den Massstab zu wählen, der die Kultur-
lust zu fördern am meisten geeignet sei.
Dieser Richtung, welche die Interessen der Gesamtheit in
den Vordergrund stellte, standen die Vertreter der grösseren
Interessenten gegenüber. Sie betonten, dass staatswirtschaft-
liche Vorteile weder zu Akten der Willkür noch zur Verletzung
der Rechte der Einzelnen berechtigen. Gemeindegründe, sagen
sie, seien kein Eigentum des Staates, sondern Privateigentum
der Gemeinde; es sei ungerecht, nach gleichem Massstabe zu
teilen; der geeignete Massstab sei der Massstab der Pflichten
gegen die Gemeinde, d. h. die Grösse der an dieselbe ent-
richteten Steuern. Auch komme es darauf an, den bisherigen
Nutzungsberechtigten in dem einem jeden zugewiesenen Land
einen Ersatz für die verlorene Nutzung zu schaffen. Die
Häusler hätten häufig gar keinen Nutzanteil gehabt und dem-
') Julius Graf v. Soden, Lehrbuch der Nationalökonomie, 1810.
-) Lips, Prinzipien der Ackergesetzgebung, 1811.
:) Hoppenbichl, Versuch über die anwendbarsten Grundsätze
bei Kulturprozessen, 1793.
— 48 —
entsprechend gebühre ihnen auch bei der Teilung kein Anteil
an dem Gemeinland ; zudem wollten die nach Teilung drän-
genden kleinen Leute gar nicht selbst kultivieren, sondern nur
einen augenblicklichen Gewinn machen, namentlich bei Wald-
teilungen durch AbholzuDg der Holzbestände. Damit stand
freilich wieder in Widerspruch, wenn von derselben Seite geltend
gemacht wurde, die unausbleibliche Folge der Ausstattung der
Häusler mit Land werde sein, dass sie nicht mehr taglöhnern
würden, und dass ein Arbeitermangel eintrete. Man verlangte
also als richtigen Verteilungsmassstab die Viehzahl, die ein
jeder mittels des auf eigenem Grund erzielten Futters über-
wintern könne ; man hat aber überhaupt keine besondere Freude
an der Gemeinheitsteilung, gleichviel welchen Massstabs. Ver-
liere der Bauer seine Weide, so müsse er, sagte man, sein Vieh
vermindern und bekomme daher weniger Dünger; die Folge
sei, dass er nicht zum Brachenanbau schreiten könne; um
schlechte Gründe zu kultivieren, müsse man also gute schlecht
werden lassen; so wähle man unter zwei Uebeln das grössere:
den Kleinen, der kaum einige Gulden zahle, wolle der Staat
reich, den Grossen aber, der Hunderte von Gulden zahle, arm
machen.
Einen mittleren Standpunkt vertritt Gönner in seiner
Schrift .lieber Kultur und Verteilung der Gemein-
weiden'". Er ist ein Anhänger der Gemeinheitsteiluugen.
wenn auch kein unbedingter; er will individualisieren je nach
den klimatischen und Bodenverhältnissen und den Verhältnissen
der Bevölkerung. In eingehender Weise befasst er sich mit
dem Provokationsrechte und dem Teilungsmassstabe. Die Frage,
ob ein einzelner auf Teilung dringen könne, erscheint ihm als
Absurdität, da die Proprietät nur der juristischen Einheit zu-
stehe, der Korporation. Ob der Betreffende Bürger, Beisasse.
Gutsbesitzer oder Leerhäusler sei, ob er von freiem oder un-
freiem Stande sei, darauf komme es bei einer Separation nicht
an, da nur das Recht, die Gemein weide zu benützen, in Frage
stehe; alle anderen Eigenschaften seien zufällig und irrelevant:
ganz falsch erscheint Gönner die Ansicht, dass nur Gemeinde-
glieder bei einer Teilung Anteile erhalten sollen, denn so gut
die Staatseinwohner, die nicht aktive Bürger seien, doch den
— 49 —
Staatsschutz genössen , ebensogut sei es denkbar , dass bei
Gemeinheiten Subjekte vorkämen, die zwar nicht Gemeinde-
glieder seien , aber doch an den Gründen teilhaben ; diesen
dürfe bei einer Teilung ihr Recht nicht genommen werden,
sondern auch sie müssen mit einem entsprechenden Anteile be-
dacht werden, der unabtrennbares Pertinenzgut werde; nur die
grösseren Besitzer sollten ihre Teile walzend machen dürfen,
damit Kleine sich hierdurch aufschwingen könnten. Erst bei
^3 Majorität sollte eine partielle Teilung vor sich gehen;
gäbe es in einer Gemeinde V2 und ^3 Gemeinderechte, oder
auch doppelte, so habe sich auch der Anteil darnach zu
richten.
Die bereits vorgeschritteneren Verhältnisse in dem damals
noch nicht zu Bayern gehörigen Ansbach schildern die Schriften
zweier dortiger Schriftsteller. Der eine derselben ist Johann
Fischer^); in seiner Schrift, in der er die Gemeinheitsteilungen
im Gebiete von Ansbach behandelt, berichtet er, dass seit
20 Jahren mehrere tausend Morgen öden Landes im Ansbach-
schen verteilt und in fruchtbare Aecker und Wiesen verwan-
delt worden seien; indess harrten noch immer 10- bis 15 000
Morgen der kommenden Kultur. Gegen die häufig zu ver-
nehmenden Einreden, die von vielen Landwirten gegen die
Teilungen vorgebracht wurden, erwidert er, dass die Vorzüge
einer Separation evident seien: das Stallvieh sei schöner als
das Weidevieh und gebe mehr Milch, Avodurch die Kosten der
Stallfütterung wieder ersetzt würden ; zudem gehe kein Dünger
verloren, während man sonst auf ein Drittel desselben ver-
zichten müsse. Gegenüber dem Einwände, dass durch das
Aufgeben der Weide bei den strengen Forstgesetzen ein Streu-
mangel eintrete, hebt er hervor, dass das Stroh viel besser sei
zur Streu als das Laub. Was den Teilungsmassstab betriflft,
so leiten ihn folgende Gedanken: Sind die Gemeindegründe
Eigentum der Gemeinde, so ist der gleichheitliche Massstab
unmöglich ; der zweckmässigste Teilfuss ist dann zu finden im
Güterstande nach gewissen Klassen (1. Klasse: Besitzer von
^) Johann Bernhard Fischer, Ueber die Aufhebung und Ver-
teilung gemeinschaftlicher Hut- und Weideplätze in der königlich preus-
sischen Provinz Ansbach, 1801.
Wisniüller, Teilung der Gemeinläudereieu in Bayern 4
— 50 —
wenigstens 40 Morgen, sie erhalten einen vierfachen Anteil;
die Angehörigen der 2. Klasse einen dreifachen, die der 3. Klasse
einen zweifachen, die der 4. Klasse einen einfachen und die
der 5. Klasse, zu der die Hausbesitzer gehören, die bisher kein
Gemeinderecht hatten und auch keine gemeindlichen Lasten
trugen, ^ t Teil); nach diesem Massstabe sollen auch die Lasten
getragen vverden; Pfarreien gehören in die o., Schulen in die
4. Klasse ; das Anteilsrecht richtet sich sonach nach der Morgen-
zahl des Eigenbesitzes. Beim gleichen Massstabe käme der
Begüterte entschieden in Nachteil, während der Handwerker
und Taglöhner mehr Land bekäme, als er bearbeiten könne;
dann sei dieser Empfänger weder Handwerker noch Bauer und
eines von beiden leide dann darunter.
Der Viehfuss, den viele vorschlagen, sei deshalb nicht
rätlich , da er wandelbar sei. Im ganzen sucht Fischer alle
gewaltsamen Sprünge zu vermeiden: ein sukzessiver Uebergang
sei das Wünschenswerte; der Bauer hänge noch zu sehr am
Schlendrian seiner Vorfahren , als dass es jetzt schon dem
Geiste der Zeit angemessen Aväre, mit Gewalt total aufzuteilen.
Besonders auch betont Fischer, dass der Bauer sichtliche
Ueberzeugung haben wolle, ehe er an Versuche schreite: erst,
wenn er mit eigenen Augen sehe und mit eigenem Verstände
prüfen könne, folge er mit langsamen, bedächtigen Schritten
der Neuerung; zwingen lasse er sich ein- für allemal nicht
und er sei misstrauisch gegen Neues, weil er sich nicht über-
zeugen könne , dass man nur sein Bestes wolle ; immer werfe
der Landwirt einen scheelen Seitenblick nach den Staatskassen,
die sich ihm in falschem Lichte zeigen. Aus diesen Gründen
tritt auch Fischer für partielle Teilungen ein, die dann ein
Vorbild und eine Anregung für künftige Totalteilungen bilden
würden; als Hindernisse für Teilungen erachtet er, abgesehen
von den angeborenen Vorurteilen gegen Neuerungen, den Um-
stand, dass der begüterte Teil neidisch auf das Emporkommen
der Aermeren blicke. In seiner Praxis begann er jedesmal
damit, die zwischen schon kultivierten Feldern und Wiesen
gelegenen Flächen zu verteilen, wobei er nie versäumte, zu
Gunsten des Gemeindeärars einen kleinen Kanon aufzulegen.
Wie verdienstvoll das Wirken des Mannes für die Landeskultur
— 51 —
iu x\usbacb war, ersieht man daraus, dass er in seiner Eigen-
schaft als Oekonomiekommissar die Kultur von 1275 Morgen
bewirkte und durch seine Bemühungen 50 Partial-, und 2 Total-
teilungen zu stände kamen ; die auf diese Weise kultivierten
Gründe trugen nach einer geringen Schätzung jährlich 219 433 fl.
Der zweite Autor, der über die fränkischen Gebiete schrieb,
war Yelin, Assessor bei der Kriegs- und Domänenkammer zu
Ansbach. In seiner Schrift „Versuch über die Aufhebung und
Verteilung gemeinschaftlicher Hut- und Weideplätze" (1799)
unterscheidet er vor allem zwischen Teilungen in der Stadt
und auf dem Lande. In der Stadt soll die Häuserzahl als
Massstab dienen ; was aber das Land betrifft , so spricht er
sich gegen die Regierungsausschreibung vom 25. Juni 1767
aus , die die Gemeinderechte zum Massstabe bestimmte : nur
den Massstab des Wirtschaftsumfanges will er als den allein
richtigen anerkennen; verschiedene Mittel bieten sich, um diesen
LTmfang zu ermitteln: in erster Linie könnte man hierzu den
Landfuss anwenden, und zwar die Feststellung nach dem Bonitie-
rungsmassstab oder nach blossem Arealmassstab, wenn nicht
noch zur Zeit jede Vermessung fehlte ; rücksichtlich der zweiten
Form des Landfusses wäre ebenfalls erst eine genaue Bonitie-
rung durch Vereidete nötig. In zweiter Linie werde oft der
Viehstand in Betracht gezogen, wobei nach Durchwinterungsfrist,
nach aktivem Viehstand oder auch nach Dungbedarf unter-
schieden werde. Der Massstab des aktiven Viehstandes ent-
spräche der wirklichen Nutzung. Man müsste nur alle Inter-
essenten rufen und jeden in Beisein der anderen deklarieren
lassen, wozu noch nötig wäre, dass alle Viehsorten unter einen
gleichen Nenner gebracht würden. Doch sei hier die Gefahr,
dass sich mancher in Erwartung der Teilung mehr Vieh bei-
lege. Habe der Viehfuss auch viele Vorzüge zur Erforschung
des Wirtschaftsumfangs, so leide er doch an dem Fehler, dass
hierbei vorausgesetzt werde, dass jeder das richtige Verhältnis
von Wiesen habe; nun komme es aber vor, dass der Kleine
oft viel Futter habe und dieses verkaufe, während der Grosse
oft weniger besitze: so würde der eine widerrechtlich gewinnen
oder verlieren; wer ein Haus hätte, aber kein Vieh, bekäme
gar nichts, Avie denn auch derjenige im Nachteil wäre, der mehr
— 52 —
auf gutes Vieh, als auf dessen Zahl sähe. Endlich lasse sich
der Wirtschaftsumfang noch ausmitteln aus der Aussaat, dem
Körnerertrag und dem Zehentertrag, Yelin ist indess der An-
sicht, dass der Reiche immer gewinnt, und dass hierdurch nur
Wasser in den See getragen wird, weshalb er glaubt, einen
Unterschied zwischen Recht und Billigkeit machen zu sollen.
Bei Partialteilungen sollen die Gemeinderechte den Massstab
bilden, während man bei Totalteilungen das Verhältnis des
ganzen und halben Bauern zum Köhler und Kleinbesitzer wie
2 : 1 festsetzen solle, wie denn auch die Teilung zu Goldbach
vor sich ging, wobei der ganze und halbe Bauer ^/a Morgen,
der Köhler ^ji Morgen erhielt; selbst Brandstätten will Yelin
nicht ausgeschlossen wissen , wenn Steuern hierfür bezahlt
werden, da das Anteilsrecht am Grund und Boden haftet. Eine
Totalteilung empfiehlt sich nur da, wo der Boden überall der
Kultur wert, wo ebenes Land ist und wo ferner die Stallfütte-
rung bereits eingeführt ist und die Schafzucht ohne Nachteil
verringert werden kann; auf letzteren Punkt legte man beson-
dere Sorgfalt, da Ansbachs Blüte damals auf der Viehzucht
beruhte; am 7. Mai 1792 klagte Minister Heinitz: Die Schaf-
herden nehmen ab , wie die Kultur des Bodens steigt. Eine
Totalteilung, meint Yelin, habe auch insofern missliche Folgen,
als eine Gemeinde in finanzielle Schwierigkeiten geraten könne;
wer würde sich nun zu einem Darlehen verstehen, wenn das
ganze Gemeindevermögen verteilt sei? Totalteilungen seien
also höchst selten vorzunehmen, da sie dem Staate und den
Untertanen schadeten, während eine Teilung der überflüssigen
Weide vom grössten Vorteile sei.
Die erste der hier vorgeführten Anschauungen , welche,
wie gesagt, besonders von Hazzi vertreten wurde, beherrschte
die Regierungskreise von 1799 — 1808. Zur energischeren Durch-
führung derselben wurde am 23. April 1799 eine neue Be-
hörde geschaffen: die Generallandesdirektion; die 5. Deputation
derselben wurde die oberste Instanz in allen Kulturangelegen-
heiten, also auch bezüglich aller Gemeinheitsteilungen; neben
dieser Zentralbehörde bestanden Landesdirektionen zu Amberg
und Neuburg.
Vor allem suchte diese neue Behörde dafür zu sorgen,
— 53 —
dass nicht dem Kulturwerke durch Missbräuche der ausführenden
Beamten und Nichtbeachtung der ergangenen Vorschriften
seitens derselben Schwierigkeiten erwüchsen. So hatten die
Gerichtsdiener für jeden Hauptpflock, den sie bei einer Teilung
einschlugen, 17 Kreuzer und für jeden Mittelpflock 8 Kreuzer
2 Heller neben der üblichen Taxe erhoben; auch die Geometer
und Förster pflegten willkürliche Anforderungen zu stellen.
Ein Erlass ^) vom 8. August 1800 verbot solche Pflockansätze,
weil sie das Kulturwerk erschwerten, und verlangte, dass ein
Verzeichnis über die Gerichtskosten bei jeder Teilung an die
Generallandesdirektion zur Prüfung eingesandt werde. Aus
einem anderen Erlasse vom 24. April 1801 erhellt, dass die
Unterbehörden jedem Teilhaber an einer Teilung von jedem
Anteile einen Ankunftsbrief zustellten, um auf diese Weise
eine Taxenernte einzuheimsen; von nun an dürfen bei einer
Teilung Ankunftsbriefe nicht mehr ausgefertigt und Taxen
nicht mehr erhoben werden.
Vor allem aber war die neue Behörde bedacht, das Ver-
fahren in Teilungssachen möglichst zu beschleunigen. Dem-
entsprechend verbot sie durch Erlass vom 9. August 1802 den
Advokaten der beteiligten Parteien, die Teilungsachen statt
vor die eingesetzten Kulturstellen vor die Justizstellen zu brin-
gen; widerspenstigen Advokaten wurde mit Einstecken in den
Reueturm gedroht. Von besonderer Wichtigkeit aber erscheint
der Erlass vom 25. Februar 1803, der folgendes Verfahren
für die Gemeinheitsteilungen vorschreibt.
Meldet sich jemand zur Teilung einer Gemeinheit, so soll
immer die einschlägige Gerichtsstelle als erste Instanz diesen
Gegenstand binnen 14 Tagen unter den Interessenten sum-
marissime bereinigen; vor allem wird ein Augenschein mit
Zuziehung aller Interessenten vorgenommen, der über alle Um-
stände volles Licht verbreiten wird; hierüber soll alsdann ein
Protokoll abgefasst werden, das alle Interessenten zu unter-
schreiben haben. Sodann erfolgt die Hauptinstruktion; Nicht-
erscheinen eines Beteiligten zieht die Kontumazialwirkung des
') Die von jetzt ab ergangenen Verordnungen und Gesetze finden
sich in den bayrischen Regierungsblättern.
Ausschlusses nach sich ; zur Hauptinstruktion erfolgt eine Tages-
fahrt, bei der der ganze Gegenstand zu erschöpfen ist, um
Nachprozessen vorzubeugen. Alle Abteilungsprozesse lösen
sich künftig in folgende Fragen: Was wird zur Teilung ver-
langt? Der Beantwortung dieser Frage wird das Augenscheins-
protokoll zu Grunde gelegt; im übrigen ist jeder öde Grund.
Weide, Wald, Moos, Insel etc. dazu geeignet; selbst die klein-
sten Plätze sind nicht ausgenommen, sogar jene nicht, die
sich innerhalb der Ortschaften befinden, wenn nur hierbei Be-
dacht genommen wird, dass weite Gassen ausgesteckt werden.
Die zweite Frage betrifft die Subjekte der Teilung: ob
ein Fremder oder die Mehr- oder Minderzahl in der Gemeinde
die Separation wünschen, ist gleichgültig; nur muss der Fremde
weichen, wenn der bisherige Nutzniesser selbst die Kultivie-
rung unternimmt; melden sich bloss einzelne, so geschieht die
Vermessung auf Kosten der Gemeinde , während die Kultur-
lustigen bloss die Kosten der Unterabteilung bestreiten; die
Schule ist jedesmal von selbst mit ihrem Anteile vorzumerken.
Ueber die Zahl und die Namen der Gemeindeglieder ist ein
Verzeichnis zu führen; Zubaugüter erhalten ebenfalls einen
Anteil. Die Zahl der ganzen Anteile richtet sich nach der
Zahl der zur Gemeinde gehörigen Hauseigentümer, aber so,
dass ^/2 oder Y^ Hausbesitzer bloss unter der ganzen Haus-
nummer vorkommen, wenn nicht besondere Verträge anderes
bestimmen. Sollten Einödhöfer ein Weiderecht besitzen, so
wird ihnen bei einer Abteilung ein entsprechender Teil zuge-
wiesen; was endlich den Pfarrer betrifft, so erhält er nur da
einen Anteil, wo er Gemeindeglied ist; findet in einer Filial-
gemeinde eine Teilung statt, so steht ihm dort kein Anspruch
zu, da er nicht in der Eigenschaft als Seelsorger sich dieses
Rechts erfreut. Die dritte Fi-age lautet: Wie soll geteilt wer-
den? Das Gesetz antwortet darauf: Es ist zweckmässig, alles
zu teilen und keine Reserveplätze zu belassen: vorkommende
Gemeindebedürfnisse sollen durch Beiträge der Gemeindeglieder
in natura oder in Geld befriedigt werden, weshalb auch kein
Hindernis mehr besteht, Kammergründe und Kammerwaldungen
zu teilen. Dies ist eine Neuerung gegen früher, eine Neue-
rung, die bereits durch einen Erlass vom 3, Juli 1801, — wo-
— 55 —
nach Stadt- und Marktwälder sollten geteilt werden können, —
angebahnt war, und die durch weitere Erlasse vom 12. Dezem-
ber 1805 und 2. Januar 180(3 aufs neue bestätigt wurde. Selbst
die Stadtgräben sollten, einem Erlasse vom TO. Januar 1804
zufolge, ausgetrocknet und unter die Bürger verteilt werden.
Bezüglich des Unterabteilungsmassstabs besagt die Verordnung
vom 25. Februar 1803, es beständen hierfür ohnehin meist
ältere Verträge innerhalb der Gemeinde oder eine Observanz.
Mit höchstem Wohlgefallen bemerkt die Stelle, dass der Mass-
stab jetzt weniger Schwierigkeiten bereite, und dass die meisten
Vergleiche nach dem gleichheitlichen Masse vor sich gingen,
da die Ueberzeugung zu begründet sei, dass die richterliche
Interpretation und Entscheidung ohnehin nicht anders ausfallen
werde. Die letzte Frage, die sich bei jeder Teilung aufdrängt,
lautet: Unter welchen „Folgesätzen" soll die Teilung geschehen?
Man verstand darunter die Bestimmungen hinsichtlich der auf
den Gründen lastenden Kapitalien, ferner die Disposition zur
künftigen Kultur etc. Ihi Laufe des Verfahrens spielen die
Kulturlustigen die Rolle des Klägers und stellen auf diese
Punkte bezügliche Anträge ; die Nichtkulturanten antworten
darauf im Exzeptionsrezesse; die Kläger können alsdann die
Repliksrezesse ergreifen, die Beklagten hingegen den Dupliks-
rezess ; bei diesem Streite bietet sich dem Richter Gelegenheit,
die Parteien zu einem Vergleiche zu bereden oder ihnen vor-
zuschlagen, dass sie unter sich Schiedsrichter wählen, denen
die Entscheidung aller streitigen Punkte überlassen wird; hören
die Parteien auf alle diese Zureden nicht, so lässt der Richter
die Parteien auf kurze Zeit abtreten, und stellt über alle Punkte
eine umfassende Verbescheidung her, um sie den Parteien in
dem Instruktionsprotokolle zu publizieren. Kann über einige
Punkte nicht sogleich definitiv, sondern nur auf Beweis erkannt
werden, dann wird sogleich im Bescheide beigemerkt, dass zur
Führung dieser Beweise innerhalb 8 Tagen eine weitere Tages-
fahrt angesetzt sei, bei der die Parteien wieder zu erscheinen
und sich auszusprechen hätten. Von diesem Schlussbescheide
gibt es eine Fatalienfrist von 14 Tagen zur Landesdirektion,
die in kürzester Frist die Sache entscheidet. Nach dem Appel-
lationsspruche wird die Teilung sofort vollzogen: so darf und
— 56 —
kann kein Gemeinheitsteilungsprozess den Zeitraum von 6 Wo-
chen überschreiten.
Zeigen uns die vorgeführten Erlasse das Verfahren, das
einzuhalten war, um eine Teilung herbeizuführen, so ersehen
wir aus einem Erlasse vom 23. Mai 1803, wie die Zentral-
behörde bedacht war, sich Kenntnis zu verschaffen von den
Fortschritten, die ihre Tätigkeit erzielte. Sämtliche Land-
gerichte und Behörden sollten innerhalb festgesetzter Fristen
genaue TJebersichten über die „Spezialpunkte" der Gemeinheits-
teilungen einsenden.
Allein viele Beamte waren lau in der Ausführung der An-
ordnung der Zentralbehörde; ja es ist ganz auffallend, wie oft
uns aus den ergangenen Erlassen entgegentritt, dass die aus-
führenden unteren Organe stets eher geneigt sind, sich auf
Seite der den ergangenen Verordnungen und den Gemeinheits-
teiiungen überhaupt widerstrebenden Grundherrn und grösseren
Bauern als auf Seite der Kulturanten und insbesondere auf
die Seite der von der neuen Gesetzgebung begünstigten Nicht-
besitzenden zu stellen. Insbesondere scheint die Renitenz häufig
zu dem Mittel gegriffen zu haben, die Landeskulturangelegen-
heit statt vor die dazu eingesetzten Spezialbehörden vor die
Gerichte zu bringen, wodurch einerseits eine Verschleppung in
der Erledigung, anderseits ein Prädominieren angeblicher privat-
rechtlicher Gesichtspunkte über das öffentliche Interesse, das
die Zentralbehörde vertrat, herbeigeführt wurde. Ganz be-
sonders entwickelten auch die Advokaten der Parteien nach
dieser Richtung eine Tätigkeit, welche der Zentralbehörde als
verderblich erscheinen musste. Daher sah sie sich denn ver-
anlasst, in immer neuen Erlassen einzuschärfen, dass alle Ge-
meinheitsteilungssachen nicht vor die Gerichte, sondern vor die
einschlägigen Kulturstellen zu bringen seien; so am 3. Juni,
18. Juli, T.August, 17. Oktober, 21. Dezember 1803; so ferner
am 16. März und 25. Oktober 1804 und so wiederholt bis zum
22. Februar 1808.
Gleichfalls in dem Streben, das Teilungsverfahren mög-
lichst zu vereinfachen und insbesondere auch alle unnötigen
Kosten zu vermeiden, verbot eine Verordnung vom 21. Oktober
1803 den Gemeinden, welche teilen wollten, mehr als einen
- 57 —
Abgeordneten an die Landesbehörde zu senden, da ein Ab-
geordneter vollständig ausreiche.
Nächst diesen Anordnungen verdienen besondere Beachtung
die von der Landesbehörde ergriöenen Massnahmen , um die
Zahl der Teiluugsanträge zu mehren. Ein Hauptmittel dieser
Art bestand darin , der Schule einen Anspruch an das Ge-
meindeland zuzuweisen und den Schullehrern das Provokations-
recht zu erteilen.
Damit gewann man einerseits einen im ganzen wohl auf-
geklärteren Interessenten, anderseits eröffnete sich die Aus-
sicht, auf diese Weise für die arg zurückgebliebenen Unter-
i-ichtsverhältnisse zu sorgen. Nach diesen Richtungen ist be-
sonders interessant der Erlass vom 4. April 1800. Es heisst
darin: ,Wenn Wir den Schullehrer, bisher meist den ersten
Bettler des Dorfes, als ein wesentliches Gemeindeglied be-
zeichnen und die Ausübung seiner Pflicht mit demselben Rechte
auf Gemeinnutzung, das selbst der untersten Beschäftigung
nicht abgesprochen werden kann, ehren wollen; wenn durch
die Qualifikation dieses Teils — indem er nicht dem Schul-
lehrer als das Eigentum eines Privatmanns, sondern der Schule
als perpetuier lieber Unterhaltsteil des jedesmaligen Lehrers an-
gewiesen wird — die Gemeinde keinen Realverlust leidet; wenn
es sich endlich von dieser Teilnahme erwarten lässt, dass sie
den Lehrer allmählich mit ökonomischen Kenntnissen vertraut
und dadurch fähig macht, in Verbindung mit einem gebildeten
Pfarrer, an den Unterricht der Primärschule auch landwirt-
schaftliche Belehrung anzureihen ; so setzen Wir voraus , dass
Lehrer und Gemeinden, erstere jene eingeräumten Vorteile zum
Staatsgewinn veredeln und letztere Unsere reine Absicht für
die doppelte Kultur des Menschen und der Erde nicht undank-
bar hinnehmen."
Aus Anlass der Gemeinheitsteilung zu Aibling wurde dann
am 16. April des nämlichen Jahres angeordnet, dass der Schul-
lehrer oder in seinem Namen der Ortspfarrer oder der Ge-
meindevorsteher das Recht haben soll, sich über das Vorhanden-
sein von Gemeindegründen zu informieren und sich dann um
verhältnismässige Zuteilung zu melden; dieses Provokationsrecht
soll die Schule selbst dann haben, wenn sich die Gemeinde-
glieder nocli nicht zu einer Separation verstanden haben. Dies
erschien den damaligen Gemeinden oflfenbar als eine dem Schul-
lehrer erwiesene, zu weit gehende Gunst. Sie suchten die
Schule auf einen Anteil am Gemeindeland des Orts, an dem
die Schule ihren Sitz hatte, zu beschränken, sie dagegen von
den Teilungen der Gemeindeländereien der übrigen Orte, deren
Kinder die betreffende Schule besuchten, auszuschliessen. Dem
entgegen entschied der Landesherr am 30. September 1803,
dass bei jeder Teilung die Schule, welche die Kinder der tei-
lenden Gemeinde besuchen, einen verhältnismässigen Anteil be-
kommen müsse: habe der Lehrer bereits die normalmässige
Quantität der ihm notwendigen Gründe oder seien die Gründe
zu weit vom Wohnsitze des Lehrers entfernt, so seien die-
selben in Pacht zu geben und der Zins teils zu Verbesserungen
des Lehrergehalts, teils zur Anschaffung von Schul bedürfnissen
und zur Unterstützung armer Schulkinder, kurz zum Vorteile
des Erziehungs Wesens zu verwenden. Während man sich auf
dem Papier über den Schulanteil stritt, klagten die Schullehrer,
dass die Bauern die Vorschriften über den Schulanteil über-
haupt nicht beachteten; dies veranlasste die Landesdirektion, die
bereits erlassenen Bestimmungen zu wiederholen, so am 14. Ok-
tober 1803. Wir erfahren sogar aus dem Erlasse vom 2. März
1804, dass die Aemter und Untertanen die den Schulen zuge-
wiesenen Anteile eigenmächtig verkauften, verstifteten oder
sonst benutzten, was zur Einführung einer regelmässigen Kon-
trolleinstanz den Anlass gibt. Noch vier Jahre später, am
19. Juni 1807, wiederholt ein königlicher Erlass die Gesichts-
punkte, von denen man bei der Beteiligung der Schule geleitet
war. Um die Teilung zu fördern, soll da, wo man nicht teilen
will, der Lehrer auf Teilung antragen können; für die Schule
ist der nähere und bessere Teil zu wählen; im übrigen werden
die Bestimmungen der Verordnungen vom 4. April 1800 und
14. Oktober 1803 wiederholt.
Einem ähnlichen Bestreben, das Kulturwerk zu fördern,
entsprang der Erlass vom 10. Juli 1803, in welchem denen,
welche Stadel in Häuser umgewandelt hatten, Anteile am Ge-
meinlande zugesprochen wurden , desgleichen der Erlass vom
18. Juli 1803, nach welchem Einödhöfer, welche bisher ihr
— 59 —
Vieh auf den Gründen benachbarter Gemeinden zur Weide ge-
trieben hatten, von den Gemeinheiten dieser Gemeinden einen
Anteil erhalten sollten, auch wenn sie diesen Gemeinden nicht
als Gemeindeglied angehört hatten; ferner vom 21. Juni 1805,
wonach sowohl bei partiellen als bei totalen Teilungen den
Besitzern leerer Hof- und Brandstätten, welche von diesen Ab-
gaben geleistet hatten, Anteile zugemessen werden sollen, wo-
fern die Hof- und Brandstätten so beschaffen seien , dass sie
überbaut und für eine eigene Familie bewohnbar gemacht
werden könnten; sollten die betreffenden Besitzer aber inner-
halb drei Jahren nicht bauen , so sollten die ihnen zugewie-
senen Teile an die Gemeinde zurückfallen, welche sie dann zu
ihrem Besten veräussern und zur Bestreitung der Gemeinde-
ausgaben verwenden könne.
Die Fürsorge für die kleinen Leute und die Erhaltung
ihres regen Eifers für das Kulturwerk tritt uns auch aus einem
Erlasse vom 6. April 1803 entgegen. In den Gemeinden All-
kofen und Wallkofen hatte die Gemeinheitsteilung stattgefunden;
aber die Grundstücke der Gemeindeglieder lagen sämtlich noch
im Gemenge und es bestanden noch die gegenseitigen Weide-
berechtigungen der Gemeindeglieder an sämtlichen Grund-
stücken der Gemeinde. Nach der Gemeinheitsteilung wollten
die grösseren Bauern diese Berechtigungen nicht länger dulden.
Der erwähnte Erlass verfügt, dass solange eine Arrondierung
nicht stattgefunden habe, die Weideberechtigungen fortbestehen
sollten, indem die Kleingütler noch nicht im stände seien, ihr
Vieh von den ihnen zugewiesenen, noch nicht kultivierten An-
teilen zu erhalten und sie daher von der Gemeinheitsteilung
Nachteil statt Vorteil haben würden.
Noch radikaler geht die Zentralbehörde gegen die Gross-
gütler und zu Gunsten der Kleingütler vor in einem Erlasse
vom 18. Juli 1803; es wird darin den Grossgütlern zu Reisting
bedeutet, dass man die schon abgeschiedenen Gründe, wenn sie
dieselben, statt sich zur Stallfütterung zu bequemen, nach wie
vor beweiden wollten, unter die Kleingütler oder andere, die
sie zur Kultur verlangen, ohne weiteres verteilen werde.
Des weiteren tritt das Streben, mit allen Resten der ver-
gangenen Agi'arverfassung im Interesse intensiverer Kultur auf-
— 60 -
zuräumen, in einem Erlasse vom 5. April 1807 hervor. Es
heisst darin: „Wir vernehmen, dass bei mehreren Teilungen
sich zwischen den einzelnen Gemeindegliedern einige Vergleichs-
punkte eingeschlichen haben, welche das unbeschränkte Eigen-
tum, die mächtigste Triebfeder der Kultur, in seiner freien
Wirksamkeit lähmen. Solche Bestimmungen seien z. B., dass
kein Teil je an Nichtangehörige der Gemeinde veräussert wer-
den könne, oder dass bei solchen Veräusserungen dem Ver-
käufer oder einem Mitgemeiner das Wiedereinlösungsrecht zu-
stehe. Alle solche Beschränkungen werden für null und nichtig
erklärt; jeder Teil soll walzend und ungebunden sein und auch
an Fremde verkauft werden können."
Ebenso wie seitens der Grossbauern, erwuchsen dem Kultur-
werke häufige Schwierigkeiten seitens des Grundherrn. Bald
wurde das ßecht des herrschaftlichen Schaftriebes an dem nun-
mehr kultivierten früheren Weideland in Anspruch genommen;
bald suchte man die kultivierten Anteile mit grundherrlichen
Abgaben zu belasten oder bei Zertrümmerungen von Gütern,
die im Interesse der Kultur stattfanden , die auf die einzelnen
abgetrennten Teile fallenden Abgaben zu erhöhen. Gegen alle
diese „Exzesse", wie diese Vorgänge von den Erlassen genannt
werden, richten sich die Verordnungen vom 11. Juli und
8. August 1803, vom 15. März und 6. September 1805 und
vom 31. Dezember 1806.
Hatte schon die Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts zum
Zweck der Förderung der Kultur allen neukultivierten Gründen
durch die Verordnung vom 20. Weinmonat 1779 eine zehn-
jährige Zehntfreiheit zugesprochen, so ging der gesteigerte
Kultureifer unter Maximilian IV. Joseph in dieser Beziehung
noch weiter. Ein Erlass vom 5. Juni 1801 setzte fest, dass
alle kultivierten öden Gründe auf 25 Jahre zehntfrei sein
sollten. Diese Bestimmung wird am 8. Februar 1802 aufs neue
in Erinnerung gebracht. Eine Verordnung vom 6. März 1802
bestimmt, dass Ansiedlern auf jederlei Art von öden Gründen
gänzliche Zehntfreiheit, soweit dies ohne Verkürzung eines
dritten geschehen könne, jedenfalls aber wenigstens fünfund-
zwanzigjähriger Zehntfreiheit zuzusichern sei; Kolonisten, die ein
steinernes Haus bauen, erhalten ausserdem alles zum Dachstuhl
— 61 —
nötige Zimmerholz umsonst. Am 9. April 1802 wird den
Moosgi'ünden, am 7. Juli 1802 auch den Forstwiesen, die kul-
tiviert werden, sogar ewige Zehntfreiheit zugesprochen. Be-
sonders bemerkenswert ist ferner eine Verordnung vom 7. No-
vember 1803; sie sagt: an und für sich seien alle nutzbaren
Gründe des Landes Gegenstand der Besteuerung; durch die
Kultivierung der Oedgründe und der Geraeinweiden werden
diese in das Eigentum der Individuen übergeführt, so dass es
nur mehr von diesen abhänge , solche bisher nutzlose Gründe
gleich allem Eigentume nutzbar zu machen; dementsprechend
höre an sich die bisherige Steuerfreiheit der öden Gemeinheiten
von dem Augenblicke auf, in dem sie aufgelöst worden und
die Fähigkeiten des Privateigentums erlangt hätten; um indes
den Kultureifer sowohl aufzumuntern, als auch zu belohnen,
sollen auch die geteilten Gemeinländereien noch auf 10 Jahre
Steuerfreiheit behalten , falls sie kultiviert würden ; dement-
sprechend wird verordnet, dass bis Ende 1813 auch die ge-
teilten Gemeinweiden weder mit Steuern noch mit grundherr-
lichen Abgaben belegt werden dürfen. Vor Ablauf dieser
10 Jahre, nämlich in der letzten Hälfte von 1813 erhalten die
Behörden den Auftrag, mit der Steuereinschätzung zu beginnen
und folgendes hierbei zu beachten: Gemeinweiden, die während
dieser 10 Jahre geteilt und kultiviert wurden, sind als walzende
Stücke zu behandeln und als solche mit Rücksichtnahme auf
ihre natürliche Bonität in die Steuer einzuschätzen, wobei die
besondere A^orsicht gebraucht werden muss, dass nicht die durch
Kunst und Fleiss bewirkte Melioration mit der natürlichen
Bonität des Erdreichs vermengt werde, indem nur letztere,
nicht aber auch die erstere, nicht der Fleiss und die Kunst den
Massstab zur Besteuerung bieten soll. Hieraus ergibt sich das
beruhigende Resultat, dass diese Gründe nicht mehr und nicht
minder belegt werden dürfen, sie mögen früher oder später ab-
geteilt, mehr oder weniger gebessert worden sein, weil die
natürliche Qualität des Bodens allein den Massstab gibt.
Sind nach diesen 10 Freijahren noch einige unabgeteilte.
unkultivierte Gemeindegründe vorhanden , so müssen sie auf
gleiche Weise wie die abgeteilten und kultivierten behandelt
und mit Steuer belegt werden (nach der natürlichen Beschaffen-
— 62 —
heit des Bodens). Denn kein Grundstück darf dann von dem
schuldigen Beitrage an den Staat mehr befreit sein. Die gnädigst
bewilligte Zehntfreiheit der öden und geteilten Gemeindegründe
und einmähdigen Wiesen beschränkt sich ebenfalls auf die
nächsten 25 Jahre, bis Ende 1828. Nach diesem Zeitraum
hört alle Zehntfreiheit auf. Es hängt also nur mehr von dem
eigenen Willen der Untertanen und Gemeinden ab, ob sie der
Wohltat der Steuer- und Zehntfreiheit ob ihrer Gemeinde-
gründe länger oder kürzer oder gar nicht gemessen wollen.
Der Staat kann und darf durch die Trägheit der einzelnen
keinen Schaden, noch in seinen Einnahmen eine Minderung
leiden. Die Steuerfreiheit hat nur bei den Gemeinweiden und
anderen öden Gründen ihre Anwendung, ist aber nicht auf Ge-
meindewälder auszudehnen ; diese müssen , sobald sie geteilt
sind, sogleich in die Steuer eingeschätzt und der dadurch aus-
gemittelte Betrag noch im selben Jahre, in welchem die Tei-
lung zu stände kommt, erhoben werden.
Wurde in dem vorstehenden Erlasse eine Besteuerung der
geteilten Gründe vom Jahre 1813 in Aussicht genommen, so
wurde diese Besteuerung weiter angebahnt durch eine Ver-
ordnung vom 8. Juni 1808 (Steuerprovisorium für Bayern),
worin die Fassionen der zugeteilten Weide- und Waldteile zur
Grundsteuer angeordnet wurden.
Versprachen die angeführten Zehnt- und Steuerbefreiungen
den Kulturanten lockende wirtschafthche Vorteile , so suchten
andere Verordnungen durch geeignete technische Bestimmungen
das Kulturwerk zu fördern; so die Verordnung vom 17. Dezember
1802, welche Fürsorge für geeignete Zugänge zu den den ein-
zelnen zugesprochenen Teilen trifft; eine weitere Verordnung vom
14, Januar 1803 weist die Behörden an, von den Kulturanten
keine Einzäunungen zu verlangen; diese machten Kosten, welche
die Kultur hemmten; die Weidenden könnten ja ihr Vieh behüten
lassen, damit dasselbe den Kulturanten keinen Schaden antue.
Dass die Generallandesdirektion in ihrem Eifer für die
Kultur den Vorteil nicht übersah, welchen die Gemeindelinanzen
aus dem Besitze A^on Gemeindeländereien bisher gezogen hatten,
indem dieselben als Unterpfand für Kommunalschulden gedient
hatten, geht daraus hervor, dass eine Verordnung vom 2G. Juni
— 63 —
ISOl die Fürsorge für die Abtragung dieser Schulden bei Tei-
lungen als eine besondere Pflicht hervorhebt: bei Teilungen
wurden die Kommunalschulden auf sämtliche Anteilempfänger
pro rata der Anteile verteilt. Die genannte Verordnung meint,
dass die Verwandlung sämtlicher Gemeindegründe in walzende
und der freien Benutzung gewidmete Ländereien die Abtragung
dieser Schulden erleichtern würde.
Wie sich erwarten lässt, blieben denn auch diese zahl-
reichen energischen Massnahmen der Regierung zur Beförde-
rung der Gemeinheitsteilungen nicht ohne Erfolg: Der Kur-
fürst selbst gibt zu wiederholten Malen seinem Wohlgefallen
an den erzielten Fortschritten Ausdruck.
So heisst es in einem kurfürstlichen Schreiben vom 20. Mai
1803: „Da nun die Teilung und Kultur so ausserordentliche
Fortschritte macht, und es nur noch wenige Dörfer gibt, die
noch nicht ihre Gemeindegi'ünde geteilt haben, somit der wilde
Hirteustab verbannt wird und wohlbebaute Fluren erscheinen, so
ist es dem Fürsten nicht entgangen, dass die Landesstellen eifrig
zur Kultur mitgeholfen haben, dem einzig wahren Nationalreich-
tum." Und ähnliches Lob spendet der Kurfürst unterem 5. Sep-
tember 1803 den Bürgern von Cham wegen ihres Kultureifers.
In der Tat zeigen denn auch die entsprechend der An-
ordnung vom 23. Mai 1803 von den Kulturstellen eingegangenen
Berichte folgende günstige Ergebnisse^): In dem kurzen Zeit-
raum von 4 Jahren, während deren im Lande meist ein ver-
wüstender Krieg herrschte, wurden in Altbayern nicht weniger
als 921 Gemeinheitsteilungen vollzogen, die einen Flächeninhalt
von 111566^/8 Tagwerk umfassten: in Einleitung zur Separa-
tion waren 561 Fälle mit 224 675 Tagwerk begriffen; von den
vollzogenen Teilungen bezogen sich 397 auf Wald und 524 auf
Weide. Angesichts solch glänzender Resultate in einem Lande
von nm- 514 Quadratmeilen heisst es in dem offiziellen Schrift-
stücke: „Welche Staatsgeschichte hat je so einen schnellen
Kulturaufschwung aufweisen können? Welche unzuberechnenden
Vorteile schaffen nicht diese Unternehmungen dem Lande und
der Menschheit, wenn nun schon in 4 Jahren aus öden Strecken,
nach Lust misshandelten Waldungen und unübersehbaren
0 Regierungsblatt 1804, 8. 169.
— 64 —
Morästen bei 336241 Tagwerk in blühende Fluren umgewandelt
sind! Der wilde Hirtenstab wird nun bald ganz aus dem Lande
verbannt sein und dann werden die noch übrigen 141342^/2 Tag-
werk ebenso schnell neuen Kulturen Platz machen; für mehrere
tausend Menschen ist durch die Aufhebung der Gemeinde-
gründe ein Wohlstand vorbereitet und die schon bisher in
Privateigentum gestandenen, aber wegen der Gemeinheit ver-
nachlässigten Gründe werden erst jetzt zweckmässiger benutzt;
die Brache wird dann beseitigt und der Fruchtwechsel kommt,
so spekuliert jetzt schon der Landmann. Wenn bald die Ge-
meinheiten bei den Waldungen durch die Purifikationen auf-
hören und so echte Forstkultur bezweckt wird , die auch , wie
die übrige Landeskultur, nur unter dem Schutz der zwei Zauber-
worte ,freies Eigentum und freie Kultur* gedeiht, welche Er-
höhung des nationalen Reichtums wird nicht bald die wohl-
tätige Folge von diesem sein!"
So der Jubel der Regierung über das Gedeihen des Werkes;
für unsere Behandlung ist es nicht von geringem Interesse, die
einzelnen statistischen Angaben zu betrachten, die uns aus dieser
Blütezeit der Gemeinheitsteilungen erhalten sind; die folgenden
Tabellen, die sich auf die Zeit vom Regierungsantritte Maxi-
milians IV. Joseph bis Ende Juni 1803 erstrecken, sollen dieser
Aufgabe genügen. (Siehe Tabellen S. 65 — 68.)
Die Resultate, welche die nebenstehende Statistik aufweist,
waren wohl geeignet, die Regierung mit Stolz zu erfüllen.
Das Landesökonomiekolleg in Celle hatte in einer Ausschreibung
veröffentlicht, dass es in den ersten 15 Jahren seines Be-
stehens 134 Gemeinheitsteilungen mit einem Flächenraume von
263 603 Morgen zu stände gebracht habe; zudem befanden sich
bereits 252 Teilungen mit einer Fläche von 1031692 Morgen
in der Einleitung zur Separation: voll Stolz hatten die nord-
deutschen Blätter gerufen: Welch anderer deutsche Staat hat
in diesem Zeitraum solches geleistet? Wir in Bayern, erwiderte
das landwirtschaftliche Wochenblatt (1820 S. 686), können da-
gegen antworten: In der Zeit, wo grosses Streben, grosse
Tätigkeit zum Wohle des Vaterlandes herrschte, geschah. Avas
da oben in Celle erst in 16 Jahren vollendet wurde, während
4 Jahren, sage 4 Jahren!
— 65 —
2 -a ® §
.2 B) 2 •=
^ t, cä j;
u => :::
e8.2 t^ cc
£ ä m »o »fl CO
.3 3.5 !>■ CT3 tn 2^ „, iO in CQ
fe ^6d(MCO^-»205t)<C35
o «
om
05
OJ
o
CO
»O
lO
Q
o;
CO
(D a h
5"^
:M lO lO »O
:o -^ !£i »c
O (M 05
CO CD I lO
CD O I t»
rH CO »O
Oi OS
CO
35
»o t- •*
o o
CO
o
« t- o
^ QO
Tj«
^^
•g " .■§
ö "S ^
!? •§ 'S
o; ::o in t^
io-g
(T)
CD
rr>
o
o
CD
00
CD
o
o
CO
"^
flO
OD
CO
1—1
»o
■«^
CO 00 t-- iC
a -^ ?r
.s "-" a
H 5 5
-* OJ '^ ^.aBr
^ <M r3 ? 3
T-H (>3 Oa CO
T-H CO ^ ■*
(M 00
CO
^
t>. 00
O TU 00
(M lO r-H
lO 00 05
(M -^ O 00
00 l> i-( t~
'-^ CO 'M
a £
ä a.2
tid
m
^ .3
Ö
i>C.9 TS
-- « ti cS
PCS W H ^J
2 fl
«>
K P2
WismüUer, Teilung der Gemeinläudeieien in Bayern
g
I -s g
O 03 o
> ^ «
e5
r— Vi
00 —
00
o
Tj* 00 -^ 00 S -^ o
00 -s '-H a -^ --1
.y-ö
oj B -
b- I
.a <x 00 s ^ oj -H
es
• ^ et
o
2l
M
■^o.
A 'r*
9
->^^
ar!
m >
fe
öS
O CM 00
O CO --I
O O lO
00 o o
»O CO
^
1— 1
00 *
•~a
(M
^ ^
t(< O (M 00 O --H
CM CO ^ rH O 05
O CO CO CO
O (N CO CO
O CO (M 00
^ CO
00 o
o o
00 «
cu
3 S ä ö
s a
ö ffi (ü N
■^ rH
T— 1
00
T— 1
r^
O
CO
^H
T— (
1 ^
1
Hängt
mit d
Salin
walde
10
-f
00
— H
1
^^
a<1
rH
iO
1
'
'
Ed
t^ CD
1—1
(M
O
O
^
^
o
rH
1 lO
O
o 1
1
o
c«
o
lO CO
1—1
o
05
1^
o
o
]
I— 1
TfH
CD
o
o 1
1
o
lO
(M CM
'^
o
-M
CO
(M
tH
o
OQ
t^
o
00
(N
lO
(M
1—1
<B
fcl)
^
a
OJ
3
60
a rS 5
tß^
COCOCMCOi-iOOCM C<l It^'M |COC<l
^-^ |050CD(N 05000505COTtlO
^
(M ^ I (M CD (M C<l
rH ^ I -H I 00
lO <X> ^ Oi
CO
^ -e
.s ^
!3
oo pD JO OJ O) cS
o H -< ;z; iz; hj
o £
oä c» c2 t2
Ö ö "^
fcE <B § "S bß 'S
«> . H
bC Co
2 «H, cä !-
a^ W
s
a •
cä
-kS ■
OQ
bß ■
SU
S bn
o c
« -»^
ots
•.pO
bc
r^
s a
3
O)
rS-^
3
0)
Ui
<
§
Ö7
3 ^§S
02 CD a
2-g^
CO 5 aj.-S -*
t^ '^ Ä S CO
--i -^ u g CO
»4 CQ
lO CO t^
CO Ttl o
-- OJ " Q)
o o
1 o
O 05
1 00
^ iO
00
CO s = o»
»o o
rt CO
O (M
CO CO
CM
lO O O 1
1 t^ o o
t> CO o 1
1 (M O O
^H I— 1 lO
t^ lO CO
1—1 "-H
t^ ^
a S y=2 9
:§ O a
»o o
1-H O O
o
o
05 O
o o o
CO
o
t- lO
O (T lO
<Xi
>— 1
— 1 -^ -M
05
1 i"!
o
1— 1
iO
1^
05
oq
<x>
in
l-H
t^ 00 IC ^M t^ 00
OCD t^'*© 00 C<lC^CO
00 I o o
^
t~ CD (M
t- CD CD
CD (M
S S
'ö -2
^ «PH
o rz3 '*-'
CO ;> p^
> ^ .2
hM C-I
;3
••2 3 -^ ■=*
2 2
■-^ m S ^ ^
3
'S TS i3
3 § « o:»
^ « S S
68
=2
•r-l
05-0
» o
a
a
•=5
a
> s •§ •§
u
-« a
g|
00
O CD
la
3
1 la
1
o
a
Ol
(P ^ S «
o
c« ^
,0.15
t>
O O
o
CO
1
<M
'Sb
a> a
■£J)
"*
1
oi iQ a
«1
O (B
CO
t^
■M
CD
'" 2
S)
a
5b
a
MS
PQ
3«
CQ
o;
t .. .isa
a a
-S.
^ '^ J3 O <C
t< O
S£
•T »5 ^ m
<UÄ
S5
Tagwe;
zahl d
zweimi
diggemi
ten Wie
O CD
0)
CD
^
CO p5 so
'ö'oa
£!!•* >>
t^
CD
^H
la Ol
-*
-*
1
o>
l>.
CO
OJ
1—1
1— (
CD -H
o
T— 1
^
05
^gcq CO
05
1—1
la
CD
CM 1-1
1—1
CM
CO
1
Ol
1-1
-S,
'ag-
erke
o o
^~-
^
1
O
-H O
_i
t~
Ol
05 lO
1
o
rj<
t^
Q
CO
CO o
O
fM
1
o
IM o
O
^
■<*
t~ (X)
1
00
'^
(^
lO o
»o
t-
IC
t~ o
1>
Ol
CD
•rH lO
(^
^
<M
co
7— 1 CO
(M
o
^
a -w
J.
„ tH <C
£
' •§ "" .-s
-^ o
C5
CD
I
3
5
-H CO
00
CO
_H
»o o
1
CO
00
1—1
o
t-
<= « "^
< Ä 'S 'S
(M
CO
<M ^
^~'
^^
Ol
Ol — <
1
lO
^H
s
•a "
■""
r— (
, 4>
05 lO
00
o
rH
o
lO O
05
■— i
t^
o o
o
'^
1
o
o'
iC
|s
lO O^
'^
la
CO
o
05 O
\o
05
Ol
CO t^
o
t^
1
•*
o
t>
CO lO
-*
05
05
CO
m t~
lO
Ol
t-
00 l>-
CD
CO
o
lO
CO
- ^.
CO -H
CO
!M
—1 00
CO
CM
CM
Ol
itete
ugen
' CD t~
lO
1
O
T— 1
lO CD
-*
CO
00
IQ -<*
1—1
Ol
1
CO
Ol
1— i
i-i S 3
1— 1
I
iO
^H
1
CO
^ >-^ ^H
lO
ä^
1
1
~^
«""
1 O CO
00
b-
CO
(3
—1 t^
O
)0
05
^§5
-H
CO
o
1
00
CO
! 00 o
CD
O
t^
^
t^ ^
(M
lO
Ol
t^
00
o
1
CO
£ ®
o o
-*
CO
CO
iO
CO 05
O
lO
t-
05 Ol
l>
o
lO
H ^
(M ^
(N
CO --i
CM
CD
1—1
a>
TS
cq »r;
'*
(M
C^l
—1
t^ CO
Tt<
<M
■^
rt< Ol
—
— i
Ol
1
-t<
s
'<B
!M
I— 1
Ol
^
IC
Wald
05 05
lO
CO
(M
00 -*
o
1-H
00
Tit la
CO
1
CO
CM
t-
(M
1— 1
T— 1
I— 1
1
o:
CO
a
1 <o
1 ^ _ M
Zali
der
-H 'd*
Oi
in
■^
— H
tO t*
^-1
CO
(M
00 l>
T}<
1—1
)0
1
CO
^
la r-t
W
(M
(N
1— 1
i
CM
(O
H
•
Ca
a
tc
g
4)
^
£? •
i
'«
s
o
«
M
0)
c3
^
<3^
:! •
o
OD
ISl
CO
'S
PS •
■ fl
w
a
.H
^
<1>
bß
o
«u
gj
g
^ c«
II
3
e
-2
P
u
.g
il
'S c^
!^ PL,
'w
a
<ä
■od
.g
rS
TS
4)
•1-4
3
'S
SS
Co
m
g
3 §
:0
CO
»^
w
wi
£
^ :0
0)
bc
^
— 69 —
Die Fortschritte, die vom I.August 1803 bis 31. Dezember
1804 gemacht wurden, zeigen folgende dem Regierungsblatt
1805, S. 908 ff. entnommenen Tabellen:
Name
des
Bezirkes
iE
'S
'S
Tag-
werke
CD
lä
Tag-
werke
1.1
O.S
Tag-
werke
Tagwerkzahl
der zweimäh-
dig gemachten
Wiesen
Wieviel Tag-
werke Brache
wird hebaut?
Aibling . .
41
10
31
17715
9
417
36
3373
381 V2
3000
Aichach . .
25
8
17
802
3
400
3
500
35
95
Schroben-
hausen . .
7
3
4
350
1
550
9
1073
406
222
Weilheim . .
55
41
14
5690
42
8648
101
6693
226
255
Seefeld . .
2
1
1
85
6
8800
16
2960
44 V4
87
Vilsbiburg .
5
2
3
629
5
349
2
301
—
300
Kötzting . .
22
6
16
5559
—
—
10
2000
100
4000
Julbach . .
2
1
1
32
2
72
2
500
50
1500
Abensberg
13
6
7
869
3
500
—
—
Alle
700
Fischbach. .
19
8
11
1979
7
5599
9
1861
—
Alle
Stadtamhof .
16
4
12
3301
10
1941
25
1273
333
383
Tölz. . . .
9
—
9
1463
1
20
19
4000
150
Alle
Riedenburg .
46
13
33
1518
158
1217
3
439
46
104
Reichenhall .
3
—
3
3
10
11
—
—
—
Alle
Felder
Traunstein .
1
1
1156
8
8431
Friedberg . .
29
14
15
4392
36
1515
28
1315
1392
1219
Straubing. .
19
7
12
4109
.
Geht sehr
vorwärts
Dachau . .
15
4
11
1096
12
1204
96
7442
309
405
Pfaffenhofen .
33
15
18
1750
11
1379
40
1805
414
135
Landshut . .
35
25
10
5719
6
639
3
1220
46
50
Kelheim . .
10
4
6
633
7
272
17
254
Alle
3000
Mosburg . .
21
8
13
2400
6
125
1
45
15
150
Mühldorf . .
18
10
8
1947
3
1361
15
241
208
300
Schwaben . .
28
13
15
9832
11
6594
8
1877
335
2000
Eggenfelden .
8
4
4
491
2
89
—
—
290
340
Ering . . .
1
1
—
178
1
500
—
—
24
2500
Schönberg .
49
20
29
1206
32
471
—
—
—
8
Wolfrats-
Meh-
hausen . .
5
3
2
804
9
1509
rere
—
—
300
Mitter f eis . .
16
8
3
931
6
218
4
200
25
1500
Starnberg
5
2
3
1519
3
390
48
3069
87
136
Regen . . .
18
5
13
2225
39
3192
58
6531
124
1100
Landsberg
15
5
10
3914
15
4083
52
3704
818
810
Miesbach . .
12
—
12
812
6
1424
10
10000
Alle
Alle
Valley . . .
17
8
9
2377
1
1589
4
262
30
400
Osterhofen .
2
1
1
162
1
10
—
—
42
550
Hohenaschau
1
—
1
11
—
—
—
—
4
üeberall
Ebersberg
7
2
5
238
2
6692
—
—
44
1500
Ingolstadt
24
11
13
3846
1
70
33
2038
859
382
Vilsbofen . .
10
4
6
947
6
1040
8
600
48
2000
— 70
Name
)- a
©
IN ar? a
1 <B c^
cd ü a
des
Bezirkes
^1
2
T3
'S
Tag-
werke
|.l5 bH
(o a
«5
Tag-
werke
«2
Tag-
werke
Tagwerk
der zweii
dig gemac
Wiese
Wieviel '.
werke Bri
wird beb
Griesbach . .
2
2
236
13
1969
2
30
Alle
500
Schongau . .
13
6
7
5466
3
1187
30
11940
208
10000
Trostberg . .
1
1
12
5
2226
23
552
50
300
beginnt
erst
Wasserburg .
—
—
—
—
16
5532
8
880
50
Alle
Felder
2000
Pfarrkirchen .
12
8
4
859
6
357
19
600
300
Landshut . .
—
—
—
—
4
487
—
—
Alle
—
Viechtach . .
10
4
6
14341 5
628
—
—
Alle
Fast
überall
Wilde nwarth
—
—
—
- i' 1
8
i 7
14921 —
—
Landau . .
15
6
9
3674: 7
1
2574
7
187
j Fast
' alle
Fast
überall
ßurghausen .
—
—
—
-'i ^
6
—
—
'■ 6
üeberall
Passau (Stadt)
—
—
—
■]
—
—
—
—
—
Rain . . .
5
1
4
758 2
97
4
2686
89
54
Deggendorf .
13
5
8
2590
18
5222
25
2110
30
300
Passau . . .
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
(Landgericht)
Freising . .
37
7
30
2435
8
538
5
1357
1060
200
(Landgericht)
ii
München . .
8
3
5
1987 10
2425
5
14
383
300
(Landgericht)
München . .
—
—
—
—
—
—
—
—
(Stadt)
1
Rainfels . .
—
—
—
—
—
—
—
—
Rain . . .
21
5
16
2294
11
1631 38
2701
234
200
(Landgericht)
Werdenfels .
1
1
20! —
Meh-
10000
62
rere
Straubing . .
—
—
—
—
1
600
—
—
Alle
500
(Stadt)
Ingolstadt
5
3
2
2088 3
4050
Alle
Fast
(Stadt)
1
überall
Burghauseu .
2
1
1
422 3
750 i 8
314
Alle
1815
(Landgericht)
;
Zaizkofen . .
—
—
—
— 1
1
600
—
—
411e
500
Sinching .
5
3
2
2088i
3
4050
Alle
Fast
1
tiberall
Ering . . .
9
2
7
2794}
25
6981 20
1453
28
101
(Landgericht) '
Pfaflfenberg .
22
6
16
1340
18
525: 22
577
150
320
Kleebau
geht gut
Summa
844
338
506
!i
121300:642
109174
894
103426
9994
38761
u. ganze
Dörfer
— 71 —
Zu der zweiten, soeben wiedergegebenen Statistik^) be-
merkte der offizielle Bericht: Die nun kultivierte Strecke
erofebe eine Ernte von ca. 698 598 Schefi'el; rechne man nun
das Scheffel zu 6 Gulden, so ergebe dies einen für die da-
malige Zeit ganz respektablen Wert. „Wo nun das Auge
des Wanderers herumschweift, sieht es statt der wüsten
traurig-öden Strecken, die vorher den Reisenden in melancho-
lische Stimmung versetzten, reiche, üppige Fluren; die mageren
Herden, auf den weiten Mosern mühsam schlechtes Futter
suchend, sind nun verbannt zugleich mit dem so schädlichen
Ueberbleibsel der barbarischen Urzeit; in den Ställen, mit
gutem Futter versorgt, gedeihen nun die Herden viel besser,
zum Vorteile des Landmanns. " In diesem siegesbewussten
frohlockenden Tone sind alle Berichte jener Zeit gehalten.
Aber ebenso lebhaft wie die Freude der Oberkulturbehörde
äussert sich der Groll der ihrem Vorgehen feindlichen Stände.
Namentlich war es der gleiche Teilungsmassstab, der sie er-
bitterte. Schon im Jahre 1802 und 1804 beschwerte sich die
Landschaft über diesen Massstab, „den die Generallandesdirektion
eigenmächtig eingeführt habe" ^).
Doch diese Beschwerden hatten nur die Wirkung, dass
der Verteilungsmassstab durch kurfürstliche Verordnung vom
4. Juli 1805 zum Gesetz erhoben wurde.
Trotzdem wuchs die Zahl der Unzufriedenen immer mehr:
Es lehnten sich sogar einzelne Behörden gegen die General-
landesdirektion auf, so z. B. die Regierung von Neuburg, die
durch einen Erlass der Generallandesdirektion vom 28. Dezember
1804 zurechtgewiesen werden musste.
In den folgenden Jahren mehrten sich die Klagen^) erst
recht; es wird geltend gemacht, dass die Gemeinheitsteilungen
keineswegs zur Vermehrung der Zahl der kleinen, selbständigen
Landwirte führten, indem vielmehr die Kleingütler die ihnen
zugewiesenen Anteile schnell veräusserten, und während sie
früher durch den Anteil am Gemeinlande eine sichere Subsistenz
gehabt hätten, nunmehr der Gemeinde zur Last fielen. Oft
*) Bayrisches Regierungsblatt 1805.
*) Closen. 1. c.
3) Vgl. Closen, 1. c.
— 72 —
hört man Vorwürfe, dass durch die Veräusserung von Gemeinde-
gründen der Kammer der Kredit und die Rente entzogen wur-
den, die sich nur schwer aus dem Säckel der einzelnen er-
setzen liessen. Besonders aber ist es immer wieder der gleich-
heitliche Teilungsmassstab, der den Zorn der Grossen erregt;
sie klagen , sie kämen dabei zu kurz , da die Umlagen nach
dem Steuerfusse repartiert werden. Dazu kommen Klagen über
Kompetenzüberschreitungen, die sich die Generallandesdirektion
hatte zu schulden kommen lassen.
Zur Zeit, da diese Klagen ihren Höhepunkt erreicht, er-
folgte die Reform der Verwaltung und Verfassung der bayri-
schen Lande von 1808; mit ihr verschwanden die querulierenden
Landstände, freilich zugleich mit diesen die Generallandes-
direktion, der treibende Faktor, der die Gemeinheitsteilungen
beherrscht hatte.
Viertes Kapitel
Die neubajrrisclieii Gebiete (Schwaben, Franken,
Ansbach-Bayreuth, Würzburg, Pfalz etc.)
Schon im Anfang des vorigen Kapitels war die Rede von
dem bedeutenden Gebietszuwachs , welcher der bayrischen
Krone unter der Regierung des Kurfürsten Maximilian IV.
Joseph, des nachmaligen Königs Max Joseph I., zu teil ge-
worden ist. Fast alle diese neuhinzugekommenen Gebiete
hatten , wie gleichfalls schon erwähnt , zur Zeit ihrer politi-
schen Vereinigung mit Bayern schon eine zum Teil recht um-
fangreiche eigene Landeskulturgesetzgebung. Im Interesse der
Uebersichtlichkeit der Darstellung sind diese Gesetzgebungen
bisher von uns ausser Betracht gelassen worden. Im folgen-
den soll die Darstellung dieser neubayrischen Gebietsteile nach-
geholt werden.
I.
Im Gebiete des heutigen Regierungsbezirks Schwaben und
Neuburg begegnet uns schon seit dem 16. Jahrhundert eine
in der südlichen Hälfte Schwabens, namentlich im sogenannten
Allgäu ausgebildete , nach mehrfacher Richtung hin äusserst
interessante agrarhistorische Erscheinung, die sogenannte Ver-
einödung^), gleichbedeutend mit Flurbereinigung oder Ar-
rondierung. Für diese von dem Gebiete des ehemaligen Reichs-
stiftes Kempten ausgegangenen Vereinödungen sind insbeson-
dere folgende drei Punkte charakteristisch: Einmal gehören
die Vereinödungen zu den ältesten allgemein durchgeführten
Arrondierungen in der Landwirtschaftsgeschichte überhaupt;
denn die beiden ersten urkundlich nachweisbaren Vereinödungen
fallen schon in die Jahre 1550 und 1551. Ausserdem waren
*) Dr. Hanns Dorn, Die Vereinödungin Oberschwaben. Kempten 1903.
— 74 —
die Vereinödungen in ungefähr einem Drittel aller Fälle mit
dem sogenannten Ausbau verbunden. Unter „Ausbau" ver-
stand man das zum Zwecke einer besseren Arrondierung unter-
nommene „Versetzen" einzelner oder aller Bauernhöfe aus dem
geschlossenen Dorfe hinaus in die „Einöde", d. h. in die Mitte
der an einem oder an einigen wenigen Stücken zugeteilten
neuen Gründe. Endlich ist bei dieser Bewegung beachtens-
wert, dass diese Vereinödungen in ihren ersten Anfängen wie
in ihrer Blütezeit, im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts,
nicht etwa auf Befehl der Regierung, sondern überall durch
die eigene Initiative der beteiligten Bauern ins Werk gesetzt,
und wenngleich unter Leitung und Aufsicht der Regierung und
unter Beihilfe der Feldmesser, doch im wesentlichen von den
Bauern selbst auch durchgeführt worden sind. Denn als im
Jahre 1791 von der Fürstlich Kemptischen Regierung eine
Vereinödungsverordnung erlassen wurde, da war die Verein-
ödung bereits seit fast zweieinhalb Jahrhunderten ohne jegliche
gesetzliche Ordnung in Uebung gewesen und die Regierungs-
verordnung, die übrigens auch an der freien Initiative der
Bauern durchaus nichts änderte, war eigentlich nichts anderes
als die gesetzliche Sanktionierung längst geübter Observanzen.
Bei Gelegenheit dieser Flurbereinigungen wurden in den
meisten Fällen auch die Gemeinländereien in die zu verteilende
Grundstücksmasse mit eingeworfen; es war indes auch gar
nicht selten, dass die Aufteilung des Gemeinlandes den Ver-
einödungen erst nachfolgte. Die Verteilung des Gemeinlandes
war an manchen Orten eine totale, an anderen bloss eine
partielle; wo letzteres der Fall war, pflegte man die „Aus-
bauenden" mit ihren Rechten an den Gemeinländereien ganz
abzufinden. Wo die Nutzungsrechte der einzelnen bestimmt
waren, dienten diese als Verteilungsmassstab ; im Zweifelsfalle
galt als Massstab die Menge des mit eigenem Futter durch-
winterten Viehes. Seit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts
galt kraft Regierungsverordnung der Steuerfuss als Massstab.
Diese Verfügung traf die Kleinbegüterten schwer. Man war
indes in der Praxis gegen die Minderbesitzenden ziemlich
liberal : So erhielten z. B. bei der Teilung zu Hochgreut die
vier kleinsten Besitzer je vier Jauchert Zuschlag auf Kosten
— 75 -
der vier grössten Höfe ; in ähnlicher Weise büssten in Haupt-
mannsgreut die fünf grössten Bauern 24 Jauchert ein, die auf
sechs Kleinbesitzer verteilt wurden.
Das verteilte Gemeindeland blieb im Allgäu zum grossen
Teil nach wie vor Weideland, was in der ausgedehnten Vieh-
zucht seinen Grund hatte.
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts griffen die ursprünglich
auf das Gebiet der Reichsabtei Kempten beschränkten Ver-
einödungen immer weiter um sich : sie verbreiteten sich im
Süden bis ins Gebirge hinein , im Osten bis an den Lech , im
Westen sogar bis gegen den Schwarzwald und im Norden bis
jenseits Memmingen und Kauf beuren. Speziell im Gebiete der
Reichsstadt Memmingen herrschte nach der Darstellung des
dortigen Amtmannes Schelhorn ^) schon in den Achtzigerjahren
des 18. Jahrhunderts das Einöden und die Aufteilung der
Gemeinweiden, die in jener Gegend in der damaligen Zeit
häufig zweihundert, dreihundert ja selbst fünfhundert Jauchert
betrugen. Der erwähnte Amtmann Schelhorn wirkte viel für
die Landeskultur, insbesondere für Gemeinheitsteilungen, da
nach seiner Ansicht nur derjenige Bauer vorwärtsschreiten und
zum Brachanbau übergehen konnte, der völlig unumschränkter
Herr seines Grundes sei. Trotz allen Strebens zur Verbesse-
rung war dieser Amtmann dennoch weit entfernt, in den Ver-
teilungen unter allen Umständen einen Vorteil zu erblicken;
er riet sogar von Teilungen ab , wenn die zu separierende
Weide von so schlechter Bodenbeschaffenheit war, dass voraus-
sichtlich alle Besserungsmittel fehlschlagen mussten, wenn
also weder Getreide- noch Futterbau darauf zu erzielen war.
Intensives Kulturinteresse zeigen auch jene Gegenden des
heutigen Schwaben, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts noch unter österreichischer Herrschaft standen; vor
allem Burgau , Donauwörth , Füssen , Göggingen , GUnzburg,
Illertissen, Lindau und Türkheim. Wurde hier eine Gemein-
weide geteilt und angebaut, so erhielten die Beteiligten für
dreissig Jahre Freiheit von allen Zehnten und sonstigen Ab-
^) Schelhorn, J. G., Kurze Darstellung der vorzüglichsten Vor-
teile, die aus der Verteilung der Güter und Aufhebung der Gemeinheiten
entspringen. 1791.
— 76 —
gaben. Alle anderen öden Gründe teilte man hier ein: iu
solche, die bereits vor 1750 als öde angegeben und bis 1787
noch unbebaut waren ; ferner in Gründe, die aus Mangel eines
Besitzers oder Grundholden öde waren, aber vom Grundherrn
versteuert werden mussten , und endlich in Oeden , die von
Grundholden besessen und besteuert, aber nicht bebaut wurden.
Je nach der Zugehörigkeit eines Grundes in eine dieser
drei Klassen war seine Behandlung. Wurden Gründe der
ersten Art verteilt und kultiviert, so blieb der Kulturant
20 Jahre zehentfrei ; 10 Jahre blieben für den Fall der Kultur
die Ländereien der zweiten Klasse abgabenfrei, wenn sie erst
nach 1750 verödet und schon 10 Jahre unbebaut waren. Bei
der letzten Klasse wurde gar keine Belohnung gewährt für den
Fall einer besseren Bewirtschaftung ; der Grundholde sollte hier
vielmehr durch die Grundobrigkeit dreimal zur Kultur auf-
gefordert werden; leistete er dem keine Folge, so war hiervon
das Kreisanit zu benachrichtigen, worauf der Grundholde vom
Grunde „abgestiftet" wurde ^).
Im Augsburger Gebiete begann die Teilungslust nur all-
mählich Raum zu gewinnen. Der Pfarrer hatte von den Neu-
brüchen 3 Jahre lang den Zehntgenuss ^).
Schon ziemlich früh hingegen fanden vereinzelte Veräusse-
rungen von Gemeinländereien im Gebiete von Oettingen statt.
Allein schon durch die Verordnung vom 1. Juli 1738 wurde
die Verteilung „von allen Gründen, mithin auch Vermehrung
der Mannschaft, verboten, ausser es liege hierzu eine spezielle
höhere Beglaubigung vor".
So lagen die Verhältnisse in Schwaben, als der grösste Teil
der ebenerwähnten Länderstrecken im Jahre 1808 unter die bay-
rische Herrschaft kam. Darauf wurde alsbald für Schwaben
eine besondere Landesdirektion errichtet und einzelne der bis
dahin für Bayern ergangenen Kulturgesetze wurden auf das neue
Gebiet ausgedehnt; so z. B. am 10. November 1803 die Vor-
schrift, dem Schullehrer bei der Teilung einen Anteil anzuweisen.
Der oberschwäbischen Vereinödung stand die bayrische
Regierung im grossen und ganzen freundlich gegenüber: sie
*) Vgl. Webers Darstellung der Provinzial- und Statutarrechte
Bayerns, 1839.
— 77 —
erkannte die ungeheuren Vorteile dieser Unternehmung für die
Landwirtschaft ohne Rückhalt an, äusserte nur da und dort
ihre Bedenken ^) gegen den zur Zerstörung des geselligen Lebens
führenden Ausbau. Trotz dieser Bedenken nahmen die Ver-
einödungen wie der Ausbau auch im 19. Jahrhundert noch leb-
haft ihren Fortgang und endigten erst in den Dreissigerjahren
des 19. Jahrhunderts, als ganz Oberschwaben bis auf wenige
Gemeinden vereinödet war.
Am 18. Mai 1804 wurde für Schwaben ein umfassendes
Reskript erlassen, in dem alle jetzt noch anwendbaren Vor-
schriften aus den bisherigen bayrischen Gesetzen herausgezogen
und in ein systematisches Ganzes gebracht wurden. Bezüglich
des Verfahrens bei einer Gemeinheitsteilung hielt dieses Re-
skript am summarischen Prozesse fest, und die Vermeidung
grosser Kosten wurde auch hier nachdrücklich den Behörden
zur Pflicht gemacht; auf die Zahl der Provokanten legte man
kein Gewicht und der Massstab war in den meisten Fällen der
gleichheitliche; nur für die auswärtigen Teilnehmer wurde das
Verhältnis des Weidegeuusses oder des Viehstands als rich-
tigstes Teilungsmass angeordnet, wobei man nicht ausser acht
liess, dass dieser auswärtige Berechtigte nur Nutzniesser, nicht
aber zugleich Miteigentümer war.
Durch eine weitere Verordnung vom 25. Mai 1804 wurden
die Schwaben namentlich auf die kurfürstlichen Mandate vom
24. März 1762, vom 20. Oktober 1779 und auf die Verord-
nungen vom 6. Oktober 1792, vom 5. Juni 1801 und vom
8. Februar 1802 verwiesen; allen Behörden der neuerworbenen
Gebiete wurde strengste Befolgung dieser Gesetze aufgetragen
und zugleich wurde noch bestimmt, dass dieses Einführungs-
gesetz rückwirkende Kraft besitzen soll bis auf den 1. Dezember
des Jahres 1802: alle nach diesem Termine umgerissenen und
kultivierten öden Gründe sollten somit auch in diesen Landesteilen
Anspruch auf Zehntfreiheit haben; was jedoch vom Cod. civ. P. 2
wegen des Zehnts auf Novalien oder Neubrüche angeordnet sei,
solle für die neuen Gebiete nicht verbindlich sein, sondern es
sollen rücksichtlich der Novalienzehntreichung nach Verfluss der
') Vgl. Landwirtschaftliches Wochenblatt, Y. Jahrgang, S. 228.
— 78 —
Freijabre der bestehende Landesgebrauch, das Lokalherkommen
und sonstige individuelle Verbältnisse zur Richtschnur dienen.
Nach dem Pressburger Frieden wurde auf eine Anfrage
des Generalkommissariats in Schwaben verordnet, dass die
Kulturverordnungen , die bisher in der schwäbischen Provinz
galten, auch in den durch erwähnten Frieden von Bayern neu
erworbenen Gebieten eingeführt werden sollten.
Aus all diesen Angaben erhellt, dass die Aufteilung der
Gemeinheiten in Schwaben populär war, lang bevor das Land
unter die bayrische Herrschaft kam. Dementsprechend finden
wir, dass auch die bayrische Regierung hier weit raschere Fort-
schritte erzielte als in den alten Erblanden. Dies beweisen
die folgenden Tabellen^), zumal wenn man bedenkt, dass das
Gebiet des bayrischen Schwaben nur 130 Quadratmeilen und
320 000 Menschen umfasste, und dass die Tabellen sich nur
auf 3 Jahre erstrecken, 1803 — 1806 noch dazu Kriegsjahre
waren, welche, wie der Erlass vom 16. März 1807 sagt, „auf
den Landmann so nachteilig wirkten". (Siehe Tabellen S. 79 0'.)
Noch ein anderes im Süden des heutigen Königreichs
Bayern gelegenes Gebiet, das im 18. Jahrhundert noch nicht
bayrisch war , ist zu erwähnen , bevor wir zu den nördlichen
Gebieten übergehen.
Die Gegend von Waging , Laufen , Teisendorf und Titt-
moning gehörte bis 1810 zum Fürstbistum Salzburg. Doch
die Kulturbestrebungen zeigten hier dieselbe Lebhaftigkeit und
verfolgten das nämliche Ziel wie diesseits der weissblauen
Grenzpfähle. Die Fürstbischöfe forderten die Untertanen auf,
die Weiden, öden Plätze und Moose zu teilen und in frucht-
bare Felder umzuschaffen. Zur Belohnung des Fleisses und
zugleich zur ferneren Aufmunterung gewährten sie den Kul-
turanten zehnjährige Freiheit von aller Zehntabgabe; für den
Fall, dass die zu kultivierenden Flächen von grösserem Um-
fange waren, gewährten sie länger dauernde, und für einzelne
Fälle sogar ewige Zehntfreiheit; nach Ablauf der Freijahre
sollte der Zehnt von diesen Gründen wie von anderen Neu-
brüchen erhoben werden -).
*) Bayrisches Regierungsblatt 1807.
2) Vgl. Weber, 1. c.
79
Verteilte Gründe
Tagwerk-
zahl
Tagwerk-
Name
des Bezirkes
Weide
Tag-
werke
Wald
Juchert
Ganze
Oede
Tag-
werke
der zwei-
mähdig
gemacht.
Wiesen
zahl
der
bebauten
Brache
Bemerkungen
Alpeck
i
1803
, .
2 '
7^U
Ursache des unbedeutenden
1804
—
—
41/2
4'/8
—
Fortschrittes ist, dass man
bereits seit der französischen
1805
33
—
—
13 '/s
—
Revolution die Kultur mög-
1806
50
4
lichstvervollkommnete. Man
findet nur mehr wenig G-e-
meindegriinde und selbst
hiebei ist die schlechte Be-
schaffenheit des Erdreichs
die einzige Ursache der
unterlassenen Kultur
Buchloe
1803
1429
375
35 V2
Es gibt noch viele zur Weide
1804
1366
395
—
102
33
benützte Gemeindegründe
1805
445
—
—
6
24
1806
305
38
j
—
—
Dillingen
1
1
1803
Die Bewohner zeigen sich
1804
nicht unempfänglich gegen
die Kultur
1805
852
—
211
402
675
1806
—
—
2057
300
Eiohingeu
1803
1804
1805
Die Kultur ist bereits seit län-
gerer Zeit vorgerückt; die
35 V2
—
—
—
—
Brache wird üijerall bebaut
1806
Füssen
1803
795/8
106
5V8
Der 7. Teil ist unkultiviert;
1804
—
92
4
—
Ursache :
1. Gebirge, Wald, See, Moos,
1805
560^/8
—
106^8
2. Mangel an Bevölkerung.
1806
385 V2
—
52
Brache gibt es nur mehr
sehr wenig
Geisslingen
i
1803
'
Die Kultur ist verschieden
1804
nach der Alp ; in den Tälern
1805
befördert sie die grössere
—
—
—
—
—
Menge Menschen ; die Brache
1806
17 '/8
ist beseitigt. Grund der Un-
kultur der Alp:
1. Unfruchtbare Erde,
2. Menschenmangel,
3. Unverhältnismässige
Grösse einzelner Güter
Göggingen
1803
—
—
—
—
1804
—
—
1 —
—
1805
—
—
—
—
1806
251
843 Vs
148
263
600
Grönenbach
1803
1
V2
16»/4
Es herrscht meist Vereinödung,
1804
41
wobei es nur wenige Ge-
meindegründe mehr gibt
1805
—
—
—
24\/4
—
1806
27 V2
—
—
33
—
80 —
i
Verteilte Gründe ;
Tagwerk-
zahl
der zwei-
mähdig
gemacht.
Wiesen
Tagwerk-
zahl
der
bebauten!
Brache
Name
des Bezirkes'
Weide
Tag-
werke
Wald
Juchert
Ganze
Oede
Tag-
werke |
Bemerkungen
Illertissen
1803
339 V4
9331/2
1271 V2'
836 V2
BeträchtlicheGemeindegründe
1804
157
944
3852/3
96
gibt es noch, deren Teilung
in Bälde stattfindet
1805
93
655 V2
74472
136
1806
896
863
46272
213
Kaufbeuren
1803
23 V2
15
—
—
—
1804
246 V2
19
—
7
—
1805
183 '/2
—
—
5
—
1806
1271
67
—
22
—
Kempten
1803
55
181
26872
Vereinödung ist eingeführt;
die Landeskultur ist über-
1804
—
—
haupt hier weit vorgerückt
1805
137 V2
—
—
190
32674
1806
532 V2
112
—
76
325
Mindlheim
1803
1175
138
—
650
6
Wenig öde Plätze gibt es mehi-
1804
568
134
—
300
2
1805
1315
203
—
1008
9
1806
1123
5
97
1045
10
Oberdorf
1803
846
—
100
90
400
1804
1104
14
94
—
480
1805
1851
10
190
690
1806
188
40
—
150
Obergünz-
burg 1803
31
—
—
43
—
Es herrscht Vereinödung
1804
42
—
—
37
—
1805
1064
—
54
850
—
1806
1515
—
BOG
3399
—
Ottobeuren
1803
—
—
—
174
—
1804
221 V2
—
—
1074
—
1805
801
—
—
170472
—
1806
1052
—
—
1339
—
Roggenburg
1803
197 74
145^4
Es gibt nur mehr wenig un-
1804
verteilte Gemeindegrunde
1805
108
—
—
—
—
1806
105
91
—
—
—
Schwabmün-
chen 1803
—
—
28
3
14
—
Grund des langsamen Fort-
schrittes : eine unangenehme
1804
—
—
—
Grösse der Güter, und die
1805
—
—
2«/4
2
—
Kriege
1806
1785
343
14
—
— 81
Name
des Bezirkes
Verteilte Gründe
Tagwerk-
zahl
|derzwei-
1 mähdig
gemacht.
Wiesen
Tagwerk-
zahl
der
bebauten
Brache
1
Weide
Tag-
werke
Wald
Juchert
Ganze
Oede
Tag-
werke
Bemerkungen
Ravensburg ,
1803 ' —
1804 —
1805 2V2
1
—
Die Gemeiudeländereien wur-
den meist schon früher ver-
teilt
1806 —
—
—
—
—
Söflingen
1803
1804 „97
1805 ^^^
1806)
70
—
1350
—
Sontbofen
1803 1
1804
1805
800
194
27
—
—
39 V2
46 V2
8
—
Wegen blühender Viehzucht
werden Gemeindegiünde
noch beibehalten
1806
440
—
—
572
—
Türkheim
1
1
'
18U3
664
200
—
j 12031/2
498^/4
1804
184^'4
36
191 V4
4091/4
1805
290
—
201 1/4
636' s
1806
278
419
—
340^4
688
ürsberg
1803 1
_
350
572
1804
115
10
45' 4
1059
81/2
1805
2772
836
—
1/2
1074
1806
40
—
18
472
9
Wertingen
1803
710
2
58
1426
402
1804
79
—
88
665
424
1805
717
—
17
172
451
1806
148
8
19
7
474
Wettenhau-
sen 1803
1804
1805
1806
50
6274
3274
18674
Zusmarshau- '
sen 1803 2
1804 —
1805 27
1806 30
90
572
17«
672
- i! 160
77411 38072
472! 69372
- II 543 »/2
186 72 95
81 3/4 505 1/4
978! 153
47 i 8O72
Die noch übrigen Gemeinde-
gründe sind Waldungen, die
nach Forstgrundsätzen be-
wirtschaftet werden
Die noch vorhandenen Ge-
meindegründe bestehen in
Wald, der auch beweidet
wird ; Ursache der nicht
vollzogenen Teilung sind
die Schulden, die viele Ge-
meinden zur Bestreitung der
Kriegskosten gegen Hyiio-
thezierung der Kommuue-
waldungen kontrahieren
mussteu
Wismüller, Teilung der Gemeinländereien in Bayern
82 —
Verteilte Gründe
Tagwerk-
zahl der
zweimähdig
gemachten
Wiesen
Juchert-
Jahrgang
Weide
Tagwerke
Wald
Juchert
Ganze Oede
Tagwerke
bebauten
Brache
1803 9356V8
1804 ' 4391
1805 8594^8
1806 103193/4
l
14491/2
15581/2
1696
2790^8
17221/2
7271/8
10531/4
11311,2
57791/8
3463V8
5855^8
94781/4
17911/4
135674
282378
25571/2
Summa ;
3266P/8
7494'/s
463478
24576'/8
85297«
II.
Auf dem Weg von Schwaben nach dem ehemals branden-
burgischen Franken stossen wir auf das Gebiet des früheren
Fürstbistums Eichstätt. Hier begegnen wir einer beachtens-
werten Holz- und Forstordnung vom Jahre 1666. Aus ihr
geht hervor, dass die alten Nutzungsrechte der Gemeinde-
genossen am Walde, denen gemäss ein jeder nach seinem Be-
darfe in dem Gemeindewald Holz schlagen oder reuten durfte,
anfingen, die Erhaltung des Waldes und eine rationellere
Waldkultur zu gefährden. Dagegen schreitet der Fürstbischof
Marquard ein ; der W^ald soll in Schläge geteilt werden ;
bloss ein Schlag darf jährlich gehauen werden ; der Obrist-
forstmeister hat hiefür zu sorgen. Ja noch mehr: Artikel 14
sagt: „Aus gar keinem Walde soll es einer wagen, zu reuten
ohne unsere besondere Bewilligung", sonst Strafe „bis zweyn-
tzig Gulden".
Eine ähnliche Eindämmung des alten Rodungsrechtes,
diesmal im Interesse der Zehnterhebung, zeigt eine Verord-
nung vom 20. Juli 1709. Aus der Verordnung erhellt, dass
die Gemeinden angefangen hatten, durch Einzäunung des einen
oder anderen Ackers oder Wiesgrundes, Gemeinländereien in
Kultur zu nehmen. Die Sorge um einen möglicherweise ent-
gehenden Zehnt veranlasst den Bischof Johann Anton zur
folgenden Ausführung: „Die Erfahrung zeigt, dass viele Streite
daraus entstehen, dass manche die bisher öd und ungebaut
gelegenen Gründe einmal eigenmächtig durchackern; nun weiss
man nicht, ob es Neugereute ist oder ein alter Acker, da
Furchenspuren zu sehen, und die Zehntfrage schwebt. Des-
halb wird dies eigenmächtige Umreissen bei hoher Strafe ver-
boten; bevor der Pflug hinkommt, ist ein Augenschein vor-
zunehmen von der geistlichen Obrigkeit im Beisein der Inter-
essenten , ob ein Neugereute vorliegt und wem es zustehen
soll."
Aus dem Eichstätter Statutarrechte geht hervor, dass in
der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts der Gedanke, durch
Aufteilung der Gemeinländereien die Landeskultur zu fördern,
auch im Fürstbistum Eichstätt Eingang gefunden hatte. Urbar
gemachte Oeden sollen auf zwölf Jahre nicht nur zehnt-,
sondern auch steuerfrei sein ; dies gilt von allen Oeden ; bei
Urbarmachung von Gemeinländereien ist ein Teil dem Pfarrer,
ein anderer dem Schullehrer zu überlassen , indes nicht zu
Eigentum, sondern nur zur Nutzniessung.
Nachdem der Pressburger Friede Eichstätt an Bayern
gebracht, erfolgte am 10. Juni 1806 die Einführung der bayri-
schen Kulturgesetze in dem neuerworbenen Gebiete. Das Ein-
führungsgesetz ergeht sich in systematischer Darlegung der
Gesichtspunkte des Gesetzgebers und seiner Anordnungen. Als
Grund des staatlichen Eingreifens zum Schutze der Kultur
wird der Umstand hingestellt, dass die Gesetze nur schon
kultivierten Boden schützen : folglich sei es Staatsaufgabe,
dahin zu wirken , dass auch die übrigen Gründe kultiviert
würden , auf dass auch sie des gesetzlichen Schutzes teilhaft
würden. Ob Gemeinländereien geteilt werden dürfen, darüber
ist bereits jeder Zweifel aus der Welt geschafft, indem jede
Prozesseinleitung hierüber verboten wird. Die Kultur dieser
Gründe sei ohne Separation unmöglich. Den gleichheitlichen
Teilungsmassstab bezeichnet man als den gerechtesten, wes-
halb man seine Anwendung in allen Fällen anordnet, in denen
keine besonderen Verträge anderes bestimmen ; jedes Individuum,
— 84 —
selbst ein Nutzberechtigter aus einer anderen Gemeinde soll
das Provokationsrecbt besitzen ; übt der Betreffende sein Recht
aus , so erfolgt nach dem summarischen Prozessverfahren die
Vermessung durch einen inländischen Geometer und das Los
entscheidet, wer die einzelnen Anteile erhalten soll; die hieraus
entstehenden Kosten werden immer von allen Gemeindegliedern
eingetrieben, selbst wenn bloss ein einzelner die Teilung ver-
langt; in letzterem Falle erhält der Provokant einen Kopfteil
des ganzen Gemeindegrundes ; sollte er auf diese Weise zu
Avenig erhalten haben, so bekommt er den fehlenden Teil noch
nachträglich , während er ein etwaiges Plus behalten darf;
zudem steht ihm die Befugnis zu, sich seinen Platz nach Be-
lieben auszuwählen. Reserveplätze sollen nicht vorbehalten wer-
den ; nur Tummelplätze für das Vieh sollen beibehalten werden.
Die Strafgelder für Kulturfrevel sollten der Schule zufliessen.
Dem Pfarrer gestand man einen Anteil zu , da er das erste
Gemeindeglied sei und sein Amt von der Gemeinde nicht ge-
trennt werden könne ; dieser Teil haftet indes am Pfarramte,
ist unveräusserlich und von Gemeindeabgaben befreit , nicht
aber von Staatssteuern.
Die Durchführung der Verteilung wurde den Landgerichten
zugewiesen. Weigern sich die Gemeindeangehörigen, ihre
Gründe zu separieren , so können sich zur Strafe der Unge-
horsamen auch Fremde darum bewerben. Grosses Gewicht
legte man auf die Veräusserlichkeit der Anteile, worin sich
erst das volle Eigentum zeige. Erst mit der Gemeinheits-
teilung beginnt nach der damaligen Ansicht die Kultur: denn
dann muss der Landwirt mit dem Futterbau beginnen und
seine Wiesen verbessern : in Anbetracht dieser Vorteile , die
aus einer Teilung fliessen, wurden alle Pfarrer und Beamten
aufgefordert, die Leute hiezu zu ermuntern und den Unent-
schlossenen zu überzeugen. Künftighin brauchte man die
kultivierten Teile nicht mehr mit grosser Mühe einzuzäunen ;
denn die Genossen , die auf ihren Gründen noch weideten,
sollten für jeden Schaden haften, ohne dass dem Täter erst
etwas gepfändet werden musste; sollte Schafweideberechtigten
durch eine Teilung ein bedeutender Schaden zugefügt worden
sein, so erhalten sie eine entsprechende Entschädigung; auf
— 85 —
ihr Weiderecbt müssen sie aber verzichten, da nichts Kultur-
widriges mehr bestehen darf. Allen Kulturanten verhiess man
25jährige Zehntfreiheit, den Fall ausgenommen, dass jemand
von jetzt schon kultivierten Gründen dem Herren den Zehnt
gereicht hätte; verteilte Waldungen darf man nun roden, wenn
die gerodete Fläche sofort kultiviert wird und alle anderen
Gemeindegründe bereits verteilt und kultiviert sind; Wald-
eigentümer, die unter diesen Umständen das Holz ausstocken,
erhalten ewige Zehntfreiheit und dürfen auf diese Gründe
Häuser bauen. War in anderen Fällen früher schon ewige
Zehntfreiheit versprochen , so hat es auch in Zukunft hiebei
sein Bewenden; die 25jährige Abgabenfreiheit erlischt im
Jahre 1831, nach welchem Termine alle Gründe besteuert
werden.
ni.
Wenden wir uns zu dem Ansbachschen Gebiete. Eine
Amtsordnung von 1608 zeigt uns, dass schon damals Gemein-
ländereien im Interesse der Gemeinden verpachtet wurden. Die
dabei vorkommenden Gelage auf öffentliche Kosten werden
verboten. Eine Verordnung von 1640 zeigt, dass solche Ver-
pachtungen vielfach um Getreide, statt um Geld vorkamen, was
gleichfalls verboten wird ; desgleichen zeigt eine Verordnung
von 1613, dass im Interesse der herrschaftlichen Jagd das
alte Recht der Dorfgenossen, im Walde zu roden, beschränkt
wurde.
Schon gegen Ende des Dreissigjährigen Krieges begegnen
wir dann Verordnungen, die das Interesse der Grundherrschaften
zu wahren bezwecken ; so wird am 2. Dezember 1640 der Ver-
kauf von Gemeinländereien ohne Konsens der Grundherrschaft
verboten ; andererseits beginnt ein Streben, die durch den Krieg
verödeten Gründe wieder unter den Pflug zu bringen. Eine
Verordnung vom 12. August 1642 fordert auf, sie zu bebauen;
die Beamten sollen Berichte einsenden , wie viel öde Gründe
in jedem Amte vorhanden seien. Im Jahre 1643 werden von
ihnen Berichte über den Verkauf von Oedgründen verlangt;
dabei wird bei Leib- und Lebensstrafe verboten, verödete
— 86 —
Gründe und Wiesen auszubrennen. Es scheint, dass die durch
den Krieg heruntergekommene Bevölkerung auf diese gefähr-
liche Weise das mit Holz angeflogene Land wieder urbar zu
machen bestrebt war.
Eine Amtsinstruktion von 1671 zeigt uns einerseits, dass
die Wiesen und öden Gründe, welche eine Gemeinde besass,
nach wie vor durch Verpachtung nutzbar gemacht wurden,
und dass andererseits ein lebhafteres Streben erwachte, die im
Kriege verödeten Gründe wieder zum Anbau zu bringen; es
sollen die Bauern Holz von den Oeden so lange bekommen,
bis die mit Holz angeflogenen Felder gereutet und bebaut sind.
In den übrigen Verordnungen des 17. Jahrhunderts, sowie der
ersten Hälfte des 18, wird wiederholt und nachdrücklich jene
schon 1613 hervortretende Sorge ausgesprochen, es könnte
durch die Rodungen und den Holzschlag der Dorfgenossen im
Walde das Jagdinteresse der Gruudherrschaften geschädigt
werden; so die Verordnungen von 1673, 1702, 1711, 1722,
1726. Andere Verordnungen dieser Zeit bezwecken, die Ein-
nahmen der Grundherrschaften am Neulande zu sichern; so
Verordnungen von 1700, 1756 u. s. w. In allen diesen Ver-
ordnungen fehlt jede Spur eines Gedankens, im Interesse der
Landeskultur die Aufteilung der Gemeinländereien zu fördern.
Eine Fürsorge für die Landeskultur begegnet uns überhaupt
nur in einem Reskript vom 11. Januar 1713; darin heisst es:
„die Aemter sollen ausführlichen Bericht erstatten, was in
Oeconomicis und anderen Sachen für Meliorationes und Ver-
besserungen nach Gelegenheit jeden Amts und Orts und Er-
träglichkeit des Fundi gemacht werden könnte".
Fast ebenso waren die Zustände in Bayreuth ; auch hier
findet sich vor der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts keinerlei
ernsthafte Fürsorge für die Landeskultur.
Desto lebhafter zeigt sich diese Fürsorge in der zweiten
Hälfte des 18. Jahrhunderts. Preussen diente dabei als Vor-
bild, namentlich das Edikt vom 28. Juni 1765, das selbst
wieder darauf hinwies, dass die Blüte der Landwirtschaft in
England durch die Gemeinheitsteilung hervorgerufen sei; dieses
Gesetz war ein Zirkular an sämtliche preussische Regierungen,
das die Aufhebung der Gemeinheiten und die Separation der
— 87 —
Gemeindehutuugen bezweckte. Angeregt hierdurch wurde nun
in beiden Markgrafschaften eine Generalverordnung erlassen,
die die Abstellung der Frühlingshut, die Verwandlung der
Brache und der Herbstwiesen in Grummetwiesen und die Ver-
teilung der Hutwasen anbefahl; zugleich wurde den Aemtern
aufgetragen , über den Stand der Weiden , Wiesen und Wal-
dungen Berichte einzusenden, damit man deren Beschaffenheit
ersehen könnte.
Die Entwicklung gleicht insofern der in Altbayern, als
sich auch hier zunächst nur die Kleinbesitzer für die Neuerung
interessierten.
Ausgenommen von der Verteilung waren die Käramerei-
güter in Städten, die Pachtgüter des Gemeindeärars auf dem
Lande und die Gemeindewaldungen.
Um der ganzen Bewegung mehr Nachdruck zu verleihen,
wurde am 9. September des Jahres 1766 eine besondere Depu-
tation aus einem Geheim-, einem Hof- und zwei Kammerräten
eingesetzt, die auf die Besitzungen der Städte und Dörfer ein
sorgsames Auge haben sollten, wobei sie „das Beste des Landes
suchen sollten". Die Landesökonomiedeputation fasste ihre
Aufgabe sehr ernst und suchte mit unverkennbarem Eifer für
die Beförderung der Landwirtschaft zu wirken. Am 25. April
des folgenden Jahres erliess sie ein Reskript, worin sie in zirka
zwanzig Punkten nützliche Anweisungen hinsichtlich der Landes-
kultur gab ; so sollten z. B. die Gemeindeherbstwiesen in
Ohmetwiesen verwandelt und die unbebauten Wasen und Oeden
urbar gemacht werden; die schädlichen Frühlingshuten sollten
abgeschafft und die entbehrlichen Gemeinläudereien entweder
verpachtet oder verteilt und zu Aeckern oder Wiesen gemacht
werden. Jedes Amt wurde angehalten , genaue Berichte über
alle Gemeinderechte und Gemeindegüter einzusenden; über
letztere verlaugte man nun genaue Rechnungslegung , wobei
indes alle Gemeindezehrungen untersagt wurden; jedes Ge-
meindeglied durfte bei der Rechnungslegung höchstens ein
„Mass Bier und um einen Kreuzer Brot" auf Gemeindekosten
verbrauchen.
Den Beamten und herrschaftlichen Dienern wurde aufs
strengste verboten, von den Gemeindenutzungen, Weiden oder
Forsten etwas zu pachten oder zu kaufen. Was die Gemeinde-
forste b.etrifft, so konnten die Nutzberechtigten nur mehr mit
Erlaubnis der Forstbehörden hieraus Holz nehmen.
Im Jahre 1767 kamen schon mehrere partielle Teilungen
der Hutplätze vor, die sich nach der markgräflichen Aus-
schreibung vom 25. Juni desselben Jahres vollzogen. Als
Teilungsmassstab war das Gemeinderecht vorgeschrieben , was
auch bei den meisten Fällen beobachtet wurde; Gemeinderecht
besass derjenige, der befugt war, bei Gemeindezusammenkünften
seine Stimme abzugeben , und zudem Anteil an sämtlichen
nutzbaren Gemeindegrundstücken hatte, wofür er hingegen
auch an den Lasten mittrug.
Man hielt es auch dieses Jahr wieder für angezeigt, zu
ermahnen, dass die zu Wiesen tauglichen Gemeinweiden auf
gewisse Zeit — vom Frühling bis Sommer — gehegt und
„nach dem Beispiele anderer Gebiete" besser als bisher benutzt
werden.
In Bayreuth begann sich ebenfalls , wie in Ansbach , die
Landeskultur auszubreiten; besonders wirkte hierfür die Regie-
rung Friedrich Christians, trotz ihrer kurzen Dauer. Als dieser
Markgraf 1769 aus dem Leben schied, ging das Land an Ans-
bach über und war seitdem die Kulturbehandlung in beiden
Gebieten die gleiche. Im nämlichen Jahre noch erliess Mark-
graf Alexander, der ein eifriger Förderer der Landwirtschaft
war, eine Verordnung (21. Oktober), welche die Teilung und
Kultur der überflüssigen Weiden befahl.
Die Landesökonomiedeputation wirkte ununterbrochen in
dem ihr zugewiesenen Geschäftskreise; sie ermunterte zum
Anbau der Brache, suchte die Hüten einzuschränken auf das
wirkliche Bedürfnis und führte genaue Aufsicht über das ge-
samte Gemeindegut ; zu letzterem Zwecke mussten seit 5. Februar
1772 von jeder Gemeinde Anfangs Februar nach einem be-
sonderen Formular angefertigte Tabellen über das Gemeinde -
vermögen eingesendet werden.
Zwei Jahre später, nämlich am 14. Februar 1774, wurden
auch für den Geraeindewald Bestimmungen getroffen ; die ver-
ödeten Waldplätze und Schläge mussten durch Umhauen und
Bearbeiten zum Anfluge aptiert werden; zu dieser Arbeit
— 89 —
hatten sich sämtliche Gemeindeglieder gebrauchen zu lassen,
und zwar in dem Masse , als jeder einzelne das Waldrecht
hatte: für jede zu beziehende Klafter hatte der Betreffende
zwei Tage Frondienste zu leisten, wofür ihm als Frongeld
täglich 2 Kreuzer ausbezahlt wurden; ferner verwandte man
zu dieser Forstarbeit die Waldfrevler, die an Stelle einer
anderen Strafe ihren Frevel büssten, dass sie mehrere Tage
oder Wochen hier beschäftigt wurden. Von allen in den
Gemeindewaldungen gefällten Bäumen mussten die Samenzapfen
gesammelt werden, damit man hiermit die öden Schläge be-
samen konnte.
Die folgende Tabelle ^) gibt eine Uebersicht der im
Jahre 1787 noch unverteilten Gemeindeländereien in der Mark-
grafschaft Ansbach. (Siehe Tabelle S. 90.)
Nach einer Angabe aus dem Jahre 1794 hingegen hatte
Ansbach '^) :
69230 Morgen Wald, wovon
19717 „ den Gemeinden gehörten.
Am 2. Dezember 1791 dankte Markgraf Alexander von
Ansbach ab ; seine Lande gingen an Preussen über. Hiermit
erhielt die Landeskultur eine kräftige Förderung. Besass Alt-
bayern nur eine fragmentarische Gesetzgebung, so besass
Preussen in seinem Landrechte von 1793 und in seiner all-
gemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1794 eine erschöpfende
Behandlung der Gemeinheitsteilungen ; die im Landrechte kodi-
fizierten Grundsätze enthalten im wesentlichen folgende Be-
stimmungen : Die Besitzer der in einem Dorfe gelegenen
Gründe bilden eine Dorfgemeinde und nehmen nach dem Mass-
stab der gemeinen Lasten an der Nutzung der Gemeindegründe
teil; was speziell die Gemeinweide anlangt, so kann jeder
Genosse so viel Vieh hintreiben, als er zu seiner Wirtschaft
') Fischer, Joh. Bernh., Statistische und topographische Be-
schreibung des Burggrafenthums Nürnberg unterhalb des Gebirges oder
des Fürstenthums Brandenburg-Anspach, 1787.
^) Jacobi, Joh. H. , Statistisch-geographische Beschreibung der
Fürstenthümer Anspach und Bayreuth und des Herzogthums Mecklen-
burg, 1794.
90
, , ^ Gememde-
^amen der Aemter
rechte
Gemeiuweide
Morgen
Gemeindewald
Morgen
An- und Lobenbausen ...
Auhausen
Becbbofen '
Bemberg '
Berolzbeim
Birkenfels
Burgtbann
117
119
65
152
155
195
88
250 V2
106
91
311
38>/2
108'
9
107
3
10
40
341
1760
287
Cadolzburg
Castell und Stefansberg . .
Colmberg und Leutershausen
Creglingen
Crailsheim
Deberndorf
Feuchtwang
Flachslanden
Flüglingen
Forndorf
Geiern
Giebelstadt
Goldbacb
Gunzenhausen
Heilsbronn
Heidenheim
Hohentrüdingen
Tnsingen
Jochsberg
Mainbernheim
Merkendorf
Nördlingen
Onolzbach
Prichsenstadt
Randersacker
Rechenberg
Reinsbronn
Röckingen
Roth
Schönberg
Sehwabacb
Solnhofen
Stauf
Steft
Sulz
Treuchtlingen
Uff'enheim
Walzendorf
Wassertrüdingen
Werdeck
AN'ettelsheim
Windspach
Wittelshofen
Wülzburg
Summa
405
230
748
283
9851/2
13
944
185
65
132
80
228
110
181
25
116
332
59
1385
63
351
4847-2
71
52212
54
787
172
114
143
80
181
1351/2
246
3371/2
51
1944
131/4
1161 1/4
58
47
79
38
83
58
278
8941/2
236
100 '/o
315
230
639
7701,2
14
30
82
861/2
213
2501/2
110
136
318
110
1911/2
2
63
164 1/2
6
3611/2
2
303
34
671/2
818^/4
23
1288
262
3
26
86
152
12393' 2
11853%
1382
1120
968
37
5071/4
'/4
717 1/4
127
80
28
115
1074
14771 4
läo
33
107
853
734
391
201»
228
75
860
19
768
568
51
361/2
371,2
1248
371/4
615' 2
27 '2
1375
33
15
900
19515
— 91 —
benötigt; sollten indes Verträge über die Nutzung vorliegen,
so haben diese in Anwendung zu kommen. Werden die ge-
meinsamen Gründe einer Teilung unterworfen, so ist hierbei
das gleiche Verhältnis, wie bei der Nutzung zu beachten; zudem
ist zu jeder Separation die Einwilligung der Gerichtsobrigkeit
nötig. Ausser diesen Bestimmungen des Titels VII (P. 2)
finden sich noch im Titel XVII (P. 1) eingehende Erörterungen:
Es besteht die Vermutung, dass jeder Mitgemeiner gleiches
Recht hat ; ungleiche Teilnahme an der Nutzung ändert noch
nichts an der Beschaifenheit des Rechts der verschiedenen Ge-
nossen. Für den Fall, dass Verfügungen über die Substanz
der Sache nötig werden, entscheidet die Majorität, deren Be-
schluss sich die Minorität zu fügen hat, wenn sie ferner noch
in der Gemeinschaft bleiben will. Im 4. Abschnitt des ge-
nannten Titels spricht sich der Gesetzgeber offen dahin aus,
dass alle bisher gemeinsam benützten Gründe zum Besten der
Landeskultur geteilt werden sollen. Befahl man im Süden
die Teilung aller Gemeinländereien in radikalster Weise , so
war man im Norden hierin besonnener und ging nur so weit,
als es das Wohl der Landwirtschaft erheischte; von diesem
Gedanken geleitet, verlangte man, dass jedem Teilungsgesuche
Belege beiliegen müssen , aus denen man ersehen kann , dass
einerseits die Separation möglich, andererseits auch
für das Ganze nützlich sei. Das Provokationsrecht hat nur
der Eigentümer oder der Besitzer, der ein unwiderrufliches
Nutzrecht hat; bei allen anderen Personen muss erst die Er-
laubnis des Eigentümers erholt werden; anders verhält es sich
beim Eigentümer, der ohne Bewilligung des Besitzers um
Teilung nachsuchen kann, wobei jedoch der Besitzer verlangen
kann , dass die Teilung erst stattfinde , wenn sein Nutzrecht
endet: vor der Teilung müssen alle Interessenten, einschliesslich
des Grundherrn gehört werden , denn niemand soll bei einer
Teilung an seinem Rechte geschmälert oder im freien Gebrauche
seines Stückes gehindert werden; ein etwaiger Ausfall in der
Qualität wird durch Zusatz in der Quantität ersetzt, Vergütung in
Geld braucht sich kein Interessent gefallen zu lassen. Die Rechte
Dritter wollte man grundsätzlich nicht verletzen; sollten sich
diese indes als der Kultur absolut hinderlich erweisen, so muss
— 92 —
sich der Dritte deren Einschränkung oder Aufhebung gegen
eine entsprechende Vergütung gefallen lassen, Avährend Dienst-
barkeitsrechte, die die Teilenden selbst gegenseitig haben und
die mit dem Zwecke der Separation nicht bestehen können,
sofort mit der Teilung erlöschen. Oeffentliche, gemeine und
Privatlasten werden von einer Teilung nicht berührt, auch
werden in Anbetracht des Kulturwerks die Abgaben des Staates
nicht erhöht. Was das Weiderecht betrifft, so findet dessen
Aufhebung insofern statt, als der Betreffende sein Vieh her-
nach noch erhalten kann ; der Herrschaft ist im Falle der Auf-
hebung ihrer Schafweide eine angemessene Entschädigung zu
übermitteln. Nach diesen Grundsätzen kann eine Gemeinheits-
teilung aussergerichtlich vor sich gehen, vorausgesetzt, dass
unter den Teilnehmern eine Einigung zu stände kommt.
Weitere prozessuale Details finden sich in der allgemeinen
Gerichtsordnung, wonach eine Teilung in folgender Weise vor
sich geht: Wünscht jemand Aufhebung einer Gemeinheit, so
muss er sich bei der in seinem Kreis eingesetzten Gemeinheits-
auseinandersetzungskommission melden ; Pflicht dieser Kom-
mission ist es, die Interessenten zur Aufhebung der dem Wirt-
schaftsbetrieb schädlichen Gemeinheiten bei jeder Gelegenheit
aufzumuntern. Fehlt dem Teilungsgesuch der Nachweis, dass
die Teilung möglich und dem Ganzen nützlich sei, so nimmt
die Kommission einen Augenschein vor, ob eine Teilung im
gegebenen Falle möglich sei; überzeugt sie sich von der Statt-
haftigkeit der Teilung, so wird mit der Einleitung der Sache,
ohne sich an den Widerspruch der Provokaten zu kehren, un-
verzüglich begonnen : es wird somit über die Frage , ob nun
auch wirklich geteilt werden solle, nie ein Prozess zugelassen;
die Kommission eruiert nun die Teilnahmsrechte der Interes-
senten, wofür sich jeder von ihnen legitimieren muss; die
Parteien erscheinen persönlich und bei ganzen Gemeinden
sprechen die Deputierten ; entsteht nun über die Teilnahms-
rechte ein Streit, so informiert sich die Kommission hierüber
und sucht den Streit gütlich beizulegen. Hängt dagegen vom
Streite die Frage ab , ob überhaupt geteilt werden solle , so
wird der Fall an die gewöhnlichen Gerichte zum Endurteil
verwiesen. Bei Streitfällen , die sich um die Unterabteilung
— 93 —
drehen, fährt die Kommission mit der Teilungsoperation fort;
nur darf sie einstweilen mit der Unterabteilung nicht beginnen ;
die streitigen Nebenpunkte werden kontrolliert, worüber ein
Bericht ans Gericht kommt, das auf Grund desselben unver-
züglich ein Erkenntnisurteil fällt. Ist das Streitobjekt bloss
eine Bagatellsache, so wird die Berufung gegen dieses Urteil
sofort zu Protokoll genommen, in wichtigeren Sachen aber
wird die Beschwerde an das Gericht oder an eine neu zu er-
nennende Kommission verwiesen. Sind nun die Teilnahms-
rechte gütlich oder gerichtlich reguliert, so leitet die Kom-
mission die Vermessung ein: es wird vor allem festgestellt,
aus wie viel Klassen in Rücksicht der Bonität das Teilungs-
objekt besteht. Die Vorschläge, das Verraessungsprotokoll
nebst den Karten werden vom Geometer nach Beendigung des
Auftrags unverzüglich an die Kommission geschickt, die sie
dann den Interessenten zur Billigung vorlegt ; zeigen sich hier-
bei Fehler, so finden diese jetzt ihre Verbesserung. Nun erst
entwirft die Kommission den Separationsplan nach den Plänen
und Karten, der dann wieder den Interessenten vorgelegt wird,
Avobei dann jedem erläutert wird, worin sein Teil und die
hiermit für ihn verbundenen Vorteile bestehen ; jedes Beteiligten
Aussage wird dann zu Protokoll genommen und man sucht
die Sache auf gütlichem Wege zu bereinigen, wie denn über-
haupt in solchen Dingen gütliche Vereinbarung das Beste ist,
weshalb man gleich von Anfang an streben soll, sich das Ver-
trauen der Interessenten zu erwerben. Ist nun endlich die
Sache gut beigelegt, so entwirft die Kommission den Teilungs-
rezess , den sie den Interessenten zur Unterschrift vorlegt ;
hierauf wird das ganze Geschäft von dem vorgesetzten Gerichte
bestätigt. Die Kommission hat nun für die Zumessung und
Anweisung der Anteile zu sorgen ; bleiben noch einzelne Punkte
streitig, so wird hierüber ein genaues Protokoll abgefasst, das
an das kompetente Gericht kommt, welches entscheidet, wie
der Plan zu ändern sei. Kommen gegen die neue Entschei-
dung Berufungen vor, so nimmt sie in Bagatellsachen die
Kommission zu Protokoll; wichtigere Fälle verweist sie sofort
an das Gericht, das eine neue Kommission zur Prüfung er-
nennt, die dann das Appellationserkenntnis publiziert; sobald
— 94 —
dies Rechtskraft erlangt hat, sorgt die Kommission für den
Vollzug der Teilmig und das Grericht besorgt die Berichtigung
im Hypothekenbuche ; die Kosten des ganzen Verfahrens werden
von den Gemeindegenossen pro rata getragen.
Nach Massgabe dieser preussischen Gesetze wurde in den
fränkischen Gebieten eine beträchtliche Menge von Weiden
verteilt und einer besseren Bewirtschaftung unterworfen^). Aus
den Berichten jener Zeit und jener Gegenden ist besonders
bemerkenswert, dass gerade die unbemittelteren Gemeinde-
glieder häufig Anträge auf Teilung stellten, eine Erscheinung,
die wir zwar auch in den altbayrischen Gegenden, aber immer-
hin seltener, treffen. Es hat dies wohl seinen Grund darin,
dass in Franken der Futterbau bereits vielfach verbreitet war^):
so hatten dort die kleinen Leute ein Interesse , ihren Anteil
an den Gemeinländereien in vorteilhafterer Weise als durch
Gemeinweide zu verwerten.
Unter den vielen nach den Vorschriften des preussischen
Gesetzes erfolgten Teilungen ist die der damals Ansbachschen
Stadt Crailsheim ^) bemerkenswert. Hier wird durch ein Im-
mediatreskript ausdrücklich sämtlichen Räten aufgetragen,
Rücksicht zu nehmen, dass für Schafe und Rinder ein Weide-
gang erhalten bleibe. Dazu wird noch ausdrücklich hervor-
gehoben, dass aus zwei Gründen eine Totalabteilung nicht rätlich
erscheine : im Falle der Totalabteilung könne einerseits der
nachkommende Zuwachs den älteren Bürgern nicht gleichgestellt
werden, anderseits glaube man für Fabriken und dergleichen
Bedürfnisse einige öffentliche Plätze vorbehalten zu müssen.
Als Massstab nahm man bei der Gemeinheitsteilung in
Crailsheim die Lichtmesssteuer an und zwar aus dem Grunde,
weil es in einem in der Stadtregistratur befindlichen Protokolle '^)
von 1745 hiess: „Die bürgerlichen Commoda sind durchgängig
gleich, gleichwie die bürgerlichen Onera. "
Einen anderen Massstab benützte man in Wassertrudingen
^) Julius Konrad Yelin, Versuch über die Aufhebung und Ver-
teihmg gemeinschaftlicher Hut- und Weideplätze, 1799.
2) Vgl. die Denkschrift „Die Landwirtschaft in Bayem", 1860.
^) Yelin, a. a. 0.
*) Vgl. Yelin. a. a. 0.
— 95 —
und Leutershausen , wo ein ganzes Haus einen ganzen Teil,
ein halbes Haus einen halben Teil, und sofort, erhalten sollte.
Durchgängige Praxis war es in diesen Gegenden, dass der
Pfarrer keinen Anteil erhielt, da er auch bei den Lasten nicht
mitzahlte.
Was die Teilung des Gemeindewalds betrifft, so war diese
nach Herkommen und speziell durch königliches Hofreskript
vom 0. Februar 1796 ausdrücklich verboten, wobei man vom
Gedanken ausging, dass Waldungen im ganzen besser kultiviert
werden können.
Die Ermahnung zur grösseren Schonung der Gemeinde-
forste erschien wieder zur rechten Zeit; denn aus einem zeit-
genössischen Schriftsteller^) ersieht man, dass in der forst-
mässigen Bewirtschaftung derselben vieles versäumt worden
war. Der Gesamtbestand aller Gemeinde-, Herrschafts- und
Privatwaldungen betrug am Ende des 18. Jahrhunderts zirka
100 000 Morgen.
Das Jahr 1796 (7. Februar) brachte wieder ein Reskript,
das auf Teilung der Gemeindeländereien abzielte; gemäss einem
weiteren Reskript vom 7. Mai 1797 sollten Prozesse über „Aus-
reissung der Gemeindeanger" und alle sonstigen Sachen, die
mit der Teilung zusammenhingen , zum Ressort der Kriegs-
und Domänenkammer gehören. Um den Gang der Gemein-
heitsteilungen weiter zu beschleunigen , wurden durch ein
Reskript vom 28. Februar 1799 eigene perpetuierliche Teilungs-
kommissäre eingesetzt.
Die Jahre des ausgehenden 18. Jahrhunderts waren fast
durchweg Jahre der Teuerung. Unter dem Einüuss der hohen
Preise fielen die vorgeführten Massnahmen der Regierung auf
einen fruchtbaren Boden. Ein Erlass vom 22. Februar 1799
zeigt, dass der Eifer der Kulturanten der Regierung zuweilen
sogar zu weit ging. Da die Untertanen willkürlich Wachholder-
stauden reuten, wird öffentlich bekannt gemacht: „Eggerten
dürfen gereutet werden; Eggerten sind aber nicht solche Plätze,
die ehedem Wald waren; sondern es sind blosse Huteggerten
') Hock, Job. Dan. Albr., Abriss der Polizeiverfassung des
Fürstentums Ansbach, 1804.
— 96 —
gemeint, die seit dreissig bis vierzig Jahren niclit mehr mit
Holz bewachsen waren"; diese können ohne vorherige Anzeige
mid Konzessionseinholung umgerissen und angebaut werden.
Trotzdem hie und da Klagen über den französischen Krieg
an den König gelangten, schritt dennoch von Jahr zu Jahr der
Oedanbau vorwärts; einzelne Dorfschaften lehnten sich auf,
dass Nichtnutzberechtigte ihre wüsten Gemeinländereien in
Besitz nehmen; zunächst wandten sie sich mit ihrer Beschwerde
an die Kriegs- und Domänenkammer; diese war indes über
die zu fällende Entscheidung unschlüssig und berichtete die
Sache an den König, der durch ein Schreiben vom 19. August
1800 erklärte, dass die Okkupanten für den Fall, dass sie die
Gründe wirklich bebauen , gerichtlichen Schutz haben sollten,
während die Dorfschaften ihr Recht verlieren. Wie sehr sich
der König von Preussen ^) der Landeskultur im Ansbachschen
annahm , ist daraus zu ersehen , dass er jährlich etatsmässig
über 50 000 Gulden, also den dritten Teil der damaligen Leib-
rente des Markgrafen von Ansbach, zu Meliorationszwecken
gab. Mehrere tausend Morgen Gemeinweiden wurden während
der preussischen Regierung urbar gemacht, die eine zwölf-
jährige Neugereutzehntfreiheit gewährte.
Nach der Aussage damaliger Agrarschriftsteller-) übten
besonders die Partialteilungen nach Gemeinderechten in beiden
Markgrafschaften einen wohltätigen Einfluss; kleine bedürftige
Hausbesitzer, welche bisher keinen Grund besessen hatten, er-
hielten dadurch Land bis zu einem Morgen. An der Wende
des Jahrhunderts trugen Gemeinden , die zur Stallfütterung
übergingen, bereits auf Totalteilung der Weiden an. Die
Regierung liess zur Förderung dieses Fortschrittes unentgeltlich
Esparsettesamen verteilen.
So war die Gemeinheitsteilung in Ansbach in mächtigem
Aufschwünge, als der Friede in Pressburg die Markgrafschaft
an Bayern brachte. Alsbald war die Generallandesdirektion
^) Lüttwitz, Ueber Längs Annalen des Fürstentums Ansbach unter
der preussischen Regierung, 1806.
^) Lüttwitz z. B. in seinem bereits erwähnten Werke. — Klagen
über Lässigkeit der Beamten fehlten auch hier nicht.
— 97 —
zu München bedacht, die bayrische Kulturgesetzgebung in dem
neuerworbenen Gebiete einzuführen. Es geschah dies durch
einen umfangreichen Erlass vom 23. März 1807 , der insbe-
sondere beruht auf den bereits eingehend behandelten Mandaten
von 1723, 1762, sowie auf den zahlreichen Verordnungen der
Jahre 1801, 1802 und 1803.
Als Instanz für Gemeinheitsteilungssachen wurde die König-
liche Kammer ins Ansbach bestimmt.
Unter den Verfügungen , welche diese Kammer unter
bayrischer Herrschaft erliess, fällt in die Zeit vor 1808 ein
Bescheid, der noch weiter ging, als die bisher im Ansbachschen
Gebiete ergangenen Verfügungen. Auf die Anfrage des Wasser-
trüdinger Kreisdirektoriums, ob alle Gemeindegründe teilbar
seien, erwiderte die Kriegs- und Domänenkammer am 23. Mai
1807, dass selbst kultivierte Gründe, die bisher meist im Wege
der Verpachtung benutzt wurden, zur Verteilung gezogen werden
dürfen, da ihre bessere Bewirtschaftung in den Händen Ein-
zelner schneller und vorzüglicher zu erwarten ist. Die Ueber-
weisung dieser Teile könne aber erst erfolgen , wenn die Be-
dingungen des Pächters erfüllt seien, d. h. wenn die Pachtzeit
zu Ende sei, oder wenn sich die teilende Gemeinde auf irgend
eine Weise mit dem Pächter gütlich auseinander gesetzt habe;
da aber die meisten Gemeindekassen sich in einem solchen
Zustande befänden, dass sie die bisher bezogenen Pachtgelder
nicht entbehren könnten, so sei der letzte Pachtgeldbetrag auf
die Teilhaber verhältnismässig zu repartieren; diese hätten dann
jährlich solange die Quoten an die Gemeindekasse zu entrichten,
als es die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde erforderten,
d. h. bis sämtliche Gemeindeschulden getilgt und zur Bestreitung
der übrigen gewöhnhchen Gemeindeausgaben andere Mittel
vorhanden seien. Auch bei Verteilung von Gründen dieser
Art sei an die Schule der pflichtmässige Anteil abzugeben.
Leider besitzen wir keine Statistik über die im Ansbach-
schen in jener Zeit erzielten Erfolge.
Bayreuth war vorläufig noch bei Preussen verblieben.
Hier übte Hardenberg den wohltätigsten Einfluss auf die För-
derung der Landeskultur. Erst 1809 kam auch Bayreuth an
Bayern. Noch am 7. Mai 1811 und 17. April 1812 wurde
Wismüller, Teilung der Gemeinländei-eien in Bayern 7
— 98 —
aber angeordnet, dass bis auf weiteres die früheren preussischen
Landeskulturgesetze in Geltung zu bleiben hätten. Im Gegen-
satz zum Ansbachschen wurde also in Bayreuth die bayrische
Gemeinheitsteilungsgesetzgebung nicht eingeführt. Man beachte,
dass die bayrische Generallandesdirektion bereits beseitigt war,
als Bayreuth bayrisch wurde.
IV.
Die nördlichen Gebiete Frankens bestanden bis zu ihrer
Vereinigung mit Bayern aus einer grossen Anzahl selbständiger
Herrschaften. Deshalb ist es nahezu unmöglich, in diesen
Gebieten bei einer agrarhistorischen Untersuchung alle ein-
schlägigen Gesetze und Verordungen ausfindig zu machen und
zu verwerten. Nur die wichtigsten Erlasse sollen hier be-
trachtet werden.
Im Gebiete des heutigen Mittelfrankens stossen wir west-
lich vom Ansbachschen zunächst auf das Hohenlohesche Ober-
amt Schillingsfürst. Eine Verordnung von 1738 besagt: Güter,
die von einer Gemeinde herkommen und unter die Gemeinde-
glieder ausgeteilt, aber nicht in die Häuser und Güter vererbt
werden, sollen auch in Zukunft diese Eigenschaft behalten;
sie sollen von keinem Besitzer zu eigen gemacht und vererbt
Averden können, sondern der ganzen Gemeinde eigentümlich
bleiben; nur der Genuss soll nach jeden Ortes Herkommen von
einem Bürger zum anderen walzen; die Viehtrift soll auf keine
Weise geschmälert, sondern zu des gemeinen Wesens Bestem
erhalten werden ^).
Im Jahre 1806 kamen die Hohenloheschen Aemter
Schillingsfürst und Kirchberg an Bayern. Eine spezielle Ver-
ordnung, welche ähnlich wie im Ansbachschen die damalige
bayrische Landeskulturgesetzgebung in diesen Gebieten ein-
geführt hätte, ist mir nicht bekannt geworden.
Nördlich vom Ansbachschen lag die Grafschaft Schwarzen-
berg^). Hier waren in einer Verordnung vom 25. Juni 1788 zur
Aufmunterung des Landraannes im allgemeinen, insbesondere
aber zur Beförderung des Kleebaues für die Neubrüche Ab-
Vgl. Weber, a. a. 0.
— 99 —
gabenerleicliterungen festgesetzt worden: Von den Neubrüchen,
die ehedem Waldstätten waren , sollten in den ersten drei
Jahren nach dem erstmaligen Kleebau statt des schuldigen
Novalzehnten nicht mehr als jährlich drei Kreuzer rheinisch
für jeden Morgen entrichtet werden; für die übrigen Neubrüche
— bisher unbebaute Felder, Rangen, Hut- oder Geraeinde-
plätze — sollte diese Vergünstigung sechs Jahre dauern.
Wir finden also hier das allenthalben in der zweiten
Hälfte des 18. Jahrhunderts hervortretende Streben, im Interesse
der Landeskultur die Zehntpflicht des Landmanns zu erleichtern.
Eine Ausnahme von diesem Streben tritt uns dagegen in den
ehemals württembergschen Gebieten Dinkelsbühl und Wasser-
trüdingen, entgegen, in denen der Landesherr den Zehnten von
den separierten Gemeindegründen für immer in Anspruch nahm;
dasselbe gilt von den damals Fuldaschen Gebieten Biberstein,
Brückenau und Hammelburg (im heutigen ünterfranken) , in
denen die Pflicht zur Entrichtung des Novalzehnten gleichfalls
nicht im Literesse der Landeskultur erleichtert wurde. Auch
in Rothenburg^) finden wir, dass der Novalzehnt von neube-
bauten Aeckern zu entrichten war; jedoch sollte es dem Eigen-
tümer des neubebauten Landes freistehen , dasselbe , um es
von der Zehntpflicht wieder frei zu machen, ungebaut zu lassen
und wieder zu Wiesen zu verwandeln.
Im Schweinfurter Gebiete finden wir eine Bestimmung aus
der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, welche dem Stadium
der Entwicklung angehört, in dem die alten, unbeschränkten
Nutzungsrechte der Gemeindeglieder an den Gemeinländereien
im Interesse des Sondereigentums der Gemeinde als solcher
beschränkt wurden. Es verbietet die Waldordnung vom Jahre
1741 das Reuten im Walde bei Strafe der Konfiskation; sollte
ein Teil schon gereutet sein, so soll er wieder zu Wald gehegt
werden. Schon früher hatten die Schweinfurter Satzungen von
1724 das Sondereigentum der Gemeinde als solcher durch die Be-
stimmung geschützt, dass diejenigen, die mit ihren Krautgärten
auf die „breite Wiese" oder anderes Gemeinland gerieten, bei
Strafe von fünf Gulden das Gemeingut wieder liegen lassen sollten.
') Vgl. Weber, a. a. 0.
— 100 —
Auch bezüglich der ebengenannten kleineren Gebiete ist
mir nichts von einer speziellen Einführung der bayrischen
Landeskulturgesetzgebung bekannt.
Weit reichlicher fliessen die Quellen für die einschlägige
Gesetzgebung in den beiden Bistümern Würzburg und Bam-
berg. In beiden Bistümern finden wir Verordnungen erst aus
der Zeit nach dem Dreissigjährigen Kriege. Zunächst wird
auch hier das ungeregelte Nutzungsrecht der Gemeindeange-
hörigen an den Gemeindeländereien einerseits im Interesse der
Nachhaltigkeit dieser Nutzungen . anderseits im Interesse der
Gemeindefinanzen, also einerseits im Interesse des Sondereigen-
tums der damaligen Gemeindegenossen, anderseits im Interesse
des Sondereigentums der Gemeinde als juristischer Person be-
schränkt und geregelt. Sodann begegnen wir auch hier einer
Beschränkung der Waldnutzungsrechte der Gemeindegenossen im
Interesse der Jagdfreuden der Landesherrn. Um die Mitte des
18, Jahrhunderts treten uns dagegen auch hier die uns schon
bekannten Bestrebungen im Interesse der Landeskultur entgegen.
Für das Bistum Würzburg erliess am 20. .luli 1668
Johann Philipp eine Forstordnung .wegen des Verderbens des
Holzes", worin auch der Holzhieb in den Gemeinde Waldungen
geregelt wurde. Schon zwei Jahre, früher war von dem näm-
lichen Fürstbischöfe ein Reskript erlassen worden, in dem er
klagt, dass die durch den Krieg verschuldeten Gemeinden ohne
seinen Konsens Kapitalien aufnähmen „gegen Verpfändung der
gemeinen Güter" ; um leichtsinnige Verschuldung hintanzuhalten,
erhielten die Beamten den Befehl, nicht eher die Anleihe zu
besiegeln, als bis der Bischof die Verhypothezierung des Ge-
meinlandes genehmigt hätte. Sodann begegnen wir einer
weiteren Verordnung aus dem Jahre 1682; Peter Philipp ver-
ordnete unter dem 11. November: „Man verspürt allenthalben
eine unverantwortliche Verödung der gemeinen Burgerwal-
dungen ; damit nun auch der noch übrig wenigste Teil der
Posterität annoch zu Guten kommen möge, so soll eine leident-
liche, proportionierliche Austeilung gemacht werden, was einem
Mitbürger oder Mitnachbar ohne Unterschied zum notwendigen
Bauwesen mit Vorbewusst der Beamten, die dann bei schwerer
Verantwortung darauf genaue Inspektion haben wollen, zu
— 101 —
steuern sei." Dann heisst es: Gemeindewiesen und andere
Gemeindegründe sollten öfientlich „auf gestrichen" werden, und
zwar möglichst hoch und an sichere Zahler. Bei Austeilung
der Heideflecken sollte eine durchgehende Gleichheit angewendet
werden.
Am 18. März 1686 wurde verordnet, öde Plätze und Hof-
stätten anzubauen, ganz ebenso wie wir dies im 17. Jahr-
hundert nach dem Dreissigj ährigen Kriege allenthalben finden.
Der nächste landesherrliche Erlass, die Forstordnung vom
28. März 1721 zeigt bereits eine starke Mischung der Für-
sorge für die Nachhaltigkeit der Nutzungen der Gemeinde-
glieder am Walde mit der Fürsorge für das „bischöfliche
Jagdrecht" ; der Bischof, heisst es, sei zwar nicht gesinnt, den
Untertanen ihre Genieindewaldungen zu nehmen; aber seine
Forstbediensteten sollen fleissig auf diese Waldungen sehen,
worüber sie Bericht einzusenden hätten; da das Publikum das
grösste Interesse an diesen Gemeindeforsten habe, sollen auch
die Gemeinden ohne Voranzeige kein Holz mehr schlagen
dürfen. Diese Waldungen wurden nun in Schläge geteilt und
nur auf spezielle Erlaubnis hin durfte der Bürger im Walde
schlagen; ernstlich verboten wurde, ohne Konsens in den
Waldungen und Heiden Neugereute vorzunehmen. Sollte dies
dennoch geschehen , so wird mit Einziehung des Neugereutes
gedroht.
Noch genauer wurden die Bestimmungen detailliert in dem
Erlasse vom 21. Januar 1724: Nur zweimal in jedem Jahre
darf Holz aus den Gemeindewaldungen verteilt werden, näm-
lich im Februar und Oktober; nur in Notfällen (z. B. bei
Brandunglücken) waren Ausnahmen zulässig. Ueber das aus
den Gemeindeforsten verlangte Holz haben die Forstmeister
eine Spezifikation in duplo zu machen, wovon ein Exemplar
ans Oberjägermeisteramt einzusenden ist. An einem bestimmten
Tage wird dann das Resultat publiziert und die Gattung für
das einzelne Bedürfnis ausgeteilt; besonders sparsam ging man
hierbei mit Eichen um, die nur zu Schwellen, Gesimsen und
Türgestellen gewährt wurden.
Aus einem weiteren Erlasse vom 16. Oktober 1726 er-
hellt, dass die an der Verwaltung der Gemeindegüter beteiligten
— 102 —
Ratslierren und Gerichte sich dabei, ähnlich wie anderwärts,
allerlei Unregelmässigkeiten zu Schulden kommen Hessen. Die
Gemeindewiesen, Waldungen und Baufelder wurden mehr zu
der Ratsherrn und Gerichte Vorteil, als im Interesse der Ge-
meinde ausgenützt; bei Verleihung der Gemeinländereien wurden
vom Rate hohe Zehrungen verursacht; die von den Pächtern
gezahlten Gelder wurden statt zur Tilgung der Kommunal-
schulden von den Rechnungsführern ad usum privatum ver-
wendet.
Dies sollte nun anders werden; jährlich müssen von jetzt
ab Berichte über die Gemeiudegüter gefertigt und den Beamten
eingeliefert werden, die die Prüfung vollziehen und den Bericht
der versammelten Bürgerschaft vorlesen sollen; alle Gemein-
ländereien (Wiesen etc.) müssen zur Verpachtung öffentlich
ausgeboten und möglichst hoch und zwar auf mindestens ein
bis drei Jahre verpachtet werden. Die Zehrungen der Be-
teiligten wurden auf ein Minimum beschränkt.
Ferner wurde bestimmt, dass ohne Erlaubnis der Beamten
von den gemeinen Feldern, Waldungen und Wiesen nichts mehr
weggegeben oder vererbt werden dürfe, da dies bisher ent-
Aveder unzeitlich um gar zu wohlfeilen Preis oder unter die
Ratsverwandten und Pfleger hingegeben wurde; besonders darf
von den Gemeindehölzern ohne Wissen der Beamten und ohne
Spezialkonsens der Rentkammer nichts veräussert werden. Was
die Pachterträgnisse betrifft, so dürfen diese nur mehr zu Ge-
raeindezwecken verwendet werden.
Nach einer weiteren Verordnung desselben Jahres (vom
20. November 1726) sollte von den herrschaftlichen Waldungen
nichts mehr zu Neugereuten abgegeben werden.
Die Worte des Fürstbischofs scheinen auf keinen frucht-
baren Boden gefallen zu sein, denn schon im nächsten Jahre
klagte er, dass seine so heilsam abgefasste Verordnung von
den Beamten und Förstern aus Eigennutz nicht angewendet
werde; den Städten und Dörfern drohte er nun willkürlich
strenge Bestrafung, falls sie ohne Beisein der Revierjäger und,
ohne zuvor die hochfürstliche Erlaubnis eingeholt zu haben,
etwas eigenmächtig ausreuten, verkaufen, austeilen oder ab-
hauen.
— 103 —
Einen völlig neuen Geist atmen die Verordnungen Franz
Ludwigs von Erthal, des Freundes Kaiser Josephs IL, der 1779
zum Fürstbischof von Würzburg gewählt wurde. Zunächst
schärfte er allerdings die gegen die Missbräuche in den Ge-
meindeverwaltungen ergangenen Verordnungen seiner Vorgänger
aufs neue ein. Ausserdem aber finden wir in seinen Verord-
nungen ein hervorragendes Verständnis für die Bedürfnisse einer
intensiveren Bodenbestellung und ein energisches Streben, den-
selben Rechnung zu tragen. So sagt eine Verordnung des
Fürstbischofs vom 4. Mai 1782: „Man hat seit einiger Zeit
den gemeinschädlichen Missbrauch wahrgenommen, dass in den
meisten hochfürstlichen Amtsortschaften die Gemeindewiesen
alle Jahre wieder aufs neue entweder unter die Gemeinde-
nachbarn zu unentgeltlichem Genuss ausgeteilt oder gegen ein
Bestandgeld aufgestrichen werden, wodurch dann wegen einer
so kurzen Benutzungszeit auf dergleichen Wiesen weder die
nötigen Gräben zur Abziehung des schädlichen Wassers gehörig
ausgehoben, weder die sumpfigen Vertiefungen mit Erde er-
höht, noch die schädlichen Maulwürfe ausgerottet oder derselben
aufgewühlte Haufen eingeebnet, noch weniger aber sonstige
nützliche Verbesserungen unternommen werden."
„Gleichwie die Vermehrung des Futters einer der wichtig-
sten Gegenstände der Landwirtschaft ist, mithin auch dem ge-
samten Lande sowohl als jedem Untertanen insbesondere an
der bestmöglichen Pflege der Wiesen ungemein viel gelegen
sein muss , indem dadurch mehreres Vieh ernährt , mithin
mehrerer Dung gewonnen , folglich auch die Felder zu er-
giebigerem Ertrage allerlei Früchte desto mehr und öfter ge-
bessert werden können: als wird den sämtlichen hoch fürstlichen
Beamten der nachdrückliche Befehl hiermit erteilt, dass sie jene
in alljährlicher Austeilung oder pachtweiser Verleihung der
Wiesen bisher üblich gewesene schädliche Gewohnheit in den
ihnen anvertrauten Amtsortschaften mit allem Ernste abstellen
und die nötige Verfügung dahin trefi'en sollen , dass von jetzo
und künftighin sämtliche Gemein wiesen nicht mehr auf ein
Jahr, sondern wenigstens auf sechs oder noch mehrere Jahre
ausgeteilt oder in Bestand überlassen werden, damit hierdurch
dergleichen nützliche Grundstücke nach und nach gehörig ge-
— 104 —
bessert und zu reichlicherem Ertrage gebracht werden können".
Die Behörden erhielten den Auftrag, von Amts wegen strenge
darauf zu sehen, dass die zu verpachtenden Wiesen und sonstigen
Gemeindegüter zum wahren Nutzen der Gemeindekasse um den
bestmöglichen Preis versteigert werden. Zech- oder sonstige
durch Missbrauch eingeführte Nebenabgaben, die man vom
Pächter verlangte, wurden verboten, während die jährlich zu
entrichtenden Bestandgelder genau in der Gemeinderechnung
gebucht werden mussten.
Begnügte sich die Verordnung von 1782, zunächst eine
sechsjährige Verpachtung an Stelle der früheren jährlichen
Nutzungsrechte zu setzen, so sah eine sechs Jahre später er-
lassene neue Verordnung das Heil nur in der Ueberführung
der Gemeinländereien in das volle, bleibende Sondereigentum
der Benutzer. Es wurde am 4, November 1788 verfügt, „dass
die gemeinheitlichen Güter zum grösseren Nutzen der Ge-
meinden sowohl als ihrer einzelnen Glieder, wo es immer die
Lokalverhältnisse gestatten, zu verteilen seien". Entsprechend
dieser Verordnung veranstaltete die Hoikammer alsbald eine
Erhebung über Zahl und Grösse der den einzelnen Gemeinden
gehörigen Ländereien, über die bisherige Benutzungsweise der-
selben, über die bisherigen Nutzungsrechte der einzelnen Ge-
meindeangehörigen, über die zweckmässigste Verwendung der
Gemeinländereien in der Zukunft, über die Herrschafts Verhält-
nisse in den Gemeinden und dergleichen mehr.
lieber den Erfolg dieser Massnahmen entnehmen wir fol-
genden Bericht aus dem ., Journal von und für Franken" vom
Jahre 1791^): „Wie erspriesslich die Verteilung der Gemein-
heiten sei, beweist folgende Tatsache: Unter die Gemeinds-
güter des Würzburgschen Orts Wipfeld gehört der ungefähr
zehn Minuten weit vom Ort entfernte, auf dem Mainflusse
liegende grosse Wöhrd, welcher sich auf 42 Morgen erstreckt,
dabei aber so hoch liegt, dass der Fluss beim Austreten eher
die nächsten Getraidfluren übersteigt, als er denselben über-
schwemmt. Bisher bestand er meist aus etwas Weinbergsland,
Dornen und Disteln. Das dazwischen wachsende Gras wurde
') Journal von und für Franken, 1791, Bd. III, S. 640 ff.
— 105 —
jährlich unter 122 Gemeindsrechte zu Wipfeld verteilt und
musste um Johannis in bestimmten zwei bis drei Tagen heim-
geführt werden. Ein Bürger bekam, wenn's glücklich ging,
jährlich einen Centner Heu auf seinen Teil, Grummet gab's
wenig oder keins : es wurde manchmal vom Vieh abgeweidet.
Das Weinbergsland wurde jährlich abgeschnitten und in Büscheln
zu 122 Teilen verloset und jeder bekam höchstens 2^/2 Büschel.
Im Durchschnitt betrug also der jährliche Genuss auf einen
Teil etwann einen Gulden Rheinisch ; also betrugen 42 Morgen
jährlich 122 fl. Rh., und auf einen Morgen kam 2 fl. 54^/4 Kr.
Endlich ist durch einen Gemeindbeschluss ausgemacht
worden, dass das Feld auf 12 Jahre soll ausgeteilt werden,
um Dornen und Disteln auszurotten, und den sandigen, mit
Leimen vermischten und von Fettung verwilderten Boden nach
seiner Qualität zu benutzen, und das zu geniessen, was Jeder
auf seinen Anteil bauen werde. Jeder Bürger erhielt auf seinen
Anteil einen Viertelmorgen 15 ^/u Ruten. Jetzt sah man, mit
welchem Eifer Jeder sein Stück bearbeitete. Dornen und Disteln
ausgrub, die Meisten es zu Wiesen anlegten, und Andere mit
noch besserem Nutzen Erdäpfel darauf bauten. Die Letzteren
haben an dem Kräutich so viel Viehfutter bekommen, als man
sonst an Heu erhielt. Mancher hat aber noch 15 bis 18 Säcke
Erdäpfel erhalten. Man schlage den Sack zu vier Würzburger
Metzen auf 30 Kreuzer an und setze im Durchschnitt für's Jahr
12 Säcke, so beträgt die jährliche Benützung 6 Gulden, statt
dass sie sonst 1 Gulden betrug. Statt des jährlichen Ertrags
von 122 Gulden kann also künftig jährlich der grosse Wöhrd
zu 732 Gulden benützt werden; und der Morgen, der sonst
2 Gulden 54^/4 Kreuzer trug, erträgt jetzt 17 Gulden 12^/2 Kreuzer.
— Gehet hin, die ihr in ähnlichem Fall seyd, und tut des-
gleichen ! "
Die Erzielung weiterer ähnlicher Erfolge dürfte durch den
zu Beginn der Neunzigerjahre wütenden Krieg stark beein-
trächtigt worden sein. 1795 starb Franz Ludwig von Erthal.
1796 wurde die Schlacht bei Würzburg geschlagen. Infolge
des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 kam Würzburg
an Bayern; indes einstweilen nur vorübergehend; im Frieden
zu Pressburg trat Bayern das Fürstentum Würzburg 1805 an
— 106 —
den ehemaligen Grossberzog Ferdinand III. von Toskana ab,
unter dem es verblieb bis 1814, bis zum Rückfall an Bayern.
In der kurzen Zeit seiner Regierung beschäftigte sich der neue
Grossherzog gleichfalls mit den Gemeinländereien. Zunächst
wurde am 11. September 1807 eine neue Erhebung über die-
selben Punkte angeordnet, auf welche sich auch die Erhebung
Franz Ludwigs von 1788 bezogen hatte. Die weiteren, auf
die Gemeinländereien bezüglichen Erlasse der damaligen Zeit
beziehen sich sämtlich nur auf die Gemeindewaldungen. Aus
ihnen geht hervor, dass den Gemeinden die Nutzung ihrer
Waldungen nur mehr zustand nach Massgabe der von den
landesfürstlichen Forstbeamten getroffenen Anordnungen. Nach
einer Verordnung vom 28. Juni 1809 haben die Gemein-
den alljährlich bis zu einem bestimmten Termin Verzeich-
nisse über die Abgabe des aus ihren Waldungen benötigten
Bau- und Brennholzes bei den Revierförstern einzureichen,
welche dieselben mit einem begutachtenden Begleitschreiben an
das einschlägige Forstamt weiterzusenden haben; Gemeinden,
die dies unterliessen, sollten für das betreffende Jahr kein Holz
angewiesen erhalten. Eine weitere Verordnung vom 13. Ok-
tober 1809 besagt, dass die Waldhüter in den Gemeinde-
waldungen, da sie in ihrer Anstellung von den Gemeinde-
gliedern abhängig seien, die Frevler in den Gemeindewaldungeu
nicht zur Anzeige brächten. Die Waldhüter werden deshalb
unter eine verschärfte Kontrolle gestellt und in ihrer Stellung
von den Gemeindegliedern unabhängiger gemacht. Eine Ver-
ordnung vom 1. September 1813 richtet sich gegen die An-
eignung von Forstprodukten in den Gemeindewaldungen seitens
der Gemeindeglieder ohne Vorwissen der Forstbehörde.
Eine Verordnung endlich vom 2. Oktober 1813 sagt, die
Gemeindeglieder hätten oft das Recht, ihr Holz von dem Ge-
meindewalde von einer bestimmten Fläche jährlich zu beziehen :
dies bereite einer regelrechten und forstgerechten Behandlung
unübersteigliche Hindernisse; daher soll diese Flächenberechti-
gung beseitigt und in ein verhältnismässiges Aequivalent in
bestimmten Holzmassen umgewandelt werden. So hat dort
das Interesse an einer rationelleren und intensiveren Forst-
wirtschaft nicht nur zur Umwandlung des alten Gemeineigen-
— 107 —
turas am Walde in ein Sondereigentum der Gemeinden als
solcher unter Beibehaltung von bestimmten Nutzungsberechti-
gungen der einzelnen Gemeindeglieder geführt, sondern auch
zu einer Beschränkung der Verfügungsfreiheit der Gemeinde
als Sondereigentümerin durch die staatliche Verwaltung.
Die bayrischen Landeskulturgesetze wurden, nachdem
Würzburg an Bayern gekommen war, in seinem Gebiete nicht
eingeführt, trotzdem diese Einführung von mehreren Seiten
verlangt wurde, vornehmlich wegen Benützung der Brache, der
Teilung des Gemeinlandes und wegen des Verfahrens bei diesen
Angelegenheiten, worüber bisher im Würzburgischen zweck-
mässige Vorschriften mangelten^).
In derselben Weise wie im Gebiete des Würzburger Bis-
tums entwickelten sich die Dinge im Bistum Bamberg. Am
19. Mai 1654 wurde eine Verordnung publiziert, worin zur Be-
bauung der durch den Dreissigjährigen Krieg verödeten Län-
dereien eingeladen wurde; den Kulturlustigen wurde Steuer-
freiheit auf einige Jahre zugesichert. Die Erlasse vom 18. Mai
1688, 15. Oktober 1691 und 30. Oktober 1747 forderten zu
wiederholten Malen zur Bebauung der öden Gründe auf.
Am 30, März 1759 wurde den Aemtern aufgetragen, alle
öden und unbebauten Plätze „einzuberichten", auf dass eine
zweckmässigere Verwendung derselben verfügt werden könnte.
Hinsichtlich der Gemeindewaldungen bestimmte der Fürst
am 25. Februar 1764 und wiederum am 9. Juni 1769, dass
diese aufs beste zu schonen seien; nur in Gegenwart der Förster
durfte Holz angewiesen werden. Was die Hauptmannschaft
Kronach anlangt, so durfte in den dortigen Gemeindeforsten
die Holzanweisung durch die Lehenschultheissen erfolgen, wenn
diese vorher bei der hochfürstlichen Hofkammer verpflichtet
Avorden waren. In einer Verordnung vom 18. Juni des Jahres
1796 wurden diese Gebote den Untertanen aufs neue ins Ge-
dächtnis gerufen.
Was war der Erfolg dieser Massnahmen?
Der Befehl des Jahres 1759, die unbebauten Gründe ein-
zuberichten und zur Kultur zu bringen , wurde wegen der
') Vgl. Closen, I. c.
— 108 —
Kriegsunruhen wenig ausgefülirt. Ein Bericht^) aus dem Jahre
1791 gibt ein klares Bild der ganzen Lage, wenn er sagt:
,,Wir haben noch Gemeinde weiden von mehreren Stunden, auf
denen Avenige hundert Stück Yiehs genährt werden; wie viele
tausende könnten davon Nahrung haben , wenn diese Weiden
für die verschiedenen dazu berechtigten Gemeinden abgeteilt
und vorschriftsmässig benutzet würden! ..." Aus dem Amte
Baunach , das den stattlichsten Wieswachs und schöne Vieh-
zucht hatte, wurde geklagt, dass das Heu der Gemeindewiesen
von der Herrschaft in Bestand genommen und zur Fütterung
der Hofpferde verwendet wurde; in gleicher Weise pachtete
der Hof, obwohl er ohnehin die meisten Wiesen besass, die
Gemeindewiesen in Memmelsdorf, wo der Kleebau bereits eine
erträgliche Einnahmsquelle bildete. Erst gegen Ende des Jahr-
hunderts (1795) erfuhr die Pferdezahl des Hofes eine bedeutende
Einschränkung.
Aus dem Jahre 1787 hören wir-), dass der Langheimische
Verwalter Dümmlein, ein um die dortige Kultur hochverdienter
Mann, zu Giechkröttendorf ein Fleckchen Gemeinland (etwa
ein Achteltagewerk) roden liess; der bisherige Ertrag von
diesem Grundstücke war jährlich etwa drei Körbe schlechtes
Futter. Im Jahre darauf wurde dies Fleckchen in einen Hopfen-
garten umgewandelt und der Erfolg war so trefflich, dass man
nach einigen Jahren schon jährlich zwei Zentner Hopfen erntete.
Noch bei Lebzeiten Franz Ludwigs von Erthal, der nicht
nur Bischof von Würzburg, sondern auch von Bamberg war,
wurde die Kultur beträchtlicher Landstrecken ^) bei Kemmern
und Hohengussbach, dann der Isslingerau, bei Weissmain und
der Altenburg oberhalb Bambergs beschlossen, da ereilte den
erleuchteten Regenten der Tod. Um die gefassten Pläne aus-
zuführen und für das gesamte Land ähnliche Entwürfe zu
treffen, setzte Fürst Christoph Franz (1797) aus der Mitte der
Regierung eine besondere Landeskulturkommission ein.
') Benignus Pfeufer, Beiträge zu Bambergs topographischer und
statistischer sowohl älteren als neueren Geschichte, 1791.
■^) Schnei clii wind, Franz Adam, Versuch einer statistischen Be-
schreibung des kaiserlichen Hochstifts Bamberg, 1797.
2) Ebendort.
— 109 —
Mit der Kultur der Altenburg wurde der Anfang gemacht;
es ist dies ein Hügel, der 18 Morgen ira Umfange beträgt.
Er wurde nun verteilt und die Stücke vererbten sich; das
Buschwerk wurde ausgerodet und der Boden zu Feldern ge-
macht.
Dann begann man im Amte Weissmain mit wetteifernder
Anstrengung die öden Gemeinländereien in Hopfenanlagen zu
verwandeln. 1797 erntete man schon eine Jahresernte von
20 Zentner Hopfen. In den folgenden Jahren stieg der Er-
trag und übertraf alle Hoffnungen ; mancher Landmann nahm
über 100 Gulden ein von Gründen, die vorher nichts getragen
hatten. Dies regte auch andere Gemeinden an, ihre Gemein-
ländereien mit Hopfen zu bebauen.
Schon vorher, nämlich in der Zeit von 1792 — 1794, waren
in der Gegend von Weissmain auf den Gemeindeländereien
über 4000 Stück Bäume gepflanzt worden ; die Einführung des
Kleebaus beseitigte hier einen grossen Teil der Gemeinländereien:
besonderes Verdienst gebührte in dieser Gegend dem Polizei-
kommissär Rudhart^).
Immerhin aber gab es selbst 1797 noch Gemein weiden,
„die auf mehi-ere Stunden im Umfange das Auge des Wan-
derers beleidigten".
Nachdem infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von
1803 Bamberg an Bayern gekommen, erlangten am 11. Juni
1807 die für die altbayrischen Provinzen erlassenen Kultur-
gesetze auch in dem bisherigen Fürstbistume gesetzliche Kraft.
Noch bleiben einige westlich vom Würzburgischen ge-
legenen Gebiete zu erwähnen.
Nach der Erbachschen Landesordnung, ursprünglich heraus-
gegeben 1604, neu aufgelegt 1824, hatte im Gebiete der Graf-
schaft Erbach die Herrschaft das Oberaufsichtsrecht über die
Gemeinländereien; allen Gemeindegliedern war das Nutzungs-
recht zu gleichen Teilen zugestanden. Nun wurde gestattet.
dass die Almenden geteilt und in Privateigentum verwandelt
werden, wenn durch Stimmenmehrheit der Gemeindeangehörigen
') Vater des Regierungspräsidenten Ignaz Rudhart, der sich eben-
falls um die bayrische Landeskultur hohe Verdienste erwarb.
— 110 —
dies verlangt werde. Gemeindewalduugen wurden indes aus-
drücklich von aller Separation ausgeschlossen. Inwieweit diese
Bestimmungen zur Aufteilung der Gemeinländereien geführt
haben, lässt sich nicht feststellen.
Für das ehemalige kurmainzische Gebiet Aschaffenburg
bestimmte eine mainzische Landesverordnung vom 24. Juli 1755:
Almenden oder Gemeinländer darf kein Gericht willkürlich ver-
äussern oder verpfänden, auch soll hierauf nichts geliehen
werden. Hält indes das Gericht eine Veräusserung für nütz-
lich, so ist folgendes Verfahren einzuschlagen: Vor allem sind
die Ursachen zu protokollieren, worauf sämtliche Gerichtsmit-
glieder den Akt unterschreiben ; sodann ist ein Entwurf hin-
sichtlich der Veräusserung selbst zu fertigen, der von allen
Gemeindegliedern, sowie von den in der Gemeinde begüterten
Auswärtigen zu unterschreiben ist; diejenigen, die den Plan
missbilligen, haben dies mit Angabe ihrer Motive auf einem
besonderen Blatte zu verzeichnen. Sind nun sämtliche Unter-
schriften gesammelt, so wird der Entwurf nebst den Beilagen
an das Amt zurückgeschickt, das hierauf die Akten nebst einem
Gutachten der Regierung übergibt. Diese entscheidet, ob die
Veräusserung des Gemeindegrundes statthaben solle oder nicht.
Der Inhalt dieser Bestimmung zeigt, dass es sich hiebei mehr
um die Wahrung der Rechte der einzelnen Gemeindeangehörigen
am Gemeinlande als um Gemeinheitsteilungen im Interesse
der Landeskultur handelte.
V.
In unserer Betrachtung fehlt noch die Entwicklung der
Rheinpfalz. Hier begegnen wir verhältnismässig früh einer
Reihe von energischen Massnahmen auf dem Gebiete der Landes-
kultur.
Bereits im Jahre 1582 lesen wir in der Landesordnung
Ludwigs VI. Bestimmungen, wonach die Amtleute und Forst-
meister Sorge tragen sollen, dass die Oeden und Weidegründe,
die zum Ackerbau oder für Wiesen und Weingärten untauglich
seien, als Wald angeschont werden sollten; sofern indes die
Gemeinalmenden zu Weingärten oder Feldern geeignet seien,
sollte dieser Umänderung nichts im Wege stehen.
— 111 —
Nach dem Dreissigjährigen Krieg begegnen Avir den Landes-
ordnungen von 1657 und 1700. Sie bestimmen, dass die Amt-
leute samt den Scliultheissen , Dorfmeistern und Gerichten zu
wachen haben, dass den Städten, Gemeinden und Dörfern nichts
an ihren Weiden, Almenden und Waldungen entzogen werde;
sollten in der einen oder anderen Gemeinde diese Objekte noch
nicht aufgezeichnet sein, so sei sofort ein gutes, richtiges Ver-
zeichnis anzufertigen. Im 13. Titel wird die eben angeführte
Bestimmung der Landesordnung von 1582 erneuert.
Das Verfahren bei Rodungen regelte der 15. Titel folgen-
dermassen: „Wo ungeschlachte Wiltnussen, Sandbühel oder
Felder und dergleichen Platz vorhanden, die weder zu Eckern,
Wiesen , noch andren Bawgütern und gutem Holzwachs dien-
lich und nützlich, deren jemandt zu Weingarten zu reuten be-
gehren, der soll darumb zuvor bei unsern Amptleuten ansuchen,
die alsdann mit etlichen des Rats oder Gerichts selbiger Enden
den Augenschein hierüber einnehmen und mit einander erwegen,
ob solche Platz zu Weingarten zu machen oder in andren
bessern Nutzen sonsten zu verwenden rathsam und thunlich
sei, die das, wo noth, fürter an Uns gelangen wissen werden.
-In welchem Fall dann sonderlich dahin zu sehen, ob es
auch die Gelegenheit des Orts erleidet, dass man solche neue
Weingarten ohne Nachteil und Abgang der Ecker und andrer
Güter an der Düngung daselbst unterhalten könne.
„Da auch zu Zeiten von der gemeinen Alment an Hecken,
Weiden und andern Feldern, die zuvorn kein gewisse Früchten
getragen und daher in jedes Orts ordentliche Zehenden nicht
gehörig seyndt, ist zu Weingarten und also fruchtbar zu machen
von Uns erlaubt und zugelassen. Soll allwegen von denselbigen
neu erbauten Weingarten Uns als dem ohne das solche Al-
menten zugehören, der Zehend allein geheymischt und einge-
zogen. Dergleichen dann von andern Nutzungen, so auff den
Almenten und dergleichen zuvor unbebauten Feldern gemacht
auch beschehen und Uns dieselben Zehenden als Novalien allein
eingebracht werden sollen."
Der 17. Titel ist der Klage über die Gemein Waldungen
gewidmet: „Jedemänniglich ist kundt und offenbar, in was
merklichen Abgang und Verderben die Höltzer allenthalben
— 112 —
geraten; also wo darinnen nicht Einsehens und Verbesserung
angeschafft, es endtlich und in kurtzen Jahren dahin gelangen,
dass ein allgemeiner treffentlicher Holtzmangel und Gebrechen
erfolgen müsse." Die Förster erhielten daher den Befehl,
fleissig im Gemeindewalde nachzusehen ; niemand sollte hiebei
in seinem hergebrachten Rechte verletzt werden, aber es sollte
auch niemand Willkür gestattet sein.
1658 nahm der Kurfürst zu wiederholten Malen Anlass.
zur Urbarmachung unbebauter Ländereien zu ermahnen : Wer
sich um Teile hievon bewirbt, soll drei Freijahre von allen
Abgaben haben; wer aber wüste Wingert in Anbau nimmt,
soll sich sechs Jahre dieser Wohltat erfreuen. Am 8. Juli 1661
wurden diese Begünstigungen aufs neue angeboten und auf
einige Jahre hinaus „extendiert", vorbehaltlich der anderen
Herrschaften gehörigen Zehnten; ein Unterschied zv/ischen In-
und A.usländern sollte bei den Kulturanten nicht gemacht
werden.
Zwei Jahre hernach verlangte man, dass innerhalb sechs
Monaten über alle öden, unbewirtschafteten Gründe Verzeich-
nisse eingeschickt werden. Eine der letzten Landeskulturver-
ordnungen Karl Ludwigs war ein Patent vom Jahre 1678, nach
dem denjenigen, die Weiden und wüste Ländereien zu Wein-
bergen oder Aeckern anbauen und neue Häuser dabei errichten,
besondere Freiheiten erteilt wurden. Unter Karl Ludwigs Nach-
folger Karl erging ferner im Jahre 1681 folgendes Reskript:
„Wir wollen die der leeren Plätze, wüsten Weingarten und
anderer unbebauter Feldgüter halben früher publizierten Patente,
die zu Unserer Untertanen besserem Aufkommen Freiheiten
bestimmten, nochmals nicht allein bestätigen, sondern auch
dahin erweitern, dass die, die auf solch wüsten Plätzen neue
Häuser aufbauen, auf zehn Jahr lang, von der Zeit an, wo sie
zu bauen anfangen, Freiheit geniessen; welche ganz wüste und
mit Bäumen und Gesträuch überwachsene Aecker bauen: vier
Jahr lang : andere aber, so weniger wüste Gründe anbauen :
zwei Jahr lang." Auch hier sollten In- und Ausländer gleich-
berechtigt sein. Noch oft wiederholten sich diese Anbietungen.
1698 verkündete Johann Wilhelm, dass er „allen und jeden
aus fremden oder benachbarten Herrschaften", die sich binnen
— 113 —
zehn Jahren in der Pfalz häuslich niederlassen, Steuerfreiheit
auf ein Jahr gewähre ; bringen sie wüste, unbebaute Ländereien
und Wiesen zur Kultur, so versprach er Freiheit auf fünf Jahre
„von Schätzung, Gült, Zehenden und andren Auflagen".
Bezogen sich die bisher angeführten Verordnungen auf
die Urbarmachung von Oeden, so hatten Verordnungen vom
19. Juli 1725 und 4, September 1741 zum Zwecke, den Miss-
bräuchen der Schultheissen und Grerichte in der Verwaltung
der Gemeindegüter zu steuern. Eine besondere Behandlung
erfuhren die Gemeindewaldungen ; die Regierung war allent-
halben bestrebt, die alten Nutzungsrechte der Gemeindeange-
hörigen möglichst einzuschränken. Die pfälzischen Gemeinde-
forste unterschieden sich aber auch von den Gemeindewaldungen
aller bisher betrachteten Gebiete : denn während dort überall
von der Regierung diese Waldungen als Gemeindegut anerkannt
wurden, herrschte in der Pfalz fortwährend Streit, ob diese
Forste Eigentum der Gemeinden seien oder als bona vacantia
dem Landesherrn zukämen. Heiden, Stellen, die an Wald
grenzen und sich allmählich selbst bewurzelten, durften von
den einzelnen zwar gerodet werden, aber sie mussten auch
wirklich zum Landbau verwendet werden. Erklärte sich jemand
zur Kultur solcher Strecken, so wurden sie vor der Rodung
durch die Förster vermessen ; sodann wurde ein Rodzehnt darauf
gelegt; für den Fall, dass ein solches Grundstück später ver-
kauft wurde, musste jedesmal der zehnte Pfennig oder Gulden
dem Fiskus gegeben werden. Es kam auch hier nicht selten
vor, dass Gemeinden ihre Waldungen anzündeten, um ihre
Viehweide auszudehnen und zu verbessern. Selbstverständlich
wurde dies untersagt. Wo dennoch gebrannt wurde, sollte
kein Vieh mehr hingetrieben werden dürfen. In Ausnahms-
fällen wurde indes das Brennen gestattet, aber auch da nur in
Gegenwart der Förster und der ganzen Gemeinde.
Im übrigen sollten die Gemeindewaldungen aufs beste ge-
schont werden ; wer Holz daraus bekommt, muss hierfür junge
Bäume setzen; die Gemeindeglieder dürfen kein Holz mehr
fällen, ausser solches, welches der Forstmeister im Beisein der
Knechte „gewaldaxt" hat, eine Bestimmung, die in bemerkens-
werter Weise damit begründet wurde, dass die kurfürstliche
Wismüller, Teilung der (jemeinländereien in Bayern 8
— 114 —
Jagd darunter leiden würde, wenn die Gemeindeforste so sehr
gelichtet würden. Besonders streng sollte man über die Forste
am Neckar wachen, da dort das Holz leicht fortzubringen wäre.
Desgleichen bestanden über die Zahl der in die Gemeinde-
waldungen zuzulassenden Schweine genaue Vorschriften.
Die Missbräuche in der Verwaltung der Gemeindegüter
bildeten den Anlass zu der „General-Satz- und Ordnung", die
Karl Theodor am 20. November 1766 erliess. Die gemeinen
Felder, Aecker, Wiesen und Hölzer wurden zwar an den meisten
Orten zur Nutzniessung versteigert, allein durch „Unterschleif,
Eigennutz und Komplotte" wurden sie keineswegs zum wahren
Besten der Gemeinde benützt, zum Teil sogar unterschlagen
und anderweitig unerlaubterweise verwendet. Es zeigte sich
nicht selten, dass diejenigen Gemeinden, welche am reichsten
mit Almenden versehen waren , in den grössten Schulden
steckten. Die Nutzniesser dieser Güter erachteten dieselben
als ihnen zur freien Willkür überlassen. Keinem derselben
fiel es ein, durch Grabenziehen, Verteilung der Erde, An-
pflanzung von Holz oder durch Düngung die erhaltenen Gründe
zu verbessern. So brachten diese Ländereien nie den Ertrag,
den die Gemeinde bei anderer Bewirtschaftung aus ihnen zu
ziehen vermocht hätte.
Nach der „General-Satz- und Ordnung" von 1766 mussten
künftig alle gemeinen Aecker, Wiesen, Gärten, Wälder, Weiden
und öffentlichen gemeinen Plätze in jeder Jahresrechnung durch
ein besonderes Inventar mit genauer Beschreibung nach Lage,
Grösse, Benützuugsart und Qualität verzeichnet werden. Schult-
heiss, Gericht und Gemeindeausschuss hatten dann hinsichtlich
der einzelnen Stücke des Gemeindegutes zu bestimmen, ob deren
Naturalvorbehalt von unumgänglicher Notwendigkeit für die
Gemeinde sei ; das Oberamt prüfte den Beschluss und stellte
hierüber ein Dekret aus; lautete letzteres dahin, dass die be-
treffenden Stücke an die Gemeindeglieder verstiftet werden
dürfen, so war dies zu publizieren und nach Ablauf einer
bestimmten Frist wurden sie dann vor versammelter Ge-
meinde auf dem Rathause öffentlich einzeln versteigert. Von
dem verpflichteten Stadt- oder Gerichtschreiber wurde als-
dann das Steigerungsprotokoll in ein besonderes, gebundenes
— 115 —
Buch, das zu diesem Zwecke geführt wurde, eingetragen;
nebenan Avurde der Ertrag der letzten Versteigerung notiert.
Nach erfolgtem Zuschlag musste das Protokoll vom Steigerer
bei jedem Betreff' eigenhändig unterschrieben werden ; um Unter-
schlagungen vorzubeugen, wurde verlangt, dass die Summen
in Buchstaben ausgedrückt wurden. Für den Gelderheber wurde
sodann eine vom Schultheiss, Gerichtschreiber, Gericht und
Gemeindeausschuss beglaubigte Abschrift zugestellt, in der alle
einschlägigen Bedingungen verzeichnet waren. Bei der nächsten
Rechnungslegung prüfte dann das Oberamt die Uebereinstim-
mung der Abschrift mit dem Originale, wie es denn auch ein
vorzügliches Augenmerk darauf zu richten hatte, dass bei allen
solchen Bestandsweggebungen der wesentliche und ständige
Nutzen der Gemeinde und die dauerhafte Verbesserung der
Gründe berücksichtigt werde.
Da die Pächter von Gemeinländereien bisher alle Melio-
rationen vernachlässigt hatten, sollten fortab in jeder Gemeinde
zwei der besten ., Acker- und Feldverständigen" zu „ Feld-
meistern" ernannt und verpflichtet werden. Ihre Aufgabe war,
öfters im Jahre, besonders an Sonn- und Feiertagen, im Felde
nachzusehen; sie hatten festzustellen, was auf Gemeindegründen
zu verbessern und sorgfältiger zu benützen sei, wo Gräben aus-
zuheben, Wasserleitungen anzulegen und Sümpfe auszutrocknen,
endlich wo trockene, unnützbare . Wiesen in Aecker zu ver-
wandeln und wo Holzbäume zu pflanzen seien.
Fanden die Feldmeister Verhältnisse, deren Abhilfe dringend
war, so mussten sie diese dem Schultheiss sofort anzeigen; war
geringere Eile nötig, so brachten sie ihren Befund erst in der
nächsten Versammlung vor, zu der sich alle Quartal der Schult-
heiss, das Gericht und erfahrene Feldbauverständige aus der
Gemeinde einfinden mussten ; diejenigen Gemeindsleute, welche
die erhaltenen Gemeindestücke schlecht bewirtschafteten, wurden
vor diese Versammlung geladen und unter Strafandrohung zur
Verbesserung der Ländereien aufgefordert. Da durch die Ver-
steigerung die Gründe auf Jahre hinaus weggegeben wurden,
so hatten der Schultheiss, das Gericht, der Gemeindeausschuss
und die Feldmeister vorher schon genau alle Mittel festzusetzen,
die auf Besserung abzielten; die in dieser Versammlung ge-
— 116 —
reiften Beschlüsse wurden dann von den Versammelten unter-
schrieben und vor der Versteigerung publiziert; der Steigerer
war hiedurch gebunden; z. B. diesen Hügel abzugraben oder
jene Gräben zu ziehen oder in bestimmter Weise zu düngen.
Vom Versteigerungsgeschäft wurden alle Missbräuche beseitigt,
mochten sie welchen Namen nur immer tragen, z. B. Diäten,
Zechen, Weinkauf etc. Damit indes der Gemeindevorstand
dennoch zur Sorge für die Landeskultur angespornt würde,
wurde ihm ein gewisser Anteil an den Erträgnissen zur Ver-
teilung an seine Mitglieder zugewiesen. Um auch aus den
„öde- und wüstliegenden Bau-Bleichplätzen, Gänse-, Schweine-,
Pferde- und Ochsen weiden" mehr Nutzen zu ziehen, sollten
durch Schultheiss und Gericht nebst Zuziehung der Feldmeister
solche Plätze besucht werden; hierauf sollte ausgesprochen
werden, ob sie zum Gebrauch notwendig wären und zwar in
dem gegenwärtigen Umfange; ferner sollte erwogen werden,
ob von den Nutzniessern nicht eine jährliche Rekognition zu
zahlen wäre, und endlich, ob das entbehrliche Land nicht zu
Gärten, Aeckern und Wiesen verwendet werden sollte. Die
Resultate dieser Erwägungen mussten in das früher schon er-
wähnte Inventar aufgenommen und durch die Unterschriften
der Anwesenden beglaubigt werden.
Wenden wir uns nun zu einem anderen Teile der Pfalz,
zum Herzogtum Zweibrücken. Ludwig Eid^) entwirft über die
landwirtschaftlichen Zustände im Jahrhundert nach dem Dreissig-
jährigen Kriege folgende Schilderung: „Sobald die wärmere
Jahreszeit eingetreten war, begann für alles Stallvieh die Weide.
Diese geschah zunächst auf den vielgenannten Oedungen. Man
war an diese mühelose Erhaltung der Tiere derraassen gewöhnt,
dass man nicht einmal dem Zugstiere das Futter im Stalle
reichte. Das im Wagen müdegearbeitete Rind wurde bei der
Heimkehr losgekoppelt und zu der im Dorfe näher gelegenen
Trift entlassen ; hier auf dem vielbesuchten, zerstampften Rasen
trug es im Sonnenbrand des Mittags oder in der Kühle des
Abends die paar Hälmchen zusammen, die es doch so redlich
*) Ludwig Eid, Zur Wirtschaftsgeschichte des pfälzischen West-
strichs, 1894.
— 117 —
verdient hatte. Kam der Winter heran, so verkaufte oder
schlachtete man überzählige Stücke; alle zu behalten, dazu
mangelte es trotz aller Weide an Heu. Denn es waren nur
wenige und schlechte Wiesen vorhanden. Diese, an den Bach-
säumen liegend, waren zudem durch Verflözung teilweise ver-
schüttet worden; die Vermehrung der Menschen einerseits und
die Weigerung der Herdenbesitzer anderseits, Weideland um-
zupflügen, nötigte oft zur Umackerung auch des guten übrig-
gebliebenen Wiesenbodens. Das war den Alten umsoweniger
bedenklich, als sie damit ihre Getreidefelder stets in nächster
Nähe behielten. Die Wiese wurde also in die engen, „Geringen"
Täler gedrängt, man betrachtete sie als eine Feldart, die sich
selbst versorgt; von Reinigung, Be- und Entwässerung hatte
man keine Ahnung. Ein voller Ertrag konnte von einer Wiese
nie und auch schon deswegen nicht erzielt werden, weil zu
jeder Zeit im Jahre, ausgenommen die zwei Monate von Georgi
bis Johanni, der Rasen abgeweidet werden durfte. Grummet
konnte also nur dort geerntet werden, wo ein resoluter Schult-
heiss oder Bürgermeister die Spätweide der Wiesen verbot, was
umso leichter hätte getan werden können, als ja gleichzeitig
die Stoppelweide zur Verfügung stand. Was ergibt sich nun
aus allen diesen fast widersinnigen Einrichtungen? Die W^eide
ermüdete und schwächte das Vieh, verschleuderte den Dung
und brachte die Aecker herab."
Diesen Missständen suchten die Zweibrücker Fürsten ener-
gisch zu Leibe zu gehen. Schon Friedrich Ludwig (1661 bis
1681) verlangte in einem Ackerbauzwangsgesetz, dass jedermann
mindestens drei Morgen pro Kopf seiner Familie anbaue; Per-
sonen in besserer Lage mussten noch mehr in Anbau nehmen.
Bezogen sich diese Massnahmen nur auf die Wiederbestellung
von Oedungen, so finden wir um dieselbe Zeit, da auch ander-
wärts die Bestrebungen zur Gemeinheitsteilung beginnen, unter
Christian IV. (1735 bezw. 1742 — 1775) noch energischere Be-
strebungen zur Hebung der Landeskultur. Der Hauptträger
derselben war der Kammerdirektor Geheimrat Schimper. Im
Jahre 1750 oder 1751 wurde eine besondere wirtschaftliche
Regierungsbehörde, die sogenannte Landesökonomiekommission,
eingesetzt. Von den verschiedenen Massnahmen, welche die-
— 118 —
selbe ergriff, interessieren uns vor allem die auf die Almend
und das Ausfeld bezügliclien. Durch herzoglichen Erlass wurden
die Dorfgenossenschaften zu einer wenigstens teilweisen Almend-
verteilung bewogen; der Herzog erklärte sich sogar bereit, um
billiges Entgelt herzogliches Privateigentum den Anbaulustigen
zu überlassen. Es bewarben sich so viele, dass eine Konduiten-
liste (Tabelle über Fleiss, Greschicklichkeit, Vermögen etc.) auf-
gestellt werden musste ; nur wer die moralischen Garantien
bot, dass er mehr Land bewirtschaften werde und könne, nm*
dem fleissigen, tüchtigen Aermeren wurde vom Almend- und
Herrenland zugelegt. Die Gemeindenutzungen durften nur noch
zum geringen Teile nach dem Schätzungsfusse vergeben werden;
das übrige schlug man nach der Kopfzahl aus. Die meist ent-
legenen Oedungen konnten nur dadurch unter die Hacke ge-
bracht werden, dass dieselben näher an die Wohnstätten ge-
zogen oder vielmehr neue Siedelungen, neue Ackerbaustätten
angelegt wurden. Um jedoch nicht zum Schaden der bereits
vorhandenen Wohnorte zu handeln, wurden durch die Oekonomie-
kommission alle in Rede stehenden Ländereien besucht und nach
bester Erfahrung und unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-
ziffer und Ernährungskraft des Bodens Pläne zur Anlage von
Höfen entworfen. Das benötigte Land sollte, soweit es öffent-
liches Eigentum war, unentgeltlich, das weiter erforderliche von
Privaten, wenn nötig durch Zwang, um ein Billiges abgelassen
werden. Als Hofleute sollten in vorderster Linie Gemeinde-
männer, und dann erst Fremde gewählt werden; aus öffent-
lichen Kassen sollte Geld, aus Gemeinde- oder ärarialischen
Forsten Holz zum Bau vorgeschossen werden. Freiheit von
Schätzung und Fronden ist für mehrere Jahre zu garantieren,
wogegen der neue Hofmann sich verpflichtet, seine Obstbäume
der herzoglichen Baumschule zu entnehmen und fünf Morgen
Wald — als sein Eigentum — anzulegen. So entgegenkom-
mend diese Bedingungen waren, so unannehmbar erschienen
sie den Bauern. Wie mochte ein Landgut bestehen, das keine
Wiesen hatte, noch haben konnte! Niemand meldet sich. Da
legt Schimper selbst Hand an und erbaut in den Jahren 1761
bis 1766 den Freishauser Hof, während Minister Esebeck 1761
bis 1768 das Grünbacher Gut begründet: ein dritter Hof wird
— 119 —
auf herzogliche Kosten eingerichtet und nun folgen die Unter-
tanen, so dass 1763 bereits 2i> neue Höfe eingerichtet sind.
Denn es ersahen darin die Väter eine günstige Gelegenheit
zu guter Versorgung ihrer Kinder. Gleichzeitig stachelte dieser
Schachzug Schimpers den Ehrgeiz und den Neid des Bauern.
Denn dieser fürchtete eine gewaltsame Ausbreitung der Hof-
äcker, baute deshalb die Ausfelder so weit nur immer möglich
au, ja behauptete sogar auf dem umfriedeten Hofland als
seiner ehemaligen „Drisch" das übliche Weiderecht, so dass
ein besonderer Hoffriede nötig wurde.
Der Luneviller Friede (1801) brachte die Pfalz an Frank-
reich und die französische Gesetzgebung wurde in dem neu
okkupierten Gebiete eingeführt. Durchdrungen von den Ideen
der Gleichheit und beseelt von dem Verlangen, die Zahl der
Grundeigentümer zu vermehren, hatte die französische Regie-
rung anfangs in radikalster Weise die Teilung der Gemein-
ländereien befohlen ; Rücksichten auf bestehende Rechte und
auf die kommenden Generationen kannte man keineswegs. Ein
Gesetz vom 14. August 1792 ordnete an, dass sogleich nach
der Ernte alle Gemeinländereien unter die Bürger, die bisher
die Nutzniessung hatten, zu vollem Eigentum verteilt werden
sollten. Ein Erlass vom 10. Juni des Jahres 1793 regelte so-
dann das Verfahren bei Gemeinheitsteilungen. Stimmte der
dritte Teil der Gemeindebewohner für die Separation, so war
die Gemeinde verpflichtet, das Gemeinland zu teilen und be-
durfte hiezu keiner Erlaubnis von seiten der Behörden. Alle
in der Gemeinde Wohnhaften, gleichviel welchen Alters und
Geschlechtes, erhielten Anspruch auf Teile des Gemeinlandes;
nur diejenigen Grundeigentümer, die nicht in der Gemeinde
selbst wohnten, sollten bei der Separation unberücksichtigt
bleiben. Da die Teilung nach diesem Gesetze immerhin fakul-
tativ war, hielten viele Gemeinden die gemeinsame Benützungs-
weise immer noch aufrecht. Wurden hierbei die Gemeinlän-
dereien bloss auf Zeit verpachtet, so durfte der Pachtertrag
nicht zur Bezahlung von Kommunalschulden verwendet werden,
sondern musste nach Köpfen unter die Ortseinwohner verteilt
werden.
Noch waren keine drei Jahre seit der Publikation des eben
— 120 —
betrachteten Gesetzes verflossen, als es durch ein Dekret vom
21. Prairial an IV. (9. Juni 1796) in Hinblick auf seine „unheil-
vollen Wirkungen" in provisorischer Weise suspendiert wurde.
Die Klagen über Missbräuche bei Gemeinheitsteilungen und die
hieraus entstandenen Verfolgungen hatten so sehr überhand
genommen, dass ein eigener Erlass die Verfolgung der Uebel-
täter einstvreilen einstellte. Ein Gesetz vom 2, Prairial an V.
(21. Mai 1797) nahm den Gemeinden die Befugnis, ihre Güter
zu veräussern oder zu vertauschen; die Teilung blieb indes
erlaubt; nur bestimmte ein Gesetz vom 7.^ Pluviose an VII.
(26. Januar 1799), dass künftighin nach Herdstätten, und nicht
mehr nach der Einwohnerzahl geteilt werden solle. Eine ent-
scheidende Regelung brachte ein Erlass vom 9. Ventöse an XII.
(29. Februar 1804); hiernach sollten diejenigen, die bisher Teile
des Gemeinlandes erhalten haben und Urkunden hierüber be-
sitzen, auch künftig unbeschränkte Eigentümer bleiben; wer
aber keine Urkunden über die Erlangung seiner Teile auf-
weisen konnte, blieb nur für den Fall Eigentümer dieser vom
Gemeindegute herstammenden Grundstücke, dass er dieselben
kultiviert hatte und an die Gemeinde einen jährlichen, jederzeit
ablösbaren Zins zahlte; waren die Gründe seit der Besitz-
ergreifung nicht urbar gemacht worden, so sollten sie an die
Gemeinde zurückfallen. Unentgeltliche Verteilung von Gemein-
ländereien wurde von jetzt ab untersagt.
Was die Gemeindewaldungen betrifft, so war ihre Unteil-
barkeit schon im Gesetze vom 10. Juni 1793 ausgesprochen.
Im Jahre 1814 wurde die Rheinpfalz wieder mit Bayern
vereinigt; doch wurde die bayrische Kulturgesetzgebung in der
Pfalz nicht eingeführt; es blieb vielmehr im wesentlichen bei
der französischen Gesetzgebung.
Fünftes Kapitel
Von dem Verfassungsentwurfe (Konstitution)
von 1808 bis zur Gregenwart
An die Stelle der Generallandesdirektion, der in der Ge-
schichte der bayrischen Landwirtschaft ein bleibendes Andenken
gesichert ist, traten Generalkreiskommissariate; man gab somit
die straffe, einheitliche Leitung, worin gerade die Hauptmacht
der Generallandesdirektion lag, auf und zersplitterte die ehe-
malige Zentralgewalt in so viele Teile, als es Kreise gab;
hierin lag einerseits die Gefahr einer ungleichen Behandlung
der Kulturangelegenheiten, anderseits aber eine Garantie für
die bessere Anpassung der Verordnungen an die Bedürfnisse
des einzelnen Landstriches. Nach der Dienstinstruktion vom
17. Juli 1808 war der Wirkungskreis der Generalkreiskommis-
sariate im wesentlichen der nämliche, wie der der General-
landesdirektion: Urbarmachung öder Gründe, Verteilung der
Gemeinländereien , Hebung der Kulturhindernisse waren die
Hauptaufgaben dieser Behörden. Was nun speziell die Ge-
meinheitsteilungen betrifft, so stand den Generalkreiskommis-
sariaten der Erlass der in Gemeinheitsteilungssachen nötigen
Anordnungen zu; die Vollziehung derselben war in erster In-
stanz den Landgerichten, und in gutsherrlichen Gebieten, wenn
der Gutsherr nicht selbst beteiligt war, den gutsherrlichen Ge-
richten überlassen; in zweiter Instanz entschieden die General-
kreiskommissäre, von denen die Beteiligten für den Fall, dass
die zwei Entscheidungen sich widersprachen, noch den Rekurs
an den geheimen Rat ergreifen konnten.
Schon im ersten Jahre dieses neuen Regiments zeigte es
sich, dass nun andere Grundsätze zur Herrschaft gelangt waren.
— 122 —
Zunächst wurde die Leibeigenschaft aufgehoben; somit
war nun wenigstens die Person des Landmanns freiM.
Am 19. Oktober 1808 erschien das Edikt über das Gre-
meindewesen, das in seinem 1. Abschnitt 1, Kapitel 3. Titel von
den Gemeindegründen handelt. Die Gemeindegründe sind hier-
nach im Gegensatz zu der früheren Auffassung nicht mehr
„Nationaleigentum", sondern Eigentum der Gemeinde, an
welchem die einzelnen Gemeindeglieder Nutzungsrechte haben.
Nach dem Wortlaute des Ediktes bestehen die Gemeindegründe
meist aus solchen Gründen, welche noch keine Kultur erhalten
haben oder auf den ersten Stufen derselben stehen; jedem
Gemeindegliede steht die Benutzung derselben zu, und zwar
bildet das zufällige Bedürfnis den Massstab hierfür. Der Mass-
stab der Verteilung, für die jedes einzelne Gemeindeglied das
Provokationsrecht hat, richtet sich aber nach den bisherigen
Kulturgesetzen. Durch ein Edikt vom 8. August 1808 wurde
sodann der Finanzdirektion die Wahrnehmung der fiskalischen
Rechte und die Führung der Prozesse in allen finanziellen
Gegenständen übertragen, wozu auch die Gemeinheitsteilungs-
prozesse gehörten. Die Gerichte, zumal die des Rezatkreises,
vernachlässigten indes fast beständig das hier obwaltende
Finanzinteresse des Staates, weshalb man sich an höchster
Stelle gezwungen sah, am 10. Juni 1809 in dieser Sache ein-
gehendere Bestimmungen zu erlassen; hiernach hat jedes Rent-
amt, in dessen Bezirk eine Gemeinheitsteilung stattfinden soll,
sogleich von den Separationsmodalitäten Nachricht einzuziehen
und hierüber dem Finanzdirektorium möglichst bald einen
vollständigen Bericht zu geben, der sich über das Objekt der
Kultur, über die Provokanten und Provokaten, ferner über die
vorläufig verabredete Art der Teilung, über die akzessorischen
Punkte, über die Anträge der Provokanten und endlich darüber
auszusprechen hat, ob die Separation aussergerichtlich geschieht
oder ob die Widersprüche der Provokaten eine gerichtliche
Teilung nötig machen. Alsdann prüft die Finanzdirektion, in-
wiefern eine gerichtliche Einwirkung umgangen und die An-
träge der Provokanten sofort angenommen werden können,
') Edikt vom 31. August 1808.
— 123 —
oder welche geeignete Verfügungen zu treffen sind. Sollte ein
Fremder oder ein Gemeindeglied auf gerichtliche Teilung
dringen, oder würde die Finanzdirektion einen solchen Antrag
nötig finden, so hat das betreffende Stadt- oder Landgericht
die Finanzdirektion von dem anberaumten Augenscheins- und
Instruktionstermine mittels Berichtes in Kenntnis zu setzen und
ihr zu überlassen, ob sie zu dieser Tagesfahrt einen Deputierten
abordnen will oder ihre Erklärung schriftlich abgibt; alle in
dieser Sache ergehenden Urteile sind gleichfalls der Finanz-
direktion zur weiteren Verfügung vorzulegen.
Zunächst galt es nun, Missbräuchen, die sich bei der Vor-
nahme von Gemeinheitsteilungen einschlichen, entgegenzutreten.
Analog dem Verfahren hinsichtlich des Schulanteils verlangten
einzelne Pfarrer Anteile, wenn eine Filialgemeinde ihrer Pfarrei
die gemeinen Gründe teilte, obwohl sie nicht Mitglieder der
separierenden Gemeinde waren. Hierdurch wurden die An-
teile der wirklichen Gemeindeglieder nicht unbeträchtlich ge-
schmälert, so dass häufig Klagen ertönten. Der König gab
den Beschwerden Gehör und verordnete am 22. November 1810,
dass dem Pfarrer kein Anteil bei der Separation in einer
Filialgemeinde zustehe, da dieser seinen Anteil nicht als Seel-
sorger, sondern als Gemeindeglied erhalte. Nur betreffs der
Schulen blieb die Bestimmung aufrecht erhalten, dass diese
auch von den Gründen der Filialgemeinden Anteile bekommen.
Auch hinsichtlich der Schulanteile gab es Klagen; man unter-
liess häufig die Sicherstellung und rationelle Bewirtschaftung
dieser Grundstücke, so dass man am 21. Mai 1811 die alte
Bestimmung wiederholte, wonach jeder Schulinspektor alle
Gründe, die der Schule aus Gemeinheitsteilungen zukommen,
genau beschreiben sollte, um auf diese Weise deren Verlust
zu vermeiden. Um den Lehrer zu einer besseren Bewirt-
schaftung dieser Gründe zu zwingen, erklärte man ihn für jede
Art von Deteriorierung haftbar.
Um diese Zeit begannen die Gemeinheitsteilungen all-
mählich ihren radikalen Charakter zu verlieren; als Beweis
für diese Behauptung sei hier nur die Leutershäuser Teilung
aus den Jahren 1810 und 1811 angeführt, bei der folgende
Objekte von der Separation ausgenommen worden waren: ein
— 124 —
im Verhältnis des Viehstands angemessener Tummelplatz, dann
die mit Obstbäumen besetzten Gemeindegründe und endlich
eine Anzahl Bauplätze. Andere Gemeinden, die zur gleichen
Zeit mit dem Plane umgingen, ihre Gemeindegründe zu ver-
teilen, fanden dieses Vorgehen für richtig und ahmten es nach;
so wirkte jetzt ein Beispiel, von dessen Nutzen man sich über-
zeugt hatte, mehr als in früheren Jahren ein Zwangsbefehl,
der für den Fall der Nichtbefolgung mit schweren Strafen
drohte. Auch das Kreiskommissariat sprach seine Zufriedenheit
über die Separation zu Leutershausen aus und wünschte in
einer Publikation vom 9. Februar 1811, dass man auch in
anderen Fällen nach diesem trefflichen Muster verfahre.
Die Regierung beginnt in dieser Zeit, den Gemeinheits-
teilungen gegenüber zurückhaltender zu werden. Die Folge
hiervon war, dass nun diese so durchgreifend angefangene,
freilich von vielen Seiten auch angegriffene und zum Teil
mehrmals abgeänderte Gesetzgebung unvollendet blieb. Durch
allzuschroffes Vorgehen bei Verteilung der Gemeindeländereien
hatte man in vielen Fällen unleugbar der Viehzucht geschadet,
manchen Wald in einen öden Platz verwandelt und wohl-
erworbene Rechte nicht beachtet. Nun erkannte die Regierung
die Fehler dieses Extrems und suchte sie für die Folgezeit zu
meiden. Die von jetzt ab erscheinenden Kulturverordnungen
sind frei von allen strengen und harten Forderungen und zielen
vielfach sogar darauf ab, den schnellen Verlauf unzweck-
mässiger Teilungen zu hemmen.
In früherer Zeit hatte man ein besonderes Gewicht darauf
gelegt, die Leute durch Belohnungen aller Art, insbesondere
durch Steuerfreiheiten für die Gemeinheitsteilungen und für die
Kultur zu gewinnen.
Schon seit längerer Zeit machte sich in dieser Richtung
eine immer stärker werdende Reaktion geltend. Am 14. Juli
1812 erliess das Finanzdirektorium zur Beseitigung solcher
Steuerfreiheiten an alle Rentämter „zur genauen Beachtung"
folgende radikale Bestimmungen: Werden öde, unrentierliche
Gemeindegründe verteilt, so unterbleibt die Besteuerung nur
mehr so lange, bis die definitive Steuerperäquation oder ein
anderes hierüber bestimmendes Gesetz eintritt. Gemeindegründe,
— 125 —
die von den Gemeindegliedern zur Zeit der Anfertigung der
neuen Steuerkataster noch gemeinsam benutzt werden, sind
schon unter den Steuerkapitalien begriffen unter der Rubrik
„ Gemeindeeigentum " ; werden solche Gründe von der Gemeinde
verbessert, so findet deswegen keine höhere Besteuerung statt;
von einer Steuerfreiheit kann hingegen bei Gemeinländereien
keine Rede mehr sein. Ausnahmsweise gestattete man noch
10 Freijahre für folgende zwei Fälle: in erster Linie sollten
jene Gründe einstweilen noch unbesteuert bleiben, bei denen
zur Zeit der Katasteranfertigung die Freijahre schon zu laufen
begonnen haben; die zweite Ausnahme machte man zu Gunsten
dritter für den Fall, dass die Gemeindeglieder nicht kultivieren
wollten und die Gründe dritten zur Urbarmachung überlassen
wurden.
Eine eingehende Regelung fanden in den Jahren 1812 bis
1816 die Teilungen von Gemeindewaldungen. Am 15. Juli 1812
erneuerte man die Bestimmungen hinsichtlich der Separation
der Gemeindewaldungen; hiernach vollzog sich eine Waldteilung
in folgender Weise: Wird ein Gesuch um Separation bei der
Unterbehörde eingebracht, so stellt diese ein Verzeichnis über
beide Parteien her; dann protokolliert sie die Gründe für und
wider die Teilung; an diese Tätigkeit schliesst sich ein Augen-
schein an, an dem die Parteien und der Forstmeister teilnehmen,
welch letzterer über den Befund ein Gutachten ausstellt. Nach
dieser Instruktion legt das Untergericht die Akten nebst Gut-
achten dem Generalkreiskommissariate vor, das, wenn auf dem
Objekte Schulden lasten, für Sicherung und Surrogierung der-
selben die Vorschläge der betreffenden Kommunaladministration
erholt und die ganze Sache mit einem eigenen Gutachten „in
der doppelten Rücksicht auf den Zweck der Kultur und der
Gemeindeverhältnisse" zur jedesmaligen Entscheidung, ob ge-
teilt werde oder nicht, dem Könige einsendet, der eventuell die
Generalforstadministration dazu vernimmt. Erst dann findet
die Teilung nach Vorschrift der Gesetze statt, wobei für Bau-
bedürfnisse der Gemeinde gesorgt werden muss, indem ent-
weder sogleich die Modalität der Holzlieferung der Teilnehmer
oder ein Surrogat in Geld festzusetzen ist. Am 5. September
desselben Jahres, ferner am 7. August 1813 und am 6. August
— 126 —
1815 wurden diese Bestimmungen nochmals publiziert, um alle
ungeeigneten Rekurse in dieser Sache abzuschneiden. Nach der
zuletzt genannten Verordnung wurde die Befugnis der General-
kreiskommissariate dahin erweitert, dass ihnen die durch Ver-
ordnung vom 15. Juli 1812 dem Könige vorbehaltene Entschei-
dung der Frage über die Zulässigkeit von Gemeindewaldteilungen
überlassen wurde; jedoch sollten sie die dort vorgeschriebenen
Normen genau einhalten und ihren Konsens auf die Fälle be-
schränken, wo die Gemeindeglieder in der Hauptsache einig
und auch die Gutachten der Polizei- und Forstbehörden über-
einstimmend und gehörig motiviert sind.
Einen Wendepunkt in der Geschichte der Teilung der
Gemeindeländereien in Bayern bildet das Gesetz vom 11. Mai
1814. Dank ihrer Ausdauer und Hartnäckigkeit gelangten die
Grossgrundbesitzer jetzt zum Siege. Der König entschloss sich
nämlich, veranlasst durch den Antrag seines geheimen Rats
und durch das Beispiel anderer Länder, zu verordnen, dass
künftig jeder Gemeinheitsteilung das Gutachten sachverständiger
Oekonomen vorausgehen müsse. Beseitigte man früher alle
Hindernisse, die eine Separation verzögern konnten, so be-
deutete dieses Gesetz eine Neueinführung von Hemmnissen,
somit eine Reaktion gegen die bisher herrschende Theorie und
Praxis. Betrachten wir den Inhalt dieses Gesetzes näher! Vor
allem soll vor jeder Teilung von öden Gemeinländereien ein
Gutachten unparteiischer Sachverständiger eingeholt werden
über den Punkt, ob durch die nachgesuchte Separation dem
Viehstande der Gemeinde und besonders der grossbegüterten
Teilnehmer ein Schaden erwachse oder nicht; ein besonderes
Augenmerk sei hierbei darauf zu richten, ob die Grossbesitzer
künftig noch so viel Vieh halten könnten, als sie bisher zu
ihrem Wirtschaftsbetriebe nötig gehabt hätten. Was die Person
dieser Sachverständigen anlangt, so sollten sie die Eigenschaften
exzeptionsfreier Zeugen haben. Bei Partialteilungen waren
drei, bei Totalteilungen fünf Sachverständige nötig, und zwar
mussten sie aus der Klasse wirklicher Gutsbesitzer, die selbst
Feldbau treiben, genommen werden, wobei indes der grössere
oder kleinere Besitz keinen Unterschied machte, Avenn nur die
betreffende Person ein erfahrener Mann war. Da sie aus einer
— 127 —
anderen Gemeinde genommen werden nmssten, wählte man sie
mit Vorliebe aus einer solchen, in der schon eine Teilunsf
stattgehabt hatte; dies war auch der Wille des Gesetzgebers,
indem man mit Recht annahm, dass gerade diese die Vorzüge
und Nachteile einer Separation am besten zu beurteilen ver-
möchten. Bei Partialteilungen wählte jede Partei einen, bei
Totalteilungen zwei Sachverständige, während der dritte bezw.
der fünfte Sachverständige von der Kulturbehörde ernannt
wurde. Wenigstens einer von diesen Sachverständigen sollte
aus der Zahl erprobter Kulturverständiger sein, „die auch Sinn
und Erfahrung für die Verbesserung der Landwirtschaft be-
sitzen". Das Gutachten dieser Sachverständigen ist nach einer
Verordnung vom 18. Mai desselben Jahres nur in zwei Fällen
erlässlich: nämlich wenn, was nur selten vorgekommen sein
dürfte, alle Teilnehmer über die Teilung einig sind, oder wenn
zwei Drittel der Grossbegüterten für eine Separation stimmten.
Infolge dieser neuen Bestimmungen gestaltete sich das
Gemeinheitsteilungsverfahren nunmehr folgendermassen: Die
Provokanten reichen bei der Kulturbehörde ihr Gesuch ein; diese
Behörde nimmt sodann eine genaue Beschreibung der in Frage
stehenden Gründe auf, worauf die Interessenten geladen und
gefragt werden, ob sie die Teilung wünschen. Schlägt nun
der Versuch des Gerichts, die Teilnehmer ohne weiteres zu-
frieden zu stellen, fehl, so werden in der oben angegebenen
Weise die Sachverständigen gewählt und dann geladen. Als-
dann werden sie auf Grund der Verzeichnisse über alles genau
informiert, worauf ihre Vereidigung erfolgt. Hernach werden
die Gründe im Beisein beider Parteien besichtigt, worüber ein
Protokoll aufzunehmen ist. Spricht sich die Mehrheit der
Sachverständigen für die Teilung aus, so werden die Provokaten
nicht berücksichtigt, sondern der Kulturprozess schreitet fort;
über die Frage, ob geteilt werden solle, wird dann überhaupt
kein Streit mehr zugelassen. Ist dagegen das Gutachten gegen
eine Teilung, so wird der Antrag ebenfalls ohne Prozess ab-
gewiesen, wobei es jedoch den Kulturlustigen gestattet bleibt,
nach Ablauf von 6 Jahren den Antrag zu erneuern. Weisen
sie dann nach, dass sich inzwischen die Umstände zu Gunsten
der Teilung erheblich geändert haben, so wird die Unter-
— 128 —
suchuDg durch neue Sachverständige vorgenommen. Die Kosten
des ganzen Verfahrens, selbst für den Fall der Abweisung,
zahlt die ganze Gemeinde, die sie auf die einzelnen Interessenten
nach dem Massstabe ihrer Teilnahmsrechte abwälzt.
Alle diese Bestimmungen waren sehr geeignet, übereilte
Teilungsunternehmungen hintanzuhalten.
Anderseits freilich hatte jetzt eine Teilung nur dann noch
Aussicht auf Verwirklichung, wenn die Grossbesitzer sie für
ihre Verhältnisse vorteilhaft fanden.
Allein obwohl jetzt die wertvollen Nebenvorteile, welche
die Regierung ehedem zur Förderung der Kultur geboten hatte,
fast alle verschwunden waren und die Kulturtätigkeit um ihrer
selbst willen gefördert werden musste, so zeugten doch gerade
in den nächstfolgenden Jahren die Fortschritte der Gemein-
heitsteilungsbewegung in einzelnen Gegenden des Königreichs
von einem lebhaften Kultureifer der Landwirte. So war 1815
im ganzen Bambergerlande die Stallfütterung eingeführt; die
Gemeindegründe waren dort meist im Besitze der Gemeinden
geblieben, die sie in einzelnen Teilen zum Zwecke der Kultur
an die Gemeindeangehörigen verpachteten; man trug hier
überall Sorge, dass grössere Viehtummelplätze von der Kultur
ausgenommen blieben. „Nicht obrigkeitlicher Zwang, sondern
das wirtschaftliche Bedürfnis" brachte diese Früchte^).
Vergassen einige kurzsichtige und einer rationellen Wirt-
schaft noch fernstehende Landwirte der Kultur, zu der sie
nicht mehr durch Zwangsgebote angetrieben wurden, so er-
innerte sie die Not der Jahre 1816 und 1817 an den Wert
des bebauten Landes. Eine solche Sprache war wirksamer als
Gesetze mit drakonischer Härte, und viele griffen, vom Hunger
getrieben und von der Aussicht auf Gewinn angelockt, zum
Anbau der bisher unbenutzten Landstrecken; Waldungen,
Wiesen und Oeden wurden geteilt und die leitenden Behörden
hatten noch oft Gelegenheit, gegen eingerissene Missbräuche
zu eifern; so fühlte sich z. B. die Generalforstadministration
am 17. Juni 1816 veranlasst, alle Gerichte darauf aufmerksam
zu machen, dass sie zur Verhütung unnötiger Lasten und
Vgl. die Denkschrift „Die Landwirtschaft in Bayern", 1860.
— 129 —
Nachteile bei Gemeindewaldteilungen nur solche Geometer zu-
ziehen sollen, die zur Herstellung trefflicher Pläne auch die
genügende Befähigung hätten; die angestellten Geometer seien
dann während der Dauer ihres Geschäftes der Leitung der
einschlägigen Forstbehörde zu unterstellen. Den Grund zu
dieser Verwaltungsmassregel gab die traurige Wahrnehmung,
dass häufig durch Pfuscher unpraktische Separationen voll-
zogen wurden, die in der Folgezeit gerechte Befürchtungen für
den weiteren Bestand der betreffenden Waldungen zuliessen.
Wichtig für das gesamte gemeindliche Leben war der
Sturz des Ministers Montgelas; für die Gemeinden bedeutete
dies Ereignis ein Neuerwachen ihrer früheren Selbständigkeit.
Am 6. März 1817 erhielten die Ruralgemeinden das Ver-
fügungsrecht über das Gemeindevermögen zurück; die General-
kreiskommissariate behielten darüber nur mehr die Rechte einer
Kuratelbehörde. So wurden die Ueberreste der alten Staats-
einmischung, von der die Zeit des Polizeistaates allein eine
Besserung der Lage erhofft hatte, langsam, aber planmässig
beseitigt. Die Verordnung ^ vom 27. März 1817 übertrug der
Regiei'ung die Aufgabe, den Ackerbau zu fördern und über
die Aufrechthaltung der Kulturgesetze sowie über die Ent-
scheidung der Kulturstreitigkeiten zu wachen, und endlich über
die Verteilung der Gemeindeweiden und Gemeindewaldungen
zu erkennen (§ 33). Wenige Tage hernach wurde auch der
Wirkungskreis der Ministerien neu geregelt; alle staatswirt-
schaftlichen Gegenstände, soweit sie nicht in das Gebiet der
Finanz gehören, wurden dem Ministerium des Innern zugewiesen,
das somit die höchste Stelle in allen Landeskultursachen wurde.
Auf längere Zeit hinaus erhielt das Gemeinderecht in
Bayern seine gesetzliche Regelung durch die am 17. Mai 1818
erschienene Gemeindeordnung, die in § 18 — 25 von den Gemein-
ländereien spricht. Hiernach haben alle Gemeindeglieder An-
spruch auf die Nutzung derselben, solange sich diese in uu-
verteiltem Zustande befinden ; die Anteile der Nutzung richten
sich nach den bestehenden Verordnungen und dem rechtmässigen
') Verordnung, die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäfts-
gang der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betreflfend.
Wismüller, Teilung der Gemeinländereieu iu Bayern 9
— 130 —
Herkommen. Gemeindevermögen, das die Gemeinde als not-
wendiges Mittel zur Erreichung ihres gesellschaftlichen Zweckes
besitzt, ward jeder Veräusserung entzogen, und nur dasjenige
Vermögen, das hierzu nicht notwendig ist, dessen Rente aber
ausschliesslich für die Gemeindebedürfnisse bestimmt ist, oder
das von den einzelnen Gemeindegliedern benutzt wird, kann
aus administrativen Gründen mit Kuratelgenehmigung unter
die Gemeindeglieder zur Beförderung der Kultur verteilt werden.
Betreffs des „wann, wie, unter welchen Umständen eine Teilung
stattfinden solle", vertröstete man auf eine in nächster Zeit
erscheinende Verordnung.
Am 28. Juni 1819 ordnete der König an, dass die alt-
bayrischen Bestimmungen hinsichtlich der Zehntbefreiung neu-
kultivierter öder Gründe auch im Untermainkreise Geltung
finden sollten, um eine Gleichstellung der einzelnen Teile des
Reiches herbeizuführen. In der Bevölkerung zeigte sich über-
haupt ein reges Verlangen nach einer einheitlichen Regelung
der Kulturvorschriften. Die eben gegebene Verfassung er-
möglichte es dem Volke, dem gehegten Wunsche in der Kammer
Ausdruck zu verleihen.
Schon bei Zusammentritt des ersten Landtags kam ein
Gesetzentwurf^) in Vorlage, der über die öden Gründe und
Gemeinländereien folgende Bestimmungen aufstellte.
„Jeder kann die Ausscheidung des ihn treffenden Anteils
an Gemeindegründen verlangen. Von der Verteilung sind nur
ausgenommen : Gründe, welche wegen eines besondern Zweckes
nicht in Privateigentum übergehen dürfen und daher als Re-
serveplätze von der Verteilung ausgenommen bleiben sollen.
Solche Zwecke sind Anlegung oder Beibehaltung von öffentlichen
Plätzen, von Viehtränken, von notwendigen Wegen, nicht aber
von irgend einer Gattung gemeinschaftlicher Weide; ferner
sind jene Gemeindewaldungen von der Separation ausgenommen,
bei welchen nach der Abteilung keine so zweckmässige Be-
nutzung möglich wäre, als bei der gemeinschaftlichen Bewirt-
schaftung.
') Karl Freiherr v. Closen: „Entwurf eines allgemeinen Kultur-
gesetzes für Bayern" in der „kritischen Zusammenstellung bayr. Landes-
kulturgesetze", 1818.
— 131 -
Wenn nur einzelnen Gemeindegliedern ihr Anteil zuge-
messen und die übrigen Gründe noch fernerhin gemeinschaft-
lich benutzt werden, so hat die Kulturbehörde darauf zu sehen,
dass die zur ferneren Gemeinschaft bestimmten Gründe in
möglichstem Zusammenhange bleiben, im übrigen aber den
Kulturlustigen die Wahl der Plätze zu überlassen, wobei je-
doch, in Ansehung der Grösse dieser Plätze, auf die etwa
bessere Qualität Rücksicht zu nehmen ist. Durch die Aus-
scheidung eines eigenen Anteils verliert das Gemeindeglied
jeden weitern Anspruch auf die Anteile seiner Mitgemeiner,
sie mögen dieselben gleichfalls abteilen oder fernerhin gemein-
schaftlich benutzen. Besteht diese Benutzung in Weide , so
kann der Weidegrund zwar auch nach geschehener Abteilung
zur Kultur angesprochen werden, jedoch nur mehr gegen Ent-
schädigung der Weideberechtigten.
Jedem wirklichen Gemeindegliede, auch solchen, die bis-
her keine Nutzungen aus den Gemeindegründen bezogen, soll
bei der Verteilung ein Anteil zugewiesen werden , insofern
als es ohne Beeinträchtigung der bisherigen Nutzungsberech-
tigten möglich ist. Die Gemeindegründe werden , wenn nicht
gütliche Uebereinkunft oder Verträge einen anderen Massstab
bestimmen, in der Regel gleichheitlich verteilt. Allein wo die
bisherige Benutzung sich weniger nach Gemeinderechten , als
nach der Grösse geschlossener Gutskomplexe richtete, und dem-
nach rechtlich, nicht bloss zufällig, verschieden war, da soll
jedem, der grössere Nutzungen hatte, ein solcher Anteil zu-
gesprochen werden, der ihn vollständig für die bisherige Nutz-
niessung entschädigt.
Bei jeder Gemeindegrundverteilung, auch da, wo der
Schullehrer nicht Gemeindeglied ist, gebührt derjenigen Schule
ein Anteil, welche die Kinder der verteilenden Gemeinde zu
besuchen haben. Damit die Gemeindegründe den geeigneten
Schulen zugewiesen werden, haben die Lokalschulinspektionen,
unter Leitung der Distriktsschulinspektionen, und so oft es
nötig ist, des Landrichters, sich darüber zu vereinigen, welche
Ortschaften zu einer und derselben Schule gehören sollen.
Ueberall, wo die Kultur der Gemeindegründe nicht einge-
leitet werden will, ist der Schule, sobald ein Schulvorsteher
— 132 —
das Ansuchen stellt, der gesetzliche Anteil auf Kosten der Ge-
meinde auszumessen. Dieser Anteil ist nicht Eigentum des
„zeitlichen Schullehrers, sondern bloss mit zu seinem Unter-
halte oder anderen Schulzwecken bestimmt". Der Schule ge-
bührt der Anteil, der sich nach der Zahl der Teilnehmer bei
gleichheitlicher Verteilung ergeben würde, der Fall ausgenommen,
dass die Schule schon wegen des mit ihr verbundenen Rusti-
kalbesitzes nach den örtlichen Verhältnissen ein grösserer An-
teil träfe, woran die Schule nicht verkürzt werden soll. Bei
der Verteilung ist, ohne Verlosung, der Schule einer der für
dieselbe am besten passenden Teile auszuscheiden.
Der zur Teilnahme Berechtigte wird Eigentümer des er-
haltenen Gemeindegrundes, und kann denselben, wie jeden
Privatgrund, benutzen. Der abgeteilte Gemeindegrund unter-
liegt nur dem grundherrlichen Verbände, wenn erweislich das
Gemeinderecht damit behaftet war, jedoch mit der bei Kultur
öder Gründe festgesetzten Begünstigung, dass wegen der Kultur
und Abteilung weder Laudemien noch ständige Abgaben er-
höht werden dürfen ; der durch die Abteilung erhaltene Grund
kann von dem Anwesen nur unter denselben Bedingungen ge-
trennt werden, unter welchen Güterzertrümmerungen zu-
lässig sind.
Private Beweidung des erhaltenen Gemeindegrundes in
den offenen Zeiten findet nur unter der Voraussetzung der
Arrondierung statt, und so wie in dieser Hinsicht abgeteilte
Gemeindegründe ganz in die Klasse der übrigen Privatgründe
übertreten, so hat auch der Eigentümer das Recht, zu jener
Zeit, wo seine Gründe beweidet werden, an der gemeinschaft-
lichen unabgeteilten Weide der übrigen Gemeindeglieder teil-
zunehmen. Bei Kammergrüuden kann gleichfalls Verteilung
eintreten; jedoch ist das Verfahren nach Massgabe des Fol-
genden verschieden, je nachdem es sich um Weidegründe oder
um kultivierte Felder, Wiesen und Waldungen handelt. Bei
Weidegründen darf die Kultur und Abteilung nicht versagt
werden; die Gemeindeverwaltung hat nur für die Belegung
dieser Kammergründe mit einem solchen Bodenzinse zu sorgen,
welcher der Gemeindekasse vollständige Entschädigung für die
bisherige Benutzung gewährt; es kann selbst ein höherer
~ 133 —
Bodenzins reguliert werden, wenn durch freien Verkauf eine
grössere, jährliche Rente zu erzielen wäre. Der Gemeinde-
kammer angehörige schon kultivierte Gründe , als Aecker,
Wiesen und Wälder, sollen nur unter den nämlichen Voraus-
setzungen an die Gemeindeglieder verteilt werden , unter
welchen Veräusserungen von Gemeinderealitäten überhaupt
stattfinden. Jedoch haben die Verwaltungsbehörden darauf
zu sehen, dass bei hinreichender Sicherheit für die Gemeinde-
kasse solche Gründe vorzüglich ärmeren, wenig begüterten
Einwohnern gegen einen jährlichen Kanon und gegen Kauf-
schillinge, die zum Teile verzinslich liegen bleiben, überlassen
werden. Bei denjenigen Gründen, welche zugleich Gemeinde-
und Kammergründe sind, soll für das Interesse der Kammer
entweder durch Bodenzinse oder durch Ausscheidung eines
Anteils für ihre ausschliessende Benutzung gesorgt werden.
Wo demnach aus einem Walde bisher den Gemeindegliedern,
aber auch der Kammer selbst Nutzungen zustanden, können
jene verlangen, dass der ihren Nutzungen entsprechende An-
teil ausgeschieden werde ; und über die Frage der Verteilung
des ausgeschiedenen Grundes unter die einzelnen ist nur mehr
das Urteil der Kulturbehörde nach dem oben bezeichneten Ge-
sichtspunkte, nicht aber die Beistimmung der Verwaltungs-
behörden erforderlich. Sollten die Gemeindeglieder und die
Kammer sich nicht über die wechselseitigen Verhältnisse ver-
einigen, so tritt die Entscheidung der Kulturbehörde ein.
Für die auf Kammer- und etwa selbst auf Gemeindegründen
haftenden Schulden ist nach der, durch Zivilgesetze und Ver-
ordnungen über Gemeindeschulden festgesetzten Weise Sorge
zu tragen. Es soll aber eine an sich zweckmässig befundene
Abteilung der Schulden wegen nicht unterbleiben."
Soweit der Gesetzentwurf.
Anknüpfend an die Verheissung des § 25 der Gemeinde-
verfassung, dass demnächst eine Gemeinheitsteilungsordnung
werde erlassen werden, hielt der Staatsminister des Innern,
Graf von Thürheim, am 1. März 1819 im Landtage^) folgende
Rede:
') Verhandlungen des bayrischen Landtags.
— 134 —
,Bei Auffassung des Punktes von der Verteilung der Ge-
meindegründe drang sich sogleich die Ueberzeugung auf,
dass derselbe, mit den Gesetzen über die Landkultur im ganzen
innigst verbunden, nicht leicht einseitig als abgerissenes Bruch-
stück behandelt werden könne. Aus den Gesetzsammlungen
wurden daher die vielen zerstreuten Verordnungen über jenen
wichtigen und ausgebreiteten Verwaltungszwang mühsam aus-
gehoben und in eine Uebersicht gebracht. Zu verschiedenen
Zeiten, nach den verschiedensten Ansichten, in sich selbst un-
zusammenhängend, oft sogar widersprechend, und eben so oft
schwankend und zweifelhaft, konnten diese Verordnungen kein
Ganzes gewähren, welches allen Forderungen entspräche. Eine
völlige Umarbeitung wurde versucht, und zur Beratung vor-
gelegte Entwürfe beschäftigen sich mit einem neuen Gesetze,
welches nicht nur auf haltbare und umfassende Grundlinien
gestützt, sondern auch in seinen einzelnen mannigfaltigen Be-
ziehungen sorgfältig ausgebildet wäre. Vor allem sind die
nahen Berührungen und unzähligen Wechselwirkungen nicht
zu verkennen, welche den in Frage gezogenen Gegenstand mit
manchen andern Teilen der Gesetzgebung für Polizei und
Staatshaushaltung, ja selbst mit einigen Titeln des bürgerlichen
Gesetzbuches mehr oder weniger verbinden. Eine Verordnung
über die Kultur darf, auch in ihrer weitesten Ausdehnung,
sich von den bezeichneten fremden Fächern, obwaltender Ver-
wandtschaft ungeachtet, nichts willkürlich zueignen. Aber ihr
Zweck wird erschwert und ihr Erfolg ungewiss ohne inein-
ander greifende Einheit und allseitige Zusamraenstimmung der
verschwisterten Gesetze und Anstalten. Und so ist denn in
beiden Fällen Gefahr : im ersten : durch Ueberschreiten der
natürlichen Schranken sich zu verwirren, und im zweiten : zu
rasch und frühzeitig ein Unternehmen zu beginnen, welches,
vereinzelt, ohne äussern Anhalt, sich keiner Bürgschaft für
volle Anwendbarkeit und Dauer zu erfreuen hätte. Wäre aber
auch dieser Anhalt schon gegeben und wäre dasjenige, was
den Kulturgesetzen eigentümlich angehören soll, mit scharfer
Begrenzung rein aufgefasst, so bliebe doch ferner die keines-
Avegs leichte Aufgabe übrig, den immer noch sehr reichhaltigen
Stoff auf die wesentlichsten allgemeinen Bestimmungen zurück-
— 135 —
zuführen, und es ist wirklich zweifelhaft, was mehr zu tadeln
sein würde, unvollständige Kürze oder kleinliches Eingreifen
in besondere von Zeit, Ort und Umständen abhängige Verhält-
nisse. In einigen Epochen haben die Kulturgesetze, aus-
schliesslich von staatswirtschaftlichen Rücksichten geleitet, den
Weg des Zwanges durch bestimmte Gebote und Verbote ver-
folgt und jenen Lieblingsrücksichten bisweilen auch manche
bestehende Rechte geradezu aufgeopfert. Dem gegenwärtigen
Stande der Bildung, auf welchem sich die Mehrzahl der Land-
wirte im Königreiche befindet, würde ein solches strenges
Verfahren nicht wohl zusagen. Die neue Gesetzgebung wird
sich daher grossenteils darauf beschränken müssen, die Hinder-
nisse zu entfernen, welche der Betriebsamkeit entgegenstehen
und derselben da, wo sie in dem Mangel an Willen oder Ein-
sicht einen feindlichen Widerstand antrifft, mit der möglich
grössten Schonung aller Rechte, diejenigen Begünstigungen
einzuräumen, ohne welche ein gemeinnütziges Aufstreben zum
Besseren gänzlich gelähmt sein würde."
„Jederzeit," fuhr der Minister fort, „haben sich die Erst-
linge der Kultur an dem Anbau öder Gründe gezeigt. Bisher
war der vorzüglichste Anspruch darauf den Weideberechtigten
und nach ihnen den Eigentümern zugeteilt, eine Bestimmung,
welche, da sie mit der Achtung des Eigentums nicht ganz
vereinbarlich scheint, von selbst zu der Frage führt: ob nicht
die vor dem Jahre 1775 bestandene umgekehrte Ordnung unter
einigen Modifikationen wieder herzustellen sei? Die Weide
muss der Kultur weichen ! Dieser bei angebauten Gründen
wichtige Grundsatz kann nicht wohl aufgegeben werden, ohne
den Fortschritten der Landwirtschaft erdrückende Fesseln an-
zulegen. Aber wenn der eine das aus jenem Grundsatze her-
vorgehende Recht zu seinem Vorteil geltend macht, soll als-
dann der andere nicht befugt sein, für das Genussrecht, das er
abtritt, Vergütung zu verlangen?"
Wechselseitigen oder schädlichen Weiderechten wollte der
Minister keinen Vergütungsanspruch zugestehen für den Fall
der Aufhebung, während er denen, die auf Grund von Privat-
rechtstiteln ausgeübt werden , einen solchen gewährt wissen
wollte. Nach der Aeusserung Thürheims war die Abteilung
— 136 —
der Gemeindegründe seit langen Jahren schon derart als ein
Hauptmittel zur Beförderung eines verbesserten Landbaues an-
erkannt worden, „dass es des Spornes durch befehlende Ge-
setze wohl nicht mehr bedurfte". An und für sich erkannte er,
dass es sich mit dem Begriffe eines Gemeindegutes nicht ver-
einigen lasse, den einzelnen Gemeindegliedern ein Provokations-
recht zur Separation einzuräumen; „allein," sagt er, „welchen
andern wirksamem Antrieb gibt es, der Kultur die erste Bahn
zu brechen durch alle Hindernisse, welche Unverstand und
Untätigkeit entgegenstellen? Die Masse pflegt nur langsam
den vorleuchtenden Beispielen einzelner zu folgen. Jene sollten
nicht gewaltsam vorwärts gerissen, diese sollten nicht im
besseren Wollen widernatürlich zurückgehalten werden."
„Hieraus treten von selbst," schliesst der Minister, „die
vielen und erheblichen Schwierigkeiten eines allgemeinen Kul-
turgesetzes hervor. Unter diesen Umständen muss das früher
gefasste Vorhaben , schon jetzt einen förmlichen allgemeinen
Gesetzentwurf vorzulegen, bis zu grösserer Reife ausgesetzt
bleiben. Seiner Majestät dem Könige liegt indessen dieser
Gegenstand ganz besonders am Herzen. Ungern und nur in
der Absicht, einen so schönen Zweck in einer nicht fernen
Zukunft gewisser und vollkommener zu erfüllen, als es im der-
maligen Augenblick geschehen kann, haben Seine Majestät die
Vertagung jener Anordnungen zwar beschlossen, aber befohlen,
die gegenwärtig versammelten Stände des Reichs von dem-
jenigen, was bisher in Beziehung auf die Landkultur vorgear-
beitet ist, nicht nur in Kenntnis zu setzen, sondern auch zur
Mitteilung ihrer Ansichten und Erfahrungen hierüber aus-
drücklich aufzufordern. Auf diesem Wege öffnet sich die an-
genehme Aussicht, an die nächste Ständeversammlung einen
vollständigen Gesetzentwurf bringen zu können, der in seiner
Anlage, sowie in seinen Bestimmungen alle Erfordernisse zu
vereinigen verspricht. "
Demnach zeigte sich der Minister keineswegs als Gegner
von Gemeinheitsteilungen, sondern wusste ihren Wert wohl
zu würdigen ; nur schienen ihm die Mängel des bisherigen
Entwurfs so gross, dass er ihn für unfähig hielt, ihn der
Kammer zur Abstimmung vorlegen zu lassen.
— 137 -
In demselben Landtage brachte der Abgeordnete J. Hil-
poltsteiner einen Antrag ein betreffs Aufhebung des Zwangs
zur Teilung der Gemeindegründe ; zudem wollte der Antrag-
steller die Erlaubnis erwirken, die geschehenen Gemeindegrund-
abteilungen durch Einverständnis wieder rückgängig machen
zu dürfen. Vom Prüfungsausschusse wurde beschlossen, den
Antrag zum Behufe der Sammlung der Vorschläge für das
künftige Kulturgesetz an den dritten Ausschuss zu geben, von
wo er dem Ministerium des Innern zur geeigneten Berück-
sichtigung überwiesen wurde.
Immer mehr bildete sich mittlerweile das 1814 begonnene
Prinzip aus, plötzliche Kulturen zu hindern; in dieser Tendenz
wurde am 9. November 1820 vom Ministerium des Innern ein
Befehl an die Regierung des Obermainkreises erlassen ; es
hatten dort einige Gemeinden auf eigene Faust die Kultur und
Teilung ihrer Gemeindegründe unternommen; gegen dieses
Verfahren erhob sich das Ministerium als oberste Kultur-
behörde, indem es verkündete, dass keine Gemeinde berechtigt
sei, ihre Weidegründe eigenmächtig zu kultivieren; jede Ge-
meinde müsse sich in allen Teilungssachen zuerst an die Kultur-
behörde wenden, die genau zu prüfen habe, ob eine Separation
zu gestatten sei. Im gleichen Erlass war auch bestimmt, dass
in den Fällen, wo behördlicherseits die Gemeinheitsteilung ge-
stattet sei, die Schäfereiberechtigten kein Recht haben sollten,
die freie Benutzung der bereits geteilten und kultivierten
Gründe durch Entschädigungsansprüche aufzuhalten.
Mittlerweile wurde der Landtag von 1822 einberufen, von
dem man hoffte, dass er das ersehnte Kulturgesetz bringe.
Am 16. Februar 1822 leitete der Staatsminister des Innern,
Graf von Thürheim, die Verhandlungen über das zu beratende
Kulturgesetz ein. An einem Staate," begann er, „wo die bei
weitem überwiegende Mehrheit der Einwohner sich mit dem
Ackerbau beschäftigt, sind die Gesetze über die Kultur des
Bodens von der höchsten Wichtigkeit und haben auf die Kraft
und den Wohlstand des gesellschaftlichen Vereins den ent-
schiedensten Einfluss. Seit langer Zeit haben daher die Re-
genten Bayerns diesem fruchtbaren Zweige der inneren Ver-
waltung eine vorzügliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt ge-
— 138 —
widmet. Indessen haben die hierüber bestehenden älteren
Gesetze durch den raschen Umschwung der Dinge zum Teil
ihre Anwendbarkeit verloren, zum Teil bedürfen die in ver-
schiedenen Epochen, nach verschiedenen Ansichten erlassenen
Mandate einer durchgreifenden, dem Geiste der Zeit angemes-
senen Reform, um Zweifel und Widersprüche zu heben, einzelne
Bruchstücke zu einem Ganzen zu verbinden, hiedurch im land-
wirtschaftlichen Gebiete ein festes zweckmässiges, geregeltes
Rechts- und Ordnungsverhältnis zu begründen und auch von
dieser Seite diejenige Einheit herzustellen, welche dem, die
ganze Nation umschliessenden Bande gleiche Rechte und Ge-
setze, immer mehr Festigkeit gewährt. Der frühere Entwurf
ist nochmals redigiert worden, so dass derselbe als das Resultat
der sorgfältigsten Vorbereitung und reiflichsten Erwägung an-
gesehen werden kann."
„Schonung jedem wohlerworbenen Rechte" und „freie
Benutzung des Bodens, Freiheit der Landwirtschaft von hem-
menden Fesseln" pries Thürheim als die zwei Grundsätze,
die im neuen Entwürfe fast ausnahmslos zur Geltung gekommen
seien. „Gehen wir langsam und vorsichtig," schloss der
Minister, „aber desto sicherer dem Ziele entgegen! Räumen
wir hinweg, was uns auf der gegebenen Bahn hindert, aber
zertrümmern wir nicht mit schonungsloser Hast, was sich
unter dem Schutze einer früheren Gesetzgebung ausgebildet,
tiefe Wurzel getrieben und sich mit dem Wohl und Wehe
einer grossen Zahl von Familien innigst verwebt hat! Es
wird Ihnen, meine Herren, nicht entgehen, dass durch ein
Kulturgesetz allein nicht alle Hindernisse gehoben werden
können, welchen die Agrikultur und der glückliche Betrieb
derselben unterworfen sind. Der Regierung >sind diese Hinder-
nisse nicht fremd, aber die Beseitigung derselben liegt teils
ausserhalb der Sphäre eines eigentlichen Kulturgesetzes, teils
ist sie noch nicht hinlänglich vorbereitet."
Eine lange Reihe von Paragraphen in diesem Gesetzent-
wurf handelt von den Gemeinländereien. Der oberste Grund-
satz, der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommt, ist,
dass die Weide der Kultur weichen muss (§ 4). Das Provo-
kationsrecht zur Teilung soll in erster Linie jeder Weide-
— 139 —
berechtigte haben (§ 0); erklärt sich dieser nicht für die
Kultur, so sollen die übrigen Gemeindeglieder dieses Recht
haben, und nach diesen endlich jeder Staatsbürger, der sich
ansässig machen will. Bis eine Teilung zu stände kommt,
soll sich das Recht der Nutzung nach dem Herkommen oder
nach Verträgen richten, und für den Fall, dass beides nicht
erweislich ist, soll gleiches Nutzungsrecht präsumiert werden.
Auch ein einzelner kann eine Separation verlangen ; meldet
sich ein Minderberechtigter, so werden die Mehrberechtigten
in obiger Abstufung zur unverzüglichen Erklärung aufgefordert,
ob sie kultivieren wollen ; erklären sie sich dazu bereit, so
müssen sie innerhalb drei Jahren mit der Kultur beginnen ( § 7) ;
lehnen sie hingegen die bessere Bewirtschaftung ab, so wird
dem Provokanten ein Jahr zum Beginn und eine weitere Frist
für Vollendung des Kulturwerkes gesetzt; erfüllt er diese Be-
dingungen, so wird ihm der Grund als Eigentum zugesprochen
und zugleich wird die Entschädigung an den Mehrberechtigten
festgesetzt, da der Kulturunternehmer die Weideberechtigten,
die nicht selbst kultivieren, für die abgetretenen Rechte voll-
ständig entschädigen muss, und zwar entweder durch Zahlung
eines Kapitals oder durch jährliche Reichnisse. Von einer
Verteilung sind nach § 9 ausgenommen alle Gründe, die wegen
besonderer Zwecke Gemeingut bleiben müssen, z. B. Tummel-
plätze, Fohlenweiden etc. Auch Gemeindewaldungen sind aus-
genommen, ausser wenn das Gemeindebedürfnis wegen zu be-
engter Flur deren Rodung notwendig macht. Der Erlös der
Rodung fliesst dann selbstverständlich in die Gemeindekasse.
Ferner sollen von einer Teilung jene Gründe ausgenommen
sein, die zwar öd liegen, die aber von den Beteiligten zu
irgend einem anderen häuslichen oder landwirtschaftlichen
Zwecke als der Weide wirklich benutzt werden. Und endlich
auch Weiden, deren Verlust bei der gegenwärtigen Wirtschaft
der Viehzucht zu grosse Nachteile brächte. Kommt es nun
zu einer Teilung, so gebührt (§ 26) vorerst denjenigen ein
Anteil, die bisher zur Nutzung berechtigt waren; was nach
deren Befriedigung noch übrig bleibt , wird unter alle Ge-
meindeangehörigen verteilt. Ueber den Massstab bestimmt der
Entwurf (§ 27), dass vorerst jeder Berechtigte einen solchen
— 140 —
Teil erbalten solle, der ihn für sein bisheriges Recht voll-
ständig entschädigt; ebenso ist es auch bei Waldteilungen zu
halten, wo ebenfalls zuerst die Berechtigten nach den Anord-
nungen über Ablösung der Forstrechte entschädigt werden,
während der Rest, wenn er noch so gross ist, dass er nach
der Teilung noch bestehen kann, unter alle verteilt wird.
Durch den Empfang eines Anteils verliert der Betreffende jeden
weiteren Anspruch auf den Anteil an den noch übrigen Ge-
meindegründen ; das vollständig freie Verfügungsrecht wurde
hiefür dem Eigentümer über seinen Anteil eingeräumt. Bei
allen Separationen gehört der beste Teil der Schule und zwar
soll dieser Anteil so viel betragen, als bei einer gleichheitlichen
Teilung auf einen Kopf kommen würde. Die Teilung von
Kammergründen richtet sich nach den Anordnungen über Ver-
äusserung des Gemeindevermögens; sollte hiebei ein Streit
zwischen den Gemeindegliedern und der Gemeindeverwaltung
entstehen , so steht die Entscheidung hierüber der Kultur-
behörde zu. Der Vorgang des Teilungs Verfahrens gestaltet
sich nach dem Entwürfe folgendermassen : Auf Anmeldung
eines Provokanten sind sämtliche Beteiligte zu einer Instruktion
der Sache einzuladen; stimmen „nach fruchtlosem Versuche
der Güte" bei Weidegründen nicht zwei Drittel der Begüterten
für die Teilung, so wird nach. Vernehmung von Sachverständigen
aus der Klasse unbeteiligter, benachbarter Gutsbesitzer ent-
schieden, ob mit Rücksicht auf den Zweck der Kultur und
auf die Nutzrechte der Gegner die Teilung möglich sei, ohne
dass hiedurch der Pferde- und Schafzucht geschadet würde.
Wie schon früher bestimmt worden war, so sollte auch jetzt
jede Partei bei Totalteilungen zwei, bei Partialteilungen einen
Sachverständigen wählen, während die Kulturbehörde den
dritten bezw. fünften bestimmt. Ist durch drei Instanzen be-
wiesen, dass eine Teilung im konkreten Falle unstatthaft sei,
so kann erst nach 6 Jahren wieder um Separation nachgesucht
werden. Nach dieser Vorfrage ist eine Besichtigung der Ob-
jekte anzuordnen und ein Protokoll hierüber aufzunehmen,
worauf ein gütlicher Vergleich versucht wird über die einzelnen
Punkte, z. B. ob alle Gemeinländereien geteilt werden sollen,
welche Reserveplätze bleiben, wer an der Separation beteiligt
— 141 —
ist, welcher Massstab in Anwendung kommt, wie die Ver-
hältnisse gegen den Grundherrn geregelt werden und welchen
Geometer man wählen wolle. Denjenigen, die in der Gemein-
schaft bleiben wollen, wird hierauf, nachdem die Teilung ge-
stattet ist, ihr Besitz in zusammenhängenden Gründen zuge-
messen. Nach der Planlegung werden dann die Teile verlost;
innerhalb der Frist von 4 Wochen kann jeder behufs Arron-
dierung seine Gründe noch vertauschen, was im Protokoll ver-
merkt werden muss; die Beteiligten tragen nach dem Verhält-
nisse ihrer Anteile die Kosten des ganzen Verfahrens.
Dies ist im wesentlichen der Inhalt jenes Gesetzentwurfes,
auf dessen Sanktion man sehnlichst wartete.
Zu diesem Gesetzentwurf äussert sich der Referent des
dritten Ausschusses, dem er zur Begutachtung überwiesen
worden war — der Abgeordnete Freiherr von Bibra — in
längerer Ausführung. Nach einem geschichtlichen Ueberblick,
der im wesentlichen nichts Neues bietet, skizziert Bibra die
Grundlinien des zur Beratung stehenden Gesetzes mit wenigen
Strichen folgendermassen :
„Weder Zwang noch Willkür, Aufmunterung ist es, die
wahre dauerhafte Erhöhung der Kultur gewährt; nicht be-
fehlend, nur aufmunternd trete künftig die Gesetzgebung ins
Mittel; sie fördere die Theorie, achte aber vor allem die
sicheren Führer der Erfahrung! Verhüten soll dies Gesetz,
dass Eigennutz oder Eigensinn das Gute nicht hemme, ver-
hüten aber auch, dass selbst zum reinsten Zwecke nicht Zwang
das Recht verletze, dass die wohltätige Absicht nicht durch
Mittel ausgeführt werde, die Rechtsgefühl und Billigkeit nicht
gutheissen können; denn nur was darauf gegründet ist, bringt
dauerhaftes Glück den Völkern. Verhüten soll dies Gesetz,
dass die Stütze der Landwirtschaft, die Viehzucht, nicht über-
eilt in ihren Grundfesten erschüttert werde, und dadurch die
ganze darauf sich stützende Landwirtschaft; Hand und Hilfe
zum Herstellen soll es bieten , wo dies vielleicht schon der
Fall wäre; denn wohl ist man auch da schon auf Extreme
verfallen, vom Uebermass auf gänzliche Verbannung der Weide;
nur bewährter, nachhaltiger Nutzen dürfte die Weide schmä-
lern, nicht rasche Spekulation; schnell ist die Wiese in Acker,
— 142 —
langsam der Acker wieder in Wiese verwandelt, Sclmell ist
der Wald gerodet und lockend der Gewinn von dem neugero-
deten Felde, aber nur zu schnell mindert sich dieser, und
eines Jahrhunderts bedarf es, die kurze Uebereilung wieder
wohl zu vergüten."
Hieran schloss sich unmittelbar die Mitteilung der Er-
gebnisse, die sich bei der Prüfung des Entwurfes durch den
dritten Ausschuss gezeigt hatten. Was die prinzipiellen Punkte
hier betrifft, so ist folgendes zu erwähnen: Jede Abteilung
unkultivierter Gemeindegründe sollte nur durch einen gültigen,
der Vorschrift des Gemeindeedikts gemässen Gemeindebeschluss
erfolgen ; am Massstabe der gleichheitlichen Verteilung hielt
man nicht mehr fest, sondern es sollte im Zweifelsfalle die
Kulturbehörde die Verteilung nach dem Verhältnisse der Ge-
meindelasten vornehmen. § 6 des Entwurfes wurde ganz fallen
gelassen, ebenso § 7, da man jeden Zwang verbannen wollte.
Ausscheidung einzelner Teile wurde nicht mehr gestattet.
Kammergründe sollten regelmässig als unteilbar erklärt werden,
„da die Erfahrung bewährt hat, welchen Nutzen es bringt,
Avenn die Geraeindebedürfnisse aus dem Grundbesitze der Ge-
meinde bestritten werden konnten und welchen ausgezeichneten,
nie fehlenden Kredit ein solches Grundvermögen den Gemeinden
gewährt" ; sollte gegebenenfalls dennoch eine Teilung nötig
werden, so sollte auf die einzelnen Parzellen ein dem bis-
herigen Reinertrage für die Gemeindekasse verhältnismässiger
Bodenzins gelegt werden.
Als die Kammer selbst zur Beratung des Kulturgesetzes
schritt, beantragte der Abgeordnete von Hornthal, der als erster
das Wort ergriff, nach längeren Darlegungen unter Anerken-
nung der Vorzüge des Entwurfes die Vertagung der Beratung,
da nach seiner Meinung vor der Beratung über den Entwurf
erst noch „mit Zuhandnahme der Bemerkungen des Ausschusses
auf eine Vervollkommnung des Entwurfes Bedacht zu nehmen
sei". Auch der zweite Kammerpräsident, Seuffert, und der
Abgeordnete Freiherr von Aretin sprachen sich für die Ver-
tagung aus , während Freiherr von Closen für die sofortige
Beratung eintrat. Da es im Verlaufe der heftigen Debatte
schliesslich zu gegenseitigen persönlichen Angriffen kam, be-
— 143 —
endete der Präsident den Streit, indem er die Beratung des
Kulturgesetzes von der Tagesordnung absetzte und auf un-
bestimmte Zeit verschob.
So schieden auch diesmal die Volksboten von der Haupt-
stadt, ohne ein Kulturgesetz erwirkt zu haben.
Dem Landtage des Jahres 1825 wurde kein Kulturgesetz-
entwurf vorgelegt. Indes reichten am 16. August 1825 mehrere
Abgeordnete einen Antragt) ein, die Beschränkung der weiteren
Verteilung von Weidenschaften bis zum Erscheinen eines neuen
Kulturgesetzes betreffend. Dieser Antrag wurde dem 6. Aus-
schusse zur Prüfung überwiesen, der ihn „als einen Haupt-
gegenstand des künftigen Kulturgesetzes berührend" zur Vor-
lage an die Kammer geeignet fand. Die Sitzungen gingen
indes zu Ende und der Landtagsabschied erging, ohne dass
man den Antrag in öffentliche Beratung gezogen hatte.
An dieser Stelle sei hingewiesen auf einige Zahlen zu
der Anbaustatistik der zwanziger Jahre des 19. Jahrhunderts.
Sind diese Zahlen auch meist nur Schätzungswerte, so geben
sie doch eine beiläufige Vorstellung von dem Zustand der land-
wirtschaftlichen Kultur jener Zeit:
Nach einer statistischen Mitteilung, die sich in der „Wochen-
schrift" von Roth, Barth und Rudhart (1822) findet, sollen
damals im Isarkreise noch 224 726 Tagwerk Oeden und Weiden
und 1538165 Tagwerk Waldungen gewesen sein, während im
Unterdonaukreise, der einen Flächenraum von 145 Quadrat-
meilen umfasste, 24 Quadratmeilen Weiden und Oeden, und
25 Quadratmeilen Waldungen waren ; im Obermainkreise waren
nach diesen Schätzungen noch etwa 273 551 Tagwerk Weiden
und Oeden. Rudhart^) schätzt die Gesamtfläche der Weiden
und Oeden in Bayern auf 2 332 711 Tagwerk, und bricht an-
lässlich dieser Summe in den Ruf aus: „W^elch weites Feld
bleibt dem Fleisse noch übrig in der Kultur der ausgedehnten
Weiden, die nicht Weideplätze, sondern Hungerplätze des Viehs
und Oedungen genannt zu werden verdienen ; wenn sich immer
da, Avo zwei Menschen leben, eine Ehe bildete, welch unge-
') Einlauf der Abgeordnetenkammer dieses Jahres.
'-) Rudhart. Wirtschaftliche Zustände in Bayern, 1827.
— 144 —
heures Feld würde sich durch die Urbarmachung der Weiden
der Bevölkerung eröffnen." Rudhart ist der letzte Kämpfer
für die Sache der Gemeinheitsteilungen in Bayern, der wacker
und überzeugungstreu hierfür einstand; mit ihm sank die Schule
derer, die in der Teilung den sichersten Weg zu einer glück-
lichen Zukunft der Landwirtschaft erblickten. Doch erkannte
auch er schon nicht mehr alle Sätze der früheren Verteidiger
der Teilungen als unabänderliche Dogmen an; er bildet ein
Bindeglied zwischen der alten und neuen Auffassung. Rud-
hart erkennt, dass eine Gesetzgebung nötig sei, die die Grund-
stückverteilung und Benutzung frei gibt, welche bisher in einer
„Gott und der Natur zuwideren Weise" gebunden sind. „Ein
Fürst, der dies und die Gewerbe und die Niederlassungen frei-
gäbe," würde nach Rudharts Ansicht hierdurch das sicherste
Mittel zur Vermehrung der Bevölkerung und zur Kultur der
Geraeinländereien geben.
Hinsichtlich des Teilungsmassstabes findet sich in seiner
bereits erwähnten Schrift folgende Stelle: „Ungleiche Ver-
teilung setzt einen kleinen Teil des Volkes in grossen Reich-
tum , den grösseren in Armut und Abhängigkeit , die nur bis
zu einem gewissen Grade, doch nicht höher und länger erhalten
werden kann; sie macht die Masse neidisch, begierig nach
V^eränderungen, feil zu allen Plänen und unaufhörlich bestrebt,
die Unbill der Gesetze gegen sich zu vergüten, das unnatür-
liche Verhältnis eines übergrossen , die Kräfte des Besitzers
übersteigenden Besitztums auf einer, dagegen des Mangels an
Grundbesitz auf der anderen Seite in ein natürliches und
billiges Verhältnis umzuwandeln : das bildet den Ursprung und
Gegenstand der Revolutionen."
Auf Separationen in dünnbevölkerten Gegenden setzte Rud-
hart mit Recht keine grossen Erwartungen.
Die für die bayrische Landwirtschaft verhängnisvollen
zwanziger Jahre verminderten infolge ihrer fabelhaft niederen
Getreidepreise den Kultureifer; es schien dem Landmanne nicht
mehr lohnend, neues Land unter den Pflug zu bringen; denn
die aufgewandte Mühe und die erzielten Preise standen in
keinem Verhältnisse zueinander. Am 27. März 1824 erklärte
das Finanzministerium , dass einige , zu Gunsten der Kultur
— 145 —
früher erlassene Vergünstigungen auch jetzt noch Geltung hätten;
so habe durch die provisorische Taxordnung keineswegs die
alte Bestimmung abgeändert werden sollen, wonach jeder, der
Teile vom Gemeinlande erhielt, zum Beweise seines Eigentums
an diesen Stücken nur einer Abschrift des Teilungsprotokolls
bedürfe. (Bei Teilung von schlagbaren Waldungen Hess man
freilich diese Begünstigung nicht mehr Platz greifen.)
So stand es um die bayrische Landeskultur als am 13. Oktober
1825 König Maximilian starb.
Sein Nachfolger Ludwig I. bestimmte am 17. Dezember
1825 in der Formationsverordnung für die obersten Verwaltungs-
stellen der Kreise, dass der Kammer des Innern bei jeder Regie-
rung die Entscheidung der Kulturstreitigkeiten unter kollegialer
Beratung in zAveiter Instanz zustehen solle, wie er denn auch
die Erkenntnisse über Verteilung von Gemeindegründen und
Kommunalwaldungen deren Wirkungskreis zuteilte. Manche
Gemeinden teilten indes auch jetzt noch ihre gemeinen Län-
dereien, ohne sich an die bestehenden Vorschriften zu halten,
wonach jeder Separation Kuratelsgenehmigung vorhergehen
sollte; so betrieb im fränkischen Gebiete seit einer Reihe von
Jahren schon die Gemeinde Wimmelbach die Teilung ihrer
Gemeindewaldungen auf eigene Faust; als die oberste Ver-
waltungsstelle hiervon Kenntnis erhielt, ordnete sie sofort eine
Untersuchung an, die indes zeigte, dass beim Teilungsgeschäfte
selbst keine Rechtsverletzung geschehen war; aus diesem Grunde
wurde die vollzogene Teilung nachträglich genehmigt, indes
mit dem Bemerken, dass durch diese Anerkennung den An-
sprüchen dritter nichts präjudiziert sein solle, dass also die
Gemeindeglieder für jede Entschädigungsforderung verantwort-
lich bleiben.
Langsam, aber zielbewusst schritt man auf dem Wege
vorwärts, Gemeinheitsteilungen zu vermindern. Sprach man
früher die absolut freie Veräusserlichkeit der verteilten Gründe
aus, ja verbot man damals sogar alle Verträge, die in diesem
Punkte beschränkend wirkten, so wurde am 25. April 1827
verordnet, dass die verteilten Gemeindegründe regelmässig,
nämlich wo kein rechtsgültiger Vertrag oder rechtskräftiges
Urteil anderes stipulierte, zwar noch ludeigen und walzend
Wismüller, Teilung der (iemeinländereieu in Bayern 10
— 146 —
seien; hingegen sollten von nun ab „die erhaltenen Waldauteile,
als Surrogate des früher dem Hauptgute angeklebten Forst-
rechtsgenusses , Pertinenzien der Hauptgüter bleiben , soweit
nicht spezielle Verträge auch hier anderes festsetzten".
Unterdessen hatte sich wieder der Landtag versammelt.
Am 18. Dezember 1827 brachte der Staatsminister des Innern,
Graf von Armannsperg, in der Kammer einen Gesetzentwurf
über Landeskultur zur Vorlage ^). Ministerialrat Dr. v. Wir-
schinger hielt in unmittelbarem Anschluss an die Vorlage eine
längere Rede über die Beweggründe, die bei diesem Entwürfe
geleitet haben. Wenn er auch der Ansicht sei, dass durch
einfache Dekrete keine wahre Kultur ins Leben gerufen werde,
so sei es ihm doch auch eine ebenso unbestrittene Wahrheit,
dass „ohne Anregung von Seite des Gouvernements das Bessere
sich in der Regel nur langsam entfalte".
Nachdem er die Vorzüge und Dringlichkeit einer einheit-
lichen, gesetzlichen Regelung warm hervorgehoben, führte er
aus: „Es würde irrig sein, das Charakteristische der Kultur nur in
Teilung der Gemeinheiten aufzusuchen, oder Bestehen der Kultur
nur da als nachgewiesen zu betrachten, wo jede Scholle Landes
mit Getreidehalmen besetzt ist. Die erste Forderung ist immer,
dass der Mut und die Kraft des Landbauers , welcher für das
Nützlichere Sinn hat, nicht durch den Kampf mit Hindernissen
zum voraus erschöpft oder ihm am Ende der Preis seiner Be-
mühungen verkümmert werde. Es scheint daher die Aufgabe
der Kulturgesetzgebung keine andere zu sein, als diese Hinder-
nisse zu entfernen und dem Fleisse seine Ernte zu sichern;
hierbei sind alle privatrechtlichen Beziehungen gewissenhaft
zu beachten." In dem neuen Entwürfe sieht der Redner diese
Forderungen verwirklicht und er preist als Eigentümlichkeit
desselben, dass auf die Oertlichkeit spezielle Rücksicht ge-
nommen worden sei: „Der neue Entwurf befasst sich absicht-
lich mit dem, was für alle Gegenden Vorbedingung, Wunsch
und Bedürfnis ist und vindiziert der Selbstbeurteilung und
Selbsttätigkeit des Landmanns und der Gemeinde alles, was
auf Oertlichkeit Beziehung hat."
') Landtagsverhandlungen in Bayern.
— 147 —
Dieser neue Entwurf eines Kulturgesetzes berührte die
Gemeinländereien in seinen §§ 12 — 18 und in § 29. Nach
§ 12 sollen nicht teilbar sein die Gemeindegrundstücke, welche
durch die gesetzlichen Bestimmungen als unveräusserliches
Gemeindeeigentum bezeichnet sind , z. B. Brunnen, Brücken,
Gebäude; teilbar sollen hingegen, vorbehaltlich der Rechte
dritter, alle Gemeindegrundstücke sein, welche von Mitgliedern
einer Gemeinde für sich benutzt werden; in die Klasse der
Teilungsgegenstände gehören vorzüglich gemeinsam benutzte
Weidegründe und Waldrechte. Der folgende Paragraph be-
stimmt, dass die von den Mitgliedern gemeinsam benutzten
Weiden, Moosgründe und ähnliche Gründe auf Verlangen zu
verteilen sind, jedoch unter Vorbehalt der Rechte dritter und
gegen Ausmittelung der erforderlichen Gemeindereserveplätze.
Eine Teilung der Waldungen unter Gemeiudeglieder soll nur
da gestattet sein, wo die Ausrottung zum Zwecke der Kultur
geschieht und die oberste Verwaltungsstelle des Regierungs-
bezirkes erklärt, dass die Waldwirtschaft der Gegend durch
diese Aenderung nicht gestört werde ; ferner bei Vorwaldungen
und Parzellen, welche forstordnungsgemäss nicht bewirtschaftet
werden können. § 14 sagt: Für jeden ausgeschiedenen Anteil
an Gemeindegrundstücken ist von dem Besitzer desselben ein
jährlicher Geldbodenzins mit vier vom Hundert des zur Zeit
der Teilung bestehenden und durch Schätzung auszumittelnden
Wertes zur Gemeindekasse zu leisten ; nach dem folgenden
Paragraphen gebührt bei jeder Gemeinheitsteilung der Schule
ein Anteil in der Grösse und Ausdehnung der Anteile höchst-
berechtigter Geraeindeglieder. §§16 und 17 bestimmen, dass
unverteilte Gemeinderechte, dann ungemessene Weide- und
Holzrechte vom Besitze untrennbar sein sollen; gemessene hin-
gegen dürfen nur innerhalb der Gemeinde und an Gemeinde-
glieder für sich allein und vom Besitze getrennt veräussert
werden. An den Reserveplätzen haben auch diejenigen Ge-
meindeglieder gleichen Genussanteil, welche nach vollzogener
Teilung eine neue Ansiedlung in der Gemeinde begründen.
Was die Anteilsgrösse betrifft, so tritt hier § 18 regelnd ein:
Die Grösse des Anteils für jedes zur Zeit vorhandene wirk-
liche Gemeindeglied bestimmt sich, wenn kein gütliches Ein-
— 148 —
Verständnis getroffen wird, durch frühere Uebereinkünfte oder
Verträge, dann nach bestätigten besonderen Gremeindeordnungen ;
sonst aber erfolgt die Verteilung nach zwei Hälften, deren
eine unter sämtliche zur Zeit der Verteilung vorhandenen wirk-
lichen Gemeindeglieder nach der Kopfzahl gleich, die andere,
aber unter die bisher zur Benutzung berechtigten Gemeinde-
glieder nach Verhältnis ihrer Berechtigung verteilt wird. § 29
bestimmt endlich: In Ansehung solcher Grundstücke, welche
einer Gemeinde gehören und von dieser bisher noch gemein-
sam und ausschliessend zur Weide benutzt worden sind, hat
jedes einzelne Gemeindeglied das Recht, auf eine bessere Be-
nutzung dieser Grundstücke nach den örtlichen Wirtschafts-
anforderungen zu dringen. Was das summarische Verfahren
in Gemeinheitsteilungssachen anlangt, so teilte es § 64 den
Polizeibehörden zu.
Der dritte Ausschuss der Kammer hatte diesen Entwurf
zu prüfen; Baron Aretin hatte das Referat, Baron Closen das
Korreferat. Aretin, von der Ansicht ausgehend, dass Gemeinde-
reserveplätze meist entbehrlich wären, beantragte, den § 13
dahin zu ändern, dass es heisse: „Der erforderlichen, jedoch
möglichst zu beschränkenden Gemeindereservevorplätze, wenn
die Gemeinde überhaupt solche Plätze notwendig finden sollte."
„Nachdem sich Gemeindewaldungen selten von öden Gründen
unterscheiden und im Zustande von völliger Verwilderung und
Anarchie sind", glaubte der Referent, keinen besseren Rat
geben zu können, als, „um dieses Unwesen schnell zu beendigen",
unbedingte Erlaubnis zu Gemeinde waldteilungen zu geben,
gleichviel ob forstmässige Kultur möglich ist nach der Teilung
oder nicht. Erlaube man das nicht, so übe das Gesetz „ein
drückendes VormundschaftssA'stem" ; sind die Teile zu klein,
meint Aretin , so wird bald ein Gemeindeglied die Teile der
übrigen zusammentauschen, somit schade eine Teilung nie; dass
der einzelne aber seine kleinen Teile abholze , daran scheint
der Referent nicht gedacht zu haben. Auch mit dem in § 14
vorgeschlagenen Geldbodenzins war Aretin nicht zufrieden, „da
auf diese Weise jedes Gemeindeglied seinen Anteil tatsächlich
kaufen müsste; somit hätte es von der Verteilung so viel wie
nichts"; er hielt diesen Paragraphen „für ganz dazu geeignet,
— 149 —
von der Verteilung und Kultur der Gemeindegründe zurück-
zuschrecken, welche doch auf alle Art befördert werden soll" ;
für vorteilhafter hielt er es, zur Bestreitung der eigentlichen
und wahren Gemeindebedürfnisse einen Grundzins von 2 bis
6 Kreuzer auf das Tagwerk solcher Gemeindegründe zu legen.
Die §§ 16 und 17 wollte Aretin ganz weggelassen sehen,
da sie die Handelsfreiheit und das Eigentumsrecht beschränkten;
an ihre Stelle wollte er einen neuen „sehr nützlichen" Para-
graphen setzen: „Jedem Gemeindegliede steht es frei, aus
der Gemeinschaft zu treten, seinen Gemeindeanteil für sich be-
sonders zu verlangen und sich zumessen zu lassen." Hinsicht-
lich des Massstabes, der bei der Teilung angewendet werden
solle, will Aretin, dass für den Fall, wo keine gütliche Ver-
einigung oder Verträge vorliegen, gleichheitlich geteilt werde ;
denn einerseits ergebe sich hierdurch keine positive Rechts-
verletzung, anderseits aber habe dies entschiedene Vorteile in
nationalökonomischer Hinsicht; auch würden hierdurch viele
Prozesse vermieden, die sonst bei Berücksichtigung der Nutzungs-
rechte unausbleiblich wären; § 29 sollte fallen, da Aretin den
Uebergang dieser Gründe ins Privateigentum wünschte. Zum
Schlüsse verwahrt sich der Referent gegen die Ansicht, welche
die Gemeindegründe der Gemeinde als juridischer Einheit zu-
schreibt. Die Gemeindegründe gehörten vielmehr den lebenden
Gemeindegliedern und die Gemeindekasse leide nicht durch
Gemeinheitsteilungen ; denn je mehr kultivierte Grundstücke
eine Gemeinde habe, desto besser Averde die Gemeinde stehen.
Korreferent Closen vermisst im Entwürfe eine Bestimmung
nach der Seite hin, wie viele für eine Teilung stimmen müssen,
um diese herbeizuführen. Bezüglich der übrigen Punkte beharrte
er auf den Vorschlägen des früheren Entwurfes.
Nach den beiden Referenten äusserte im Ausschuss noch
Wirschinger seine Ansicht über den Entwurf und charakte-
risierte die auf die Gemeinheitsteilung bezüglichen Bestimmungen
folgendermassen :
„Es ist neben der Respektierung der Gemeindekorpora-
tionen der Anspruch jedes einzelnen Gemeindeglieds in recht-
licher und wirtschaftlicher Beziehung sicher gestellt und das
Gehässige, welches die ehemaligen Gemeindeteilungen wegen
— 150 —
gesetzlicher Aufforderung aller Kleinbegüterten an sich hatten,
beseitigt. Uebrigens ist mit den allgemeinen Kulturrücksichten
auch die Rücksicht auf die Korporations- oder Gemeindever-
hältnisse gehörig verbunden worden, wie die Disposition der
§§ 12 — 18 und des § 29 in Beziehung auf Grundstücke, welche
Gemeinden angehören und nur zur Weide benutzt werden,
ausser Zweifel setzte , und wesentlich beitragen durfte , die
Härten und Widersprüche der bisherigen Kulturgesetzgebung
zu vermindern und zu beseitigen. Die Gemeinden sind nämlich
in ihrer wahren Bedeutung als juristische Einheit aufgefasst
und demnach ist auch die Perpetuität derselben gewissenhaft
beachtet. Eine Gemeinde, ihrer Bestimmung nach und nach
den Anordnungen des Gemeindeedikts fortdauernd, mag wohl
durch die lebenden Gemeindeglieder repräsentiert werden; von
einem wahren Eigentumsanteil des einzelnen kann aber in der
Regel nie die Rede sein, und hieraus folgert sich, dass zwar
Gemeindeglieder auf Verbesserung der Benutzung eines Gemeinde-
grundstücks, auf Mitgenuss etc. dringen können, der Komplex
der Gemeindegüter aber ohne Rücksichtnahme auf die Gemeinde-
kasse und ohne konservierende Aufmerksamkeit für die Zukunft,
keineswegs unter die Gemeindeglieder der Gegenwart verteilt
werden solle."
Daraufhin wurde der Entwurf der Kammer vorgelegt. Frei-
herr V. Aretin hielt namens des dritten Ausschusses eine län-
gere Rede, in der er insbesondere betonte : Er für seine Person
verlange von einem Kulturgesetze, dass es möglichste Beweg-
lichkeit im Handel mit Grundstücken gestatte, ferner dass es
Gerechtigkeit beobachte und endlich, dass es die Entschädigungs-
forderungen möglichst beschränke; so könne er auch bei der
Teilung von Viehweiden regelmässig keine Entschädigung zu-
gestehen: „Oder," rief er aus, „will man der rohesten Barbarei
mehr Achtung zeigen als der Kultur?"
Persönliche Reibereien zwischen Baron Aretin und Baron
Closen nahmen die ohnehin geringe Zeit in Anspruch.
Am 15. August 1828 wurde der Landtag geschlossen; im
Abschiede hiess es: „Ungern vermissen wir unter den Früchten
die Ergebnisse eines auf die Entfesselung der landwirtschaft-
lichen Industrie berechneten Kulturgesetzes. "
— 151 —
Im Jahre 1830 ordnete die Regierung für das ganze Land
eine umfassende Erhebung an betreffend den Stand der bayri-
schen Landwirtschaft \). Zehnt und Laudemien beklagte man
hier als die Kardinalübel und als Haupthindernisse der Kultur;
hieran schlössen sich die landläufigen Klagen über Verschlechte-
rung der Dienstboten , über das Halten von abgewürdigten
Feiertagen, über den Mangel an Arrondierungen, über die
vielen Kirchweihen und ähnliche landwirtschaftliche Gravamina;
schliesslich klagte man darüber, dass infolge der Gemeinheits-
teilungen eine beträchtliche Minderung der Viehzucht herbei-
geführt worden sei. Letztere Ansicht war freilich irrig; denn
eine Gemeinheitsteilung schadet der Viehzucht nicht, w^enn
man einerseits Viehtummelplätze beibehält, und anderseits zum
Futterbau schreitet. Das starre Festhalten an der Dreifelder-
wirtschaft, bei der das Vieh sein Futter auf der Weide suchen
muss, war die Quelle all der Uebel, die nach den Gemeinheits-
teilungen nur zu häufig zu Tage traten.
In den nun folgenden Erlassen zeigt sich ein unverkenn-
bares Streben der Regierung, die Gemeinländereien der Ge-
meinde zu erhalten. Die Gemeinde Leinheim hatte sich ent-
schlossen, ihre Gemeindewaldungen zu teilen; alle Bedingungen,
an die man eine Gemeinheitsteilung geknüpft hatte, waren
erfüllt und in staats- und forstwirtschaftlicher Beziehung war
nach dem vorgenommenen Augenschein und nach dem Gut-
achten der Forstbehörde nichts zu erinnern, ja die Regierung
des Oberdonaukreises gab selbst die vorteilhaften Folgen zu,
die sich aus diesem Verfahren ergeben würden; trotzdem
konnte die Bewilligung zur Separation nicht erfolgen, da man
bei der Instruktion der Sache die Rücksicht der Koramunal-
kuratel für das Interesse der Gemeinde als bleibender juristi-
scher Person nicht genug erwogen hatte. Die Begründung
der Abweisung stützte sich darauf, dass sich jede Verteilung
von Gemeindegründen als eine Veräusserung von Gemeinde-
vermögen darstelle und deshalb auch als solche Veräusserung
von Seite der Unterkuratel zu würdigen sei. Letztere habe in
solchen Fällen stets zu erwägen, ob bestehende oder vorher-
'j Vgl. die Denkschrift „Die Landwirtschaft in Bayern", 1860.
— 152 —
seilbare Genieindelasten ein wenn auch nicht äquivalentes
Surrogat wünschenswert machten. Diese ebenbezeichnete „Vor-
sehung" wurde in der Folgezeit am leichtesten und zweck-
mässigsten erzielt durch Anordnung einer kleinen — stets nach
Belieben der Grundbesitzer durch Entrichtung eines Kapitals
ablösbaren — jährlichen Abgabe an Geld oder Naturalien per
Jauchert oder aber durch eine einmalige Abfindungssumme für
das von der Gemeinde abgetretene Eigentum.
Auch Landgemeinden selber forderten in der nächsten Zeit
häufig eine Vermehrung der Weideplätze für die Schafe und
Pferde; die Regierung folgte indes diesen Wünschen durchaus
nicht überall. Dies zeigt der Landratsabschied des Oberdonau-
kreises vom 11. Mai 1830. Die Forderung wurde abgewiesen
mit der Begründung, dass es bei dem Flächeninhalte, den Weide,
Oede und Wald im Verhältnis zum Flächeninhalte des ganzen
Kreises einnehmen, nicht nötig sei, neue Weiden zu schaffen;
für dringende Ausnahmsfälle behielt sich indes die Regierung
eine besondere Verbescheidung vor. Weit entschiedener als
bisher zeigte sich das Streben, die Zahl der Gemeinheits-
teilungen zu mindern, in einem Erlasse, der am 13. Mai 1830
von der Regierung des Oberdonaukreises an alle ihr unter-
stellten Behörden erging. Vor allem fand in diesem Schreiben
der Umstand lebhaften Tadel, dass man bei Instruierung der
Gemeinheitsteilungen den Zwecken der Kultur und teilungs-
lustigen Gemeindegliedern eine wenn nicht ausschliessliche,
so doch überwiegende Berücksichtigung zugewendet, hingegen
die Momente der Kommunalkuratel und das Interesse der Ge-
meindekassen mehr oder weniger unbeachtet gelassen habe.
In Zukunft hätten diese Behörden stets vor Augen zu behalten,
dass ihre bisherige Uebung meist mit dem Begriffe einer Ge-
meinde und eines Gemeindevermögens nicht vereinbar sei, da
die jeweiligen Gemeindegenossen nicht gemeinschaftliche Mit-
eigentümer der Gemeindegründe seien, von deren Willkür es
abhinge, über eine solche Realität nach Gutdünken frei zu
verfügen; letzteres Recht bestünde nur dann, wenn in einem
konkreten Falle ein wirklich gemeinschaftliches Privateigentum
richterlich nachgewiesen werden könnte, an dem nur gewisse
Personen in der Gemeinde, mit Ausschluss der übrigen Ge-
— 153 —
meindeglieder, einen Rechtstitel besässen, der nicht seinen Ur-
sprung im Gemeindeverbande hätte. Die Vorschriften des Gre-
meindeedikts vom 17. Mai 1818 seien künftig nicht nur beim
Verkaufe anzuwenden, sondern auch bei einer Separation der
Gemeindegründe, da beides für die Gemeinde einen Verlust des
Besitzes bedeute. Vor allem ruft der vorliegende Regierungs-
erlass den Behörden und Untertanen den § 25 des Gemeinde-
edikts in Erinnerung, der ausdrücklich bestimmt, dass eine
Teilung von Gemeindegründen zu Kulturzwecken unter den
dort gestellten Bedingungen erfolgen könne , in keinem Falle
aber erfolgen müsse. Bei Verteilungen von Gemeinderealitäten
und nutzbaren Rechten habe ferner ein Gemeindebeschluss
stattzuhaben, der sich auf folgende Fragen erstrecken solle:
Ist das zu teilende Objekt zu gesellschaftlichen Zwecken der
Gemeinde als solcher nötig"? Sei dies der Fall, dann könne
nie eine Teilung stattfinden; sei aber die Antwort für die
Teilung günstig, so trete die Frage in den Vordergrund:
Können die Gemeindefinanzen diesen Ausfall an Einnahmen
ertragen? Das Landgericht oder das gutsherrliche Gericht,
dem die Kognition und Beschlussfassung zustehe, müsse dann
sorgfältig prüfen, ob diese Fragen gewissenhaft erwogen
worden seien, ferner ob der Gemeindebeschluss formell richtig
gewesen sei, zu dem eine absolute Mehrheit der Gemeinde-
glieder, die in mindestens zwei Dritteln ihrer Zahl versammelt
sein müssen, nötig sei; der ausserdem festsetzt, ob der Beschluss
schriftlich abgefasst, verlesen und vom Vorstande und zwei
Mitgliedern unterschrieben ist. Auf die kleinsten Formalitäten
legte man jetzt ein Gewicht, auf dass ja keine Verteilung zum
Nachteile der Gemeinde stattfinde. Noch strengere Behand-
lung schärfte die Regierung den Behörden ein hinsichtlich der
Teilung von schon fruktifizierten Gründen, die also der Ge-
meinde jetzt schon nutzbringend sind: Diese dürfen nur im
Verkaufswege von der Gemeinde abgetrennt werden; öde
Gründe, die zwar beweidet und der Gemeinde hierdurch einen
Pachtertrag abwerfen, sind indes nicht in die Klasse der
strenger zu behandelnden Objekte einzuziehen. Bei Gemeinde-
waldteilungen ist jedesmal eine doppelte Rücksicht zu nehmen,
nämlich auf den Zweck der Kultur und auf die Gemeinde-
— 154 —
Verhältnisse ; hierbei ist ohnehin in jedem vorkommenden Falle
ausser der natürlichen Frage auch noch die Kuratelfrage , ob
die Separation aus administrativen Gründen zulässig sei und
unter welcher Surrogierung, besonders ins Auge zu fassen.
Selbst wenn alle diese Vorbedingungen erfüllt sind, wird einem
Waldteilungsgesuch nur dann stattgegeben, wenn bewiesen ist,
dass die betreffende Fläche für Fruchtbau und andere Kultur-
zwecke besser verwendet werden kann. Für die Teilung ganz
öder Gründe blieb die Verordnung vom 11. Mai des Jahres 1814
in Geltung, wozu das Gemeindeedikt von 1818 insofern als
Ergänzung dient, als das Kuratelverfahren auch hierbei nicht
umgangen werden darf; freilich ist hier nicht so strenge auf
eine hohe Aversalsumme zu drängen, da diese Gründe vor der
Teilung der Gemeindekasse meist keinen oder doch nur einen
geringen Ertrag gewährten; es wäre denn, dass die Gemeinde-
verhältnisse so schlimm bestellt wären, dass sie von dieser
Seite einen Geldzufluss recht wohl brauchen können. Die An-
teile nehmen die Natur eines ungebundenen, ludeigenen Privat-
eigentums an, mit Ausnahme des einzigen Falles, dass schon
vor der Teilung gutsherrliche Rechte darauf ruhten. Die
Dotationsteile der Schule und des Ortspfarrers müssen in jedem
Falle ausgeschieden werden, wie denn hierauf auch nie Abgaben
gelegt werden dürfen, da sie ohnehin einem Gemeindezwecke
gewidmet bleiben, weshalb der Grund der Belastung wegfällt.
Unerlässliche Bedingung für jede Separation war, dass das
Geteilte auch einer besseren Bewirtschaftung zugeführt wurde.
Wie die frühere Zeit beständig ein sorgsames Auge für die
Leerhäusler gehabt hatte, so versagte man auch jetzt den
Minderbemittelten, zur Klasse der eigentlichen Gemeindeglieder
nicht gehörigen Ortsbewohner, insbesondere den Taglöhnern
nicht die wohlwollende Fürsorge, sondern bot ihnen Gelegen-
heit, sich selbst das Nötige zu bauen, wodurch zugleich der
Gemeinde eine wesentliche Erleichterung in der ihr gesetz-
lich obliegenden Sorge für die Armen gesichert wurde. Zu
diesem Zwecke sollte jede Gemeinde eine verhältnismässige
Quantität von Grundstücken in Parzellen von Y^ — 1 Tag-
werk zurückbehalten, um sie als einzelne, wandelbare Lose
gegen ein massiges Pachtgeld an solche Taglöhner oder Hand-
— 155 —
werker, die sich keinen Grund kaufen können, in Zeitpaclit
zu geben.
Eine Verordnung vom 5. September 1832 hielt indes, zu
Gunsten der Landeskultur, die Bestimmung aufrecht, dass bei
einer Teilung des Gemeinlandes die einzelnen Stücke hand-
lohnsfrei bleiben.
Unterdessen hatte sich der Landtag des Jahres 1831 ver-
sammelt. Die Abgeordneten Schwindel, Herrle und Poppel
reichten einen Antrag ein, die Vorlage eines Kulturgesetzes
betreffend'); der Petitionsausschuss beschloss daraufhin, es
wolle im verfassungsmässigen Wege aufs schleunigste an den
König der Wunsch gebracht werden, er möge den gegenwärtig
versammelten Ständen einen Entwurf eines Kulturgesetzes zur
Beratung vorlegen lassen. Auch vom Wahlbezirke Lichtenfels
war ein Antrag auf nochmalige Vorlage und Beratung eines
allgemeinen Kulturgesetzentwurfes eingegangen. Der Ausschuss
fand auch diesen Antrag zur Vorlage an die Kammer geeignet.
Einen umfangreichen Entwurf mit 71 Artikeln, welche die
wesentlichsten Punkte der gewünschten Kulturgesetzgebung
umfassten, legte der Abgeordnete Closen vor. Artikel 10 dieses
Entwurfs bestimmt: Jeder Teilhaber an einem unkultivierten
Grunde kann die Ausscheidung des ihn treffenden Anteils ver-
langen, lieber den Massstab der Abteilung entscheiden Ver-
träge oder das ursprüngliche Verhältnis des Miteigentums oder
die Grösse des Benutzungsrechtes. Wo es an einer Richt-
schnur der vorbemerkten Art fehlt, tritt gleichheitliche Ver-
teilung ein. Artikel 1 1 sagte : In die Klasse der unkultivierten
Gründe gehören alle diejenigen, welche fortwährend entweder
gar nicht oder nur zur Weide benutzt werden. Stehen solche
Gründe im grundherrlichen Verbände, so sollen die Reichnisse
nach Artikel 12 ein für allemal nach dem Werte des Grundes
in unkultiviertem Zustande bestimmt werden. Artikel 14 be-
stimmt, dass Reserveplätze möglichst zu beschränken sind.
Für jeden ausgeschiedenen Teil soll nach Artikel 15 ein jähr-
licher Geldbodenzins von 3 — 6 Kreuzer vom Tagwerk zur Ge-
meindekasse geleistet werden. Wer seinen Teil separat erhält.
^j Bayrische Landtagsverhandlungen.
— 156 —
verliert alle Rechte an dem ungeteilten Gemeinlande; die Schule
erhält immer den besten Teil. Der Empfänger wird unbe-
schränkter Eigentümer seines Anteils.
Bei der Besprechung der Anträge forderte der Abgeordnete
Socher insbesondere, dass kein Zwang bestehen solle. „Den-
jenigen, welche auf die bisher gewöhnliche Art gemeinschaft-
liche Wirtschaft treiben wollen, sei es gestattet; allein der
werde nicht aufgehalten, der sich von der Gemeinschaft trennen
will, um vom Tagwerk Grund einige Gulden jährlich zu ge-
winnen, das ihm in der gemeinschaftlichen Weide bisher nur
einige Kreuzer eingetragen hat." Auch Baron Eberz stimmte
für die Möglichkeit einer Gemeinheitsteilung, und zwar soll bei
Kammergründen nach Virilteilen unter den aktiven Gemeinde-
gliedern, bei allen übrigen Gründen im Verhältnis der Beitrags-
pflicht zur Gemeindekasse geteilt werden. Der Abgeordnete
Dr. Lang wünschte, „dass die Staatsregierung die gleichheitliche
Verteilung anordne, die Teilung überall zulasse und sich durch
einzelne nicht täuschen lasse, dass dadurch die Viehzucht
Schaden leide; denn bei der Verteilung wird der Futterbau
und hiernach die Stallfütterung sich mehren, und dies wird
besser sein als die gepriesene Weide". Reaktionärer sprach
der Abgeordnete Schwindel: „Ich komme zu den Gemeinde-
gründen, welche man systematisch schier mit Zwang verteilte,
Avie man wähnte, zum Wohle der Kultur und der Betriebsam-
keit; ich fürchte, in manchen Orten zum Ruin derselben, wie
es denn gewöhnlich schief hergeht, wenn sich Gelehrte oder
Beamte ins Gewerbe oder Ackerbauwesen mischen. Unser guter
Rat kommt w^ahrscheinlich zu spät; die Kuh ist aus dem Stalle.
Wenn wir auch bessere Gesetze für die Gegenden machen, die
ihre Gemeindegründe noch nicht verteilt haben, so werden die-
jenigen um desto mehr jammern, welchen man zum Ruin der
Viehzucht die Weidschaft aus den Händen gerissen hat." Vor
allem erscheint dem Redner der gleichheitliche Teilungsmass-
stab als eine Ungerechtigkeit; eine Teilung will er nur durch
einen gesetzmässigen Gemeindebeschluss als erlaubt sehen;
einzelnen gesteht er kein Provokationsrecht zu. Die Schule
sollte höchstens einen Gartenplatz erhalten; denn sonst wird
der Schullehrer zum Bauern und wird seiner höheren Bestim-
~ 157 —
murig entzogen; man besolde ihn besser und gebe ibm keine
Dinge, die ihn von seinem Berufe abziehen.
Wie die Landboten selbst über die ewigen Debatten,
Abänderungen und Vertagungen allmählich ungeduldig wurden,
kommt recht deutlich zum Ausdruck in einer Bemerkung des
Abgeordneten Ebert: „Diebitsch bestieg den Balkan, Bourmont
eroberte Algier und die Raubstaaten; warum soll es nicht
möglich sein, in Bayern ein Kulturgesetz zubekommen!" Den
Gemeinheitsteilungen gegenüber erklärte sich Ebert als offener
Gegner: Sollte dennoch geteilt werden, so sollte der Schule
kein Anteil gebühren, und weder Staat noch Geistlichkeit sollten
ein Recht haben, nach einigen Dezennien Zehnten und Laude-
raien zu verlangen. Der Deputierte Korb wollte als Teilungs-
massstab die bisherige Nutzungsberechtigung angewendet sehen;
Weigenthaler schloss sich dieser Ansicht an. Der Abgeordnete
Wiedwart war der Ansicht, dass sich Bestimmungen über Ge-
meinheitsteilungen nicht gleichzeitig für das ganze Land durch-
führen lassen, sondern die Oertlichkeit sei hier massgebend;
„Kultur als Lieblingsidee", meinte er, „führt zu Extremen;
das ist aber dann keine Kultur, sondern der Ruin der Kultur".
Immer lebhafter entwickelte sich die Debatte über die
Gemeinheitsteilungen. Zehn Stimmen erhoben sich gegen,
die übrigen für den Erlass des Gesetzes. Endlich einigten
sich beide Kammern dahin, die Krone um den Erlass des
Kulturgesetzes zu bitten: Gemeindegründe sollten teilbar sein
unter Vorbehalt der Rechte Dritter und gegen Erhaltung von
Reserveplätzen; Wälder sollten nur da teilbar sein, wo ihre
Rodung zum Zwecke der Kultur geschieht. Ein einzelnes Ge-
meindeglied sollte den ihm gebührenden Anteil an den Ge-
meindegründen nur dann verlangen können, wenn ihm die
Herausgabe durch gültigen Beschluss der Gemeinde zugestanden
wird. Die verteilten Gründe sollten von allen Grundlasten frei
sein. Der Schule gebühre immer ein Virilteil. Ueber die Au-
teilsgrösse sollten Herkommen, Verträge oder gütliche Verein-
barungen entscheiden, sonst aber sollte die Teilung nach zwei
Hälften erfolgen, deren eine unter sämtliche zur Zeit der Ver-
teilung vorhandene wirkliche Geraeindeglieder nach der Kopf-
zahl gleich, die andere aber unter die bisher zur Nutzung
— 158 —
berechtigten Gemeindeglieder nach Verhältnis ihrer Berechtigung
verteilt wird.
Am 20. Dezember wurde dieser Entwurf der Regierung
übergeben, auf dass er die königliche Sanktion erlange. Allein
man kam trotz eifriger Beratungen auch diesmal nicht zu
einem Abschluss. Am 29. Dezember 1831 wurde der Landtag
geschlossen; im Abschied hiess es: „Wir finden die Anträge
über die Landeskultur sehr beherzigenswert und werden solche
in die reifste Erwägung ziehen."
Dem nämlichen Landtage ging noch eine Beschwerde aus
der Pfarrgemeinde Pfronten zu, in der sich 256 kleinbegüterte
Gemeinsleute darüber beklagten, dass die grossbegüterten die
Abteilung der bisher gemeinschaftlich benützten Waldungen
und Weiden verweigerten. Der Landtag verwarf zwar ebenso
wie zuvor schon das Ministerium des Innern die Beschwerde
der Pfrontner, wies sie aber darauf hin, dass sie nach 6 Jahren
aufs neue um Teilung nachsuchen könnten ^).
Am ti. April 1834 überreichte der Abgeordnete Rabl der
eben einberufenen Kammer ein Schreiben ^), worin er dringendst
um erneute Vorlage eines Kulturgesetzes bittet; „des Volkes
Stimme, mit einem Kulturgesetze beglückt zu werden," sagt
er, „hat sich seit der letzten Ständeversammlung verdoppelt."
Der Antrag Rabls kam an den dritten Ausschuss der Kammer,
in dem Graf von Drechsel das Referat hatte. Der Referent
teilte ebenfalls die Ansicht, dass eine „Ordnung der bäuerlichen
Verhältnisse" dringend nötig sei, wies auf die günstigen Er-
folge hin, die Preussen hierdurch erzielt habe, und wünschte,
dass das Ministerium des Innern um Wiedervorlage eines Ent-
wurfes ersucht werde. Am 28. April wurde die Sache im
Landtage selbst beraten, wobei der Abgeordnete Geier als erster
das Wort ergriff; er erwähnt, dass sich Stimmen gegen ein
Kulturgesetz erheben, da einige darin bloss ein Mittel sehen,
den Grundherrn ihre bisherigen Renten und Rechte zu ent-
reissen und diese Vorteile den Grundholden zuzuwenden. Hieran
reiht der Redner die Frage, ob denn tatsächlich in Bayern ein
Kulturgesetz nötig sei, eine Frage, die er bejaht; denn, argu-
^) Bayrische Landtagsverhandlungen.
— 159 —
mentiert er, infolge der Ausrottung der Menscbenblattern durch
die Vaccination wird im Laufe des nächsten Jahrhunderts die
Volksmenge verdoppelt; folglich sind auch die Auskommens-
mittel zu vermehren, was nur durch Vermehrung der jährlichen
Totalproduktion im Gebiete der Wirtschaft und vorzüglich in
der Urproduktion erreicht werden kann; nun ist es aber Auf-
gabe der Kulturgesetzgebung, auf gesetzlichem Wege einen
solchen Zustand im Gebiete der Wirtschaft herzustellen , in
welchem alle Bedingungen der Wirtschaft und der Total-
produktion am schnellsten und fruchtbarsten entwickelt werden;
somit ist ein Kulturgesetz in Bayern unerlässlich. Was die
Gestalt des Kulturgesetzes anlangt, so sollen nach der Meinung
des Redners „Kulturgesetze nur freie Bewegung im Gebiete
der Wirtschaft gewähren, nicht aber den Landwirt wie ein
Kind am Gängelbande führen". Gegen eine detaillierte Be-
handlung, wie es in den bisherigen Entwürfen geschah, sprach
sich Geier energisch aus; er wünschte bloss Festsetzung all-
gemeinster Grundsätze. Eine Reihe von Abgeordneten sprach
sich noch für die Dringlichkeit der Gesetzesvorlage aus; da
erhob sich der Abgeordnete Dr. Schwindel: „Nichts ist leichter
und nichts ist schwerer," sagte er, „als ein Kulturgesetz zu
machen; es gibt nichts Leichteres, wenn man lediglich auf die
allgemeinsten Bestimmungen sich beschränken, nichts Schwe-
reres, wenn man — zweckwidrig genug — sich allzusehr in
besondere Bestimmungen einlassen will. Zudem gibt es noch
einen Punkt, der das Kulturgesetz jetzt so erschwert: Die
Interessen des Landeigentümers und die der Rentenbesitzer,
seien sie geistlichen oder weltlichen Standes, stehen sich feind-
seligst gegenüber. Es herrscht ein Eifer, eine Hartnäckigkeit,
die Grundrenten nie, namentlich jetzt nie aus den Händen zu
lassen; seien Sie versichert, wäre nicht dieser Hauptpunkt,
dieses Prinzip des Stillstandes im gegenwärtigen Augenblicke
vorherrschend , so würden wir von unserer Staatsregierung
eine Gesetzesvorlage darüber haben; das ist der eigentliche
Streit, der Stein des Anstosses. Solange man das Gesetz in
Bausch und Bogen hereinbringt und eine unendliche Menge
von Artikeln als ein einziges Gesetz durch beide Kammern
treiben will, solange werden wir in Ewigkeit kein Kulturgesetz
— 160 —
erhalten. Teilen Avir doch, das Kulturgesetz in verschiedene
abgesonderte Gesetze, in ein Gesetz über Gemeinheitsteilung,
Rentenablösung etc.; fällt dann eines durch, so bestehen doch
die anderen. Ich gebe übrigens kein Mass," schloss er, „ob
noch in der gegenwärtigen Ständeversammlung die Vorlage
eines Entwurfs erfolgen soll oder nicht; die Vorarbeiten sind
nicht von der gewünschten Art; im ganzen wird ohnehin gegen
das Kulturgesetz von seiten der verschiedenen Gewalten gegen-
wärtig keine harmonische, sondern mehr eine feindselige Stim-
mung vorherrschen." Als der Abgeordnete Lechner sah, dass
sich wenig Freunde für das Gesetz zeigen, rief er aus: „Sollen
wir abermals nach Hause kehren und auf die Fi'age: ,Habt
ihr von den Lasten, die wegen Mangels an einem Kultur-
gesetze so drückend auf dem Rücken des Landwirts ruhen,
etwa wiederum auch nicht ein Quentchen weggebracht?' die
leeren Hände aufweisen?" Die am Schlüsse der Debatte er-
folgte Abstimmung ergab, dass aus dem Rabischen Antrage
der Passus gestrichen wurde, dass „noch während der Dauer
der gegenwärtigen Ständeversammlung" ein Entwurf vorgelegt
werde. Am 28. April wurde von der zweiten Kammer an die
erste Kammer ein Schreiben gerichtet, betreffend die Bitte an
den König um Vorlage des Gesetzes. Die Kammer der Reichs-
räte schloss sich dem Wunsche der Abgeordneten an und am
26. Mai wurde dem Könige das Gesuch um die Neuvorlage
eines Kulturgesetzes, das die früheren Entwürfe und Beschlüsse
berücksichtigen sollte, überreicht. Am 1. Juli 1834 wurde
indes der Landtag geschlossen; im Abschiede hiess es: „Dem
Antrage der Stände, die Wiedervorlage eines Kulturgesetzes
betreffend, werden Wir die sorgfältigste Erwägung widmen."
Erfolgreicher waren in diesem Landtage die Beratungen
über die Revision des Gemeindeediktes gewesen. Bei der Be-
sprechung der Teilung der Gemeinländereien kam es zu einer
langen Debatte hierüber. Rudhart wollte zunächst, dass den
Gemeinden das Recht zugestanden werde, von den verteilten
Gründen Grundzins verlangen zu dürfen. Wollten einige Ab-
geordnete den Vollzug einer Teilung von der Zustimmung aller
Gemeindeglieder abhängig machen , so hielt Rudhart es für
genügend, eine Zweidrittelmajorität zu verlangen. Der Ab-
— 161 —
geordnete Riegg mahnte dringendst, bei Gemeinheitsteilungen
vorsichtig umzugehen und stimmte den Abgeordneten bei, die
die Teilung von der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln
der Gemeindeglieder abhängig machen wollten; „denn," sagte
er, „wer sich längere Zeit auf dem Lande aufgehalten hat,
weiss, dass die Gemeinheitsteilung im allgemeinen, jene der
Waldungen aber insbesondere auf das Staatswohl sehr nach-
teilig gewirkt habe, dass einzelne, die bereits ihr elterliches
Gut verschwendet haben , auf einmal die Gemeindegrundver-
teilung provozierten und auf solche Weise sich zu entschädigen
suchten, weil bisher jeder das Recht hatte, seinen Teil zu
fordern und so die ganze Gemeinde gleichsam zur Teilung zu
zwingen. Im Einverständnis mit dem Ausschusse finde ich es
rätlich, dass den Leerhäuslern und allen, die nur kleine Anteile
bekommen, nicht erlaubt sein solle, ihre Anteile wieder zu ver-
kaufen." Schliesslich wollte der Redner, dass die Forstbeamten
strenge Aufsicht und kräftige Anteilnahme an der Kultur in
den Gemeindewaldungen üben, wobei ihm indes der Abgeordnete
Vetterlein entgegnete, dass gerade da, wo die Forstbeamten
eingriffen, immer und ewig Klagen entstünden. Der Abgeordnete
Geier begrüsste es als ,sehr erfreulich", dass die Staatsregierung
sich jetzt mehr für die Erhaltung des Gemeindeeigentums und
seiner besseren Benützung durch Verpachtung erklärt.
Noch zahlreiche Stimmen erhoben sich gegen die Ver-
teilung des Gemeinlandes, wodurch Pferde- und Viehzucht ge-
schädigt und der Friede der Gemeinde nur zu häufig gestört
werde.
Von hohem Interesse ist für unsere Zwecke noch die Rede
des Staatsministers des Innern, des Fürsten von Oettingen-
Wallerstein: „Längst," sagte er, „sind die grossen unberechen-
baren Nachteile klar geworden, welche das System der mög-
lichsten Beförderung, ja einer unbeschreiblichen Betreibung der
Verteilung der Gemeindegründe über Bayern gebracht hat. Die
Regierung bestand besonders in den letzten zwei Jahren einen
schweren Kampf gegen dieses System. Die Anträge über Landes-
kultur waren der Krone bei dem letzten Landtage übergeben
worden. Kaum war denselben eine Berücksichtigung zuge-
sichert worden, als jeder Teilungslustige sich beeilen zu müssen
Wismüller, Teilung der Gemeiiiländereien in Bayern 11
— 162 —
glaubte, in diesen zwei Jahren noch zu stände zu bringen,
was in der Folge der Zeit erschwert werden könnte." Schliess-
lich führt der Minister Beispiele an von dem grossen Nachteil,
den Geraeinheitsteilungen übten; er erwähnt eine Gemeinde, die
früher einen vortrefflichen Pferdestand gehabt habe; infolge
der Teilung der Gemeindegründe sei der Pferdestand zu Grunde
gegangen; später hätten sich dann mehrere Gemeindeglieder
vereinigt und die verteilten Gründe um das Vierfache wieder
angekauft, um den Pferdestand wiederherzustellen.
Das Resultat der Beratungen über die Gemeindeländereien
enthält der § 25 des Ediktes; im einzelnen wird hierin be-
stimmt, dass „eine Teilung der zur Zeit noch in ungeteilter
Eigenschaft vorhandenen Gemeindegründe nur wegen nach-
gewiesener, überwiegender Vorteile für die Gemeinde statt-
finden" solle. Ueberdies müsse dazu eine Mehrheit von drei
Vierteln sämtlicher wirklicher Gemeindeglieder der Gesamt-
gemeinde zustimmen ; zudem müssten sich unter dieser Majorität
die Grossbegüterten der Gemeinde und die Schäfereiberechtigten
befinden. Vor jeder Teilung sei endlich noch die Kuratel-
genehmigung zu erholen. Das Provokationsrecht war somit
durch diese neuen Bestimmungen aufs höchste beschränkt,
während früher jeder einzelne, selbst ein Fremder Gründe zur
Kultur beanspruchen konnte. Der Vollzug der Teilung sollte
sich nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen,
und insbesondere hinsichtlich der Anteile des Pfarrers und der
Schule nach den Verordnungen vom 16. April 1800, 14. Oktober
1803, 19. Juni 1807, 22. November 1810 und 21. Mai 1811
richten. Was den Anteil der Schäfereiberechtigten betrifft, so
bemisst sich dieser auf Grund der neuen Bestimmungen nach
dem Verhältnis der bisherigen Genussrechte an den zu ver-
teilenden Gründen. Findet eine Teilung statt, so sollen denen,
die in Gemeinschaft ihrer separaten Teile bleiben wollen, ihre
Gründe im Zusammenhange zugemessen werden. Diese Bestim-
mung ist von grösster Wichtigkeit für kleine Leute, die an
Gemeinheitsteilungen wenig Interesse, vielmehr Schaden haben.
Auf diese Weise ist es ihnen ermöglicht, das ihnen Zugewiesene
auch ferner gemeinsam auszunützen. Sämtliche verteilte und
somit ins Privateigentum übergehende Gemeindegründe, mit
— 163 —
Ausnahme der Anteile des Pfarrers, der Schule und der Schäferei-
berechtigten, werden mit einem durch Erlegung des fünfund-
zwanzigfachen Betrages ablösbaren Grundzinse zu Gunsten der
Gemeindekasse belastet und zwar im grundherrlichen Verbände
stehende Gemeindegrüude unbeschadet des Grundbarkeitsver-
hältnisses, aber nur so weit, als keine Ueberbürdung entsteht.
Die nach bestehenden Gesetzen, Verträgen, Observanzen den
sogenannten Leerhäuslern zugehenden Anteile können von den
Gemeinden als unzertrennliches Zugehör des Hauses erklärt
werden, welche Befugnis die Gemeinden auch hinsichtlich der
den Kleinbegüterten zugeteilten Gründe haben. Eine durch die
— auf drei Viertel festgesetzte — Majorität der Geraeinde-
glieder zu bestimmende Zahl von Anteilen wird für die Ge-
meinde zurückbehalten, um jeweils an Kleinbegüterte oder Leer-
häusler verpachtet zu werden. Gemeindewald kann nur geteilt
werden, wenn er zur Waldkultur als nicht geeignet erscheint
oder wenn üeberfluss an Wald und Mangel an Acker und
Wiese ist, und wenn der Gemeinde für Deckung gemeindlicher
Verwaitungsbedürfnisse noch ein angemessener Waldstand bleibt;
der Erlös der Holzabtreibung fliesst dann in die Gemeindekasse.
Solange die Gemeinländereien nicht geteilt werden, richtet sich
ihre Benützung nach den bestehenden Verordnungen und nach
dem rechtmässigen Herkommen.
Die Erschwerung der Gemeinheitsteilung ist durch dieses
Gesetz offenbar und in der Tat stockte auch von jetzt ab der
Fortgang der Teilung, besonders in den altbayrischen Kreisen,
wo trotz des erbitterten Kampfes gegen den „wilden Hirten-
stab" noch bedeutende Flächen von Gemeinländereien sich
fanden. Hohn ^) gibt in seiner Statistik von Bayern die Fläche
der Weiden und Oeden auf 2 332 711 Tagwerk und die der
Waldungen auf 6 444 876 Tagwerk an. So gerne die Regierung
die Kultur dieser öden Gemeindegründe gesehen hätte, so glaubte
sie dennoch jetzt die grösste Sorgfalt anwenden zu müssen, um
den Finanzen der Gemeinden, auf denen eine grosse Last ruhte,
keinen Abbruch zu tun.
Ein Ministerialerlass vom 15, August 1837 wiederholte die
') Hohn, Beschreibung des Königreichs Bayern, 1833.
— 164 —
Bestimmung des Gemeindeedikts , dass die Genehmigung der
Gemeinheitsteilung immer von den mit der höheren Kuratel
betrauten Behörden, also von den Kreisregierungen, ausgehen
müsse. Aber auch der Unterkuratelbehörde obliege nicht nur
die Befugnis, sondern auch fortan die Pflicht, die Instruktion
jederzeit auch auf den unterkuratelamtlichen Standpunkt aus-
zudehnen, somit über die Rätlichkeit der Teilung, die ja eine
Veräusserung gemeindlicher Vermögensteile herbeiführt, Be-
schluss zu fassen und diesen, im Falle abweisenden Inhalts, den
Beteiligten zu eröffnen; stimmt die Unterkuratelbehörde der
Separation zu, so ist vor der Publikation noch die Oberkuratel-
zustimmung zu erholen. Eine weitere Ministerialentschliessung
vom 7. Mai 1838 sprach aus, dass auch bei affirmativer Ueber-
einstimmung sämtlicher Gemeindeglieder die Prüfung der Nütz-
lichkeit der Gemeinheitsteilung vom Standpunkte der Kultur
aus nicht umgangen werden könne.
Die unausbleibliche Folge der Teilungserschwerungen war,
dass die damals noch vorhandenen Gemeinländereien stark kon-
serviert wurden. Nach dem landwirtschaftlichen Zentralblatte
vom Jahre 1 839 waren damals in Bayern von allem Lande 30 °/o
mit Wald bedeckt, was einer Fläche von etwa 6 785 683 Tag-
werk entspricht; hievon Avar nur der dritte Teil Staatswald,
während der Rest meist Gemeinde- und Stiftungswald war.
Andere Quellen, wie z. B. „Die Blätter für vaterländische Ge-
schichte" teilen mit, dass im ehemaligen Oberdonaukreise von
2 903 294 Morgen 220 022 Morgen Gemeinland waren, und zwar
trafen hievon auf die Weide 56 242, aufwiesen 4149 Morgen,
während der Rest unbenutzte Gründe waren. In ganz Bayern
gab es nach einer anderen Angabe^) im Jahre 1845 ungefähr
noch 1 000 000 Tagwerk Weidegründe. Der Grund für diese
hohe Ziffer dürfte teils in finanziellen Momenten, teils in der
Unmöglichkeit, beim Vorhandensein unablösbarer Servituten
Grund und Boden besser zu benützen, zu suchen sein.
Dem 1837 versammelten Landtage wurde nochmals ein
von zehn Abgeordneten unterzeichneter Antrag um Neuvorlage
^) „Die Landwirtschaft in Bayern", Denkschrift zur Feier des fünfzig-
jährigen Bestandes des landwirtschaftlichen Vereins, 1860 und 1862.
— 165 —
eines Kulturgesetzes unterbreitet^); der Petitionsausscliuss fand
den Antrag zulässig und brachte ihn der Kammer zur Vorlage.
Weitere 34 Abgeordnete beantragten ^) , dass das, was bezüg-
lich der Landeskulturgesetzgebung im Jahre 1831 von beiden
Kammern beraten und genehmigt wurde, auch bei diesem
Landtage wiederholt und dringend ausgesprochen werden möge.
Diesen Anträgen schloss sich ein weiterer an, von dem
Abgeordneten Kempter ausgehend : Hier wird vor allem ge-
klagt, dass der Neubruchzehnt wieder in natura verlangt werde;
„viele Gemeinden," heisst es, „sträubten sich, teils auf frühere
Verordnungen oder Verjährung sich berufend, zu entrichten,
und so entstand eine Masse von Prozessen; häufig gerieten
Pfarrer, die anfangs mit Liebe empfangen wurden, nach 4 bis
5 Wochen mit ihren Pfarrkindern in die grösste Feindschaft;
überdies ist noch sehr zu beklagen, dass diese Geistlichen sogar
von den bischöflichen Ordinariaten den Auftrag erhalten, derlei
Prozesse durchzuführen; ja es wird ihnen sogar der Konsens
erteilt, Gelder zu diesen Streitunkosten aufzunehmen." Ein
Kulturgesetz sollte hier heilsam wirkend eingreifen.
Daneben lag eine von 50 Landwirten unterzeichnete Ein-
gabe ^) vor, die bitter klagte über die Nachteile der Gemein-
weide.
Der dritte Ausschuss trat den Anträgen bei und beschloss,
der Kammer eine Vorlage zu machen, worin der König um
Neuvorlage des Kulturgesetzentwurfes gebeten werden sollte;
„denn es wurde mit Recht bereits seit Jahren mit den ein-
dringlichsten, lebhaftesten, wahrsten Farben geschildert, dass
solch ein Gesetz das ruhmwürdigste, ein wahrhaft unsterbliches
Gesetz des Regenten für sein Volk deswegen wäre, weil sein
Zauber im stets sich innig und nahe erneuernden, stets zu
grösserem bleibenden Nutzen und Wohlstande emporstrebenden
Leben, nicht aber in vergänglichen Formen läge." „Indes,"
fährt der Bericht des dritten Ausschusses fort, „ist es auch
die Regierung keineswegs, welche diesem Ruhme entsagte, ein
böses Geschick schien es seither gewesen zu sein, welches dem
Volke sein Lieblingsgesetz vorenthielt."
') Bayrische Landtagsverhandlungen.
— 166 —
Als man in der Kammer auf die Beratungen über die
Kulturgesetzanträge einging, erhob sich Baron Freyberg als
erster Redner. Er sprach zuerst davon, dass der Adel seit
den letzten 40 Jahren nur Opfer gebracht habe; trotzdem
stimme derselbe den Forderungen des allgemeinen Staatswohles
bei; die Grundsätze aber, die man 1828 in das Kulturgesetz
aufnehmen wollte, wie z. B. Abteilung des grösseren Gemeinde-
besitzes, oder Beseitigung der Weide, könne er nie billigen.
Das künftige Gesetz müsse mehr die Beförderung der Vieh-
zucht im Auge haben und auch die lokalen Verhältnisse des
Königreiches mehr berücksichtigen.
Freybergs Ausführungen, die stark den Eindruck einseitiger
Vertretung der Adelsinteressen machten, fanden von zahlreichen
Abgeordneten eine energische Entgegnung. Insbesondere wurde
wiederholt darauf hingewiesen, dass auch bei Grundteilungen
die Viehzucht recht wohl bestehen könne; man bedürfe dazu
nicht lauter adeliger Fideikommisse. Lange Zeit stritt man
noch darüber, welche Punkte das Kulturgesetz umfassen solle.
Der zweite Präsident, Graf von Seinsheim, war überhaupt gegen
ein Kulturgesetz, andere wollten den Entwurf erst im nächsten
Landtage sehen; die Zehntfrage des Adels und der Geistlichkeit
scheint der tiefste Grund der Meinungsverschiedenheiten ge-
wesen zu sein. Am 21. Oktober einigte man sich endlich in
der Kammer der Abgeordneten dahin, dass man die Kammer
der Reichsräte ersuchte, ihre Zustimmung zu geben, dass der
König um Vorlage eines Gesetzentwurfes gebeten werde. Die
Reichsräte wollten nichts mehr von einem einheitlichen, das
ganze Kulturwesen umfassenden Gesetze wissen; am 31. Oktober
bat man den König, er möge den Ständen einen Entwurf
„gesetzlicher Grundbestimmungen über die landwirtschaftlichen
Verhältnisse" vorlegen lassen. Die Krone Hess indes keinen
Entwurf vorlegen; der Landtagsabschied besagt: .,Wir haben
uns überzeugt, dass ein Kulturgesetz, da dasselbe fast durch-
gehends aus privatrechtlichen Bestimmungen besteht, nur im
Einklang mit den allgemeinen Gesetzen über Eigentum, Dienst-
barkeiten u. s. w. gegeben werden kann , wenn es nicht ein
Ausnahmegesetz werden, wohlerworbene Rechte zerstören und
andere Schwierigkeiten und Nachteile herbeiführen soll. Wir
— 167 -
werden jedoch bei Gebung eines allgemeinen bürgerlichen Ge-
setzbuches die Anträge der Stände hinsichtlich eines Kultur-
gesetzes in Erwägung ziehen."
Demselben Landtage, der die Aussichten auf ein Kultur-
gesetz vernichtete, kam ein Antrag des Abgeordneten Gassner ^)
zu, worin über die Verteilung der Gemeinde Waldungen bitter
geklagt wurde; der Antragsteller wünschte ein gänzliches Verbot
von Gemeindewaldteilungen. Der Referent des dritten Aus-
schusses, dem der Antrag überwiesen wurde, erklärte indes,
dass es untunlich sei, solche Teilungen schlechthin zu verbieten;
„denn es kann wohl derlei Waldungen geben, welche nicht
forstwirtschaftlich behandelt werden können und den Gemeinden
un verteilt keinen, aber verteilt grossen Nutzen bringen könnten;
die Frage, ob Gemeindewaldungen zu verteilen oder nicht zu
verteilen seien, ist also unbedingt weder zu bejahen, noch zu
verneinen; sie hängt von der Grundbeschaffenheit und von dem
Erkennen der administrativen Stellen ab."
Im Landtage 1840 hören wir von einer Beschwerde von
Gemeindebürgern von Tirschenreuth über die dortige Gemeinde-
grund- und Waldabteilung. Die Beschwerde kam indes gar
nicht zur Verhandlung in der Kammer.
Trotz der Erklärung, welche die Regierung im letzten
Landtagsabschiede gegeben hatte, beantragte der Abgeordnete
Dr. Müller die Vorlage eines Kulturgesetzes im nächsten Land-
tage, das auf den Grundlagen des Entwurfes von 1828 stehen
sollte. Der dritte Ausschuss stimmte dem Antrage zu, ebenso
die Zweite Kammer. Die Reichsratskammer gab indes, auf
Grund der im letzten Landtagsabschied angegebenen Motive,
dem Verlangen nicht nach. So fiel der Antrag. Seitdem hörte
man nichts mehr von Landtagsverhandlungen über ein allge-
meines Kulturgesetz.
Aehnliche Schwierigkeiten wie bei der Beratung des Kul-
turgesetzes zeigten sich, als im Jahre 1845 dem Landtag
der Entwurf eines Gesetzes über Wiesenkultur vorgelegt
wurde. —
In den bewegten Tagen von 1848 bestieg Maximilian IL
*) Bayrische Landtagsverhandlungen.
— 168 —
den bayrischen Königsthron und begann seine Regierung auch
auf wirtschaftlichem Gebiet mit weitumfassenden Reformen.
Die Gesetzgebung über die Aufhebung der Standes- und
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit und über die Aufhebung, Fixie-
rung und Ablösung der Grundlasten vom 4. Juni 1848 bildet
den denkwürdigen Wendepunkt in der bayrischen Wirtschafts-
geschichte des 19. Jahrhunderts: Der Blutzehnt und der noch
nicht zur Erhebung gekommene Neubruchzehnt, sowie der
Kleinzehnt (wo er nicht bereits seit- 30 Jahren oder durch Ver-
trag , Vergleich oder richterliches Erkenntnis anerkannt ist)
wurden ohne Entschädigung aufgehoben. Der bisherige Grund-
eigentümer war jetzt voller Eigentümer und hatte nun volles
Interesse an der weitgehendsten Nutzung seines Besitzes.
Welchen Kostenaufwand diese Umwälzung dem Staate ver-
ursachte, ersieht man daraus, dass die Schuld, die der Staat
übernahm, im Jahre 1888 155517974 Mark betrug, was einen
jährlichen Zinsaufwand von 6220719 Mark erforderte^).
In der Kultur der Gemeiudeländereien war nun seit einem
Dezennium eine Stille eingetreten, die nur unterbrochen wurde
durch immer wiederkehrende Kämpfe der Kleinbegüterten, die
auf Kosten der vom Gesetze begünstigten Grossbesitzer ihre
Gründe zu vergrössern strebten.
In den fünfziger Jahren stiegen die Getreidepreise und der
Getreidebau schien jetzt günstig zu sein. Jeder Landwirt
suchte nun möghchst viel Getreide zu Markt zu bringen und
sah mit scheelen Augen auf die Gemeindegrüude, die ihm,
wenn sie geteilt würden, so manchen Gulden eintragen könnten.
Auch an höchster Stelle merkte man den Vorteil, den diese
Gründe jetzt zu bieten im stände wären. Doch griff man nicht
mehr zum alten Mittel, das man über ein halbes Jahrhundert
als Universalmittel gepriesen hatte. Der Gedanke, dass die
Kultur des Gemeinlandes nur durch eine Teilung erfolgen könne,
erschien nun der Regierung als ein überwundener Ii-rtum-);
^) Cf. „Landwirtschaft in Bayern", amtliche Denkschrift, 1890.
^) Auch in Preussen lenkte man nun ein: Die Deklaration vom
26. Juli 1847 ist der Beweis hiefür. Diese Verordnung bestimmte
unter anderem: Gemeindegut, an dem die Gemeindebürger als solche
— 1(39 —
man war zu einer anderen Erkenntnis über diesen Punkt ge-
kommen; man hatte das Mittel gefunden, an das man noch nie
gedacht und an das man wegen der früheren rechtlichen Natur
der Gemeinde nicht hatte denken können: Man sah ein, dass
Gemeindegründe recht wohl im Eigentume der Gemeinde bleiben
und dennoch kultiviert werden können. Zwei Wege öffneten
sich nun: Man verpachtet die Gründe parzellenweise gegen
einen billigen Pachtschilling und legt dem Pächter als Ver-
tragsbedingung die Kultur der betreffenden Fläche auf. Sind
die Gründe schon kultiviert, so muss der jeweilige Pächter für
Deteriorierung haften. So bleibt der Gemeinde ihr Eigentum
erhalten und sie bekommt trotzdem einen Ertrag von diesen
bisher nutzlosen Gemeindegründen.
Einen anderen Weg empfahl Robert v. Mohl: Die Gemeinde
als juristische Person lasse auf eigene Kosten durch eigens dazu
aufgestellte Arbeiter ihre Gründe kultivieren. Da ja fast überall
der Futterbau eingeführt sei, könnten alle Weiden zu besseren
Wirtschaftszwecken verwendet werden. Nur sei dringend zu
empfehlen, einen Tummelplatz für das Vieh und die Fohlen
zu reservieren.
Beide Wege wurden auch tatsächlich in einer grossen An-
zahl von Fällen mit Erfolg beschritten. Es stand jeweils im
Belieben einer Gemeinde, welchen der beiden Wege sie wählen
wollte.
Noch geringer machte der Staat die Aussicht auf Gemein-
heitsteilungen durch eine Anordnung, die in jetziger Zeit für
die Kultivierung ungefähr die nämliche Bedeutung hatte, wie
früher die Steuerfreijahre für die Teilungen : Die Regierung
bewilligte nämlich ganz erhebliche Summen zur Unterstützung
und Prämiierung der Kultur der Gemeindegründe; die Begünsti-
gungen waren indes nur für jene Fälle in Aussicht gestellt,
wo die Gemeindegründe im Besitze der Gemeinde blieben und
von dieser selbst kultiviert wurden ^). Zwei Zwecke schwebten
Nutzung haben, soll durch Teilung nicht mehr in Privateigentum ver-
wandelt werden.
In gleicher Weise verbot man am 17. März 1849 in Oesterreich die
Gemeinheitsteilungen, wenigstens dem Prinzipe nach.
^) Vgl. die Denkschrift ,Die Landwirtschaft in Bayern", 1860.
— 170 —
der Regierung bei Einführung dieser Kulturbegünstigung vor,
die sie zugleich erreichen wollte : man wünschte, dass im Lande
möglichst viel Getreide produziert werde, wozu die Bebauung
aller Gründe im Lande wünschenswert erschien; daneben aber
trug man Sorge, dass das Vermögen der Gemeinde nicht nur
erhalten, sondern beständig verbessert werde. Dabei erschien
der eine Punkt so wichtig wie der andere.
Die Regierung erreichte tatsächlich ihren Zweck. Neues
Leben erwachte in der Kultur der Gemeinländereien. Jede
Gemeinde wollte nun den Preis verdienen, der für sie eine
Minderung der Kulturkosten bedeutete, die ja doch in näherer
oder fernerer Zeit unausbleiblich schienen. Ein überaus leb-
hafter Bewerb um die Prämien begann ; der Gedanke an die
Gemeinheitsteilungen trat immer mehr in den Hintergrund.
Für den blühenden Fortgang der Kultur zeugt am besten
der Umstand, dass in der kurzen Frist von 1837 bis 1854 das
Oedland in Bayern nach einer freilich nur schätzungsweisen
Angabe um 90 000 Tagwerke abnahm ^).
Von weittragender Bedeutung in der Geschichte der Ge-
meinheitsteilungen war die Ministerialentschliessung vom 6. März
1854, durch die dem Laufe der Gemeinheitsteilungen so ziem-
lich der Weg abgegraben wurde; formell tastete mau nicht an
den § 25 des Gemeindeediktes, das die Teilung unter den er-
schwerten Bedingungen zuliess; doch erteilte das Ministerium
des Innern, des Handels und der öffentlichen Arbeiten, dem
die Landeskultur oblag, die Weisung, es sei im Interesse der
Gemeinden und Lokalarmenpflegen dringend geraten, der Ge-
meinde ihren Grundbesitz zu erhalten und durch Kultur nutzbar
zu machen. Nach einer umfassenden, sehr genauen Erhebung
vom Jahre 1851 befanden sich im Besitze der Gemeinden noch
ca. 443443 Tagwerk unkultivierter Gründe, wovon 126818 Oeden
und 316625 Tagwerk Hutplätze waren.
Ging man auch nicht mehr von der Ansicht aus, dass sich
alles Erdreich in fruchtbaren Grund verwandeln lasse, so drang
man doch darauf, den kulturfähigen Boden urbar zu machen.
^) Diese und die folgenden statistischen Angaben sind „der Land-
wirtschaft in Bayern" (1860, 1862) entnommen.
- 171 -
umsomehr als sich dabei Gelegenheit bot, arbeitslose Gemeinde-
glieder zu beschäftigen. Nach dem Wunsche des Ministeriums
sollten einzelne Parzellen in zeitlicher Nutzniessung an besitz-
lose Familien überlassen werden, wodurch man diese Leute in
den Stand setzen könnte, für sich selbst das Nötige zu pro-
duzieren.
Entschliesst sich eine Gemeinde zur Kultur ihrer Gründe
— was nun nicht mehr mit einer Verteilung derselben identisch
ist — so obliegt der Kuratelbehörde vor allem die Erhaltung,
der Schutz und die gehörige Vermarkung der Gemeinländereien.
Diese Aufgabe setzt selbstverständlich voraus, dass diese Be-
hörde sich eine genaue Kenntnis von diesem Besitze verschaffe.
Haben Gemeinden allzu umfangreiche Besitzungen, die das
nötige Mass überschreiten, so sollen diese nach höchster An-
ordnung auf das wirkliche Bedürfnis zurückgeführt werden;
der Ueberschuss geht dann durch Verkauf an Dritte über oder
er wird unter die Gemeindeglieder gegen eine entsprechende
Auflage verteilt; dieser Ueberschuss von Gründen ist jetzt das
einzige Objekt, dessen Teilung erlaubt ist. Das der Gemeinde
bleibende Areal wird dann kultiviert. Was zur Anlage von
Waldungen passt, wird mit Holz bepflanzt; was für Aecker
und Wiesen geeignet erscheint, wird dieser Kultur zugeführt;
während man Gründe, die zu keiner von diesen Betriebsarten
geeignet sind, mit Weiden und Erlen bepflanzt.
Unterm 14. Juni 185G wurde die angemessene Berück-
sichtigung der Bedürfnisse der Viehzucht, zumal der Pferde-
zucht und die Erhaltung der nötigen Weideplätze eingeschärft.
Die vorher erwähnte Entschliessung des Jahres 1854
empfahl den Gemeinden, unter Mitwirkung der Armenpflege
ihre Grundstücke zu kultivieren; indes war der zweite Weg,
der eine Verpachtung der zu kultivierenden Gründe an die Ge-
meindeglieder vorschlägt , nicht ausgeschlossen , wenn nur
Garantie geboten wurde , dass die Parzellen nach Verlauf der
Frist an die Gemeinde wieder zur freien Verfügung fallen.
Schlug eine Gemeinde letzteren Weg ein, so musste sie darauf
Rücksicht nehmen, dass ein entsprechender Teil zurückbehalten
blieb, den sie selbst kultivieren und armen Familien zur Nutz-
niessung geben könnte. Kultivierte ein Gemeindeglied in der
— 172 —
bestimmten Zeit das gepachtete Stück nicht, so wurde ihm
dieses sofort wieder entzogen und anderweitig verwendet. Sind
auf diese Weise alle Gründe kultiviert, so hat die Gemeinde
die Wahl, ob sie nun selbst die Gründe bewirtschaften will
oder nicht; erscheint die Selbstbewirtschaftuug als nicht rätlich,
so verpachtet die Kommune in der Regel die Stücke, und die
Pachtschillinge fliessen dann in ihre Kasse. Die für Armen-
zwecke bestimmten Teile werden ohne Vergütung überlassen;
die Kuratelbehörde, die für die möglichst vorteilhafte Aus-
nutzung der kultivierten Gründe zu sorgen hat, wacht ins-
besondere auch über die vorschriftsmässige kostenlose Ueber-
lassung der Armeugründe.
Die Erlangung der bereits erwähnten Prämien war an eine
gewisse Grösse des Kulturumfanges geknüpft: Als Minimum
nahm man hiefür 10 Tagwerk an. Als weitere Bedingung war
verlangt, dass die betreffende Gemeinde die Kultur nach dem
soeben erläuterten Normativ von 1854 behandelt und durch-
geführt hat; zum mindesten muss zur Zeit der Bewerbung die
Unternehmung so weit gediehen sein , dass die vollständige
Durchführung für jeden Fall als gesichert erscheinen kann.
Konkurrieren mehrere Gemeinden um den Preis, so erhält die-
jenige den Vorzug, die die Kultur in eigenem Namen, also
nicht durch Verpachtung vornimmt und die zugleich Sorge
trägt für Herstellung zweckmässiger Tummelplätze für Fohlen
und junges Hornvieh.
Nicht vergeblich verhallten die Aufforderungen zur Kultur ;
die neue Zeit verstand den Wert der Kultur vollauf zu wür-
digen. Die Lage der Wirtschaft war jetzt durch den Ausbau
der Verkehrswege eine ganz andere geworden als zur Zeit des
lokalen Absatzes. Zunächst gewann nun auch das bayrische
Getreide einen besseren Absatz. Die statistischen Berichte jener
Zeit geben ein beredtes Zeugnis für den landwirtschaftlichen
Fortschritt: ermittelte man im Jahre 1854 noch 443443 Tagwerk
unverteilter, unbebauter Gemeindegründe, so zeigen Berichte aus
den folgenden Jahren, dass in der kurzen Spanne eines halben
Dezenniums hievon ohne Gemeinheitsteilungen eine Fläche von
81429 Tagwerk 90 Dezimal zur Kultur gebracht wurde ^).
^) Denkschrift „Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).
1
173
Die Zahl dieser Kulturen verteilt sich auf die einzelnen Kreise
in folgender Weise:
Kreis
Tagwerke
Dezimale
Oberbayern
Niederbayem
Pfalz
29286
4479
2556
4905
7831
10342
12850
9177
44
72
58
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
16
12
19
84
85
Summe
81429
90
Manche Kreise leisteten wirklich Hervorragendes in der
Urbarmachung ihrer öden Gründe, und es stehen diese Erfolge
nicht viel hinter den Gemeinheitsteilungen des ersten Dezenniums
des 19. Jahrhunderts zurück.
Erfährt man, dass trotzdem auch um das Jahr 1860 noch so
bedeutende Strecken unkultiviert^) waren, wie z. B. in Mittel-
franken allein noch 59 711 Tagwerk, dann erst kann man sich
ein ungefähres Bild machen von der einstigen, unermesslichen
Grösse der Kommuualländereien.
Auch die Verwaltung und Benutzung der Gemeinde-
waldungen wurden um diese Zeit neu geregelt: Bisher be-
standen in den verschiedenen Gebieten des Königreiches ver-
schiedene, teils bis zum Ausgang des Mittelalters zurückreichende
Forstordnungen. Da brachte der 28. März 1852 ein neues, bereits
1848 verheissenes , allgemeines Forstgesetz in 183 Artikeln:
Hier ist bezüglich der Gemeindewaldungen bestimmt, dass der
Regierung als Oberkuratelbehörde die Oberaufsicht über die-
selben zusteht. Bei der Bewirtschaftung ist als oberster Grund-
satz die Nachhaltigkeit der Nutzung zu beachten. Die Wirt-
schaftspläne sind auf sorgfältige Ertragsermittlungen zu stützen.
Es ist die höchstmögliche Produktion in den dem Bedürfnisse
') Denkschrift , Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).
— 174 —
der Gemeinde entsprechenden „Sortimenten" zu erzielen. Die
Wirtschaftspläne werden auf Kosten der Gemeinde von Sach-
verständigen , die von der Verwaltung bestellt und von der
Forstpolizeibehörde bestätigt sind, hergestellt. Zur Ausführung
des Betriebs nach dem Wirtschaftsplan hat die Gemeinde einen
eigenen Förster zu ernennen oder sie überträgt die Forsttätig-
keit einem benachbarten Sachverständigen; in gleicher Weise
hat sie das Personal zum Forstschutz zu stellen. Bei kleineren
Waldungen kann indes die Betriebsausführung mit dem Forst-
schutze verbunden werden. Ist die Gemeinde in der Bestellung
des Personals säumig, so wird sie ermahnt unter Vorsetzung
einer zweimonatlichen Frist; verstreicht diese erfolglos, so setzt
die Forstbehörde auf Gemeindekosten das Personal ein. Die
Forstämter üben die Aufsicht über den ganzen Betrieb, der auf
Kosten der Gemeinden geführt wird. In Unterfranken werden
indes die Gemeindeförster, die dort der Regent ernennt, teil-
weise vom Staate bezahlt, gegen einige Gegenleistungen der
Gemeinde an die Staatskasse. Verfügungen über Erträgnisse
der Gemeindewaldungen, sowie über die Teilung derselben
richten sich nach den einschlägigen besonderen Gesetzen. —
Gerodet dürfen solche Gemeindewaldungen nur noch in dem
Falle werden, dass die auszustockende Fläche dann besser be-
wirtschaftet werden kann und zu Wiesen oder Feldern taug-
lich ist; zudem dürfen die in Frage stehenden Waldungen keine
Schutzwaldungen sein. In den Fällen, wo nach diesen Bestim-
mungen eine Gemeinheitsteilung überhaupt noch möglich war,
fand diese selbstverständlich nur gegen eine entsprechende Ab-
gabe an die Gemeindekasse statt. In Gegenden, wo bereits
Waldarmut herrschte, wurde eine erhebliche Fläche aufgeforstet.
An den Aufforstungen von 1855 — 1860 sind die einzelnen Kreise
mit folgenden Zahlen beteiligt^). (Siehe Tabelle auf Seite 175.)
Bei dieser Lage der Dinge nahm die Kultur der Gemein-
ländereien von Tag zu Tag zu, die Zahl der Gemeinheits-
teilungen ging von Jahr zu Jahr zurück, da ihre Durchführung,
wenn schon dem Buchstaben des Gesetzes nach immer noch
zulässig, in der Praxis ausserordentlich erschwert war.
Denkschrift „Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).
175
Jahr
Kreis
Tagwerkzahl
1859
1856
Oberbayern
Pfalz
372
200
1855—1858
1855—1859
1855—1857
1855—1859
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
182
184,85
96
1106
Die Fürsorge der Gesetzgebung für die Beförderung der
Landeskultur nahm stetig ihren Fortgang. So wurde durch
das Gesetz vom 28. Mai 1852 die Weideablösung geregelt und
damit wieder eine der letzten Spuren einer kommunistischen
Wirtschaft beseitigt. Auch bedeutende finanzielle Opfer wendete
der Staat auf die Förderung der Bodenkultur: 14000 Gulden
wurden als Prämie an Landgemeinden verteilt, die ihre Ge-
meinländereien selbst kultiviert hatten^). Doch, wie es früher
bei den Geraeinheitsteilungen Missstände gegeben hatte, so fehlte
es auch jetzt nicht daran. Manche Gemeinden eilten in ihrem
Uebereifer über das gewünschte Ziel der Regierung hinaus.
Es kamen darob Klagen, die selbst bis zum Ministerium drangen.
Seit 1858 verstummten indes die Beschwerden. Die bessere
Bewirtschaftung der noch unverteilten Gemeindegründe nahm
an Ausdehnung zu und füllte die Gemeindekassen.
Am 10. November 1861 erliess die Regierung zum Ausbau
der Landeskulturgesetzgebung ein Arrondierungsgesetz , das
indes wenig Erfolg hatte.
Immer noch kamen vereinzelte Gemeinheitsteilungen vor;
so hören wir z. B. im Jahre 1867 von der Teilung zu Trugen-
hofen, wo Gründe in einer Gesamtfläche von 28 Tagwerk ver-
teilt wurden ; Schule und Pfarrer erhielten die ihnen gebührenden
Anteile; die übrigen Parzellen wurden unter die 32 Gemeinde-
glieder durch Los gleichheitlich verteilt. Im darauffolgenden
Jahre hören wir von einer Teilung zu Kirberg (Bezirksamt
Krumbach), die sich auf 33 Tagwerk erstreckte.
So stand es mit der Gemeinheitsteilungsbewegung im rechts-
') Denkschrift „Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).
- 176 —
rheinischen Bayern. Was die Rheinpfalz betrifft, so bestimmte
hier ein Erlass vom 31. Dezember des Jahres 1817, dass jeder
Gemeinheitsteilung ein Antrag der Gemeinderäte an die höhere
Behörde vorausgehen müsse. Für diesen Antrag waren genaue
Formen vorgeschrieben : Alle Voraussetzungen für eine Veräusse-
rung der Gemeindegründe, z. B. die Notwendigkeit und Nützlichkeit
von Auflagen an die Gemeindekasse, waren aktenmässig zu be-
legen. Erst wenn die vorgesetzte Behörde die Teilung genehmigt
hatte, durfte sie vollzogen werden. Reskripte vom 21. Juli 1822,
10. August und 22. November 1832 regelten die Benutzung
der unverteilten Gemeindegründe und der Gemeindewaldungen.
Eine Entscheidung vom 18. Mai 1836 erklärte offen, dass die
Gemeindeglieder keine Miteigentümer am Gemeindewalde seien.
Weitere Bestimmungen über die Gemeindegründe und Gemeinde-
forste, die indes alle bloss die Nutzungsrechte betreffen, finden
sich im Landtagsabschiede vom 17. November 1837, ferner
in der Gemeindeforstinstruktion vom 4. Juli 1840 und im Forst-
strafgesetze vom Jahre 1846. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts
zeigte sich in der Pfalz das allgemeine Streben, ein Selbst-
verwaltungsrecht der Gemeinden durchzusetzen. Im Jahre 1850
erschien ein Vorschlag zu einer Gemeindeordnung, der darauf
abzielte, das französische Bevormundungssystera aus dem Ge-
meindeleben zu beseitigen^); wurde auch der Entwurf nicht
Gesetz, so ist es doch von Interesse, ihn einer Betrachtung zu
würdigen , da wir aus ihm die Wünsche jener Zeit ersehen :
§ 9 des Vorschlags besagte, dass jedes selbständige, wirkliche
Gemeindeglied berechtigt sein solle, an den Gemeindenutzungen
zu partizipieren. Für den Fall der Verteilung der Gemeinde-
gründe solle jeder Bürger gleichen Anteil erhalten, soweit
nicbt bestehende Gesetze oder Herkommen anderes bestimmen.
Eine Separation der Gemeinländereien sollte aber nur wegen
nachgewiesener überwiegender Vorteile für die Gemeinde mit
Zustimmung der Mehrheit sämtlicher wirklichen Gemeinde-
glieder der Gesamtgemeinde und mit Genehmigung der Re-
gierung stattfinden. Sämtliche verteilte , ins Privateigentum
übergehende Gemeindegründe werden mit einem durch Er-
Chelius, Vorschlag zu einer Gemeindeorclnang für die Pfalz.
— 177 —
legung des zwanzigfachen Betrages ablösbaren Grundzins zu
Gunsten der Gemeindekasse belastet; es sollte aber bedungen
werden können, dass vor Ablauf von 25 Jahren keine Ab-
lösung stattfinde; eine durch die Majorität der Gemeindeglieder
festzusetzende Zahl von Losen sollte für die Gemeinde zurück-
behalten werden, um jeweils an Klein- oder Nichtbegüterte
verpachtet zu werden. Gemeindewaldungen konnten nach dem
Entwürfe nur zwecks Abholzung verteilt werden, wenn sie zur
Waldkultur ungeeignet waren. Eine weitere Voraussetzung für
die Rodung war, dass in der betreffenden Gemeinde Ueberfluss
an Wald, aber Mangel au Feldern und Wiesen war und über-
dies der Gemeinde noch ein den Verwaltungsbedürfnissen an-
gemessener Teil blieb; der Erlös der Holzabtreibung sollte in
die Kommunalkasse fliessen. In jedem Falle war hier erst die
Forstbehörde anzuhören.
Unveräusserlich sollte nach § 18 des Vorschlages nur jenes
Vermögen sein, das die Gemeinde als notwendiges Mittel zur
Erreichung ihres gesellschaftlichen Zweckes besitze: z. B. öffent-
liche Plätze.
Dem Bürgermeister dachte der Entwurf die Fürsorge für
die Erhaltung der Gemeindegründe und Forste zu; ferner sollte
er über die Verwertung der Gemeindenutzungen wachen, deren
Versteigerungen und Verpachtungen leiten, und endlich sollte er
in der Kultur der öden Gründe mit gutem Beispiele vorangehen.
Wie bereits erwähnt, erhielt dieser Vorschlag keine bin-
dende gesetzliche Kraft.
Im rechtsrheinischen Bayern erschien am 29. April 1869
die Gemeindeordnung, die bis heute die neuesten Vorschriften
über die Gemeindegründe enthält, und die somit in Anwendung
zu bringen ist, falls gegenwärtig eine Gemeindegründeteilung
vorgenommen werden sollte. Der Artikel 27 dieses Gesetzes
sagt, dass eine Verteilung von Bestandteilen des Grundstock-
vermögens einer Gemeinde nur bei den ganz oder teilweise
zum Vorteile der Gemeindeangehörigen benutzten Gemeinde- /
gründen zur Förderung der landwirtschaftlichen Kultur zulässig
sei, und zwar nur gegen Auflegung eines im fünfundzwanzig-
fachen Betrage ablösbaren Grundzinses. Dem Antrage auf
Teilung und Festsetzung des Grundzinses müssen aber minde-
Wismüller, Teilung der Gremeiüländereien in Bayern 12
— 178 —
stens drei Viertel der Geraeindeglieder zustimmen, und diese
Zustimmenden müssen zusammen mehr als die Hälfte der
Grundsteuern entrichten.
Ein solcher Wandel vollzog sich vom Beginn bis zum
Ausgange der Teilungsbewegung in Bayern! Früher konnte
sogar jeder beliebige Fremde Gründe zur Kultur erlangen;
später hatte dies Recht bloss mehr das Gemeindeglied, aber
dieses auch noch als einzelner; endlich aber verlor das Provo-
kationsrecht des einzelnen fast seine ganze praktische Bedeu-
tung: Erst eine Mehrheit von drei Vierteln der Gemeindeleute
vermag eine Separation durchzusetzen.
Werden Gemeindegründe nicht verteilt, so steht nach der
Gemeindeordnung der Gemeinde die Befugnis zu, die Teilnahme
an den Nutzungen des Gemeindevermögens von der Entrichtung
einer Gemeinderechtsgebühr abhängig zu machen, die den
fünffachen Betrag des Durchschnittswertes der einjährigen
Nutzung nicht übersteigen darf; diese Gebühr fällt dann weg,
wenn der Nutzungsanspruch auf einem besonderen Privatrechts-
titel beruht oder nach Herkommen mit dem Besitze eines Gutes
verbunden ist. Auf den Gemeindeverband sich gründende Ge-
meindenutzungsrechte , die auf einem Hause oder Grundstücke
ruhen , dürfen von diesem Haus oder Grund nicht getrennt
werdend. Im Falle des Bedürfnisses für Gemeindezwecke können
die Nutzungsrechte, so weit sie nicht auf privatrechtlichem Titel
beruhen, ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Beruht
das Recht auf einem solchen Titel, so entscheidet über Streitig-
keiten das Gericht, während sonst die Verwaltungsbehörden
kompetent sind. Der Artikel 31 bestimmt, dass der Ertrag
des Gemeindeverraögens zur Bestreitung der Gemeindebedürf-
nisse zu verwenden sei; eine Verteilung von Ueberschüssen an
die Gemeindebürger ist nur dann zulässig, wenn alle Gemeinde-
bedürfnisse ohne Erhebung von Gemeindeumlagen und örtlichen
Verbrauchssteuern gedeckt sind und wenn grössere Ausgaben
für ausserordentliche Bedürfnisse nicht in Aussicht stehen'^).
^) Das Gesetz vom 14. März 1890 lässt nunmehr für Ausnahmefälle
eine Trennung zu.
^) Eine Anwendung von diesem Artikel machte der Gerichtshof für
Kompetenzkonflikte in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1888: In der
— 179 —
Findet in einer Gemeinde eine Teilung statt und wollen
einige in Gemeinschaft ihrer Gründe bleiben, so erhalten diese
ihre Anteile in einer zusammenhängenden Fläche zugemessen;
die Anteile werden Eigentum des Empfängers; bei jeder Separa-
tion ist ein Teil für den Schulfonds auszuscheiden , der vom
Grundzinse frei bleibt; bezüglich des Pfarreranteils hingegen
erwähnt das Gesetz nichts.
Gemeindewaldungen, deren Bewirtschaftung den gesetzlichen
Vorschriften unterliegt, können nur behufs der nach den Forst-
gesetzen zulässigen Rodung und nur dann mehr verteilt werden,
wenn sie zur Waldkultur nicht mehj* geeignet sind oder wenn
der Ueberfluss an Waldbeständen und der Mangel an Weide und
Feldern eine Teilung im wirtschaftlichen Interesse nötig machen.
Der durch die Holzabtreibung erzielte Gewinn fliesst in die
Gemeindekasse.
Zu einer Nutzanteilnahme an den Gemeindeländereien
sind, sofern nicht Rechtstitel oder Herkommen anderes be-
stimmen, alle Gemeindebürger berechtigt; ist an einzelnen
Orten die erwähnte Gemeinderechtsgebühr eingeführt, so ge-
messen selbstverständlich nur diejenigen das Nutzungsrecht, die
jene Gebühr bezahlen; Gemeindebürger, die ihr Bürgerrecht
lediglich wegen des Verlustes der Selbständigkeit verloren
haben, behalten ihr Nutzungsrecht. In zweiter Linie sind nutz-
berechtigt die Witwen nutzberechtigter Gemeindebürger, wenn
sie die Wirtschaft fortführen und direkte Steuern zahlen. Und
endlich erfreuen sich dieses Rechtes elternlose Kinder vormals
nutzberechtigter Gemeindebürger , sofern sie den elterlichen
Hausstand unverteilt fortsetzen und ebenfalls direkte Abgaben
zahlen. Andere Personen können an Gemeindenutzungen nur
Gemeinde Löffelsterz, Bezirksamt Schweinfurt, befanden sich neben Nicht-
nutzungsberechtigten 32 Nutzungsberechtigte. Das Objekt der Nutzung
war ein Gemeindewald. Als im Jahre 1880 einerseits den Rechtlern Holz
verabreicht, anderseits aber in der ganzen Gemeinde Umlagen erhoben
wurden, stützten sich die Nichtrechtler auf Art. 31 der Gemeindeordnung
und sagten : ehe Umlagen zur Erhebung kommen, müsse das aus dem
Gemeindewalde stammende Holz zum Besten der Gemeinde versteigert
und nicht unter die Rechtler verteilt werden. Der Streit durchlief alle
Instanzen und das Endurteil lautete zu Gunsten der Nichtrechtler.
— 180 —
auf Grund eines besonderen Rechtstitels oder Herkommens
teilnehmen.
Alle Berechtigten haben gleichen Anspruch, sofern nicht
Rechtstitel oder Herkommen anderes festsetzen; im Falle, dass
mehrere Kinder nutzberechtigt sind, steht diesen zusammen
bloss ein Anteil zu. Nach den gleichen Gesichtspunkten richtet
sich auch der Teilungsmassstab , wenn vielleicht eine Separa-
tion erfolgen sollte. Eine Erhebung von Taxen und Stempel-
gebühren findet bei Veränderung durch Teilung nicht statt.
Die auf den Objekten des Nutzungsrechtes ruhenden Lasten
werden von den Nutzniessern getragen. Für die Gemeinde be-
sonders wichtige Teile, wie Feuerteiche, Tummelplätze und
besonders geartete Objekte, wie z. B. Sand- und Mergelgruben,
können in keinem Falle in die Separation eingezogen werden.
Die Bestimmungen dieser Gemeindeordnung wurden mit
nur geringen Abänderungen auch in die pfälzische Gemeinde-
ordnung aufgenommen. Es sollten hier alle in der Gemeinde
Heimatberechtigten, die daselbst seit Jahresfrist wohnen und
einen eigenen Herd besitzen, gleichheitlichen Anspruch auf die
Teilnahme an den Gemeindenutzungen haben. Für den Fall
der Separation gilt das Gleiche wie im rechtsrheinischen
Bayern.
So erkennt das geltende Recht zwar noch die Berechtigung
der Gemeinheitsteilungen an ^) ; allein dieselben treten doch
vollständig in den Hintergrund, da die Kultur der Gemein-
ländereien heute meist von der Gemeinde selbst oder im Ver-
pachtungswege besorgt wird. Die Gemeinden werden hierbei
von der Landesregierung vorzüglich unterstützt, insbesondere
seitdem am 2L April 1884 die bayrische Landeskulturrenten-
anstalt ins Leben gerufen worden ist, die zwar auch einzelnen
') Art. 113 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
besagt: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die
Zusammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitsteilung " etc.
Zum Worte „Gemeinheitsteilung" bemerkt Dr. A. Achilles: „Ohne Unter-
schied, ob es sich um Eigentum einer politischen Gemeinde oder einer
Realgemeinde oder um sogen. Interessenteneigentum handelt." (Achilles,
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einfübrungsgesetz mit Einleitung, Anmer-
kungen etc. 2. Auflage. Berlin 1899.)
— 181 —
Landwirten Meliorationskredite gewährt, die aber ganze Ge-
meinden bei der Verleihung von Darlehen zur Urbarmachung
oder Aufforstung öder Gründe insofern besonders begünstigt,
als sie von den Gemeinden keine besonderen Sicherheitsleistungen
verlangt.
So trägt heute auch die Landeskulturrentenbank mit dazu
bei, die Gemeinheitsteilungsbewegung ganz zur Ruhe zu bringen,
indem die Gemeinden durch dieses Institut in den Stand ge-
setzt werden, selbst die Kultur ihrer Gründe zu unternehmen,
um dieselben nach vollzogener Kultur zu verpachten.
Damit sind wir bei der neuesten Zeit und demnach am
Ziele unserer Aufgabe angelangt.
Von der ersten Epoche der fanatischen Begeisterung für
Gemeinheitsteilungen führt ein langer Weg mit vielen und
scharfen Krümmungen bis zu den Vorschriften der heutigen
bayrischen Gemeindeordnungen und bis zur Errichtung der
Landeskulturrentenanstalt. Und doch hat sich die bayrische
Landwirtschaft auf diesem Wege in einer Richtung bewegt,
die im grossen und ganzen auch die Landwirtschaften der
anderen deutschen Staaten mit ihr geteilt haben: So ziemlich
überall in Deutschland ist man heute wie in Bayern eher be-
strebt, der Gemeinde ihren Grundbesitz zu erhalten, als ihn zu
verteilen. So ist in Württemberg seit dem 16. Juni 1885
überhaupt eine jede Separation von Gemeindegründen unter-
sagt; so hat in Preussen bei den Landtagsberatungen über das
Rentengut der dortige Landwirtschaftsminister v. Lucius — im
Jahre 1890 — sein Bedauern darüber ausgesprochen, dass es
eine Zeit gegeben habe, die in der radikalen Teilung der
Almenden alles Heil gesehen.
Für die gegenwärtigen und zukünftigen Gemeinheitsteilungen
in Bayern werden die Behörden aus der geschichtlichen Ent-
wicklung der Bewegung noch manche wertvolle Lehre ziehen
können. So werden sie beispielsweise — abgesehen von der
Befolgung der positiven Vorschriften der Gemeindeordnungen
von 1869 — aucli in der Zukunft insbesondere stets ihr Augen-
merk darauf zu richten haben, dass die verteilenden Gemeinden
hinreichend grosse Viehtummelplätze reservieren; oder dass
Grundstücke im Gemeindeeigentum bleiben, die für spätere
— 182 —
Geraeindebauten oder Anlagen, z. B. Promenaden, Kinderspiel-
plätze u. a. verwendet werden können; oder dass die Ab-
lösungssumme, welche den Empfängern der einzelnen Anteile
auferlegt wird, hinreichend hoch bemessen ist, damit die Ge-
meindekasse durch die Gemeinheitsteilung keinen Nachteil er-
leidet.
Ein Bedenken freilich, dessen Beachtung auch schon des
öfteren bei den Beratungen über die Gemeinheitsteilung ge-
fordert wurde, scheint mir keine ernsthafte Beachtung zu ver-
dienen : nämlich die Befürchtung, dass der einzelne Gemeinds-
mann den Grundanteil, den er bei der Gemeinheitsteilung
empfangen hat, in Bälde leichtsinnigerweise wieder veräussern
möchte. So bedauerlich das sein mag, mit der Frage, ob sich
die Durchführung der Gemeinheitsteilung empfiehlt, hat diese
Befürchtung gar nichts zu tun. Aber auch eine Eigentums-
beschränkung an den neuzugeteilten Gründen, wie sie vielfach
aus dieser Befürchtung heraus vorgeschlagen worden ist, dürfte
durchaus nicht zu rechtfertigen sein. Es gehört weder zu den
Aufgaben des Staates, dem geschäftsfähigen Individuum sein
Eigentum zu verwalten, noch entspricht es der modernen Auf-
fassung vom Wesen des Eigentums, das Individuum durch
Rechtsvorschriften von einem ungeeigneten Gebrauch seines
Eigentums abzuhalten.
In der Entwicklungsgeschichte des Eigentums erscheint
die Gemeinheitsteilung neben der Zehntbefreiung und der Ab-
lösung der Weidegerechtigkeiten als das Schlussglied jener
Entwicklungsreihe, deren Resultat der moderne Eigentums-
begriff ist. Die Gemeinheitsteilung ist ein Abschnitt der Be-
freiung des Grund und Bodens aus den Fesseln der alten
kommunistischen Agrarverfassung. Der treibende Faktor aber,
der einst zur Gemeinheitsteilung gedrängt hat, ist derselbe,
der überhaupt in allen Fällen zur Entstehung des Sonder-
eigentums den Keim gelegt hat: das Bedürfnis nach
einer intensiveren Produktion.
Anhang
Statistisches über Grrimdeigeiitums- und Anbau-
Verhältnisse in Bayern
185
Feststellbares Eigentum an Wald und Weide der Gremeinden
Altbayerns ums Jahr 1790^)
Oberbayern. Rentamt (Regierungsbezirk) München
Pfleggericht
Wald
Tagwerke
Weide
Tagwerke
Im ganzen
Tagwerke
Auerburg . . .
Aibling ....
Miesbach . . .
Tegernsee . . .
Tölz
Rosenheim . . .
Weilheim
Hohenschwangau .
Murnau ....
Rauschen] echsberg
Landsberg .
Aichach ....
Mehring ....
Rain
Schongau . . .
Donauwörth . .
Friedberg . . .
Ingolstadt . . .
Mainburg
Pfafi"enhofen . .
Kranzberg . . .
Ebersberg . . .
Schwaben . . .
Wasserburg . .
Dachau ....
Schrobenhausen .
Wemding . . .
Wolfratshausen .
Starnberg . . .
Seefeld ....
Kösching . . .
Haag
Benedictbeuren
Summa
3052
4186^/8
10000
658
22785V8
1245
Ungenügende Angaben
2028
7094
10550
6505
Nicht festzustellen
44000 I 756
Nicht festzustellen
Nicht festzustellen
9204V8
2551
544
829374
1212
481
Nicht festzustellen
3278
16675
1968
2914
2250
2307
1015
695
2189
3555
3 013 72
4298
8000
291
L0707
7,568
300
1002
2310
9109
556
2127
5313
474
3776
3520
28137-2
2000
9877
2553
910
244
5747
291
15461072
10417078
3710
2697172
11245
12578
13599
6076
44756
2416
1429
17498
3763
1025
3727
19948
4882
4557
1710
5744
730672
8291
18275
1302
11419
2688
5787 ■
7296
481372
12430
1154
6038
27242972
1) Nach mir von Herrn Ludwig Kreuzer überlassenen, archivalischen
Aufzeichnungen.
186
Oberbayern. Rentamt Burghausen
Pfleggericht
Wald
Weide
Im ganzen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
1
Kraiburg
188
1778
15578
2
Traunstein
137 V4
200
337 V4
3
Marquartstein
—
27687
27687
4
Trostberg
—
—
—
5
Hals
17374
—
17374
6
Neuötting
1097
816'/8
19137«
7
Julbach
Auen
23674
23674
8
Wildenwarth
—
•?
?
9
St. Burghausen ....
—
—
—
10
Kling
2825 V2
1116') + 4278
39841«
11
Hohenaschau
—
viele
—
12
Zeitzkofen
160
260
420
13
Wald
20
130
150
14
Reichenhall
—
—
—
15
Vilshofen
1583V4
1038V4
2621 '/2
16
Griesbach
30
2131
2161
17
Ehring
2500
—
.2500
Summa . .
8664^4
3367578
4234078
Im ganzen Kreis . ,
163 275 1/4
137846«/$
314 770 Vs
Niederbayern. Rentamt Straubing
Hengersberg und Winzer .
Cham
Ranfels
Sünching
Kelheim
Abensberg und Almanstein
Abbach
Regen
Diessenstein
Straubing
Stadt am Hol'
Neustadt
Natterberg und Deggendorf
42372
119774
2500
179074
4281 72
145678
311
2 065 72
21178
5302
6II74
68274
2590'/.,
49374
584174
9020')
3247s
170574
7751/4
17
311774
9472
304274
286
9001/4
4 303 3 '8
9171/4
7039
11520
21151/8
5 987 1/4
22321/8
328
51831/4
30678
834474
89774
1583
689378
1) Ergänzt aus Statistik l'Z91.
187
Niederbayern.
Rentamt Straubing
Pfleggericht ^ald | Weide
Im ganzen
Tagwerke ' Tagwerke
Tagwerke
14
Haida und Pfatter . . .
7851/4
45515/8
533678
15
Zwiesel ....
—
10
10
16
Neukirchen
568
377
945
17
Fürth . .
2733
222
2955
18
Mitterfels
1683
1678V2
33611/2
19
Schwarzach
175 V2
281/2
204
20
Kötzting .
3042
939
3981
21
Dietfurt .
506
63
569
22
Riedenberg
1703Vs
4501/2
215378
23
Bärenstein
407
9031/4
13101/4
Sun
im
1
35 027 '/8
3914578
7417374
Niederbayern. Rentamt Landshut
Erding
Moosburg
Neumarkt
Vilsbiburg
Eggenfelden ....
Rothenburg
Dingolfing und Reisbach
Landau
Osterhofen
Kirchberg
Eckmühl
Pfarrkirchen ....
Teisbach
Landshut
Wolnzach
Summa .
Im ganzen Kreis .
In ganz Altbayern
808 1/2
116 172
1207-2
881/2
1523V8
121474
2217
12801/4
3210
310
7121/2
63178
52172
6941/8
1449378
495211/2
21279674
890878
130574
910
41274
8511/2
3175
446873
4604
44978
10831/2
127
36
2092
331/4
3561/4
288131/8
67959
20580574
97167s
24671/4
910
5331/4
940
46981/8
56831/8
6821
1 7297«
42931/2
437
748 •/2
27233,8
554»'4
105078
4330674
1174801/2
432250^/8
In 70 von dem gesamten Areal des Kurfürstentums (Flächeninhalt:
520,6 Quadratmeilen):
2,470 Wald 2,570 Weide 5,17o im ganzen.
188 —
Gemeindegrundbesitz nacli der amtliclieii Erhebung 1851/1852
ü„. „„„ A. An kultivierten
B. An unkulti-
Von nicht
Beneunung
Gründen
vierten Gründen
kultivierten
der
Gründen sind
Distriktspolizei-
Wal-
j Hut-
zur Kultur
behörden
dungen
Wiesen
Aecker
plätze
Gedungen
geeignet
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Oberbayern
Landgerichte
Aibling
—
—
—
—
30,00
—
Aichach . .
1506,53
262,74
76,59
1209,79
632,94
985,34
Altötting .
—
13,00
22,00
—
349,00
—
Au. . . .
—
231,51
15,00
182,00
9,88
—
Berchtesgaden
1083,86
—
—
—
—
—
Brück . .
1394,8
653,38
263,17
1957,3
952,9
1814.26
Bur^hausen
20,23
2,89
5,00
112,45
107,59
—
Dachau . .
1 879,85
331,9
147,67
4043.69
1563,75
3222,39
Ebersberg .
' 306.85
1010.17
75.83
2859,89
1 132,94
3288.67
Erding . .
1 618,26
3233,76
1130,90
4128,14
285,18
3590,50
Freising . .
;i 892.45
2941.97
418,85
5128.50
240,20
2215,21
Friedberg .
405,10
357.39
52,16
1592,37
880,80
1403,1
Haag . . .
—
2,97
—
9,12
42,19
22,45
Ingolstadt .
2 122,89
302,79
93,44
3205,93
1 078,2
1833.88
Landsberg .
i 753,46
675,37
139,77
1446,44
958,5
1228.12
Laufen . .
i 39,87
6,44
— ■
—
8.28
—
Miesbach ,
1 _
2.8
—
580,00
85,00
—
Moosburg .
284,49
169,40
29.6
1 152,62
130,9
730.9
Mühldorf .
i 33,7
60,40
36,12
50,61
232,16
2,00
München
573.64
203,32
143.24
4227.79
1701,5
2194,45
Neumarkt .
38,00
3,8
—
—
4,4
—
PfafiFenhofen
1 83,48
77,48
19,38
54,99
186,1
154.46
Rain . . .
' 3384,24
2728.95
2567.40
6385,67
479,19
3343,53
Reichenhall
1239,53
—
—
12,00
6,28 i
—
Rosenheim .
100,26
897,5
361.73
1935,54
3598,64:
45,00
Schongau .
27796,00
113.00
2,00
17227,00
5191,00'
11768.00
Schro benhause]
1
167,78
254,29
52.27
2490.82
221,5
1642.60
Starnberg .
2126,26
324,71
23,22
2415,82
342,33
2260.84
Tegernsee .
24,16
—
—
209,61
—
209.61
Tittmoning .
102.64
110,99
40,91
—
27,74
—
Tölz . . .
1466,5
244,24
34,18
1680,49
839,54
432.00
Traunstein .
1 150.00
51,48
4,00
75,00
—
75,00
Trostberg .
52,27
68,59
0,67
136,43
1 103,41 1
1 140,99
Wasserburg
, 348,64
27.19
94,97
284,58
1 127,76
840.70
Weilheim .
1, 294,30
339.11
1.34
2560.21
264,75!
1000.00
Werdenfels .
1 9569,75
92,49
36.1
3789,93
3660,11
3782,77
Wolfratshauser
1
396.39
78,5
52,83
329,21
206,17;
328,45
Herrschaftl. Pi
ien .
—
—
11,80
— 1
—
Stadt-Mag. Ing(
jlstadt
795.40
27,53
13,85
92,44
448,70
700,00
S
um
ma
160049,73
15898,90
5953,56
71637,91
28125,93
50254,34
Im ganzen: 181666,03 Tagwerke = 62002,06 Hektar =:: 11,02 Quadratmeilen.
Fläche des Regierungsbezirks = 806,72 Quadratmeilen.
— 189
1'
A. An kultivierten
1
B. An unkulti-
Von nicht
Benennung
Gründen
vierten Gründen
kultivierten
der
Gründen sind
Distriktspolizei-
Wal-
Hut-
zur Kultur
behörden
dungen
Wiesen
Aecker :
plätze
Gedungen
geeignet
1 Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Niederbayern
Landgerichte
Abensbei'g . .
206,88
141,22
48,85
2663,39
740,24
Die Hutplätze
zum grösseren
Teil
Bogen ....
294,74
278,19
27,94
633,84
81,22
zirka 500
(von den Hut-
plätzen)
Deggendorf . .
733,53
130,79
22,66
1 184,23
299,2
412
(Hutplätze)
Dingolfiug . .
1 452,21
134,81
16,11
355,27
158,98
—
Eggenfelden
329,83
76,52
16,25
3,5
20,72
—
Grafenau . . .
479.96
222.31
85,56
331.91
346,41
< zirka 100
Griesbach . .
,, 29,89
23,73
1,44
6,87
6,95
—
Hengersberg
125,44
180,57
14,97
106,64
367,57
zirka 80
Kelheim . . .
600,78
196.48
95,37
1369,61
649,9
zirka 63
Kötztiug . . .
2102,2
646,68
767,73
1 755,68
443,54
50—60
Landau . . .
125,92
399,90
170,30
1.534,83
254,80
zirka 450
Landshut . .
299,9
280,19
435,39
3028,27
253,76
1 zirka 1200
Mallersdorf . .
224,76
154,53
2197,76
257,54
184,15
1 zirka 40
Mitterfels . .
612,27
45,84
50,74
869,133
308,25
zirka 200
Osterhofen . .
8,00
—
—
447,00
40,00
i zirka 272
Passau 1 . .
17,92
44,38
9,34
51,38
30,59
—
Passau II . .
—
3,00
—
—
9,73
—
Pfarrkirchen
' 35,58
29,46
1,75
21,64
123,98
zirka 48
Regen ....
7836,85
3229,50
3218,75
6722,78
1890,15
100
(in der Gem.
1 Eggerries)
Rottenburg . .
130,73
91,68
45,50
406,74
258,11
zirka 70
Rotthalmünster
1192,15
29,95
—
61,21
220,56
61,21
Simbach . . .
282,45
8,75
5,51
336,75
149,97
113
Straubing . .
190,41
113,51
26,8
1048,89
161,50
280
Viechtach . .
1097,41
108,89
31,71
1622,65
1196,44
—
Vilsbiburg . .
73,94
84,84
7,37
3,76
128,69
—
Vilshofen . .
30,79
68,7
27,61
1 249,18
118,51
zirka 150
Wegscheid . .
509.70
77,5
11,17
933,15
63,21
zirka 15
Wolfstein . .
2927,32
476,79
127,76
774,67
698,87
! zirka 175
Magistrate
1'
1
Landshut . .
106,8
2320,99
553,73
179,50
31,48
Passau . . .
—
_
—
—
—
—
Straubing . .
—
—
—
—
—
—
Summa
21056,15
9595,65
8017,35
26 959,76
9236,44
1
Kultiviert 38669,15 Tagwerke, unkultiviert 36196,20 Tagwerke.
Im ganzen: 74865,35 Tagwerke.
190
Benennung
A. An kultivierten
■
B. An unkulti-
Von nicht
Grründen
;
vierten Gründen
kultivierten
der
Gründen sind
Distriktspolizei-
Wal-
Hut-
1
zur Kultur
behörden
dungen
Wiesen
Aeoker
plätze
Gedungen
geeignet
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Pfalz
Landes-
kommissariate
Bergzabern . .
21534,28
591,0
1 190,02
176.57
529,24
—
Cusel ....
16 218,04
330.6
1716,51 .565,23
1277,4
—
Frankenthal . .
8985,93
849,9
2707,41 315,95
208,25
—
Germersheim .
22510,87
3158,39
6129,37 159,44
280,55
—
Homburg . .
11610,93
648,23
2 237,6 L 628,09
574,78
—
Kaiserslautern .
17389,93
431,59
2967,06
127,09
972,09
—
Kirchbeim-
bolanden . .
18093,84
149,9
1265,49
51,84
191,11
—
Landau . . .
39418,0
1335,99
1920,81
139,37
64,66
Neustadt . . .
48050,56
1563,33
2491,65
99,33
144,25
—
Pirmasens . .
21778,38
5239,3
2143,7
3260,1
2499,17
—
Speyer . . .
13797,23
3587,99
3969,77
220,28
99,96
—
Zweibrücken
16395,41
716,18
1574,12
591,46
675,73
1 ~
Summa
255782,4
13887,3
30313,62
6343,75
7517,9
—
Gemeindegrundbesitz der Pfalz :
813844,97 Tagwerke
106931,85 Hektar.
Oberpfalz
Städte
Amberg .
Regensburg . .
Landgerichte
Amberg . .
Auerbach
Burglengenfeld
Cham . . .
Erbendorf .
Eschenbach .
Hemau
Hilpoltstein .
Kastei . . .
Kemnat . .
Naabburg
Neumarkt
Neuburg v. W.
Neustadt a.W.N
Nittenau . .
Oberviechtach
197.63
978,3
1503,11
1624,19
798,45
484,93
2294,97
616,43
1804,02
308,54
1695,46
1518,68
1420,92
212,24
1064,4
225,57
75.71
43,08
19,36
256,4
124,36
410,37
462,62
72,93
631,93
48,21
347.27
69,87
336,98
505,03
262,48
271,63
241,59
62,89
188.10
115,83
518,64
76,69
0,82
16,38
—
38,69
1700,93
1663,09 j
131,35
1644,36
254,32
133,23
3192,6
851,08
116,81
3181,79
374,95
17,42
1108,14
282,03
123,73
19,09
4508,63 1
76,03
2106,09
581,31 ,
53,79
3944,21
114,29
149,46
152,23
2856,53 !
92,39
2177,39
791,63 1
90.23
5941,24
1419,08
92,05
3742,35
1869,31
28,46
3495,22
609,73
132,17
1632,08
1718,14 1
28,87
443,07
460,51
27,65
3510,59
968,65
191 —
Benennung
A. Au kultivierten
B. An unkulti-
Von nicht
Gründen
vierten
jründen
kultivierten
der
Gründen sind
Distriktspolizei-
Wal-
Hut-
zur Kultur
behörden
dungen
Wiesen
Aecker
plätze
Gedungen
geeignet
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Parsberg . . .
'1
473,33
27,23
112,57
1714,65
1864,12
Regenstauf . .
: 14,5
140,14
16,95
296.68
251,29
—
Püiedenburg . .
921,51
105,45
170,77
2043,08
2903,6
—
Roding . . .
334,31
1034,63
237,53
1253,6
754,74
—
Stadtamhof . .
198,33
170,85
32,41
1044,41
311,39
—
Sulzbach . . .
316,72
67,21
84,42
1212,87
259,86
—
Tirschenreuth .
3615,24
335,18 •
187,91
1318.52
1 182.68
Vilseck . . .
' 326,66
129,87
34,84
1267,52
388,09
—
Vohenstrauss .
1437,58
416,51
284,92
3722,03
777,39
—
Waldmünchen .
618,88
348,65
65,10
2309,07
435,38
—
Waldsassen . .
167,69
242,19
81,74
52,7
1572,48
—
Weiden . . .
492.18
147,86
32,0
1822,01
869,92
—
Wörth . . .
132,53
115,63
13,92
444,68
103,37
Summa
25872,61
6736,5
2762,55
57029,22
1
31084,08,
—
85371,66
8811
3,30
Im ganzen: 123484,96 Tagwerke.
Qberfranken
Städte
Bayreuth . . .
Hof . . . .
Landgerichte
Wunsiedel .
Weismain
AVeidenberg .
Bayreuth . .
Bamberg I .
Bamberg II .
Berneck . .
Burgebrach .
Culnibach
Ebermannstadt
Gräfenberg .
Hei'zogenaurach
Höchstadt .
Hof . . ,
Hollfeld . .
Kirchenlamitz
Kronach . .
Lichtenfels .
Ludwigsstadt
Münchberg .
13.25
136,87
19,75
3,25
17,00 1
1898.75
918,0
1685,04 'i
741,60
171,04
50,47
51,48
11,24
28,38 '!
88.00
65,78
56.5 !
421,42
749,14
451,71 i
1785,90
580,36
401.81 :
414,13
104,8
12.95 [1
2884,61
249,11
273,95
424,05
75,76
15,38
1908,24
130,09
364,19 1
639,17
177,28
135,72
858,97
214,20
72,48
2717,32
622,57
539,24 {
15,88
26,79
2,75 i
1153,50
36,60
148,61
172,21
104,81
22,73 1
1077.71
349,32
227,97
400,14
461,38
133,04 !
173,84
66,17
10,07
655,61
64,94
17,0 '
13,75
3.50
626,42
231,75
148,83
178,50
815,17
509,95
489,55
717,19
212,75
1324,36
1177,52
460,96
813.18
206,63
843.66
1652.33
104,73
598,67
42,75
195,50
4,87
4,25
156,66
336,68
23,87
101,84
191,20
83,25
247,96
377,51
91,55
262,63
234,56
274,86
301,49
147,45
790,37
148^99
34,06
114,47
60,00
128,50
192
Benenaiiug
A. An kultivierten
B. An unkulti-
Von nicht
Gründen
vierten Gründen
kultivierten
der
Gründen sind
Distriktspolizei-
i Wal-
Hut-
zur Kultur
behörden
dungen
Wiesen
Aecker
plätze
Gedungen
geeignet
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Naila ....
302,00
38,18
36,37
179,56
55,68
Nordhalben . .
27,50
10,06
—
13,5
10,00
—
Pegnitz . . .
1115,08
203,9
175,50
2261,05
827,85
—
Pottenstein . .
710,37
152,29
428,15
1052,12
259,62
—
Rehau ....
5,00
18,5
21,37
27.50
10,12
j —
Schesslitz . .
515,62
780,40
384,00
981,17
944,89
—
Selb ....
39,05
63,21
19,32
246,12
2,00
—
Sesslach . . .
12021,36
395,36
260,00
216.20
126,00
Stadtsteinacli .
480,06
69,50
34,87
137,94
114,64
—
Thurnau . . .
178,50
13,63
23,28
136,01
10,12
—
Forchheim . .
3 102,56
330,08
367,33
1 139,70
231.41
—
Summa
36999,38
1
7270,28
6553,91
17758,52
6709,33
—
Im ganzen: 75291,42 Tagwerke.
Mittelfranken
Städte
Ansbach .
Dinkelsbühl
Eichstädt
Erlangen .
Fürth . .
Nürnberg
Rothenburg
Schwabach
Landgerichte
Altdorf .
Ansbach .
Beilngries
Bibart
Cadolzburg
Dinkelsbühl
Eichstädt
Erlbach .
Erlangen .
Feuchtwangen
Gunzenhausen
Greding . .
Heidenheira .
Heilsbronn .
Herrieden
Hersbruck .
494,97
62,15
75,55 1
601,04
1,40
0,20 !
—
2,40
4,40
790,00
25,00
—
—
2,25
0,75 ■
175.25
3,03
9,19 i
1
638,24
161,13
56,60
2618,72
162,64
56,85
4777,88
224.76
95,75
4013,98
538,45
517,58
547,20
224,67
185,31 i
1659,59
180,59
144,74
5765,72
133,55
1434,82 1
1477,64
131,53
176,99
239,07
246,00
141,49
1 184,99
385,99
549,24
950,31
544,72
333,50
3 128,86
161.94
127,15
3472,64
456,24
139,25 1
770,14
287,88
52,14
417,40
313,90
118,69 j
2699,15
136.98
264,20
74,02
7,41
5,79
17,52
80,00
38,00 1
8,00
5,00 :
124,59
16,32
1710,77
199,54
2269,67
254,69
2452,07
1619,44
1153,01
533,35
1201,96
191,48
3204,67
524,30
3146.87
1349,17 1
653,32
202,96
885,43
205,54
2692,55
764,82
3485,23
321,36 i
3708,04
288,14 ;
84,19
1737,96
2760,26
57,69
2983,05
245,59
1538,71
621,14
1
59
198
A. An kultivierten
B. An unkulti-
Von nicht
Benennung
Gründen
vierten Gründen
kultivierten
der
Gründen sind
Direktionspolizei-
Wal-
i
Hut-
zur Kultur
behörden
dungen
Wiesen
Aecker
plätze
Gedungen
geeignet
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Kipfenberg . .
4727.48
122.65
26,33
960,95
808,50
Lauf ....
1879.78
242,91
61,63
862,72
389,04
—
Leutershausen .
1301,82
294,60
188,29
3061,05
444,98
—
Neustadt a. A. .
7018,75
523,58
460.44
1312,29
15,61
—
Nürnberg . .
397,75
195.53
87,09
404,31
514,10
—
Pleinfeld . . .
3909,83
197,82
156,75
1745,85
328,12
—
Rothenburg a.T.
13059,13
11130,07
—
35220,80
3519,76
—
Schillingsfürst .
183.51
43,47
26,69
643.59
23,19
—
Schwabach . .
361,05
162,33
38,10
697,09
122,73
—
Uffenheim . .
5370,57
603,84
528,77
1121,67
686,38
—
Wassertrüdingen
1302,35
417.73
356,96
2249.47
551,87
—
Weissenburg .
5884.78
23,00
8,04
307.92
34,38
—
Windsheim . .
11810,97
591,88
540,72
2182.02
555,06
—
Gerichts-
behörden
Burghaslach
1000,08
36,01
• 25,82
49,05
94,58
—
Ellingen . . .
1639,81
257,51
50,30
1896.00
216,65
—
Pappenheim
7 192,05
147,22
46,56
1607,14
405.03
—
Scheinfeld . .
1 970,92
117,02
99,63
114,60
303,27
—
Samma
115433,42
19494,37
7186,51
88658,72
18214,67
—
Im ganzen: 248987,69 Tagwerke.
ünterfranken
Städte
Aschaffenburg .
Schweinfurt . .
Würzburg
Ländgerichte
Alzenau . .
Amorbach .
Amstein . .
Aschaffenburg
Aub ...
Baunach . .
Bischofsheim
Brückenau .
Dettelbach .
Ebern . . .
Eltmann . .
157.19
82,33
3317,37
13,21
8456,36
304,36
5614,91
65,63
1652,33
263,35
9753,99
581,04
2467,93
399,14
167,070
192,68
4867,82
235,27
1448,96
129,36
1351,20
390,67
4928,88
260,66
4910.27
1230,85
234,56
0,75
918,1271
264,04 j
395,50 I
1013,21
446,77 j
166,697
239,44 i
99,11 I
074,06
173,45
278,37 !
7,50
71,37
558,32
144,20
17,277
442,98
212,04
20,3
3858,29
1054,57
123,30
125,54
289,92
29,88
3,0
208,68
853,87
122,61
170,86
307.80
608,95
14,65
276,59
247,57
83,13
103,60
106,19
Wismüller, Teilung der Gemeinländereien in Bayern
898,35
50,1
21,09
173,41
302,09
8,3
1142,5
352,34
62,67
40,25
79,98
13
— 194
Benennung
A. An kultivierten
B. An unkulti-
Von nicht
1
Gründen
vierten Gründen
kultivierten
der
1
Gründen sind
Distriktspolizei-
Wal-
Hut-
zur Kultur
behörden
dungen
Wiesen
Aecker
plätze
Gedungen
geeignet
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Euerdorf . . .
15133.81
74,49
299,81
346,54
399,43
148,50
Gemünden . .
13699,8
222.98
362,92
120,62
512,05
207,56
Gerolzhofen . .
• 9700,61
1841,56
1072,93
j 2641,92
504,259
1385,48
Hammelburg .
7635,45
127,04
311,27
658,98
277,62
248,75
Hassfurt . . .
! 2933,33
540,03
519,92
873,17
166,24
430,04
Hilders . . .
1 1374,90
908,08
69,81
3650,36
236,11
1530,00
Hof heim . . .
1 5831,86
503,61
532,02
266,92
216,93
115,00
Karlstadt . .
12143,80
204.05
1069,35
255,91
1481,32
260,25
Kissingen . .
6337,43
918.003
683,80
291,7
204,36
204,82
Kitzingen . ,
1611,7
249,88
655,59
281,00
17,05
157,69
Klingenberg
! 16413.21
146.69
584,49
444,9
89,40
I 20,68
Königshofen
jl 13045,33
603,84
584,61
531,30
532,53
321,92
Lobr ....
12032,11
56,35
758,87
216,64
208.11
303,68
Marktheidenfeld
7433.17
71.73
685,33
74.82
220,75
47.32
Marktsteft . .
670,4
243,64
262,17
83,86
130,51
78,37
Mellrichstadt .
9464,20
358,77
231,93
1757.16
272,57
51.25
Miltenberg . .
2128.5,10
297,04
549,83
108,10
52.89
3.85
Münnerstadt
7776,64
136,46
433,42 i
147,65
1455,33
983,5
Neustadt a. S. .
2112,21
226,47
157,81
151,79
603,18
214,31
Obemburg . .
Ü 19786,78
308,49
760,40
284.14
193.34
175,00
Ochsenfurt . .
1 1670,56
382.94
1762,31
226,96
849,06
193,13
Orb ....
1 7611,32
69,24
1303,42
4032.48
65,33
40,834
Rothenbuch . .
! 2574.24
33,19
197,32
154,79
107,12
"92,48
Rothenfels . .
1 10757,36
42,99
134,47 1
341,90
812,98
—
Schweinfurt
H 10522,87
910.25
1755,36
855,19
294,59
415,29
Volkach . . .
1829,62
730,63
1373,55
236.65
325,20
185,24
Werneck . . .
! 3031,23
1088,87
583,26;
15,63
66,54
1,66
Weihers . . .
i 1548,95
16,53
10,68
130,28
12,31
40,27
Würzburg r. M.
3830,6
143,42
515,41
14.54
846,79
122,00
Würzburg 1. M.
5347,92
86,61
596,49 1
1275,9
81,50
Gerichtspolizei-
behörden
i
Kreuzwertheim
6 159,86
125,32
446,48
28,51
61,85
Marktbreit . .
323,93
71,72
83,88
64,92
17,68
64,92
Rüdenhausen .
1303,95
160,7
536,47
17,78
45,18
31.15
Summa
312027,40
16054.18
24789,451
26238.88
15709,89
11333,00
Kultiviert 352871,03 Tagwerke, unkultiviert 41948,77 Tagwerke.
Zusammen: 394819,80 Tagwerke.
195 —
Benennung
A. A
1
n kultivierten
1
B. An unkulti-
Von nicht
Gründen
vierten Gründen
kultivierten
der
1
Gründen sind
Distriktspolizei- I Wal-
Hut-
,
zur Kultur
Behörden
düngen
Wiesen
Aecker
plätze
Gedungen
geeignet
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw-. ,
Tagwerke
Schwabe
a j
Landgerich
te
Buchloe .
977,47
524.56
137.48 !
230,38
410,86
—
Bureau .
. 3807,10
867,89
1056,81 i
112,79
168,06
—
Dillingen .
. 1310.47
216,82
245,45 i
253,22
152,47
—
Donauwörth
. 1486.98
132.41
82,23
2208,10
391,02
—
Füssen
. 8953,28
2774,80
308.06
10415,06
1466,60
—
Göggingen
. 2060,46
54,42
36,61
1231,58
1791,32
—
Grönenbach
568,93
13,25
18,48
7,05
106,38
—
Günzburg
. , 3654,37
184,27
255,30
643,13
429,73
—
Höclistädt
916,19
320,93
179,24
496,59
228,46
—
lUertissen
. 1 2087,99
124,36
46,57
—
441,88
—
Immenstadt
. '] 2489,12
39,51
1,09
789,96
316.76
—
Kaufbeuren
. 1047,63
593,34
248,14
138,05
65,08
Kempten .
3,0
—
250,20
15,00
—
Krumbach
. 4226,09
459,97
104,70
377,57
344,62
—
Lauingen
. 4709,93
299,35
355,51
353,45
841,96
—
Lindau
—
12,95
0,63
— .
12,20
—
Mindelheim
. 3692,32
23,00
28,37
166,71
200,79
—
Monheim .
. 13211,79
398,20
66,35
5613,03
51,75
Neuburg .
. 1 6273,83
593,49
149,92
5304,93
2470,86
—
Neuulm .
. 1103,04
169,03
209,72
85,62
153.06
—
Nördlingen
136,97
90,00
23,02
1240,00
316,42
—
Oberdorf .
. 1693,95
239,00
57,13
490,92
1161,36
—
Obergünzbur
g . 189,60
4.92
2,69
23,71
251.74
—
Ottobeuern
. 6395,55
69,28
38,10
3,60
234,15
—
Roggenburg
. 2996.00
129,92
119,93
11.38
221,65
—
Schwabmünc
hen 1956.80
685,20
180,94
1992,83
1563,19
Sonthofen
8663,81
557,50
54,52
18697,91
3340,98
Türkheim
. 1048,06
145,84
14,99
966,01
438,80
—
WaUerstein
120,42
225,11
59,98
562,01
420,62
—
AVeiler .
37,41
6,07
32,17
20,79
—
Wemding
. 4532.13
2096,61
2153,34
1 169,78
313,24
—
Wertingen
. 1225,98
480.12
117,16
834,67
256,53
—
Zusmarshaus
en. 7330,96
164,93
61,73
468,52
144,46
—
Sum
li
ima 98907,98
12642,05
6414,49
55170,43
18602,79
—
Im ganzen: 191737,74 Tagwerke.
196
CO
»o
CD
fM
<Tj
o
o
CO
05
-^
CO
00
CO
lo
rj*
1— 1
t^
<T>
CO
so
00
05
00
CD
00
■«*
(M
05
00
^H
Ttl
CO
lO
00
-^
00
t^
(M
l>-
■*
05
i—t
c^
CO
Ca
-^
00
CO
t>
Oi
o;
-rt*
o
CO
CD
00
t^
CO
"*
Ol
Ti<
05
Ol
CO
00
o
1—1
o
o
Ol
o
t^
o»
s.
CO
o:>
l— 1
CD
00
lO
00
oo
05
1
00
CD
00
CO
1—1
00
00
CD
OQ
PI
Ü5
r^
(M
CO
1— 1
CD
lO
o
t^
lO
00
(M
CD
>o
05
03
'^
Tj«
CD
05
^
CO
on
-H
i^
-^
CO
Th
CD
o
00
»o
05
05
ÜÜ
lO
»o
05
CO
1-1
o
CO
•<*
■^
(M
r>-
05
lO
■*
00
^
o
CD
Qu
C5
CD
(?J
CO
■^ !-l
OS
o
CO
lO
,-H
00
(M
o
00
C'
I— 1
CO
CO
■*
■>*
Ol
■^
CO
(M
Ol
CO
t>-
t^
(M
»o
t^
Ol
CO
01
o
00
o
00
Ol
^
o
OS
l>
1—1
»o
CD
»o
(N
00
>c
(M
(N
CO
r— 1
1—1
1—4
CO
OS
O
N
M
^f^
ä
A
cä
<o
<u
rfi
X!
o
o
4«(
fl
0
Ca
S-4
^
4)
BS
Ö
•f.
t)
02
a
197 —
Verhältnis des Gemeindegrundbesitzes zur Fläche des Kreises (1852)
Kreis
Fläche des Kreises
Tagwerke
Gemeindegrund-
V j besitz
Tagwerke
Oberbayern
Niederbayern
Oberpfalz ,
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
Pfalz
4939359
3188782
2820142
2005908
2242269
2577688
2752509
1 742 134
1
3.7 181665,00
2,4 74865,35
4,4 123484,96
3.8 ! 75291,42
11,10 i 248987,69
19.2 ' 394819,80
7 191737,74
18 [ 313844,97
Verhältnis des landwirtschaftlich benützten Gremeindeeigentums,
der Viehweiden (im allgemeinen nnd der gemeindlichen) zur landwirt-
schaftlich benützten Fläche des Kreises (1852)
Kreis
Gesamte
landwirt-
schaftlich
benützte
Fläche
Tagwerke
Gemeinde-
eigentum :
landwirt-
schaftlich
benützt
Tagwerke
n/o
i Vieh-
weiden:
allge-
mein
1 Tagw.
% der landwirt-
schaftlich be-
nützten Fläche
1
Vieh-
weiden :
gemeind-
liche
Tagw.
% der landwirt-
schaftlich be-
nützten Fläche
Verhältnis
der laudw.
benützten
Fläche zur
Gesamt-
fläche des
Kreises
%
Oberbayern .
2807078
121616.00
4,3
246982
8,8 i! 99 764,00
3,6 56,8
Niederbayern
1955392
53809,2
2,8
46374
2,4
26196,2
1,3 62.1
Oberpfalz . .
1575392
97612.35
6,2
100657
6,4
88114,3
5,6 55,9
Oberfranken .
1200800
—
—
62047
5,17
—
— j 59,8
Mittelfranken
1430633
—
—
78878
5,51
—
— 1 63,8
Unterfranken
1493137
182792,40
12,2
51572
3,45
41948,77
2,8 57,9
Schwaben . .
1928129
92829.76
4,8
261822
13,6
73773,2
3.8 70
Pfalz
991799
58062,57
5,9
14290
1,4
13861,65
1,3 1
56.9
Verhältnis des staatlichen und gemeindlichen Waldes
zur Gesamtwaldfläche (1852)
Kreis 1
Waldfläche
Tagwerke
staatliche
Tagwerke
«/o
gemeind-
liche
Tagwerke
"/o
Verhältnis der
Waldfläche zur
Gesamtfläche
des Kreises
1 %
Oberbayern . ,
1633910
674859
41,3
60050,00
3,1
33,00
Niederbayern . ,
1028688
189372
18 (
21056,2
2
32,7
Oberpfalz . . . '
1046319
361864
34,6 '
25872,6
7,2
37,1
Oberfranken . . !
675989
272794
40,4 !
—
33,7
Mittelfranken .
699439
228145
32
—
—
31
Unterfranken
958128
312691
32,6
312027,4
32,6
37,2
Schwaben . . ,
655531
204529
31,2 1
98907,98
15,1
23,8
Pfalz ....
600840
326082
44,34j
255782,4
42,6 !
37,93
198 —
Uebersicht des (jemeindegriiiidbe Sitzes im Regierungsbezirk Pfalz
vom 8. Mai 1855
Name
Gemeine
egrundbesitz
der Diatriktspolizei-
behöide
Waldungen
Wiesen
Aecker,
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Landeskommissariat
Bergzabern
Gemeinde
Albersweiler-
St. Johann . . .
1880,6
6,58
92,91
56,83
56,92
Annweiler-Sarnstall .
4300,73
13,59
19,32
—
—
Appenhofen ....
1 —
1,39
5.83
0,14
0,16
Barbeiroth ....
—
11,97
51,3
24,58
0,59
Bergzabern ....
538,73
—
2,0
1,65
—
Billigheim ....
—
320,5
212,7
20,73
1,6
Bindersbach . . .
5,00
—
1,39
0,14
3.67
Birkenhördt . . .
! 853,19
2,26
16.78
—
189,32
Blankenborn . . .
! 90,22
1,53
6,69
—
0,61
BöUenborn-Reisdorf .
426,48
2,47
4,61
—
36,87
Darstein
h 137,82
0,71
0,84
—
0,13
Dimbach
8,95
—
2,38
—
0,18
Dernbach ....
844,21
1,87
7,92
2,00
1,59
Dierbach
—
42,82
23.73
4,16
0,42
Dörrenbach ....
864,7
0,9
1,79
0,27
4,57
Eusserthal ....
1,9
—
35,81
—
9,2
Gleiazellen-
Gleishorbach . .
i 767,2
—
—
0,22
4,18
Gräfenhausen . . .
714,56
12,12
0,63
35,00
—
Gossersweiler . . .
160,52
7,07
6.91
—
—
Hergersweiler . . .
—
17,20
8,81
—
3.6
Heuchelheim . . .
—
7,78
30,66
i 7,3
3,13
Ingenheim ....
—
23,88
257,64
1 0,42
0.37
Kappellen-Drusweiler
135,71
3.2
2,5
! 4,0
2,32
Kapsweyer ....
—
4,27
6,3
—
—
Klingen
—
—
41,33
6,18
2,0
Klingenmünster . .
j 905,5
3,4
2,14
—
0,44
Lug
116,85
—
0,59
—
2,25
Mühlhofen ....
161,82
10,86
41,78
—
—
Münchweiler . . .
59,71
1,21
2,9
0,43
2,93
Niederohrbach . . .
i 129,66
—
1,5
1,03
—
Niederrotterbach . .
' —
—
0.94
0.24
0.52
Oberhausen ....
—
17,5
50,1
6,00
2,26
Oberrotterbach . .
i 730,36
0,1
0,48
, 0,92
1,56
Oberschlettenbach .
11,58
1,73
3,38
1
4.75
Pleisweiler-Oberhofen
! 118,41
—
1,29
2,45
Gürichhambach . .
416,7
5.16
0,62
—
—
Ramberg ....
831,00
0.20
—
—
1.7
Rechten bach . . .
i 159,49
—
37,86
1 —
0,55
Reinthal
1446,5
3,76
4,22
0,17
6,6
Rohrbach , . . .
j 178,12
41,85
112.61
2,00
1 3,88
— 199
Name
Gemein
degrundbesitz
der Distriktspolizei-
behörde
Waldungen
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Schwanheini ...
45.7
0,74
0,43
1,82
Schweigen ....
24,74
—
—
—
—
Schweighofen ...
__
5.89
6,84
—
2,40
Silz 1
0,3
0,6
3,82
—
1,77
Spirkelbach . . . . j
1094,32
2,19
10,21
3,8
1,27
Stein
128,82
0,68
1,3
—
19,5
Steinfeld
1.7
4,88
—
0,16
Völkersweiler . . .
14,96
—
25,39
0,3
5,55
Vorderweidenthal
717.8
6.18
15,64
0,3
105,94
Waldhambach . . .
0,15
4,1
10,85
3.72
Waldrohrbach ...
—
—
—
—
—
Wernersberg ...
190,00
—
1,35
—
4.5
Willgartswiesen . .
2821,18
4,12
3,47
3,7
33.18
Summa
21534,28
591,00
1190,02
176,57
529,24
Landeskommissariat
Cusel
Gemeinde
Adenbach ....
1,69
1,2
6,2
1,48
0,48
.Albersbach ....
78,86
1,16
5,66
2,65
0,19
269,00
0.74
11,44
—
80,8
Altenglau ....
197,38
2,13
1,31
—
—
Aschbach ....
275.47
3,21
6,72
—
2,41
Becherbach ....
0,93
6,94
6,99
1.15
3,15
Bedesbach ....
78,96
0,66
0,89
0,86
3,12
Blaubach ....
78,41
2,26
34,9
9,00
30.15
Bledesbach ....
36.52
1,15
4,72
1,4
10,83
Bubach
224,00
5,52
101,25
—
27,18
Bergweiler ....
—
0,3
1.48
—
Bosenbach ....
210,4
2,5
0,5
6,44
3,8
Cronenberg ....
61,92
1.8
0,36
0,66
0,39
Cusel
78,52
4,76
20.63
0,95
3,3
Dannweiler-Frohnbach
198,00
—
1,58
0,67
14,48
Diedelkopf ....
40,88
0,23
7,23
—
6,52
Ehweiler
79,67
1,75
4,91
10,88
0,3
Einöllen
176,81
8.4
23,87
—
1,35
Eisenbach ....
27,9
1.17
3,75
—
0,65
Elzweiler ....
10,7
1,14
2,23
—
—
Erdesbach ....
163,00
—
3.44
3,89
1,66
Eschenau ....
159,00
2,18
21,14
19,54
2,00
Essweiler ....
523,35
5,89
13.82
51,93
5,32
Eschberg ....
168,85
1,70
4,42
—
12,1
Föckelberg ....
400,25
3,56
8,69
20,43
0,47
Frankelbach . . .
163.15
1.74
8,75
16.25
4,31
Friedelhausen ...
192,13
2.86
6,76
4,8
1,1
Frutzweiler ....
118,8
2,8
4.92
—
0,92
Ganzloff
1.22
2,73 <
0,26
0,53
— 200
Name
Gemein
degrund besitz
der Distriktspolizei-
ij Waldimgeu
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
behörde 1
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Ginsweiler ....
-
1.16
0.33
II
Godelhausen
189,29
2,94
10.36
1.09
3,22
Gumbsweiler
169.41
2.88
7.84
1,68
4.2
Hachenbach
i 144,18
; 2,6
5.64
7,58
3.73
Haschbacb .
84,25
3,16
4,33
i 2,5
0.11
Heinzenbausen
35.8
0,74
4,67
2,9
—
Hercbweiler
145,00
5.11
6,26
! -
43,77
Herschweiler
282,00
5,9
11,3
1 —
19.54
Hinzweiler-
Tettersbeim
503,65
1.81
3.45
—
62,37
Hobenöllen . .
204.62
0,51
0,78
! 0,36
1.00
Horf ....
213,00
8,9
177.6
1 —
130.65
Höffler . . .
90,11
5.12
17.36
7.2
4.93
Hundbeini . .
—
1,49
6,86
—
0,18
Hofersweiler
94,7
2.37
15.46
14.51
1,84
Horscbbach . .
158,7
1.11
3,2
3.61
0,55
442,78 1)
Jettenbacb ....
367,97
10,7
15,32
58.9
20.7
St. Julian-
Oberwiesenbacb .
461.00
5,15
38,23
2,07
16,55
Kaulbacb ....
137.14
0,78
7.9
2,58
16.9
Körborn . . .
.
301,89
25.63
36,36
52.87
3.76
Kollweiler . .
159.36
14.27
11,18
7.79
3.6
Konken . . .
237.00
1.82
9,89
—
17.79
Kreimbach . .
336,43
5,25
17.73
16,77
3.45
Krottelbacb . .
332,00
5,11
8,34
—
11,94
Langenbacb
395,00
6,54
24,86
—
111,18
Lauterecken
506,76
3.51
3.87
4,65
0,97
Liebsthal . .
—
2,4
6,28
—
3.18
Lobnweiler . .
277.13
6.64
10,26
8,43
10.65
Martb ....
73,00
2,84
103,67
—
63,16
Mülilbach . .
305.82
2,58
4.63
—
3.99
Norzweiler . .
.
3,49
1.59
5,43
0,35
0.3
Neimkircben . .
354.4
5.39
11,69
13,55
2,51
Niederrobmbach
135,00
2,19
4,39
—
2,32
Niederstaufenbacb
83.11
2,57
7.29
7,84
2,42
Nussbach . . .
175.68
2,85
4.60
3,4
21,93
Oberalben . . .
62.00
—
3,57 ,
8.92
4,54
Niederkircben . .
'
217,00
3.43
58,84 !
—
46.16
Oberrohmbacb . .
34.00
1,6
10,87 1
—
10.58
Oberweiler i. Tal .
'. 365,59 1
1,94
4,34 :
3,42
—
Oberweiler-
1
Tiefenbacb .
. 1
164.82
5,47
2.92
5,77
1.55
Oberstaufenbach .
79,13
3,5
12,81
0,52
0,82
Odenbach . . .
.
140,39
4,96
12.13
20,77
1.73
Osterbrücken . .
•
187.00
5.15
190,51
—
114,00
Petersbach . . .
84,3
1.4
1,75 1
3.48
0.45
Quirnbach . . .
124,37
3.18
6.77 1
6.2
4.75
Rammeisbach .
• :
63.4
1.12
8.62
—
21.61
Den Gemeinden Horscbbach und Elzweiler zusammen gehörig.
201 —
Name
Gemein
degrundbesitz
der Distriktspolizei-
1
1
pu c Waldungen
behörde
[i Tagwerke
Wiesen
A eck er
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Rathskirchen . . .
24,9
2,6
0,8
0,49
1,32
Rothsweiler . .
192,00
—
7,82
6,72
3,2
Rehweiler . .
203.45
7.1
15,8
4,99
12.36
Reichsthal . .
22.72
—
4,58
0,42
6,46
Striffelbach . .
•
101,68
4,1
5,14
0,48
—
Reipoltskirchen
—
—
0.53
—
0,57
Reisberg . . .
36,4
0.78
1.32
1,98
5,15
Rossbach . .
170,73
3,68
27,27
27,9
0,78
Roth ....
—
4.35
3.8
9,87
—
Ruthaelberg . .
376,9
23,7
11.68
14,16
12.28
Rudolfskirchen
—
0,39
6,14
—
2.54
Rutsweiler a. d. L.
157.21
1,68
4.26
19,43
21.32
Rutsweiler a. Gl.
199,52
0,22
4,72
—
1.62
Saal ....
224,00
5,76
174,68
—
62.11
Schallweiler
106,8
6,62
11,76
—
24,69
Schmittweiler .
—
2,19
0,75
0,54
—
Sälen ....
85,19
0,63
2,83
—
2,93
Seichenbach
182,00
1,85
29.39
—
69,31
Theilbergsstegen
249,00
1.27
8,00
—
6,65
Trochweiler . .
—
0.76
3,44
—
2,51
Ulmet ....
204.66
4.27
16,88
31,3
8,84
Wahnwegen
85.27
3,93
9,76
—
8,42
Weichweiler
200,9
2.25
3,66
9,93
12,9
Wolfstein .
S
.513.2.5
2.63
122,65
6.51
2,68
umma 16218,4
330,6
1716,51
565,23
1277,4
Landeskommissariat
Frankenthal
Gemeinde
j
Albsheim
—
0,25
—
• —
Altleiningen
418,63
1,9
11,3
0,35
2,69
Asselheim
—
—
1,77
—
24,97
Battenberg .
427,24
2,76
0,89 ;
—
Beindersheim
133,5
23.67
92.14
13,0
—
Bissersheim .
104,3
—
—
—
0,43
Bobenheim .
—
36,1
30,7
12,4
—
Carlsberg
—
—
1,13 ,
0,42
Colgenstein .
—
—
86,0 [
—
Dirnstein . .
—
18,47
93.44
0,53
Ebertsheim .
—
0,26
115,1 '
—
30,00
Edigheim
45,13
136,51
171,61
47.12
4,2
Eppstein . .
—
11,23
40,27
—
1,93
Flommersheim
—
3.27
199,1
—
1,45
Frankenthal
—
65,39
199,1
—
1,45
Gerolsheim .
168,21
—
33,31
—
—
Grossbockenbeim
—
—
12,63 1
—
—
Grosskarlbach
i
306,11
0,40
4,5 :
0,4
0,17
202
Name
der Distriktspolizei-
behörde
Gemeindegrundbesitz
Waldungen
Tagwerke
Wiesen
Tagwerke
Aecker 1 Hutplätze
Tagwerke ' Tagwerke
Grossmindsheim
Grünstadt . .
Hertlingshausen
Hessheim . .
Hettenleidenheim
Heuchelheim
Kindenheim .
Kirchheim a. C.
Kleinbockenheim
Kleinneidesheim
Kleinkarlbach
Lambsheim .
Laumersheim
Mertesheim
Morsch .
Mühlheim
Neuleiningen
Obersülzen
Obrigheim
Oppau
Quirnheim
Roxheim .
iSausenheim
Studernheim
Tieferthal .
Wattenheim
L andeskommissariat
Germersheim
Gemeinde
Bellheim .
Büchelberg
Erleubach
Friesbach
Freckenfeld
Germersheim
Hagenbach
Hitzenbühl
Hayna
Hördt . .
Jockgrim
Kaudel
Knittelsheim
Kühardt . .
Leimersheim
177,75
511,75
925,25
845,21
846,87
222,13/10
25,15
964,00
682,28
12,6
2170,21
27,87
35,41
0,76
29,72
10,33
16,82
33,48
135,00
0,19
132,85
0,26
52,69
5,1
48.34
0.26
20.86
Summa 8985,93 »/lo 849.9
2294,41
185,42
479.14
181,36
462,54
I 533,72
429.19
488.81
288.87
232,64
492,39
2188.29
317,00
90.49
418.1
95,77
91,67
37,17
18,06
8.88
822.44
120.97
21,28
10,74
65,28
82.3
69,00
20,97
24.7
98,44
103,39
1,72
121,35
11,43
41,12
0,93
3.2
10.43
19.87
2.68
633.94
14,76
2,69
265,00
0,15
70,00
1.44
4.85
138,54
18.73
188,45
3.16
72.46
2,44
22.93
35,00
36,93
5.56
118,14
35,00
6,2
2,00
2707.41 ;! 315,95
546.18
96,1
78,25
39.65
41.54
510.17
232,2
114.7
24,97
715,25
71.92
160,53
76.41
190.3
168,73
5,00
2,91
0,34
7.9
18,5
11,92
1.74
3,45
1,97
2.61
3,75
1,4
203
Name
der Distriktspolizei-
'
Gemein
iegrundbesitz
.: _ 1
^ ; Waldungen
behörde
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
1 Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Längenfeld ....
1
1585,1
65,1
307,12
3,97
5,31
Minfeld . . .
—
50,92
51,39
0,63
2,48
Neuburg . . .
118,85
83,37
81,95
28,88
44,59
Neupfotz . . .
215,24
171,76
277.92
—
2,00
Niederlustadt .
1074,23
48,84
59,8
- —
0,4
Oberlustadt . . .
2501,15
43,9
71.26
—
0,4
Otersheim . .
310,61
73,74
74,9
9,2
4,00
Pfortz ....
291,1
42,2
99,6
11,00
6,48
Rheinzabern
211.14
642,2
474.92
2,82
—
Rulzheim . .
;, 1636,51
54,85
693,26
—
0,83
Schaidt . . .
||
9,43
8.17
—
—
Scheibenhardt .
0,78
5,3
4,4
—
0,42
Schwegenbeim .
i 972,21
0,48
65,98 1
9,67
0,17
Sondex-heim . .
1 191,81
112,12
182,61
14,11
—
Steinweiler . .
1 995,46
59,62
99,3
3,9
5,15
Vollmersweiler
l' —
—
4,88
—
0,3
Weingarten . .
i 835,42
1,23
21,71
0,56
0,44
Winden . . .
' —
39,17
28,88
—
5,5
Westheim . .
901,46
—
82,61
—
1,3
Wörtb . . .
li 855,45
106,89
448,11 i
2,68
136,97
Zeiskam . . .
732,16
10.95
12..58 j
12,03
—
Summa 22510,87
3158,39
6129,37
159,44
280,55
Landeskommissariat
Homburg
Gemeinde
Altenkircben . . .
389,62
10,44
22,92
5,2
3,17
Bann
'
0,32
5,75
2,7
2,14
3,5
8,62
Becbhofen ....
i 69,4
Banden-
;
Scbwarzenbach .
7,24
2,26
6,3
27,44
7,57
Bettenhausen . . .
70,4
0.83
5..S9
—
0,10
Breitenbach ....
! 616,14
11,59
7,23
10,42
1.6
Börsborn
140,94
8,84
12.61
1 16,55
7,9
Bruchmühlbach . .
92,25
2,83
6.48
—
2,21
Brücken
: 474,44
7,78
177,9
30,00
10,75
Bindershausen . . .
99.00
4,6
36,12
10,71
—
Dintschweiler . . .
186,89
4,93
10.2
0,55
1,4
Dittweiler ....
286,61
5.36
209,6
2,62
2,15
Dunzweiler ....
137,29
6.18
8,27
2,49
16,5
Eschbach ....
205.00
20.2
54,51
25,8
3.3
Erbach-Reiskirch . .
|i —
6,44
8.32
—
—
Fockenberg-Lunbach
.55,47
2,24
5,63
5,22
4,15
Frohnhofen ....
, 208,43
19,96
211,73
4,53
3.82
Gerhardsbrunn . .
—
—
—
—
—
Gümbsbach ....
244.82
4,24
10,71
0,75
0,2
Gries
167.28
1,97
0,73
14,7
10,32
204
Name
Gemein
degrundbesitz
der Distriktspolizei-
[
behörde
Waldungen
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Gi'ossbundenbach . .
294,00
3.24
33.82
39,8
Hauptstahl . .
—
1,17
3,1
—
2,57
Haschbach . .
32.18
4,63
9,36
3,52
4,82
Hutschenhausen
83.58
9,45
31.84
—
20,24
Höchen . . .
4,68
3,7
14,21
4,49
2,89
Homburg . .
187.92
—
22,3
23,4
22,9
Jägersburg . .
2,25
2,64
1,73
0,88
5,55
Katzenbach
83,74
8,47
75,00
8,2
10,15
Käshofen . . .
337.39
4,77
—
4,89
—
Kindsbach . .
—
49,16
2,13
—
—
Kirchenarnbach
—
—
—
—
—
Kirckel-Neuhäusel
127,14
1,56
20,19
8,74
—
Kleinbunderbach
299.00
3,41
7,24
17,86
—
Kleinottweiler .
8.2
2,05
1,7
—
1.49
Kirrberg . . .
3,37
1,86
1,28
41,35
29,65
Kottweiler-
Schwanden .
359,39
7,52
52.13
—
11,96
Krähenberg . .
318,00
4.31
1.27
1,00
—
Kübelberg . .
494,86
106,27
44,92
6,43
5,2
Lambsborn . .
41.39
7,32
13,35
6,5
15,17
Landstuhl . .
361,19
0,91
1.17
10,62
55,44
Lang-Linden
—
1,25
3,57
—
—
Linden . . .
—
1,25
2,00
—
8,18
Limbach . . .
—
1,97
1,8
51,49
—
Mackenbach
90,71
7.73
43.69
8,77
39,6
Martinshöh . .
—
9,21
4,57
—
—
Matzenbach . . .
175,79
2.31
6,76
3,95
0,08
Miesenbach . .
308,99
9,69
47,92
21,27
26,55
Mittelbexbach .
—
—
2,42
26.6
11.5
Mittelbrunn . .
—
—
—
—
—
Mühlbach . .
—
0,34
2,62
—
0,64
Münchweiler a. Gl
154,9
12,00
9.45
1.16
5,54
Mörsbach . .
77.34
22,51
24,36
5,00
—
Nanzweiler . .
172,64
4.59
6,79
1,29
3.99
Nandiezweiler . .
59,11
1.35
5,29
—
14.39
Niederbexbach .
148.3
10,67
24,59
40,42
—
Niedermiesau .
502,5
35,7
105,34
40,15
6.74
Niedermohr . .
226,14
5,51
12,38
—
32,71
Oberarnbach
—
—
—
■ —
—
Oberbexbach . .
—
2.69
13,73
—
0,44
Obei'miesau . .
288.5
4.7
39,4
4,56
1,65
Obermohr . .
26,83
5.31
5,98
—
28,53
Quiedersbach . .
—
—
0,8
—
28,2
Ramstein . . .
38,12
0,63
204.83
—
2,17
Reichenbach . .
134,68
7,62
7,06
11.58
0,17
Rauschbach . . .
95,9
3,76
7,63
—
0,10
Rosenkopf . . .
118.54
4,15
2,00
7,31
—
Sand
286,72
24,5
36,43
22,63
6,56
Schmittweiler . .
287.71
3,78
133,23
—
2,36
Schönenberg . .
253,7
53.49
120,3
—
3,58
Schrollbach . . .
47.51
12.93
11.81
—
9.52
205
Name
Gemeindegrundbesitz
der Distriktspolizei-
1
Waldungen 1
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
UCIXUI l^t:
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Spesbacli
_
_
47,6
1,82
Steigen . .
187,00
0,95
6,84
10,99
6,47
Steinwenden
119,45
7,82
16,68
0,81
4,87
Vogelbach .
149,46
4,67
3,56
—
Steinbach
152,84
14,34
7.8
21,29
1,46
Waldmohr .
502,7
9,58
105,25
—
10,31
Waltersbach
43,04
8,23
21.78
—
36,74
Wiesbach
294,91
4,43
4,00
16,61
6.24
S
umma
11610,43
648.23
2237,61
628,9
574.78
Land eskommissariat
Kaiserslautern
Gemeinde
Alsenbrück-Langweil
66,8
__
Altenborn ....
1885,23
12,67
103,15
—
43,38
Baalborn . .
114,86
4,67
80,06
—
36.72
Börrstadt
11,94
5.73
33,69
—
12,69
Bränigweiler
191,72
7,87
12,79
—
12,69
Dansenberg .
—
—
1,59
—
1,52
Enkenbach .
1796,41
9.42
53,52
—
160,58
Erfenbach .
73,24
—
—
7,87
Erlenbach .
166,72
—
2,85
—
17,72
Erzenhausen
208,36
2,2
0,21
—
3,37
Eulenbis . .
244,15
—
8,6
—
6,51
Falkenstein .
—
—
0,41
—
,
Fischbach
—
—
2,9
—
4,53
Frankenstein
—
2,61
6,65
—
1,85
Gerweiler
286,16
—
5,87
—
3,23
Gonbach . .
23,45
—
—
—
—
Gundersweiler
232,8
2,96
4,93
—
11,71
Heimkirchen
10,5
3,74
6,62
—
—
Heiligenmosche
108,9
5,8
8,31
—
—
Hirschhorn .
117,56
3,35
6,7
—
1,63
Hochspeier .
98,3
1,93
26,18
^-
17,54
Hochstein
' 2,39
—
0,79
—
1,46
Höringen
—
2,32
17,25
—
2,19
Hasenecken .
—
0,56
—
75,22
Imsbach . .
—
1,51
7,11
—
6,22
Imsweiler
489,55
15,29
88.9
97,76
—
Kaiserslautern
5445,9
54,8
481,23
5,92
29.54
Katzweiler .
i 304,19
19,75
36.29
—
2,38
Krückenbach
—
—
2.72
—
—
Lofesfeld . .
—
1,36
1,22
—
1,64
Stahlbach
1 1239,52
187,52
1142,79
—
2.34
Mehlingen .
i —
5,13
39,46
—
15,71
Mols ebb ach .
—
0,59
3,42
—
4,37
Morbach . .
79,7
0,76
8,2
—
2,9
206
Name
der Distriktspolizei-
Gemein
deg rundbesitz
i|
Waldungen
Wiesen
Aecker
" Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Moorlautern . . .
18,00
2.37
28.97
4,62
Münchweiler
, 116,85
Neuliemsbach
—
5,86
_
Neukirehen .
! 260,55
9,96
117,33
—
45.19
Niederkirchen
152,12
2,49
3,4
—
18,42
Obersulzbach
166,17
0,59
5.1
—
8.34
Olsbrücken .
424,92
5,59
0,97
10,34
9,4
Otterbach .
1
—
2.57
—
77,24
Otterberg
1
1.75
4,97
—
183.63
Pörbach . .
i 68,48
2,31
8,56
—
2.28
Potzbach . .
2,94
14.26
—
3.42
Rodenbach .
309,97
13,14
83,74
—
4.69
Sambach . .
1
1.13
19.24
Schallodenbach
1
1,66
3,34
4,93
1,54
Schreckenhausen
—
4,68
5,18
—
1.6
Schweisweiler .
—
1,41
2.45
24,81
Schwedelbach
460,19
3,92
9,65
—
9.28
Sembach . .
14.00
50.63
2.00
3,66
Siegelbach .
58,00
—
30,3
—
17,8
Sippersfeld .
1726,54
23,9
236,2
—
14.00
Steinbach
—
4.12
0.10
Stelzenberg .
—
1,57
2,2
—
7,15
Stockborn .
—
—
0,19
Trippstadt .
8,5
1.68
8.2
—
12,3
Untersulzbach
166,19
0,33
2,63
—
6,36
Waldleiningen
—
0,71
6,5
—
2,79
Wartenberg-
Rohrbach
2,0
0.13
2,7
2,2
2,00
Weilerbach .
250,44
—
24,8
—
16,9
Winnweiler . .
2.6
—
Worsbach
25,1
—
—
—
1,92
S
iimma
!
17389,43
431,59
2967,6
127,9
972,9
Landeskommissariat
1
Kirchheim-
1
bolauden
!
Gemeinde
Albisheim ....
! 495,35
0,63
3,17
.
Alsenz ....
1 332,1
—
3,2
—
0,77
Bayersteckweiler
l'
0,17
0,38
—
1,93
Altenberg . . .
1'
—
—
—
—
Bennhausen . .
;'
—
2,29
—
—
Bindesheim . . .
1
—
0,8
—
59,00
Bulenheim . , .
0,3
1.93
—
—
Bischheim . . .
—
2,13
—
0,86
Bisterschied . . .
224,23
1,66
33,23
17.82
8,78
Bolanden . .
\i 980,43
5,63 1
78,65
—
—
— 207
Name
der Distriktspolizei-
behörde
Gemeindegrundbesitz
i Waldungen
' Tagwerke
Wiesen
Tagwerke
Aecker
Tagwerke
Hutplätze
Tagwerke
Gedungen
Tagwerke
Kalibach .
Colin . .
Deiinenfels
Dielkirchen
Dörnbach
Dörrmoschel
Dreisen .
Duchrothoberhausen
Ebemburg
Enseltheim
Eisenberg
Feilbügert
Finkenbochpei-tweiler
Gauersheim .
Gaurohweiler
Gerbach . .
Gollheim . .
Hallgraben .
Harxheim
Hochstätten .
Jakobsweiler
Ilbesheim
Immerheim .
Kalkofen . .
Katzenbach .
Kazenheim .
Kirchheimbolanden
Kriegsfeld .
Lautersheim
Battweiler .
^lannweiler .
Marienthal .
Marnheim .
Mauchenheim
Mörsfeld . .
Mozschheim .
Münsterrappel
Niederhausen
Niedermoschel
Niefernheim
Oberliausen .
Obennoschel
Oberndorf
Oberwiesen
Odemheim
Orbis . .
Ottersheim
Ramsen .
Ransweiler
Rehborn .
Rittersheim
84.17
22,44
343,95
151,8
137,89
852,26
9187,9
1534,63
563.47
65.73
1927,00
121.77
338,96
4.26
12.8
205.84
1345,53
1735,3
149.23
356,39
46,66
104,32
30.26
2,49
1,35
0,68
1.2
4,19
1,9
1,33
2.25
1,9
16,43
1.15
1.13
1.12
2.38
4.29
4,76
0,6
6,25
0,48
1.89
—
0,4
3,4
—
—
1.38
76.54
—
35,51
—
0.74
1,95
—
—
0,9
—
—
0,67
566,94
—
10.19
111,67
—
7,83
—
—
0,13
822.89
5.98
45,3
159,00
3.6
2,6
—
—
0,26
312,69
20.4
0,27
44,1
3,41
3.9
481.49
0,32
4,8
—
0,98
0.69
3,8
0,52
0,79
1,71
23.34
1.3
0,57
281,84
25,87
0,29
12,66
46,91
0,72
5,5
3,49
47,46
9.32
0,1
39,18
1,57
3,34
1,61
36.5
1,33
2,19
123.11
14,92
8,5
11.46
1,2
0,27
0,37
3,00
2,94
0,87
4,00
1,86
1,1
0,81
12,96
1.12
0,97
5,27
5,11
47,13
0,2
6,9
8.11
0,61
1,4
0,92
0,1
6,47
0,81
0,34
10,5
3,13
4.22
0,74
8,23
1,32
1,34
0.6
0,93
0,78
3,59
0,3
208
Name
Gemein
deg rundbesitz
der Distriktspolizei-
Waldungen
behörde „
Tagwerke
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Rockenhausen ... 1329,7
9.31
20.4
Rodenbach .
—
—
—
—
—
Rüssingen
—
—
6,73
—
—
Ruppertsecken
107,66
7.5
19,15
5,00
2.48
Scbiersfeld .
2037.15
4,74
4,43
—
3.35
Scbörborn .
55.85
3.53
9,17
—
0.45
Sitters . .
6.63
1.00
9.8
—
0.52
Stahberg . .
—
0.4
0,77
—
1.62
St. Alban
—
1.15
32,3
—
1.9
Staudenbühl
—
—
64.37
—
0.3
Stauf . . .
—
—
0.35
0,23
1,11
Steingruben
—
—
0,66
—
—
Stetten . .
—
—
—
—
—
Taschen mosche
38.14
0,94
1,75
1,64
Unkenbach .
161,35
2.65
0.26
—
4.34
Waldgrehweilei
23.45
1,27
6.33
11.46
29.3
Weiters weiler
li
—
34,81
—
0,32
Würzweiler .
—
5,43
13,53
1,00
—
Winterborn .
94.78
13,27
—
—
—
Zell . . .
1
—
0.9
~
0.8
S
umma 18093.84
149.9
1265.59
51.84
191.11
i
Landeskommissariat !
Landau j
Gemeinde |
Altdorf
399,55
11.26
42.32
2,13
Arzheim .
—
24.1
5.19
10,59
11.68
Birkweiler
590.71
4.32
4,84
12.82
13.3
Böbingen
302,4
40,8
163.61
—
0.23
Bächingen
754,81
—
4.67
0.18
0.22
Bornheim
—
16.48
109.84
6.25
—
Buri^weiler
1105,00
1.83
2.02
—
0.16
Dammheim
—
—
9,87
—
1,49
Diedesfeld
2011.38
2.39
3,92
—
—
Edenkoben
3244,63
19,66
27.41
—
—
Edesheim
2151,00
54,00
28,00
—
—
Eschbach
282.59
1,00
5.00
—
2,00
Essingen .
287.73
40.69
56,28
8,4
0,4
Frankweiler
1301.81
28,92
75.7
2.33
—
Flemlingen
493,63
—
1.91
0,1
0,88
Freiersheim
—
19,35
25.4
2.98
0,23
Godi-amstein
1364,88
20,5
21.37
2.87
0,98
Göcklingen
137,85
5.00
7,86
3.39
—
Gleisweiler
630.00
25.7
1.92
—
—
Gomersheim
1311,23
48,7
47.65
4.6
1.1
Grossfischlin,
?ei
i
—
27.89
276.84
—
3,5
209
Name
Gemein
degrundbesitz
der Distriktspolizei-
behörde
Waldungen
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Hainfeld
1081,13
10.88
0,8
6,77
Herxheim . .
1398J9
117,62
173,1
4,61
5,58
Herxheim-Weyer
266,16
23,45
12,93
—
0,5
Ilbesheim . .
318,28
27,56
91,4
—
7,85
Impflingen . .
236,19
47,4
18,98
1,9
0.4
Insheim . . .
236,1
21,92
7.44
—
—
Kirrweiler . .
178,30
42,78
40,74
8,51
Kleinfischlingen
—
39J8
65.91
0,61
—
Knörringen , .
—
1,47
54,46
—
0,1
Landau , . .
4987,48
34,81
54,27
12,46
1,92
Seimweiler . .
165,59
0,2
1,28
—
—
Maikammer-
Alterweiler .
2242,00
4,37
43,3
2,12
Mörzheim . .
—
19,18
67,19
1,88
Niederhochstadt
261,6
105,3
39,13
8,57
Nussdorf . . .
1300,68
17,84
74,59
21,6
4.8
Oberhochstadt .
281,34
8,21
13,4
7,9
OfFenbach . .
548,89
9.5,2
174,65
5,6
—
Gurichstein . .
—
230,32
32,00
1,17
Rauschbach . .
—
—
—
Rhodt ....
2100,00
12,00
1,00
Mörlheim . .
—
22,73
70,15
0,57
0,23
Roschbach . .
464,57
0,79
25,00
0,95
0,73
Sieboldingen .
1245,65
15,93
7,5
—
5,63
St. Martin . .
2041,85
0,65
0,96
—
—
Venningen . .
691,42
51,54
63,62
5,17
—
Walsieim . .
557,84
8,97
11,91
0,2
—
Weyher . . .
1107,5
9,00
8,00
—
—
WoUmershei
m . .
!
233,19
2,57
46.92
0,57
—
Summa
39418,00
1335,99
1920,81
139,37
64,56
L an deskommissariat
Neustadt
Gemeinde
Bobenheim a. B. , .
993,63
3,36
32,25
2,98
Dackenheim
1
597,98
6,8
0,38
—
0,5
Deidesheim . .
5164,00
22,00
33,45
—
—
Dürkheim
7361,96
146,91
258,58
—
16,63
Duttweiler
—
46,71
74,55
—
—
Eilerstadt
120,18
1,7
58,00
—
—
Elmstein .
—
—
29.74
—
Erpolzheim
137,00
14,48
11,27
1,78
—
Esthai . .
—
—
—
Frankeneck
1
1,33
1,3
—
—
Freinsheim
\ 1261,84
3,25
47,2
—
— .
Friedlsheim
672,49
0.64
14,42
—
—
Wisniüller, Teilung der Gemeinläudereien in Bayern
14
210
Name
Gemein
degrundbesitz
der Distriktspolizei-
behörde
Waldungen
Wiesen
Aeoker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Forst
158,15
3,8
24,23
8,99
Geinsheim . .
600,27
132,5
181,69
1.61
1,14
Ginneldingen .
1518,59
1.24
—
—
—
Gönheim . . .
601.8
22,95
35,66
—
—
Grethen . . .
—
—
—
0,13
Haardt . . .
1514,2
—
—
1,15
—
Hambach . .
2513,00
36.1
—
—
5,00
Hartenburg . .
—
—
1,1
—
0,38
Hasslach . . .
4488,66
681.2
679,39
—
—
Clerxheim a. B.
476,95
—
0,73
—
4.33
Kallstadt . . .
949,58
—
157,96
—
11,58
Königsbach . .
507,67
2,34
6,10
—
—
Locher . . .
2605,00
189,9
45,83
48,47
6,97
Lambrecht-
Grevenhausen
1793,62
13,2
25,48
—
—
Leistadt . . .
1038,6
0,36
2,61
10,65
18.5
Lindenberg . .
—
0,8
0,12
—
0.17
Loblach . . .
275,11
—
0.23
—
—
Meckenheim
—
36,59
184,43
—
—
Mussbach . .
697,31
52,78
37,52
28,7
0.61
Neidenfels . .
—
0,4
0,7
—
—
Neustadt . . .
2145.77
17,77
145,59
—
28.35
Niederkirchen .
1717,87
5,00
25,33
—
—
Bödersheim . .
—
—
57,73
—
—
Ruppertsberg .
445,9
3,59
27,66
—
—
Seebach . . .
—
0,56
0,79 !
— -
—
Ungstein ....
285.64
—
24.92
—
—
Wachenheim . .
2411,76
4.19
51.76
—
17.77
Weidenthal . .
2824,52
8.17
117,6
—
14,48
Weisenheim a. B.
1198,37
0,36
0,9
1,6
—
Weisenheim a. S.
974.44
94.00
76.55
6,00
—
Weizingen . .
—
15.4
3,4
6.19
Summa
48050,56
1563,33
2491.65
1
99,33
144,25
Landeskommissariat
Pirmasens
Gemeinde
Bobenthai ....
358,44
9,5
11.2
—
14,16
Bundenthal . .
948,95
15,48
49,5
606,2
—
Burgalben . .
—
3.7
3,12
4,94
6,83
Busenberg . . .
655.46
2.58
58,65
0,21
2,58
Bruchweiler-
Bärenbach .
631,83
12,92
0,73
—
401,96
Clausen . . .
—
2,29
3,39
5,85
34,96
Dahn ....
2506,00
27.66
35,45
223,00
—
Donsieders . .
—
5,28
1,92
39,15
11.12
211
Name
Gemein
degrundbesitz
der Distriktspolizei-
behörde
Waldungen
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Eppenbrunn . . . \
0,37
2,76
12,36
13,73
Erfweiler ....
348,65
4,00
9,00
0,5
Erlenbrunn ....
—
6,1
10,15
— .
3,67
Fischbach-
Petersbächl . .
—
11,51
118,4
—
5,75
Fahrbach ....
0,48
2,94
2,59
14,53
11,22
Fröschen !
17,85
7,97^/10
22,95
63,25
12,69
Geiselberg ....
766,59
6,52
7,49
—
72,97
Gersbach
26,18
—
0,42
56,13
15,13
Harsberg i
—
4,53
9,73 '
—
15,46
Hauenstein ....
534,58
1.58
2,49
67,3
—
Hengsberg . . . . ]
45,83
1,43
3.9
—
2,00
Gelten berg ....
1269,91
4,66
12,88
356,39
24,5
Germersberg . . . ;
2,92
1.46
—
8,69
Herschberg ....
5,21
20,78
2,14
23,96
Erlenbach . . . . i
585,53
4,56
14,51
—
1,84
Hettenhausen . . .
211,00
155,00
821,00
38,00
10,00
Hilst
0,72
3,11
2,11
5,37
Hinterweidenthal . .
2192,67
3,67
3,32
51,66
120,44
Hirschthal ....
22.66
2,82
12,29
—
31,83
Höhenöd
—
—
—
7,33
6,31
Höhnischweiler . .
275,32
3,69
6,81
5,66
14,65
Höhmühlbach . . .
245,41
1,76
2,13
1,72
10,32
Horbach
—
0,86
1,56
—
7,81
Bjröppen
403,00
1,74
2,56
58,6
146.00
Leinen
—
2,22
2.34
—
4,62
Lemberg
—
4,1
30,9
44,25
32,3
Lauterschwan . . .
1,52
1,6
0,67
—
0,91
Ludwigswinkel . .
—
1,68
1,29
—
10,00
Merzalben ....
5,59
4,58
76,4
158,6
62,36
Miinchweiler . . .
—
—
0,91
0,89
0,9
Niederschlettenbach .
675,35
28,24
57,25
—
9,8
Nothweiler ....
537,88
3,57
6,64
—
315,11
Nünschweiler-
Duzenbrücken . .
371,51
3,67
2,83
13,4
17,6
Pirmasens ....
70,17
2.3
—
—
69,38
Rodalben-Petersberg .
133,27
18,.54
217,74
81,15
27,4
Rumbach ....
2356,1
22,66
9,1
215,4
493.27
Ruppertsweiler . .
1,11
4,74
—
3.97
Saalstadt ....
0,4
0,4
0,64
4,51
Schauerberg . . .
1,3
2,53
3,61
0,52
Schmidhard . . .
87.49
2,67
0,18
—
0,83
Schmalenberg . . .
1610,4
10,75
16,42
215,14
71.00
Schapp
1818,17
7,46
23,63
94,36
25,00
Steinalben ....
87,25
2,89
13,8
40,76
5,76
Schönau
—
2,19
0,55
—
80,93
Schweix
1,41
1,14
39,7
120,85
3,53
Sinten
—
3,98
10,99
—
50,73
Thaleischweiler . .
—
2,83''/io
7,14
16,2
4,35
Trulben
92,00
2.36
50,40
106,64
12,8
Vieningen ....
—
.5.10
14,58
206,65
25,7
212
Name
Gemein(
leg rundbesitz
der Distriktspolizei-
behörde
Waldungen
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Waldfischbach . . .
1344,85
3,16
21,83
244,13
17,36
Wallhalben .
24,00
56,00
261,00
19,00
5,00
Weselberg .
—
1,16
0,39
—
7,54
Windsberg .
408,94
2,83
1,37
1,64
35,7
Winzeln . . .
45,86
3,43
3,46
68,25
36,2
Zesalberg
S
—
4,82
2,93
—
37,45
amma
21778,38
. 523,93 Vi 0
2143,7
3269,1
2499,17
Landeskommissariat
Speyer
Gemeinde
Aisheim
—
—
—
—
—
Altripp . .
128,98
127,54
90,22
0,13
2,29
Assenheim .
—
4,27
25,98
—
2,53
Berghausen .
1
—
253,37
51,85
—
1,47
Bohl . . .
1615,00
231,89
56,95
—
1,63
Darmstadt .
94,00
46,25
76,68
—
—
Dudenhofen .
1404,49
12,29
139,58
16,46
1,13
Friesenheim
—
238,9
323,17
—
—
Fussgönnheim
127,00
82,55
178,35
4,81
0,27
Hanhofen
204,24
47,38
64,78
3,13
0,14
Harthausen .
444,00
17,11
125,72
1,37
—
Heiligenstein
—
45,98
9,24
—
—
Hochdorf
—
14,58
—
0,6
—
Igcrlheim . .
1459,00
221,85
108,92
—
4,59
Ludwigshafen
—
—
—
—
—
Mandach . .
—
148,92
52,22
20,49
0,18
Mechtersheim
25,79
107,35
5,79
11,52
Mundenheim
44,00
241,00
86,00
j —
—
Mutterstadt .
691,71
37,77
405,28
' —
—
Neuhof en
217,00
235,00
80,23
50,00
—
Oggersheim .
—
165,42
141,11
—
—
Otterstadt .
849,00
193,00
76,00
56,00
—
Rheingönnheim
.
28,75
116,28
43,34
1 1,4
10,33
Ruchheim .
.
—
6,8
113,89
4,00
4,28
Schauemheim
.
—
7,14
57,36
—
—
Schifferstadt
.
3030,00
148,49
154,98
10,00
—
Speyer . .
i 2745,6
814,23
1308,57
—
59,8
Waldsee . .
! . . 715,00
105,00
92,00
47,00
—
S
un
im{
1
13797,23
3587,99
3969,77
220,28
99,96
213
Name
der Distriktspolizei-
behörde
Gemeindegrundbesitz
Waldungen
Tagwerke
Wiesen
Tagwerke
Aecker
Tagwerke
Hutplätze
Tagwerke
Gedungen
Tagwerke
Landeskommissariat
Zweibrücken
Gemeinde
Altheim . .
Alschbach .
Althornbach
Assweiler
Ballweiler-
Wecklingen
Battweiler
Bebeisheim
Bierbach .
Biesingen
Blickweiler
Blieskastel
Bliesdahlheim
Bliesmengen-Bolgen
Blöckweiler . .
Battenbach . .
Breitfurt . . .
Breuschelbach .
Bubenhausen-
Emstweiler
Contwig . . .
Dellfeld . . .
Dietrichingen .
Einöd-Ingweiler
Ensheim . . .
Erfweiler-Esslingen
Eschringen . .
Gersheim . .
Grosssteinhausen
Hafkirchen . .
Hasel ....
Heckendahlheim
Hengstbach . .
Herbitzheim
Hombach . .
St. Ingbert . .
Ixheim . . .
Kleinsteinhausen
Knopp-Labach .
Lautzkirchen .
Massweiler . .
Mauschbach
Medelsheim . .
Mimbach . . .
Mittelbach . .
528,1
231,59
131,69
151,1
50,6
845,12
14,67
25,37
151,6
204,61
184,66
402,79
501,62
310,44
257,6
312,16
515,45
317,6
122,48
218,5
60,52
336,45
150,6
430,36
180,56
105,17
4,65
114,51
165,76
161,8
198,8
6.94
292,87
274,52
320,14
145,95
551,00
489,8
152,4
7,71
8,24
4,81
3,29
3,10
6,4
24,29
38,57
14,1
29,46
7,31
0,70
1,17
15,88
4,2
19,16
4,1
1,11
22,65
0,36
3,79
4,15
45,22
17,88
9,47
4,7
4,34
13,2
3,11
0,49
1,29
68,62
6,17
3,93
6,55
3,51
2,68
2,37
23,15
16,44
2,00
60,72
29,69
3.01
7,4
3,61
0,38
8.5
7,48
9,12
2,73
46,00
52,87
9,56
31.03
110,56
19,35
94,91
113,17
1,74
65,57
60,23
4,44
35,3
0,82
5,96
13,9
40,64
2,69
3,57
19,5
3,85
1,89
3,4
7,4
63,91
55,51
5,1
3,82
4,32
10,63
0,12
43,54
8,74
35,77
9,37
1,34
0,64
10,00
4,57
65,84
58,36
0,4
9,67
12,93
0,37
14,15
3,21
5,6
10,66
3,49
3,99
22,42
3,83
1,33
11,12
6,94
7,93
8,7
41,32
6,84
0,47
1,46
7,78
8,53
8,93
0,3
4,31
2,16
7,39
4,71
1,54
8,75
0,32
31,58
1,95
98,66
41,66
4,97
28,00
9,52
3,93
28,57
3,87
^ 'l
4,61
3,57
19,96
2,46
22,46
8,72
10,3
5,00
214
Name
(
jr e m e i n (
leg rundbesitz
der Distriktspolizei-
behörde
Waldungen
Wiesen
Aecker
Hutplätze
Gedungen
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Tagwerke
Neualtheim ....
147,95
1,66
3,15
_
1,49
Niederauerbach
155,9
2,47
112,27
—
53,00
Niederhausen .
0,66
3,49
—
1,37
—
Niedergeilbach
—
4,49
0,52
—
—
Niederwärzbach-
Saalbach
877,41
12,83
40,85
—
2,77
Oberauerbach
142,88
6,57
11,66
—
23,81
Oberhausen .
134,32
5,23
2,43
12,5
3,42
Oberwärzbach
283,3
3,11
24,56
3,93
7,35
Ommersheim
295,54
1,99
36,76
0,16
8,43
Ormersheim
811,29
9,1
3,1
5,3
—
Poppenkum .
119,49
2,84
54,82
14,83
—
Reifenberg .
395,125/10
14,36
13,17
4,17
—
Reinheim
310,8
32,5
40,21
—
—
Riedelberg .
—
4,88
1,07
3,22
21,9
Rieschweiler
396,8
4,02
18,1
12,64
—
Rimschweiler
94,29
7,11
9,13
25,13
64,69
Rohrbach
195,48
26,5
58,93
—
2,75
Rübenheim .
289,47
2,66
5,61
—
—
Schnittshausen
308,8
2,54
1,23
2,97
8,2
Segweiler
221,6
1,85
12,25
4,64
—
Stambach .
167,39
7,93
5,22
—
9,8
Uttweiler
—
22,87
24,9
7,9
—
Walshausen .
82,69
4,48
3,57
25,11
3,41
Walsheim
252,7
4,22
3,1
—
—
Wattweiler .
217,15
4.11
5,47
0,36
20,44
Webenheim .
821,91
37,17
17,34
0.56
44,62
Winterbach .
70,9
4,2
2,6
3,3
—
Wittersheim
222,39
6,3
0,96
—
0.35
Wörschweiler
—
0,24
1,18
—
—
Wolfersheim
260,85
5,82
9,1
15,6
0,74
Zweibrücken
4,77
12,66
14,25
5,18
S
um
ms
L
16 395,41 =/io
716,18
1574,12
591,46
675,73
— 215
ÖD
a
Ö
-iT 60
PI
a
3
o
C ^
a
c3 "
»C «C 00 ~ -^
?M O l-
o
1>l
o ^
(X)
lO
^
05
•rf
1^
CC
00
(N
<T.
-*•
O
üü
cc
cc
rH
Ol
lO
>o
05
00
t^
.— 1
C5
05
05
o
CO
lO
Ol
Ol
lO
CO
03
CO
CJ
»c
cc
o
^'
cc
IM
0_ »O -^^ CC__ CD__ O^ '^
o CO* i"-' oT t-" t~- id
02 --< O M cc CD CD
^ t^ t^ r-H C^J 05 IM
-H ^ 'M CO "M IM --H 1-H
00
CO
o
^H
M
C5
OS
TU
1-H
(M
OS 00 00 "—l
cc 00 — CO
>o
02
05
cc
05
CO
1*
i-H
cc
CD
CO
M
cc CO 05 00
IT)
-t
CC
1^
CM
o
<Ji
00
■*
00
lO
c
CO
00
»o
M
05
>o
1— (
CD
00
c^l
M
M
CC
'S»
00
05
00
CO
cc
CO
00
cc
cc
(M
o
lO
o
00
CO
00 05 00
s
s
o
<v
•73
a
S 'S
'S ?£ « .S
fl E" ^ '-5
m f-" r! CO
Co
2: o
w S
GS ^ l4
;z; clh
A
M
w
i-i N
.2 'S
N 3
OJ OS
^5 o»
00
00
ö
a w
00
3
— 216
Ergebnisse der Betriebstatistik des Königreichs Bayern
vom 5. Juni 1882^)
Zeitschrift des stat. Bureaus: 16. Jahrg., Nr. 2, pag. 79
Hauptziffern über gemeinsamen Weidgang und gemeinsame Weidfläclie
sind:
Zahl der Gemeinden
mit
gemeinsamem Weidgang
Prozent
aller Gemeinden
Oberbayern
Niederbayern
Pfalz
Oberpfalz
Ob er franken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
260
265
66
754
255
780
228
278
= 207o
= 28»/o
-^ 9«/o
= 690/0
= 267o
^ 76» 0
= 217o
:= 280/0
Summa
2886
= 36%
Gemeinweideareal
Zahl
der Haushaltungen
mit gemeinsamem
Weidgang
Grösse
der gemein-
samen Weide-
fläche
Hektar
Prozent
der ganzen
Fläche des
Regierungs-
bezirks
Oberbayern
Niederbayern
Pfalz
Oberpfalz
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken
Schwaben
21613
21195
2603
34840
15734
58329
20295
20812
35147,61
9549,62
5170,17
26940,90
5068,86
20873,11
6532,82
35956,27
= 2,10/0
= 0,90/0
= 0,90/0
= 2,8o/o
= 0,70/0
= 2,8o/o
= 0,8 0/0
= 3,8o/o
Summa
195421=290/0
145239,36
= 1,90/0
Bei der Prozentberechnung sind die vom Königl. statistischen Bureau
(Zeitschr. 1872. IV, p, 126) bei der Volkszählung angewandten Flächenzahlen
benutzt.
^) Gesamtzahl der Gemeinden aus „Bavaria".
Ludwig Kreuzer.
Zusammenstellung von
Zusammenstellung
der nach den Erhebungen von 1853, 1863, 1878, 1883 und
1893 noch vorhandenen Weiden und Gemeindeforste')
Vorbemerkung
Es fanden schon ziemlich früh in Bayern Erhebungen über die Boden-
benutzung statt (z.B. 1833); diese konnten indes nicht befriedigen, da die
Vermessung noch weit zurückstand; als man z. B. 1889 in Oberfranken Er-
hebungen veranstaltet hatte, blieb das Areal um mehr als eine Million Tag-
werke unter der wirklichen Grösse. Erst 1854 wurden verlässigere Erhebungen
gemacht und zwar nach dem Stande der Bodenbenutzung von 1853; das
Resultat wurde 1857 publiziert.
Die zweite hier benutzte Erhebung wurde nach dem Stande des Jahres 1863
und die dritte und vierte nach dem der Jahre 1883 und 1893 veranstaltet ;
die E i n z e 1 n ergebnisse des Jahres 1878 wurden weder publiziert, noch ist
das Urmaterial mehr vorhanden.
^) Publiziert vom k. b. statistischen Bureau.
— 218
Ergebnisse der Erhebnng über die Bodenbenutzung in Bayern im Jahre 1853
Oberbayern
Polizeidistrikte
Vieh-
weiden
Tagw.
Wiesen
Tagw.
Landwirts chaftlich
benutztes Areal
Summe
desselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Waldungen
Summe
derselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
Unmittelbare
Städte
München . .
Ingolstadt
Landgerichte
Aibling
Aichach .
Altötting .
Au . . .
Berchtesgaden
Brück . .
Burghausen
Dachau
Ebersberg
Erding , .
Freising .
Friedberg
Haag . .
Ingolstadt
Landsberg
Laufen . .
Miesbach .
Moosburg .
Mühldorf .
München .
Neumarkt
PfaflFenhofen
Prien . .
Rain . .
Reichenhall
Rosenheitn
Schongau .
Schrobenhausen
Starnberg
Tegernsee
Tittmoning
Tölz . .
Traunstein
Trostberg
Wasserburg
Weilheim .
Werdenfels
Wolfratshausen
71.00
1509,05
1442.20
238,16
366,50
3915,67
186,23
4994,75
13668,65
6215,79
8625,59
1872,97
1454,11
4264,24
3345,96
255,32
14582,00
1635,92
204,88
8758,39
429,59
519,25
9886,87
5527,99
1 165,28
13098,70
29316,30
2253,29
3565,10
7345,00
273,00
13522,00
13373,25
554,38
1653,06
13405,95
47070,34
6420,28
1537,50
3631,00
29010,07
21584,32
16581,29
3831.09
8237,73
33425,01
6658,72
33683,09
36327,17
64716,84
31257,75
22495,36
19798,45
14890,03
54466,34
26185.60
58354,30
13546.66
12070,95
37061,38
11564,75
20279,25
12894.35
11879,36
6218,55
27016.35
74354,31
26218.50
35533.91
14854,00
10420,50
30440,00
27788,50
14508,79
17067,51
87425,58
26937,01
41052.20
2673,64
8533.75
62858.50
96794,70
64432,35
12178,85
10150,92
94008,27
33852,63
101205.72
108 132.08
176 153,92
82053,88
68130,99
62808,70
87705,55
123232,48
64568,15
87723,26
86841.66
66204,33
111640,95
60792,64
99603,03
45213,64
58358,16
15 143,78
83812,79
125361.43
83855,70
69 120,26
23619,04
49858,00
64545,00
76680,24
70377,81
58557,00
127590,85
79745,81
72957,10
327,47
184,25
591,28
1691.14
172,41
679,94
8,60
4561,78
210,02
6900,30
4539,59
7383,66
4061,75
3106,67
234,38
5846,86
5390,25
663,98
2105,10
2254,54
643,59
1311,31
446,14
3534,25
41,62
4203,87
122,23
2050,60
11837,87
1977,24
3447.67
896,00
561,75
3091,00
3736,00
436,98
1317,14
4076,67
13167,44
2002,69
4458,75
30552.11
36764,46
33215,00
5220,45
56361,82
35 163,30
20176,13
19534,89
76481,35
26187.51
23192.00
25510,72
28532,53
32583,52
44333,24
26671,20
69421,80
30585,47
22582,97
59023,17
13925,69
44785,26
17833,34
21847,59
40016,74
52599,70
71611,15
25427.95
33202,24
59 133,50
16192,25
130115,00
123703,25
30660,11
28231.69
39057,69
123330,88
55683,57
1369,75
637,43
3531,40
336,20
1080,30
1441,67
77,07
1654,38
1119,50
622.37
1040,00
3727,56
64,81
4254,85
4761,20
267.57
955,90
364.16
130,47
321,87
81,95
2 109.25
53,09
1226,06
976,13
460,27
31549.67
701,04
4312,39
552,50
153,50
22342.00
1 181,50
182,01
460,37
1025,23
19424,70
1638,47
4919,36
14312,50
105949,47
139431,54
103880,86
18235,01
116206,21
134672,45
57823,97
128611,65
193500,87
208594,93
113154,66
100712,39
97643,07
126786,13
189888,92
95642,15
161715,86
122218,50
93454,95
182727,64
78747,63
148279,03
70232,80
85077,72
66622,72
158880,00
214926,30
113655,03
126319.57
87009,04
6891.3,25
219659,00
227494,25
132174,81
97595,29
191408,68
235132,15
148322,34
— 219
Niederbayeru
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Waldungen
^ . 1
Summe
Im Besitz
Im Besitz
Polizeidistrikte
Vieh-
Wiesen
Summe
von Ge-
meinden,
Summe
von Ge-
meinden,
des
ganzen
weiden
desselben
Stiftungen
derselben
Stiftungen
Areals
in
u. Korpo-
in
u. Korpo-
Tagwerken
rationen
sind
Tagwerken
rationen
sind
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Unmittelbare
Städte
Landshut . . .
108,75
2329,58:
3270,08
315,50
75,00
45,00
3792,59
Passau ....
—
26,34 i
82,26
1,00
—
—
361,76
Straubing . .
122,17
591,12
5222,01
—
47,17
31,39
5857,74
Landgerichte
Abensberg . .
4830,50
12098,09
76012,97
4751,32
39393.46
336,30
120115.19
Bogen ....
1245,06
12386,18
40560,19
583,69
15751,18
144,70 ,
59 752,93
Deggendorf . .
1 4372,87
13818,69
51039,21
2740,66
18664,24
1.382,78 '
73657,21
Dingolfing . .
638,45
19600,71
76271,48
890,02
26528,88
518,92 ,
108463,85
Eggenfelden . .
820,52
32781,03
101675,34
1097,84
33101,76
459,60
138811,18
Grafenau . . .
; 1883,17
21695,90'
47664.34
967,22
59399,21
454,27
111079,50
Griesbach . .
: 819,81
11301,16
48534.80
379,19
15021,62
108,95
65683,42
Hengersberg . .
ii 576,28
21880,00
52196,42
904.25
29847,31
299,75
85751,77
Kelheim . . .
j 1300,87
7291,62
64394,54
2327,33
62637,32
2420,93
134286,85
Kötzting . . .
3598,72
22485,91
59302,00
933.55
70434.60
2002,07
139411,79
Landau . . .
1906,14
24149,82
104078,52
858,84
27778,15
523,84
137352.25
Landshut . . .
4396,85
24298,00
118101,86
3347,00
44282,66
4008,75
169912,81
Mallersdorf . .
510,82
10616,80
76885,94
1693,48
33933,55
1078,26
114178,84
Mitterfels . . .
61,20
18644,57
56422,15
629,80
34543,38
633,18
99159,01
Osterhofen . .
1444,99
14844,60
62379,78
1198,54
11375,55
550,16
78010,99
Passaul . . .
377,74
22729,72
66402,32
73,07
29408,21
173,42
101824.83
Passau 11 . . .
635,57
11783,22
40640,70
240.31
17650,82
137,25
62383,02
Pfarrkirchen
442,74
25056,19
67573,18
420,79
29843.95
340,76
101 142,58
Regen ....
7069,00
26572,00
.56087,00
88,00
107899,00
1824,00
167180,00
Rottenburg . .
11 1048,81
8250,23
74469.43
1426,70
33570.94
1445,38
113303,55
Rotthalmünster .
' 1184,48
11866,37
63 187,70
301,56
15357,21
1074,18
84357,81
Simbach . . .
846,65
18495.09
51302,70
559,47
25316,15
1540,38
81034,59
Straubing . .
2559,92
16790,48
111361,19
4319.94
15063,39
779,42
131840,24
Viechtach . .
' —
22935,79
.50083.43
407,59
63161,83
1113,12
120554,66
Vilsbiburg . .
104,36
26560,69
117197,74
1513,00
36317,63
477,32
157871,88
Yilshofen . . .
103.71
20675,82
70164,39
180,93
28931,02
118,08
104114,09
Wegscheid . .
j 1968,86
36796.13
7112.3,06
435,07
32602,12
519.42
108011,99
"Wolfstein . . .
1895,22
36828,57
71705,65
2015,90
70750,47
2683,14
149400,75
— 220 —
Rheinpfalz
Polizeidistrikte
Yieh-
weiden
Tagw.
Wiesen
Tagw.
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Summe
desselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Waldungen
Summe
Stiftungenij derselben
u. Korpo-i in
rationen
sind
Tagw.
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
ratiopen
sind
Tagw.
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
Land-
gerichte und
Land-
kommissariate
Ldg. Anweiler .
„ Bergzabern
Ldk. Bergzabern
Ldg.Cusel . .
, Lauterecken
„ Wolfstein .
Ldk. Cusel . .
Ldg. Frankenthal
„ Grünstadt .
Ldk. Frankenthal
Ldg. Germersheim
, Kandel . .
Ldk. Germersheim
Ldg. Homburg .
„ Landstuhl .
„ Waldmohr
Ldk. Homburg .
Ldg. Kaiserslautern
,, Otterberg .
„ Winnweiler
Ldk. Kaiserslautern
Ldg. Göllheim .
„ Kirchheim
„ Obermoschel
„ Rockenhausen
Ldk. Kirchheim
Ldg. Edenkoben
„ Landau
Ldk. Landau
Ldg.Dürkheim .
, Neustadt .
Ldk. Neustadt .
Ldg.Dahn . .
, Pirmasens .
y, Waldfischbach
Ldk. Pirmasens .
Ldg. Mutterstadt
, Speyer . .
Ldk. Speyer . .
Ldg. Blieskastel
„ Hornbach .
, Zweibrücken
Ldk. Zweibrücken
69.00
101,60
170,60
321,11
71,32
217,25
3357,27
5524,18
8881,45
7782,55
3041,97
5048,10
609.9815872.62
352,18 5054,24
6,00 1490.04
358.18 6544,28
7,09 5673.25
40.58 9007,79
14681,04
5851,01
12266,90
8691,43
26809,34
47.67
690,04
1192.14
883,71
2765.89
964,89 5197,51
232,00
77,82
1274,71
15,64
3,62
1,30
48,00
68.56
68.03
75,28
143.31
43,02
244,84
287,86
204,00
1409.00
2598,00
4211,00
16,06
281,12
297,18
815,32
1019,09
2220,95
4055,36
4 109,05
4283,52
13590,08
2171,11
2486,31
2300,29
3537,56
10495,27
4159,40
6024,44
10183,84
3296,20
5898,84
9 195,04
3873,00
6263,00
3876,00
14012,00
5278,11
5826,18
11104,29
6532,99
4243,80
6082,76
16859,55
18297,33
35330,57
53627,90
43283,76
21248.37
29748,18
94280,3l|
35612,.Ö4
35252,08
70864,62
32024,12
39856,25
71880,37
25922,88
43569,37
36236,91
105729.16
29132.31
28022,99
27553,18
84708,48
22257.60
33121.74
32303,41
26244,51
113927,26
26598,14
42972,41
69570,55
30623,21
33310,80
63934.01
14150,00
39315,00
27310,00
80775,00
42638,80
30128,60
72767,40
39604,65
31648,97
38480,79
109734,41
745,57
2146,74
2892,31
1512,95
431,89
940,75
2885.59
5091,12
1467,87
6558,99
4958,79
4567,96
9526.75
1002,79
1628,97
2801,28|
5433,04
990,57,
802,74
912,331
2705,64
1316,111
1 138,64
1143,97
798,83,
4397,451
2145,86
3413,23]
5559,09
1275,83
3563,16
4838,99
512,00|
1 637,00 1
2094,00
4243,00
5 104,06 j
5391,37
10495,43
2118,33
2472,15
3250,34
7840,82
57247.34
17949,51
75196,85
11952,54
5850,71
8430,88
26234,13
1318,13
8 198,05
9516,18
15350,21
41031.07
13281,04
9232,12
22513,16
7814,49
2500.08
6391,08
16705,65
310,44
6496,82
6807,26
12727,37
9452,38
56381,2822179,75
8753,31
19680,05
19828,15
48261.51
69212,56
12788.46
14032,75
96033,77
14328.98
15303,75
12098,25
10776,40
2427,17
3199,19
6263,76
11890,12
11876,13
5276,24
3 100,89
20253,26
3628,34
5643,97
6539,24
2869,98
52507,3818681,53
21488,69120955,86
7411,70 6362,40
28900,3927318,26
39566,8327242,25
48864.6721891,73
88431,5049133,98
50130,00
41879,00
34687,00
126696,0021911,00
6806,48
12121,82
18928,30
18621,58
6501,23
8629,62
33752,43
11839,00
2097,00;
7 975,00 1
5164,43
9215,23
14379,66
7585,99'
4995,82
4430,74
17012,55i
80828.83
55597,18
136426.01
58621,51
28326,53
39827,88
126775.92
39716.82
45937.53
85654,35
52994,25
84895,64
137889,89
36329,30
66565,95
58429,41
161324,66
103471.67
42722,58
43660,17
189854,42
37842,15
50049,53
46719,69
38509,92
173121,29
49510,20
63908,18
103418,38
72574,84
84794,38
157369,22
72164,96
84592,74
64099,41
220857,11
53049,12
48087,63
99136.75
60651,69
39873,93
49 780,14
150305,76
221 —
Oberpfalz und Regensburg
Polizeidistrikte
Vieh-
weiden
Tagw.
Wiesen
Tagw.
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Waldungen
Summe
desselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Summe
derselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
Uumittelbare
Städte
Amberg . .
Regensburg .
Landgerichte
Amberg . .
Auerbach . .
Burglengenfeld
Cham . . .
Erbendorf
Eschenbach .
Falkenstein .
Hemau
Hilpoltstein .
Kastl . . .
Keranath . .
Nabburg . .
Neumarkt. .
Neunburg v. W
Neustadt a.W.N,
Nittenau . .
Oberviechtach
Parsberg . .
Regenstauf .
Riedenburg .
Roding . .
Stadtamhof .
Sulzbach . .
Tirschenreuth
Vilseck . .
Vohenstrauss
Waldmünchen
"Waldsassen .
Weiden . .
Wörth . . .
599.08
162,16
i 2096,76
1618,11
! 8842,70
532,46
3395,09
5254,03
897.86
1882,56
4093,51
2601,81
: 2397,70
11528,39
5409,01
4476.45
I 2537,64
! 3068,85
; 5379,48
3361,35
; 347,24
1050,01
681.88
862,65
5708,98
1 193,60
9016,55
3545,14
2670,87
4674,34
771,21
547.23
196,18
9162,26
7060,531
11636,68
25019,99
10866,36
14655.31
7201,61
3439,71
12886,36
4598.10
19527,57
15988,45 ;
15273,22
12866.87
12219,88
7.349,09
16634,22
2811,32
6556,17
4741,45
8025,07
18524,21
5611.61
20946,91
10232,36
22.504,70
15772,01
18030,73
14409.71
8331,72
4066,71
4356.45
61114,74
35870,66
79580,10
69870,53
30783,95
47658,.55
28132,86
57015,13
54069,85
56111,23
46274,04
72701,74
62987,30
48867,76
38314.26
32572,61
49389.31
75 1.50,89
45307,99
53890,60
.30967,33
98547,17
53900,18
63101,22
39025,55
74 173,56
39843,66
47847,89
46920,64
26981,06
822,00
1234,86
2233,45
2268.00
5065,38
1755,95
760,94
3666.67
506,91
2145,58
4727,31
2549.-34
2003,-54
8985,71
2269.25
4576,76
2194,54
612,34
3642,93
2186.82
661,16
2834,55
644,56
3270,70
703,23
3295,07
1085,10
5231,70
3443.49
1126,21
2717,71
352,99
1275,16
54812,45
17413,97
61879,47
31380,-58
32802,06
35820,53
11600,86
39871,32
29447,83
26237.85
37743,56
3911-5,77
28472,37
42257,57
25472,03
28045,38
29652,19
36418,13
35270,74
34975,42
27386,68
15499,52
41902,82
44024,79
32743,17
49990,-54
29 130,84
46925,98
47183.02
31566,87
468,84
2585,71
1869,94
4491.45
376.78
1576,28
2355,41
202,95
973,82
20-58,19
475,14
6326.20
3613,62
1010,50
1353,19
1173,65
204,38
1368,03
1135,21
1722,01
2178,66
784,84
985,64
764.41
4243,30
710,82
3115,45
916,72
2061,72
1770,12
287,04
5708,71
5260,86
125448,90
56950,53
1.50016,81
111392,33
67485,76
90185,30
41320,51
104340.61
86299,01
92205,62
93447.10
117119,02
96411,70
99446.12
71217,42
63088,84
84627,18
124251,57
86675,85
989-54,07
62811,07
120799.29
105798,76
114542,17
78075,42
131220,27
72234,12
100253,95
99754,93
62798,59
222 —
Oberfranken
Landwirtschaftlich -m«!^ '
benutztes Areal j Waldungen
Summe
Im Besitz
Im Besitz
Polizeidistrikte
Vieh-
Wiesen
Summe
von Ge-
meinden,
Summe
von Ge-
meinden,
des
ganzen
weiden
desselben
Stiftungen" derselben
Stiftungen
Areals
in
u. Korpo-
rationen
in
U.Korpo-
rationen
Tagwerken
sind
Tagwerken
sind
Tagw.
Tagw. ,
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Unmittelbare
Städte
Bayreuth . . .
123,00
2001,62
5121,00
880,38
677,12
415,00
6309.81
Bamberg . . .
199,12
608,70
5360,48
604,44
74,65
49,49
6464,81
Hof
—
573,00
2976,21
1477,59
—
—
3429,21
Landgerichte
J
Bayreuth . . .
2124,03
17628,59
55005,97
709,39
21709,83
619,74
79746,29
Bamberg I . .
826,69
7070,041; 35808,89
2104,27
20076,02
657,23
59782,06
Bamberg II . .
848,65
7416,25 39264.11
2666,09
19331,16
3263,31
62051.42
Berneck . . .
1136.50
12301,13
34353.43
1421,01
27673,25
880,00
64088,57
Burgebrach . .
1 605,53
7339.58
38540,92
622,64
36674,30
3169,91
78212,15
Culmbach . . .
946,75
12499.63
46707,14
916,63
15592,25
832,50
65998.41
Ebermannstadt .
2887,25
3695,50
40270,50
1486.25
13604,00
2664,50
55556,50
Gräfenberg . .
1362.18
7417,89
42520,15
1495,55
14192,31
774,98
60387,41
Herzogenaurach
2058.81
6721,70
40263,42
1860,79
20458,13
1287,89
66472,22
Höchstadt . .
1005,88
9790.95
50895,79
2050,72
21178,18
3151,51
i 77^81,46
Hof
3564,90
10967,87 39269.68
485,64
19097,76
717,51
1 63524,32
Hollfeld . . .
3312,53
2433.85 53108,52
2839,90
15782,80
1582,35
171847,43
Kirchenlamitz .
2984.28
12153,89 29099.79
2362,39
25 123,04
856,30
1 56000,29
Kronach , . ,
1236.00
10202,25 42677,38
1335,00
43440,75
5422,50
91729.88
Lichtenfels . .
746.00
13.522,63
60588,79
1385,65
31 138,00
825,25
98310.54
Ludwigstadt . .
701,00
5262,63
15636.34
336.50
41 194,69
719,88
59127,47
Münchberg . .
; 7679,74
9151,37
41073.54
790.14
13336,77
593,00
64855,58
Naila ....
4735,02
6016,90
23489,01
242,88
29216,50
2099,13
73760,14
Nordhalben . .
580,00
3086,00
9809.50
72,00
10275,00
98,00
20499,25
Pegnitz . . .
2501,16
10872,90
42383,44
2211.39
34421,40
2367,65
81476,59
Pottenstein . .
4483,94
5823,07
52016,24
2830.92
24232,85
1945,19
80619,74
Rehau ....
3951.12
7135,88
36009.62
284,88
14288,88
1924,88
51426,25
Schesslitz . . .
1712,74
7942,64
53191,14
1606,57
19173,17
702.39
76289,40
Selb ....
982,17
9777,15
25868,47
862.01 ;
19 748,05
144,66
47281,28
Sesslach . . .
300,50
5 862.00 i
31020,95
1411,75 '1 11910,66
3405,75
45286,32
Stadtsteinach .
629,00
9837,00;
43212,00
775,00 1 24419,00
2597,00
71740,41
Thurnau . . .
1292,00
5837,00
36204,46
762,50 It 14845,25
488,50
52895,22
Forchheim . .
844,33
10218.11
38358.57
1872.53
17792,49
3078,90
60876,39
Weidenberg . .
1622,16
4 275.91 j
14925,95
579,37
10836,14
173,15
26867,59
Weismain . .
1550,87
6350.93
34651,75
1198,11
15957,41
1057,97
52671,26
Wunsiedel . .
2612,86
13296,79
i
41116,48
1113,05
1
1
28517,38
1630,81
1
73042.29
9.9P.
Mittel franken
Landwirtschaftlich ! xt7„i^„«~««
benutztes Areal \ Waldungen
Im Besitz
Im Besitz
Summe
Polizeidistrili
te ^'i^^'-
Wiesen
Summe
von Ge-
meinden,
Summe
von Ge-
meinden,
des
ganzen
weiden
desselben
Stiftungen
derselben
Stiftungen
Areals
in
u. Korpo-
rationen
in
u. Korpo-
rationen
Tagwerken
sind
Tagwerken
sind
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Unmittelba
re
Städte
Ansbach .
. 129,16
462,42
1 728,77
313.58
490,45
490,45
2516,41
Dinkelsbühl
78,49
1281,75
3050,47
400,77
632,01
608,13
4204,92
Eichstädt .
602,00
290,00
1805,00
533,75
84,00
2438,62
Erlangen ,
20,25
235,50
1578,86
104,00
766,00
766,00
1 2876,80
Fürth . .
—
534,46
1 738,32
245,25
17,71
—
2094,22
Nürnberg .
84,00
382.00
1 910,00
179,25
—
—
291.4,00
Rothenburg
. i 211,68
1144,14
5320,93
1187,11
273,18
40,65
6154,55
Schwabach
. 1 144,03
301,94
2044,43
227,70
12,76
1,50
2462,63
Landgerich
te
Altdorf .
. 2725,13
8729,26
34677.20
1690,13
45083,64
1090,50
82769,65
Ansbach .
. 3264,25
11214,75
61728,71
2883,25
26189,52
2361,25
92279,68
Beilngries .
. 3814,45
8973.02
69034,98
4252,55
28989,95
6004,40
104818,79
Bibart . .
. 1 1362,02
6812,81
47778,33
2677,00
20598,30
13408,00
' 72212,16
Cadölzburg
. i 1890,39
6577,48
53648,84
1560,36
' 17354,45
1007,00
73673,20
Dinkelsbühl
. ' 2998,72
10429,60
38353,83
2880.09
12949,48
1866,02
54140,61
Eichstädt .
. 5072,23
6729,85
57034,49
3148,16
42922,28
3240,25
103455.40
Ellingen .
. 3013,86
7635,71
36293,50
2888,34
10340,71
1388.86
48782,94
Erlangen .
. 1015,04
8801,04
34888,06
1442,30
39026.76
356,96
77677,80
Erlbach .
. 4741,59
8128,07
52089,25
1694,85
18534.84
3804,38
: 74617,68
Feuchtwange
a . ! 3079,50
16522,00
56013,66
2531,50
20087,96
2015,71
80759,07
Greding .
. 4599,36
6329,13
59289,68
3811,59
21579,99
5678,37
i 83793,62
Gunzenhausei
ti . I 3718,78
12614,78
42350,57
5650,92
20107,14
1322,15
65355,28
Heidenheim
. ! 1626,74
9716,96
47026,20
2799,09
20874,81
3274,20
71 142,07
Heilsbronn
. i 3772,60
10221,04
67387,24
3278,51
25169,95
886,62
96008,45
Herrieden
. 3713,07
13431,34
47119,53
3900,46
11110,85
317,78
61419,38
Hersbruck
. ; 1391,42
5524,13
41695.49
2205,01
19331,79
1905,43
67378,78
Kipfenberg
. 1 1566,89
4382,90
31 706,76
1894,58
39909,47
5440,61
74829,49
Lauf ■ . .
. 1 1987,46
7489,90
33517,86
1650,49
17802,96
3563,83
53319,27
Leutershausei
1 . 4351,22
13752,50
49968,85
2949,28
16233,95
1778,78
69655,53
Neustadt a. ^
L. . ! 1650,85
8248,56!
51 764,70
2586,20
23038,23
7892,01
79164,82
Nürnberg .
. 1171,74
5621,27
28978,69
1224,93
17 781,05
623,09
49794,35
Pappenheim
. 1861,42
3 498,20 ;
22410,26
1923,84
18579,93
9220,98
42811.12
Pleinfeld .
. 1886,78
6177,77,
34848,47
2243,64
30810,09
4474,61
68660,55
Rothenburg
. 2407,16
11092,93'
49674,74
2905,32
14727,98
1928,65
67860,64
Scheinfeld
. 768,35
6776,29
32958,34
1329,61
18228,98
4193.53
53843,08
Schillingsfürs
t . 516,95
3224,44
11514,70
658.62
4550,91
1307,79
17101,98
Schwabach .
. |i 906,17
7128,001
44 170,00
1142,00
43171,00
1381,00
90905,00
UfFenheim
. 937,57
7777,53!
73855,66
3057,63
12189,63
5431,87
90346,20
WassertrüdiUj
?en ! 2613,00
10374,78
42290,32
3265,25
10320,66
1670,77
62239.34
Weissenburg
. 333,07
880,19
3463,53
306,84
5310,16
5310,16
9059,65
Windsheim .
. 2850,84
7785,90
. 1
53923,50
4095,82
18255,51
12689,31
75 731,09
224 —
Unterfranken und Aschaffenburg
Vieh-
Wiesen
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Waldungen
Summe
Polizeidistrikte
Summe
Im Besitz 1
von Ge- |
Summe
Im Besitz
von Ge-
des
ganzen
weiden
desselben
meiuden, 1
Stiftungen
derselben
meinden,
Stiftungen
Areals
in
u. Korpora-, 1 m
u. Korpora-
Tagw.
Tagw. j
Tagwerken
^'Tagw!"'*! Tagwerken
tionen sind
Tagw.
Tagwerke
ünmittelb.Städte
1
i
h
Aschaffenburg .
_
893,271
3235,50
439,38
579,21
272,72' 4387,56
Schweinfurt . .
220,03
948,58
4635,74
901,96
1642,57
1602,57;! 7027,79
"Würzburg . .
—
171,00
7236,00
1418,00
31,00
— 9433,00
Landgerichte
li
Alzenau . . .
489,66
6250,43,
31525,33
2104,95
24236,23
9691,89 58695,70
Amorbach . .
558.23
3403,15'
13985,48
1004,10 :
31 136,33
17250,68, 46555,80
Arnstein . . .
35,70
3132,10
51151,60
997,30 i
22208,28
11743,00, 76916,08
Aschaffenburg .
: 291,53
6503,04
35996,70
2807.03
24661,46
15394,10, 64588,87
Aub ....
227.81
3302,82
48573,62
1096,30
8512,90
4607,06 1 59801,16
Baunach . . .
300,03
4101,15
24768,42
798,82
14751,13
671,24! 41103,22
Bischofsheim
8969.26
25562,22
55117,12
7031,71
34948,63
9663,59 93925,81
Brückenau . .
3431,20
15079,83
38544,63
1810,70
42575,00
2059,30 83447,03
Dettelbach . .
186,57
2155,77
30622,94
992,34
3086.65
2379,36 35313,27
Ebern ....
922,12
6440,42
34987,16
1376,66
24567,05
8775,98 61532,08
Eltmann . ...
519,40
6826,15
31812,58
1279,35
33202,71
8228,26 68068,38
Euerdorf . . .
696.93
2636,61
32786.34
1515,55
23757,11
18322,25 59398,95
Gemünden . .
1726,01
4522,44
30548.10
1557,30
50706,61
33632,22 85471,43
Gerolzhofen . .
2448.55
6603,33
45372,30
4418,20
17436,20
8083,91 : 65869,46
Hammelburg
711.73
6832,51
34230,66
2928,10
22433,54
14087,12
60150,62
Hassfurt . . .
1 1716.84
6961,69
37 799,36
3517,72
12063,88
8001,25
52226,54
Hilders . . .
10177,85
14222,69
36680,46
8292,63
12692,28
3955,35
54589,06
Hofheim . . .
1209,22
8537,46
50475,97
2914,50
27568.87
8460,19
80772,21
Karlstadt . . .
51,77
2528,41
41021,05
1885,27
17893,10
12731,38
66632,41
Kissingen . . .
555.29
9944,85
25947,39
731,42
20858,13
6694,81
48616,97
Kitzingen . . .
156,.50
2364,96
25039,99
1746,29
6832,65
5981,38
33512,77
Klingenberg . .
55,15
3287,75
22472,22
929,66
23474,47
15605,51;! 47783,51
Königshofen . .
2262,80
7712,43
61436.29
4273,35
20297,00
9666,67 84552,36
Lohr ....
331.94
3093,12
12622,44
1344,05
48594,82
14491,791 63057,43
Marktbreit . .
13,11
247,32
5296,30
283,05
153,66
142,501 6039,97
Marktheidenfeld
3,70
1384,18
24902,23
722,32
8775.01
6606,13 1 36130,80
Marktsteft . .
8.25
1335,15
9 791,50
627,08
1905,10
636,03
12648,68
Meirichstadt . .
3638.25
8676,24
49077,45
5649,51
25401,68
14910,14
79517,25
Miltenberg . .
83,49
4120,51
20223,91
801,66
26794,79
21215,27
49020,22
Männerstadt . .
1389.50
4 130,10
46886.30
2226,80
24469,13
11807,00
75434,34
Neustadt a. S. .
1405,68
4311,16
31764,75
1916,01
i 12028,95
3319,93
45816,09
Obernburg . .
2040.70
28722,78
982,68
21 193,94
17401,82
52226,40
Ochsenfurt . .
159,54
1632,02
41497,92
2390,32
3566,64
2235,05
48166,61
Orb
i 485,33
6842,24
25 135,30
378,02
45167,65
11954,80
75229,71
Rothenbuch . .
' 126,02
4906,86
21784,80
564.74
; 78931,32
1784,75
102828,47
Rothenfels . .
287,06
3052,44
32652,50
613,41
'30172,44
13272,52
66 104,58
Schweinfurt . .
1909,00
8779,75
54704,50
4541,50
28609,00
14 151,50
87798,75
Stadtprozelten .
!; 302.41
4393.29
21629,71
2462,29
I 23609,57
14597,30
47793,55
Volkach . . .
506,25
2929.31
131290,20
2294,75
i 6543,80
3 134,45
40144,33
Weihers . . .
i 2528.29
6478,35
! 19831,42
732,72
; 11104,53
1591,04
32673,92
Werneck . . .
28,74
4027,58
45371,62
1550,67
6488,16
4268,93
54030,78
Wiesentheid . .
199,26
3965,74
! 22555,65
1134,25
11609,92
4327,18
35719,39
Würzburg r. M,
224.00
1026,50
41401,65
2023,25
i 8669,75
5145,50
53489,28
Würzburg 1. M.
'. 22.00
1380,50
46991,25
1930,25
12285,00
6 172,00
63445,50
— 225
Schwaben und Neuburg
Polizeidistrikte
Vieh-
weiden
Tagw.
Wiesen
Tagw.
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Summe
desselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen!
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Waldungen
Summe
derselben
in
Tagwerken
Im Besitz 1
von Ge- I
meinden, i
Stiftungen|
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
Unmittelbare
Städte
Augsburg .
Donauwörth
Kaufbeuren
Kempten .
Lindau
Memmingen
Neubui-g .
Nördlingen
Landgerichte
Babenhausen
Bissingen . .
Buchloe . .
Burgau . .
Dillingen . .
Donauwörth .
Füssen . . .
Göggingen .
Grönenbach .
Günzburg. .
Höcbstädt
Illertissen . .
Immenstadt .
Kaufbeuren .
Kempten . .
Krumbach
Lauingen . .
Lindau
Mindelheim .
Monheim . .
Neuburg . .
Neuulm . .
Nördlingen .
Oberdorf . .
Obergünzburg
Oettingen . .
Ottob euren ,
Roggenburg .
Schwabmünchen
Sonthofen
Türklieim . .
Wallerstein .
Weiler . . .
Wemding . .
Wertingen .
Zusmarshausen
398,00
51.00J
59,00
24,00 1
71,87
96,57
17,00
1711,00
298,00
1869,00 II
512,00'
1665,00
1603,64
1024,00
762,50
791,83
440,25
132,13
351,06
2743,11
15448.26
1 044.50
4815.46
2254.80
877,28
151,75
54120,54
2600,53
21128.27
5.58,00
1279,32
964,89
521,49
5455,33
16671,43'
242.00
127,25
4414,83
6286,37i
133.5,83
4923,82
336,60,
3232,26
75499,36
669,70
568,99
26409,94
2582,00
765,82
656,56
10119,00
3551,47
23381,00
13972,41
16193,69
22768,41
41.532,25
13563.18
15062 00
13417,67
13216,61
11196,00
20227,05
27121,36
25537,60
17691,00
11455,27
49.3.5.41
29738,83
11.389,14
23972.27
9827,05
6492,13
31997,44
20765,46
10337,57
31679,80
12981,63
30 152,82
23549,26
34718,16
5626,64
15861.85
6430,00
22671.17
17164,95
4047,00
575,00
3047,00
1436,94
41,08
3875,00
362.5,90
3804.00
31600
21844
49312
36341
48965
.55310
73097
44825
63990
43193
39378
31214
76752
53431
79646
45471
46394
20168
63141
47255
88363
36909
342.56
58937
60286,
39747
81168
42947
68176
117282
71446
25799
61.522
27913
68323
51258
988,00
72,00
200,00
135,00
1,00
129,00
42,00
455.00
115,20
544,18
100,34
994,06
1705,19
2582,03
2997.67
1893.75
429,53
2773.92
1968,54
780,25
10845,95
1065,05
1440.80
1 100,71
3619,24
372,18
1388,77
6015,45
5997,16
846,51
707,80
1581,17
831,00
1751,79
826,80
489,00
2987,18
28940,78
1665,94
1303,43
345,34
1938,50
1986,82
938,55
814,00
2800,00
1281,00
24,40
424,00
1010,23
7,00
12061,18
13138,23
15880,82
18663,54
1144.5,41
18338,36
19824,67
24356,77
16379,09
12204,00
16111,21
16 1.37,00
32.551,90
9594,79
30651,17
24717,.53
11747,77
4293,90
18632,36
29.509,37
24205,68
9451,71
9044,25
12113,89
12.566,03
13020,57
22992,54
22685,17
14425,42
32729,85
26024,96
799,00
18.566,00
11923,42
22011,00
40372,02
814,00
2800,00
506,00
12,00
424,00
544,00 j
7,00 I
2376,17
4206,85
1312,50
3976,80
1331.14
2525,52
11649,06
2807,00
2 178,00
3618.00
770,66
3539,00
3 104,92
1807,07
2042,84
5379,42
3661,08
383,52
4270,10
13421,05
5457,56
3 189,67
1 092,25
1871,26
456,76
390,00
6830,98
4233,00
3181,50
2551,92
4995,43
121,00
695,00
4515,00
4920,00
8955.00
Wisraüller, Teilung der Gemeinlündereien in Bayern
6115,00
3578,00
4719,00
1779,00
99.00
4633,00
5139,37
4187,00
471.59,51
36876,08
68562.32
57284,51
62702,81
82496,83
103950,48
72803,93
85431,82
57601,40
.58588,67
50912.25
132824,87
65434,17
117616,42
72883,56
61612,27
26234,87
84556,86
81064,71
117667,23
49918,01
47505,54
77990.78
75311,96
55958,48
107577,48
68329,96
85753,54
166632,21
101868,46
28069,08
82607,93
41036,77
94422,07
95009,83
15
— 226 —
:0
?Ü
... <D OJ i — -
t-
CD
Ol
CD
oa
2
Ol
00
co
t-
CO
Ol
00
c:
CO
1^ N 00 ^
tM
os~
M5
OJ
t>
00*^
oo"
oo'
:<J
3 S^ O) ^
CO
»o
CO
Tjf
CO
00
o
-t<
lO
CO
rH
1—1
Oi
CM
CD
»o
00
1 ^1 1; §
n3 1' "*
00
C<l
o
»o
T-H
t^
<M
00
c<l
-^
CM
-*
t»
lO
-*
t^
00
o
CM
ta
t^
s
CO
I— 1
oq
!M
CM
Ol
(M
(M
CM
05
OJ
00
CM
CO
O
CM
CO
Ol
;» B fl 3)
>o
t^
o
t-
CD^
■«*
o
(M
N-S g .s^-S :< Qo"
-^"
cd'
o"
co"
b-."
t(h"
Ol"
-2 a ä-s^ » '■ 00
CM
00
CO
Ol
^
OJ
oq
-*
■C CD 5 S- ■'H P
CM
c^
1— 1
— *
t-
t-
Ol
o
ü
sgäa-iä 2
o
00
CO
o
00
,^
CM
t^
o
(M
•^
lO
IC
,—1
CO
lO
2
aosi ^! -
(M
""
-f
1—1
'^
^
Ol
00
CM
l>
Ol
«^
m
1-H
lO
Ol
Ol"
Ol
oi~
00
o-'
CM_^
CM
00
CO
00
CO
CM
CO
CO
00
CO
Ol
Tt«
^H
lO
00
00
o
CD
lO
Ol'
00
lO
00
cß S ä' ' <^
CM
'CO
-#
l>
Ol
iO
lO
iO
-^ H
CO
o
'CD
'O
CD
CD
CD
CO
_
1— 1
T— 1
1— 1
t*
a • a
O " Ö 0)
> a ö iü
'^ oj a 3 -y
CO
CD
o
lO
CO
t^
(M
00
-*
j
o
CD
»O
1— 1
Ol
co'
Ol
Ol
cm"
CO
O .—1
•« OS
.-^^ a bD-;^ 2 5 i! ^H
o
l>
t^
iO
CO
Ol
t^
«u S a o a' u; 1 i;
CO
in
CO
Ol
CD
CO
CO
Ol
CO
00
— 1
5 -<
"^ <ü;s ä" t- ■ o
CO
CD
t^
-nH
00
Ol
Ol
1—4
.^
S O ■« o "^ ^
CD
S «>
Ä !»t!^ 1
s^
1
! CO
00
t^
(M
CO
sq
CO
Ol'
o
11
a (D
a Ä 'S 1' t^
CO
oi~
t6
CO
Ol
00^
oo"
CO
co"
Ol
Ol
Ol
Ol
CO
00
OJ
CD
a 'S a j
O
CO
t>-
CO
l>
CO
T— 1
CO
1 ^
l>
fO
r^
lO
o
o
CO
CO
^
t^
lO
Ol'
t-
o
CO
Ol
CM
iO
00
Ol
Ol
iO
cq
'^
rtH
Ol
rH
CM
1^
^H
y—{
— 1
T— 1
1—1
CO
^H
t~
<M
o
■*
lO
'^
t~
Ol
00
s>
o
-*
00
113
«5
CO
lO
1—1
CM
'^^
o"
oo"
t>-"
-*
oo"
o"
lO"
o
00
CM
-M
Ol
CO
t^
00
(M
s ^
00
!M
CO
iO
CM
CO
Ol
CO
lO
CD
00
CO
^
t^
Ol
00
rH
^
ta
>o
CO
CO
CD
CO
lO
lO
o
tO
CO
!M
CM
(M
CO
lO
'"'
CO
a
T-4
CO
o
i>
i-H
CO
o
^^
lO
o
CQ
o
'^
l>-
CM
o
s^
'— '
•f-4 ^
1 1
of
Ti?
o
!>.'
cd"
oo"
<m"
I— r
(M'
00
t^
lO
-*
t^
t>-
00
00
Ol
CO
55
CD
o
00
ta
00
CO
CD
tH
<3
!M
00
I-H
1—1
Ol
^
^
O
CD
l^
ta
CO
CO
>
(M
'"*
CM
00
SP
ce
1
ÖD
pa
02
CQ
c^
i-t
g
oo
3
3
60
tu
05
.
•73
a
f-J
3
S-*
'Ö
TS
O)
r^
a
a
^
a
'§>
g
53
3
a
'x!
P
3
0)
P5
33
0)
tt-i
ja
a
3
'S
03
Ol
■^
1-
0)
-g
1
o
g
s
O
o
'^
&
OQ
— 227 —
Ergebnisse der Erhebung über die Bodenbenutzung in Bayern im Jabre 1863
Oberbayern
Verwaltungs-
distrikte
Vieh-
weiden
Landwirtschaftlich
benutztes xlreal
Wiesen
Tagw. Tagw.
Unmittelbare
Städte
Freising . .
Ingolstadt
München . .
Bezirksämter
Aichach . .
Altötting . .
Berchtesgaden
Brück . . .
Dachau
Ebersberg . .
Erding . .
Freising . .
Friedberg . .
Ingolstadt
Landsberg
Laufen . . .
Miesbach . .
Mühldorf . .
München 1. 1.
München r. 1.
Pfaffenhofen •
Rosenheim
Schongau . .
Schiobenhausen
Tölz . . .
Traunstein .
Wasserburg .
Weilheim . .
Werdenfels .
12,86
71,00
3684
1023
3061
4714
6848
5619
7117
3059
i 3699
2874
442
,27683
;; 798
6385
: 7274
1861
18115
32946
3021
14199
I 3359
I 909
10935
32470
Summe
desselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
4103,27
2931,00
1312,19
33 238,36 i
22517.16
20082,86
30305,04
32904,67
33518,35
63720,03
42951,17
23641.60
12466,75
55305,21
39002,71
63471,50
25418,78
49446,71
53461,24
22038,40
70841,95
Waldungen
Summe
derselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
,60;65456.27
27048,06
32818,92
47393,21
41081,06
98075,49
28894,93
5327,00
9015,00
5400,01
158343,55
100246,47
28474,71
94761,19
102266,88
103181,25
179122,97
152770,04
79177,34
70803,44
126032,88
114015,31
113624 45
129989,59
127437,20
133187,61
108121,70
187591,02
138085,17
87588,78
64506,63
138416,90
133603,95
134376,73
70907,69
609.77
184.25
128.07
4923,75
423,24
86,56 1
3507,60'
5547.81
3749,20
7778.93
4147,71
2887,70'
4686,66
4091,57
1 088,42 i
1074,501
972,16'
4 955,30 1
4 924,74 j
3251,001
3549,41
14975,31
2799,69
2373,44
651,05
443,33
3262,55,
7669,93^
775,25
3962,75
5149,73
57254,67
34780,62
102729.22
30488.43
17069,70
63265,13
23912,16
38249,29
24284,66
33479,44
40749.26
42638,92
125481,13
37360,38
59025.45
97736,95
37363,80
107661,83
59714.97
26368,35
119292.26
64468
58091,73
37364,41
175460.47
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
1210,00
264,51
7385,35
1046.57
2049,30
1394,58
1171,05
626,49
695,16
1018,30
4267,08
3708,51
3284,64
1007,40
1339,09
250,85
4789,64
1 196,86
1 188.80
14297,78
26621,68
327,29
21336,15
1350,88
889,64
1537,42
11216,63
6936,82
14294,75
12888,59
225045,78
144095,18
194427,95
131060,96
125774,49
176774,17
208511,99
200381,08
109244,30
109949,28
172967,67
164106,28
247616,65
174567.21
211934,17
251 158,67
150446,40
326832,00
227435,95
117832,76
210383,48
245786,37
202115,63
189312,84
274560,90
— 228 —
Niederbayem
Verwaltungs-
distrikte
Vieh-
weiden
Tagw.
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Waldungen
Wiesen
Tagw.
Summe
desselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge- j
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen j
sind
Tagw. ;
Summe
derselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
unmittelbare
Städte
Landshut . .
Passau . . .
Straubing . .
Bezirksämter
Bogen . .
Deggendorf
Dingolfing
Eggenfelden
Grafenau .
Griesbacb .
Kelbeim .
Kötzting .
Landau
Landshut .
Mallersdorf
Passau . .
Pfarrkirchen
Regen . .
Rottenburg
Straubing
Viechtach
Vilsbiburg
Vilshofen .
Wegscheid
Wolfstein .
45,50
144,23
1246,12
2788,28
616,38
1428.71
1600,51
2463,11
5093,22
1981,02
1109,72
2361.73
1206.13
691,71
864,91
5433,93
1428.96
2353,90
1854,59
1873,52
1551,38
3015,79
2217,00 3084,25
27,41 83,03
752,55 4964,48
28997,29'
37947,87
22230,78
39154,48
21920,22
21325,82
14745,41
22708.36
20814,87
123 844,99
1 9916,93
35464,29
39462.67
26564,46
16332,15
16581,12
22762,35
26604,10
33003,13
26970,87
40673,16
91060,90
107453,09
82926,29
137129,43
47381,92
109252,64
101592,02
58224.29
88124,23
114994,48
77277,47
106775,05
105281,57
54743,99
136 180,24
110774,48
51414,65
117236,63
125246,04
51990,37
83384,68
350,00
363,91
1198,56
4295,80
1974,62
881,71
655,00
231,66
4120,37
689,98
936.48
2645,77
1148,56
884,21
850,38
1886,34
2537,70
3482,58
848,66
1089,66
588,82
850,26
902,72
79,00
47,17
49083,49
52837,98
32711,75
51310,10
58951,15
33502,99
79904,97
69139,43
20059,76
39435,43
31177,90
48590,06
46809,69
107821,02
54403,01
15286,63
62207,12
36317,63
37322.38
24722.66
67615,90
50,00 3490,25
354.41
30,71 I 5672,72
777,33
1856,23
2455,47
578,25
257,06
2272,54
1443,43
1777,41
642,00
1585,48
578,09
442,08
939,65
8217,16
866,47
1454,10
2014,34
549,89
297,55
373,48
5781,56
150805,40
167688,79
121467,46
193444,73
109728,39
150031,06
187506,85
136580,68
112977,32
159841,81
111699,98
164095,23
159410,04
167266,28
196 150,87
131439.40
120551,21
157842,04
17929,30
79844,27
156348,96
I
— 229
Pfalz
Verwaltungs-
distrikte
Vieh-
weiden
Tagw.
Wiesen
Tagw.
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Summe
j desselben
in
I Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
i'ationen
sind j
Tagw.
Waldungen
Summe
derselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen!
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw. I
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
Bezirksämter
Bergzabern .
Cusel . . .
Frankenthal .
Germersheim
Homburg . .
Kaiserslautern
Kirchheim
Landau . .
Neustadt a. H.
Pirmasens
Speyer . . .
Zweibrücken .
95,32
838,35
359,46
21,06
2518,81
1279,21
167,17
106,90
182,53
2459.04
97,58
3272,54
8993,67
15830,22
5380.95
13644,97
26661,41
13508,56
10206,10
10318,05
9301,56
14001,02
10316,75;
16887,031
53576,00
94601,72
70108,16
72195,03
105006,70
86053,06
114561,18
70752,89
64 152,54
77224,93
70468,59
109847,69
2425,70'
4282,45
6410,54
11562,57
5463.76
3297,58
3395,57
6009,26
4929,01
5262,02
11338,18
7675,73
61903,
26326,
9461,
56444,
49069,
96627,
52273,
28396.
87682,
127357,
19485.
38646,
24474,
16461,
6860,
21 100,
12231,
18468.
20184,
26436,
47734,
23449,
15864,
16974,
211122456,19
20 126876,12
79 84067,82
70 137889,38
36 161322,66
03 1 189577,96
04:173199,72
90 j 103415,03
70 156613,-59
45' 220864,66
721 97170,44
48 1; 150305,76
Oberpfalz und Regeusburg
Unmittelbare
Städte
Amberg . .
Eegensburg .
Bezirksämter
Amberg . .
Burglengenfeld
Cham . . .
Eschenbach .
Hemau . . .
Kemnath . .
Nabburg .
Neumarkt. .
Neunburg v. W
Neustadt a.W.N,
Regensburg .
Roding , .
Stadtamhof .
Sulzbach . .
Tirschenreuth
Velburg . .
Vohenstrauss
Waldmünchen
439,92
151,90
5555,21
8655,93
1043,70
6783,70
6303,67
5172,75
10724,73
9649,07
9440,08
9536,15
1586,24
3435.46
878,70
1 130,65
5568,87!
8179,57
3450,53
445,231
261,61!
22530,62'
10463,40
23771,77
21921,15
8706,03
27332,39
16 148,61 !
28232.76'
28187,03
27252.77
25293,66
23571,45
8899.85
5571,97
37930.91
6948.23
22430,03
17170,84
3766,39
4404,76
101736,17
70406,14
67994,12
86530,56
118480,32
70516,08
72705,32
120812,52
96531.35
90301,55
113772.61
95145,71
71563,31
53422,90
100154,60
127620,48
72374,08
43640,32
883,14
1374.79
3697,80
4943,79
1735,39
5993,41
5041,63
2091,51
7855,95
7390,40
6652,52
4307,71
3387.65
2046,06
1461,65
907,56
2904,34
5374,74
5076,87
3507,63
1275,16
93614,29
56509,07
30374,25
55439,36
78367,56
57964,01
39834,04
57588,83
70268,27
72514,42
46673,33
68881,90
43472,89
40823,28
91392.23
59516,02
49185,36
31684,69
561,49
5321,91
4315,91
376,93
4255,65
2717,37
3179,14
3570,98
3763,97
3604,38
2465,53
1151,46
1385,18
2521,55
772,33
4483,34
1393,29
3621,96
839,46
5714,53
5185,81
208436,90
134750,45
107612,13
i 152043,49
[209231,72
1 139 608,49
119119,35
186843,23
'180395,73
172984,02
170111,86
173553,75
1123854,26
102827,88
207857,25
214000,24
129 177,00
79741,49
— 230 —
Oberfranken
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Waldungen
1
Im Besitz
Im Besitz
Summe
Verwaltungs-
Vieh-
Wiesen i' Summe
von Ge-
meinden,
Summe
von Ge-
meinden,
des
ganzen
distrikte
weiden
'" desselben
Stiftungen! derselben
Stiftungeni
Areals
1 in
u. Korpo-
ration en
in
u. Korpo- '
rationen
1 Tagwerken
sind
Tagwerken
sind
Tagw.
Tagw. 1
Tagw.
Tagw. 1
Tagwerke
Unmittelbare
ji
Städte
Bamberg . . .
32,17
774,65 5456,77
604.44 '
76,25
49.49
6465,93
Bayreuth . . .
123,04
2002,23 5122.23
876,08
677,13
418,21 6309,81
Hof
—
1020,00 3062,82
410.92
0,11
—
3429.81
Bezirksämter
i
:'
Bamberg I . .
1021,92
13311.65 81070,57
3746,10
21051,53
1692,91
110879,09
Bamberg II . .
1118,61
14808,11 78231,68
4167,58
52440,25
3107,96
137036,97
Bayreuth . . .
4993,19
26366.75 81117,79
1600,59
44836.52
934,63
130738,43
Berneck ...
1519.59
11435.89 32716,04
918,20
27922,80
776,96
62239.33
Ebermannstadt .
4096,47
6226,35 91311,08
4359,76
30020,87
4597,83
128 143.95
Forchheim . .
2644.11
17946,74 83125,18
3639,21
32825,72
4609,93
123601,70
Hoch Stadt . .
2972.16
14699,40 88699.53
5415,71
41048,57
7427,91
141219,84
Hof
3956,76
18130,71 57754,31
1272,06
19339,79
747,07
79714.83
Kronach . . .
1296,95
13809.00 48768,22
2338,82
34153,21
3124.14
86707.26
Kulmbach . .
2837,87
18186,06 83231,67
2288,75
30338,51
1565,57
118864.89
Lichtenfels . .
2309.81
13339,26 1 67486,80
2989,39
36799,32
1842,52
109008,02
Münchberg . .
1767,09
19 123,94 49 190,58
415,21 19407,12
948.19
71623,61
Naila ....
1076.48
13338,96 37641,62
751.50
26266,85
1048.84
66366.05
Pegnitz . . .
8606,15
15326,88 95257,18
6471,30
61917,35
5862.76
! 163688,34
Rehau ....
1276,25
17928 73 47797,65
900,52
36516,76
153,69
1 87523,57
Stadtsteinach .
1969,43
9567,97 44191,60
1234,97
; 22989,23
1347,70
69309,13
Stafifelstein . .
1 2452,81
12975,79 69129,16
4572,55
! 22602,14
4633,24
95610.67
Teuschnitz . .
1058,67
13591,16 39502.13
1337,66
49785,56
586,13
91666.79
Wunsiedel . .
4722,58
29418,88
^ 75 106,98
5950,99
56976,59
i
2729,25
138080,81
!
1
231 —
Mittelfranken
i Landwirtschaftlich \\ Walduneen
j benutztes Areal Warnungen
Summe
1
Im Besitz
Im Besitz
Veiwaltimgs-
Vieh-
Wiesen
Summe
von G-e-
iiieinden,
Summe
von Ge-
meinden,
des
ganzen
distrikte
weiden
desselben
Stiftungen
derselben
Stiftungen
Areals
in
u. Korpo-
rationen
in
u. Korpo-
rationen
Tagwerken
sind
Tagwerken
sind
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Unmittelbare
Städte
Ansbach . . .
80,00
463,00
1 733.00
313,00 491,97
491,97
j 2516,10
Dinkelsbühl
83.64
1 292,50
3050,47
398,77 ' 639,92
592,42
4204,79
Eichstäclt .
66,00
294,00
165.5,00
79,00 108,00
—
2089,00
Erlangen .
—
209,90
1326,05
136,90 729,62
728,37
2433,40
Fürth . .
15,00
520,00
2175,00
245,50 15,00
9,00
2659,00
Nürnberg .
' 22,64
374.53
1858,31
201,25 1 —
—
2900,90
Rothenburg
198,25
1138,52
5325,23
1205,81 273,12
41,07
6155,57
Schwabach
144,03
303,94
2044,67
227,70 12,76
3,86
2462,63
Weissenburg
333,00
1
877,81
3456,81
307,35 5310,16
5310,16
9009,55
Bezirksämter
j
Ansbach . . .
' 4907,65
23038,61
101.523,61
4271,48 39617,01
4645,45
149535,84
Beilngries . .
6628,79
12413,63
107515,87
6590.28 41842,68
11024,35
163505,91
Dinkelsbühl . .
.5.367,73
20819,06
78957,04
4972,98 28132,71
41.36,15
114524,22
Eichstädt . . .
7051,37
111.59,93
88.532,62
4777,54 84477,39
10261,01
178808,32
Erlangen . . .
; 874,68
7082,45
27114.82
1316,64 40240,60
180.27
69579,22
Feuchtwangen .
1 5699,34
27393,63
97728,98
5595,42 24730,67
1903,89
128887,49
Fürth ....
i 2571,43
10118,49
74709,31
2301,17 20872,90
2824,20
100144,38
Gunzenhausen .
5383,34
21707,46
91244,04
796.3,49 41830,65
5689,07
139924,75
Heilsbronn . .
3225,18
8229.48
59625,14
2616,59 24435,77
813,68
87147,17
Hersbruck . .
3444,14
132.39,76
77450.95
3191,46 373.58,03
5721,02
123748,04
Neustadt a. A. .
3055,84
14864,71
96515,94
4918,29 35263,59
1151.5,95
138131,76
Nürnberg . . .
2842,76
11810,45
479.53,09
2439,40 32936,97
1270,17
85297,62
Rothenburg . .
3344,55
18832,25
75867,62
3800,38 21641,18
4081,41
102982,81
Scheinfeld . .
1119.98
13265,71
71300,17
4776,88 .36115,22
17590,94
113147,30
Schwabach . .
2788,16
12347,67
72618,34
3513,99 69165,13
4466,90
148551,33
Uffenheim . .
3520,45
15202,40
121622,23
6709,14 1 29638,70
18546,69
158513,48
Weissenburg
5465,79
157.50,34
829.56,11
4460,97
392.50,58
12754,71
127294,11
— 232 —
Unterfranken und AschaflFenburg
Verwaltungs-
distrikte
Vieh-
weiden
Tagw.
Wiesen
Tagw.
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Waldungen
Summe
desselben
! in
i Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftungen
u. Korpo-
rationen
sind
Tagw.
Summe
derselben
in
Tagwerken
Im Besitz
von Ge-
meinden,
Stiftimgen
u. Korpo- 1
rationen |
sind
Tagw.
Summe
des
ganzen
Areals
Tagwerke
Unmittelbare
Städte
Aschaffenburg
Schweinfurt .
Würzburg
Bezirksämter
Alzenau . .
Aschaffenburg
Brückenau
Ebern . .
Gemünden
Gerolzhofen
Gersfeld .
Hammelburg
Hassfurt .
Karlstadt .
jen .
Kitzingen .
Königshofen
Lohr . .
MarktheidenfeL
Mellrichstadt
Miltenberg .
Neustadt a. S. ■
Obernburg
Ochsenfurt
Schweinfurt
Volkach .
Würzburg
20,38
212,00
429,17
399,46
4823,75
1137,66
3517,81
2121,80
13510,80
2118,34
1235,28
100,85
1810,77
800,81
2841,59
768,45
209,67
8137,61
558,86
6887,33
167,86
158,08
1 942,70
824,95
237,00
8326,24
1019,00 5016,00
150,00 7030,00
7806,88
9671,80
19074,33
10896,69
9635,19
10325,21
27500,00
8061,50
18780,63
5646,05
10797,69
5181,24
15904,00
6 143,43
6549,80
8013,06
7824,27
20649,40
5334,09
5198,14
12947,19
4986,861
2680,00
38743,12
55854,40
46869,46
59982,98
53494,95
67740,68
72416,99
61660,28
70883,58
92509,54
72332,55
55045,88
111967,54
42824,49
49106,75
49166,21
31706,71
68491,84
48004,57
92174,95
102326,29
64528,27
95994,00
475,87
647,00
1418,00
2413,40
4486,56
2283,07
2257,82
1680,67
5780,85
6589,70
4027,25
5744,83
2771,93
3392,91
8521,32
6849,68
2186,17
8547,76
4871,50
1404,06
7055,22
2480,51
3650,85
6601,90
3722,64
8285,00
500,20
1 642,00
85855,67
83867,44
50430.78
39443,74
56959,63
29653,78
27095,80
38898,53
32507,90
34744,18
28654,41
10632,91
51022,46
42228,93
55245,78
24873,00
58677,09
41314,03
42510,09
12364,98
33708,28
9237,89
31647.63
272,72
1635,00
4387,58
7210,00
9 176,00
12671
18674
2026
9899
41932
12624
5074
32817
19344
25896
19909
4636
21152
27106
21003
14602
81866
18977.
34150,
7188,
19088,
5320,
12749,
60 76959,46
69' 144985,98
,19 100253.22
,80 102833,87
,51 117985,33
,24 101498,98
,80|! 108 190,59
,18 105164,69
,42 108874,13
,55 187058,45
,14:: 106622,61
,56!! 69383,63
,47ij 167400,81
,83! 90406,57
,05 109845,45
,00 77439,05
,59: 88366,49
67 184724,32
114432,64
94151,05
110943,23
142195,14
77339,71
233 —
Sch-wabcn und Neuburg
Landwirtschaftlich
benutztes Areal
Waldungen
!
! Sntnuifi
Im Besitz
Im Besitz ; '\y_
Verwaltungs-
Vieli-
Wiesen
Summe
von Ge-
meinden,
Summe
von Ge-
meinden,
uess
ganzen
ilistrikte
weideu
desselben
Stiftungen
derselben
Stiftungen
Areals
in
u. Korpo-
rationen
in
u. Korpo-
rationen
Tagwerken
sind
Tagw.
sind
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagw.
Tagwerke
Unmittelbare
Städte
Augsburg . . .
428,30
1939,21
4416,84
1076,35
949,57
949,57
6386,45
Donauwörth
52,00
277,00
761,50
112.50' 3117,501 3117,50
4145,31
Kaufbeuren
60,00
1976,00
3 155,00
240.00 1 1281,00
654,00
4663,00
Kempten .
26,07
565.27
1405,15
47,42^ 21,47
12,54
1931,40
Lindau
—
—
22,68
5.56 —
—
118,30
Memmingen
—
1806.43
3859,79
120,37 365,39
365,39
4631.85
Neuburg .
65,53
1633,71
3537,34
154,13 949.10
688,76
5008,81
Nördlingen
16,00
974,16
3709,99
489,73
7,00
7,00
4078,75
Bezirksämter
Augsburg . . .
2371,81
42007,71
115905,61
4012,07
38446,62
6422,77
160725,49
Dillingen .
2520,81
39498,21
139273,95
6835,83
45991,04
7854,06
195115,89
Donauwörth
7319,89
34671,39
120097,77
8260.94
51516,90
17639,69
181 159,53
Füssen . .
13362,63
35644,65
63665,26
3433,43
14491,43
8294,66
85217,47
Günzburg .
•
2721,84
28005,02
84055,16
3300,04
22188,61
7514,08
110692,33
Illertissen .
_
2040,14
32202,52
105766,73
1230,27
47409,49
10328,16
159615.97
Kaufbeuren
6460,20
52828.26
113203,36
1627,34
29115,26
2912,12
148372,96
Kempten .
22590,68
27111,63:
91817,46
911,69
26350,33
1 098,30
126309,13
Krumbach
342,78
19259,01
51020,13
2273.38:28780,47
5428,89
83078,75
Lindau
19739,45
21160,68
69387,57
1305,22 17792,17
1011,03
91738,34
Memmingen
10250,00
44905,58
141319,55
1519,40: 32211,53
7774,16
181586,61
Mindelheim
1361,33
61094.42
130583,38
2161.72 41942,89
8751,23
180497,73
Neuburg .
11425,88
22679,35
80941.32
3982,73
17088,61
6363,07
102809,25
Neu-ulm .
131,61
10336,26
43701,51
2196,90
10266.31
3504.96
57766,57
Nördlingen
3951.35
24905,72
117429,52
6 138,66
23454,65
3781,75
148651,04
Oberdorf .
{ 8568,22
50676,66
113664.20
1562.80
20799,18
1683,12
143203.24
Sonthofen .
il26970,79
38461.11
193447.35
11035,79
65263.89
14051,68
295185,87
Wertingen
1 1 164.98
23438,82
70072,09
1 763,75
18432,04
5192,94
92086,36
Zusmarshause
n .
! 887,90
17484,78
53359.54
1082,58
1
!
!
1
30634.99
8728,06
86542,22
— 234
B
CO
1
CM
t^
05
00
CO
crs
00
05
10
cc
(N
IC
00
CO
a^
Tj<
«D
Nl t» t»
of
00"
05
Ol
(»
'*"
oo"
00
0"
2
a
des gan
Areal
Tagwer
^
CD
r-H
»0
3
(M
»0
1—1
CO
0
OS
CO
10
CO
CO
00
^
-H
1— 1
CO
p
(M
(M
(M
<>j
CO
0
CO
Tt(
02
00
T-H
t^
00
0
1—1
10
CO
00
'^
CO
1—1
(N
CM
(M
(M
(?J
T-i
s .s §
»0
00
00
CO
CO
1—1
CO
OS
CO
g 0 a ®
<£l
(N
10
I>
05
l>
CM
05
-*
^ Q1 fl (H "^ iS
^"
1— r
0
'^
im"
0
cm"
§
co"
0
-*
(M
(M
CO
Ol
CD
CD
T— 1
00
§
■73
^3
Ol e a 0 "^ feo
10
10
0
0
00
TlH
10
T*t
CO
1— 1
CO
)0
10
•*
(M
1—1
CO
t^
g ö -3 0 "^
1—1
(M
1—1
■<*
1—1
^
Tt*
!M
t^
CD
00
CO
00
'^
(M
►!*
s S
»0^
CM
00
T-I
CO
05_
CO
'^
^
Oi
t-^
co"
00"
(M"^
ö"
CO
!>•"
co"
t~
CO
t^
l>-
a>
CO
0
10
10
i—i
CO
CD
CO
Ci
1—1
l>.
00
CM
■^
05
00
ta
c~
la
t*
00
l>
CB S W)
<N
^
^
CD
10
CO
00
1—1
^ ^
»0
0
CD
0
CD
CD
00
iO
0
-"
1—1
1—1
l>
a ■ a
0 „- a ■»
^
10
t^
t)<
T^
00
t>
0
CO
pT)
Besitz V
emeindei
iftungen
rporatior
sind
ragwerk(
CO'
co"
CO
CO^
CM
co^
i-T
CD^
0
'^"
.2 -^
-*
^H
la
CO
CD
CO
00
1—1
t^
■^
CO
0
CD
CD
CM
CD
CO
CO
CO
0
CS <lj
Oi
CO
t^
t^
10
t>
05
CO
t-
'S »
s^S^
»0
II
CD
(M
05
CD
05
(M
CM
CD
(M
1^
o§ 2
»0
cd"
00"
CM
oT
10^
i-T
CO
cm"
10"
00
Summ
isselb
in
gwerl
t-
t^
-^
t^
t-
iO
05
1— <
1—1
CO
lO
IC
00
Oi
00
CD
CO
10
CD
CD
00
^H
^
iO
00
05
s
05
CD
00
00
CD
05
1—1
1—1
CO
'S ^
00
05
Oi
10
oa
CO
iO
05
10
(N
i-H
-H
i-i
1—1
1—1
1—1
CO
1—1
00
^H
05
1—1
T-i
CO
CO
■<#
0
03
00
CO
(M
CO
1— 1
(M
co^
00
CO
m 0
cd"
cq"
0
0"
Oi
o"
1— r
co"
-*
^
CM
10
t^
CM
10
CO
-<*
-*
Wiei
Tagw
Tt*
0
0
0
CO
t>
CO
»0
00
CO
1—1
»0
CO
CO
CM
10
10
OS
-<if
la
10
CD
0
CD
CO
CO
■*
0
10
t— 1
CO
CO
(M
CM
CO
10
1—1
CO
S
00
10
t^
CO
l—\
-*
oo
Ol
10
CD
co__
05
00
1—1
t-
co^
1—1
(M
•^ ^
Oi
co"
t^'
CD
cm"
co"
CD
0"
0
Viehwe
Tagwe
00
10
05
00
10
CO
CD
CO
1-1
1— (
1-H
CO
CD
00
(M
Oi
00
CO
(M
^^
1—1
l>
1—1
00
00
CM
CD
c
^
05
lO
CO
'^
g
.
bC
Ca
B
,^2
B
Ö
3
1
1
0
GQ
cc
'S
bß
3
9>
^
e
9
a
Ol
a
TS
fl
'So
F
<D
3
4)
fl
^
S
^
^
^
m
^
^
N
'^
fl
fl
Ph
'S
IS
1
'S
Ca
1
1
cS
'S
-
0
iS
P.
0
0
%
&
CG
235 —
Resultate der Angaben der Forstverwaltungen im Jahre 1863
Regierungsbezirke
Gemeinde-
waldun-
gen 1)
Tagwerke
Weiden
und
Gedungen
(Nach dem
Steuer-
kataster) 2)
Tagwerke
Weiden und
Gedungen
(Nach der
Aufnahme
der Boden-
benutzung
des Jahres
1863)
Tagwerke
Auf 1000 Tagwerke
umgebrochenen Areals trafen
1863 für
Weide
Tagw.
Wiese
Tagw.
Wald
Tagw.
Oberbayem
Niederbayem
Pfalz
Oberpfalz und Regensburg
Oberfranken
Mittelfranken
ünterfranken und
Aschaffenburg .
Schwaben und Neuburg .
62009
22919
250023
27413
44887
111594
391091
116361
360475
75235
37437
196426
76106
104314
85597
300119
391797
77116
37362
198069
77988
109798
90547
309264
122
30
14
87
57
64
\ 39
236
632
401
189
324
333
247
191
612
923
741
789
932
734
615
703
567
Summa . .
1026297
i
1235709
1291941
85
1
393
777
Resultate der Erhebungen des Jahres 1878^)
Regierungsbezirke
I
Weiden und
Hutungen
Tagwerke
II
Oeden und
Unland
Tagwerke
Summe
des Areals
sub I und II
Tagwerke
Oberbayern
Niederbayern
Pfalz
Oberpfalz und Regensburg . .
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken und Aschaffenburg
Schwaben und Neuburg . . .
57416,65
11526,56
1553,44
29 126,68
17424,67
20120.66
11785.08
86641,33
79756,41
18411,19
11075.37
37879,54
12561,79
15 129,25
17285,00
24575,29
137173,06
29937,75
12628,81
67006,22
29986,46
35249,91
29070,08
111216.62
Königreich . .
235595,07
1
216673,84
452268,91
') Bloss produktive Fläche; Gestrüppe ist also nicht eingerechnet.
^) Steuerkataster und Bodenbenutzungserhebung stimmen nicht überein; so sind
z. B. die Gesamtwaldangaben nach dem Steuerkataster um 400000 Tagwerke grösser
als nach der Bodenbenutzungserhebung.
') Die Einzelergebnisse sind nicht publiziert; das Urmaterial ist vernichtet.
236 —
Ergebnisse der Erhebung über die Bodenbenutzung in Bayern im Jahre 1883
Oberbayern
Weiden ud
d Hutungen
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
Verwaltungs-
Summe
Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen ^)
waltungs-
Weiden i)
Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Unmittelbare
1
Städte
Freising . . .
—
3,49
93,97
97,46
261,50
2324,26
Ingolstadt . .
—
152,08
17,05
169,13
365,99
737,16
3814,17
Landsberg . .
—
36,24
8,01
44,25
225,09
583,00
2966,77
München . . .
24,78
172,94
197,72
26,25
190,66
4629,66
Rosenheim . .
—
—
46,97
46,97
—
66,89
668,28
Traunstein . .
0,05
11,67
11,72
398,27
414,43
826,32
Bezirksämter
Aichach . . .
74,62
380,54
466,30
921,46
477,52
13248,08
51732,14
Altötting . . .
13,85
134,06
492,45
640,36
23,69
16999,15
54659,32
Berchtesgaden .
; 87,00
2319,33
13277,51
15683,84
564,04
36891,56
63080,80
Brück ....
9,23
732,28
668,59
1410,10
422,25
10294,55
47326,89
Dachau . . .
74,54
1172,09
558,23
1804,86
248,31
5116,81
43849,55
Ebersberg . .
29,46
4011,93
1092,31
1533,70
586,29
20428,37
55788,75
Erding ....
71,60
1002,47
2116,92
3190,99
40,12
8127,22
77720,18
Freising . . .
78,54
977,08
828,74
1884,36
328,58
13584,64
69374,95
Friedberg . .
99,75
248,90
735,78
1084,43
524,11
8216,78
37304,64
Garmisch . . .
157,05
7730,53
4610,49
12498,07
1 2150,31
53683,70
79413,55
Ingolstadt . .
219,66
1360,55
520,26
2100,47
1904,11
11854,99
43676,25
Landsberg . .
169,49
705,61
1309,21
2184,31
447,95
13277,90
61530,57
Laufen ....
20,85
185,90
1083,74
1290,49
36,25
13588,85
55554,39
Miesbach . . .
978,86
6793.28
2113,26
9885,40
79.54
44411,33
84383,02
Mühldorf . . .
10,38
209,84
246,19
466,39
372,97
13101,43
63415,76
München I . .
595,62
3393,78
2489,59
6478,99
296,25
27370,98
78655,70
München II . .
450,02
1992,67
3505,70
5948,39
1376,44
33285,67
96191,96
Pfaffenhofen . .
71,14
379,39
399,27
849,80
464,58
14348,28
55934,55
Rosenheim . .
593,39
6481,65
7687,15
14762,19
146,16
34277,48
111118,30
Schongau . .
579,52
6198,89
2596,75
9375,16
1101,04
13474,39
56288,31
Schrobenhausen
121,36
824,46
392,02
1337,84
33,17
8820,84
39969,61
Tölz ....
495,55
5336,48
5278,91
11110,94
443,11
41559,92
74265,84
Traunstein . .
525,38
3133,24
9991,33
13649,95
401,84
45768,73
121998 15
Wasserburg . .
31,63
120,76
1317,78
1470,17
114,78
18406,96
65412,06
Weilheim . . .
604,32
1
4014,16
6 152,72
10771,20
590,02
14279,00
68674,00
^) Reiche Weiden sind Weiden von im Durchschnitte der Jahre mindestens
15 Meter- (Doppel-) Zentner (zu 100 kg) Heuweidewert oder mindestens einer Kuhweide
auf den Hektar.
^) Einschliesslich der Räumden und Blossen, deren Holznachzucht beabsichtigt ist.
— 237 —
Niederbayern
Weiden und Hutung
en
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
A'erwaltungs-
Summe
Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Unmittelbare
i
Städte
Deggendorf . .
0,08
4,94
5,67
10.69
7,77
28,69
427,38
Landshut . . .
2,48
6,37
13,14
21,99
17,27
59,19 i 1293,97
Passau ....
—
2,04
3,69
5.73
—
1,28 281,81
Straubing . .
28,20
15,48
14,00
57,68
1,93
16,07
1931,84
Bezirksämter
Bogen ....
^ 24,76
657,07
1534.84
2216,67
448,57
16 140,68
51383,28
Deggendorf
152,76
431.02
747,18
1330,96
161,16
16480,58
56785,35
Dingolfing
j 2.83
185.08
393.70
581,61
334,76
10885,39
41391,01
Eggenfelden
3,05
118,75
492.10
613,90
153,14
16533,10, 65904.82
Grafenau .
23,99
309,72
853,44
1187,15
17,11
19972.10 ; 38077.84
Griesbach .
383,50
571,94
283.17
1238,61
189,52
8977,69
51038,08
Kelheim .
233.69
966.69
972,23
2172,61
349,47
26354,32
64554,05
Kötzting .
7,58
549,96
1772.85
2330,39
752,32
23438.20
46433,41
Landau a. L
28,33
202,91
361,57
592,81
186,21
6 149,44
38454,65
Landshut .
66,56
606,13
534.13
1206.82
137,31
13829,47 55482,29
Mallersdorf
3,32
52,92
109,79
166,03
38,61
10464,52 38587,08
Passau . .
325,40
498,94
1041,67
1866,01
83,67
23727,88 1 81888,14
Pfarrkirchen
67,22
201,19
440.46
708,87
76,38
14904,79 54306,52
Regen . .
73,24
1979,92
1718,37
3771,53
1189,80
35604,46 56955,13
Rottenburg
24,25
333.68
465,28
824.21
256.69
18929,52 1 68418,86
Straubing
43,22
486,96
221,96
752,14
76,60
4435,52 , 45343,19
Viechtach
1 6,97
351,19
984,98
1343,14
154,12
20927,20 ! 41075,10
Vilsbiburg
3,61
34.10
194,11
231,82
23,03
11734,71 ! 53756,73
Vilshofen .
; 29,03
153,28
511.98
694,29
108,49
11556,64
59668,04
Wolfstein .
i ~
1
1
804,40
1118,17
1922,57
284,31
26749,92
60471,58
!
— 238
Pfalz
Weiden und Hutungen
Gesamt-
1
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
Verwaltungs-
Summe
Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Bezirksämter
Bergzabern . .
2,72
82,23
430,26
515,21
6748,06
26452,83
46486.46
Frankenthal . .
13,54
29,95
227,61
271.10
1504,49
3121,48
28644,06
Germersheim
—
16,28
198,49
214,77
7538,77 18848.83
46983,45
Homburg . . .
28,48
437,74
1052,17
1513,39
4084,63 i 18359,11 54602,07
Kaiserslautern .
4,46
180,15
636,11
820,72
5341,11 34248,11 | 64595,45
Kirchheim-
bolanden . .
6,87
12.52
203,79
223,18
6416,121 17359,31 ' 58986,45
Cusel ....
6,44
205,43
570,15
782.05
5443,17! 8978,37 43193.52
Landau . . .
0,07
8,85
137,06
145,98
9141,22 9842,20 35235.94
Neustadt a. H. .
4,56
50,66
344,39
399,61
15504,41 30068,07
53654.05
Pirmasens . .
2,99
745,56
1782,85
2531,40
8122,20 45800,23
; 75254,06
Speyer ....
—
39,99
156,84
196,83
4537,30 6243,18
i 33603,03
Zweibrücken . .
33,02
422,94
1628.18
2084.14
5909,77 112100,66
1
51575,46
Unmittelbare
Städte
Amberg . .
Regensburg .
Bezirksämter
Amberg . .
Beilngries
Burglengenfeld
Cham . . .
Eschenbach .
Kemnath . .
Nabburg . .
Neumarkt
Neunburg v. W.
Neustadt a.W.N
Parsberg . .
Regensburg .
Roding . .
Stadtamhof .
Sulzbach . .
Tirschenreut .
Vohenstrauss
Waldmünchen
40,44
29,69
101,11
172,61
99,78
119,54
90,83
131,32
313,19
271,83
98,10
91,06
137,83
10,03
15,40
7,64
149,06
149,05
30,02
Oberpfalz und Regensburg
0,44
1567,83
2100,27
730,34
1026,95
1693,27
1956,00
1918.69
2247,08
2954,91
2840,47
1218,11
377,89
469,24
300,37
668.25
1255,22
2018,71
959,33
117,15
157,59
160,96
489,29
67,75
68,19
9,22 i
2603,70
4201,22
566,77
34146,17
1773,28
394.66
1790,53
19840,04 I
2065,92
2968,87
436,86
19318,44
748,58
1875,31
61,53
10099,24
2313.05
4125,86
1421.78
18429,22
1531.88
3578,71
480.85
19479,02
2007,04
4057,05
879,87 i
13821,33
3305.79
5866.06
515,29 1
19046,21
2245,01
5471,15
173,92
23947,79
1807,31
4745,88
772,46 ;
24789,35
4972,76
6281.93
151,60
25145,70
582,94
1098,66
90,12
17753,23
1945,28
2424,55
57,82
22359,93
1337,25
1553,02
22,59
17996,71
1887,55
2563,44
146.22
14319,33
2937,83
4342,11
1436,59
30659,22
1522,10
3689,86
478,75
17226,64
705.65
1695,00
332,85
10934,30
— 239 —
Oberfranken
Weiden und Hutungen
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
Verwaltungs-
Summe
Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Unmittelbare
Städte
Bamberg . . .
1,38
3,15
27,96
32,49
16,28
23,45
2203,12
Bayreuth , . .
3,55
60,45
9,15
73,15
—
242,65
2149,92
Hof
—
15,88
31,66
47,54
1,12
1,24
1178,60
Bezirksämter
Bamberg I . .
53,08
748,55
1367,68
2159,31
330,43
13131,15
43651,09
Bamberg II .
' 53,86
318,71
507,83
880,40
1230,10
19507,01 1 47810,67
Bayreuth . . .
69,18
1362,53
546.06
1977,77
222,15
15389,13 44546,05
Bemeck . . .
; 27,06
458,66
134,22
619,94
215,38
9274,59 t 21206,63
Ebermannstadt .
10,41
1638,85
1702,75
3352,01
1658,68
10715,22 i 42935,81
Forchheim . .
79,41
739,01
682,96
1501,38
1375,58
11705,29
42 151,96
Höchstadt a. A.
; 58,32
586,97
307,00
952,29
1503,02
16366,68
48995,88
Hof
i 182,41
888,50
366,89
1437,80
43,05
6722.52
30669,47
Kronach . . .
\ 69,30
736,57
814,65
1620,52
905,10
29853,08
61858,92
Kulmbach . .
40,50
1243,16
603,31
1886,97
333,12
10464,94
40239,44
Lichtenfels . .
55,85
670,42
694,35
1420,62
404,87
12692,94
37845,76
Münchberg . .
41,76
608,81
233,74
884,31
293,75
6669,03 ,24404,10
Naila ....
21,23
328,74
206,02
555,99
204,52
8949,36
22612,71
Pegnitz . . .
17,34
2160,91
1266,49
3444,74
990,89
22374,33
55769,85
Rehau ....
15,14
418,81
158,09
592,04
45,31
12167,54
26974,35
Stadtsteinach
23,99
899,50
429,41
852,90
678,44
7940,20
22819,99
Staffelstein . .
42,65
554,42
441,17
1038,24
1158,21
7942,21
32857,73
Wunsiedel
159,67
1135,06
353,34
1648,07
996,21
19288,55
47047,91
_
- 240
—
Mittelfranken
Weiden und Hutung
en
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
areal der
Verwaltungs-
Summe
aUerWal-j! Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Unmittelbare
1
Städte
Ansbach . . .
!
16,89
5,04
21,93
175,35
175,37
857,46
Dinkelsbühl . .
—
18,06
6,08
41,14
190,02 1; 220,45 1432,79
Eichstädt . . .
i
4,03
57,21
61,24
7,70
44,53 713,36
Erlangen . . .
5,73
0.24
33,90
39,87
244,66
251,32 956,15
Fürth ....
6,70
34,48
41,18
1,24
7,40
1 919,10
Nürnberg . . .
—
—
23,88
23,88
—
0.80
1 1131,11
Rothenburg a. T.
5,44
63,79
45.84
115,07
8,74
88,03 1 2097,37
Schwab ach . .
0,03
0,80
12,86
13,69
52,50 60,16 838,82
Weissenburg
— ■
116,77
5,71
122,48
1716,11 ! 1821,53
3098.52
Bezirksämter
1
Ansbach . . .
148,65
1624,62
995,97
2769,24
1336,71 ! 19145,21
63353,92
Dinkelsbühl . .
89,08
1671,76
367,36
2128,20
1013,40 9977,58
39326,06
Eichstädt . . .
65,10
1624,28
1184,70
2874,08
3072,96 27891,45
60963,40
Erlangen . . .
35,42
154.31
243,53
433,26
62,17 1 13535,64
23580,01
Feuchtwangen .
149,98
1213,73
728,98
2092,69
505,74 ji 10493,41
45321,26
Fürth ....
126,08
610,82
372,95
1109,85
815,20 7910,07
34146,50
Gunzenhausen .
200,20
1638,85
690,53
2529,58
1694,38 15005,16
51496.33
Hersbruck . .
141.12
1055,94
2108,60
3305,66
1227,35 14790,05 i 49993,16
Hilpoltstein . .
172,81
2132,55
429,76
2735,12
2485,68 16114,75
52055,77
Neustadt a. A. .
29,32
648.52
521,43
1199,27
3843,22 115225,32
49322,48
Nürnberg . . .
70,89
525,43
547.93
1144,25
258,88 i 20640,43
38451,14
Rothenburg a. T.
2.72
1147.51
1356,15
2506,38
1032.81 9985,30
45 145,73
Scheinfeld . .
19,76
537,18
432,02
988,96
5528.75 13695,38
' 39346,46
Schwabach . .
107,99
945,75
504,87
1558,61
1178,22 27961.27
55272,41
Uffenheim
149,15
935,00
724.26
1808,41
5183.03 10677.29
55162,97
Weissenburg
120,87
1696,45
1039,69
2857,01
4268,29
1
15454,37
48312,72
— 241 —
Unterfranken und Aschaffenburg
1
Weiden und Hutung
en
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
Verwaltungs-
Summe
Ver-
distiikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
1 distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar | Hektar
Unmittelbare
■
'
Städte
Aschaffenburg .
0,21
4,97
24,35
29,53
120,31
219,09 '
1494,31
Kitzingen . . .
—
49,83
31,49
81,32
474,62
1301,75 t 3295,36
Schweinfurt . .
30,50
0,12
0,02
30,64
437,40
566,22
2456,63
Würzburg . .
8,10
76,72
124,83
209,65
2.17
41,32
3215,88
Bezirksämter
Älzenau . . .
22,39
161.99
335,95
520,33
3782,14
12080,36
26157.18
Aschaifenburg .
6,95
252.79
466,09
725,83
4361,59
21644,27 40047.27
Brückenau . .
214,32
1441.19
463,82
2119,33
744,71
16564,41 32872,37
Ebern ....
24,86
259.89
304,07
588,82
2024,01
14656,71 36717,40
Gerolzhofen . .
55,30
529,19
791,31
1375,80
3297,03
12314,60 47839,58
Hammelburg
3.04
470,92
745,00
1218,96
7379,90
14190,44 35070,36
Hassfurt . .
61,39
471,46
317,50
850,35
3618.59
15903,91 42720,15
Karlstadt . . .
0,34
223,68
1720,66
1944,68
i 7948,52
13944,46 48509,03
Kissingen . . .
21,47
528,00
910,57
1460,04
i 5865,02
18078,33 46775,56
Kitzingen . . .
11,35
94,26
200,28
305,89
1 2033,40
3353,92 33809.55
Königshofen . .
63,29
687,20
553,17
1303,66
5275,11
16224,31 55914.79
Lohr ....
45,77
556,19
2095,20
2697,16
15731,09
47245,73 72585,26
Marktheidenfeld
0,27
62,85
1237,08
1300,20
7793,77
22043,03 . 48998,19
Mellrichstadt
230,32
787,01
691,27
1708,60
4194,72
8710,53 26861,15
Miltenberg . .
0,35
143,44
335,98
479,77
11256,05
18804,78 32158,13
Neustadt a. S. .
331,79
1880,52
886,03
3098,34
4066,16
12926,15 37710,96
Obemburg . .
6,58
75,96
209,20
291,74
10134,09
14588,04 31448,19
Ochsenfurt . .
i 0,18
246,74
557,25
804,17
1733,00
4268,81 37277.49
Schweinfurt . .
94,49
195,96
778,51
1068,96
5155,67
12194,59 49594,02
Würzburg . .
1
1
208,75
1581,05
1789,80
3741,47
1
i
10731,201
1
46428,37
Wismüller, Teilung der Gemeinländereien in Bayern
16
— 242 —
Schwaben und Neuburg
Weiden und Hutungen
Verwaltungs-
distrikte
Reiche
Weiden
Hektar
Unmittelbare
Städte
Augsburg .
Dillingen .
Donauwörth
Günzburg .
Kaufbeuren
Kempten ,
Lindau
Memmingen
Neuburg a. D.
Nördlingen .
Bezirksämter
Geringere
Weiden
Hektar
Oed- und
Unland
Hektar
0,52
5,07
10,52
4.73
Augsburg . .
193,74
Dillingen . .
67,81
Donauwörth .
328,93
Füssen . .
230,04
Günzburg .
5,99
Illertissen .
1,33
Kaufbeuren
' 202,28
Kempten .
' 1992,03
Krumbach
1 7,51
Lindau
2144.24
Memmingen
1 165,86
Mindelheim
1' 88,74
Neuburg a. I
\\ 117,58
Neu-Ulm .
'j 32,28
Nördlingen
i 191.93
Oberdorf .
' 921,01
Sonthofen
4369,62
Wertingen
13,70
Zusmarshaus(
in .
5,00
4,05
1,00
0,01
311,21
27,97
22,05
105,82
0,61
307,66
804,57
1619.82
7964,25
522,12
41.65
776.27
8687.79
323,26
4073,85
939,70
518,20
2761,76
282.30
1201,82
4034,80
39039,01
174.47
205,01
Summe
der
Weiden
und
Hutungen
Hektar
Ge-
meinde-
forste
Hektar
I Gesamt-
summe j areal der
aller Wal-'' Ver-
dungen j waltungs-
li distrikte
112,97
36,16
18,02
3,32
23,73
13,88
0,20
64,66
12,92
18,66
1111,95
668,80
1468,94
3336,63
421,29
484,86
852.33
2509,52
217,13
1323.72
1050,40
570,81
1660,81
368,39
898,62
4014.01
11531,33
225,03
217.87
117,54
37,16
18,03
314.53
56,77
46,45
0,20
64,66
118,74
24,00
1613,35
1541,18
3417,69
11530,92
949,40
527,84
1830,88
13189,34
547,90
7541,81
2155,96
1177,75
4540,15
682,97
2292,37
8969,82
54939.96
413,20
427,88
343,07
124,90
323,26
226,86
134,72
209,37
1961,76
1281,17
5869,66
2949,82
2091,23
1297,82
832,33
117,11
2255,76
10,98
3895,85
1590,74
2996,46
1715,35
669,25
843,80
3297,04
643,19
2276,60
Hektar
Hektar
389,93
265,35
363,69
378,28
6,04
134,72
287,64
16368,52
13659,04
19521,89
15404,11
10103.75 I
9232,86 jl
10501,32
12268,52
9543,74
5343,67
14964,68
12916,77
11895,15
9604,23
10450,71
8754,02
19920,92
7582,05
13875,15
— 243 —
§ 'S
05
i-H I— I iO
§ « s
3 CO ^
«5 .CS
o
CD 1—1 T-^
1— 1
CM
7—1
CD
O
CD
CO
o
05
o
CM
CO
t— 1
>— 1
^
CO
>Tn
o
Of)
lO
o
o
'3
O
a
0
■1-3
« 'S
.3 •- 5
00
CO
o
CD
CO
o
<M
lO
CO -H T-l
T— (
CO
CD
o
CO
CO
CD
CD
05
CD
CO
CO
o
CO
o
05
00
CO
CD
05
(M
CD
iC
00
o
in
1— (
CO
00
05
o
D5
s
p^
^
J-4
'O
^
•fH
o
^
Ah
bo
o
o
3
5§
3
3
— 244 —
•l-H
:©
Ct5
00
O
T— 1
_L
CN
00
§
CS
C5
00
00
+
+
o
+
CO
+
CS)
a 'S
'i 'S
^
G^J
<X>
(M
o
^
t^
o
lO
00
t~
,_{
t^
ta
-^
o
^
00
la
(M
l^
»C
CO
CD
05
TS
Ö PI
p <I)
+
CO
1— (
00
CO
CO
+
+
0 o
01 05
CO I
Ol 05
T(< 00
—I I>
So
fM
a:i
05
l-H
05
CO
(M
ta
05
1—1
l^
00
CD
CD
CO
00
t^
»o
l^
CD
T-i
r(<
o
-*
ira
CO
tM
1—1
Ol
(M
CM
1—1
CO
•Tä
n
(3
Ö
S
ön
Ö
fl
O)
p
'T-l
-ki
'^
t>
W
05 CO
Of !-<'
P3
Pä
;::
ö
Sx
p
P!
c
<v
<v
^
ta
M
CS
1
■ 3
,£5
o^
,0
5
l rO
o
55
a
^ O
O
s
i
245 —
Ergebnisse der Erhebung über die Bodenbenutzung in Bayern im Jahre 1893
Oberbayern
Weiden und Hutungen
1 1'
1
Gesamt-
i Ge-
meinde-
Summe
allerWal-
areal der
Verwaltungs-
Summe
! Ver-
distrikte
Reiche
Greringere
Oed- und
der
Weiden
! forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
diatrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Unmittelbare
Städte
i
•
Freising . . .
i 4,00
77,46
16,00
97.46
261,50
2359,00
Ingolstadt . .
1
169,00
282,69
169,00
511,75
811,82
1 3854,00
Landsberg . .
—
40,67
—
40.67
155,64
654,75
2967.00
München . . .
—
—
208,20
208.20
171.64
386.77
6773.00
Rosenheim . .
—
—
42.79
42.79
—
i 66,89
669.00
Traunstein . .
—
0.15
9,13
9.28
386,69
414,43
826,00
Bezirksämter
Aichach . . .
.
544,56
365,18
909.74
292,74
13.330.55
51743,00
Altötting . . .
1.5.23
312.92
242,97
571.12
321.27
16571,39
54665,00
Berchtesgaden .
276.26
23.54.56
11421.41
14052,23
527,15
38655,95
63080,00
Brück ....
177,91
605,40
369,63
1 152,94
189,.50
10.568.02
47326,00
Dachau . . .
92,17
1031,90
487.17
1611,24'
255.05
5093,18
438.50,00
Ebersberg . .
46.68
758,57
642.15
1447.40
.589.58
20319,16
55783,00
Erding . . .
212,23
1163.93
1631, .59
3007,75
49,11
8230,63
77720,00
Freising . . .
174,42
1347..53
441,88
1963,83
221,51
13405.81
69378,00
Fried berg . .
118,42
.525,09
406,90
1050.41 :
467,32
8219,51
37349,00
Gai-misch . . .
1 201,03
7355,06
3138.07
10694.16
3176.25
554.52.94
79414.00
Ingolstadt . .
303,59
1373,-54
384,56
2061,69 1
2012,33
11370.44
43635,00
Landsberg . .
168,05
760,35
919,74
1848,14 1
740,96
13.337.51
61533,00
Laufen . . .
78,71
253.50
941.17
1273,38 1
11,22
13574.84 1
55534,00
Miesbach . . .
1098,19
6704,75
2009,41
9812,35 1
788,29
44366,65
84387,00
Mühldorf . . .
29,19
280.14
175,53
484,86
372,30
1Ö093.71
63415.00
München I . .
506.13
2363,04
2297,14
5166.31
295,03
27335,51
76511,00
München II . .
624,67
1958,18
3210.55
5793,40
1.386.96 '
33.562,91 !
96192,00
Pfaffenhofen . .
135,.54
604,99
251.44
991.97 1
282,83 j
14218,45 :
55934.00
Rosenheim . .
660..52
6688,59
6836.54
14185,65
140.25 ;
35101.86 :
111116,00
Schongau . . .
1513,69
4429,05
3260,80
9203.54
1063,13
13826,51 1
56 144.00
Schrobenhausen
231.48
507,11
248.36
986,95
599,78
8770.36 I
39995.00
Tölz ....
496,31
5199,.50
5345,98
11041.79
448,48
415.53,06 1
72264,00
Traunstein . .
! 1018.24
2043,86
7218.86
10280.96
35,77
483.55.60
122000,00
AVasserburg . .
: 89.21
367,59
846,07
1302,87
87,14 18094,32
65412,00
Weilheim . . .
728,13
j
i
1
5103,00
i
5471,37
11302,50
!
413,37 1
14250,15
68674,00
— 246 —
Niederbayern
Weiden und Hutungen
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
Verwaltungs-
Summe
Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
: Hektar
Hektar
Unmittelbare
1
Städte
Deggendorf . .
0.08
5,24
5.67
10,99
9.81
30.73
441,00
Landshut . . .
28,30
—
80,22
108,52
17.27
30,44 •' 1298,00
Passau ....
—
—
4,30
4,30
1,70 |! 282.00
Straubing . .
42,00
15,00
10,00
67,00
—
2,00
1932,00
Bezirksämter
Bogen ....
115,49
1136,46
718,12
1970,07
126,71
16788,51
51385,00
Deggendorf
204,13
564,34
325,79
1094.26
228,01
16687,14 56784,00
Dingolfing
38.41
278.65
244,48
561,54
235.12
10988,72 41380,00
Eggenfelden
12,97
191,61
368,75
573,33
606,42
16492,92 ' 65885.00
Grafenau .
38,09
570,83
506,68
1115,60
514,18
19797.93 38077,00
Griesbach
511,67
488,95
241,00
1241,62
161,10
9 186.74 51 143,00
Kelheim .
503,43
1040,46
661,02
2204,91
360,90
26339.67 64593,00
Kötzting .
163,48
950,98
1152,26
2267,02
797,49
23741,42 46433,00
Landau a. L
51,30
334,20
241,26
626,76
186.78
6103,26 38492,00
Landshut .
114,34
607,03
475,04
1196,41
193,38
13778.42 1 57479,00
Mallersdorf
23,41
111,67
75,74
210,82
54,14
10802.25 40528,00
Passau . .
85,93
601,74
227,03
914,70
3,20
14853.29 54287,00
Pfarrkirchen
183,09
226,33
372.58
782,00
97,18
14892,71 54329,00
Regen . .
i 79,91
1830,36
1430,71
3340,98
775,75
35943.70 56955,00
Rottenburg
63,00
384,26
251.70
698,96
244,55
18181.75 66440,00
Straubing
182,46
453,12
188.18
823,76
52,22
4619.43 45335,00
Viechtach
43,86
519,66
683,25
1246,77
131,04
21604.03 41075,00
Vilsbiburg
6,26
105,42
116,70
228,38
21.66
11543.66
53755,00
Vilshofen .
113,44
362.13
294,75
770,32
70,22
11441,20
59663,00
Wolfstein .
163.82
999,64
660,99
1824.45
907.53
26330,43 \' 60471,00
Wegscheid
329.54
286,13
268,81
884,48
74,36
1
8080,00
i
!
27219,00
- 247 —
Pfalz
Weiden und Hutung
••en
Gesamt-
Ge- 1 Summe
areal der
Verwaltungs-
Summe
meinde-
aller Wal-
Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Bezirksämter
j
Bergzabern . .
23,14
87,03
397,46
507,63
10232,89 26503,73 46487,00
Frankenthal . .
i 14,66
19,00
172,16
205,82
1471,71 3208,02 28644,00
Germersheim
8,52
53,15
288,72
350,39
7249,04 18678,10 46984,00
Homburg . . .
27.36
693,92
664,64
1385,92
4230,94 18375,83 54601,00
Kaiserslautern .
■ 60,89
173,05
420,71
654,65
6059,08 34552,23,, 64595,00
Kirchheim-
I
bolanden .
0,10
20,82
161,46
182.38
5388,20 17558,65
' 58987,00
Kusel ....
19,99
408,26
382,83
811,08
5682,05 8949,29
43194,00
Landau . . .
1,03
25,92
256,72
283,67
9094,42
9726,45
j 35235,00
Ludwigshaten .
8,66
23,29
66,89
98,84
1515,49
1954,07
17815,00
Neustadt a. H. .
39,28
31,27
305,24
375,79
14092,47
30254,25
53654,00
Pirmasens . .
6,34
797,85
1192,24
1996,43
8269,80
46335,81
75256,00
Speyer ....
—
13,01
77,47
90,48
3174,65
4412,64
15769,00
Zweibrücken
51,87
.546,35
1296,96
1895,18
5901.46
; 12281,37
51576,00
Oberpfalz und Regensburg
Unmittelbare
Städte
Amberg . .
Regensburg .
Bezirksämter
Amberg . .
Beilngries
Burglengenfeld
Cham . . .
EschenbacL .
Kemnath . .
Nabburg . .
Neumarkt
Neunburg v. W
Neustadt a.W.N
Parsberg . .
Regensburg .
Roding . .
Stadtamhof .
Sulzbach . .
Tirschenreut .
Vohenstrauss
Waldmünchen
213,41
i
86,00
i 368,96
1884,41
1673,84
450,46
2480,80
1041,03
i 347,33
992,.59
1581,65
112,74
998,91
514,30
i 461,31
2411,02
1238,04 i
387,29
2289,48
695,38
1 819,35
2008,04
1161,84
1 987,21
3074,49
1710,82
' 801,74
2896.82
1591,57
i 418,87
2980,94
1203,95
115,45
3080,63
3132,43
1 155,95
441,99
515,39
173,87
989,55
1303,69
15,96
501,88
903,64
72,96
568,60
1679.24
293,22
2201,80
2909,92
599,04
2215,39
901,94
1 161.42
1093,23
417,16
213,41
86,00
3927,21
3972,29
2921,57
1625,95
4100,37
3372,15
3989,23
5772,52
5290,13
4603,76
6328,51
1113,33
2467,11
1421,18
2320,80
5404,94
3716,37
1671,81
133,28
1663,82
1587,27
415,64
80,30
2274,39
562,53
546,01
531,96
501,41 :
658,42
199,87 i
177,96
88,99
295,79 I
124,36 i
954,15
522,90
315,78 I
434,48
33830,68
19812,61
19319,26
10240,18
18440,05
19637,17
13759,39
18812,26
23988,52
24847,01
25190,69
17163,82
21779,30
17704,67
14476,53
25874,82
17217,66
10888,25
— 248 —
Oberfranken
Vei-waltungs-
distrikte
Weiden und Hutungen
Reiche
Weiden
Hektar
Geringere
Weiden
Hektar
Oed- und
Unland
Hektar
Summe
der
Weiden
und
Hutungen
Hektar
Ge-
meinde-
forste
Hektar
Summe
aller Wal-
dungen
Hektar
Gesamt-
areal der
Ver-
waltungs-
distrikte
Hektar
Unmittelbare
Städte
Bamberg .
Bayreuth .
Forcbheim
Hof . . .
Kulmbacb
Bezirksämter
Bamberg I .
Bamberg II .
Bayreuth . .
Berneck . .
Ebermannstadt
Forchheim .
Höchstadt a. A.
Hof . . . .
Kronach . .
Kulmbach
Lichtenfels .
Münchberg .
Naila . . .
Pegnitz . .
Rehau . . .
Stadtsteinach
Staffelstein .
Wunsiedel
Teusclinitz .
3,55
179,10
186,49
185,86
42,18
294,27
197,72
22,67
339,20
28,44
116,33
141,53
97,42
28,45
197,59
16,89
132,67
59,96
265,87
60,85
60,45
2,63
15,88
11,00
1137,07
310,00
1331,31
440,06
1842,71
812,56
614,26
757,17
446,48
1033,86
923,24
554,05
339,49
2064,55
425,97
388,91
600,03
922,30
314,97
28,00
9,15
17,83
24,01
6,04
865.94
390,90
430,14
105,26
1590,60
395,69
245,69
325,00
473,33
664,50
239,58
174,17
121,34
941,56
190,58
284,01
391,89
322,39
178,36
28,00
73,15
20,46
39,89
17,04
2182,11
887,39
1947,31
587,50
3727,58
1405,97
882,62
1421,37
948,25
1814,69
1304,35
825,64
489,28
3203,70
633,44
805,49
1051,88
1510,56
554,18
16,28
543,80
0,66
49,00
383,81
1137,84
293,26
248,87
1838,13
844,47
1043,15
51,86
472,14
274,04
450,34
324,15
126,91
1236,72
46,20
420,36
1029,37
1001,73
109,88
23,45
242,65
570,89
0,66
56,00
13075,47
19837,01!
15435,15]
9409,61 \
10489,97
11158,51!
16437,04
6687,46
12965,18
10486,37 i
12618,36
6724,81 1
8957,87
22349,63.
12172,31
7916,18,
7948,75
19294,471
16770,90
2222,00
2150,00
1911,00
1 179,00
614,00
43607,00
47786.00
44543,00
21210,00
42956,00
40233,00
49001,00
30669,00
31081,00
39626,00
37844,00
24404,00
22613,00
55570,00
26958,00
22820,00
32857,00
47047,00
30776,00
— 249 —
Mittelfranken
Weiden und Hutungen
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
^'erwaltung8-
Summe
Ver-
diätrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
forste
dungen
waltungs-
Weiden
Weiden
Unland
und
Hutungen
1
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
1 Hektar
1 Hektar
Hektar
Unmittelbare
Städte
Ansbach . . .
12,00
3,00
15,00
175,00
i 175,00
858,00
Dinkelsbühl . .
—
18,00
6.00
24,00
208,00
; 220,00
1432,00
Eichstädt . . /
—
4,03
57,21
61,24
7,70
! 44,53
j 713,00
Erlangen . . .
5,73
0,24
33,70
39,67
—
237,92
972,00
Fürth ....
—
—
29,00
29,00
5,00
9,00
944,00
Nürnberg . . .
—
—
79,00
79,00
—
—
1 133,00
Rothenburg a. T.
5,44
63,79
45,84
115,07
8,73
i 88,03
2098,00
Schwabach . .
—
8,00
50.00
58,00
3,00
1 4,00
839,00
Weissenburg
116,77
5,71
— "
122,48
j 1710,68
1821,53
3098,00
Bezirksämter
Ansbach . .
362,41
1736,76
621,49
2720,66
1423,93
19301,61
63350,00
Dinkelsbühl . .
198,30
1754,19
154,30
2106,79
1047,87
9927,15
39325,00
Eichstädt . . .
294,03
1417,49
890,50
2602,02
3011,47
28239,91
60961,00
Erlangen . . .
35,95
201,16
141,98
379,09
31,67
13735,17
23545,00
Feuchtwangen .
, 165,84
1381,66
420,65
1968,15
604,04
10568,78
45321,00
Fürth ....
1 178,86
683.20
199,47
1061,53
774,56
7985,07
34138,00
Gunzenhausen .
153,91
1984,32
325,53
2463,76
1676,48
15 149,94
51499,00
Hersbruck . .
346,99
1035,77
1906,03
3288,79
1210,31
14804,98
44028,00
Hilpoltstein . .
1 580,91
1852,19
292,27
2725,37
2322,27
15885,75
52055,00
Neustadt a. A. .
77,51
716,40
326,48
1120,39
3711,66
15607,28
49308,00
Nürnberg . . .
' 101,75
664,38
297,27
1063,40 !
281,39
20244,55
38460,00
Rothenburg a. T.
1 250,51
1761,94
453,43
2465,88
1035,21
9985,61
45131,00
Scheinfeld . .
108,22
506,81
380,79
995,82
5575,46
13860,65
39423,00
Schwabach . .
271,66
902,44
348,84
1522,94
1292,01
28340,61
55273,00
Uffenheim . .
150,59
1079,45
542,59
1772,63
5167,93
10701,22
55173,00
Weissenburg
309,12
1717,60
542,92
2569,64
4232,47
16072,62
48308,00
— 250 —
Unterfrauken und Aschaffenburg
Weiden und Hutung
en
Gesamt-
Ge-
meinde-
Summe
aller Wal-
areal der
Verwaltungs-
Summe
Ver-
distrikte
Reiche
Geringere
Oed- und
der
Weiden
forste j düngen
waltungs-
Weiden
"Weiden
Unland
und
Hutungen
distrikte
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Hektar
Unmittelbare
Städte
Aschaffenburg .
1.00
5,00
18,00
24,00
111,00 207,00
1495,00
Kitziugen . . .
—
83,00
—
83,00
468,00 1299,00
3295,00
Schweinfurt . .
30,50
0.14
—
30,64
427,96 566,67
2457,00
Würzburg . .
10,00
278,60
23,78
312,38
9,14
10,64
3216,00
Bezirksämter
Alzenau . . .
31.03
214,98
258,96
504,97
4138,16
12093,87
26152,00
Aschaffenburg .
75,69
257.23
402,90
735,82
4694,09
21749,45
40048,00
Brückenau . .
646.33
1216,48
292,18
2154,99
778,23
! 16 179,09
32909,00
Ebern ....
44,94
298,82
180,95
524,71
1929,95
14727,43
36717,00
Gerolzhofen . .
84,38
601,13
615,45
1300,96
i 3921,45
12250,98
47757,00
Hammelburg
62,46
474,07
666,62
1203,15
i 7624,12
14364,47
35071,00
Hassfurt . . .
141.48
406,08
370,16
917,72
; 3629.96
15886,93
42721,00
Karlstadt . . .
31,95
493,29
1280,81
1806,05
8048,19
13366,43
47620,00
Kissingen . . .
57,59
781,16
577,47
1416,22
5741,29
17980,84
46774,00
Kitzingen . . .
12,25
161,08
131,54
304,87
2180,72
3354,02
33839,00
Königshofen . .
244.63
683,03
386,47
1314,13
5360,83
16294,79
55915,00
Lohr ....
142,85
1026,12
1350,57
2519,54
15808,96
47858,58
73525,00
Marktheidenfeld
9.67
405,41
925,82
1340,90
8610,21
22166,99
48997,00
Mellrichstadt .
151,64
896,74
511,59
1559,97
4257,67
8744,23
27038,00
Miltenberg . .
32,40
137,34
241,77
411,51
11340,81
18893,25
32157,00
Neustadt a. S. .
; 336.00
1803,70
822,46
2962,16
3806,59
12979,68
37712,00
Obernburg . ,
23,30
152,01
190,26
365,57
9520,03
14629.99
31448,00
Ochsenfurt , .
39,14
271,32
506.05
816,51
1846,49
4288,56
37247,00
Schweinfurt . .
101,72
188,65
559,17
849,54
5036,52
12048,16
49598,00
Würzburg . .
40.75
543,01
1105,19
1688.95
3894,77
!
10809,51
46429,00
— 251 —
Schwaben und Neuburg
Weiden und Hutungreu
Verwaltungs-
distrikte
Reiche
Weideu
Hektar
Geringere
Weiden
Hektar
Oed- und
Unland
Hektar
Summe
der
Weiden
und
Hutuugeu
Hektar
Ge-
meinde-
forste
Hektar
Gesamt-
summe ] areal der
aller Wal-' Ver-
dungen waltungs-
I distrikte
Hektar
Hektar
Unmittelbare
Städte
Augsburg .
Dillingen .
Donauwörth
Günzburg .
Kauf b euren
Kempten .
Lindau
Memmingen
Neuburg a. D
Nördlingen
Neu-Ulm .
Bezirksämter
Augsburg .
Dillingen .
Donauwörth
Füssen . .
Günzbui'g .
lUertissen .
Kaufbeuren
Kempten .
Krumbach
Lindau .
Memmingen
Mindelheim
Neuburg a. D,
Neu-ulm .
Nördlingen
Oberdorf .
Sonthofen
Wertingen
Zusmarshausen
1,00
100,
4
2
260,54
240,99
410,06
519,21
40,05
2,09
238,83
2432,96
11,98
2242,12
302,28
149,55
1091,14
42,83
370,00
1112,41
8213,81
12,87
\ 85,60
17,00
36,00
0,86
294,39
28,00
12,00
10,00
1,00
60,00
667,42
1027,01
2 160,55
9 159,86
635,12
303,25
885,84
8588,74
212,36
3941,63
1078,13
691,83
2257.19
319,45
1489,00
4559,45
35226,11
250,96
223,40
104,00
17,70
3,32
24,00
8,00
1,11
65,00
4.00
13,67
15,00
447,24
301,80
890,90
1454,44
202,07
283,89
555,78
2036,04
132,47
1 045,56
976,41
327.85
870.32
209,33
514,00
3067,68
10988,29
124,29
78.00
121,00
37.00
18,56
297,71
57,00
36,45
1,11
65,00
114,00
18,67
77,00
1375,20
1569,80
3461,51
11133,51
877,24
589,23
1680,45
13057,74
356.81
7229,31
2356.82
1 169,23
4218,65
571,61
2373,00
8739.54
54428,21
388,12
387,00
391,00
265,00
0,31
355,35
249,00
136,00
270,00
33,00
2375,18
1596,19
6559,27
2752,80
1960,56
1631,90
1042,26
73,88
2191,64
12,15
2994,59
1753,69
2852,91
1776,94
643,13
862,01
3051,33
703,72
2352,19
428,00
265,00
0,31
382,22
379,00
6,04
136,00
360,00
370,00
16295,52
13796,35
19564,20
15858,29
9928,22
8770,49
10688,80
12086,33
9229,50
5327,97
11990,32
12706.86
14511,05
9066.34
10622,80
8846,62
19845,05
7638,34
14142,00
252
M
Ci5
Is
äj
! g
o
— ,
o
3
_,
o
O
S u P u
s
C^f
o
-t<'
5^
in
!>■'
o
co"
o
^
w
^
t^
t^
00
CO
CO
CO
esam
de
egier
bezi
C<1
CT
^ -X
00
CO
O
CS
— 1
CD
l-W
t^
t^
1^
C5
ir:
-*
£
00
CO
o
fc c;
cc
t^
00
lO
o «
1—1
1— 1
l>
a
00
»o
'^ la
o
-H
CD
Ol
^-<
(U
'— 1
o
'rH CO
t^
o
lO
CD__
00
<0 tD
3 « s
3
IQ
(M"
!>■''
oo"
o"
ö"
I— T
cd"
>ni
zo
5 -H
!M
— 1
lO
■<**
la
§ = -§
5
Ol
-N
t~ ■*
CD
o
t^
Ol
CO
©
CO
00
!M CO-
»H
CO
Ol
CO
00
^. -|
K
-*
M
CO lO
'^
lO
1—1
CO
o
lO
CO
CM CO
CM
Ol
CO
Ol
Ol
tH
C3
■ cr^
t^
Tl*
Tj^
^
»o
o
X) 00
^
00
rH
o
CO
S
cc"
c^
-*
c^i
CD
la
CD
C5
i 'S ™
■^
c:
^
***■ c^
-n
00
00
00
1 5 ;-i
03
C5
00
CO :o
Ci
la
-H
00
CO
K
m
IC
■M —1
— H
iO
CO
00
ta
0)
00 — i
1— 1
CO
^^
cc
r-H
1
^^
CO
1
« -
00
lO'
-J? M<
lO
Ol
CD
00
'^
i
<s> a
iO
Ci^
r^l Z£>
00
CO
Ol
-<*
CO
a: rrt Q>
^
3 ^ s 5
es
I*
t£
oc
00
•^
o
QO"
cd"
cd"
1
CD
t^
-*
o
t*
f^
p^
cc
CO
CO
CO
T-H
00
CO
j3 '^ -*3
K
c^l
— H
oc
rJ
CD
.-4
>o
CD
o
1
•3 "^
-M
"M
CM
CO
Ol
^
OS
'"^
'^
;
C5
CO
-+
CD
et
t^
,-^
-*
i ^
-ö
ta
CO
»c
C5
Ci
Ol
•-H
^H
o
a 'ö
(M
•
bß
s a
tS
o
lO
cc
-t<
»o~
oo"
00
Ol
QO"
s
7 S
t;
'^
o
oc
CD
^
CD
CO
d
"w c
o
00
-f
-t<
-f
C^
CO
^ 5
00
Ci
IC
-^<
00
oc
-^
^
_^
*~*
lO
:vi
— H
Ol
iC
^
s
1
1
^
o
<-^
^
t^
»o
CO
et
CD
Ol
^
o
■M
o:
iC
o
lO
CO
1— (
t~
a
II
Ti
cc
-<*
C^]
^
00*
t^
od"
Ol
00~
' 3
-*J
C<l
s
*
— H
^
o
t^
^
•r 05
^ :
C:
cc
-H
CO
m
CO
00
o
'S
1^
«
-^
C<]
-M
CO
»o
Ci
—1
CO
CO*
>o
CO
l>-
Ol
Ol
,
_^
-l'
CO
■^<
o
o
co
QO
° S
;_
o_
•rt<_
X
-^
C5_
»o
l>^
rH
CD
II
^
^
oo"
co"
cd"
-^
i-T
oT
QO""
"v"
^^^
2
w
-*
05
— H
lO
o
CD
Ü «»
'S
o
'^"'
t^
lO
l^
CO
Ol
O
Pi^
C5
~
■M
CO
Ol
00
IC
i
j
tx
tD
>^
3
SO
CJ
3
J3
'S
^
'S
'5
0)
03
<
3
'S
:0
,2
i
1
bc
3
3
'
'
TS
^
'TS
^
s
c
C
ö
.«
1
;_,
J3
s
OJ
0)
3
'5b
)
ä
o
«
rÄ
A!
«
'^
^
N
^
a
q
3
^
^
CO
a
CS
cä
Ol
!
'S
0?
I
*
cg
S
3
1
ö
■^
O
O
ii
P
02
— 253 —
Gesamtes Königreicli
Zu- bezw
. Abnahme gegen 1883 an
Regierungsbezirke
Weiden
und Hutungen
inkl. des Oed-
und Unlandes
Hektar
Gemeinde-
forsten
Hektar
Waldungen
überhaupt
Hektar
Oberbayerii
Niederbayern
Pfalz
— 10136.53
— 1080,28
— 860,12
— 420,48
— 616,63
— 1 133,73
— 855,31
— 2281.97
4- 1804,01
-f 420,78
+ 2070,56
4- 1657,47
— 663.24
— 386,27
+ 2014,60
4- 927.89
+ 6583,93
+ 360.99
4 1368,06
— 6393,03
+ 207,59
+ 1838,64
4 153,60
— 495,13
Oberpfalz und Regensburg . .
Oberfranken
Mittelfranken
Unterfranken und AschafFenburg
Schwaben und Neuburg . . .
Königreich . .
— 17385,05
4- 7845,80
+ 3624,65
DRUCK DER
UNION DEUTSCHE VERLAGSaESELLSCHAFT
IN STUTTGART
M
!>. .
(d
1
bi
w
Oi
w
^
c
•
H
•H
o
00
f^
^
g
Ol
Ah
0)
*o
iC
tcd
H
lÖ
♦H
10)
iS
i0
P
JF^
Oi i
iO)
H i
'13
CV^ i
CO i
ho
00 i
*
H
pH
•*^
tk
^
f^
Ef
cj
u
ii
•H
Q)
tä
K
i ■
s
t;3i
•H
ß
A3
Kf
Ü
•Hi
oi
^i
G>
u
C?
0
J3
(U
3
-w
<
H 1
UniversityoiToroDto
Library
DO NOT
REMOVE
THE
CARD
FROM
THIS
POCKET
Acme Library Card Pocket
LOWE-MARTIN CO. HMiTra>
^^