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Full text of "Hellmann and Kromwell Families Collection"

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Deutsche  Ges.  f.  Chirurgie  -  Mitteilungen  -  Sonderheft  Chirurgenl<ongreß  1977 


Chirurginnen 
inder  Deutsctien 
Gesellsctiaft  für  Chirurgie 


Nach  den  Unterlagen  unseres  Archivs  und  der  Mitgliederlisten  trat  1911 
Fräulein  Doktor  Malita  von  RUNDSTEDT  (Stendal)  als  erste  Chirurgin  in  den 
Kreis  unserer  Mitglieder  ein.  1914  folgt  Frau  Dr.  NOBEL-OLEINIKOFF  (St. 
Petersburg). 


Beide  Namen  sind  nach  einigen  Jahren  in  den  Mitgliederlisten  nicht  mehr 
verzeichnet,  ohne  daß  nähere  Angaben  über  ihren  Verbleib  eingetragen 
waren. 

Als  dritte  Chirurgin  kam  1920  Fräulein  Dr.  Johanna  HELLMANN  zu  unserer 
Gesellschaft.  Sie  steht  jetzt  im  88.  Lebensjahr  und  arbeitet  noch  immer  als 
Ärztin  in  Schweden.  Von  ihr  erhielten  wir  einen  langen  Brief,  der  ihren  ärzt- 
lichen und  chirurgischen  Lebenslauf  schildert  und  darüber  hinaus  über  man- 
che Schwierigkeiten  berichtet,  die  in  dieser  Zeit  vor  einer  Ärztin  und  be- 
sonders vor  einer  Chirurgin  standen.  Auch  andere,  zum  Teil  erfreuliche, 
aber  ebenso  bedrückende  Geschehnisse  sind  in  dem  Bericht  niedergelegt, 
der  im  folgenden  abgedruckt  wird. 


Med.  Doktor 
JOHANNA  HELLIVIANN 

Leben  und  Arbeit 
einer  Chirurgin 


Ich  wurde  am  14.6.1889  in  Nürnberg  geboren.  Meine  beide  Eltern  kamen 
aus  Franken,  wo  die  Familie  meiner  Mutter  (geb.  Kromwell)  seit  etwa  1600 
ansässig  war.  Mein  Vater  war  Geschäftsmann,  stammte  aus  Oberfranken, 
war  sehr  intelligent  und  gütig,  ein  Mensch,  dessen  guter  Rat  von  vielen 
gesucht  wurde.  Er  hatte  einen  großen  Kreis  guter  Freunde.  Meine  Mutler 
war  eine  tüchtige  Hausfrau,  die  sehr  an  ihrer  Familie  hing,  besonders  an 
ihren  beiden  Brüdern,  die  Junggesellen  waren.  Diese  hatten  eine  Leder- 
fabrik, unterstützten  viele  Künstler,  und  beide  spielten  in  meiner  Kindheit 
eine  große  Rolle.  Der  jüngere  von  beiden  besaß  eine  recht  bekannte  Münzen- 
sammlung, der  ältere  eine  große  Gemäldegalerie.  Auf  diese  Weise  kam  auch 
ich  früh  mit  Künstlerkreisen  in  Berührung.  Die  Atmosphäre  in  unserem 
Elternhaus  war  warm,  wir  hatten  stets  eine  Reihe  Gäste,  und  die  Erziehung 
der  beiden  Mädchen  (meine  5  Jahre  jüngere  Schwester)  war  liberal  und  har- 
monisch. Anfangs  besuchte  ich  die  sog.  Höhere  Mädchenschule,  in  der  ich 
mich  aber  wenig  wohl  fühlte,  so  daß  ich  nach  4  Jahren  in  eine  private  Schule 
kam,  in  der  ich  bis  zum  Abschluß  sehr  glücklich  war  und  wo  mich  mit  beiden 
Vorsteherinnen  (Geschwister  Lohmann)  eine  lebenslange  Freundschaft  ver- 
band. 


Meine  Mutter  erzählte  mir,  daß  ich  etwa  im  Alter  von  8  Jahren  -  zu  ihrem 
großen  Entsetzen  —  meine  Puppen  „operierte",  und  meine  Schwester  erinnert 
sich,  daß  wir,  wenn  wir  den  Puppen  Wasser  einflößten,  es  leichter  hatten, 
Inzisionen  in  den  Bauch  (Papiermache)  machen  zu  können.  Dieses  Spiel  be- 
einflußte aber  in  keiner  Weise  meine  spätere  Berufswahl  und  ich  vergaß 
bald  diese  Periode  des  Spiels. 

Mit  14  Jahren  wurde  ich  vor  die  Berufswahl  gestellt  und  ich  entschied  mich 
für  ein  Universitätsstudium,  etwas  ungewöhnlich  damals  für  ein  Mädchen 
um  die  Jahrhundertwende.  Der  Widerstand  meiner  Eltern  wich  rasch  meiner 
Hartnäckigkeit,  zum  großen  Teil  auch  durch  die  Unterstützung  meiner  beiden 
Onkel  Kromwell,  die  sehr  modern  eingestellt  waren. 

In  Nürnberg  war  es  unmöglich  für  ein  weibliches  Wesen,  sich  aufs  Abitur  vor- 
zubereiten. So  war  ich  gezwungen,  nach  München  überzusiedeln,  da  dort  ein 
Mädchen-Gymnasium  (Sickenbergers  Institut)  vorhanden  war.  Ich  verbrachte 


Deutsche  Ges.  f.  Chirurgie  -  Mitteiiungen  -  Sonderheft  Chirurgenl^ongreB  1977 


viele  Jahre  im  Hause  eines  Studiendirelttors,  und  1909.  als  ich  das  Abitu- 
rientenexamen bestanden  hatte  (wir  Mädchen  wurden  zu  diesem  Zweck  einem 
Gymnasium  für  Jungen  zugeteilt),  konnte  ich  also  einen  Beruf  wählen. 


Ich  hatte  damals  sehr  viel  über  Deutsch-Südwest-Afrika  gehört  und  gelesen, 
und  die  Not  der  dortigen  Bevölkerung  machte  großen  Eindruck  auf  mich. 
So  gedachte  ich,  später  als  Arzt  nach  Swakopmund  zu  gehen,  um  helfen  zu 
können.  Ich  wählte  also  das  Studium  der  Medizin,  und  nachdem  ich  erfahren 
hatte,  daß  die  besten  Möglichkeiten  für  das  Studium  der  Anatomie  in  Berlin 
bei  Prof.  Waldeyer  gegeben  waren,  zog  ich  dorthin.  Ich  habe  es  nicht  be- 
dauert. Prof.  Waldeyers  Kolleg  hatte  eine  große  Anziehungskraft  für  alle 
Hörer  (beide,  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts),  aber  für  die  Sektions- 
kurse forderte  er  strenge  Trennung  von  Studenten  beiderlei  Geschlechts. 
Diese  Kurse  wurden  von  Prof.  Hans  Virchow  abgehalten,  der  ein  wunderbarer 
Mensch  und  Lehrer  war.  Ich  durfte  auch  bei  ihm  in  den  3  Semestern,  die  ich 
in  Berlin  war.  privat  arbeiten  (Praeparieren  von  Gesichtsmuskulatur  u.  a.,  der 
sein  großes  Interesse  galt). 

1911  zog  ich  nach  Kiel.  Damals  ahnte  ich  noch  nicht,  daß  dort  meine  Lauf- 
bahn ihren  Gesamtprägel  bekommen  sollte:  ich  blieb  bis  1928  der  Chirur- 
gischen Universitätsklinik  treu.  Ich  war  also  erst  in  den  vorklinischen  Se- 
mestern, als  ich  eines  Tages  aus  Interesse  mal  eine  Vorlesung  über  Frak- 
turen und  Luxationen  in  der  Chirurg.  Klinik  anhörte  (Oberarzt  Prof.  Ernst 
Wilhelm  Baum).  Ich  war  so  fasziniert  davon,  daß  ich  augenblicklich  beschloß, 
Chirurg  zu  werden  und  „natürlich"  sofort  in  der  Klinik  anfangen  wollte  zu 
arbeiten.  Das  erregte  begreiflicherweise  etwas  Erstaunen  und  Verwunderung, 
sowohl  bei  Prof.  Baum  als  auch  dem  Chef  der  Klinik,  Prof.  Willy  Anschütz. 
an  den  ich  mich  mit  Bitten  und  Betteln  wandte.  Aber  schließlich  durfte  ich 
doch  als  Famula  in  die  Klinik  eintreten.  Es  bedeutete  für  meine  spätere  Ar- 
beit als  Chef  eines  Krankenhauses  unendlich  viel,  daß  ich  alle  Dinge  (die 
Arbeiten  der  Schwestern  und  Laborantinnen)  von  der  Pike  an  lernen  mußte. 
Wenn  ich  über  die  Ausbildung  von  Ärzten  zu  bestimmen  hätte,  würde  ich 
fordern,  daß  jeder  angehende  Medizinstudierende  mindestens  ein  halbes 
Jahr  auf  diese  Weise  arbeiten  müßte.  Er  würde  dadurch  ein  besseres  Ver- 
ständnis nicht  nur  für  den  kranken  Menschen,  sondern  auch  für  die  Arbeit 
des  gesamten  Personals  erwerben. 

1914,  als  die  meisten  Assistenten  zum  Kriegsdienst  einberufen  wurden, 
konnte  ich  als  „piece  de  resistance"  in  der  Klinik  bleiben.  Ich  machte  „so 
nebenbei"  mein  Staatsexamen  und  schrieb  eine  Doktorarbeit  (über  Ulcus 
pepticum  oesophagi).  Ich  arbeitete  da  und  in  den  kommenden  Jahren  auf 
den  verschiedenen  Abteilungen  der  Klinik  und  bis  1928  als  Assistent  auf  der 
Privatstation  und  Klinik  des  Chefs.  Eine  Zeit  lang  leitete  ich  den  Empfang 
der  Verwundeten  am  Bahnhof  in  Kiel,  d.  h.  ich  nahm  ihre  Verteilung  in  die 
einzelnen  Kliniken  vor,  so  daß  die  Schwerverletzten  sofort  zu  uns  in  die 
Chirurgische  Klinik  kommen  konnten.  Mehrere  Jahre  war  ich  auch  auf  der 
Soldaten-Station  tätig.  Ich  hatte  das  Glück,  dem  jeweiligen  Oberarzt  oder 
dem  Chef  bei  allen  Operationen  assistieren  zu  dürfen,  und  so  erhielt  Ich  eine 
erstklassige  Ausbildung  in  Chirurgie,  Urologie  und  Orthopädie.  Zu  meiner 
Zeit  war  ja  die  Chirurgie  noch  nicht  so  stark  spezialisiert.  Ich  kam  auch  mit 
der  Röntgenologie  in  engen  Kontakt  dadurch,  daß  der  Stationsarzt,  dem  ich 
von  Anfang  an  zugeteilt  war  (Dr.  O.  H.  Petersen),  gleichzeitig  Chef  der  Rönt- 


Deutsche  Ges.  f.  Chirurgie  -  Mitteilungen  -  Sonderheft  Chirurgenl<ongre3  1977 


genabteilung  war.  Nach  einigen  Jahren  habe  ich  auf  diese  Weise  die  tech- 
nische Leiterin  der  Röntgenabteilung  in  den  Ferien  vertreten  können  und 
späterhin  auch  den  Chef  der  Röntgenabteilung. 

In  meinen  Ferien  —  oft  auch  etwas  länger  —  habe  ich  die  leitenden  Ärzte 
verschiedener  Kreisl<ranl<enhäuser  vertreten,  so  von  1921—1929  in  Hameln, 
eine  Zeit  die  zu  meinen  glücklichsten  Erinnerungen  zählt.  1930  verbrachte  ich 
fast  ein  Jahr  als  Vertreter  des  erkrankten  Chefs  am  St. -Hedwigs-Krankenhaus 
in  Warmbrunn,  die  darauffolgenden  Jahre  am  Kreiskrankenhaus  in  Lauban. 

1920  wurde  ich  Mitglied  der  Deutschen  Gesellschaft  für  Chirurgie  und  der 
Vereinigung  Nordwesideutscher  Chirurgen. 

Während  meiner  Jahre  an  der  Chirurgischen  Klinik  wurde  mir  öfters  die 
Assistentenstelle  an  der  Kieler  Frauenklinik  angeboten,  „da  man  doch  als 
Frau  niemals  als  Chirurg  eine  leitende  Stelle  bekommen  könnte"  (Prof.  Stoek- 
kel).  Ich  bin  aber  stets  der  Chirurgie  treu  geblieben,  ihr  galt  immer  mein 
brennendes  Interesse. 

1929  nahm  ich  die  Stelle  an  einer  Privatklinik  in  Berlin  an.  Diese  Art  der 
Tätigkeit  befriedigte  mich  überhaupt  nicht,  und  ich  war  überglücklich,  als 
Geheimrat  Sauerbruch,  den  ich  durch  meinen  langjährigen  Chef  Anschütz 
kannte,  mir  anbot,  an  seiner  Klinik,  der  Charité,  arbeiten  zu  dürfen.  Gleich- 
zeitig durfte  ich  auch  Privatpraxis  in  Berlin  ausüben  und  war  von  1929—1938 
dort  tätig  (Facharzt  für  Chirurgie,  Urologie  und  Röntgenologie). 

In  Berlin  bewarb  ich  mich  mehrfach  um  leitende  Krankenhausstellen.  Bei  die- 
sen Bewerbungen  kam  es  zu  meinem  höchsten  Erstaunen  aber  mehr  auf 
politische  Ansichten  als  auf  ärztliches  Können  an,  und  ich  war  unklug  oder 
ehrlich  genug,  den  verschiedenen  Kommunalbeamten  zu  erklären,  daß  die 
Hauptaufgabe  eines  Arztes  darin  bestünde,  kranken  Menschen  auf  die  best- 
mögliche Weise  zu  helfen,  und  daß  mir  Politik  völlig  gleichgültig  sei.  Dies 
trug  natürlich  nicht  dazu  bei,  mich  beliebt  zu  machen,  und  Prof.  Sauerbruch 
fand,  „man  könne  mich  wirklich  nicht  ohne  Kindermädchen  loslassen".  Erst 
1932  gelang  es  mir,  eine  Chefarztstelle  zu  bekommen,  und  zwar  am  dama- 
ligen Wöchnerinnenheim  der  Heilsarmee,  wo  man  mir  gestattete,  das  Haus  zu 
einem  allgemeinen  Krankenhaus  mit  chirurgischer  Abteilung  umzugestalten. 
Es  war  eine  oft  nicht  ganz  leichte,  aber  so  sehr  befriedigende  Arbeit  und  ich 
hatte  stets  die  volle  verständnisvolle  Unterstützung  der  leitenden  Stellen  der 
Heilsarmee,  und  die  Arbeit  mit  dem  Personal  war  wunderbar,  weil  alle  von 
dem  gleichen  Geist  —  zu  helfen  —  beseelt  waren. 


1938  mußte  ich  auf  Grund  der  diskriminierenden  Nazi-Gesetze  die  Stellung 
aufgeben.  Ich  war  gezwungen,  meine  Emigration  vorzubereiten.  Zuvor  muß 
ich  aber  noch  ein  paar  Worte  über  meine  beiden  Chefs  —  Geheimrat  Anschütz 
und  Geheimrat  Sauerbruch  —  und  die  Assistenten  der  Kliniken  sagen.  Sämt- 
lichen bin  ich  zu  unerhörtem  Dank  verpflichtet.  Wenn  sie  mich  auch  anfangs 
begreiflicherweise  als  ein  gewisses  Kuriosum  ansahen,  da  ja  die  Zeit  meiner 
Ausbildung  in  die  Jahre  1912  bis  etwa  1925  fiel  und  es  ungewöhnlich  war, 
daß  eine  Frau  eine  Assistentenstelle  an  einer  chirurgischen  Universitätsklinik 
innehaben  sollte,  so  waren  doch  sämtliche  bestrebt,  mich  in  jeder  Weise  zu 
fördern  und  zu  unterstützen,  und  durch  all  die  Jahre  hindurch  hat  mich  echte 
Freundschaft  mit  meinen  beiden  Chefs  und  vielen  der  Assistenten  verbunden. 


Deutsche  Ges.  f.  Chirurgie  -  Mitteilungen  -  Sonderheft  ChirurgenkongreB  1977 


Die  Entscheidung,  Deutschland  verlassen  zu  müssen,  war  für  mich  einfach 
grauenvoll.  Ich  konnte  nicht  begreifen,  daß  man  mir  die  Heimat  nehmen 
wollte,  wo  doch  meine  Familie  über  300  Jahre  hier  ansässig  war.  Ich  mußte 
aber  Entschlüsse  fassen  und  viele  Freunde  und  vor  allem  die  Leitung  der 
Heilsarmee  unterstützten  mich.  So  bekam  ich  Einladungen  nach  England, 
Schweden,  Amerika,  Indien.  Am  meisten  sagte  mir  England  und  Schweden 
zu.  und  als  ich  endlich  mit  allen  Packereien  und  Vorbereitungen  fertig  war, 
reiste  ich  zum  Besuch  meiner  Schwester,  die  am  Bohrschen  Institut  arbeitete, 
nach  Kopenhagen.  Der  Aufenthalt  blieb  kurz,  denn  der  2.  Weltkrieg  brach 
aus,  und  für  Dänemark  besaß  ich  nur  ein  Besuchsvisum.  Ich  wurde  auch  vor 
keine  Wahl  gestellt,  da  mit  England  keinerlei  Verbindung  mehr  bestand,  und 
so  brachten  mich  Freunde  meiner  Schwester  nach  Schweden  -  als  Flücht- 
ling. Der  Chef  der  schwedischen  Heilsarmee,  Kommandeur  Karl  Larsson, 
später  mein  langjähriger  Patient  und  Freund,  gewährte  mir  Gastfreundschaft 
und  unterstützte  mich  großzügig,  bis  ich  wieder  auf  eigenen  Füssen  stehen 
konnte.  Dies  dauerte  allerdings  unverhältnismäßig  lange  Zeit.  Ich  hatte  zwar 
die  Erlaubnis,  in  Schweden  bleiben  zu  dürfen,  jedoch  in  Schweden  zu  arbei- 
ten —noch  dazu  im  eigenen  Beruf  —  war  vollkommen  ausgeschlossen. 

Ein  Leben  ohne  ärztliche  Krankenhaustätigkeit  war  für  mich  ja  bisher  voll- 
kommen undenkbar  gewesen  und  ich  starrte  die  großen  Krankenhäuser  in 
Stockholm  neidvoll  von  außen  an.  Man  muß  es  erlebt  haben,  was  es  plötzlich 
bedeutet,  seiner  Heimat,  seiner  Freunde,  seiner  geliebten  Arbeit  beraubt  zu 
sein,  um  begreifen  zu  können,  wie  man  sich  fühlt,  ohne  jeden  Boden  unter 
den  Füssen  zu  haben.  Zugegeben,  daß  ich  es  doppelt  schwer  hatte,  weil  ich  ja 
durch  die  Freundschaft  der  Kollegen  und  Patienten  in  Deutschland  so  sehr 
verwöhnt  worden  war.  —  Nun,  es  hatte  keinen  Zweck  zu  trauern.  Ich  mußte 
mich  umstellen.  Vor  allem  mußte  ich  die  schwedische  Sprache  erlernen. 
Schwedisch  ist  gar  nicht  so  leicht,  besonders  für  ein  bayrisches  Mundwerkl 
Anfangs  versuchte  ich  im  Serafimer  Lazarett  bei  Prof.  Söderlund  und  im 
Radiumhemmet  bei  Prof.  Berven  (ich  hatte  für  beide  Prof.  Empfehlungen)  bei 
den  Operationen  zuzusehen.  Aber  auf  die  Dauer  war  das  ja  kein  Zustand,  man 
wagte  kaum,  eine  herunter  gefallene  Klemme  aufzuheben.  So  gab  ich  erst- 
mals, notgedrungen,  den  Gedanken,  als  Arzt  in  Schweden  arbeiten  zu  dürfen, 
auf.  Ich  hatte  das  Glück,  in  Stockholm  einige  deutsche  alte  Freunde  zu  haben. 
Ich  widmete  mich  deren  Kindern,  und  als  in  einer  dieser  Familien  im  Januar 
1940  ein  Kind  geboren  wurde  und  dessen  Mutter  recht  krank  war,  konnte 
ich  da  wenigstens  eine  Hilfe  sein.  Die  Pflege  dieses  kleinen  Wesens  erfüllte 
mich  ganz  und  schließlich  wurde  es  in  Zukunft  so,  daß  dessen  Erziehung 
und  Ausbildung  mir  überlassen  wurde  und  daß  ich  das  Mädchen  später 
adoptieren  durfte.  Sie  und  ihr  Kind  sind  die  größte  Freude  meines  Alters. 

Aber  nun  zurück  zur  Arbeit.  1944  konnte  ich  endlich  eine  Assistentenstelle  an 
der  Chirurgischen  Klinik  des  Lazarettes  in  Eskilstuna  bekommen,  leider  nur 
für  kürzere  Zeit,  da  in  Schweden  ein  Gesetz  besteht,  wonach  ein  Ausländer 
den  Posten  aufgeben  muß,  wenn  sich  dafür  ein  Schwede  meldet.  So  war  es 
jedenfalls  1944.  Doch  haben  natürlich  diese  Monate  der  Tätigkeit  in  einem 
großen  Krankenhaus  für  mich  unendlich  viel  bedeutet 


1945  erhielt  ich  die  schwedische  Mitbürgerschaft.  Ein  Jahr  zuvor  bekam  ich 
die  Erlaubnis,  Emigranten  zu  behandeln.  Dies  war  aber  etwas  illusorisch,  da 
mein  ganzes  Hab  und  Gut  im  Stockholmer  Freihafen  verpackt  lag,  darunter 
meine  chirurgische  Ausrüstung,  und  ich  vorläufig  keine  Sprechstundenräume 
zur  Verfügung  hatte. 


Deutsche  Ges.  f.  Chirurgie  -  Mitteiiungen  -  Sonderheft  ChirurgenkongreQ  1977 


1947  bekam  ich  die  Zulassung  (Behörigiiet),  als  Chirurg  in  Schweden  arbei- 
ten zu  dürfen.  Damals  standen  noch  3  Privatl<rankenhäuser  für  privat  prak- 
tizierende Chirurgen  in  Stockholm  zur  Verfügung:  Rotes-Kreuz-Krankenhaus, 
Bethania  Stiftelse  und  Sophiahemmet.  Ich  habe  zeitweise  in  allen  drei  Kran- 
kenhäusern gearbeitet.  IVIeine  Haupttätigkeit  fand  im  Roten-Kreuz-Kranken- 
haus  statt.  Leider  wurde  dieses  vor  ein  paar  Jahren  vom  Staat  übernommen 
und  damit  für  Privatpraxis  nicht  mehr  frei  gegeben.  Am  glücklichsten  war  die 
Arbeit  und  die  Atmosphäre  für  mich  im  Roten-Kreuz-Krankenhaus.  Aber  im 
allgemeinen  war  die  Arbeit  für  einen  privat  praktizierenden  Chirurgen,  noch 
dazu  für  einen  weiblichen,  kein  Tanz  auf  Rosen.  Die  Oberweisung  von  Kran- 
ken durch  schwedische  Kollegen  war  recht  rar.  Aber  trotz  all  der  großen 
Schwierigkeiten  gelang  es  mir,  einen  ansehnlichen  Kreis  von  Freunden  und 
Patienten  zu  bekommen,  ich  beschäftigte  mich  hauptsächlich  mit  Bauch- 
chirurgie (Magen-  und  Gallenblasenerkrankungen).  Auch  Frakturen  standen 
auf  der  Tagesordnung  und  natürlich  viel  kleine  Chirurgie.  Außerdem  habe  Ich 
eine  Anzahl  Mamma-Carcinom-Fälle  operiert.  Das  große  Interesse  für  diese 
Erkrankung  fällt  bereits  in  die  Zeit  meiner  Kieler  Tätigkeit  und  ich  habe  es 
während  all  der  folgenden  Jahre  beibehalten.  Verschiedene  Arbeiten  in  Ge- 
meinschaft mit  Prof.  Anschütz  über  die  Erfolge  der  Operation  und  Nachbe- 
strahlung wurden  veröffentlicht.  Da  ich  während  meiner  Kieler  Zeit  stets 
2-3  Abteilungen  außer  der  Privat-Abteilung  zu  versorgen  hatte,  fehlte  mir 
genügend  Zeit  zu  wissenschaftlicher  Arbeit  und  so  habe  ich  nur  ganz  wenig 
veröffentlichen  können. 

Gott  sei  Dank  hatte  ich  Glück  mit  meiner  Arbeit,  aber  der  Druck,  unter  dem 
man  stets  stand:  „Dir  darf  nichts  passieren"  war  nicht  gerade  dazu  angetan, 
einem  die  Tätigkeit  zu  erleichtern. 

1951  konnte  ich  durch  Unterstützung  von  Freunden  ein  Haus  in  Lidingö  mit 
größerem  Garten  erstehen.  Diesem  gehört  meine  große  Liebe  und  all  meine 
Freizeit.  Die  körperliche  Arbeit,  zu  der  man  durch  seine  Pflege  gezwungen 
Ist,  erhält  frisch  und  elastisch. 

Meine  Praxis  betreibe  ich  teils  in  meinem  Hause  in  Lidingö,  teils  in  Stock- 
holm. Seit  1952  bin  ich  auch  Vertrauensarzt  der  Deutschen  Botschaft  in  Stock- 
holm. Die  Ausstellung  der  Gutachten  für  die  Wiedergutmachung  der  Konzen- 
trationslager-Geschädigten erforderte  viel  Arbeit,  war  aber  befriedigend,  weil 
man  vielen  Menschen  helfen  konnte.  1972  wurde  ich  von  der  Kommune  in 
Lidingö  angestellt  zur  Betreuung  der  Lehrer  der  Stadt  Lidingö. 

Und  während  ich  dies  schreibe  bin  ich  nach  wie  vor  in  meinem  Beruf  tätig. 

Johanna  Hellmann 

Sveavägen  74 
S-1 1359  Stockholm 


Chirurginnen 

zwischen 

1921  und  1977 

Inder 

Deutschen  Gesellschaft 

für  Chirurgie 


Nach  dem  Eintritt  von  Fräulein  Dr.  HELLMANN  (1920)  in  unsere  Gesellschaft 
meldeten  sich  in  den  nächsten  zehn  Jahren  15  Chirurginnen  für  die  Mitglied- 
schaft an.  Sieben  sind  wieder  ausgeschieden,  fünf  verstarben. 

Ende  März  1977  waren  42  unserer  2600  Mitglieder  Chirurginnen. 


42 


F.  chefsläkaren  Johanna 
Hellmann,  Lidingö,  var 
92  år.  Hon  var  tili  i  mars 
i  är  förtroendeläkare  vid 
lyska  ambassaden  i 
Stockholm  och  för  lärar- 
na inom  Lidingö  kom- 
mun. Hon  föddes  i  Nürn- 
berg ochutbildade  sig  till 
läkare  och  kirurgi  Berlin 
och  Kiel.  Under  många 
år  arbetade  hon  under 
professor  Anschütz  vid 
Universitetskliniken  i 
Kiel.  Hon  var  därefter 
assistent  till  den  världs- 
berömde professorn  i  ki- 
rurgi Ferdinande 
Sauerbruck  i  Berlin.  Ef- 
ter alt  ha  ^betat  som 
assistent  Övertog  hon  po- 
likliniken efter  professor 
Sauerbruch,  samtidigt 
som  hon  drev  privatprak- 
tik. 1932—38  var  hon 
,  chefsläkare  för  Fräls- 
i  ningsarméns  sjukhus  i 
Berlin.  Sistnämnda  år 
flydde  hon  till  Sverige. 
j  1945  blev  hon  svensk 
'  medborgare  och  fick  tv& 
år  därpå  bölja  som  ki- 
rurg vid  Röda  korsets 
sjukhus,  Betaniastiftel- 
sen  och  Sophiahemmet 
Hon  hade  även  privat- 
praktik i  Stockholrtl  och 
Lidingö.  1952  blev  hon 
förtroendeläkare  vid 
lyska  ambassaden  1 
Stockholm  och  erbjöds 
1972,  vid  83  års  ålder,  att 
bli  förtroendeläkare  för 
lärarna  i  Lidingö  kom- 
mun. Hennes  närmaste 
är  adoptivdottern  fil.  dr 
journalist  Gesa 
Liethschmidt,  Bonn, 
barnbarnet  Maren,  adop- 
tivdotterns syskon  Edda 
Orsin,  Stockholm,  Chris-  | 
tian  Paulsen,  Lidingö,  ! 
och  Heike  Kiink,  Ham- 
I  burg,  med  familjer,  samt 
I  vännen  Astrid  Trägårdh, 

'•^'^'^''^-   .$\J.D. 

Söndagen  den  30  au- 
gusti 1981  dog  Dr  med. 
Johanna  Hellmann  efter 
en  längre  tids  svår  sjuk- 
dom. Hon  föddes  i  Nürn- 
berg år  1889  och  började 
redan  1911  arbeta  som 
läkare  i  Kiel  och  Berlin, 
bl.  a.  som  assistent  till 
prof.  Ferdinand  Sauerb- 
nich.  Från  1932  till  1938 
var  hon  chefsläkare  i 
Berlin.  Strax  innan  and- 
ra världskriget  var  hon 
tvungen  att  fly  från  sitt 
hemland  och  lämna  en 
stor  skara  av  kolleger, 
vänner  och  patienter 
bakom  sig.  Efter  flera 
svåra  år  lyckades  hon 
uppnå  en  motsvarande 
position  i  Sverige  som 
den  hon  hade  i  Berlin. 
Johanna  Hellmann  efter- 
lämnar bland  sina 
många  kolleger  och  vän- 
ner ett  stort  tomrum, 
som  det  blir  svårt  att 
fyUa. 

HERMANN  WINAI 


Johanna  Relliriann.  Med  dr 

Johanna  HeUmann.  Lidingö,  har 
avlidit  efter  en  längre  tids  svär 
sjukdom. 

Hon  föddes  i  Nürnberg  liß89 
och  började  redan  1911   arbeta 
-  som    läkare    i 
I  Kiel  och   Ber- 
I  lin,  bl  a  som  as~ 
I  sistent  till  pro- 
I  fessor     Ferdi- 
I  nand      Sauer- 
I  bruch.       Från 
1 1932    och    ull 
11938    var    hon 
I  chefläkare       i 
I  Berlin.     Strasi 
I  före         andra 
världskriget 
var  hon  tvungen  att  fly  från  sitt 
hemland  och  lamna  en  stor  skara 
av  kolleger,  vänner  och  patienter 
bakom  sig.  Efter  flera  svära  är 
lyckades  hon  uppnå  en  motsva- 
rande position  i  Sverige  som  den  ■ 
hon  hade  i  Berlin. 

Johanna  Hellmann  efterläm- 
nar bland  sina  många  kolleger 
och  vänner  ett  stort  tomrum  som 
det  blir  svårt  att  fylla. 

HERMANN  WINNI   ' 
Johanna  Hellmanns  närmaste 
anhöriga  är  adoptivdottern  jour-  ™ 
nalisten  fil  dr  Gesa  Liethschmidt    " 


med  dottern  Maren.  Bonn.  adop- 
tivdotterns syskon  Edda  Orsin 
Stockholm,  Christian  Paulsen' 
Lidingö,  och  Heike  Krink,  Ham- 
burg, samt  vännen  Astrid  Trä- 
gårdh,  Västerås.  r\Li 


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CHRISTIÄM-ILBRECHTS- 
ÜNIYERSITÄT  KIEL 


UNTER  DEM  REKTORATE  DES  PROFESSORS  DER  ALTTESTAMENTLICHEN  THEOLOGIE 

Dr.  ernst  sellin 

VERLEIHT  DIE  MEDIZINISCHE  FAKULTÄT  DER  CHRISTIAN -ALBRECHTS- 
UNIVERSITÄT   DURCH    IHREN    DEKAN,  DEN   PROFESSOR  DER  MEDIZIN 

LEOPOLD  HEINE 


AUF  GRUND  DER  ABHANDLUNG 


Das  Ulcus  pepticum  oesophagi 

DIE    ALS     GUTE    WISSENSCHAFTLICHE     ARBEIT    ANERKANNT 
WORDEN     IST,    UND    AUF    GRUND    BESTANDENER    PRÜFUNG 

TITEL,   WÜRDE   UND  RECHTE  EINES 
DOKTORS  DER  GESAMTEN  MEDIZIN 

JOHANNA  HELLMANN 

AUS  NÜRNBERG 


VOLLZOGEN  ZU  KIEL  AM  9.  MAI  1919 


DER  DEKAN 


.^^    C^U^^-^^!yß:U^    .^^ /^<^,«^W^«^ 


OEDRUCKT  BEI  SCHAUDT  &  KLAUNIQ  IN  KIEL 


Universität  Berlin. 


stud.  med.  ^^tÅAut-^  ^   ^^&Ä, 


au*--i'iHL. 


Aufzubewahren! 

Das   Anmeldebuch   ist   bei   einem   Verlust   des  Abgangs- 
zeugnisses   zur   Ausstellung    einer  zweiten    Ausfertigung 
notwendig. 


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Bemerkungen. 

1.  Die  Matrikel  der  Studierenden  der  Medizin  gilt 
10  Semester.  Auch  die  Semester,  in  denen  ein  Studierender 
von  der  Annahme  der  Vorlesungen  befreit  war,  sind  hierauf 
anzurechnen.  Nach  Ablauf  der  10  Semester  muß  die  Matrikel 
erneuert  werden,  sofern  der  Studierende  sein  Studium  fort- 
setzen will. 

2.  Wenn  dies  Anmeldebuch  für  die  belegten  Vorlesungen 
nicht  ausreicht,  wird  im  Zimmer  4  ein  weiteres  Heft  verabfolgt. 

3.  Die  Immatrikulationsgebühr  betragt  18  Mark. 

Wer  schon  auf  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs  oder 
auf  den  Universitäten  Wien,  Prag  (deutsche  Universität),  Graz, 
Innsbruck,  Basel,  Bern,  Genf,  Lausanne  und  Zürich  studiert  hat, 
bezahlt  nur  die  Hälfte  dieser  Gebühr.  Diese  Ermäßigung  fällt 
jedoch  weg,  wenn  seit  dem  Abgange  des  Studierenden  von  einer 
anderen  Universität  bis  zum  Eintritt  in  die  Berliner  Universität 
bereits  vier  Semester  verflossen  sind. 

4.  Das  Belegen  der  Vorlesungen  muß  von  jedem  Studierenden 
in  der  Quästur  persönlich  bewirkt  werden. 

Das  Anmeldebuch  darf  den  Lehrern  nicht  eher  vorgelegt 
werden,  bevor  der  -Quästor  seinen  Vermerk  in  demselben  ge- 
macht hat. 

Die  Rückzahlung  einmal  bezahlten  Honorars  sowie 
der  Gebühren  darf  seitens  der  Quästur  nur  erfolgen,  wenn  die 
betreffende  Vorlesung  nicht  zustande  gekommen  ist  oder  nicht 
in  der  angekündigten  Zeit  gehalten  wird.  —  In  dringenden, 
zu  Anfang  des  Semesters  eintretenden  Ausnahmefällen  kann  der 
betreffende  Lehrer  den  Quästor  zu  Rückzahlung  ermächtigen, 
wenn  zuvor  Rektor  und  Richter  den  Fall  als  dazu  geeignet 
anerkannt  haben.  Eine  solche  Rückzahlung  darf  nur  während 
des  laufenden  Semesters  erfolgen. 

5.  Die  Gebühr  für  ein  Abgangszeugnis  beträgt  12,50  Mark, 
bei  Honorarstundung  14  Mark;  sofern  es  von  außerhalb  bestellt 
wird,  0,50  Mark  mehr. 

6.  Zur  Aushändigung  des  Abgangszeugnisses  und  Verab- 
folgung der  Zeugnisse  sind  Bescheinigungen  der  Königlichen 
und  der  Königlichen  Universitäts -Bibliothek  beizubringen,  daß 
entliehene  Bücher  zurückgegeben  oder  daß  solche  überhaupt 
nicht  entnommen  sind. 


Sorgfältig  und  in  deutlicher  Schrift  auszufüllen! 


irztUch«  Vorprüfung  Nr.  1£/J 


der  Matrikel 


Königliche  Friedrich-Wilhelms-Universität  zu  Berlin 


Anmeldebuch 

d&t   Studierenden  der  riedizin  ^tfuäA^i/U  4    fTpiA^ 'U'^^i^ 

^  (Vor-  und  Zuname) 

aus    ^Z^lA'-t^-'^^  in  ("^^^^HéU^ 

(Gcbunsort)     J"  (Provi^J*  und  Slaal) 

staatsangehörig  in  '  ^   ^^^^'''^ft/tA^iy 

</ (Slam) 


/Medizinische  Fal^ultäl. 


Immatrikuliert  am    'J' •    ^Ettikf'PlMt'  191  d. 


/Auszug 

aus  den  Vorschriften  für  die  Studierenden  auf  der 
Königlichen  Friedrich-Wilhelms-Üniversität  zu  Bertin. 

{Von  den  Vorlesungen.) 

§  12.  Die  Annahme  von  Vorlesungen  soll  innerhalb  der  ersten 
sechs  Wochen  nach  dem  vorgeschriebenen  Anfang  des  Semesters  erfolgen. 

Für  spätere  Annahme  ist  die  nur  auf  nachgewiesene  ausreichende 
Entschuldigungsgründe  zu  erteilende  Erlaubnis  des  ReUtors  erforderlich. 
Diese  Erlaubnis  ist  in  das  Anmeldebuch  einzutragen. 

§  13.  Wer  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  (§  12)  mindestens 
eine  I'rivatvorlesung  gehörig  angenommen  hat,  kann  entweder  aus  dem 
Verzeiciinis  der  Stiulierenden  gestrichen  oder  im  Wege  des  Disziplinar- 
verfahrens wegen  Unfleißes  mit  Nichtanrechnung  des  laufenden  Halbjahres 
auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit  und  im  Wiederholungsfalle  mit  Ent- 
fernung von  der  Universität  bestraft  werden. 

§  14.  Binnen  der  im  §  12  vorgeschriebenen  Frist  haben  sich  ferner 
die  Studierenden  bei  den  betreffenden  akademischen  Lehrern  persönlich 
zu  melden  und  sie  um  Eintragung  ihres  Namens  und  des  Datums  der 
Meldung  in  die  dazu  bestimmte  Spalte  des  Anmeldebuches  zu  ersuchen. 
Wer  durch  besondere  Gründe  an  der  rechtzeitigen  Meldung  verhindert 
worden  ist,  hat  dieselben  dem  Rektor  nachzuweisen,  welcher,  wenn  er  die 
Verspätung  entschuldigt  findet,  darüber  einen  Vermerk  in  das  Anmelde- 
buch einträgt. 

Felilt  ein  solcher  Vermerk,  so  wird,  wenn  nach  dem  von  dem 
Dozenten  eingetragenen  Datum  die  Meldung  später  als  vorgeschrieben 
erfolgt  ist,  über  die  Vorlesung  kein  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis  auf- 
genommen. 

§  15  *).  Innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  vor  dem  vorgeschriebenen 
Schlüsse  des  Semesters  haben  sich  die  Studierenden  bei  den  Lehrern,  deren 
Vorlesungen  sie  hören,  abermals  persönlich  zu  melden  und  sie  um  Ein- 
tragung ihres  Namens  und  des  Datums  in  die  für  die  Abmeldung  bestimmte 
Spalte  des  Anmeldebuches  zu  ersuchen. 

Zu  einem  früheren  Termine  darf  die  Abmeldung  nur  erfolgen,  wenn 
in  das  Anmeldebuch  die  besondere  Erlaubnis  des  Rektors  eingetragen  ist 
oder  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Meldung  zum  Abgange  von  der 
Universität  und  über  die  Zahlung  der  Abgangszeugnisgebühren  vorgelegt  wird. 


*)  §   15   ist  in  betreff  der  Vorleaimgea  versuchsweise  aufgelioben. 
Übungen  aller  Art  bleibt  die  Abmeldung  dagegen  obligatorisch. 


Wenn  die  Abmeldung  einer  Vorlesung  wegen  Abwesenheit,  Krankheit 
oder  Tod  eines  Lehrers  nicht  rechtzeitig  vorgenommen  werden  kann,  so 
ist  sie  inneriialb  der  obenbezeichneten  Frist  bei  dem  Dekan  der  bctretTenden 
Fakultät  zu  bewirken. 

Ist  der  Studierende  ohne  sein  Verschulden  an  der  Innehaliung  der 
Abmeldefrist  verhindert  worden,  so  hat  er  dies  dem  Rektor  nachzuweisen 
und  ihn  um  Eintragung  eines  die  nachträgliche  Abmeldung  gestattenden 
Vermerks  in  das  Anmeldebuch  zu  ersuchen. 

Ist  die  Abmeldung  unterblieben  oder  nach  Maßgabe  der  vorstehenden 
Vorschriften  zu  früh  oder  zu  spät  erfolgt,  so  wird  über  die  Vorlesung  kein 
Vermerk  in  das  Abgangszeugnis  aufgenommen. 

§  16.  Verliert  ein  Studierender  sein  Anmeldebuch,  so  wird  ihm  zwar 
ein  neues  E.xemplar  gegen  eine  nur  bei  nachgewiesenem  zufälligen  Verlust 
durch  den  Rektor  naclizulassendc  Gebühr  von  20  Mark  ausgefertigt;  über 
die  Vorlesungen  jedocii,  für  welche  die  vorschriftsmäßige  Anmeldung  und 
Abmeldung  nicht  mehr  nachgewiesen  werden  kann,  wird  ein  Vermerk  in 
das  Abgangszeugnis  nur  aufgenommen,  wenn  ihr  Besuch  dem  Studierenden 
von  dem  betreffenden  Dozenten  bescheinigt  wird. 


Nach  den  Bestimmungen  in  der  Ministerialverfügung  vom  20,  September  1829 
hat  jeder  Studierende  wahrend  der  Vorlesung  nur  denjenigen  Platz  in  dem  Hörsaal 
einzunehmen,  welchen  die  ihm  von  dem  betreffenden  Lehrer  gegebene  Nummer  in 
dem  Anmeldebuche  bezeichnet,  und  zwar  das  ganze  Semester  hindurch.  Auch  soll, 
wenn  ein  Studierender  verhindert  wird,  einige  Tage  oder  langer  an  den  Vorlesungen 
teilzunehmen,  kein  anderer  befugt  sein,  von  dessen  Platz  unter  irgendeinem  Vorwandc 
Besitz  zu  nehmen. 


5, —  M.  Auditor icngeld 
6,—  „  Insiüuts'/chühr 
2^0  „    Jiibl.-Oek  )  bezahlt. 

2, —    „    Ak.  Krank.-Kasse 
0^0  „    Studenten  fonds 
Sa.  IB,—  M. 


IVuUU  Semester.   Von       yÉ^éÉlk- 


\%/3   bis     c/^d^         19/^. 


i,f(i. 

Nr. 


Leliror  und  Vorlosiingon 


Bei  Henii    ^/^IM^ .    ä(]/^ 


Bei  Hemi     » -«^-     é/!/^ 


Bei  Herrn  > 


'!Hei.' 


-J!£LtA^^ 


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Bei  Herrn    .^^^'  „Åx-iS^ 


Bei  Herrn    • 


Bei  Herrn    .  iW",  i^tf^tt- 


10. 


Bei  Herrn  C%^-  ^Cf^å^ 


Bei  Herrn 


Bei  Herrn 


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\'ornierk  des  Quästor; 


EigoiihäiuÜj,'»'  Eiiizeichnung  tlor  Lehrer: 
Aninclduiiy:  Dattiiii  Abmcldiin;;*) 


^^'^•.-/^U.-.^JL-     /^/.. 


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*)  Die  Abmeldung  bleibt 
für  Übungen  aller  Art 
Dbligatorisch. 


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2,- 
0^0 

3f.  Audiloricngeld      v 

„    JnntUutHffcbiihr     1 

,    BM.-Geb.              )l,e:ahU. 
„    /lA.  Kranh.-Kasne  1 
„    mude,dmfmd8     ' 

Von 

''■'^■-^-                   Semester. 

19        bis                           19 

Ud. 
Nr. 

Lehrer  und  Vorlesungen 

Mark 

Vermerk  des  Quiistors 

Eigenhüiidigo  Einzeichnung  der  Lehrer: 
Aninoldnng                 j    Datinii  |               AbnifUliijig*) 

Dntiun 

LMatz- 
iiLimnu'r 

1. 

Bei  Henii 

2. 

Bei  Henii 

3. 

Bei  Henn   ,  „ 

4. 

Bei  Herrn                     

5. 

Bei  Herrn' 

Bei  Herrn  

6. 

Bei  Herj-n 

t. 

Bei  Herrn 

8. 

9. 

Bei  Herrn  

10. 

Bei  Herrn  _ 

•j  Die  Abmeldung  bleibt 
für  Übiingeu  aller  Art 
obligatorisch. 

r 

5,—   M.  Ainli/urwugcld 
5,—    „    Inftif'ilsr/etmhr 
2,50   ..    lIM.Iieb. 
2,—    ..    Ak.  Krauk.-Kame 
0,50  „    Uludculenfmida 

iesahU. 

Semester. 

Vnr 



19 

bis                            19 

So.  IB,—  31. 

I.fd.                         -    , 

nml  \'oi 

rsiiiigen 

lluik 

Vormcrk  des;  Quiistors 

EigonliäiK 

Aiiinclilung 

igo  Eiiize 
Uatuiu 

ichniuig  der  Lehrei": 
Abiiu;ldung*) 

'   Dnluiii 

luimuior 

Bei  Henii 

1. 

2. 

Bei  Herni 

3. 

Bei  Herrn                 

4. 

Bei  Herrn 

6. 

Bei  Herrn 

G. 

Bei  Herrn 

1 
1 

7. 

Bei  Heri'u       

8. 

Bei  Herrn 

9. 

Bei  Herrn                  

10. 

Bei  Herrn 

*)  Die  Abmeldung  Ideibt 
für  Übungen  allor  Art 
obligatorisch. 

r 

ß,—  iM.  Autlilori-iufchl      \ 

2^0  „    nibl.-Gfh.               >br:ahlt. 
2,—    „    Afi.  Krank.-Ka^Hf 
OßO  „    tilndetifenfoiifh     ' 

&ris,^^ir                               Semester. 

Von 

— 

19 

bis                           19 

.._ 

Lf.l. 
Nr. 

Lclii-er  und  Vorlesungen 

Mark 

Vermerk  ties  Qnjwtors 

EigenhäiK 
AnmeliluiiK 

ige  Einze 
Dntiirn 

chnung  der  Lehror: 

Abnu'Irluiig*) 

Datum 

Platz- 
nimimor 

1. 

Bei  Herrn                    

'2 

Bei  Herrn _ 

Bei  Herrn  

3. 

4. 

Bei  Herrn  .  _ 

B. 

Bei  I-ferni 

^ 

ß. 

Bei  Herrn 

7. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn  

1 

8. 

Bei  Herrn  _ _. .._ 

9. 

10. 

Bei  Herrn 

•)  Die  Abmeldung  bleibt 
füi"  Übungen  aller  Art 
obligatorisch. 

5,—  .U,  A«:t,lo,in,grhl 
5,—  .,  Inntitntfii/ehulir 
2,60  „    IIM.-Orh.  >6f.-il/.«. 

2, —    „    At;.  Krank.-Kannc  \ 
0J50  „    Htudtntenftmds 
«a.  IS,-  M. 


Semester.   Von 


19        bis 


19 


Lf<l. 
Nr. 

Lehrer  niid  VoriosilnKon 

Mark 

Vermoi-k  Jos  Quästors 

Eigenhiincligo  Einzeii 
Aiunclilimg                j   Datum  1 

hiiung  dor  Lolu-cr: 

AbmoltUiiig*)              ]   Datum 

Platz- 
nuinmer 

1. 

Bei  Herrn 

1 

2. 

3. 

Bei  Herrn  

4. 

Bei  Herrn                   

5. 

Bei  Herrn                       

K 

6. 

Bei  Herrn  

\ 

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn  

i 

9. 

10. 

Bei  Herrn                 _- 

•)   Dir  Ahiiii-ldiiii^'  Ijkiht 
für  Übniigeri  aller  Art 
obligatorisch. 

i 

ß,—  ,1/.  Andiloricnf/eUl 

5, —    „    hmtUnffitie'bnhr 

2.50  „    Jiibt.-Oeb.  ^  &f.-n/iH, 

2,--    n    -^'^-  Krank.-Kaime  \ 

0^0  „    Sludentenfondv 


Semester.    Von 


19        bis 


19 


LM. 

Nr. 

Lphrer  und  \'nrlpslliigpii 

Mark 

Vpi-merk  des  Quiistors 

' 

Figpiihiind 

AnmeMniif; 

ge  Eiiizei 
D;itiim 

AhiiH'UUiiig*)               j   Datum 

l»latz- 
lunumer 

1. 

Bei  Herrn 

1 

2, 

Bei  Henii 

Bei  Herrn  

3. 

Bei  Herrn 

1 

4. 

5. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn                            

6. 

7. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn  

8. 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn  

•)  r>ie  Abmoldung  blüibb 
für  Übungen  aller  Art 
obligatorisch. 

6, —  M.  Auditorietigeld 

6, —    „    InntitutngcbUhr 

2,50  „    Iiibl.-Geb.  }  bezahlt. 

2,—   „    Å3c.  Krank.-Kassc  \ 

0,60  „    Siudentetifondu 


Semester.    Von 


19        bis 


19 


UJ. 

Nr. 

Lehrer  und  Vürlcsungoii 

Mark 

Vermerk  des  Quästors 

Eigeuliändij^e  Einze 
Anmeldimji                    Ihituin 

cliiuni','  dfr   Loliii'r: 

Al.ini-I.luiii;*)               i    Daluiii 

rliilz- 

1. 

Bei  Helin 

2, 

Bei  Herrn 

3. 

Bei  Herrn 

4. 

Bei  Herrn                     

5. 

Bei  Herrn 

6. 

Bei  Herrn 

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn   

i(. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn   

*)  Die  Abiiieldung  bleibt 
für  Übungen  aller  Art 
oblJgatorisL'b. 

ö, —  -1/,  AuiUlorivngdd 
6, —  „  Instil  ulsffcbühr 
2,eO  „    mU.-Oeb.  ibe:aMl. 

2, —    „    Ak.  Krank.'Kasse  \ 
0^0  „    Studejitenfonda 
Sa.  15,—  MT' 


.  Semester.   Von 


19        bis 


19 


]-fd. 

Xi-. 

Lehror  iiiid  Vorlesungen 

llai-k 

\'crnicrk  lies  Quästoi-s 

U 

Eigcnhiuidige  Einze 
Anmeldung                 [    Datum 

clmuiig  dür  Lehrer: 

Al)iiiel(Iiin;r*) 

Diitnm 

Platz- 
nimiiiirr 

1. 

Bei  Heiiii 

2. 

Bei  Herrn 

3. 

Bei  Herrn 

4. 

Bei  Herrn 

5. 

Bei  Herrn  

6. 

Bei  Herrn 

7. 

Bei  Herrn 

8, 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn 

1 

9. 

10. 

Bei  Herrn 

*)  Die  Abmeldung  bleibt 
für  Übiuigen  aller  Art 
obligatorisch. 

ö,—  M,  Auditorienneid      \ 
5,—    „    Imtitutsgehälir     1 
2,50  .,    Bibl-  Oeli.               }  hnalill. 
2,—    „    Ak.  Krank.-Kasf^c  1 
0,B0  „    muilcnlmfmda     > 

•'«'«'-^                                Semester. 

Von 

I.fd. 
Nr. 

Lohrer  und  Vorlesungen 

Mark 

A'ennci-k  dps  Quiistnrs 

1. 

Bei  Henn 

2. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn 

3. 

4. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn  

5. 

G. 

Bei  Herrn 

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn  

9. 

10. 

Bei  Herrn 

Wichtig! 


Merkblatt 

Die  Universität  Kiel  liat  mit  der  Franiffurter  Allgemeinen  Ver- 
sicherungs-Aktiengesellschaft einen 

Unfallversicherungsvertrag 

geschlossen. 

I.  Zwangsversichert  sind: 

1.  die  männlichen  und  weiblichen  Inhaber  der  efatsmäßigen 
Wärter-,  Diener-,  Pförtner-,  Heizer-  und  sonstigen  Stellen  an  den 
Universitätsinstituten.  Die  Versicherung  erfolgt  ohne  besondere 
Namensnennung.    Die  Prämie  hierfür  wird  von  dem  Institut  gezahlt; 

2.  die  immatrikulierten  Studierenden,  welche  an  einer 
als  versicherungspflichtig  bezeichneten  Vorlesung  oder  Übung  oder 
Ausflugsveranstaltung  teilnehmen.  Die  Feststellung  der  versiche- 
rungspflichtigen Vorlesungen  usw.  erfolgt  vor  Beginn  des  Semesters 
durch  den  betreffenden  Dozenten  und  wird  im  Vorlesungsverzeich- 
nis bemerkt.  Der  Universitätsquästor  hat  darauf  zu  achten,  daß 
beim  Belegen  der  Vorlesungen  die  Versicherungsprämien  von  den 
in  Frage  kommenden  Personen  erhoben  werden; 

3.  die  immatrikulierten  Studierenden,  welche  an  Turn- 
und  Fechtübungen  einschließlich  Turnlehrer-  und  Spielleiterkursen 
teilnehmen. 

II.  Zur  f  r  e  i  w  i  1 1  i  g  e  n  Versicherung  berechtigt  sind  alle  Dozenten 
und  Assistenten,  sämtliche  Beamte  und  Unterbeamte  der  Universität, 
sowie  die  von  ihr  gegen  Lohn  dauernd  beschäftigten  Personen, 
soweit  sie  nicht  zu  den  unter  1  genannten  Personen  gehören,  ferner 
sämtliche  immatrikulierte  Studierende,  soweit  sie  nicht  zwangs- 
versichert sind,  sämtliche  Gasthörer  und  Gasthörerinnen. 

Die  Personen 

zu  I   1  gelten  dauernd, 

zu  I  2  und  3  gelten  vom  Zeitpunkt  ihrer  Teilnahme  an  den 
versicherungspflichtigen  Vorlesungen  bezw.  Übungen  an  bis  zum 
Schluß  des  Semesters, 


X. 


zu  II  gelten  vom  Tage  der  Zahlung   der  Prämie  an  bis  zum 
Schluß  des  Semesters 
als  versichert. 

Die  Prämie  zu  I  3  beträgt  1  Mk.  pro  Semester.  Für  den 
Fechtunterricht  ist  Bedingung,  daß  die  Fechtenden  mit  den  üblichen 
Schutzmaßregeln  (Korb,  Armhandschuhe  usw.)  versehen  sind.  Fecht- 
meister, Turnlehrer  und  deren  Gehilfen  dürfen  sich  ebenfalls  für 
eine  Semesterprämie  von  1  Mk.  gegen  Unfallschaden  versichern. 
Sofern  die  Fechtlehrer  und  Gehilfen  am  Fechten  mit  Schlag  und 
Gegenschlag  teilnehmen,  sind  sie  verpflichtet,  die  üblichen  Schutz- 
maßregeln zu  treffen. 

Die  Prämie  für  die  Dozenten  und  Assistenten  beträgt  3  Mk., 
für  alle  übrigen  Personen  1,50  Mk.  pro  Semester. 

Ausnahmen: 

Blinde,  hochgradig  kurz-  oder  schwachsichtige,  taube,  lahme, 
erheblich  schwerhörige,  verkrüppelte,  geistesgestörte,  geistesgestört 
gewesene  und  an  Epilepsie  leidende,  gebrechliche,  mit  schweren 
Krankheiten  behaftete  Personen  und  ferner  solche,  welche  bereits 
von  einem  Schlagflusse  betroffen  wurden,  können,  trotzdem  eine 
Versicherungsprämie  für  sie  entrichtet  war,  einen  Versicherungs- 
anspruch aus  dem  Vertrage  nicht  geltend  machen,  soweit  nach- 
weislich der  Unfall  ohne  das  betreffende  Leiden  oder  Gebrechen 
nicht  eingetreten  wäre. 

Die  an  den  genannten  Krankheiten  oder  Gebrechen  leidenden 
Personen  brauchen  der  Versicherung  nicht  beizutreten,  auch  wenn 
sie  an  sich  der  Zwangsversicherung  unterliegen  würden. 

Umfang  der  Versicherung: 

Die  Versicherung  bezieht  sich  auf  alle  körperlichen  Unfälle, 
die  den  versicherten  Personen: 

a)  in  den  von  der  Universität  dauernd  oder  vorübergehend 
benutzten  Gebäuden,  Anstalten,  Hörsälen,  Laboratorien, 
Gärten,  Höfen  usw., 

b)  außerhalb  dieser  Räume  bei  Arbeilen,  die  von  den  zu- 
ständigen Dozenten  oder  Assistenten  vorgenommen  oder 
angeordnet   und   unter  ihrer  Kontrolle  ausgeführt  werden, 

c)  auf  den  von  Dozenten  oder  Assistenten  der  Universität 
organisierten  wissenschaftlichen  Ausflügen  zustoßen. 


Als  Unfall  gilt  jede  körperliche  Beschädigung,  von  welcher 
die  versicherte  Person  durch  eine  plötzliche  und  unabhängig  von 
Ihrem  Willen  von  außen  her  auf  den  Körper  mechanisch  oder 
chemisch  einwirkende  Gewalt  betroffen  wird. 

Als  Unfallereignisse  gelten  auch  Blitz,  elektrischer 
Schlag  und  Verbrennungen,  Verätzungen  und  plötzliches  Erfrieren 
durch  flüssige  Gase,  ferner  Blutvergiftung  infolge  äußerer  Ver- 
letzung und  unfreiwilliges  Ersticken  durch  plötzlich  ausströmende 
Gase,  Dämpfe  oder  Rauchwolken  infolge  von  Explosionen. 

Eingeschlossen  sind  ferner  alle  Infektionen,  bei  denen 
nachweislich  der  Ansteckungsstoff  durch  äußere  Verletzungen  oder 
durch  plötzliches  Eindringen  infektiöser  Massen  in  Auge,  Mund 
oder  Nase  in  den  Körper  gelangt  ist,  es  sei  denn,  daß  die  An- 
steckung vorsätzlich  und  unter  nachweisbar  gröblicher  Außeracht- 
lassung der  gebotenen  Vorsichtsmaßregeln  seitens  der  versicherten 
Personen  erfolgt  ist.  Die  Anzeige  hat  unverzüglich  zu  erfolgen, 
sobald  der  Verdacht  einer  Infektion  aufgetaucht  ist. 

Ausgeschlossen  sind  die  durch  den  Beruf  an  sich  be- 
dingten, insbesondere  auch  die  durch  gewöhnliche  Einatmung  bei 
der  berufsmäßigen  Beschäftigung  mit  Chemikalien  allmählich  zu- 
standekommenden Beschädigungen  (Gewerbekrankheilen). 

Ausgeschlossen  von  der  Versicherung  sind  ferner:  Un- 
fälle beim  Ausfechten  von  Duellen  und  Mensuren,  Schlag-,  Krampf- 
und epileptische  Anfälle,  organische  Erkrankungen,  soweit  sie  nicht 
Folgen  von  Unfällen  sind,  Unterleibs-  und  Eingeweidebrüche  aller 
Art,  Unfälle,  welche  absichtlich  oder  infolge  von  Geisfesgestörtheit, 
durch  Selbsttötungsversuch,  durch  Selbstverstümmelung  und  Be- 
teiligung an  strafbaren  Handlungen  zustoßen. 

Entschädigung: 
Die  Versicherungssumme  beträgt; 

1.  3000  Mk.  für  den  Fall  des  Todes  innerhalb  Jahresfrist, 

2.  12000  Mk.  für  den  Fall  der  dauernden  Invalidität  (Renten- 
zahlung); bei  Teilinvalidität  wird  ein  entsprechender  Teil- 
betrag gezahlt, 

3.  bis  3  Mk.  tägliche  Entschädigung  für  Kurkosten  bis  zu 
365  Tagen  bei  vorübergehenden  Unfallfolgen. 

Die  Invalidität  wird  nach  bestimmten,  im  Vertrage  vereinbarten 
Grundsätzen  festgestellt  und  berechnet;  die  tägliche  Entschädigung 


wird  vom  ersten  Tage  der  ärztlichen  Beliandlung  an  gezalilt,  und 
zwar  im  vollen  Umfange,  wenn  der  Verletzte  an  der  Ausübung 
seines  Berufs  gänzlicfi  beliindert  ist;  andernfalls  findet  nur  ein 
Ersatz  der  nachweislich  aufgewendeten  Arztkosten  bis  zur  Höhe 
von  3  Mk.  pro  Tag  statt. 

Wird  der  Verletzte  mit  Zustimmung  der  Akademischen  Ver- 
waltung einer  nicht  in  Kiel  oder  am  Wohnorte  der  Eltern  befind- 
lichen Heilanstalt  überwiesen,  so  erhöht  sich  für  die  Dauer  des 
Aufenthalts  in  der  Heilanstalt  die  tägliche  Entschädigung  auf  5  Mk. 

Wichtige  Vorschriften  nacli  Eintritt  eines  Unfalles. 

Jeder  Unfall  ist  sofort  auf  dem  Universitäts- 
Sekretariat  anzumelden!  Jeder  Todesfall  muß  von  der 
Akademischen  Verwaltung  innerhalb  48  Stunden  telegraphisch  der 
„Frankfurter"  angezeigt  werden,  auch  wenn  der  Unfall  bereits 
früher  mitgeteilt  worden  ist. 

Nach  jedem  Unfälle  hat  der  Verletzte  auf  seine  Kosten 
unverzüglich  bis  zur  vollständigen  Erledigung  des  Unfalles 
einen  staatlich  geprüften  Arzt  zuzuziehen,  dessen  Anordnungen  er 
in  allen  Teilen  zu  befolgen  hat. 

Ebenso  ist  der  „Frankfurter"  bezw.  den  von  ihr  beauftragten 
Personen  jede  gewünschte  Auskunft  gewissenhaft  und  wahrheits- 
gemäß zu  erteilen,  und  sind  ihr  die  evtl.  notwendigen  Nachweisungen 
zu  beschaffen.  Dem  Beauftragten  ist  der  Zutritt  zum  Verletzten 
von  morgens  8  Uhr  bis  abends  8  Uhr  zu  gestatten,  auch  sind  die 
Anordnungen  des  Gesellschaftsarztes  gewissenhaft  zu  befolgen. 

Der  Umfang  der  Entschädigung  wird  nach  Maßgabe  des  Ver- 
trages auf  Grund  der  Bescheinigungen  des  behandelnden  Arztes 
von  der  Gesellschaft  festgesetzt,  soweit  nicht  die  Entschädigung 
auf  Grund  der  im  Vertrage  festgesetzten  Prozentsätze  für  den  Verlust 
von  Körperteilen  zu  berechnen  ist.  Falls  eine  Einigung  über  die 
Entschädigungsleistung  nicht  erzielt  wird,  entscheidet  eine  Ärzte- 
Kommission  hierüber.  Die  näheren  Ausführungen  hierzu  sind  im 
Vertrage  festgelegt. 

Verletzt  der  Verunglückte  vorsätzlich  oder  infolge  einer  groben 
Fahrlässigkeit  eine  Obliegenheit,  die  er  der  „Frankfurter"  gegenüber 
zu  erfüllen  hat,  so  ist  die  letztere  von  der  Verpflichtung  zur  Ent- 
schädigungsleistung frei. 


19 


bis 


19 


Eigenhändige  Einzeichnung  der  Lehrer: 
iiokUing  I   Datum   1  AbmpUliing*)_ 


I    natu 


Platz- 
lunnmor 


*)  Die  Abmeldung  blt-ilit 
für  Übungen  aller  Art 
obligatorisch. 


ß, —  M,  Auditoriengeld 

S, —    „    Inatitutggcbühr 

2ß0  „    BM.-Oeh.  \bc:ahU. 

2,—    „    Ak.  Krnnk.-KasBC  | 

OßO  „    Studenteiifondi 

Sa.  IS,—  M. " 


Semester.   Von 


19        bis 


19 


Lfd. 

Nr. 

Lolircr 

und  Vorlesungen 

Mark 

Vermerk  des  Quästor.'^ 

An  in 

Eigenhändige  Eiuze 
eldung                 1   Datum 

chnung  der  Lehrer; 
Abmeldung*) 

Datum 

Platz- 
nummor 

Bei  Herrn                     

1. 

Bei  Herrn 

i 

2. 

Bei  Herrn 

3. 

4. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn  

5. 

6. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn 

7. 

H. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn 

9. 

Bei  Herrn 

*)  Diu  ,\hnieUlung  hli'ibt. 
für  Übungen  aller  Art 
obligatorisch. 

10. 

VORSCHRIFTEN 

FÜE  DIE 

STUDIERENDEN 

DEB 

KÖNIGLICHEN 

FEIEDEICn-WILHELMS-UNIVEESITÄT 
zu 

BERLIN. 


BERLIN  1913. 

I  NIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI  VU.N 

UUSTAV  SCHADE  (OTTO  PRANCKE). 

LINIEN-STRASSE  IBS. 


Die  Bestrahlungen  sind  zur  Heilung  unbedingt  erforderlich. 

Regelmässiges  Kommen  ist  dringend  nötig,  da  nur  dann 
ein  Erfolg  erzielt  werden  kann.  Absagen  sind  deshalb  nur  aus 
dringenden  Gründen  zu  machen,  weil  dadurch  stets  eine  Ver- 
zögerung in  der  Behandlung  eintritt. 

Pünittliches  Erscheinen  zu  der  auf  der  Bestellkarte  ange- 
gebenen Zeit  ist  erforderlich,  weil  die  Apparate  dauernd  besetzt 
sind.  Bei  Verspätungen  kann  die  Bestrahlung  nur  teilweise  oder 
gar  nicht  ausgeführt  werden. 

Die  Bestrahlungen  dürfen  erst  ausgesetzt  werden,  wenn  es 
vom  Apxte  angeordnet  wird,  und  nicht,  wenn  äulierlich  nichts 
mehr  zu  sehen  ist  oder  die  Schmerzen  verschwunden  sind.  Denn 
die  Krankheit  kann  bei  zu  frühzeitiger  Beendigung  der  Bestrahlungen 
wiedericommen  oder  in  der  Tiefe  unbemerkt  foplschreiten. 
Dadurch  werden  dann  natürlich  die  Heilungsaussichten  ganz  be- 
deutend verschlechtert. 


" 


3179  (6^ 


VORSCHRirTEN 

FÜE  DIB 

STUDIERENDEN 

DEE 

KÖNIGLICHEN 

FKIEDEICH-WILHELMS-UNIVEESITÄT 
zu 

BEELIN. 


BERLIN  1913. 

UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCICEREI  VON 

GUSTAV  SCHADE  (OTTO  FRANCKE). 

LmiEN-STRASSE  158. 


Inlialtsverzeicluiis. 


SeUe 


I.  Vorscbriften  für  die  Studierenden  der  Landes- 
universitäten vom  1.  Oktober  1879  mit  Er- 
gänzungen. 

I.    Aufaalime  und  Abgang  der  Studierenden  5—10 

11.    Von  den  Vorlesungen 11—13 

III.  Rechtliche  Stellung  der  Studierenden      .  13—14 

IV.  Akademische  Dis/jplin 14 — 20 

n.  Besondere  Bestimmungen  über  die  Meldung  zu 
den  Vorlesungen,  die  Entrichtung  der  Honorare 
und  der  Annuhmegebühren,  die  Anmeldung  zum 
Abgangszeugnis  und  die  Honorarstundung, 

I,    Meldung  zu  den  Vorlesungen     ....     21 — 22 
n.    Erlegung  des  Honorars  und  der  Annahme- 
gebühren       23 — 25 

ni.    Anmeldung    zum    Abgangszeugnis    und 

Ausfertigung  der  akademischen  Zeugnisse    25—27 
IV.    Honorarstundungsordnung  V.  22.  Mai  1901    28—33 

ni.    Satzungen  der  akademischen  Krankenkasse  vom 

-^:^1900 38-40 

2.  Juni 

IV.  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  König- 
lichen Univursitälsbibliothek  seitens  der  Studie- 
renden   41—51 

V.   Benutzungsordnung  für  die  Königliche  Bibliothek 

zu  Berlin 52—63 


Vorschriften 


für  dt« 

Studieienden  der  Landesuniversitäten 

vom  1.  Okiober  1879.') 


Die  nachstehenden  Vorschriften  treten  vom  Beginn 
des  Wintersemesters  1879—1880  ab  für  die  Studie- 
renden der  Landesuniversitäten  und  des  Lyceum 
Hosianum  zu  Braunsberg  in  Kraft. 

Die  in  diesen  Vorschriften  dem  Rektor  beigelegten 
Befugnisse  werden  in  gleichem  Umfange  von  demjenigen 
ausgeübt,  der  die  Funktionen  des  Rektors  statuten- 
mäßig wahrzunehmen  hat  (Prorektor  usw.).  An  Stelle 
des  Senats  tritt  in  Göttingen  der  Rechtspflegeausschuß, 
in  Marburg  die  Deputation. 

I.  Aufnahme  und  Abgang  der  Studierenden.") 
§  1.  "Wer  als  Studierender  bei  einer  der  Landes- 
universitäten oder  auf  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Brauns- 
berg aufgenommen  werden  will,  hat  sich  über  seine  bis- 
herige sittliche  Führung  auszuweisen.  "Wer  bereits 
vorher  andere  Universitäten  besucht  hat,  ist  verpflichtet, 
die  ihm  von  diesen  erteilten  Abgangszeugnissevorzulegen. 


')  In  der  Fassung  des  Min.-Erlasses  vom  6.  Januar  1905. 
Die  jetzige  Fassung  der  §§  33  und  34  beruht  auf  dem  MiD.-Erlaß 
vom  21.  Mai  1912. 

'*)  Als  Studierende  der  Landesimiversitäten  sind  vom 
Wintersemester  1908/09  ab  auch  Frauea  zugelassen. 

Die    Vorschriften    für    die    Studierenden    der    Landes- 
.       .  1.  Oktober  1879    .    ,  ,  „ 

uuvvcrsitäten  usw.  vom    „  j Tgöö"  ^°"®°  ^        ''^"      "" 

der  Maßgabe  Anwendung,  daß  Reichsinländerinnen  im  Falle 


—  '6    — 

§  2.  Zum  Nachweise  der  wissenschaftlichen  Vor- 
bildung für  das  akademische  Studium  haben  Angehörige 
des  Beutschen  Reiches  außerdem  dasjenige  Reifezeug- 
nis einer  deutschen  neunstufigen  höheren  Lehranstalt 
beizubringen,  welches  für  die  Zulassung  zu  den  ihrem 
Studienfach  entsprechenden  Berufsprüfungen  in  ihrem 
Heimatstaate  vorgeschrieben  ist;  aufGrund  ausländischer 
Reifezeugnisse  dürfen  Reichsangehörige  nur  dann  imma- 
trikuliert werden,  wenn  daraufhin  ihre  Zulassung  zu 
den  ihrem  Studienfach  entsprechenden  Berufsprüfungen 
in  ihrem  Heimatstaate  gesichert  erscheint. 

Genügt  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  für 
ein  Berufsstudium  der  Nachweis  der  Reife  für  die 
Prima  einer  neunstufigen  höheren  Lehi'anstalt,  so  reicht 
das  auch  für  die   Immatrikulation  aus. 

Laut  Ministerial-ErlaÖ  vom  11.  April  1909  gilt 
das  gleiche  von  dem  in  der  Verfügung  des  Ministers 
der  geistlichen  und  Unterrichts -Angelegenheiten  vom 
i\.  April  1909  zugelassenen  Vorbildungsnachweise  für 
das  Studium,  welches  zum  Berufe  der  Oberlehrerin 
führt. 

Diese  Verfügung  bestimmt  im  wesentlichen 
folgendes: 

Frauen,  welche  sich  zur  Prüfung  für  das 
höhere  Lehramt  vorbereiten,  werden  zur  Imma- 
trikulation   zugelassen,    wenn    sie    nachweisen, 


des  §  3  Absatz  1  und  Ausländerinnen  in  allen  Fällen  zur 
1 111  matri  k  Illation  der  Genehmigung  des  Ministers  bedürfen. 

Aus  besonderen  GründoQ  können  mit  Genehmigung  des 
Unterriclits-Min isters  Frauen  von  der  Teilnahme  an  einzelnen 
Vorlesungen  ausgeschlossen  werden. 

Es  versteilt  sich  von  selbst,  daß  durch  die  Immatiiku- 
lation  die  Frauen  ebensowenig  wie  die  Männer  einen  Anspruch 
auf  Zulassung  zu  einer  staatlichen  oder  kirchlichen  Prüfung, 
zur  Doktoi-pro motion  oder  Habilitation  erwerben.  Für  diese 
Zulassung  sind  vielmehr  die  einschlägigen  Pröfuugs-,  Pro- 
motions- und  Habilitationsordnungen  allein  maßgebend.  (Min.- 
Erlaß  vom  18.  August  1908.) 


daß  sie  nach  erfolgreichem  Besuche  einer  an- 
erkannten höheren  Mädchenschule  und  eines 
anerkannten  höheren  Lehrerinnenseminars  die 
volle  Lebrbefähigung  fiir  mittlere  und  höhere 
Mädchenschulen  erlangt  haben  und  ein  Zeugnis 
darüber  beibringen,  daß  sie  nach  Erlangung  der 
Lehrbefähigung  für  mittlere  und  höhere  Mädchen- 
schulen wenigstens  zwei  Jahre  an  höheren 
Mädchenschulen  voll  beschäftigt  waren. 

Bei  Lehrerinnen,  welche  die  Unterrichtstätig- 
keit bereits  vor  Inkrafttreten  der  Bestimmungen 
über   die   Oberlehrerinnenprüfung    vom   3.  April 
1909  begonnen  haben,  genügt  es,   daß   sie  min- 
destens   fünf  Jahre   nach  Erlangung    der    lehr- 
amtlichen Befähigung    im  Lehrberuf  gestanden 
haben,  und  daß  sie  davou  mindestens  zwei  Jahre 
an    Schulen    in    Preußen    oder    in    einem    der 
Bundesstaaten ,    mit    denen    Preußen    ein    Ab- 
kommen   wegen    Anerkennung    der    Prüfungs- 
zeugnisse getroffen  hat,  voll  beschäftigt  gewesen 
sind. 
Die  Fakultät,  bei  welcher  der  Studierende  einzu- 
tragen ist,  bestimmt  sich  durch  das  von  ihm  gewählte 
Studienfach. 

§  3.  Mit  besonderer  Erlaubnis  der  Immatrikula- 
tionskommission') können  Angehörige  des  Deutschen 
Reiches,  welche  ein  nach  §  2  Abs.  1  oder  2  genügendes 
Reifezeugnis  nicht  erworben,  jedoch  wenigstens  dasjenige 
Maß  der  Schulbildung  erreicht  haben,  welches  für  die 
Erlangung  der  Berechtigung  zum  Einjähi'ig-Freiwilligen- 
Dienst  vorgeschrieben  ist,  auf  vier  Semester  immatri- 
kuliert und  bei  der  Philosophischen  Fakultät  einge- 
tragen werden.^*) 


')  Die  Immatrikulations-Kommission  besteht  ans 
dem  Rektor,  dem  Universitätsrichter  und  den  vier  Dekanen. 
')  Betr.  der  Frauen  s.  Anm,  2,  S.  5. 


Die  Immatrikulationskommission  ist  ermächtigt, 
nach  Ablauf  dieser  vier  Semester  die  Verlängerung  des 
Studiums  um  zwei  Semester  aus  besonderen  Gründen 
zu  gestatten.  Eine  weitere  Verlängerung  ist  nur  mit 
Genehmigung  des  Ministers  zulässig. 

§  4.  Ausländer')  können  immatrikuliert  und  bei 
jeder  Fakultät  eingetragen  werden,  sofern  sie  sich  über 
den  Besitz  einer  Schulbildung  ausweisen,  welche  der 
in  §  3  bezeichneten  für  gleichwertig  zu  erachten  ist. 

§  5.  Als  Studierende  dürfen  nicht  aufgenommen 
werden: 

1.  Reichs-,  Staats-,  Gemeinde-  oder  Kirchenbeamte, 

2.  Angehörige  einer  anderen  preußischen  öffent- 
lichen Bi  1  dungs  an  stalt ,  sofern  nicht  besondere 
Bestimmungen  eine  Ausnahme  begi'Unden, 

3.  Personen,  welche  dem  Gewerbestande  angehören. 
§  6.     Die  Meldung  zur  Aufnahme   soll  innerhalb 

der  ersten  drei  Wochen  nach  dem  vorgeschriebenen 
Anfang  des  Semesters  erfolgen. 

Spätere  Meldungen  dürfen  nur,  wenn  die  Ver- 
zögerung durch  besonders  nachzuweisende  Gründe  ge- 
rechtfertigt wird,  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  des 
Kurators  (des  Kuratoriums)  zugelassen  werden. 

§  7.  Mit  der  Aufnahme  Urkunde  zugleich  empfängt 
der  Studierende  ein  Anmeldebuch  für  Vorlesungen  und 
eine  Erkennungskarte.^) 


')  Betr.  der  AiisIünderinDon  s.  Anm.  2,  S.  5. 

■)  An  Anfnalime- (Immütrikulations-)  Gebühren 
zahlt  der  Aufzunehmende  18  M  einschließlich  der  für  die 
EiDschieibuDg  bei  dtr  Fakultät  in  Höhe  von  3  JC  zu  ent- 
richtenden Gebühren. 

Wer  bereits  auf  einer  Universi^it  des  Deutschen  Reiches 
oder  auf  den  Universitäten  Wien,  Prag  (deutsche  Universität), 
Graz,  Innsbruck,  Basel,  Bern,  Genf,  Lausanne  und  Züi-ich 
studiert  hat,  bezahlt  nur  die  Hfdfte  der  vorbezeichneten  Ge- 
bühren. Diese  Ermäßigung  füllt  jedoch  weg  und  es  sind  die 
vollen  Gebühren  zu  entrichten,  wenn  seit  dem  Abgange  des 
Studierenden  von  einer  der  vorbezeichneten  Universitäten  bis 


Der  Studierende  ist  verpflichtet,  seine  Erkennungs- 
karte stets  bei  sich  zu  tragen.  Sollte  er  sie  verlieren, 
so  hat  er  alsbald  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte 
nachzusuchen,  welche  gegen  Erlegung  einer  Gebühr 
von  1  M  erfolgt. 

Die  zur  Erwirkung  der  Aufnahme  vorgelegten 
Zeugnisse  werden  der  Regel  nach  auf  dem  üniversitäts- 
sekretariat  (Zimmer  4)  aufbewahrt  und  dem  Studieren- 
den erst  bei  dem  Abgange  wieder  ausgehändigt. 

§  8.  Der  Studierende  ist  verpflichtet,  der  aka- 
demischen Behörde  bei  seiner  Aufnahme  seine  Wohnuog 
anzuzeigen  und  ihr  jedesmal,  wenn  er  eine  neue 
Wohnung  bezieht,  binnen  drei  Tagen  Mitteilung  davon 
zu  machen.  Die  Unterlassung  wird  disziplinarisch 
gealmdet.') 

§  9.  Will  ein  Student  von  einer  Fakultät  zur 
andern  übergehen,  so  hat  er  dies  zunächst  dem  Dekan 
seiner  bisherigen  Fakultät  zu  melden  und  sodann  unter 
Vorlegung  der  Bescheinigung  des  letzteren  den  Dekau 

zu  seiner  Aufnahme  auf  der  Berlmer  Universität  bereits  vier 
Semester  verstrichen  sind. 

Die  Erkennungskarte,  welche  nur  für  ein  Kalender- 
jahr gültig  ist,  müssen  die  Studierenden  zu  Anfang  eiues 
jeden  Jahres  gegen  eine  neue  Karte  auf  der  Universitäts- 
Registratur  umtauschen.  Wer  diesen  Umtausch  in  der 
angeordneten  Frist  unterläßt,  wird  hierzu  auf  seine  Kosten 
vorgeladen,  und  wer  auch  auf  diese  Vorladung  nicht  erscheint 
oder  nicht  aufzufinden  ist,  wird  durch  Anschlag  am  schwai'zen 
Brett  öffentlich  vorgeladen  und  im  Fall  des  Nichterscheinens 
binnen  der  angekündigten  Frist  im  Universitätsalbum  gelöscht. 
Hierdurch  erlischt  das  akademische  Bürgerrecht,  welches  als- 
dann nur  durch  eine  neue  Immatrikulation  wieder  erworben 
werden  kann, 

0  Nach  der  getroffeneuEinrichtung  haben  dieStudierendon 
die  Wohnungsändarungen  binnen  drei  Tagen  in  dem 
Amtszimmer  des  Universitätsrichters  (Ostflügel  des  Universitäts- 
gebäudes, Zimmer  1)  anzuzeigen  oder  schriftlicii  zu  melden. 
Wenn  das  Aufsuchen  des  Studierenden  durch  einen  Pedell  not- 
wendig wird,  so  sind  hierfür  nach  Maßgabe  der  dadurch  ver- 
ursachten Bemühungen  dem  Pedell  50  J  bis  IM  zu  entrichten. 


—     10    — 

(ler  neu  erwählten  Fakultät  um  die  Einschreibung  bei 
derselben  zu  ersuchen. 

Ein  solcher  Übertritt  von  einer  Fakultät  zur  andern 
ist  nur  am  Anfang  und  am  Schluß  eines  Semesters 
zulässig. 

Von  dem  vollzogenen  Übertritt  hat  der  Studierende 
sofort  dem  üniversitätssekretariat  (Zimmer  4)  Anzeige 
zu  machen.') 

g  10.  Ein  Studierender  kann  von  den  ihm  in 
dieser  Eigenschaft  zustehenden  Rechten  durch  Ent- 
scheidung des  Senats  ausgeschlossen  werden,  solange 
gegen  ihn  ein  gerichtliches  Strafverfahren  wegen  eines 
Verbrechens  oder  Vergehens  schwebt,  wegen  dessen  auf 
denVerlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden 
kann.  Für  die  Dauer  der  Ausschließung  sind  seine  aka- 
demischen Legitimationspapiere  in  Beschlag  zu  nehmen. 

Die  rechtskräftige  Aberkennung  der  bürgerlichen 
Ehrenrechte  hat  den  Ausschluß  von  dem  Universitäts- 
stiidium  ohne  weiteres  zur  Folge. 

§  11.  Abgangszeugnisse  dürfen  den  Studierenden 
erst  in  der  letzten  Woche  vor  dem  gesetzlichen  Schluß 
des  Semesters  ausgehändigt  werden,  sofern  nicht  dem 
Rektor  besonders  nachzuweisende  Gründe  den  früheren 
Abgang  des  Studierenden  ausnahmsweise  rechtfertigen.^) 


')  Für  die  neue  Einschreibung  sind  Gebühren  nicht  zu 
entrichten. 

■-')  Studierende  der  Medizin  und  der  Zahnlieilkuudc,  die 
sicli  am  Schlüsse  des  Winter- Semesters  zur  Staatsprüfung 
melden  wollen,  erhalten  das  Abgangszeugnis  bereits  vor  dem 
1.  März,  sofern  es  mindestens  10  Tage  vorher  bestellt  und 
das  Anmeldebuch  mit  der  Quästurquittung  auf  Zimmer  1 
abgegeben  ist.    S.  auch  S.  2ö. 

Das  akademische  Bürgerrocht  geht  —  außer  durch 
Erteilung  eines    Abgangszeugnisses  (Exmatrikulation)  — 
verloren  (§25  Statuten  der  Universität  vom  31.  Oktober  1816): 
1.    durch    Promotion    auf    der    hiesigen    Universität    (ein 
hier  Promovierter  kann  jedoch,   nacli   besonderer  Er- 
klärung von  seiner  Seite,  das  akademische  Bürgerreclit 
noch  em  halbes  Jahr  behalten); 


II.  Von  den  Vorlesungen.') 

§  12.  Die  Annahme  von  Vorlesungen  soll  inner- 
halb der  ersten  vier  (auf  der  Universität  Berlin  sechs) 
Wochen  nach  demvorgeschriebenenAnfangdes Semesters 
erfolgen. 

Für  spätere  Annahme  ist  die  nur  auf  nach- 
gewiesene ausreichende  Entschuldigungsgründe  zu  er- 
teilende Erlaubnis  des  Rektors  erforderlich.  Diese 
Erlaubnis  ist  in  das  Anmeldebuch  einzutragen. 

§  13.  Wer  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen 
Frist  (§  12)  mindestens  eine  Privatvorlesung  gehörig 
angenommen  hat,  kann  entweder  aus  dem  Verzeichnis 
der  Studierenden  gestrichen  oder  im  Wege  des  Disziplinar- 
verfahrens wegen  Unfleißes  mit  Nichtanrechnung  des 
laufenden  Halbjahres  auf  die  vorgeschriebene  Studien- 
zeit und  im  Wiederholungsfalle  mit  Entfernung  von 
der  Universität  bestraft  werden. 

§  14.  Binnen  der  in  §  12  vorgeschriebenea  Frist 
haben  sich  feraer  die  Studierenden  bei  den  betrefifenden 
akademischen  Lehrern  persönlich  zu  melden  und  sie 
um  Eintragung  ihres  Namens  und  des  Datums  der 
Meldung  in  die  dazu  bestimmte  Spalte  des  Anmelde- 
buches    zu    ersuchen.      Wer  durch   besondere  Gründe 


2.  durch  Erwählung  eines   iinderen   Standes,    namentlich 
durch  eine  bestandene  Staatsprüfung; 

3.  durch    den    Ablauf    von    vier   {bei    Studierenden    der 
Medizin  fünf)  Jahren  nach  der  Immatrikulation; 

4.  durch     sechsmonatige     freiwillige     Abwesenheit     von 
Berlin ; 

5.  durch    das    Consilium    abeundi     und    die    Relegation 
(§§  29,  30  der  Vorschriften  vom  1.  Oktober  1879). 

Bei  einer  Erneuerung  der  Matrikel  sind  die  Aufnahme- 
(Immatrikulations-)Gebühreu  nach  Maßgabe  der  Anra.  zu  §  7 
angeführten  Bestimmungen  von  neuem  zu  entrichten. 

')  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Meldung  zu 
den  Vorlesungen,  die  Entrichtung  der  Honorare  und 
Gebühren  und  die  Honorarstundung  s.  unten  S.  21ff. 


—     12     — 

un  der  rechtzeitigen  Meldung  verhindert  worden  ist, 
hat  dieselben  dem  Rektor  nachzuweisen,  welcher,  wenn 
er  die  Verspätung  entschuldigt  findet,  darüber  einen 
Vermerk  in  das  Anmeldebuch  einträgt. 

Fehlt  ein  solcher  Vermerk,  so  wird,  wenn  nach  dem 
Ton  dem  Dozenten  eingetragenen  Datum  die  Meldung 
später  als  vorgeschrieben  erfolgt  ist,  über  die  Vorlesung 
kein  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis  aufgenommen. 

§  15.  Innerhalb  der  letzten  14  Tage  vor  dem 
vorgeschriebenen  Schlüsse  des  Semesters  haben  sich 
die  Studierenden  bei  den  Lehrern,  deren  Vorlesungen 
sie  hören,  abermals  persönlich  zu  melden  und  sie  um 
Eintragung  ilires  Namens  und  des  Datums  in  die  für 
die  Abmeldung  bestimmte  Spalte  des  Anmeldebuches 
zu  ersuchen.') 

Zu  einem  früheren  Termine  darf  die  Abmeldung 
nur  erfolgen,  wenn  in  das  Anmeldebuch  die  besondere 
Erlaubnis  des  Rektors  eingetragen  ist,  oder  die  Be- 
scheinigung über  die  erfolgte  Meldung  zum  Abgange 
von  der  Universität  und  über  die  Zahlung  der  Ab- 
gangszeugnis-Gebühren vorgelegt  wird.") 

Wenn  die  Abmeldung  einer  Vorlesung  wegen  Ab- 
wesenheit, Krankheit  oder  Tod  eines  Lehrers  nicht 
rechtzeitig  vorgenommen  werden  kann,  so  ist  sie  inner- 
halb der  oben  bezeichneten  Frist  bei  dem  Dekan  der 
betreffenden  Fakultät  zu  bewirken. 

Ist  der  Studierende  ohne  sein  Verschulden  an  der 
Innehaltung  der  Abmeldimgsfrist')  verhindert  worden, 
so  hat  er  dies  dem  Rektor  nachzuweisen  und  ihn  um 
Eintragung  eines  die  nachträgliche  Abmeldung  ge- 
stattenden Vermerks  in  das  Anmeldebuch  zu  ersuchen. 


')  Die  Bestimmungen  des  g  15  sind  in  betreff 
der  Vorlesungen  versuchsweise  aufgehoben.  FfirÜbungen 
iillcr  Art  bleibt  lUe  Abmeldung  dagegen  obligatorisch. 

')  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anmeldung 
zum  Abgangszeugnis  a.  unten  S.  25. 


—     13     — 

1st  die  AbmelduDg')  unterblieben  oder  nach  Maß- 
gabe der  vorstehenden  Vorschriften  zu  früh  oder  zu 
spät  erfolgt,  so  wird  über  die  Vorlesung  kein  Ver- 
merk in  das  Abgangszeugnis  aufgenommen. 

§  16.  Verliert  ein  Studierender  sein  Anmelde- 
buch, so  wird  ihm  ein  neues  Exemplar  nur  gegen  eine 
Gebühr  von  20  J6  ausgefertigt.  Über  die  Vorlesungen 
jedoch,  für  welche  die  vorschriftsmäßige  Anmeldung 
oder  Abmeldung')  nicht  mehr  nachgewiesen  werden 
kann,  wUd  ein  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis  nui- 
aufgenommen,  wenn  ihr  Besuch  dem  Studierenden  von 
den  betreffenden  Dozenten  bescheinigt  wird. 

Ist  der  Verlust  nachgewiesenermaßen  unabsicht- 
licli  herbeigeführt,  so  ist  der  Rektor  befugt,  mit  Rück- 
sicht auf  alle  Umstände  des  einzelnen  Falles,  z.  B. 
die  größere  oder  geringere  Entschuldbarkeit  des  Stu- 
dierenden, die  sonstige  Würdigkeit  und  die  VermÖgens- 
verhältnisse  desselben,  die  Gebühr  ganz  oder  teilweise 
zu  erlassen. 


III.  Rechtliche  Stellung  der  Studierenden. 

§  17.  Die  Eigenschaft  eines  Studierenden  be- 
gründet keine  Ausnahme  von  den  Bestimmungen  des 
allgemeinen  Rechts. 

§  18.  In  ihren  privaten  Rechtsangelegenheiten 
unterliegen  daher  die  Studierenden  den  Vorschriften 
des  gemeinen  bürgerlichen  Rechts  und  stehen  unter 
der  allgemeinen  bürgerlichen  Gerichtsbarkeit. 

Jedoch  darf  daraus,  daß  ein  Studierender  zur  Zeit 
der  Annahme  einer  Vorlesung  minderjährig  war  oder 
unter  väterlicher  Gewalt  stand,  ein  Einwand  gegen  die 
Vei-pflichtung  zur  Zahlung  des  Honorars  nicht  ent- 
nommen werden,  und  die  von  dem  Universitätsrichter 
(Syndikus)      über     die     Anerkenntnisse     gestundeter 


0  S.  Anm.  1,  S.  12. 


—     u    — 

Honctnre  aufgenommeuen  VerhandluDgen  haben  die 
Glaubwürdigkeit  von  öffentlichen  Urkunden. 

§  19.  Auch  in  Strafsachen  stehen  die  Studierenden 
unter  den  allgemeinen  Gesetzen  und  sind  der  ordent- 
lichen Gerichtsbarkeit  unterworfen. 

Sie  haben  die  örtlichen  Polizeivorschriften  zu  be- 
obachten und  den  Anordnungen  der  Polizeibeamten 
und  sonstigen  Organen  der  bürgerlichen  Obrigkeit 
Folge  zu  leisten. 

§  20.  Der  nach  §  420  der  Deutschen  Strafprozeß- 
ordnung erforderliche  Sühneversuch  ist,  wenn  die 
Klage  gegen  einen  Studierenden  gerichtet  werden  soll, 
von  dem  Rektor,  in  dessen  Vertretung  von  dem 
Universitätsrichter  (Syndikus)  vorzunehmen. 

§  21.  Vermöge  ihrer  Eigenschaft  als  Studierende 
stehen  sie  unter  der  akademischen  Disziplin  nach 
Maßgabe'  der  Bestimmungen  des  folgenden  Ab- 
Bchnitts. 


IV.    Akademische  Disziplin. 
I.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  22.  Die  akademische  Disziplin  hat  die  Auf- 
gabe, Ordnung,  Sitte  xmd  Ehrenhaftigkeit  unter  den 
Studierenden  zu  wahren. 

§  23.  Dieselbe  wijrd  durch  den  Rektor,  den 
Universitätsrichter  (Syndikus)  und  den  Senat  ausgeübt. 

§  24.  Die  Vorschriften  über  die  akademische 
Disziplin  und  deren  Handhabung  werden  von  dem 
Unterrichtsminister,  in  dringenden  Fällen  von  dem 
Kurator  (dem  Kuratorium)  der  Universität  (Lyzeum) 
erlassen. 

Der  Senat  erlaßt  die  Vorschriften  zur  Aufrecht- 
erhaltung der  Ordnung  in  den  Gebäuden  und  Anstalten 
der  Hochschide. 


2.    Disziplinarstrafen   und   Strafverfahren. 

§  25.  Zur  Handhabung  der  Disziplin  hat  die 
akademische  Disziplinarbehörde  die  Befugnis,  gegen 
Studierende  Disziplinarstrafen  auszusprechen. 

Insbesondere  sind  solche  zu  verhängen: 

1.  wenn  Studierende  gegen  Vorschriften  verstoßen, 
welche  unter  Androhung  der  disziplinaren  Be- 
strafung erlassen  sind; 

2.  wenn  sie  Handlungen  begehen,  welche  die  Sitte 
und  Ordnung  des  akademischen  Lebens  stören 
oder  gefährden,  oder 

3.  durch  welche  sie  ihre  und  ihrer  Genossen  Ehre 
verletzen; 

4.  wegen  leichtsinnigen  Schuldenmachens  und  wegen 
eines  Verhaltens,  welches  mit  dem  Zwecke  des 
Aufenthalts  auf  der  Universität  (Lyzeum)  in 
Widerspruch  steht. 

§  26.  Nach  Nr.  2  des  §  25  sollen  namentlich  mit 
disziplinarischer  Strafe  geahndet  werden: 

1.  Verletzung  der  den  akademischen  Behörden  und 
Lehrern  gebührenden  Achtung; 

2.  Ungehorsam  gegen  die  Anordnungen  der  aka- 
demischen Behörden  und  Beamten; 

3.  Fortgesetzter  Besuch  einer  nicht  angenommenen 
Vorlesung  ohnebesondereErlaubnis  der  Dozenten; 

4.  Verletzungen  der  am  schwarzen  Brett  ange- 
hefteten Anschläge  der  akademischen  Behörden, 
Lehrer  und  Beamten; 

5.  Störung  der  Ordnung  und  Ruhe  oder  Verletzung 
des  Anstandes  in  den  Universitats- Gebäuden 
und  -Anlagen; 

6.  Hohes    und   unerlaubtes  Spielen   oder  "Wetten; 

7.  Verrufserklärungen; 

8.  Ehrenkränkungen  unter  Studierenden; 

y.  Herausforderung  zum  Zweikampf  und  Annahme 
derselben,    der  Zweikampf  selbst  und  die  Teil- 


-     16    — 

nähme  daran  als  Kartellträger,  Sekundant,  Un- 
parteiischer, Arzt  oder  Zuschauer;  doch  bleiben 
Kartellträger  straflos,  wenn  sie  ernstlich  beniülit 
gewesen    sind,    den   Zweikampf   zu   Terbindern; 
10.    Unsittlicher    Lebenswandel,     Hingabe     an    den 
Trunk  oder  Erregung   von   öffentlichem  Anstoß 
durch  Trunkenheit. 
§  27.     Nach    Nr.  4    des    §  25   wird   insbesondere 
auch  derjenige  bestraft,  der  sich  während  des  Semesters 
längere  Zeit  ohne  Erlaubnis  des  Rektors  aus  der  Uni- 
versitätsstadt entfernt. 

§  28.  Das  disziplinarische  Einschreiten  der  aka- 
demischen Behörde  ist  unabhängig  von  einer  wegen 
derselben  Handlung  eingeleiteten  strafgerichtlichen  Ver- 
folgung. 

§  29.     Disziplinarstrafen  sind: 

1.  Verweis, 

2.  Geldstrafe  bis  zu  20  Ji^ 

3.  Karzerhaft  bis  zu  zwei  "Wochen^), 

4.  Nichtanrechnung    des    laufenden   Halbjahrs    auf 
die  vorgeschriebene  Studienzeit, 

5.  Androhung  der  Entfernung  von  der  Universität 
(Unterschrift  des  Consilium  abeundi), 

6.  Entfernung     von     der     Universität     (Consilium 
abeundi), 

7.  Ausschluß  von   dem  UniTersitätsstudium  (Rele- 
gation). 

Der  Ausschluß  von  dem  Universitätsstudium  kann 
nur  auf  Grund  einer  rechtskräftigen  Verurteilung  wegen 
einer  strafbaren  Handlung  ausgesprochen  werden, 
wenn  dieselbe  aus  einer  ehrlosen  Gesinnung  ent- 
sprungen ist. 


')  Nach  §  6  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1879  betr. 
dio  Hechtsverhältnissß  der  Studierenden  usw.  kann  die  von 
den  Gericliten  gegen  Studierende  erknnnto  Freiheits- 
strafe bis  zu  zwei  Wochen  auf  Antrag  der  gerichtlichen 
Behörden  auf  dem  akadeniiachen  Kai-zer  verbüßt  worden. 


§  30.  Die  Strafe  der  Entfernung  von  der  Uni- 
versität bewirkt  zugleich,  daß  das  Halbjahr,  in  welchem 
sie  den  Studierenden  getroffen  hat,  ihm  auch  dann  nicht 
auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit  angerechnet  werden 
darf,  wenn  er  während  desselben  auf  einer  anderen 
Universität  Aufnahme  gefunden  haben  sollte. 

Die  Strafe  des  Ausschlusses  von  dem  üniversitäts- 
studium  hat  zur  Folge,  daß  der  von  ihr  Betroffene 
nicht  mehr  an  einer  Universität  als  Studierender  auf- 
genommen oder  zum  Hören  von  Vorlesungen  zu- 
gelassen werden  darf. 

§  31.  Die  zur  Feststellung  eines  Disziplinar- 
vergehens erforderlichen  Ermittelungen  erfolgen  durch 
den  Universitätsrichter  (Syndikus),  und,  sofern  der 
Rektor  dies  verlangt,  unter  seiner  Teilnahme. 

Der  Universitätsrichter  (Syndikus)  hat  behufs  dieser 
Ermittelungen  die  Befugnis  zu  Ladungen  und  zur  eid- 
lichen Vernehmung  von  Zeugen.  Er  ist  befugt,  zur 
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  bei  seinen  Verhand- 
lungen gegen  Studierende  einen  Verweis  auszusprechen 
oder  eine  Karzerstrafe  bis  zu  24  Stunden  festzusetzen. 

§  32.  Studierende,  welche  als  Angeschuldigte  oder 
als  Zeugen  in  einer  Disziplinarsache  der  A''orladung 
des  Rektors  oder  des  Universitätsrichters  (Syndikus) 
ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  Folge  leisten, 
unterliegen  disziplinarischer  Ahndung  und  können  durch 
Anschlag  am  schwarzen  Brett  geladen  oder  zwangs- 
weise vorgeführt  werden. 

Der  Angeschuldigte  darf  während  eines  gegen  ihn 
schwebenden  Disziplinarverfahrens  bei  Vermeidung  be- 
sonderer Strafe  die  Universitätsstadt  nur  mit  besonderer 
Erlaubnis  des  Universitätsrichters  (Syndikus)  verlassen; 
auch  darf  ihm  ein  Abgangszeugnis  nicht  ausgehändigt 
■werden. 

§  33.  Verweise  und  Karzerstrafen  bis  zu  24  Stunden 
können  von  dem  Rektor  allein,  Geldstrafen  und  Karzer- 
strafen bis  zu  drei  Tagen  von  dem  Rektor  in  Gemein- 

2 


IS 


Schaft  mit  dem  Universitätsrichter  (Syndikus),  schwerere 
Strafen  nur  von  dem  Senat  auferlegt  werden. 

Auf  Entfernung  von  der  Universität  oder  Aus- 
schluß vom  Universitätsstudium  darf  nur  dann  erkannt 
werden,  wenn  dem  Angeschuldigten,  dessen  Aufenthalt 
bekannt  ist,  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  sich  vor 
dem  Senate  zu  verantworten.  Aber  auch  in  leichteren 
Disziplinarfällen  und  in  solchen,  die  nicht  zur  Ent- 
scheidung des  Senats  gehingen,  soll  dem  Angeschul- 
digten nach  Möglichkeit  die  Gelegenheit  gegeben 
werden,  sich  vor  der  erkennenden  Disziplinarbehörde 
zu  verantworten. 

Bei  den  Vcrhandlimgen  vor  dem  Senate  ist  ein 
Verteidiger  zuzulassen;  als  solcher  kann  nur  ein 
Universitätslehrer  gewählt  werden. 

Bie  Disziplinarbehörde  kann  das  persönliche  Er- 
scheinen von  Zeugen  anordnen;  ihre  Ladung  und  ihre 
Veraehmung  vor  der  Disziplinarbehörde  liegt  dem 
Universitätsrichter  ob. 

§  34.  Das  Urteil  des  Senats  ist  mit  den  Gründen 
dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen.  Die  Bekannt- 
machung erfolgt,  falls  derselbe  vor  dem  Senat  persön- 
lich erschienen  ist,  rnüadlich,  falls  dies  nicht  geschehen, 
durch  Mitteilung  einer  schriftlichen  Ausfertigung  und, 
falls  der  Aufenthaltsort  des  Angeschuldigten  nicht  be- 
kannt ist,  durch  öffentlichen  Aushang  im  Universitäts- 
gebäude auf  die  Dauer  einer  Woche.  Auch  wenn  die 
Bekanntmachung  mündlich  erfolgt  ist,  muß  dem  An- 
geschuldigten auf  sein  Verlangen  eine  Ausfertigung 
des  Urteils  mit  Gründen  erteilt  werden,  sofern  er  dies 
binnen  vier  Wochen  beantragt. 

§  35.  Nur  gegen  Urteile  auf  Nichtanrechnung 
des  laufenden  Halbjahres,  auf  Entfernung  von  der 
Universität  oder  auf  Ausschluß  von  dem  Universitäts- 
studium ist  Berufung  zulässig. 

Dieselbe  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  dem 
Rektor  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen 


—     19     — 

einzulegen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Be- 
kanntmachung des  Urteils  nebst  Gründen  an  den  Ver- 
urteilten. 

Der  Unterrichtsminister  entscheidet  über  die  Be- 
rufung.    Sie  hat  keine  aufschiebende  Wii'kung. 

§  36.  Das  Disziplinarvei-fahren  ist  gebühren-  und 
stempelfrei.  Im  Falle  der  Veiurteilung  hat  der  An- 
geschuldigte die  entstandenen  baren  Auslagen  zu  er- 
setzen. 

§  37.  Der  Unterrichtsminister  ist  befugt,  nach 
Anhörung  der  Disziplinarbehörde,  welche  das  Urteil 
gefällt  hat,  aus  besonderen  Gründen  dem  zur  Ent- 
fernung von  einer  Universität  Verurteilten  die  Wieder- 
aufnahme an  derselben  Universität  und  dem  zum  Aus- 
schluß von  dem  Universitätsstudium  Verurteilten  den 
Zutritt  zum  Studium  wieder  zu  gestatten. 


3.  Vereine  und  Versammlungen  der  Studierenden. 

§  38.  Vereine  und  Versammlungen  der  Studieren- 
den imterliegen  den  allgemeinen  Landesgesetzen.  Außer- 
dem gelten  für  dieselben  die  nachstehenden  besonderen 
Bestimmungen. 

§  39.  Von  der  Begründung  eines  Vereins  der 
Studierenden  ist  binnen  drei  Tagen  dem  Rektor  An- 
zeige zu  machen  unter  Einreichung  der  Statuten  und 
eines  Verzeichnisses  der  Vorstände  und  der  Mitglieder. 

Bestehende  Vereine  haben  in  den  ersten  vier 
Wochen  jedes  Semesters  dem  Rektor  eine  Liste  ihrer 
Mitglieder  einzureichen.  Von  Änderungen  der  Statuten, 
von  dem  Wechsel  der  Vorstände  oder  von  der  Auflösung 
des  Vereins  ist  binnen  drei  Tagen  Anzeige  zu  erstatten. 
Auch  ist  der  Verein  verpflichtet,  dem  Rektor  Zeit  und 
Ort  seiner  regelmäßigen  Versammlungen  anzugeben. 

Die  Unterlassung  der  gedachten  Anzeigen  und 
Vorlagen  wird  an  den  Vorständen  und  nach  Umständen 
an  sämtlichen  Mitgliedern  disziplinarisch  geahndet. 

2» 


20 


§  40.  Vereine  von  Studierenden  dürfen  nur 
Studierende  derselben  Hochschule  als  Mitglieder  auf- 
nehmen; Vereinen  zu  wissenschaftlichen  oder  Kunst- 
zwecken kann  jedoch  durch  den  Rektor  die  Erlaubnis 
zur  Aufnahme  anderer  Mitglieder  erteilt  werden. 

§  41.  Die  akademische  Disziplinarbehörde  ist  be- 
fugt, Vereine,  deren  Bestehen  die  akademische  Disziplin 
gefährdet,   Torubergehend   oder   dauernd   zu  verbieten. 

§  42.  Gibt  das  Verhalten  der  Mitglieder  eines 
Vereins  Anlaß  zu  disziplinarischem  Einschreiten  gegen 
dieselben,  so  kann  durch  die  Disziplinarbehörde  zu- 
gleich   das  Verbot  des  Vereins  ausgesiirochen  werden. 

§  43.  Die  Fortsetzung  eines  verbotenen  Vereins  zieht 
für  alle  Teilnehmer  disziplinarische  Strafen  nach  sich. 

§  44.  Allgemeine  Studentenversammlungen,  Fest- 
lichkeiten und  öffentliche  Aufzüge  sowie  öffentliche 
Ankündigungen  von  dergleichen  bedürfen  der  vorherigen 
Genehmieunc  des  Rektors. 


Besondere  Bestimmungen 

über  die 

Mclduug  zu  den  Vorlesungen,  die  Entrichtung 

der  Honorare   und    der  Annahmegebühren,    die 

Anmeldung  zum  Abgangszeugnis  und 

die  Honorarstundung. 


I.    Meldung  zu  den  Vorlesungen.') 

1.  Jeder  Studierende  ist  verpflichtet,  sich  wegen 
der  ölfentlichen,  Gratis-  und  Privatvorlesungen,  die  er 
zu  besuchen  gedenkt,  zuerst  an  die  Quastur  zu 
wenden. 

2.  Vor  der  persönlichen  Meldung  auf  der  Quüstur 
hat  der  Studierende  das  Titelblatt  des  ihm  bei  der 
Immatrikulation  zugestellten  Anmeldebuches  in  der 
Art  auszufüllen,  daß  er  seinen  vollständigen  Vor-  und 
Zunamen,  den  Geburtsort  nebst  Angabe  der  Provinz 
bzw.  des  Staates,  in  welchem  der  letztere  liegt,  sowie 
die  Fakultät,  bei  der  er  inskribiert  ist,  und  das  Datum 
seiner  Immatrikulation    eigenhändig    einträgt.     Ferner 


')  Auszug  aus  den  Min.-Erlassen  vom  9.  März  1889  und 
11.  November  1899.  Es  ist  keinem  Studierenden  oder  Gasfr- 
zuhorer  erlaubt,  eine  Vorlesung,  zu  welcher  er  sich  nicht  in 
der  vorgeschriebenen  Weise  gemeldet  hat,  länger  als  14  Tage 
hindurch  zu  besuchen. 

Wer  überwiesen  wird,  eine  Privatvorlesung  im  Winter- 
semester bis  Weihnachten  und  im  Sommarsemester  bis  zum 
1.  Juli  ohne  die  voi-schrifts mäßige  Anmeldung  besucht  zu 
haben,  ist  zur  Entrichtung  der  Andltoriengelder  und  des 
Ilonorai-s  verpflichtet.  Außerdem  kann  gegen  ibu  mit  Diszi- 
plinai-s trafen  bis  zur  Entfernung  von  der  Universität  oiii- 
geschritten  werden. 


22 


hat  er  auf  der  ersten  Seite  das  betreffende  Semester 
in  der  Überschrift  zu  bezeichnen  und  demflächst  alle 
diejenigen  Vorlesungen,  welche  er  während  des  laufen- 
den Semesters  zu  hören  wünscht,  nebst  Angabe  der 
Lehrer  in  die  zweite  Spalte  (Vorlesungen)  einzu- 
schreiben. Mit  dem  Annieldebuch  ist  auf  der  Quästur 
ein  sorgHiltig  ausgefüllter  Begleitschein,  zu  welchem 
ein  Formular  auf  der  Quästur  zu  entnchraeu  ist,  vor- 
zulegen. Es  empfiehlt  sich,  die  sämtlichen  im  Semester 
zu  hörenden  Vorlesungen  mit  einem  Male  zu  be- 
legen, da  das  Nachbelegen  zeitraubend  ist. 

Studierende  der  Medizin,  welche  Kliniken  zu  be- 
legen wünschen,  müssen  nachweisen,  daß  sie  die  ärzt- 
liche Vorprüfung  bestanden  haben,  und  vermerken,  ob 
sie  als  Auskultant  oder  als  Praktikant  teilnehmen. 

In  der  vierten  Spalte  hat  der  Quästor  den  Ver- 
merk über  das  Honorar  bzw.  die  Annahme  der  A'^or- 
lesungen  einzutragen. 

Die  weiteren  Spalten  werden  von  den  Lehrern 
selbst  ausgefüllt.  Der  Studierende  hat  sich  bei  den- 
selben zu  diesem  Zweck  nach  der  Belegung  der  Vor- 
lesungen unter  Vorlegung  des  Anmeldebuches  und 
unter  Abgabe  der  von  ihm  ausgestellten  Bescheini- 
gungen persönlich  vorzustellen  und  dieselben  um  einen 
Platz  und  um  die  Eintragung  der  Nummer  des  letzteren 
im  Anmeldebuche  zu  ersuchen. 

Den  Lehrern  bleibt  es  überlassen,  daneben  be- 
sondere Karten  über  die  den  Studierenden  von  ihnen 
angewiesenen  Plätze  zu  erteilen. 

3.  Kein  Lehrer  ist  befugt,  die  Meldung  eines 
Studierenden  anzunehmen,  seinen  Namen  iu  das  An- 
meldebuch  einzuzeichnen  und  einen  Platz  für  die 
Vorlesung  anzuweisen,  bevor  nicht  der  in  §  2  erwähnte 
Vermerk  des  Quästors  in  der  vierten  Spalte  des  An- 
meldebuches eingetragen  ist.  Jeder  Studierende, 
welcher  sich  zuerst  bei  dem  Lehrer  meldet,  ist  von 
diesem  sofort  an  die  Quästur  zu  verweisen. 


—     23     — 


IL    Erlegung  des  Honorars  und  der  Annahme- 
gebühren.') 

1.  Die  Bestimmung  der  Höhe  des  Vorlesungs- 
honorars hängt  von  dem  Lehrer  ab,  welcher  dem 
Quästor  darüber  recktzeitig  Mitteilung  zu  machen  hat.^) 

2.  Die  Einzahlung  des  PTonorars  für  sämtliche 
Lehrer  der  Universität  erfolgt  seitens  der  Studierenden 
auf  der  Quästur  bei  der  Anmeldung  zu  den  Vorlesungen. 
Kein  Lelirer  ist  befugt,  seinerseits  von  den  Studierenden 
das  Honorar  anzunehmen. 

3.  Außer  dem  Honorar  sind  in  jedem  Semester 
beim  Belegen  der  Vorlesungen  an  Gebühren  zu  ent- 
richten^): 

1.  Auditoriengeld 5, —  Jt 

Ausländer 10, —  Jt 

2.  eine  Institutsgebühr  im  Betrage  von     5, —  M 

Ausländer 10, —  Jt 

von  den  Studierenden 

a)  der  Medizin, 

b)  der  Naturwissenschaften  (ausgenommen 
diejenigen,  welche  sich  dem  höheren 
Lehramte  auf  dem  mathematisch-natur- 
wissenschaftlichen Gebiete  widmen), 

c)  der  Zahnheilkunde, 

d)  der  Pharmazie, 

e)  der  Landwirtschaft,  sofern  besondere 
landwirtschaftliche  Institute  bestehen. 


')  Auszug  aus  den  Min.-Erlassen  vom  17.  März  1889  und 
11.  November  1899.  Wegen  der  Befreiungen  von  der 
Honorarzahlung  s.  unten  Änm,  zu  §  14  dor  Honorar- 
Stundungsordnung  (S.  32). 

^)  Das  Aufsichtsrecbt  des  Ministers  der  geisthchen  usw. 
Angelegenheiten  schließt  die  Befugnis  in  sicli,  Höchstbclrägo 
für  die  Vorlesungshonorare  festzusetzen.  (Allerh.  Erlaß  vom 
21.  Oktober  1897.) 

^)  Eine  Stundung  der  Auditoriengelder,  Instituts- 
gebühren oder  Praktikantenbeiträge  findet  nicht  statt  (Min.- 
Erlasse  vom  2.  Oktober  1886  und  4.  Oktober  1887). 


_     24     — 

3.  Praktik  a  nteobei  träge  für  Kurse  und  Ubiiogen 
in  den  Laboratorien  usw.,  deren  Höhe  mit  Rück- 
sicht auf  die  Kosten  des  bei  den  betreffenden 
Vorlesungen  zum  Verbrauch  kommenden  Ma- 
terials von  dem  Minister  der  geistlichen  usw. 
Angelegenheiten  bestimmt  ist. 

Ausländer    zahlen    die   doppelte  Gebühr. 

4.  Bibliotheksgebühr 3,50  Jt 

5.  als  Beitrag  zum  Studentenfonds  von 

den  immatrikulierten  Studenten  .     .     .  0,50  Jt 
(i.    desgl.  zur  akademischen  Kranken- 
kasse   3, —  Jt 

4.')  Die  Rückzahlung  einmal  bezahlten  Honorars 
sowie  der  Gebühren  darf  seitens  der  Quästurnur  erfolgen, 
wenn  die  betreffende  Vorlesung  nicht  zustande  gekommen 
ist  oder  nicht  in  der  angekündigten  Zeit  gehalten  wird. 
In  dringenden,  zu  Anfang  des  Semesters  eintretenden 
Ausnahmefällen  kann  der  betroffende  Lehrer  den  Quästor 
zur  Rückzahlung  ermächtigen,  wenn  zuvor  Rektor  und 
Richter  den  Fall  als  dazu  geeignet  erkannt  haben.  Eine 
solche  Rückzahlung  darf  nur  während  des  laufenden 
Semesters  erfolgen.  Das  während  des  letzteren  nicht 
zurückgeforderte  Honorar  verfällt  mit  dem  Schluß  des- 
selben der  akademischen  Krankenkasse. 

5.  Der  Quästor  ist  befugt,  wenn  nach  seinem  Er- 
messen ein  vorübergehendes  Zahlungsunvermögen  be- 
scheinigt wird,  kui'ze  Fristen  zur  Bezahlung  des  Honorars, 
aber  niemals  länger  als  bis  zum  1.  Juli  für  das  Sommer- 
und  bis  zum  1.  Januar  für  das  Wintersemester,  zu  ge- 
währen.    Bei  dem  Lehrer  selbst  dürfen  solche  Frist- 


')  In  allen  Fällen,  wo  gemäß  Ziff.  4  die  Rückzahlung 
von  Honoraren  erfolgt,  werden  dem  Studieienden  auch  dio 
ziu-  Staatskasse  tließendea  Honoraranteile  sowie  dio  etwaigen 
Pra  k  tik  an  ten  be  it  rüge  und  Institutsgebülireo  zurückgegeben. 
(Min.-Erlaß  vom  18.  Juü  1898.) 


—     25     — 

gesuche  weder  angebracht  noch  von  demselben  berück- 
sichtigt werden. 

6.  Werden  die  gewährten  Zahlungsfristen  nicht 
eingehalten,  so  hat  der  Rektor  auf  Antrag  der  Quästur 
zu  verfügen,  daß  sämtliche  für  das  laufende  Semester 
angenommenen  Privatvorlesungen,  fürwelchedasHonorar 
nicht  bezahlt  worden  ist,  in  dem  Anmeldebuche  ge- 
strichen und  die  betreffenden  Dozenten  veranlaßt 
werden,  über  die  gestrichenen  Vorlesungen  keine  An- 
meldungsvermerke zu  erteilen. 


III.    Anmeldung  zum  Abgangszeugnis 
und  Ausfertigung  der  akademischen  Zeugnisse. 

1.  Die  Anmeldung  zum  Abgangszeugnis 
zum  Zwecke  früherer  Abmeldung  der  Vorlesungen 
(§  15  Abs.  2  der  Vorschriften  vom  2.  Oktober  1879, 
S.  12)  darf  frühestens  vier  Wochen  vor  dem  vorge- 
schriebenen Schlüsse  des  Semesters  erfolgen. 

2.  Die  Studierenden  müssen  sich  in  allen  Fallen 
zum  Zwecke  der  Anmeldung  zum  Abgaugszeuguis 
zunächst  persönlich  auf  der  Universitätsregistratur 
melden,  woselbst  sie  über  die  erfolgte  Meldung  eine 
Bescheinigung  erhalten. 

3.  Demnächst  sind  auf  der  Universitäts-Quästur 
die  Gebühren  für  das  Abgangszeugnis  (12,50  Jt  bzw., 
wenn  Honorarstundung  bewilligt  war,  14  Jt)  zu  ent- 
richten, worüber  die  Quästur  auf  der  von  der  Registratur 
erteilten  Bescheinigung  Quittung  erteilt. 

Denjenigen  Studierenden,  welche  mit  Erlaubnis 
des  Rektors  die  Universität  vor  dem  7.  März  bzw. 
7.  August  verlassen  dürfen,  kann  gegen  eine  auf  der 
Quästur  zu  bezahlende  Gebühr  Ton  50  Pf.  das  Ab- 
gangszeugnis durch  die  Post  übersandt  werden. 

4.  Unter  Vorl egung  der  mit  der  Quästur- 
quittung  versehenen  Bescheinigung  und  des 
AnmeUlebuchs  ist  sodann   die  Abmeldung  dm-  Vr)r- 


—     26     — 

lesungen')  von  den  Lehrern  persönlich  zu  erbitten 
und  hierauf  das  Anmeldebuch  mit  der  Bescheinigung 
im  Amtszimmer  des  üniversitätsrichters  (Zimmer  Nr.  1) 
abzugeben.  Alsdann  wird  das  Abgangszeugnis  aus- 
gefertigt und  dem  abgehenden  Studierenden  mit  den 
bei  der  Immatrikulation  abgegebenen  Zeugnissen  zu 
der  im  §  11  der  Vorschriften  für  die  Studierenden  vom 
1.  Oktober  1879  bestimmten  Zeit,  d.  h.  vom  7.  März 
bzw.  7.  August  ab,  ausgehändigt^),  nachdem  der  Studie- 
rende seine  Erkennungskarte  zurückgegeben  und  Be- 
scheinigungen darüber  beigebracht  hat,  daß  die  vou 
ihm  aus  der  ICöniglichen  Bibliothek  und  aus 
der  TJniversitäts-Bibliothek  entliehenen  Bücher 
zurück  geliefert  oder  diese  Bibliothekeu  von  ihm  über- 
haupt nicht  benutzt  worden  sind. 

5.  Die  spätere,  schriftliche  Bestellung  der  Abgangs- 
zeugnisse ist  zwar  zulässig,  jedoch,  besonders  im  Falle 
der  Honorarstundung,  möglichst  zu  vermeiden. 

Dem  betreffenden  Gesuche  ^)  sind  beizufügen : 
das  Anmeldebuch,  die  Erkennungskarte  (bei  Verlust 
1  Jt\  die  Gebuhren,  welche  in  diesem  Falle  13  Jt-, 
Ijei  Honorarstundung  14,50  Jt  betragen,  sowie  Be- 
bcIieiuiguDgen  der  Königlichen  Bibliothek  imd  der 
Königlichen  Universitäts-Bibliothek,  daß  der  betr.  Stu- 
dierende die  von  ihm  entliehenen  Bücher  zurückgeliefert 
bzw.  keine  Bücher  entnommen  hat.  Die  Gebühren 
sind  durch  Postanweisung  an  die  Quastur  der  Uni- 
versität einzusenden.  Nachnahme  der  Gebüliren  ist 
unzulässig.  Die  Bestellung  ist,  wenn  pünktliche  Aus- 
fertigung des  Abgangszeugnisses  in  diesen  Fällen  ge- 
währleistet sein  soll,  mindestens  14  Tage  vor  dem 
Gebrauch  des  Abgangszeugnisses  zu  macheu. 


')  S.  Fußnote  S,  12. 
")  S.  Anni.  S.  10. 

^)  Ohne  Gcsiiclie  eiiigfilienile  Auiiieklebücher  vernrsacliéu 
Verzüf>eniug6ti. 


27     — 


().    In   das  Abgangszeugnis  werden  aufgenommen: 

a)  sämtliche  von  dem  abgehenden  Studierenden 
angenommenen  Vorlesungen  nach  der  Reihen- 
folge der  Semester,  wenn  bei  der  einzelnen  Vor- 
lesung der  Vermerk  des  Lehrers  bzw.  des  Dekans 
betreffs  der  rechtzeitigen  Anmeldung  und  Ab- 
meldung') sich  befindet, 

b)  ein  Vermerk  über  die  etwa  vou  den  Gerichten 
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen 
den  abgehenden  Studierenden  rechtskräftig  er- 
kannten Strafen  und  über  die  gegen  ihn  von  den 
akademischen  Behörden  verhängten  Disziplinar- 
strafen, 

c)  der  Gesamtbetrag  der  dem  abgehenden  Studie- 
renden gestundeten  Vorlesungshonorare, 

d)  ein  etwaiger  Übertritt  von  einer  Fakultät  zu 
einer  andern, 

c)  eine  etwaige  Promotion, 

f)  eine  etwaige  Löschung  im  Album  der  Studie- 
renden, 

g)  bei  Studierenden  der  Medizin  ein  etwaiger  Ver- 
merk über  die  nicht  vollständig  bestandene  ärzt- 
liche Vorprüfung. 

Besondere  von  den  Universitätslehrern  ausgestellte 
Zeugnisse  über  Fleiß  und  Leistungen  bei  seminaristi- 
schen und  sonstigen  Ubungsvorlesungen  werden  auf 
Antrag  der  Studierenden  den  Abgangszeugnissen  bei- 
geheftet. 

7.  Die  Ausfertigung  von  Sittenzeugnissen,  An- 
wesenheitszeugnissen und  der  auf  Gruu  d  ei  nes 
Dekanats -Prüfungszeugnisses  auszustellenden  Fleiß- 
zeugnisse  ist  —  bei  den  letztgedachten  Fleißzeugnissen 
unter  gleichzeitiger  Einreichung  einer  Abschrift  des 
Anmeldebuchs  —  auf  der  Registratur  zu  beantragen. 


1)  S.  Änm.  S.  12. 


-     28     — 

IV.    Ilonorar-Stundungsordnung 

vom  22.  Mai  1901. 

Uuter   Bezugnahme    auf  den   Alleihöchstcn    Erlaß 

vom  21.  Oktober  1897  wird  hiermit  fiir  die  Königliche 

Friedrich-Wilhelms  -Umversität     zu     Berlin     folgende 

Honorar-  Stucdungsordnung  erlassen ') : 

1.    Grundsätzliche  Bestimmungen. 

§  1.  Der  Honorarstun duD g  sind  alle  entgeltlichen 
Vorlesungen  ohne  Unterschied  unterworfen,  soweit  sie 
nicht  durch  besondere  Bestimmung  der  betreifenden 
Universitätslehrer  davon  ausgenommen  sind. 

Derartige  Ausnahmen  zu  treffen,  steht  den  be- 
soldeten Universitätslehrern  nur  mit  Genehmigung  des 
Unterrichtsministers  zu  (vgl.  indessen  §  13). 

§  2.  Die  Gewährung  der  Honorarstundung  setzt 
auf  selten  des  Studierenden  voraus: 

1.  daß  derselbe  der  Honorarstundung  bedürftig  und 
würdig  ist,  insbesondere  den  Nachweis  tadelloser 
sittlicher  Führung  und  andauernden  Fleißes  zu 
erbj'ingen  vermag, 

2.  daß  nicht  besondere  Umstände  vorliegen,  welche 
darauf  schließen  lassen,  daß  dem  Studierenden 
die  zur  ordnungsmäßigen  Durchführung  des  von 
ihm  gewählten  Studiums  erforderlichen  Anlagen 
fehlen. 

Ob    der   Studierende    sich   im   ersten   oder   in 

einem  späteren  Studiensemester  befindet,  macht, 

abgesehen  von   der  Bestimmung  im  §  6  Abs.  4, 

keinen  Unterschied. 

g  3.     Die  Honorarstundung    bezieht    sich    in    der 

Regel  nur  auf  die  Vorlesungen  des  laufenden  Semesters. 


')  Nur  (las  Vorlosungshonorar  kann  gestundet  werden. 
Eino  Stundung  der  AuditoneDgchler,  Institutsgebühren  oder 
Praktikiintenbeiträge  findet  nicbt  statt  (Min. -Erlasse  vom 
2.  Oktober  1886  und  4.  Oktober  1887).     S.  Anm.  3,  S.  23 


29 


Den  einzelnen  Fakultäten  bleibt  es  indessen  vorbe- 
halten, dafür  eine  längere  Zeitdauer,  jedoch  nicht  über 
drei  Semester,  festzusetzen.') 

§  4.  Die  Honorarstundung  findet  bis  zu  dem 
Zeitpunkt  statt,  wo  die  Einkommens-  oder  Vermögens- 
verhältnisse des  Honorarschuldners  sich  so  weit  ge- 
bessert haben,  daß  er  bei  pflichtmäßiger  Einschränkung 
seiner  Bedürfnisse  zur  Bezahlung  des  gestundeten 
Honorars  imstande  ist. 

Dies  ist  vorbehaltlich  des  Gegenbeweises  anzu- 
nehmen, wenn  nach  dem  Ablauf  der  üblichen  Studien- 
zeit des  Honorarschuldners  sechs  Jahre  verstrichen  sind. 

Mit  dem  Tode  des  Honorarschuldners  erlischt  die 
Honorarschuldverbindlichkeit,  sofern  nicht  schon  vorher 
der  in  Abs.  1  u.  2  bezeichnete  Zeitpunkt  eingetreten  war. 

2.    Verfahren. 

§  5.  Das  Stundungsgesuch  ist  schriftlich  bei  dem 
Rektor  innerhalb  der  ersten  vier  "Wochen  nach  dem 
vorgeschriebenen  Anfang   des  Semesters   einzureichen. 

Spätere  Gesuche  werden  nur  dann  zugelassen,  wenn 
ein  nach  dem  Ermessen  des  Rektors  ausreichender  Ent- 
schuldigungsgrund   der  Verspätung    nachgewiesen    ist. 

§  G.  Dem  Stundungsgesuch  ist  eine  schriftliche 
Bescheinigung  beizufügen,  aus  welcher  sich  ergibt,  daß 
der  Bewerber  nach  seinen  Einkommens-  und  Ver- 
mÖgensverhältnisseu  auch  bei  pfiichtmäßiger  Einschrän- 
kung seiner  Bedürfnisse  die  Mittel  zur  Bezahlung  des 
Vorlesungshonorars  nicht  aufzubringen  vermag.  Indes 
bleibt  es  der  Stundungskommission  unbenommen,  aus 
besonderen  Gründen  von  der  Beibringung  einer  solchen 
Bescheinigung    abzusehen    und    sich    mit    einer    ent- 


')  Beider  theologischen,  der  juristischen  und  der 
medizinischen  Fakultät  bezieht  sich  die  Honorarstundung 
nur  auf  die  Vorlesungen  des  laufenden  Semesters. 

Die  philosophischo  Fakultät  bat  hierfiu-  die  Zeitdauer 
von  drei  Semestern  festgesetzt. 


—     30     — 

sprechenden     Vursichenmg     des     Bewerbers     zu     be- 
gnügen. 

Der  Bezug  von  Stipendien  ist  an  sich  kein  Grund 
zur  Versagung  der  Stundung,   sofern  daduixh  die  Be- 
dürftigkeit im  Sinne  des  Abs.  1  nicht  ausgeschlossen  wird. 
Mit     dem     Stundungsgesuch     ist     das    Anmelde- 
buch  einzureichen. 

Bewerber,  welche  sich  im  zweiten  oder  in  einem 
späteren  Studiensemester  befinden,  haben  außerdem  ein 
Fleißzeugnis  vorzulegen,  welches  von  einem  Univer- 
sitätslehrer auf  Grund  einer  vorgenommenen  Prüfung 
oder  in  Anerkennung  sonst  nachgewiesenen  Fleißes 
erteilt  worden  ist. 

Minderjährige  Bewerber  müssen  endlich  noch  in 
jedem  Semester  eine  obrigkeitlich  beglaubigte  schrift- 
liche Erklärung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  dahin 
beibringen, 

daß  derselbe  die  Eingehung  einer  Honorar- 
schuldverbindlichkeit durch  den  Bewerber  für 
die  von  ihm  in  dem  betreffenden  Semester  an- 
zunehmenden Vorlesungen,  für  welche  ilim  das 
Honorar  gestundet  werde,  nach  Maßgabe  der 
im    §  10    festgestellten  Verpflichtungserklärung 


§  7.  Über  die  Stundungsgesuche  entscheidet  die 
Stundungskommission. 

Dieselbe  besteht  aus  dem  Rektor  und  dem  üni- 
versitätsrichter. 

§  8.  Die  Stundungskommission  ist  befugt,  für 
den  Fall,  daß  sie  nähere  Aufschlüsse  über  das  Vor- 
liandensein  der  in  den  §g  2  und  6  festgesetzten  Er- 
fordernisse der  Honorarstundung  für  wünschenswert 
erachtet,  die  zur  Aufklärung  erforderlichen  Ermitte- 
lungen anzustellen. 

Die  Stundungskommission  ist  ferner  berechtigt, 
die  gewährte  Honorarstundung  solchen  Studierenden, 
welche    dieselbe    durch  Annahme    einer   unVerhältnis- 


—    31    — 

mäßig  großen  Zahl  entgeltlicher  Vorlesungen  gröblich 
mißbrauchen,  zu  entziehen. 

Die  erfolgte  Gewährung  der  Honorarstundung  ist 
in  dem  Anmeldebuch  zu  vermerken. 

§  9.  Gegen  die  Entscheidung  der  Stundungs- 
kommission, durch  welche  ein  Stundungsgesuch  zurück- 
gewiesen oder  die  gewährte  Stundung  entzogen  wird, 
ist  binnen  einer  mit  der  Bekanntmachung  der  Ent- 
scheidung an  den  Bewerber  beginnenden  Auaschlußfrist 
von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Senat  zulässig. 

§  10.  Vor  seinem  Abgange  von  der  Universität 
hat  der  Honorarschuldner  durch  eine  vor  dem  Uni- 
versitätsrichter abzugebende  schriftliche  Erklärung  sich 
zu  verpflichten, 

1.  das  ihm  während  seines  Aufenthalts  auf  der 
hiesigen  Universität  gestundete  Vorlesungs- 
honorar, sobald  er  infolge  der  Besserung  seinex- 
Einkommens-  oder  Vermögensverhältnisse  bei 
pflichtmäßiger  Einschränkung  seiner  Bedürf- 
nisse dazu  imstande  sei,  an  die  Quüstur  zu 
zahlen, 

2.  der  Quästur  auf  deren  Anfrage  jederzeit  gewissen- 
hafte Auskunft  über  seine  Einkommens-  und  Ver- 
mögensverhältnisse zu  erteilen, 

3.  sich  für  den  Fall  einer  Klage  dem  Gerichtsstande 
der  Quästur  zu  unterwerfen, 

§  11.  In  dem  Abgangszeugnis  wird  der  Gesamt- 
betrag des  dem  Studierenden  gestundeten  Vorlesungs- 
lionorars  vermerkt. 


3.    Einziehung  des  gestundeten  Honorars. 

g  12.  Die  Einziehung  des  gestundeten  Honorars 
liegt  dem  Quästor  ob. 

Derselbe  hat  auf  den  Honorarschuldner  sein  be- 
ständiges Augenmerk  zu  richten  und  nach  Verlauf 
eines  angemessenen  Zeitraumes  seit  dem  Abgange 
des    Honorarschuldners    von    der    Universität,    sei    es 


-..<^^ 


—     32     — 

bei  dem  letzteren  selbst  oder  aa  anderen  Stellen,  Er- 
kundigungen darüber  einzuziehen,  ob  der  Honorar- 
schuldner zur  Bezahlung  des  gestundeten  Honorars 
bei  pflichtmäßiger  Einschränkung  seiner  Bedürfnisse 
imstande  ist. 

Ist  dies  nach  dem  Ergebnis  der  stattgehabten  Er- 
kundigungen anzunehmen,  oder  sind  nach  dem  Ablauf 
der  üblichen  Studienzeit  des  Honorarschuldners  sechs 
Jahxe  verstrichen,  so  bat  der  Quästor  im  Einvernehmen 
mit    der  Stundungskomniission   den  Honorarschuldner 
0    unter  Benutzung  des  anliegenden  Formulars  C  zur  Be- 
''      richtigung  seiner  Schuld  aufzufordern  und  nötigenfalls 
solche  Aufforderung  unter  Benutzung   des  anliegenden 
-Q    Formulars  D  zu  wiederholen. 
^^^^'^  Erfolgt    trotz    wiederholter    Aufforderung    keine 

Zahlung,  so  hat  der  Quästor  die  Stundungskommission  in 
jedem  einzelnen  Falle  um  ihre  schriftliche  Genehmigung 
zur  Erhebung  der  gerichtlichen  Klage  zu  ersuchen. 

Zur  Vornahme  von  ZwangsvoHstreckungsmaßregelu 
(Pfändung,  Ladung  zur  Leistung  des  Offenbarungseides) 
gegen  einen  zur  Zahlung  verurteilten  Honorarschuldner 
bedarf  der  Quästor  wiederum  einer  schriftlichen  Ge- 
nehmigung der  Stundungskommission. 

Der  Quästor  ist  vorbehaltlich  anderweiter  Anord- 
nungen der  Stundungskommission  befugt,  in  jeder  Lage 
der  Sache  Zahlungsfristen  und  Teilzahlungen  zu  be- 
willigen. 

4.    Übergangs- und  Schlußbestimmungen. 

§  13.  Die  Bestimmung  des  §  1  Abs.  2  findet  auf 
die  gegenwärtig  angestellten  Universitätslehrer  insoweit 
keine  Anwendung,  als  dieselben  schon  vor  dem  1.  Juli 
1900  gewisse  Vorlesungen  von  der  Honorarstundung 
ausgenommen  haben. 

§  14.  Ein  Erlaß  von  Vorlesungshonoraren  findet 
nicht  mehr  statt,  dagegen  werden   die  Bestimmungen 


—     33     — 

über  die  Befreiung  von  der  Honorarzahlung  durch 
diese  Stundungsordnung  nicht  berührt.') 

§  15.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  an 
sich  nur  für  inländische  Studierende. 

Es  bleibt  jedoch  dem  Senat  überlassen,  dieselben 
auch  auf  ausländische  Studierende  und  auf  Gastzuhörer, 
sei  es  nur  auf  inländische  oder  auch  auf  ausländische, 
auszudehnen.^) 

§  16.  Diese  Stundungsordnung  tritt  mit  dem 
1.  Oktober  1901  in  Kraft. 


')  Zum  freien  Besuch  aller  Vorlesungen  sind, 
ohne  daß  es  dazu  einer  Einwilligung  des  Lehrers  bedarf, 
berechtigt: 

1.  die  Söhne,  Töchter  und  Brüder  sämtlicher  noch  fun- 
gierender oder  emeritierter  Professoren  der  hiesigen 
Univorsitüt; 

2.  die  Söhne,  Töchter  und  Brüder  sämtlicher  verstorbener 
Professoren,  wenn  diese  zur  Zeit  ihres  Todes  au  der 
hiesigen  Universität  angestellt  oder  emeritiert  waren; 

3.  die  Söhne,  Töchter  und  Brüder  des  Universitätsrichtors, 
des  Sekretärs  und  des  Quästors  nach  den  unter  1 
und  2   angegebcuen  Bestimmungen; 

4.  die  Sühne  und  Töchter  der  bei  der  Universität  zu- 
gelassenen Privatdozenten  sowie  der  verstorbenen  Privat- 
uo/.enten,  wenn  diese  zur  Zeit  ihres  Todes  bei  der 
hiesigen  Universität  als  solche  zugelassen  waren; 

5.  die  Söhne  und  Töchter  der  wissenschaftlichen  Beamten 
der  Königlichen  Bibliothek  und  der  Universitäts-Biblio- 
thek in  gleicher  Weise  wie  zu  I  und  2; 

6.  die  Perzipienten  des  Kiimiärkischen  Stipendiums. 

'^)  Durch  Beschluß  des  Senats  vom  26.  Juni  1901  sind 
die  Bestimmungen  der  Stundungsordnung  grundsätzUch 
auch  auf  ausländische  Studierende  ausgedehnt.  Die- 
selben müssen  das  zur  Begründung  ihres  Stuudungsgesuclis 
erforderliche  Bedürftigkeitszeugnis  im  Original  und  in  amtlich 
beglaubigter  deutscher  Überaetzung  einreichen. 

Gastzuhörer  erhalten  keine  Stundung  des  Vorlesuugs- 
houorars. 


34     — 


(Gonohmigrung  dos  goaelzUchoii  Vortrolera.) 


Als  gesetzlicher  Vertreter  des  am  1 

zu      (Provinz,  Staat)       geborenen 

Studiereudon  der  (Vor-  und  Zuname) 

genehmige  ich  hiermit  die  Eingehung  einer  Honorar- 
schuldverbindlichkeit durch   den   vorgenannten   Studierenden 

für  die  von  demselben  im  Semester  19        bei 

der  Universität  zu  Berlin  anzunehmenden  Vorlesungen,  für 
welche  ihm  das  Honorar  gestundet  wird,  nach  Maßgabe  der 
im  §  10  der  Stundungsordnung  vom  22.  Mai  1901  festgestellten 
Verp  flieh  tun  gserklilr  ung. 

(■Wohnort,  Stand  oder  Ami 
doa  geaetzlichon  Vertrotera.) 

,  den  19 


Daß  der zu  

gesetzlicher  Vertreter    des    minderjahiigen    Studierenden    der 

(Vor-  und  Zuname)  aus 

ist  und  voratehende  Erklärung  eigenhändig 

unterschrieben  hat,  wird  liiermit  obrigkeitlich  beglaubigt. 


,  den 


19 


(Unteraclmft  und   Siegel   der   Orls- 

boliörde  oder  des  AmlsvorgoBol7.ten 

des  geaelzliclion  Vertreters  oder  der 

Vormund  achadsbßliördc.) 


Sieinpclpniclilig  (B  .'0.  T.-»rifalDlle  17.     Oos,  v.  2G.  Jimi  1ÜÜ9. 


-      35      — 


(Verpdichlun^serfdäriing  dos  Honorarschiildners.) 


Während  meiner  Studienzeit  auf  der  Iiiesigen  Universität 
ist  mir  nach  der  mir  vorgelegten  und  von  mir  hiermit  als 
richtig  anerkannten  Aufstellung  der  Universitätsquästur  das 
Honorar  für  die  von  mir  angenommenen  Vorlesungen  im  Ge- 
samtbetrage von  Jt^  in  Worten 

Mark, 

gestundet  worden. 

Ich  verpflichte  mich  hiermit, 

1.  diese  Sumtiie,  sobald  ich  infolge  der  Besserung 
meiner  Einkommens-  oder  Vermögensverhältnisse 
hierzu  bei  pflichtmäßigor  Einschränkung  meiner 
Bedürfnisse  imstande  sein  werde,  an  die  Quästur 
zu  zahlen, 

2.  dor  Quästur  auf  deren  Anfrage  jederzeit  gewissen- 
hafte Auskunft  über  meine  Einkommens-  und  Ver- 
mögensverhältnisse zu  erteilen, 

3.  mich  für  den  Fall  einer  Klage  dem  Gcrich  Us  lande 
der  Quästur  zu  unterwerfen. 

Berlin,  den  19 

fVor-  und  Zuname)   

aus 
(Gcburlsorl,  Provinz  oder  Sla.il) 


Daß    d  die    vor- 

stohendo  Vcrpflichtungscrklärung    eigenhändig  unterschrieben 
hat,  wird  hiermit  bescheinigt. 

Berlin,  den   19 " 

Der  KÖniglicIio  ünlversitätsrlcLter. 
3* 


36 


(ErB(e  Zalilungs-Auüorderung  des  Quästors  an  den  Honorar- 
Bchuldner.] 


K  Olli  gl.  Universitiits-Quästur. 


ßerÜD,  lioD 


In  dor  am  19 ausgestellten  Ver- 

ptticlitungserklärung  haben  Sie  versprochen,  das  Ihnen  wäli- 
vend  Ihrer  Studienzeit    auf  der  hiesigen  Universität  in   den 

Jahren  - zum  Gesamtbeträge  von     - 

gestundete  Vorlesungshonorar,  sobald  Sie  infolge  der  Besse- 
rung Ihrer  Einkommens-  oder  Vermögensverhältnisse  hierzu 
bei  pöiehtmäßiger  Einschränkung  Ihrer  Bedürfnisse  imstande 
sein  werden,  an  uns  /.u  zahlen. 

Da   dieser  Zeitpunkt   nach   den   von    uns  eingezogenen 

Erkundigungen   

jetzt  eingetreten,  die  vorerwrdmto  Honorarschuld  aber  noch 
nicht  berichtigt  ist,  werden  Sie  hiermit  aufgefordert,  das 
rückständige  Honorar  nunmehr  portofrei  an  uns  einzusenden. 


den 
Herrn 


37 


Formalar  D. 


[Zwoilo  Zaiilungs-Auffordorung  dos  Quäslora  au  don  Honorar- 
scbuldnor.) 


Koni  gl.  Uaiversitäts-Quiistur. 


Bei'lin,  den 


Da  Sie   unsere  am  an  Sic  gerichtete 

Aufforderung  zur  Bezahlung  Ihrer  Honorarschuld  nicht  be- 
achtet haben,  fordeiii  wir  Sie  hiermit  nochmals  auf,  das  Ihnen 
in  den  Jahren bei  der  hiesigen  Univer- 
sität gestundete  Vorlesungshonorar  im  Betrage  von  J( 

bis  zum - .  19        an  uns  portofrei  einzusenden, 

widrigen faUs  wir  die  Genehmigung  der  Stundungskomraission 
zur  gerichtlichen  Beitreibung  der  vorerwähnten  Honorarschuld 
einholen  worden. 


den 
Herrn 


ur. 
Satzungen 

der 

akademischen  Krankenkasse  bei  der  Friedrich - 

Wilhelms-Universität  zu  Berlin. 


§  1.  Die  akademische  Krankenkasse  bei  der 
Königlichen  Friedrich-Wilhelms-Universität  zu  Berlin 
bezweckt,  den  erkrankten  Studierenden  der  Universität 
ärztliche  Behandlung  und  Pflege  sowie  in  besonders 
dringenden  Fällen  auch  bare  Geldunterstützungen  zu 
gewähren. 

§  2.  Zur  Bestreitung  der  für  diesen  Zweck  auf- 
zuwendenden Kosten  dienen: 

1.  die  Beiträge  der  Studierenden  (g  3), 

2.  die  aus  den  etwaigen  Überschüssen  der  Kasse 
zu  bildende  Rücklage  und  die  aus  derselben  er- 
wachsenden Zinsen, 

3.  die  nicht  zurückgeforderten  Honorare  (§  10  der 
Bestimmungen  vom  .19.  März  1889), 

4.  freiwillige  Zuwendungen  imd  sonstige  Ein- 
nahmen. 

§  3.  Jeder  bei  der  Königlichen  Friedrich- 
Wilhelms-Universität  immatrikulierte  Studierende  ist 
zu  einem  halbjährlichen  Beitrag  von  2  Ji  verpflichtet. 
Die  Beiträge  werden  zu  Anfang  eines  jeden  Semesters 
bei  der  Erlegung  des  Vorlesimgshonorars  durch  die 
Quästur  erhoben.  Die  erfolgte  Zahlung  wird  im  An- 
meldebuch  bescheinigt. 

§  4.  Die  akademische  Krankenkasse  wird  von 
einer  Kommission,  bestehend  aus  dem  Rektor,  dem 
Universitätsrichter  und   den  vier  Dekanen,    verwaltet. 


39 


Den  Vorsitz  dieser  Kommission  führt  der  Rektor,  der 
auch  alle  Zahlungsanweisungen  an  die  üniversitats- 
kasse,  abgesehen  von  §  12,  erlaßt. 

§  5.  Die  Kassengeschäfte  der  akademischen 
Krankenkasse  besorgt  die  Universitätskasse. 

Der  Verwaltungskommission  ist  bianeu  acht 
Wochen  nach  Schluß  jeden  Semesters  von  der  Univer- 
sitätskasse  Rechnung  zu  legen, 

§  6.  Die  Krankenkasse  gewährt  den  Studierenden 
der  Königlichen  Friedrich-Wilhelms-Üniversität,  welche 
■während  ihres  Aufenthalts  in  Berlin  an  akuten  Krank- 
heiten erkranken,  unentgeltliche  ärztliche  Behandlung, 
freie  Arznei  und  nötigenfalls  freie  Aufnahme  und  Ver- 
pflegung in  einer  hiesigen  öffentlichen  Krankenanstalt. 
Krank  ankommende  sowie  chi'onisch  kranke  Stu- 
dierende können  nur  nach  besonderer  Entscheidung 
der  Verwaltungskommission  der  Pflege  der  Kranken- 
kasse teilhaftig  werden. 

§  7.  Zur  unentgeltlichen  ärztlichen  Behandlung 
kranker  Studierender  haben  sich  Professoren  und 
Privatdozenten  der  medizinischen  Fakultät  bereit  er- 
klärt, deren  Namen,  Sprechstunden  und  Wohnungen 
zu  Anfang  eines  jeden  Semesters  duixh  Anschlag  am 
schwarzen  Brett  den  Studierenden  bekannt  gemacht 
werden. 

§  8.  Bei  diesen  Ärzten  haben  sich  die  erkrankten 
Studierenden  zu  melden.') 

Die  von  diesen  Ärzten  veroi'dneten,  auf  Beschaffung 
vou  Arzneien  oder  Wundverbänden  lautenden  Rezepte''') 


')  Für  die  Kosten  der  rirztlichen_  BehaadluGg  duich 
andere  als  die  im  §  7  bezeiclinetea  Ärzte  wird  von  <ler 
Kraukeokasse  eine  entsprechende  Entschädigung  nur  dann 
gewährt,  wenn  der  botr.  Studierende  durcli  die  Art  seiner 
Eduiinluing  behindert  war,  die  Hilfe  der  im  §  7  bezeicluieteD 
Arzte  in  Anspruch  zu  nehmen. 

')  Zu  den  Rezepten  sind  die  besonders  feslgestollliin 
Foruuihire  zu  benutzen. 


40 


kÖDoen  einer  jeden  hiesigen  Apotheke  zur  Ausfühi-ung 
auf  Kosten  der  Krankenkasse  übergeben  werden. 

§  9.  Sind  nach  der  Verordnung  eines  der  im  §  7 
bezeichneten  Ärzte  für  die  Heilzwecke  weitere  An- 
schaffungen undAufwendungen(Bäder,Instrumente  usw.) 
erforderlich,  so  muß  zur  Beschaffung  derselben  auf 
Kosten  der  Krankenkasse  die  Zustimmung  eines  Kom- 
missionsmitgliedes eingeholt  werden. 

§  10.  Desgleichen  kann  die  Aufnahme  und  Ver- 
pflegung in  einer  der  im  §  6  gedachten  Kranken- 
anstalten auf  Kosten  der  Krankenkasse  nur  mit  be- 
sonderer, in  dringenden  Fällen  nachträglich  einzu- 
holender Genehmigung  eines  Kommissionsmitgliedes 
auf  Grund  einer  die  Notwendigkeit  dieser  Aufnahme 
und  Verpflegung  bestätigenden  Bescheinigung  eines  der 
im  §  7  gedachten  Ärzte  erfolgen. 

§  11.  Die  längste  Zeit  des  Verweilens  in  einer 
öffentlichen  Kiankenanstalt  wird  im  allgemeinen  auf 
vier  Wochen  festgesetzt. 

Die  Kosten  eines  weiteren  Verbleibens  in  einer 
solchen  Anstalt  werden  nur  dann  von  der  Kranken- 
kasse erstattet,  wenn  die  Notwendigkeit  des  längeren 
Aufenthalts  von  der  beti-effenden  Anstalt  bescheinigt 
wird. 

§  12.  Jedes  Kommissionsmitglied  hat  das  Recht, 
Geldunterstützungen  bis  zu  15  Ji  zu  bewilligen. 

Für  Bewilligungen,  welche  diesen  Betrag  über- 
schreiten, ist  ein  gemeinsamer  Beschluß  des  Rektors, 
des  betreffenden  Dekans  und  eines  dritten  Kommissions- 
Tuitgliedes  erforderlich. 

§  13.  Jedem  Studierenden  wird  bei  seiner  Imma- 
trikulation ein  Exemplar  dieser  Satzungen  eingehändigt. 

§  14.  Änderungen  dieser  Satzungen  bedürfen  der 
Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  und  Uuter- 
richts-Angelegenheiten. 


IV. 


Bemitziuigs-Ordiiung 


Königliche  Universitäts-Bibliothok  zu  Berlin 


I.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  I.  Dis  Königliche  Utiiversitäts-Bibliotliokdient  vorzugsweise 
di-T  wissensüliaftliehou  Arbeit  der  Berliner  Universität. 

5  2.     Von   den   Räumen   der  Bibliotliek   Bind   geöffnet: 
u)  der  Lesesaal  von  8  Uhr  morgens  bis  0  Ulir  abends,  während 
der  Univeraitätsferien  nur  von  9  bis  9  Uhr, 

b)  die  Leihstelle  von  9  bis  3  Uhr. 

c)  die  Katulogzimmer  und  die  Auskunftsstelle  (g  4-1)  von  11 
bis  3  Uhr. 

Au  den  Sonntagen,  den  staatlich  anerkannten  Foierlugen, 
am  Cründonneretagc,  don  Sonnabenden  vor  Ostern  und  Pfingsten 
und  am  24.  Dezember  bleibt  die  Bibliothek  geschlossen. 

II.  Benutzung  der  Bibliothek, 

§  3.  Zur  Benutzung  der  Bibliothek  im  Lesesaal  und  durcli 
Kntloihen  sind  zugelassen 

1.  a)  die  Lehrer  und  Beamten  der  Universität  und  der  Uni- 

vorsitätsinstituto, 

b)  die  Lehrer  anderer  liiesiger  staatlicher  Huclischulon  und 
die  Mitglieder  der  Akademie  der  \Visson8chaUcn, 

c)  Reichs-,  Staats-  und  KomniunalbehÖrden,  die  in  Berlin 
oder  einem  der  Vororte  ihren  Sitz  haben, 

2.  die  Studierenden  der  Universität, 

3.  a)  die    zum    Hören    dor    Vorlesungen    an    der    Universität 

Berechtigten, 
b)  frühere  Studierende  der  Universität,  die  sich  auf  Prü- 
fungen vorbereiten, 

4.  in  dringenden  Fällen  und  vorübergehend  auch  andere 
Personen,  die  in  Berlin  oder  einem  der  Vororte  ihren  Wohn- 
sitz haben. 


42     — 


Den  unter  1,  3  und  4  goDonoten  Personen  worden  hi  der  Loih- 
etello  Leihkarton  (§34)  bzw.  Lesoaaalkarlcn  (§16)  ttusgestellt, 
dio  bei  Benutzung  der  Bibliothek  auf  Verlangen  vorzuzeigen  sind. 
Diese  Karten  sind  von  den  Inboberu  eigenbiindig  auszufüllen. 
Sie  Bind  nicht  übertragbar  und  werden  unter  der  Bedingung  erteilt, 
dnQ  die  Inhaber  die  Bücher  nur  für  sich,  nicht  aber  auch  für  andoro 
Personen  ontnoluiien  (vgl.  auch   §  45  Absatz  2). 

Auch  die  Behörden  können  auf  Wunsch  Leibknrten  erhalten, 
dio  dem  abholenden  Boten  als  Ausweis  dienen.  Die  BeateUscheino 
sind   mit   dem   Stempel   der   entleihenden   Behördo   zu   vorsehen. 

Die  Studierenden  der  Universität  haben  bei  jeder  Benutzung 
ihre  studentische  Erkennungskarte  vorzuzeigen,  die  bei  dem  ersten 
üeauch  der  Bibliothek  in  der  Leihstelle  abgestempelt  wird. 

Die  Erkennungskarten  dürfen  von  den  Inhabern  nicht  dazu  be- 
nutat  werden,  um  für  andere  Personen  Bücher  darauf  zu  entleihen, 
noch  dürfen  sie  anderen  zu  Entleihungszwecken  überlassen  werden. 

§  4.  Die  Verwaltung  kann  die  Zulassung  der  unter  1  be- 
zoichnotcn  Personen  von  der  Beibringung  eines  PersönUchkeits- 
ausweiscs.  der  unter  3  und  4  genannten  auüerdem  von  der  Hinter- 
legung eines  Bürgacheines')  oder  einer  Geldsuinmo  abhängig 
machen. 

Der  Bürge  muO  nach  seiner  Persönlichkeit  und  seinen  Ver- 
hältnissen für  die  Erfüllung  der  mit  der  Bürgschaft  verbundenen 
PIlichten  genügende  Gewähr  bieten. 

Die  BürgHcheine  können,  wenn  sie  begrenzt  werden  sollen, 
nur  bis  zum  Ende  des  laufenden  Rechnungsjabres,  während  des 
Monates  März  schon  bis  zum  Schluß  des  folgenden  Rechnungs- 
jahres ausgestellt  worden.  Ist  keine  Frist  angegeben,  so  erlöschen 
sie  mit  dem  Ende  des  laufenden  Semesters.  Statt  einer  Geldsumme 
können  auch  miindolsichore  Wertpapiere  hinterlegt  werden. 

§  5.  Studierende  anderer  hiesiger  staatlicher  Hochschulen  er- 
halten die  Leih-  oder  Lesesaalkarten  auf  Grund  ihrer  studentischen 
Erkennuiigskarten.  Hierbei  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  ihnen 
das  Abgangszeugnis  von  ihrer  Hochschule  erst  nach  Vorlegung  einer 
Bescheinigung  erteilt  wird,  daß  sie  keine  von  der  Universitätsbiblio- 
thek entliehenen  Bücher  mehr  in  Händen  haben.  Don  Gesuchen 
um  Ausstellung  dieser  Bescheinigung  ist  die  studentische  Er- 
kennungskarte  beizufügen.  Ausländer,  welche  die  Bibliothek  be- 
nutzt haben,  erhalten  die  bei  der  Immatrikulation  auf  den  Hoch- 
schulen hinterlegten  Pässe  und  Ausweispapiere  erst  nach  Vorzeigung 
der  vorerwähnten  Bescheinigung  zurück  (vgl.  auch  §  41). 

§  6.  Beim  Betreten  des  Lesesaals  und  bei  Abholung  bestellter 
Bücher  aus  der  Leihstelle  ist  jedesmal  die  studentische  Erkennungs- 
bzw,   die    Lesesaal-    oder   Loibkarte   der   Bibliothek   vorzuzeigen. 


>)  Formulaie  sind  in  dor  Leihstelle  für  10  Pf.  zu  h&bea. 


43     — 


§  7.')  Für  dio  Ausstellung  der  Leihkarten  wird  von  den  Nicht- 
studiorenden  in  der  Leihstelle  eine  Gebühr  erhoben,  dio  für  das 
Halbj'ahr  (April  bis  September,  Oktober  bis  März)  2,50  M.  beträgt. 
Diese  Gebühr  kann  auch  für  das  ganze  Jahr  im  voraus  entrichtet 
werden.  Im  letzten  Monat  des  Halbjahres  werden  bereits  Karten 
für  das  folgende  Halbjahr  ausgestellt,  mit  Gültigkeit  vom  Tage  der 
Ausstellung  an. 

Die  Benutzung  des  Lesesaals  ist  gebührenfrei.  Von  den  Stu- 
dierenden wird  die  Gebühr  halbjährlich  durch  die  Univorsitäts- 
quästur  eingezogen. 

Die  Zahlung  der  Gebühr  befreit  für  don  Zeitraum,  für  welchen 
sio  entrichtet  ist,  von  der  Zahlung  an  jeder  der  anderen  preußischen 
Univorsitätabibliotheken  und  an  der  KöniglichenBibliothek  zu  Berlin. 

5  8,  Die  Benutzer  sind  verpflichtet,  dio  ihnen  anvertrauten 
Bücher  auf  das  sorgfältigste  zu  behandeln  und  vor  jeder  Bescliädi- 
gung  zu  hüten.  Alles  Einschreiben  und  Anstreichen  mit  Bleistift 
oder  Tinte,  auch  dio  Berichtigung  von  Druck-  und  anderen  Fehlern, 
das  Umbiegen  der  Blätter  und  falsche  Brechen  der  Tafeln  ist 
untersagt. 

Von  dem  Zustande  eines  jeden  Buches  hat  sich  der  Benutzer 
bei  dem  Empfange  zu  überzeugen  und  etwa  vorhandene  Schäden 
alsbald,  bei  entliehenen  Werken  spätestens  24  Stunden  nach  dem 
Empfange,  anzuzeigen.  Erfolgt  keine  Anzeige,  so  wirdangenommen, 
(laß  er  sie  in  tadellosem  Zustande  empfangen  hat.  Treten  während 
der  Leihzeit  Beschädigungen  der  Bücher  ein,  welche  deren  Benutzung 
erschweren  oder  unmöglich  machen,  so  ist  der  Bibliothek  hiervon 
Anzeige  zu  erstatten.  In  keinem  Fall  dürfen  die  Benutzer  irgend- 
welche Ausbesserungen  an  den  Büchern  selbst  vornehmen  lassen. 

§  9.  Ob  die  an  den  zurückgelieferten  Büchern  von  den  Be- 
nutzern verursachten  Beschädigungen  das  durch  einen  sorgfältigen 
Gebrauch  gerechtfertigte  fliaü  der  Abnutzung  überschreiten  oder 
nicht,  entscheidet  die  Bibliotheksvorwaltung. 

Für  beschädigte  oder  verlorene  Bücher  haben  die  Benutzer 
Ersatz  in  Höho  des  von  der  Verwaltung  festzusetzenden  Geldwertes 
zu  leisten. 

a)    Benutzung    in    den   Räumen   der   Bibliothek. 

§  10,  Das  Betreten  der  Büchersalo  ist  ohne  ausdrückliche 
Erlaubnis  des  Direktors  in  der  Regel  nur  den  hiesigen  Universitäts- 
lehrern gestattet. 

§  II.  Die  Benutzung  des  alphabetischen  Bandkataloges  der 
Bibliothek  ist  jedem  Benutzer  ohne  besondere  Erlaubnis  in  der 
Zeit  von  11  bis  3  Uhr  gestattet. 

')  Vergleiche  den  Erlaß  des  aijnisters  der  geistlichen  und  Unterriclits- 
nngelegenheiten  vom  2,  November  lOlft  (Zentntlbintt  fllr  die  gcsamti^ 
Unterrichts  ver  waltmi  B  1010,  S.  882  (T.). 


—     44 


Zur  Einsicht  der  übrigen  Kataloge  bedarf  es  der  Erloubois 
des  Bufaiclitführenden  Beamten,  die  während  dieser  Zeit  in  der 
Hegel  ohne  weiteres  erteilt  wird. 

§  12.  Die  Neuerwerbungen  der  Bibliothek  stehen  für  die  Be- 
nutzer eine  Woche  Inng  im  Lesesaal  zur  Durchsicht  bereit.  Vor- 
merkungen zwecks  Entleihung  dieser  Werke  können  bei  dem  auf- 
sichtführenden Beamten  des  Lesesaals  beantragt  werden. 

Ein  Verzeichnis  der  Anschaffungen  wird  in  der  Zeitschrift 
.Borhner  Akodemische  Nachrichten"  regelmäßig  in  Auswahl 
veröffentlicht. 

§  13.  Die  Ansiclitssendungon  der  Buchhändler  stehen  im  Lese- 
eaol  in  CJlasschränken  je  3  Tage  aus.  Etwaige  Wünsche  der  Benutzer 
wegen  Anschaffung  dieser  neuen  Erscheinungen  werden  von  den 
Beamten  des  Lesesaals  entgegengenommen. 

§  14.  Ferner  sind  die  einlaufenden  Buchhündlerkatalogo,  die 
Anzeigen,  Probehefte  und  Preisherobsetzungen  des  Buchhundeis 
den  Benutzern  4  Wochen  lang  im  Lesesaal  zugänglich.  Ebenso  die 
neueston  Vorlesungsverzeichnisse  der  deutschen  Universität  on", 
die  dort  bis  zum  Erscheinen  der  nächsten  Verzeichnisse  ausliegon. 

§  1 5,  Vor  Benutzung  des  Lesesaals  und  der  Katalogräume  sind 
Überzieher,  Hüte,  Schirme,  Pelzwerk  und  Stöcke  in  der  Kleider- 
ablage abzugeben.  Am  Eingang  zum  Lesesaal  ist  die  Besueherlisto 
mit  Namen,  Stand,  Wohnung  und  Zahl  der  etwa  mitgebrachten 
Bände  auszufüllen  (s.  auch  §  6). 

Zu  einem  oinmaligen  Besuch  des  Lesesaals  genügt  die  Erlaubnis 
des  aufsichtführenden  Beamten. 

§  16.  Die  zur  Benutzung  des  Lesesaals  berechtigenden  Lese- 
eaalkarten  werden  nur  in  der  Leibstelle  ausgestellt  (vgl.  auch 
§  3  Abs.  2,  3).  Sie  gelten  für  das  laufende  Verwaltungsjahr  (1.  April 
bis  31.  März),  müssen  aber  bei  der  ersten  Entleihung  im  neuen 
Semester  der  Leihstelle  zur  Abstempelung  von  neuem  vorgelegt 
werden.  Während  des  Monats  März  werden  bereits  Karten  für  das 
folgende  Jahr  ousgegeben, 

Eine  neue  Lesesaalkarte  erhalten  die  Benutzer  in  der  Regel  nur 
gegen  Rückgabe  der  alten.  Wer  seine  Karte  verliert,  hat  dies  der 
Leihstelle  sogleich  anzuzeigen.  Für  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte 
an  Stelle  der  verlorenen  ist  eine  Gebühr  von  0,ßO  M.  zu  entrichten. 

§  17.  Die  Benutzung  der  Lesesaalbibliothek,  über  welche  ein 
Verzeichnis  ausliegt,  steht  den  Besuchern  ohne  weiteres  frei.  Sie 
sind  verpffichtet,  die  gebrauchten  Bücher  nach  beendeter  Benutzung 
wieder  auf  ihren  Platz  zu  stellen  und  mit  größter  Sorgfalt  darauf 
zu  achten,  daß  jedes  Buch  on  der  diirch  seine  Standortssignatur 
bezeichneten  Stelle  wieder  eingereiht  wird. 

5  IS.  Die  Bücher  der  ,, Handbibliothek",  deren  Verzeichnis 
ebenfalls  im  Lesesaal  auslicgt,  wird  der  aufsichtführende  Beamte 
gegen  Abgabe  von   Bestellzetteln,  welche  die  im   Verzeichnis  an- 


—     45 


gegebene  Standortaignatur  enthalten,  so  schnell  als  möglich  herbei- 
holen lassen. 

§  19.  Die  im  Zimmer  für  den  systematischen  Katalog  zu  Ver- 
waltungszwecken aufgestellten  Werke  sind  den  Benutzern  unter 
den  gleichen  Bedingungen  wie  die  der  Handbibliothek  zugänglich. 
§  20.  Formulare  zu  den  Beatellzetteln  sind  am  Eingange  zum 
Lesesaal  und  in  der  Leihstelle  zu  haben  ').  Die  im  Vorflur  der 
LiniversitätsbibUothek  und  in  der  Leihstelle  aufgestellten  Zettel- 
Automaten  verabreichen  auQerdem  Bestellscheine  für  die  in  g  3, 
2  bis  4  genannten  Personen.  Die  Scheine  werden  auch  auf  Wunsch 
zugeschickt. 

§  21,  Die  Bestellzettel  für  den  Lesesaal  sind  entweder  in  einen 
der  Zettelkästen  zu  werfen,  die  ^ipr  dem  Eingange  zur  Univer- 
sitätsbibliothek, im  Lesesaal,  in  der  Leihstelle  und  in  der  Uni- 
versität angebracht  sind,  oder  im  Lesesaal  dem  aufsichtführenden 
Beamten  persönlich  zu  übergeben.  Auch  können  die  Bestellzettel 
durch  die  Post  frankiert  unter  der  Adresse: 

An  die  Universitäts-Bibliothek,  Leihstelle 
Berlin  NW  7 
eingesandt  werden. 

Für  jedes  einzelne  Werk  ist  ein  Bestellzettel  auszuschreiben. 
§  22.     Die  bis  9V4  Uhr  morgens  bestellten  Bücher  stehen  von 
12  Uhr  an  bereit. 

Die  im  Lesesaal  dem  aufsichtführenden  Beamten  persönlich 
übergebenen  Bestellzettel  werden  in  eiligen  Fällen  nach  Möglichkeit 
sofort  erledigt  (vgl.  auch  §35). 

§  23.  Wenn  ein  Benutzer  eine  größere  Anzahl  Bücher  gleich- 
zeitig bestellt,  so  ist  die  Verwaltung  berechtigt,  zunächst  nur  einen 
Teil  seiner  Bestellungen  zu  erledigen.  Dies  gilt  insbesondere  für 
Tage,  an  denen  die  Bücherbestellungen  sich  ungewöhnlich  häufen. 
§  24.  Die  für  den  Lesesaal  bestellten  Bücher  sind  an  der  Aus- 
gabestelle des  Lesesaals  in  Empfang  zu  nehmen  und  noch  dem 
Gebrauch  dort  wieder  abzugeben. 

Die  Bestellscheine,  auf  die  der  Benutzer  Bücher  erhält,  werden 
bei  der  Übergabe  der  Bücher  mit  dem  Tagesstempel  versehen  und 
gelten  dann  als  Empfangsscheine;  bei  der  Rücklieferung  der  Bücher 
werden  sie  zurückgegeben. 

Die  übrigen  Bestellscheine  werden  mit  dem  Vermerk  dttiüher, 
weshalb  das  Buch  nicht  ausgehändigt  werden  kann,  zurückgegeben; 
solche  Scheine  dürfen  zu  Bestellungen  nicht  wieder  verwendet 
werden. 

§  25.  Werden  die  bestellten  Bücher  nicht  innerhalb  der 
nächsten  drei  Tage  nach  Eingong  der  Beatcllung  abgefordert,  so 
gehen  sie  in  die  Bücherräume  zurück. 


')  26  Stück  für  10  PI. 


4G 


S  «a  Konn  dor  Bostollcr  ein  Buch  nicht  hekommcn.  wcl  es 
junoit  anderweit  benutzt  wird  oder  noch  nicht  benutzbar  .St. 
so  konn  er  es  sich  dodurch  sichern.  dnO  er  den  Titel  sofort  m  om 
in  der  Leihstello  outliogendes  Vormerkbuch  eintrügt  und  den  nut 
Bescheid  versehenen  Bestellschein  nbgibt.  Wünscht  er  von  de.n 
Einonng  des  belegten  Buches  benochrichtigt  zu  werden,  so  ist 
die.  im  Vormerkbuch  anzugeben.  Die  Benachrichtigung  errolgt 
in  diesem  Fall  seinoraeit  durch  portopflielltige  Postkarte.  Den 
Benutzern  wird  in  ihrem  eigenen  Interesse  empfohlen,  von  dieser 
Einrichtung  ausgiebigen  Gebrauch  zu  machen. 

§  27  Von  einem  Besteller  dürfen  an  einem  Tage  nicht  mehr 
als  drei  Bücher  eingetragen  werden.  Zu  dem  eingetragenen  Titel 
wird  innerhalb  drei  Tagen  vermerkt,  wann  dos  Buch  voraussichtlich 
bonutzbor  sein  wird.  Diese  Vermerke  können  eingesehen  werden. 
Nachdem  das  Buch  verfügbar  geworden  ist,  wird  es  drei  Tage  lang 
boreitgeholten.  Wenn  mehrere  Besteller  dasselbe  Buch  m  das  Vor- 
merkbuch  eintragen,  so  worden  sie  noch  der  Folge  der  Eintragungen 
berücksichtigt. 

§  28  Sowohl  im  Lesesaal  bei  dem  aufsichtführenden  Beamten 
als  in  der  Lcihslelle  liegt  ein  Wunsehbuch  für  Bücher  aus,  deren 
Anachaflung  beantragt  wird.  Die  Verwaltung  wird  binnen  drei 
Tagen  hinter  der  Eintragung  ihre  Entscheidung  vermerken.  In 
dringenden  Füllen  empfiehlt  es  sieh,  dem  Titel  des  Buches  dos  Wort 
..eilt"  hinzuzufügen.  Dann  wird  dos  Buch,  wenn  es  zur  Anschoflung 
geeignet  ist,  auf  kürzestem  Wege  bcsohofit  und  der  Benutzer  durch 
portopflichtige  Karte  zm-  Entgegennahme  aufgefordert. 

5  29.  Braucht  der  Leser  ein  von  ihm  benutztes  Buch  noch  fur 
den  folgenden  Tag.  so  hat  er  dies  dem  Beamten  mitzuteilen.  Das 
Buch  wird  dann  zurückbehalten;  doch  darf  es  nicht  länget  als  drei 
Wochen  für  denselben  Leser  festgelegt  werden,  falls  es  inzwischen 
von  anderer  Seite  verlangt  worden  ist. 

Zurückbehaltene  Bücher,  die  drei  Tage  lang  nicht  abgefordert 
sind,  gehen  in  die  Bücherrüumo  zurück. 

5  30.  Jeder  Besucher  des  Lesesaols  hot  sich  den  ongeordnoten 
KontroUmaßregeln  zu  unterwerfen. 

Lautes  Sprechen  und  jede  ondere  Störung  der  Lesenden  sind 
untersogt,  ebenso  dos  Essen  im  Lesesaol. 

Der  Vorsteher  des  Lesesaals  ist  befugt,  Zuwiderhandelnde 
noch  einmaliger  erfolgloser  Verwarnung  aus  dem  Soole  zu  ver- 
weisen. 

b)    Benutzung    oußerholb    der    Räume    der 
Bibliothek  {Entleihung). 
§  31.     Die  Bibliothek  verleiht  Bücher  an  die  in  §  3  genannten 
Personen   im   allgemeinen   nur  für  die   Dauer   ihres   Aufenthaltes 
in  Berlin  oder  einein  der  Vororte  Berlins. 


47     — 


Wer  auf  länger  als  7  Tag«  verreist,  hat  zuvor  die  ondiolienen 
Bücher  zurückzugeben. 

Vor  Reisen  von  kürzerer  Dauer  ist  dafür  zu  Borgon,  daß  dio 
entliehenen  Bücher  jederzeit  mit  Erfolg  zurückverlangt  werden 
können. 

Wahrend  der  Forion  können  den  Studierenden  der  Universität 
Bücher,  die  nicht  beständig  verlangt  werden,  nacli  auswärts  mit- 
gegeben, ihnen  aolcho  auch  wahrend  dieser  Zeit  nach  auswärts  auf 
ihre  Kosten  und  Gefahr  übersandt  werden. 

Benutzer,  die  ihre  Wohnung  ändern,  haben  hiervon  der  Leihstelle 
ungesäumt  Anzeige  zu  machen. 

§  32.  Besondere  kostbare  Werke  sowie  Sammolbändo,  zumal 
der  Univeraitäts-  und  Schulschriften,  die  der  Lesesaal-  und  Hand- 
bibliothek angehörigen  Werke,  ungebundene  Bücher  und  Zeit- 
schriften, Zeitungen,  Wörterbücher  und  Reisehandbücher  werden 
in  der  Regel  nicht  verliehen,  Druckschriften ,  die  wegen  ihres 
Inhalts  von  der  allgemeinen  Benutzung  ausgeschlossen  sind,  nur 
dann,  wenn  der  Zweck  der  Benutzung  besonders  nachgewiesen 
wird. 

Die  Bücher  der  Lesesaal-  und  Handbibliothek  können  jedoch 
zwischen  8  und  8 '/t  Uhr  abends  bis  um  9  Uhr  morgens  des  nächsten 
Geschaftstagcs  gegen  Abgabe  eines  Leihscheines  für  jedes  Werk  aus- 
nahmsweise verliehen  werden. 

Neuere  Zeitschriftenbände  und  Nachschlagewerke  aus  neuerer 
■    Zeit  werden  nur  auf  die  Dauer  von  2  Wochen  verliehen. 

§  33.  Für  die  Bestellung  der  zu  entleihenden  Bücher  und  da- 
mit Zusammenhängendes  gelten  ebenfalls  die  Bestimmungen 
der  §g  20  bis  28;  jedoch  werden  die  Leihgeschäfte  nur  in  der  Leih- 
stello besorgt,  und  die  zum  Zweck  der  Entleihung  bestellten  Bücher 
sind  dort  abzuholen. 

§  34.  Die  Leihkarton  werden  nur  in  der  Leihstelle  verabfolgt 
(vgl.  auch  §  3.  Abs.  2,  3  und  §  7).  Sic  gelten,  ohne  Einschränkung 
ausgestellt,  sowohl  für  die  Entleihung  als  auch  für  den  Lesesaal. 
Im  übrigen  sind  für  diese  Karten  die  gleichen  Bestitmmingcn 
maOgebend  wie  in  §  16  für  die  Lesesaalkarten.  Sie  worden  jedoch 
nur  für  den  Zeitraum  ausgestellt,  für  welchen  die  Gebühr  ent- 
richtet ist. 

§  3ß.  Die  in  §  3  unter  Nr.  1  genannten  Personen  bzw.  Be- 
hörden können  in  der  Regel  während  der  Geschäftsstunden  auch 
ohne  vorhergehende  förmliche  Bestellung  Bücher  entleihen.  Für 
andere  Benutzer  werden  in  dringenden  Fällen  die  gewünschten 
Bücher  ebenfalls  ohne  Vorausbestellung  mit  tunlichster  Be- 
schleunigung herbeigeschafit  werden  (vergleiche  auch  §  22,  Ab- 
satz  2). 

§  36.  Benutzer,  dieinBerlinoderin  einem  der  Vororte  wohnen, 
in  welche  die  Paketfahrtgesellschoft  Pakete  befördert,  können  sich 


—     48     — 

Büeher  durch  diese  GosoHsclmtt.  zusenden  lassen     Sie  h»''»"  ■!»"" 
besondere  BosteUsol.eine  ,„it  den,  Aufdruck  „durch  d,e  Paketfahrt. 

Die  Bücher  »erden,  wenn  die  Bo.tell8che.ne  bis  11  Uhr  .n  Je 
Leihstello  eingehen,  an  demselben  Togo  der  TaUo  fahrtgeson,elmft 
zu  Wei.orbefM.rung  zugestellt.  Die  f  "'i'^^'j^''"""!'",^'"" 
Verpaekungagobühr,  die  bis  1kg  6  Pf.,  b,s  6  kg  10  Pf.,  b,s  10  kg 
«ort  über  10  kg  30  Pf.  beträgt.  Die  Cbersendung  gcselnel.t  auf 
Beolmung  und  Gefahr  der  Kutleihor.  Bei  der  Ausheforung  der  1  »keto 
ist  das  tarifmSHige  Porto  und  die  Verp.ckung.gebuht  «u  zahlen  und 
der  Empfang  zu  bescheinigen.  Für  die  weitere  Behandlung  dieser 
Bestellscheine  vgl.  §  24  Abs.  2  und  3. 

t  37  Die  Entleiher  müssen  die  entliehenen  Bucher  spiteslens 
einen  M^not  nach  dem  Tage  de»  Empfanges  zurückgeben  odet  be, 
dor  Leihstelle  die  Verlängerung  der  Benutzungszert  nachsuchen, 
die  ihnen,  sofern  dos  Buch  nicht  inzwischen  anderweit  vorlangt 
worden  ist,  durch  den  Vorsteher  der  Leilistelle  gewahrt  werden  kann. 
Wenn  die  Gosamtdouer  der  Enileihung  3  Monate  überschreitet, 
bedarf  sie  der  Genehmigung  des  Direktors.  ^1"=  ?""°''"'V',"''°'' 
jedoch  im  allgemeinen  Interesse  ersucht,  die  Bucher  sobald  als 
'.Möglich  zurückzugeben  und  nicht  erst  den  Ablauf  der  Leihfrist  zu 
erwarten.  ^^^  ^^^^,„  Qber  die  bewilligte  Frist  hinaus  behält,  wird 
duroh  einen  unfrankierten  Mahnbrief  erinnert.  Wird  auf  diese 
Mahnung  innerhalb  der  niichsten  drei  Goschäftstage,  von  dem  . 
auf  den  Abgong  der  Mahnung  folgenden  Geschäftslage  nn  gciechnet 
weder  die  Rückgabe  bewirkt  noch  die  Verlängerung  der  Leihfrist 
„achoesuoht,  so  erhält  der  Entleiher  eine  zweite  Mahnung  durch 
einen  Brief,  der  mit  einer  Nachnahme  von  I  M.  belastet  wird.  Bleibt 
auch  die  zweite  Mahnung  erfolglos,  so  liat  der  Benutzer  zu  go- 
wärtigen,  daß  das  Buch  auf  seine  Kosten  abgeholt  oder  doD  sonstige 
zur  Wiedererlangung  dienliche  Maßnahmen  ergriffen  werden  (vgl. 

Den  Universitätslehrern  wird  die  Benutzung  der  entliehenen 
Bücher  auch  über  die  Leihfrist  hinaus  gestattet,  wenn  sie  racht 
von  anderer  Seite  verlangt  werden.  Zmn  Schluß  des  Semesters 
jedoch,  spätestens  bis  zum  16.  März  und  16.  August,  haben  sie  eben- 
falls alle  Bücher  aurüokzuliefern.  deren   Leihfrist  abgelaufen  ist. 

§  39.  Die  Bibliothek  behält  sich  vor,  verliehene  Bücher  zu  Ver- 
waltungszwookon  jederzeit  von  den  Entleihern  zurückzufordern. 
Solche  Bücher  werden  jedoch  auf  Wunsch  den  Benutzern  mit  tun- 
liebster  Beschleunigung  wieder  zur  Verfügung  gestellt. 

§  40.  Ein  Zurückbehaltungsrecht  an  den  entliehenen  Buchern 
aus  irgendwolchen  Gründen  steht  den  Benutzern  nicht  zu. 


>)  Siebe  i  20  und  Anmerkung  hierzu. 


—    49     — 


§  41,  Keicem  Studiereodeo  der  Universität  worden  das  Ab- 
gangszeugnis oder  die  in  der  Univorsitätaregifitratur  hinterlegton 
Püsee  und  Ausweispapiere  auBgchändigt,  bevor  er  nicht  eine  von  der 
Bibliothekaverwaitung  aiisgeslellto  Bescheinigung  beibringt,  duD 
er  die  entliehenen  Bücher  richtig  zurückgeliefert  oder  die  Bibliothek 
überhaupt  nicht  benutzt  liat. 

Diese  Bescheinigung  gilt  nur  drei  Tage  und  muß  bei  etwaigem 
Verfall  zu  neuer  Abstempelung  der  Leihstelle  wieder  vorgelegt 
werden. 

Gleichzeitig  mit  Erteilung  der  Bescheinigung  wird  die  Er- 
kennungskarte des  Studierenden  mit  einem  Stempel  der  Bibliothek 
-  versehen,  der  sie  zu  weiterer  Benutzung  dor  UniversitutsbibHothek 
ungeeignet  macht.  Die  Erkennungakarto  ist  daher  allen  Gesuchen 
um  Ausfertigung  der  Bescheinigung  regelmäßig  beizufügen.  Das 
gleiche    gilt    für   die   Studierenden  anderer  hiesiger  Hochschulen, 

5  42.  Auswärtige  können  zum  Entleihen  von  Büchern  nur 
dann  zugelassen  werden,  wenn  sie  durch  eine  Bescheinigung  des 
hiesigen  Auskunftabureaus  der  deutschen  Bibhotheken  den  Nach- 
weis füiiren,  daß  das  gewünschte  Buch  weder  in  der  Königlichen 
Bibliothek  noch  in  den  übrigen  deutschen  Universitätsbibliotheken 
vorhanden  ist. 

Die  Hin-  und  Rücksendung  geschieht  auf  Gefahr  des  Entleihers 
durch  die  Post  oder,  wenn  der  Umfong  der  Sendung  es  nötig  macht, 
durch  Eilgut,  und  zwar  in  der  Regel  nur  durch  Vernüttelung  einer 
öffentlichen  Bibliothek,  die  eich  auf  Verlangen  verpflichtet,  die  Be- 
nutzung des  entliehenen  Werkes  nur  unter  Aufsicht  zu  gestatten. 

Für  jeden  entliehenen  Band  erhebt  die  vermittelnde  Biblio- 
thek: 

1.  falls  der  Entleilier  an  dieser  die  Bibliotheksgebühr  ent- 
richtet hat,  und  die  vermittelnde  Bibliothek  am  Leihverkehr 
der  preußischen  Bibliotheken  (vgl.  §  43)  teilnimmt,  eine 
Gebühr  von  10  Pf-, 

2.  foils  die  vermittelnde  Bibliothek  keine  Bibliotheksgebühp 
erhebt,  aber  am  Leihverkehr  der  preußischen  Bibliotheken 
(vgl.   §  43)  teilnimmt,  eine  Gebühr  von  20  Pf. 

In  beiden  Fällen  erfolgt  die  Beförderung  von  Briefen 
und  Paketen  für  den  Entleiher  kostenlos;  doch  sind  außer- 
gewöhnliche Kosten  für  Eilbriefe,  Telegromme,  Fracht  für 
umfangreichere  Eilgutsendungen  usw.  vom  Entleiher  zu 
tragen. 
.1.  Falls  die  vermittelnde  Bibliothek  am  Leihverkehr  der 
preußischen  Bibliotheken  nicht  teilnimmt,  auch  keine 
Bibliotheksgebühr  erhebt,  oder  wenn  auswärtige  Benutzer 
imter  Vorlage  der  in  Absatz  1  erwähnten  Bescheinigung 
des  Auskunftsburcaus  sich  wegen  Entleihung  von  Büchern 
zuerst  an  die  hiesige  Universitätsbibliothek  wenden,  so  ist 


—     50     — 

die  BibliothekflgebÜhr  gemäß   §  7  nii   dioao  zu  entrichten. 

Auch  hat  der  Entleiher  in  diesem  Fall  sämtliche  Portokosten 

HU  tragen. 
;  43.  An  dorn  Leihvorkehr,  der  zwischen  dor  Königlichen 
BibUothek.  den  preußischen  Uni  vera  itiitsbihhotheken  {oinschheß- 
lich  dor  Lyzoalbibliothek  in  Braunaberg)  und  der  Kaiser-Wilhelms- 
Bibliothek  in  Posen  untereinander,  sowie  dieser  mit  den  Bibliotheken 
der  Technischen  Hochschulen,  Staatsarchive  und  staatlichen  höheren 
Lehranstalten  besteht,  nimmt  die  Universitätsbibliothek  Berlin  nur 
insoweit  teil,  als  Bücher  verlangt  werden,  die  in  der  Königlichen 
Bibliothek  und  in  den  übrigen  preußischen  Universitätsbibliotheken 
nicht  vorhanden  sind  (§  42).  In  diesen  Fällen  beträgt  die  Leihfrist, 
wenn  die  verleihende  Bibliothek  für  den  einzelnen  Fall  nichts  anderes 
bestimmt,  drei  Wochen,  ausschließlich  der  Hin-  und  Bücksendung, 
für  neuer©  Zeitschriften  und  Sammelbändo  eine  Woche.  Für  ihre 
Verlängerung  gelten  die  Be.itimmungen  des  §  37.  Bei  Überschreitung 
der  Leihfrist  ist  für  Bücher  aus  der  Königlichen  Bibliothek  die 
vorgeschriebene  Überschreitungsgebühr  zu  zahlen.  Wegen  der  von 
den  Bestellern  zu  erhebenden  Gebühren  vgl.  den  vorhergehenden 
§  42,  Abs.  3,  Nr.  1   und  2. 

§  44.  In  dem  Zimmer,  in  dem  die  bibliographische  Hand- 
bibliothek für  die  Beamten  steht,  ist  eine  besondere  Auskunftsstolle 
für  die  Benutzer  eingerichtet,  die  von  wissonschaftlichon  Beamten 
der  Bibliothek  versehen  wird.  Die  Benutzer  können  hier  in  allen 
Angelegenheiten  Auskunft  erhalten,  die  nicht  zum  Geschäftsbereich 
der  Leihstelle  oder  des  Lesesaals  gehören  und  dort  erledigt  werden, 
insbesondere  über  die  Benutzung  der  bibliographischen  Hilfsmittel 
der  Bibliothek  und  der  Bibliothekskatalogo,  auch  über  die  Wege, 
auf  denen  hier  nicht  vorhandene  Bücher  mit  Aussicht  auf  Erfolg 
anderweit  am  besten  gesucht  worden,  bzw.  über  Ort  und  Beslim- 
mungon  dos  Auskunftsburoaus  der  deutschen  Bibliotheken.  In 
dringenden  Fällen  werden  auch  Wünsche  wegen  beschleunigter 
Anschaffung  nicht  vorhandener  Bücher  von  den  Beamten  der  Aus- 
kunftastello  entgegengenommen.  Die  Auskunftsaf  olle  ist  von  1 1  bis 
3  Uhr  geöffnet  (§  2). 


m.  SchluBbcstimmimgcn, 

5  45.  Benutzer,  die  gegen  diese  Benutzungsordnung  verstoßen 
oder  sich  andoro  Ungehorigkeiten  zuschulden  kommen  lassen, 
haben  etwa  entstehende  Kosten  zu  ersetzen  und  für  allen  erwachsen- 
den Schaden  vollen  Ersatz  in  Höhe  des  von  dem  Direktor  festzu- 
setzenden  Geldbetrogos  zu  leisten. 

Außerdem  können  sie  durch  schriftliche  Verfügung  des  Direktors 
zoitweiao  oder   dauernd   von   der  Benutzung  dor   Bibliothek   aua- 


51 


geschlossen  werden,  namentlich  wonn  sie  Bücher  beschädigen, 
verlieren,  ohne  Empfangsscheine  inituehmen,  für  den  Namen  eines 
andern  entleihen,  sicli  der  Erkennungs-,  Leih-  oder  Lesekarte 
eines  andern  fälschlich  bedieuen,  auf  die  eigenen  Karten  Bücher  für 
andere  Personen  entleihen,  oder  wenn  polizeiliche  oder  gerichtliche 
Maßnahmen  gegen  sie  haben  voranlaßt  werden  müssen. 

§  40.  Die  Benutzungsordnung  tritt  an  die  Stelle  der  bisherigen, 
in  dem  Reglement  für  die  Universitätsbibliothek  vom  27.  Juni 
1800   5  42  ff.   enthaltenen. 

Genehmigt. 
Berlin,  den  4.  März  1012. 

Der  MiniBtor 

der  geiatlichen  und  Unterrichts-Angelogenlieitcn. 

Im  Auf  tröge: 

gez.  Schmidt. 


V. 

Beinitziiugs-Or(lmii>g 

für  die 

IvöniglicUe  Bibliothek  zu  Berlin. 

Vom  6.  Februar  n.  30.  September  1905. 


§1- 


I,  Allgemeines. 

Dio  KöniglichG  Bibliothek  soll  wissenaohaffclichen  Zwecken 


und  ernster  Berufsarbeit  dienen. 

§  2.  Die  Benutzung  von  Druckschriften  (§§  ß — 45)  erfolgt 
in  den  vier  Lesesälen  (§§  6—19)  und  durch  Entleihung  (g§  20 — 40); 
die  Benutzung  von  Handschriften  (§§  46 — 54)  in  dem  Arbeitszimmer 
der  Hondschriftenabteilung,  im  Musikalien-  und  Kortensnal  (§5  40 
bis  51).  Außerdem  können  im  Wege  des  Loihverkehra,  der  zwischen 
der  Königliciicn  Bibliothek  und  auswärtigen  Bibliotheken  besteht, 
Dru.ck-  und  Handaohriften  zur  Benutzung  sowohl  on  auswärtige 
Bibliotheken  verliehen  als  auch  von  diesen  entliehen  werden 
(Sä  41—46  und   §5  52—54). 

§  3.     Von  den  Räumen  der  Bibliothek  sind  geöffnet: 

a)  der  Große  Lesesaal  und  der  Zeitscliriftensanl  von  9  bis  9  Ulir, 

b)  die   Leilistelle  und    die  Katalogzimmer  von    9  bis  6    Uhr, 
o)  die  übrigen  Räume  von  9  bis  3  tJlir. 

An  den  Sonntagen,  den  staatlich  anerkannten  Feiertagen,  den 
Sonnabenden  vor  Ostern  und  Pfingsten  und  am  24.  Dezember 
bleibt  die  Bibliothek  geschlossen. 

§  4.  Dio  Benutzer  haben  die  ihnen  anvertrauten  Druck-  und 
Handschriften  sorgfältig  zu  behandeln  und  vor  jeder  Beschädigung 
zu  hüten  (vgl.   §  65). 

Alles  Einschreiben  und  Anstreichen  mit  Bleistift  oder  Tinte, 
nucli  die  Berichtigung  von  Druck-  und  anderen  Fehlern,  das  Um- 
biegon der  Blätter  und  falsche  Brechen  der  Tafeln  ist  untersagt. 
Zum  Durchzeichnen  ist  die  Erlaubnis  des  ziiständigen  Abteilungs- 
diroktors  einzuholen. 

Von  dem  Zustande  einer  jeden  Druck-  odor  Handschrift  hat 
eich  der  Benutzer  bei  dem  Empfange  zu  überzeugen  und  etwa 
vorhandene  Sobäden  alsbald,  bei  enthebenen  Werken  spätestens 


—    53     — 

24  Stunden  nach  dem  Empfange,  anzuzeigen.  Erfolgt  keine  An- 
zeige, so  wird  angenommen,  daß  er  sie  in  tadellosem  Zustande  emp- 
fangen hat. 

Zu  photographischen  Aufnahmen  aus  Handschriften  sowie  aus 
seltenen  und  kostbaren  Druckschriften  (vgl,  §  23,  1}  bedarf  es  der 
Erlaubnis  des  Generaldirektors,  dio  achrifthch  unter  Angabe  des 
Zweckes  und  der  nachzubildenden  Stollen  zu  erbitten  ist.  Die  Auf- 
nahme findet  unter  Aufsicht  eines  Bibliothoksbeamten  statt.  Von 
jeder  photograpliiachen  Aufnahme  ist  eine  Kopie  an  die  Bibliothek 
abzuliefern. 

II.  Benutzung  Ton  Druckschriften. 

§  C.  über  den  Bücherbestand  geben  der  Alphabetische 
Huuptkatalog  und  der  Fachkatalog  Auskunft. 

Der  Alphabetische  Hauptkatalog  steht  jedem  Beeuchor  der 
Bibliothek  ohne  besondere  Erlaubnis  zur  Einsicht  offen. 

Zur  Einsicht  des  Fachkatalogs  bedarf  es  jedesmal  der  Erlaubnis 
des  diensttuenden  Beamten. 

Der  Zutritt  zu  den  Bücherräumen  ist  nur  ausnahmsweise  mit 
Genehmigung  des  Generaldirektors  gestattet. 


I.  Benutzung 


den    Lesesälen 


g  6.  In  den  vier  Lesesälen  können  alle  Druckschriften  der 
Bibliothek  benutzt  werden;  Druckschriften  jedoch,  die  wogen  ihres 
Inhaltes  von  der  allgemeinen  Benutzung  ausgeschlossen,  und  Unter- 
haltungsschriften, die  nach  1850  erschienen  sind,  nur  dann,  wenn  der 
Zweck  der  Benutzung  {§  1)  besonders  nachgewiesen  ist. 

Bücher,  die  in  den  Geschäftszimmern  zu  Verwaltungszwocken 
aufgestellt  sind,  können  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  des  zuständigen 
Abteilungsdirektors  auf  kurze  Zeit  eingesehen  werden. 

Ostasiatische  Drucke  sind  im  Arbeitszimmer  der  Handschrif  ton- 
abteilung  (§  49)  zu  benutzen. 

§  7.  Der  GroOo  Lesesaal  ist  für  DrucksoIirift«n  aller 
Art  bestimmt,  soweit  sio  nicht  einem  der  drei  anderen  Lesesäle 
zugewiesen  sind.  Für  Tafelwerke  und  andere  kostbnro  Bücher  sind 
besondere  Tische  vorhanden,  an  denen  nicht  mit  Tinte  gearbeitet 
werden  darf. 

Im  Zeitschriftensaale  liegen  die  neu  erschienenen 
Hefte  der  wissenschaftlichen  Zeitsclu'iften  mindestens  zwei  Wochen 
lang  aiis.  Die  früheren  Hefte  sowie  die  noch  laufenden  Jahrgänge 
der  nicht  aushegendon  Zeitschriften  sind  in  Verwahrung  des  dienst- 
tuenden Beamten,  der  sie  auf  Wunsch  zur  Benutzung  vorlegt. 
Auch  die  gebundenen  Jahrgänge  von  Zeitungen  und  die  Parlamonta- 
papiere  werden  im  Zeitschriftensaale  zur  Verfügung  gestellt}  sie 
müssen  einen  Tag  vorher  bestellt  worden- 


—    54 


Dor  Musikiiliensaal  ist  für  dio  Bücher  über  Musik 
und  für  Musikalien, 

der  Kartensaal   für  Enrteiiwerko  imd  Karton  bestimmt. 

Der  Musikalien-  und  dor  ICnrlciisual  dienen  auOerdom  der  Bo- 
.iiutzung  von  Handschriften  (§§  2,  40  Abs.  2). 

§  8.  Die  Benutzung  der  Lesesäle  erfolgt  auf  Grund  einer  Lcso- 
saalkarte,  welche  jeder  erlialton  kann,  der  sich  über  seine  Person 
genügend  ausweist. 

Studierende  der  lüesigen  staatlichen  Hochselmlon  erhaltL<n 
eine  Lcseaaalkarto  auf  Grund  ihrer  studentischen  Erkennungsltarto. 

Zu  nur  einmahgom  Besuche  eines  Lesesaals  genügt  die  Erlaubnis 
des  aufsichtführenden  Beamten. 

Die  Lesesaallcarte  wird  in  der  Loihstello  ausgestellt;  der  Emp- 
fänger hat  sie  mit  eigenhändiger  Nu  me  na  Unterschrift  zu  versehen; 
sie  ist  niclit  übertragbar  und  gilt  für  das  laufende  Rechnungsjahr 
( 1.  April  bis  31,  MJirz).  Während  des  Monats  März*  werden  bereits 
Lesesaalk arten  für  das  neue  Rechnungsjahr  ausgegeben. 

§  9.  Der  Inhaber  ehier  Lesesnalkarte  hat  diese  sorgfältig 
aufzubewahren.  Er  darf  sie  nicht  in  fremde  Hände  kommen  lassen 
und  hat  sie  den  Bibliothekshen inten  auf   Verlangen  vorzuzeigen. 

Eine  neue  Karte  erhält  er  in  der  Regel  nur  gegen  Rückgabe  der 
allen. 

Wer  seine  Karte  verliert,  liat  dies  der  Leilistelle  unverzüglich 
anzuzeigen;  er  ist  der  Bibhothok  für  allen  Schaden  vorantwortHcli, 
der  ihr  durch  Mißbrauch  der  verlorenen  Karte  entsteht  (§  6ß). 
Für  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte  an  Stelle  der  verlorenen  ist 
eine  Gebülu-  von  0,ßO  M.  zu  entrichten. 

§  iO.  Die  zum  Gebrauch  in  einem  der  Lesesäle  gewünschten 
Bücher  sind  auf  gedruckten  Bestellscheinformularen  zu  bestellen  '). 

Für  jedes  verlangte  Werk  ist  ein  besonderer  Bestellschein  zu 
schreiben.  Der  Titel  mit  Druckort  und  Druckjahr  ist  möglichst  genau 
anzugeben;  wenn  angängig,  ist  auch  die  Standnummer  des  Buches 
hinzuzufügen.  Die  Scheine  sollen  deutlich  und  mit  Tinte  geschrieben 
sein;  sie  müssen  Namen,  Stand  und  Wohnung  desBestellers  und  das 
Tagesdatum  enthalten. 

§  1 1.  Die  Bestellscheine  für  den  Großen  Lesesaal  sind  entweder 
in  einen  der  Zettelkästen  zu  werfen,  die  vor  dem  Bibliotheksgebäude 
und  in  der  Leilistelle  angebracht  sind,  oder  im  Lesesaal  dem  auf- 
sichtführenden Beamten  persöiUich  zu  übergeben.  Außerdem  können 
die  Beatollscheine  auch  durch  die  Post  frankiert  eingesandt  werden; 
in   diesem  Falle  hat  der  Umschlag  in   deutlichen  Buchstaben  die 


')  Formulare  sind  üi  der  Lelhstello,  im  GroDeu  Lesesaale  und  durch 
den  im  Flur  aufgestellten  Automaten,  25  Stück  für  10  Pf.,  zu  haben 
werden  auch  auf  Verlangen  zueeachickt. 

im  Zlnunor  des  Alphabetischen  Hauptkatalogs  1st  eine  Sclireib- 
gelegenhoit  zur  Außfüllung  der  Bestellachemo. 


55     — 


Bezeichnung  ..Büoherbestelhmg"  zu  tragen;  die  Aufschrift  hat  zu 
lauten:  ,,An  die  Königliche  Bibliothek,  Berlin  NW  7".  Briefum- 
schläge mit  dieser  Aufschrift  sind  in  der  Leihstelle  käuflich. 

Die  vor  0  bestellten  Bücher  stehen  von  U  Uhr  an,  die  bis  II 
bestellten  von  1  Uhr  an,  die  bis  1  bestellten  von  3  Ulir  an  bereit. 
Für  die  pünktliche  Erledigung  ungenauer  Bestellungen  känn  keine 
Gewähr  übernommen  werden. 

Die  im  Großen  Lesesaale  bis  3  Uhr  dem  Beamten  persönlich 
übergebenen  Bestellscheine  werden  mit  tunlichster  Beschleunigung 
erledigt. 

g  12.  Wenn  ein  Benutzer  eine  größere  Anzahl  Bücher  gleich- 
zeitig  bestellt,  so  ist  die  Verwaltung  berechtigt,  zunächst  nur  einen 
Teil  seiner  Bestellungen  zu  erledigen.  Dies  gilt  insbesondere  für  Tage, 
an  denen  die  Bücherhestellungen  sich  ungewöhnlich  häufen. 

§  13.     Die  für  einen  der  Lesesäle  bestellten  Bücher  sind  an  der  ■ 
Ausgabestelle  des  betreffenden  Lesesaals  in  Empfang  zu  nehmen 
und  nach  dem  Gebrauch  dort  wieder  abzugeben. 

Die  Beatellscheine,  auf  die  der  Benutzer  Bücher  erhält,  werden 
hei  der  Übergabe  der  Bücher  mit  dem  Tagesstempel  versehen  und 
gelten  dann  als  Empfangsscheine;  bei  der  Rücklieferung  der  Bücher 
werden  sie  zurückgegeben. 

Die  übrigen  Bestellscheine  werden  mit  dem  Vermerk  darüber, 
weshalb  das  Buch  nicht  ausgehändigt  werden  kann,  zurückgegeben  i 
solche  Scheine  dürfen  bei  einer  erneuten  Bestellung  nicht  wieder 
verwendet  werden. 

5  14.  Werden  die  bestellten  Bücher  nicht  innerhalb  der 
nächsten  zwei  Tage  nach  Eingang  der  Bestellung  abgefordert,  ao 
gehen  sie  in  die  Bücherräume  zurück. 

g  16.  Kann  der  Besteller  ein  Buch  nicht  bekommen,  weil 
es  zurzeit  anderweit  benutzt  wird  oder  noch  nicht  benutzbar  ist, 
so  kann  er  ea  sich  dadurch  siehern,  daß  er  den  Titel  in  ein  in  der  Leih- 
stelle aufliegendes  Vormerkbuch  eintrügt  und  den  mit  Bescheid  ver- 
sehenen Bestellschein  beifügt.  Von  einem  Besteller  dürfen  an  einem 
Tage  nicht  melur  als  drei  Bücher  eingetragen  werden.  Zu  dem  ein- 
getragenen Titel  wird  binnen  drei  Tagen  vermerkt,  wann  das  Buch 
voraussichtlich  benutzbar  sein  wird;  diese  Vermerke  können  ein- 
gesehen werden. 

Nachdem  das  Buch  verfügbar  geworden  ist,  wird  es  zwei  Tage 
lang  bereitgehalten.  Der  Besteller  wird  auf  seinen  Antrag  durch 
unfrankierte  Postkarte  benachrichtigt. 

Wenn  raelu-ere  Besteller  dasselbe  Buch  in  das  Vormerkbuch 
eintragon.sowerdensie  nach  der  Folge  der  Eintragungberücksichtigt. 
§  16.  Braucht  der  Leser  ein  von  ihm  benutztes  Buch  noch  für 
den  folgenden  Tag,  so  hat  er  dies  dem  Beamten  mitzuteilen.  Das 
Buch  wird  dann  zurückbehalten,  doch  darf  es  nicht  länger  als  drei 
Wochen  für  denselben  Leser  festgelegt  worden. 


58     — 


67     — 


Zurückbehaltene  Bücher,  dio  drei  Tage  lang  nicht  abgefordert 
sind,  gehon  in  die  Bücherräumd  zurück. 

S  17.  Die  Benutzung  der  in  den  Leseaälen  aufgestellten  Hand- 
bibliotheken steht  jedcra  Lesesa albcüuclier  ohne  weiteres  frei;  nach 
dom  Gebrauch  sind  dio  entnommenen  Bücher  wieder  auf  iliren  Platz 
zu  stellen. 

§  18.  Jeder  Besucher  der  Lesesäle  hat  sich  den  angeordneten 
Kontroi  Im  aß  rege  In  zu  unterwerfen, 

§  19.  Die  Vorsteher  der  Lesesäle  sind  befugt,  Benutzer,  die 
ungehörig  auftreten  oder  Storungen  verursachen,  zu  verwarnen  und 
nütigenfalls  aus  dem  Saale  zu  verweisen, 

2.  Entleihung. 

§  20.  Die  Bibliothek  verleiht  Bücher  sowohl  an  Einheimische 
wie  nach  aus  warte. 

Personen,  die  in  Berlin  wohnen  oder  sich  für  längere  Zeit  hier 
aufhalten,  gelten  als  Einheimische, 

Wer  nicht  weiter  als  30  km  von  der  näcliaten  Stodtgrenze 
Berlms  entfernt  wohnt,  wird  auf  seinen  Wunsch  als  Einheimischer 
behandelt, 

§  21.  Ein  Einheimischer,  der  Druckschriften  aus  der  BibUo- 
thek  entleihen  will,  bedarf  "hierzu  einer  LeUibartei).  Sie  wird 
ihm  ausgestellt,  wenn  er  der  Bibliotheksverwaltung  hinreichend 
bekannt  ist.  oder  wenn  er  nachweist,  daß  er  nach  seiner  Persönlich- 
keit  und  seinen  Verhältnisaon  für  die  Erfüllung  der  mit  der  Leihe 
verbundenen  Pflichten  Gewahr  bietet. 

Anderen  Einheimischen  können  Leihkart«n  erteUt  werden, 
wenn  sie  entweder  von  einer  den  Anforderungen  des  Aba.  1  ent- 
sprechenden Persönlichkeit  eine  Bürgschaft")  beibringen  oder  eine 
Geldsumme,  deren  Höhe  unter  Berücksichtigung  des  Wertes  der 
7U  entleihenden  Büclior  in  jedem  Falle  festgesetzt  wird,  der  Biblio- 
tliek  als  Sicherheit  übergeben.  Statt  baren  Geldes  darf  die  Biblio- 
thek auch  mündelsichere  Wertpapiere  annehmen.  Der  Geldbetrag 
oder  die  Wertpapiere  werden  bei  Rückgabe  der  Leihkarte  wieder  aus- 
gehändigt; die  Bibliothek  ist  jedoch  berechtigt,  sich  daraus  wegen 
nicht  gezahlter  Gebühren  und  etwaiger  Ersatzansprüche  (5  öfi)  zu 
befri_edigen.  w       / 

Die  Leihkart«  wird  in  der  Leihstelle  ausgestellt;  der  Empfänger 
hat  sie  mit  eigenhändiger  Namensunterschrift  zu  versehen.  Sie  ist 
nicht  übertragbar  und  gUt  für  das  laufende  Rechnungsjahr  (1.  April 
.19  31.  März).  Während  des  .Monats  März  werden  bereits  Leihkarten 
fur  daa  neue  Rechnungsjahr  i 


Q.iilstÄr  i^«  hÄ  '"^  ™"  ^^"  Studierenden  beim  Belegen  auf  der 
.1  L-i^ni,  ^^'4*""  T  ""^""^  ^'"0  öö"^"!»-  von  2,50  M.  lu  entrichten. 
'J  I'omiulare  sind  in  der  Leihatelle  für  10  Pf.  zu  haben 


Die  Leihkarte  berechtigt  zugleich  zur  Benutzung  der  Leseaäle, 

Die  für  die  Lesesaalkarte  geltenden  Bestimmungen  des  {  9 
finden  auch  auf  die  Leihkarte  Anwendung. 

§  22.  Studierende  der  hiesigen  staatlichen  Hoofiachulen  er- 
halten die  Leihkarte,  auf  welche  im  übrigen  die  Bestimmungen 
von  §  21  Abs.  3  und  i  Anwendung  finden,  auf  Grund  ihrer  atudeii- 
tisclien  Erkenn  ungs  karte.  Hierbei  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß 
ihnen  das  Abgangszeugnis  von  ihrer  Hochschule  erat  nach  Vor- 
legung einer  Bescheinigung  erteilt  wird,  daß  sie  keine  von  der 
Königlichen  Bibliothek  entliehenen  Bücher  melir  in  Händen 
haben. 

§  23,  Nur  in  besonderen  Ausnahmefällen  werden  mit  Ge- 
nehmigung des  zuständigen  Abteil  ungsdirektors  verliehen; 

1.  seltene  und  kostbare  Werke; 

2.  Zeitungen,  Musikalien,  Karten   und  Reisehandbücher; 

3,  alle    noch    nicht    gebundenen    Bücher    und    Zeitschriften; 

4,  Bücher  aus  den  Handbibliotheken  der  Lesesäle  und  des 
Arbeitezimmers  der  Handschriftenabteilung  sowie  Bücher, 
die  in  den  Geechäitszimmem  zu  Verwaltungszwecken  auf- 
gestellt sind.  Diese  werden  jedoch  niu'  für  die  Zeit  verUehen, 
in  welcher  der  Dienst  in  den  genannten  Räumen  ruht. 

Druckschriften,  die  wegen  ihres  Inhaltes  von  der  allgemeinen 
Benutzung  ausgeschlossen,  und  Unterhaltungsscliriften,  die  nach 
1850  erschienen  sind,  werden  nur  dann  verliehen,  wenn  der  Zweck 
der  Benutzung  (§  I)  besonders  nachgewiesen  ist. 

§  24,  Die  Zahl  der  Bücher,  die  ein  Entleiher  gleichzeitig  in 
Handen  haben  darf,  ist  nicht  beschränkt;  jedoch  soll  ihr  Wert  in 
der  Regel  die  Summe  von  600  M.  nicht  übersteigen. 

§  25.  Dio  zur  Leihe  gewünschten  Bücher  sind  auf  gedruckton 
Bestellscheinformularen  zu  bestellen').  Für  die  Bestellung  gelten 
die  Bestimmungen  der  §§  10  Abs,  2,  11  Abs.  2,  12,  13  Abg.  2  und  3. 
14  und  16.  Die  Bestellccheine  sind  entweder  in  einen  der  Zettel- 
kästen zu  werfen,  die  vor  dem  Bibliotheksgebäude  und  in  der  Leih- 
stelle  angebracht  sind,  oder  mit  der  Post  frankiert  einzusenden; 
im  letzteren  Falle  hat  der  Umschlag  in  deutlichen  Buchstaben 
die  Bezeichnung  ..Bücherbestellung"  zu  tragen;  die  Aufschrift  hat 
zu  laufen:  ,,An  die  Königliche  Bibliothek,  Berlin  NW  7," 

Wenn  der  Bestellerein  nicht  erhaltenes  Buch  in  das  Vormerkbuch 
einträgt  (§  15),  so  kann  er  zugleich  beantragen,  daß  es  ihm  durch 
die  Pakotfahrtgeaellschaft  zugeschickt  wird  {§  27),  sobald  es  wieder 
verfügbar  ist. 

§  26.     Die  Leihgeschäfte  werden  nur  in  der  Leihstelle  beeorgt. 
Die  bestellten  Bücher  sind  dort  abzuholen. 

§  27.  Benutzer,  die  in  Berlin  oder  in  einem  der  Vororte  wohoen, 
in  welche  die  Berliner  Paketfahrtgesellsohaft  Pakete  befördert, 
können  sieh  Bücher  durch  diese  Gesellschaft  zusenden  lasBeo.    Sis 


68     ^ 


Imbeii  dann  besondere  Bestollacheine  mit  dem  Au/druck  „durch  die 
Paketfalirtgesellßoliaft"  zu  benutzen')- 

Dio  Büoher  worden,  wenn  die  Bestellsclieino  bis  11  Uhr  in  dor 
Bibliothek  eingehen,  an  demselben  Tage  der  Pakotfnlirtgpscllschaft 
zur  Weitorbefördorong  zugestellt.  Die  Bibliothek  boreclmet  eine 
Verpuckungegobülir,  dio  his  1  kg  5  Pf.,  bis  ß  kg  10  Pf.,  bis  10  kg 
20  Pf.,  bis  20  kg  30  Pf.  betragt. 

Die  Entsendung  geschieht  auf  Gefahr  der  Entleiher.  Bei  der 
Auslieferung  der  Pakete  ist  daa  tarifmäßig©  Porto  und  dio  Ver- 
packungsgebühr  zu   zahlen    und    der    Empfang    zu    bescheinigen. 

Für  die  weitere  Behandlung  der  Bestellscheine  gilt  §  1 3  Absatz  2 
und  3. 

§  28.  Unter  keinen  Umständen  darf  ein  Buch  ohne  Ausstellung 
eines  Empfangsscheines  aus  der  Bibliothek  mitgenommen,  auf  den 
Namen  eines  andern  entliehen  oder  an  einen  andern  weitergegeben 
werden. 

5  20.  Einen  Wechsel  seiner  Wohnung  hat  der  Entleiher  der 
Leihstelle  alsbald  anzuzeigen. 

Wer  verreist,  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  entliehenen  Bücher 
jederzeit  mit  Erfolg  zurückverlangt  werden  können.  Wer  entliehene 
Bücher  auf  Reisen  milzunohmen  wünsclifc,  hat  dio  Erlaubnis  der 
Bibhotheksvem'oltung  liierzu  einzuholen. 

§  30.  Bei  der  Rückgabe  können  die  entliehenen  Bücher  von 
den  Entleihern  auf  ihre  Kost-en  und  Gefahr  in  angemessener  Ver- 
packung mit  der  Post  oder  der  Paketfahrtgesellschaft  eingeschickt 
werden.  Bei  der  Einsendung  der  Bücher  werden  die  Empfangsscheine 
vernichtet,  wenn  der  Benutzer  nicht  ausdrücklich  um  deren  Rück- 
sendung geboten  bat. 

§  31.  Die  Leihfrist  beträgt  drei  Wochen.  Sie  endet  an  dem 
Wochentage,  welcher  durch  seine  Benennung  dem  Tage  der  Ver- 
leihung entspricht,  und  wenn  dieser  Tag  kein  Geschäftstag  ist 
(vgl,  §  3  Abs.  2),  an  dem  nächsten  Geschäfts  tage,  und  zwar  in  beiden 
Fällen  um  6  Uhr  abends. 

Eine  Verlängerung  der  Leihfrist  kann  nur  aus  gewichtigen 
Gründen  durch  den  Abteilungsdirektor  stattfinden.  Sie  bedarf, 
wenn  sie  einen  Zeitraum  von  drei  Wochen  überaclureitet,  der  Ge- 
nehmigung des  Generaldirektors.  Bei  jeder  Verlängerung  der 
Leilifrist  ist  ein  neuer  Empfangsschein  auszustellen. 

Im  allgemeinen  Interesse  werden  die  Entleiher  ersucht,  dio 
Bücher  sobald  wie  möglich  zurückzugeben  und  nicht  erst  den  Ab- 
lauf der  Leihfrist  abzuwarten. 

§  32.  Die  Leilifrist  ist  auf  eine  Woche  bescliränkt  bei 
bibliographischen  und  enzyklopädischen  Nachschlagewerken  aus 
neuerer  Zeit  und  bei  neueren  Wörterbüchern  (vgl.  jedoch  g  23  Nr.  4). 


■}  S.  Aom.  zu  i  10. 


59 


Bei  Zeitscliriftenbänden,  die  in  den  letzten  zehn  Jahren  er- 
schienen sind,  bei  Dissertationen-,  Progromm-  und  anderen  Sammol- 
bänden  kann  die  Leilifrist  von  dem  zuständigen  Abteil  ungsdirektor 
auf  eine  Woche  beschränkt  werden. 

§  33.  Wer  eine  entliehene  Druckschrift  nicht  spätestens  am 
letzten  Tage  der  Leihfrist  {vgl.  §  31)  zurückliefert,  hat  eine  Gebühr 
von  60  Pf.  für  jeden  fälligen  Empfangsschein  zu  zahlen. 

Auch  ergeht  nunmehr  an  ihn  durch  eingeschriebenen  nioht- 
frankierten  Brief  dio  Aufforderung,  binnen  einer  kurzen  Frist,  dio 
in  der  Regel  auf  fünf  Geschäftstage  zu  bemesesn  ist,  entweder  die 
Druckschrift  zurückzulieforn  oder  eino  Verlängerung  der  Leihfrist 
zu  erwirken. 

Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,  so  hat  der  Entleiher  eine  Ge- 
bühr von  1  M.  zu  entrichten  und  zu  gewärtigen,  daß  das  fälligeBuch 
auf  seine  Kosten  abgeholt,  nötigenfalls  zu  diesem  Zwecke  auch 
die  Hilfe  der  Polizei  oder  der  Gerichte  in  Anspruch  genommen  wird. 

Die  Gebühren  werden  bei  der  Rückgabe  oder  Abholung  erhoben ; 
falls  die  Bücher  ohne  Beifügung  der  Gebühren  eingeschickt  werden, 
werden  sie  durch  Poatnachnahme  eingezogen. 

§  34.  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehörden,  die  ihren  Sitz 
in  Berlin  oder  einem  der  Vororte  haben,  die  im  Postverkehr  als 
Nachbarorte  von  Berhn  behandelt  werden,  können  behufs  Ent- 
loihung  von  Büchern  zu  amtlichen  Zwecken  auf  Antrag  Leihkarten 
erhalten. 

Die  Karten  sind  mit  dem  Stempel  der  Behörde  zu  vorsehen 
und  dienen  dem  abholenden  Boten  als  Ausweis. 

Die  Bestellscheine  sind  von  einem  verantwortlichen  Beamten 
der  entleihenden  Behörde  zu  untersclireiben  und  zu  stempeln. 

Die  vorgeschriebenen  Leihfristen  sind  auch  von  den  Behörden 
streng  innezuhalten. 

§  35.  Auswärtige  können  zum  Entleihen  von  Büchern  unter 
denselben  Voraussetzungen  wie  Einheimische  zugelassen  werden 
{§  21),  doch  wird  ihnen  eine  Leihkarte  nicht  ausgestellt. 

Die  §g  23,  24,  29,  31.  32  und  33  finden  auf  Auswärtige  mit  der 
Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Leilifrist  je  zwei  Tage  für  die  Hin- 
und  Rücksendung  hinzutreten. 

§  36.  Die  in  §  32  aufgeführten  und  die  sonst  häufig  benutzton 
Werke  werden  nur  ausnahmsweise  verschickt. 

Die  in  §  23,  1  bis  3  aufgeführten  Werk©  werden  in  der  Regel 
nur  an  eine  öffentliche  Bibliothek  geschickt,  dio  sich  verpflichtet, 
ihre  Benutzung  nur  unter  Aufsicht  zu  gestatten. 

5  37.  Nach  Orten  außerhalb  der  Provinz  Brandenburg  werden 
Bücher  nur  verschickt,  wenn  sie  in  der  dem  Besteller  zunächst  er- 
reichbaren öffentlichen  wissenschaftlichen  BibUothek  nicht  vor- 
handen sind.  Es  hegt  daher  im  Interesse  der  Besteller,  eine  Be- 
scheinigung da 'über  beizubringen. 


—     60 


Kaoh  Städten,  in  denen  Bioh  öfFeotliohe  wissenschaftliche 
Bibliotheken  befinden,  werden  nur  an  diese  und  auf  ihre  unmittel- 
bare Bestellung  Bücher  veraohickt. 

S  38.  Auswärtige  haben  besondere  Beetellacheinfonnulare  zu 
benutzen'). 

Jeder  Einsendung  von  Bestellscheinen  ist  ein  kurzes  Begleit* 
schreiben  beizufügen,  in  welchem  die  Zahl  der  Bestial  Is  che  ine  an* 
zugeben  ist. 

Für  die  weitere  Behandlung  der  Bestellscheine  gelten  die  Be- 
stimmungen des  §  13  Abs.  2  und  des  §  30. 

§  39.  Die  Hin-  und  Heraendung  geschieht  auf  Kosten  und 
Gefahr  des  Entleihers  durch  die  Post.  Für  die  Verpackung  und  den 
Tronsport  der  Pakete  nach  und  von  der  Post  erhebt  die  Bibliothek 
eine  Gebühr,  dio  bis  1  kg  20  Pf.,  bis  C  kg  30  Pf.,  bis  10  kg  40  Pf., 
bis  20  kg  50  Pf.  beträgt. 

Die  Bücher  müssen  wohlverpackt  und  mit  derselben  Wert- 
angabo, mit  der  sie  hingeschickt  wurden,  portofrei  zurückgesandt 
werden. 

S  40.  Die  Entleiher  haben  alle  von  der  Bibliothek  an  sie  ge- 
richteten Briefe  umgehend  zu  beantworten.  Postsendungen  sind 
„An  die  Königliche  Bibliothek,   Berlin  NW  7"  zu  richten. 

5  41.  Zwischen  der  Königlichen  Bibliothek  und  den  preußischen 
Universitätsbibliotheken  (einschtießlich  der  Lyzealbibliothek  in 
Braunsberg),dor  Kaiser- Wilhelras-Bibhothek  in  Posen  und  derLandes- 
liibliothek  in  Wiesbaden  besteht  ein  regelmäßiger  Leihverkehr  nach 
Maßgabe  der  Minis terialerloase  vom  27.  Januar  1893  {Zentrolblatt 
für  die  gesamte  Unterriohtaverwaltung  1893,  S.  224)  und  vom 
26.  Juli   1901. 

Die  Hauptbestimmungen  dieses  Verkehrs  sind  folgende: 

Die  Leihfrist  betragt  drei  Wochen,  für  Zeitschriften  und 
Sammelbände  ein©  Woche.  Die  Zeit  der  Hin-  und  Rücksendung 
wird  in  die  Leilifrist  nicht  eingerechnet. 

Ausgeschlossen  von  der  Versendung  sind: 

a)  auf  Seiten  der  Königlichen  Bibliothek  alle  in  der  entleihenden 
Bibliothek  vorhandenen  Bücher; 

b)  auf  Seiten  der  Universitätsbibliotheken  die  für  Lelirzwecke 
der  eigenen  Universität  unentbehrlichen  Bücher. 

Der  Benutzer  hat  für  jeden  Band  10  Pf.  zu  zahlen. 

In  dringenden  Fällen  kann  jederzeit  dio  sofortige  Rücksendung 
dos  verliehenen  Bandes  verlangt  werden. 

In  entsprechender  Weise  ist  durch  Ministerialerlaß  vom 
31,  Oktober  1897  (Zentralblatt  für  die  gesamte  Unterrichts  ver  wal- 
tung 1897,  S.  819)  der  Leihverkelir  mit  den  Bibliotheken  der  höheren 
I>eliranstalten  in  der  Provinz  Brandenburg  geregelt. 

')  Formulare  Büid  In  der  Leihstclle,  25  Stück  zu  10  P/.,  zu  liaben 
und  wardeu  aul  Verlangao  sugeBchlckt. 


—    61     — 

Auf  die  Verlängerung  der  Leihfrist  finden  die  Beatimmungen 
des  §  31  Abs.  2  Anwendung. 

§  42.  Wer  im  Wege  des  Leihverkehrs  aus  einer  der  in  §  41 
aufgeführten  Bibliotheken  Bücher  zu  entleihen  wünscht,  hat  sich 
unter  Beifügung  der  Bostellscheine  an  die  Leihstelle  zu  wenden. 

5  43.  An  andere  deutsche  und  an  auslandische  Bibliotheken 
werden  nach  Maßgabe  dos  Ministeriulerlosses  vom  8.  Januar  1890 
(Zentralblatt  für  die  gesamte  Unterrichts  Verwaltung  1890,  S.  179  f.) 
Bücher  verliehen,  soweit  die  Gegenseitigkeit  durch  ausdrückliche 
Erklärung  verbürgt  ist. 

§  44.  Umgekehrt  vermittelt  die  Bibliothek  die  Entloihung 
von  Büchern  aua  anderen  deutschen  und  aus  ausländischen  Biblio- 
theken. Dabei  sind  außer  den  Bestimmungen  des  angeführten 
Ministerialerlasses  die  besonderen,  seitens  der  verleihenden  Biblio> 
thek  gestellten  Bedingungen  maßgebend. 

Derartige  Leihgesuche  sind  an  den  zuständigen  AbteUungs- 
direktor  zu  richten. 

§  45.  Die  mit  der  Königlichen  Bibliothek  in  Verbindung 
tretenden  Bibliotheken  haften  ilir  für  die  rechtzeitige  Rücksendung 
der  entliehenen  Bücher  und  bei  Säumigkeiten  der  Benutzer  für  die 
Zahlung  der  in   §  33  beatimmten  Gebühren. 


III.  Benutzung  von  Handschritten. 

§  4fl.  Die  gedruckten  Kataloge  der  in  der  Bibliothek  vor 
handenen  Handschriften  sind  in  der  Handbibliothek  des  Großen 
Lesesaals  zu  allgemeiner  Benutzung  aufgestellt.  Im  übrigen  erteilt 
über  Handschriften,  deren  Katalogisierung  noch  nicht  beendet  ist, 
der  im  Arbeitszimmer  der  Handschriftenabteilung  diensttuende 
Beamte  Auskunft. 

§  47.  In  die  Wohnung  der  Benutzer  werden  Handschriften 
im  allgemeinen  nicht  ausgehoben,  doch  kann  der  Generaldirektor  aus 
gewichtigen  Gründen  einzelne  Ausnahmen  gestatten.  Benutzer, 
denen  eine  Handschrift  ins  Haus  verliehen  wird,  haben  sich  schriftlieh 
zu  verpöichten,  sie  nicht  in  fremde  Hände  kommen  zu  lassen  und  im 
Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  vollen  Ersatz  in  Höhe 
des  von  dem  Generaldirektor  festgesetzten  Geldbetrages  zu  leisten. 

§  48.  Die  Benutzer  sind  verpflichtet,  zum  Abdrucke  einer 
von  ihnen  benutzten  Handschrift  oder  eines  Teib  derselben  die  Zu« 
Stimmung  des  Generaldirektors  einzuholen  und  von  allen  derartigen 
Abdrucken  der  Königlichen  Bibliothek  ein  Exemplar  zuzustellen. 

1.  Arbeitszimmer. 
5  49.     Wer    das    Arbeitszimmer    der    Handachriftenabteilung 
benutzen  will,  bedarf  einer  von  dem  Abteilungsdirektor  ausgestellten 
Arboitszimmorkarte.     Auf  diese  finden  die  Bestimmungen  des  §  8 


02 


Abs    I     3  und  4  entaprecliende  Anwendung.     Jeder  Besucher  des 
Arboitkiramere  hat  sich  don  angeordneten  KontroUnmßregetn   zu 

unterwerfen.  .        .     v   .(■.,■  t. 

Für  Personen,  welche  zur  Benutzung  von  handschriftlichen 
Kurton  und  Musikhandachriften  den  Karten-  oder  Musikaliensaal 
benutzen  wollen,  genügt  der  Besitz  einer  Lesesaalkarto  (vgl.   §  8). 

§  50.  Die  zur  Benutzung  gewünschten  Handschriften  sind, 
eine  jede  besonders,  durch  einen  Bestellschein  zu  erbitten,  der  dia 
Signatur  und  den  Inhalt  der  Hnndschrift,  den  Namen  des  Benutzers 
und  das  Tagoadatum  trägt.  Darüber,  ob  die  Hondschrift  im  einzelnen 
Falle  dorn  Besteller  zur  Benutzung  verabfolgt  werden  kann,  ent- 
scheidet der  Abteilungadirektor.  Dies  gilt  auch  für  die  handschrift- 
lichen Karten  und  Musikhandschriften. 

Die  Aushändigung  der  Handschriften  hat  dor  Benutzer  in  dem 
dazu  bestimmten  Buche  durch  Namensunterschrift  zu  bestätigen. 
Nach  jedesmaligem  Gebrauche  sind  die  Handschriften  zxirückzugeben 
und  werden  bis  zur  nächsten  Benutzung  unter  Vorschluß  im  Arbeits- 
zimmer aufbewahrt,  aber  an  ihren  Standort  zurückgestellt,  wenn  sie 
länger  als  zwei  Wochen  unbenutzt  geblieben  sind. 

§  51.  Die  Benutzung  der  im  Arbeitszimmer  aufgestellten 
Handbibliothek,  die  namentlich  die  gedruckten  Handschriften- 
katnloge  onderer  Bibliotheken  enthält,  steht  jedem  Besucher  des 
Arbeitszhnmera  ohne  weiteres  frei.  Wegen  det  Benutzung  von  Hilfs- 
mitteln auß  der  Abteilung  der  Druckschriften  ist  die  Vermittelung 
des  Beamten  nachzusuchen, 

2.  Verkehr    mit    auswärtigen    Bibliotheken. 

g  52.  Handschriften  werden,  soweit  sie  nicht  von  der  Ver- 
sendung ausgeschlossen  sind,  in  der  Regel  nur  an  solche  ÖffenUiclie 
Bibliotheken,  die  sich  nach  dem  Ministerialerlaß  vom  8.  Januar  1800 
(Zentralblatt  für  die  gesamte  Unterrichtsverwaltung  1890,  S.  179) 
zur  Gegenseitigkeit  bereit  und  mit  den  Verleihungebedingungen  ein- 
verstanden erklären,  zur  Benutzung  in  beaufsichtigten  Arbeits- 
räumen verschickt.  Das  Gesuch  um  Darleihung  ist  von  der  ent- 
leihenden Bibliothek  ..an  die  KönigUche  Bibliothek,  Handschriften- 
abteilung.  Berlin  NW  V  zu  richten.  Die  Leihfrist  beträgt  ohne 
Hin-  und  Rücksendung  drei  Monate,  doch  kann  der  Generaldirektor 
eine  verliehene  Handschrift  jederzeit  zurückfordern, 

§  53.  Die  Verpackung  der  zu  versendenden  Handschriften 
erfolgt  in  einer  Holzkiste,  die  bei  der  Rücksendung  wieder  zu  be- 
nutzen ist. 

Im  übrigen  finden  auch  auf  die  Veraendung  und  Rücksendung 
von  Handsclu-iften  die  §§  39  und  40  Anwendung. 

S  54.  Gesuche  um  Vermittelung  einer  auswärtigen  Handschrift 
sind  an  den  Abteilungadirektor  zu  richten;  sie  müssen  den  Titel 
oder  wesentlichen  Inhalt  und  tunliclist  die  Seite  des  Katalogs,  in 


63 


dem  die  Hondschrift  beschrieben  ist,  sowie  die  Zeit,  für  die  sie  er- 
lieten  wird,  enthalten.  Vom  Eintreffen  der  Handschrift  wird  der 
Besteller  benachrichtigt.  Die  Handschrift  wird  ihm  nach  §  60 
Abs.  2  zur  Benutzung  verabfolgt;  etwaige  Bedingungen  dor  ver- 
leihenden Bibliothek  werden  ihm  mitgeteilt.  Die  Rücksendung 
erfolgt  nach  beendeter  Benutzung,  spätestens  sofort  nach  Ablauf 
der  Leihfrist.  Her-  und  Rückeendung  geschieht  auf  Kosten  und 
Gefahr  dos  Bcätellora. 


ly.   SchluObesthumungen. 

§  65.  Auf  Verlangen  des  Abteilungadiroktora  muß  zu  Ver- 
waltungszwecken jedes  entliehene  oder  im  Lesesaal  bonutzto  Buch 
sofort  zurückgegeben  worden.  Solche  Büclier  worden  jedoch  dem 
Benutzer  tunliclist  bald  wieder  zugestellt. 

§  66.  Benutzer,  die  gegen  diese  Benutzungsordnung  veretoDon 
oder  sich  andere  Ungehörigkeiten  zuschulden  kommen  lassen,  haben 
etwa  entstehende  Kosten  zu  ersetzen  und  für  allen  erwachsenen 
Schaden  vollen  Ersatz  in  Höhe  des  von  dem  Generaldirektor  fest- 
zusetzenden Geldbetrages  zu  leisten. 

Außerdem  können  sie  durch  schriftliche  Vorfügung  dos  General- 
direktors zeitweise  odor  dauernd  von  der  Benutzung  der  Bibliothek 
ausgeschlossen  werden,  namentlich  wenn  sie  Druck-  oder  Hand- 
schriften beschädigen,  verlieren  oder  ohne  Empfangsschein  mit- 
nehmen, oder  wenn  polizeiliche  oder  gerichtliche  Maßnahmen  gegen 
sie  veranlaßt  werden  müssen. 

Gegen  solche  Verfügungen  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung 
an  dos  Kuratorium  der  Königlichen  Bibliothek,  zu  Händen  dos  Vor- 
sitzenden (Berlin  NW  7)  zulässig. 

§  67.  Beschwerden,  welche  die  Benutzung  betreSen,  sind 
schriftlich  an  den  Genoraldirektor  zu  richten.  Gegen  seine  Ent- 
scheidungsteht binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an  das  Kuratorium 
(§  56  Abs.  3)  offen. 

§  68.  Diese  Benutzungsordnung  tritt  an  Stelle  der  bisherigen 
um  1.  April  1905  in  Kraft. 

Die  auf  Grund  der  bisherigen  Benutzungsordnung  auegestellten 
Benutzungskarten  aller  Art  verlieren  mit  dem  l.  April  1905  ihre 
Gültigkeit. 

Vom  L  März  1905  ob  werden  bereits  auf  Grund  dieser  Be- 
nutzungsordnung Lesesaal-,  Leih-  und  Arbcitszimmerknrten  für 
das  nächste  Rechnungsjahr  ausgostollt. 


Universität  Berlin. 


stud.  med.  .  tnOUM^.  4     "c/'  /7-f4i  a  t  t^t  t 


m 


Inhaltlicher  Auszog 

AU»  ll>S                                                                                                                                        f 

BestimmangeD  (ttr  die  Studierenden  der  Kttnigl.  Friedricli- Wilhelms- 

UniTcrsitSt  zo  Berlin  fiber  die  Meldung  ca  den  Vorlesongen  sowie 

fiber  die  Entricbtang.  die  Stundung  und  den  ErlaS  der  Honorar- 

Gebttbren  vom   10.  März  1889. 

Das  Belegen  der  Vorlesungen  muB  von  jedem  Studierenden 
in  der  Qnästnr  persönlich  bewirkt  werden  (§  2). 

Das  Anmeldebuch  darf  den  Lehrern  nicht  eher  vorgelegt              ? 
werden,    bevor    der   Quästor    seinen   Vermerk    in    demselben 
gemacht  hat  (§3). 

Die  Rückzahlung    einmal   bezahlten  Honorars   sowie    der 
Gebühren   darf  seitens  der  Quästur   nur  erfolgen,    wenn  die 
betreffende  Vorlesung    nicht    zustande    gekommen    ist    oder 
nicht  in  der  angekündigten  Zeit  gehalten  wird.  —  In  dringenden, 
zu  Anfang  des  Semesters  eintretenden  Ausnahmefällen   kann 
der  betreffende  Lehrer  den  Quästor  zur  Rückzahlung  ermäch- 
tigen,   wenn   zuvor   Rektor   und   Richter    den   Fall    als    dazu 
geeignet  anerkannt  haben.     Eine  solche  Rückzahlung  darf  nur 
während  des  laufenden  Semesters  erfolgen  (§  10). 

No.    ■^f'f^i   fi^    der  Matrikel. 

Königliclie  Friedricli-Wilheliiis-UiiiYersitåt  zu  Berlin. 

Anmeldebuch 

dei  studierenden  der  Medizin  ^^(iM-t^A.ai^XCe^A^tH^^ 

(Vor-  und  Zuname) 
aus    (G.b„r,sor„                   \.   'V-tk/l^  Je^^  f 

er."'!!"..)                          ^  c/£l/ty  64*^1^ 
Medizinische  Fakultät 

Immatrikuliert  am ^.Tx-.M^^ffvU/l^ 19<^- 

Auszug 


Vorschriften  für  die  Studierenden  auf  der  Königlichen 
Friedrich -Wilhelms -Universität  zu  Berlin, 


(Von   den  Vorlesuiigeu.) 

§  12.  Die  Annahme  von  Vorlesungen  soll  innerhalb  der  ersten 
sechs  Wochen  nach  dem  vorgeschriebenen  Anfang  des  Semesters 
erfolgen. 

Für  spätere  Annahme  ist  die  nur  auf  nachgewiesene  ausreichende 
Entschuldigungsgründe  zu  erteilende  Erlaubnis  des  Rektors  erforder- 
lich.   Diese  Erlaubnis  ist  in  das  Anmeldebuch  einzutragen. 

§  13.  Wer  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  (§  12) 
mindestens  eine  Privatvoiiesung  gehörig  angenommen  hat,  kann 
entweder  aus  dem  Verzeiclmis  der  Studierenden  gestrichen  oder  im 
Wege  des  Disziplinarverfahrens  wegen  Unfleißes  mit  Nichtanrech- 
nung  des  laufenden  Halbjahres  auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit 
und  im  Wiederholungsfalle  mit  Entfernung  von  der  Universität 
bestraft  werden. 

§  14.  Binnen  der  im  §  12  vorgeschriebenen  Frist  haben  sich 
ferner  die  Studierenden  bei  den  betreffenden  akademischen  Lehrern 
persönlich  zu  melden  und  sie  um  Eintragung  ihres  Namens  und  des 
Datums  der  Meldung  in  die  dazu  bestimmte  Spalte  des  Annielde- 
buches  zu  ersuchen.  Wer  durch  besondere  Gründe  an  der  recht- 
zeitigen Meldung  verhindert  worden  ist,  hat  dieselben  dem  Rektor 
nachzuweisen,  welcher,  wenn  er  die  Verspätung  entschuldigt  findet, 
darüber  einen  Vermerk  in  das  Anmeldebuch  einträgt. 

Fehlt  ein  solcher  Vermerk,  so  wird,  wenn  nach  dem  von  dem 
Dozenten  eingetragenen  Datum  die  Meldung  später  als  vorgeschrieben 
erfolgt  ist,  über  die  Vorlesung  kein  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis 
aufgenommen. 

§  15*).  Innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  vor  dem  vorge- 
schriebenen Schlüsse  des  Semesters  haben  sich  die  Studierenden  bei 

•)  §  15  ist  in  betreff  der  Vorlesungen  versuchsweise  aufgelioben.  Für 
Übungen  aller  Art  bleibt  die  Abmeldung  dagegen  obligatorisch. 


den  Lehrern,  deren  Vorlesungen  sie  hören,  abermals  persönlich  zu 
melden  und  sie  um  Eiutragiiiig  ihres  Namens  und  des  Datums  in 
die  für  die  Abmeldung  bestimmte  Spalte  des  Anraeldebuches  zu 
ersuchen. 

Zu  einem  früheren  Termine  darf  die  Abmeldung  nur  erfolgen, 
wenn  in  das  Anmeldebuch  die  besondere  Erlaubnis  des  Rektdfs  ein- 
getragen ist  oder  die  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Meldung  zum 
Abgange  von  der  Universität  und  über  die  Zahlung  der  Abgangs- 
zeugnisgebühren vorgelegt  wird. 

Wenn  die  Abmeldung  einer  Vorlesung  wegen  Abwesenheit, 
Krankheit  oder  Tod  eines  Lehrers  nicht  rechtzeitig  vorgenommen 
werden  kann,  so  ist  sie  innerhalb  der  oben  bezeichneten  Frist  bei 
dem  Dekan  der  betreffenden  Fakultät  zu  bewirken. 

Ist  der  Studierende  ohne  sein  Verschulden  an  der  Innehaltung 
der  Abmeldefrist  verhindert  worden,  so  hat  er  dies  dem  Rektor 
nachzuweisen  und  ihn  um  Eintragung  eines  die  nachträgliche  Ab- 
meldung gestattenden  Vermerks  in  das  Anmeldebuch  zu  ersuchen. 

Ist  die  Abmeldung  unterblieben  oder  nach  Maßgabe  der  vor- 
stehenden Vorschriften  zu  früh  oder  zu  spät  erfolgt,  so  wird  über 
die  Vorlesung  kein  Vermerk   in  das  Abgangszeugnis  aufgenommen. 

^  16.  Verliert  ein  Studierender  sein  Anmeldebuch,  so  wird 
ihm  zwar  ein  neues  Exemplar  gegen  eine  nur  bei  nachgewiesenem 
zufälligen  Verlust  durch  den  Rektor  nachzulassende  Gebühr  von 
20  Mark  ausgefertigt;  über  die  Vorlesungen  jedoch,  für  welche  die 
vorschriftsmäßige  Anmeldung  und  Abmeldung  nicht  mehr  nach- 
gewiesen werden  kann,'^^wird  ein  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis 
nur  aufgenommen,  wenn  ihr  Besuch  dem  Studierenden  von  dem 
betreffenden  Dozenten  bescheinigt  wird. 


Nach  den  Bestimmungen  in  der  Mi  niste  dal  verfügan;^  vom  20.  September  1829 
bat  joder  Studierende  während  der  Vorlesung  nur  denjenigen  Platz  in  dem  Hör- 
saale einzunehmen,  welchen  die  ihm  von  dem  betreffenden  Lehrer  gegebene 
Nummer  in  dem  Anmeldebuche  bezeichnet,  und  zwar  das  ganze  Semester  hin- 
durch. Auch  soll,  wenn  ein  Studierender  verhindert  wird,  einige  Tage  oder  länger 
an  den  Vorlesungen  teil/.unehmen,  kein  anderer  befugt  sein,  von  dessen  Platz 
unter  irgendeinem  Verwände  Besitz  zu  nehmen. 


5,—  M.  Auditoriengeld 

5, —   „    Inatitutsgebühr 

2,—   „    Ak.  Kranic.-Kasse    I    bezahlt. 

0,50    „    Studentenfonds 


Sa.   12,50  M. 


y,l  Semester.    Von  /^  <^^^     19  ^         bis ,^^7  t^lk:^      19 -^^^ 


Lfd. 
Nr. 


Lehrer  und  Vorlesungen 


Bei  Herrn 


'S^ 


ij^a/iH-t-t-t'e-'  ati^  v/{ui^Åeiyi. 


Bei  Herrn     ',/^U^/.  (Ma/h^iO 


Bei  Herra      '</^€^,    /^C^M^^eA^ 


Bei  Herrn    i^i<^  l^A{»^ 


Beiilerrn      '//i^.      "d^-^Åm^      . 


Bei  Herrn     S^i/^.     ^'Ti^e^tA) 


Bei  Henn      J%t^-    .ÄtO^d^ 


UAA£yUMj 


Bei  Herrn 


Bei  Herrn 


10. 


Bei  Herrn 


Eigenhändige  Einzeiehnung  der  Lehrer: 
Anmeldung Datum Abmeldung'^) 


1 


M^^^j  ^ 


t(i/|VTa^ 


^m 


i.ir\ 


"1 


< 


■'//' 


iyikni 


Diituii 


^^ 


*),Di6  Abmeldung  bleibt 
für  Übungen  aller  Art  obli- 
gatorisch. 


Platz- 
Nummer 


^^2. 


/// 


A/ 


.  AuditOjEM^^Td 

2,— .  tfi.'iATc.^i^ink.. Kasse 
0,-60  „    StudentSl^^s 


6,  —  M.  Audit.  Odd 
6,  —  IL  Inrtit  Grb.' 
,2. MM.  EiU.  GlU 
^■§,-14.  AM.  Kia.ik,  1^, 
0,  60  U.  Stud.  Fd^. 


\ 


4-1  Vi 


JT"  Semester.    Von  _-/^.    <^<^'^      19 /i!?^ 


Lfd, 
Nr. 


Lehrer  und  Vorlesungen 


Bei  Renn .  Ai^i-É.4/.aifM'. 

Bei  Herrn    ^^i4>/.-  %/i^yet 


% 


10. 


Bei  Herrn    Zi^  Yfi/cåyfA 
Bei  Herrn  J t^..  .^J^äk4g/cA*:■t/- 


Bei  Hen-n    <  <^     «/^«-fe^i«?. 


BeiHerrä^^^  ~ 

Bei  Herrn      ,^1^^  •^*^//a^ 


Bei  Herrn 


Bei  Herrn 


Bei  Herrn 


J/^ 


^^ 


Vermerk  des 


ii\m.!n-/;i;,i[ 


l.G.APh,  J 


bis     ^  t^fpto-i^  19  /Ä' 


AnmelduDg 


Eigenhändige  Einzeichnung  der  Lehrer 


ß 


a-.>-4<A/- 


i'o 


7^ 


*)_Die  Abmeldung  bleibt 
für  Übuogen  aller  Art  obli- 
gatorisch. 


5,—  M-  AudiloricngGld 
6,—    ,,    InafttutsgebUhr 
2,:^  „    Ak.  K^t-Kasse 
■rO,50   „    Studentenl 


Sa.   12,60  M. 


Lfd. 

Nr. 


10. 


6,  —  M.  Ana».  Geld 
fl,  -  iL  Instit  Gob. 

27—  M.  AkaJ.  K.aiik.  K. 

M.    Semester.    \o\l    m  ^KdfHn,  mM 


.5:.l  )J!. 


Lehrer  und  Vorlesungen 


Bei  Herm  Ä^'  Msa^^^^O, 


Bei  Henn     ^hß^-     C^i^rJymt/^ 


4 


/ 


Bei  Herrn     l%(/f.   t/H^ c(e^  o/oän- 


Bei  Herrn     '^^l^.  SoMltM/^M 


Tif 

Bei  Herrn     "-* 


^ 


1 


U^ 


gU4. 


^tkß,'i. 


T^ 


Bei  Herrn    /   ■!'/.     /Mi^^ 
Bei  Herrn     J^W.  yflMutV"^ 


Bei  Herrn 


Bei  Herrn 


Bei  Herrn 


;/- 


#7 


Vermerk  des  Quästois 


h 


bis    JKi/nam,      19  /fi 


Eigenhändige  Einzeichnung  der  Lehrer: 
Anmeldung Datum Abmeldung*) 


^^^*yic^ 


#1 


Inlurui 


\J\}jwv.JJ^^^ 


A 


^./^'f-*^ 


'^^ifici 


^^^$i— »^^ 


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'yg^^i^l^^f^ 


riatz- 
Nummer 


//^~ 


if.  If 

// 


^^^^ 


")  Die  Abmeldung  bleibt 
für  Übungen  aller  Ärt  obli- 
gatorisch. 


5,—  M.  Audiioiiengeld         » 
5,—    „    Institutsgebühr 
2,—    „    Ak.  Krank.-Kasse         bezahlt. 
0,50   „    Studentenfonds 
Sa.  12,50  M. 

Semester. 

Von                            19 

bis                        19 

LW. 
Nr. 

Lehrer  und  Vorlesungen 

M. 

Vermerk  des  Quästors 

^ 

Eigenhändige  Einz 
Anmeldung                 Datum 

eichnung  der  Lehrer: 
Abmeldung*) 

Datum 

Platz- 
Nummer 

1. 

Bei  Herrn                                    

2. 

Bei  HeiTii 

3. 

Bei  Herrn 

4. 

Bei  Herrn 

5. 

Bei  Herrn                         

' 

' 

6. 

7. 

Bei  Herrn 

' 

8. 

Bei  Herrn 

1 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn 

*)  Die  Abmeldung  bleibt 
für  ÜbuDgen  aller  Art  obli- 
gatorisch. 

5, —  M.  Auditoiicngeld  . 

5,—    „    Institutsgebühr 

2,—    „   Ak.  Krank.-Kasse    '    bezahlt. 

0,50   M    Studentenfonds 


Semester. 

Von 

19 

Ms 

19 

Lfd. 

Nr. 

Lehrer  und  Vorlesungen 

M. 

Vermerk  des  Quästors 

Eigenhändige  Einzeichnung  der  Lehrer: 
Anmeldung              |    Datum   |            Abmeldung*)             !    Datum 

Platz- 
Niiinnier 

1. 

Bei  Herrn 

2. 

Bei  Herrn 

3. 

Bei  Herrn 

' 

4. 

Bei  Herrn                                       

5. 

Bei  Herrn 

1 

6. 

Bei  Herrn                         

1 

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn 

*)  Die  Abmeldung  bleibt 
für  Übungen  aller  Art  obli- 
gatoiisch. 

5,—  M.  Auditoriengeld  \ 

6,—  ,t    Inatitutsgebühr  I 

2,—  „    Ak.  Krank.-Kasse  [    bezahlt. 

0,50  „    Studentenfonds 


Sa.    12,50  M. 


Semester. 

Von 

L      .  .. 

19 

_    Ms                              19 

Lfd. 
Nr. 

Lehrer  und  Vorlesungen 

JI. 

Vermerk  des  Quästors 

Eigenhändige  Einz 

Anmeldung               |    Datum 

eichnung  der  Lehrer: 

Abmeldung*)                  Datum 

Plutz- 
Numuiei* 

Bei  Herrn    

1. 

2. 

Bei  Herrn 

3. 

Bei  Herrn 

4. 

Bei  Herrn 

5. 

Bei  Herrn 

6. 

7. 

Bei  Herrn   

8. 

Bei  Herrn 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn 

*)  Die  Abmeldung  bleibt 
für  Übungen  aller  Art  obli- 
gatoiisch. 

5, —  M.  Auditoriengeld 

5,—  „    Institutsgebiihr 

2,—  „    Ak.  Krank.-Kasse 

0.60  „    Studentenfonds 


Sa.    12,50  M. 


Semester. 

Von 

19 

bis 

19 

Lfd. 

Nr. 

Lehrer  und  Vorlesungen 

M. 

Vermerk  des  Quästors 

Eigenhändige  Einzeichnung  der  Lehrer: 
Anmeldung                   Datum   |             Abmeldung*) 

Datum 

Platz- 
Nummer 

1. 

Bei  Herrn 

2. 

Bei  Herrn 

3. 

Bei  Herrn 

4. 

Bei  Herrn 

Bei  Herrn 

5. 

6. 

Bei  Herrn 

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn 

•),Di6  Abmeldung  bleibt 
für  Übungen  aller  Art  obli- 
gatorisch. 

5,—  M.  Audiloriengeld  . 

5,—  „   Institutsgebühr 

2,—  „    Ak.  Krank.-Kassc  j    bezahlt. 

0,50  1.    Studentenfonds  | 


Sa.   12,50  M. 


Semester. 

Von 

19 

bis 

19 

Lfd. 
Nr. 

!                Lehrer  und  Vorlesungen 

^r. 

Vermerk  das  Quästors 

Eigenhändige  Einzeichnung  der  Lehrer: 
Anmeldung                  Datum                Abmeldung*) 

Datum 

Platz- 
Numnioi 

1. 

Bei  Herrn                         

2. 

Bei  Herrn                    

3. 

Bei  HeiTn 

4. 

Bei  Herrn 

5. 

Bei  Herrn 

i 

6. 

Bei  Herrn                                    

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn 

j 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn 

i 

•)_Di6  Äbmeldimg  Ijleibt 
fur  Übungen  alier  Art  obli- 
gatorisch. 

5,—  M.  Auditoriengeld  . 

5,—   „   Institutggebühr 

2,—   „    Ale.  Kranlc.-Kasae     J    bezahlt. 

0,50   ,1    Studentenfonds 


Sa.   12,50  M. 


Semester.    Von 


19 


bis 


19 


Lfd. 

Nr. 

Lehrer  und  Vorlesungen 

M. 

Vermerk  des  Q„»stors                                          Eigenhändige  Einzeichnung  der  Lehrer: 

Anmeldung              !    Datum   |             Abmeldung*)             i    Datum 

Plalz- 

NiiiunieT 

1. 

Bei  Herrn 

2. 

Bei  Herrn 

3. 

Bei  Herrn 

4. 

Bei  Herrn 

5. 

Bei  Herrn 

6. 

Bei  Herrn 

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn 

*)  Die  AbmelduDg  bleibt 
für  Übungen  aller  Art  obli- 
gatorisch. 

5,—  M.  Auditoriengeld  , 

5,~   ,,    InsülulsgebUhr 

2,—   „   Ale.  Krank.-Kasse  [    bezahlt. 

0,50  „    Studentenfonds  I 


Sa.  12,50  M. 


bis 


19 


LH. 

Nr. 

Lehrer  und  Vorlesungen 

u. 

Vermerk  des  Quästors 

Eigenhändige  Einz 
Anmeldung              |    Datum 

eichnung  der  Lehrer: 

Abmeldung*)             ,    Datum 

Platz- 
Niiminet' 

1. 

Bei  Herrn 

2. 

Bei  Herrn 

3. 

Bei  Herrn 

4. 

Bei  Herrn 

! 

i 
1 

5. 

Bei  Herrn 

6. 

Bei  Herrn 

7. 

Bei  Herrn 

8. 

Bei  Herrn 

9. 

Bei  Herrn 

10. 

Bei  Herrn 

•)  Die  ÄbmelduDg  bleibt 
für  Übungen  aller  Art  obU- 
gatoiiscb. 

Translatlo  n 


Chirurgische  aniversittttsklinik 


iiel,   Jaauaiy  16,   192i>. 


Lear  Sir, 

Dr.   Hellman^i  has  submitted  you  my  long  certificate  to 
Which  I  have  but  little  to  ad.,    i  have  known  her  for  twelve  years 
for  eleven  years  of  w  i  ch  she  ht^s  been  assistant-surgeon  of  ay        ' 
hosi  ital.   i3he  is  a  perfectly  iv^liable  surgeon,   to  wr.cse  oare 
everything  can  be   entrusted,    including   the  very  largest  operations 
for  sae  has  acquired  a  .ery  great  knowledge  and  has  an  exceptional' 
inborn  .billty  together  with  lov^er  to  Bake  rai-id  decisions  and  to 
keej,  cool  in  emergencies,   hr.  Hellmann  ta^es  pleasure   in  taking 
decisions  and  in  her  resi-onsibillty,   a  factor  w^ich  leads  the 
surgeon  to  act  correcUy  in  cooi-licated  situations  in  w.-iich  a 
decision  is  required,   provided  he  also  has  the  necessary  co^^scient- 
iousness  and  reserve  which  ore  just  as   important  to  hi«,  knowing 
t  is,   1  have  deliberately  accorded  Dr.  Hellmanii  the  highest  praise 
I  ao  so  with  conviction,   because   I  know  her  not  only  as  a  surgeon 
and  a  physician  but  also  personally.  luring  the  holidays  she  has 
repeatedly  carried  out  the   duties  of  the  surgeon  of  the  Hameln 
district  hospital;    she   is  generally  liked   there,   ana   she  under- 
takes successfuiay  the  biggest  and  often  unusual  operations  which 
proves  that   she  is   a  fully  qualified  surgeon  equal  to  every  task, 
-.-.hat  may  distinguish  Br.   Eellinann   from  all  other  can- 
didates  is  the  extensiveness  of  her  education,   besides   operative 
surgery,   she  has  a  si^ciolist  knowledge  of  X-ray  diagnosis  and 
treatiient  and  has  published  well-known  scientific  pap«a-3   on  t  lis 
subject,   ohe   is,   further,   an  expert  on  diseases  of  the  bladder 
aal   the  kidn.ys  and  on  the  veiy  complicated  exaaiinations  of  tnose 
organs,   so  often  necessary,   ^"inally  she  has  for  a  long  time  been 
in  full  charge  of  the  orthopaedic  ward  for  children. 

i  Should  especially  like  to  praise  l;r.  nellmann's 
trustworthiness   and  her  kindness  towards  her  patients.  Whoever 
you  ask   ,    in  whatever  class,    there   is  but  one  voice   in    .iel     a 
voice   of  gratitude  and  appreciation. 


You  msi^ave  some  doubts  about  Äi^ii^  '^^  vacant 
position  at  your  hosfital  to   a  woman  surgeon;    there  have 
hitherto  been  but  few  female  surj^eons,   so   1  should  like   to 
say  once  a^aln  that  besides  her  woman's  chareAter  Dr.   Hell- 
manc  iossesses  the   virtues  necessary  for  a  sui^eon;    clever- 
ness,   »iuick   intellectual  grasp,   a  lower   of  decision,   resj.ons- 
ibility,  wide  icncwledge   of  both   a  practical   ar.d  a  theoretical 
kind,  definite   inborn  ability,   experience   is  operating,   and 
finally  an  extraord:nariüy   extensive   knowledge   and  education. 

i   am  q^uite  convinced  that  you  cculd  not   find  an^ 
surgeon  better  fitted  for  your  hospital  and   that  JUr.   Hell- 
nomi  will  satisfy  both  you  and  year  patients   in  every 
respect. 

I'ours  respectfully 


;sianed):   i^nschatvs 
aeh.  Uedizinalrat . 


Translation  . 

Chirurgische  Universitätsi-iltaik.  Kiel,  Januiiiy  16,   lyüi». 

Ijear  Sir, 

Dr.  Hei: man.,  has  submitted  you  cy  long  certificate   to 
which  i  have  hut  little  to  aau.   I  have  known  her  Tor  twelve  years, 
for  eleven  years  of  w  ich  she  häs  heen  assistunt-siirgeoD  of  sy 
hospital.   She  is  a  perfectly  reliable  sursecn,   to  w: cse  oare 
everything  can  be  entrusted,    including    the  very  largest  oisrutions, 
for  she  has  acijuirel  a  very  j^reat  knoffled^t   ana  has  an  eicei,ticnal 
inborn  iibillty  together  with  i-ov/er  to  cake  rej-id  decisions  ^ad  to 
keep  ccol  in  emergencies.   I.r.   Eellnann  ta/.es  pleasure   in  taiin^ 
decisions  ana  inner   resionsibility,    a  factor  w^ich  leads  the 
surgeon  to  act  correctly  in  ccai-iioated  situations  in  w.,ich  a 
decision  is  required,  j-rovided  he  also  has  the  necessary  e&uscieat- 
iousness  and  reserve  wtiich  are  Jiist  as   imiortant  to  jüa.   Knowing 
t  .is,   i  have  deliberately  accorded  Dr.  Hellmann  the  higiiest  praise. 
1  do  so  with  conviction,  because  1  know  her  not  only   as  a  sui^oo 
and  a  j-hysician  but  also  personally.  Turing  the  holidays  sl^e  has 
repeatedly  carried  out  tie  duties  of  the  surgeon  of  tte   Haaeln 
district  hospital;   she   is  generally  liked  there,   txai  she  undsr- 
taiies  suucessfully  the   bissest  and  often  unusual  operations  which 
proves  thut   she  is   a  fully  qualified  surgeon  equal  to  every  task, 
v.hat  may  distinguish  tr.  Eellnann  frcm  all  other  can- 
didates  is  the  exteiisiveness  of  her  education.   Besides  operative 
suTe^ery,   she  has  a  SieciJ.ist  .tnowledgo  of  X-ray  diagnosis   and 
tre^tiient  and  has  published  veil-known  scientific  papers  on  t-is 
subject.   c.he   is,  further,   an  expert  on  aistases  of  the  bladder 
am   the  kidncys  and  on  the  veiy  complicated  exaniinations  of  tüiose 
organs,   so  often  necesstjy.  finally  she  has  for  a  long  time  bsi-n 
in  fu3.1  charge  of  the  orthopaedic  ward  for  children. 

I   should  especially  like  to  praise  Lr.  Hellmann' s 
trustworthiness   and  ner  ilndness  towards  her  patients.  V.hoever 
you  ask  ,   in  whatever  class,   there   is  but   one  voice   in    viel,   a 
voice  of  gratitude  and  appreciation. 


=  ^  = 

You  aaoi'iiave  some  doubts  uboat  e>lv^..^  : —  vaueait 
i-osition  ut  your  hospital  to  a  woman  surgeon;    there  iiave 
hitherto  Xtuen  but  few  fecale  sur^jecns,   so  1  should  lilce  to 
say  once  ai;uin  that  besides  her  wcmun's  charafeter  Er.   Hell- 
mann possesses  the  virtues  necessRry  for  a  surgeon:    clever- 
ness,  «iuiek.  intellectual  grasp,   a  j-ower   of  decision,   respons- 
ibility, wide  kncwled^e   of  boLn  fc  iraetical   a.  d  a  theoretical 
kind,   dofjnite   inborn  aliüity,    axjerience    in  cierating,   and 
finally  an  extraordinarily  f.xtenBive    'cowled^je   and  education. 

i  as  q,ulte  convinced   tioat  ycu  cculd  not   find  any 
sur^ieon  betler  fittea  for  your  hoa^itol  and  that  i>r.   Hell- 
marm  will  satisfy  both  you  and  yrur  x-^tients   in  every 
resi«ct . 

i  ours  res^jectfully 


^  s  i.  ,ned ) ;   j  .ns  chUtz 
..  eh .   ;  :ed  ia  ir-.alrat . 


T_x_u_a_§_l  a  t  i   o  a    . 


Lr.&e..    '  .H.    Petersen 

„i.ecit-1  i-hysioian  for  surgery, 

ortnoi-tiedico   w.n  rflntgenoloiar . 


iameln,  veciiiiit 


li>«.-t. 


1,-uring  ay  absence  frcns  l.n^at  25  to  Octotier  l,19'i3 
aal  from  SepteBboi-  10  to  October  12,   1924,  Dr  .med.   Johanna  Hell- 
mann  has  undertaken  duties  for  ne  both   in   the  nanateaeot  of  the 
surtiicai,  v/ard  of  the  district  hospital   in  this  town  and  in  my 
i-rivate  practice,   and  has  proved  completely  e^ual  to   the  task 
in  every  respect.    3ha  hud  occasion  tc  carry  out  numeroios  paj  or 
0i,e rations,   and  she   obtained  muny  splendid  successes ,   The  patients 
had  every  reason  to  be  extreiKly  grateful  to  her,   and  she  w.iS 
soon  reés^rded  with  the  utmost  respect  aEd  appreciation  by  the 
nursin^i  staff. 

On  the   strength  of  my  knowledge  of  her,    1  believe 
Lr.   Hellmann  to  be  eminently  fitted  to  be  placed  in  caar^e  of 
a  hospit  1  or  of  a  hospital  ward. 


(Piitpied):    Dr.   fi.H.    Petersen 
Directing  sur^ipon  of  the   surgical 
ward  of  the  district  hospital  of 
Hameln. 


T  r  a  a  8  1  a  t  1   c  n 


Er. CO..    ' .U.    Petersen 

:^l,eciul  ihyaicion  for  su&ery, 

crtocj-uedjcs   ui.d  rönt^jenoloar . 


.:..^,   iecc-abi^r  t,   l><:-4. 


liuring  my  absence  from  Au^st  25  to  October  1,19^3 
and  from  September  10  to  October  12,   1924,  Ur.med.   Joiiaiina  Hell- 
aanii  h^s  undertaken  duties  for  ae  both  in  the  aiiJQei(ieme  nt  of  the 
surgical  ward  of  toe  district  hosiital  in  this  town  and  in  my 
private  practice,   and  has  prove!  completely  equal  to  the  tasit 
in  every  resi-eet.   Sha  hud  occasion  to  carry  out  numerous  pajcr 
operations,   and  she   obtained  many   splendid  successes.   The  j-atients 
had  every  reason  to  be  extrenw  ly  fateful  to  her,   and  she  w^s 
soon  regtrded  with  the  utmost  respect  ara  appreciution  by  the 
nursing  staff. 

On  the  strength  of  my  ltiiowlede,e  of  ner,   X  believe 
jr.   Hellmanri  to  be  eminently  fitted  to  be  placed  In  onar^e  of 
a  hospit  1  or  of  a  hospital  ward. 


(Signed):  l>r.  O.H.  Petersen 
lireotint,  surj^eon  of  the  suxéical 
ward  of  the  district  hosi- itul  of 
Hameln. 


Nachwort  zu  Dr.Hellmeirms  Biographie. 


Dr. Johanna  Hellmann's  kurze  Selbstbiographie  entstand  im  Jahre 
1975  auf  Anregung  von  Dr.  Hellstedt  (  sh. Anlage)  und  wurde  auf 
deutsch  geschrieben.  Der  Bericht  ist  1977  in  den  Mitteilungen  der 
Deutschen  Gesellschaft  für  Chirurgie   erschienen  (sh. Anlage)  und 
wurde  von  Sophie  HellmEinn  um  diese  Zeit  ins  Englische  übersetzt. 
Die  englische  Version  ist  dann  in  dem  Buch  "Women  Physicians  of 
the  World"  editor  L. McGregor  Hellstedt,  Mc.Graw  Hill  1978  in 
New  York  erschienen. 

In  der  Selbstbiographie  ist  erwähnt, dass  Dr. Hellmann  noch  im  Jaiire 
1975»  d.h.  in   ihrem  86ten  Lebensjahr  Sprechstunde  in  Stockholm 
abhielt,  sowie  in  einem  kleinen  Ambulatorium  in  ihrem  Haus  auf 
Lidingö  täglich  Patienten  empfing.  Zu  dieser  Zeit   waren  die  in 
ihrer  Biographie  genannten, privaten  Krankenhäuser  in  staatliche 
Regie  Obergegangen,  und  Dr. Hellmann  hatte  aufgrund  ihres  hohen 
Alters  dort  keinen  Zugang  mehr  und  konnte  daher  keine  grösseren 
Operationen  ausführen.  Sie  gab  dann  ihre  Konsultationsräume  in  der 
Stadt  auf  und  arbeitete  als  praktischer  Arzt  in  ihrem  Haus  auf 
Lidingö,  Ihre  Patienten  mussten  für  chirurgische  Eingriffe,  Rönt- 
gen— oder  Laboratoriums-Untersuchungen  in  ein  Krankenhaus  oder  eine 
Spezialklinik  überwiesen  werden.  Trotzdem  war  Dr. Hellmann  als 
hervorragender  Diagnostiker  iind  "Seelsorger"  -  die  für  ihre  Patienten 
stets  genug  Zeit  hatte  -  sehr  gesucht. 

Zum  Boten  Geburtstag  ^«jrde  ihr  von  der  Deutschen  Bundesrepublik 
eine  Auszeichnung  verliehen  in  Anerkennung  ihrer  Verdienste  als 
Vertrauensarzt  bei  der  Deutschen  Botschaft  in  Stockholm  (sh. 
letzten  Abschnitt  ihrer  Biographie),  Der  Bundespräsident  Heinemann 
hat  ihr  während  seines  Besuches  in  Schweden  diesen  Orden  persön- 
lich überreicht. 

Im  Laufe  des  Jahres  198O  Hessen  ihre  Kräfte  nach,  anfangs  1981 
musste  sie  sich  einer  Operation  unterziehen  und  konnte  sich  davon 
nicht  mehr  erholen.  Sie  starb  am  30  August  I98I  im  Alter  von 
92  Jahren. 


Wie 


2. 


Wie  ebenfalls  aus  ihrer  Selbstbiographie  hervorgeht,  hat  Dr. 
Hellmann  eine  von  deutschen   Eltern  in  Stockholm  geborenes 
Madchen  adoptiert  und  hat  bestimmt , dass  diese  Adoptivtochter  die 
Alleinerbin  ihres  Nachlasses  ist.  Diese  Tochter  wohnt  z.Zt,  in 
Deutschland  und  ihre  Adresse  ist  mir  nicht  bekannt. 

Die  meisten  Dokumente  betr.  die  Hellmann-Kromwell ' sehen  Familien, 
die  ich  hiermit  dem  Leo  Baeck  Institute,  N.Y,  zur  Verfügung  stelle, 
wurden  mir  von  einer  Freundin  von  Dr.  Hellraann  zugeschickt,  die 
die  Auflösung  des  Haushaltes  auf  Lidingö  leitete.  Es  stellte  sich 
heraus,  dass  Dr. Hellmann' s  Adoptivtochter  dafür  kein  Interesse 
hatte. 


Kopenhagen,  im  MSrz/O.982. 


Hilde  Levi,  dr.phil. 


TraneXatlon. 


Chlrurglaoh«  UnlveraltStskllnlk 


Kiel,  January  16,  1925. 


Dmu>  Sir, 

Dr.Hellmann  has  submlttsd  you  my  loju;  certificate  to 
which  I  have  but  little  to  add.  I  have  known  her  for  twelve  years, 
for  eleven  years  of  which  ehe  has  been  aaalstant-surceon  of  my 
hospital.  !3he  Is  a  perfectly  reliable  Burgeon,  to  whose  oar« 
«verythlna  can  be  entrusted,  Includlne  the  very  largest  operations, 
for  She  has  acquired  a  very  sreat  knowledge  and  has  an  exceptional 
Inborn  ability  together  with  power  to  make  i»pld  decisions  and  to 
keep  oool  In  emerRenoles.  Dr.Hellmftnn  takes  pleasure  In  taking 
decisions  and  In  her  responsibility,  a  factor  which  leads  the  sur- 
geon to  act  correctly  in  complicated  situations  In  which  a  decision 
Is  required,  provided  he  also  has  the  neoes8ax7  coneclentlousneoa 
and  reserve  which  are  Just  as  Important  to  him.  Knowing  this,  I 
have  deliberately  accorded  Dr.Hellmann  the  highest  praise.  1  do  so 
with  conviction,  because  I  know  her  not  only  as  a  surgeon  and  a 
physician  but  also  personally.  During  the  holidays  has  at»   repea- 
tedly carried  out  the  duties  of  the  surgeon  of  the  Hameln  district 
hospital;  she  Is  generally  liked  there,  and  she  undertakes  success- 
fully the  blgf-^st  and  often  unusual  operations  which  proves  that 
she  Is  a  fully  qualified  surgeon  equal  to  e»ery  task. 

What  nay  dlstlnKulsh  Dr.Hellmann  from  all  other  candida- 
tes is  the  extenslveneaa  of  hor  education.  Hesldea  operative  aur- 
gery,  ahe  haa  a  apeclallat  knowledge  of  x-ray  diagnosis  and  treat- 
ment and  haa  published  well-known  eclentlflc  papers  on  thla  aub- 
Ject.  She  la,  further,  an  expert  on  dleeaaea  of  the  bladder  and  the 
kidneys  and  on  the  very  complicated  examlnatlona  of  those  oi^ns 
■o  often  neweaaary.  finally  she  haa  for  a  Ion«;  time  been  In  full 
charge  of  the  orthopaedic  ward  for  children. 

T  would  sBoeolally  like  to  praise  Dr. Hellmann 's  trust- 
worthiness and  her  kindness  towards  her  patients,  whoever  you  ask, 
in  whatwer  cIrbb,  there  la  but  one  voice  In  Kiel,  a  voice  of  gra- 
titude and  appreolatlon. 


you  may  hav«  sobm  doubts  about  giving  th«  vacant 
poaltlon  at  your  hospital  to  a  woman  aurs«on;  ther«  have  hltharto 
baen  but  few  female  surBoons,  ao  I  should  ^llce  to  say  onoe  a^ln 
that  besides  bef  woman'd  oharacter  Ur.Hellmann  possesses  the 
Tlx*tue8  neoessary  for  a  surgeoni  olevemasSt  qulok  intelleotual 
grasp»  a  pa(br  of  daclslont  responsibility«  wide  knowledge  of  both 
a  praotloal  and  a  theoretloal  kind,  definite  Inborn  ability,  ex- 
perience in  operating!  and  finally  an(i  extraordinarily  extensive 
knowledge  and  eduoatlon. 

I  am  quite  oonvlnoed  that  you  oould  not  find  any 
surgeon  batter  fitted  for  your  hoepltal  and  that  Ur.Hellmann 
will  satisfy  both  you  and  your  patients  In  every  respeot. 

Yours  respeotfully 


(signed)  t  AnaotaQtz 

OeU.  Äitsdlelnalrat« 


Tranalatlon. 


Dr.  aed.  0.  H.  Petersen 

Speolal  physician  for  BurfterjTf 
oi^hopaedlOB  and  rSntgenology. 


Hameln,  Deoember  2,   1924« 


Ouxdni?  my  abaenoe  from  August  25  to  October  1,  1923  and 
froB  September  10  to  October  12,  192A,  Dr.med.  Johanna  Hellmann 
has  undertaken  duties  for  me  both  In  the  management  of  the  surgi- 
cal ward  of  the  district  hospital  In  this  town  and  In  my  private 
practice,  and  has  proved  completely  equal  to  the  task  in  every 
respect.  She  had  occasion  to  carry  out  numerous  major  operations, 
and  she  obtained  many  splendid  successes.  The  patients  had  every 
reason  to  be  extremely  gratsfva  to  her,  and  she  «as  soon  regarded 
with  the  utmost  respect  and  appreciation  by  the  nursing  staff. 

On  the  strength  of  my  knowledge  of  her,  I  believe  Dr. 
Hellmann  to  be  eminently  fitted  to  be  placed  In  charge  of  a  hos- 
pital or  of  a  hospital  waid. 

(signed) t  Dr.O.H.  Petersen. 
Directing  surgeon  of  the  surgical  «apd 
of  the  district  hospital  of  Hameln. 


!:^«(i^5&^.J((^%^,jSuy/ 


«f«  S3 


Stocknolm  'i/\2,nk 

Dear   Doctor   ilellman, 

As  Past-Precident  of  the  Women's  Medicine  International 
Association  and  as  Chairman  of  t>:e  "Project  com-nittee  (which  has  nothing 
to  do  with  the  raicing  of  money  -  on  the  contrary  it  is  concerned  with 
any  project  which  will  promote  the  lirns  of  MWIA),I  am  writing  to  you  to 
ask  you  to  help  uö  in  a  small  project  which  wo  have  in  mind  as  an  HWIA 
contribution  to  Vi'omen's  Year  1975. 

Vi'e  hove  in  Svieden  at  th?  present  time  1?  v;omen  doctors 
i.ijii,  1  V   or  earlier.  MWIA  would  like  v^-;ry  much  to  have  a  sl-.ort  history 
of  their  baokpround,  their  early  life  and  youth,  their  motivations  for 
"t-Mrtvinir  medicine,  their  careers  and  family  lives  and  their  thoughts  in 

1  regarding  women  in  medicine,  f.'o  literary  masterpiece  is  expected. 
;nnyinc  photorr^hs  will  be  welcomed.  Any  language  may  be  used. 
The  rtories  will  eventually  be  translated  into  English.  About  5  typed 
par  .-  will  be  sufficient.  The  easie;;.t  method  i^  first  to  m^k■'  a  list  of 
th-?  importa'.t  events  and  factors  and  then  talk  the  story  ii^to  a  tare 
recorder  from  whi  >'h  it  can  be  typed. 

These  short  histories  will  be  used  (1)  for  the  archives 
of  the  Swedish  V.'omen's  Medical  Association,  (2)  for  the  archives  of  the 
iiWlA  in  Vienna  ana~chie.tly~(3)  Tor  the~tr>.ns-nätiöhal~  analyoi-  of  the 
emerfence  of  the  medical  woman  in  different  cultures.  This  is  a  joint 
MWIA  -  CV;iM  study  in  which  all  of  our  77  national  affiliate-,  are  takin,^ 
part.  CV;iM  is  the  newly  established  Center  for  Women  in  Medicine  at  the 
Medica]  College  of  Pennsylvania  in  Philadelphia  USA.  Will  yo'i  aot  help 
to  make  the  Swedish  contribution  one  of  the  very  best? 

Will  you  please  answer  me  in  Swedish  befors.  Dec.Jl 
t  1.-  year  and  tell  me  v.hether  you  wll  s  nd  ine  before  Hay  1/1975  a 
short  story  of  your  life? 

Yours  sincerely 


aR^ 


pOp. 


The  attached  document  is  of  interest  in  re- 
lation to  Dr.  Hellmann' s  personal  history. 

I  know  that  she  lost  this  child, -the  father 
finally  claimed  the  child  and  -  to  my  know- 
ledge, contact  between  them  was  interrupted  for 
majiy  years. 

Strange  enough,  after  the  second  world  war,  the 
woman  Irmgard  who  had  lived  in  Germany  all  her 
life,  re-established  contact  with  Dr.  Hellmann 
and  came  to  visit  her  in  Stockholm.  The  re- 
union was  somewhat  embarrassing, because  the  two 
ladies  had  nothing  in  common  -  rather  -  a  Nazi 
regime  and  a  world  war  and  emigration  to 
bridge. 

As  far  as  I  remember,  Irmgard  returned  to  Stock- 
holm a  few  more  times  until  Dr.  Hellmann  londer 
some  pretext, avoided  meeting  her. 


It  is  also  worth  noting  that  Dr.Hellmann  went 
through  a  similar  experience  a  second  time:  she 
took  care  of  a  child  born  in  1940  in  Stockholm  - 
although  the  child's  parents  could  have  brought 
up  their  child  in  their  family.  Dr.Hellmann 
later  adopted  the  child  (1966)  and  willed  her 
entire  property  to  this  adopted  daughter. 


#  öken  \ 


Hilde  LEVI  V-  dr.  phi  1. 
Copenhagen,  March  1982. 


Betrifft  Antrag  des  Tri.   Dr. 
Hellmaon     wegen  Erzlbtiung  des 
Kindes  Irmgard/t  Abrendt    . 


Kiel,    den  15.    2.    21. 


An  das  Amtsgertobt   , 
Aotellung  II. 
Kiel. 
Riagstrassa    . 


In  meiner  Pflege  befindet   sioh 
seit  bald  5  Juhren  das  Kind  Irmgard 
Ahrendt   ,   das  lob  später  zu  adop- 
tieren  beabslshtige    .   Die  Mutter   ist 
verstorben,    der   Vater   ist  zwar  grund— 
sätzlloh    mit  dar  Bpäteren  Adoption  ein- 
verstanden  ,    trägt  dam  aber  naob  meiner 
Meinung     durch  sein     Verbalten  niobt 
Rechnung   .   Im  Interesse  des  Kindes  mass 
ich  eine  Klarstellung  der  beldarsaitl^oB 
Befugnisse     wünsohen     und  bitte  des- 
halb   : 

mioh  and  den  Vater  ,(  Otto  Abrendt, 
Kiel,   Hasselrade  39   )   za  einer 
Verhandlung  vorzuladen   . 
Die  Dinge  haben  sioh  wie  folgt  ent- 
wickelt   : 

Am  9.   3.   1916  wuxda  Frau 
Abrendt     mit  ihrem  damals  7  1/2 
Monate   altan  Kinde     in  die   Cbirur- 
glsohe   ünivereitäts-  Klinik   aufj^e- 
noinmsn   .Sie  starb  am  15.   3.    16. 
an  Bauobfellentzilndong. Angeblich 
soll  daiaalB  der  Uann  dar  Frox  Ab- 
rendt    an   Lungenentzündung  krank 
in  einem  Ijjazaratt  gelegen   haben. 

Das 


Das  Kind  wirae   anfan-e  In  dar 
Klinik  behalten   ,    da  dar  Vater  sioh 
vorläufig  oloht  um  das  Kind  küinnern 
konnte.   Ale  es  dann  auf  Wonach  des 
Oberarztes  aas  der  Klinik  entlassen 
werden  sollte    ,  nahm  ioh  mich  des 
Kindee  an  .Bei   dem  soüleohten  All- 
gemeinzastand    (   Bmährun^^sstö rangen) 
war  eine  sorgfältige,   geschulte 
Pflege   dringend  notwendig   .    Den  Va^e 
ter  des  Kindes  sah  ich  zum  arsuen 
Ual   um  25.    Juli   191ü     -  dem   ^iaburts- 
tag  des  Kindes  -  .    «ir  kemen  damals 
überein,    das  Kind  noch  Imger-e   iieit 
bei  mir   zu  lassen   ,    um  ihm  die   gute 
Pflege  weiter   an^edeihen  zu  lassen. 
Im  April   1917  bekam   loh  dann  einen 
Brief  vom  Vater   des  Kindes  ,    in  dem 
ör  mir  schrieb,    duas  er  mir  das  Kind 
-  unter   allen  möglichen  bedingunjjen- 
überlassen  wolle.    (  unter  anderem 
üoszahlung  einer  gewiBsan  üumme  an 
seine  drei   anderen  Kinder  7.   Die  Be- 
dingungen  wurden  von  mir   ab^elehat. 
Darauf  holte  der   Vater  das  Kinil  ab 
und  brachte   es  schon  nach  2  Ta;;en 
wieder  zurück  .   ßr  sagte  damuls,   er 
wolle  es  mir  badingungsloB  über- 
lassen ,    da  er  einsehe,   dass   "  eine 
aoloha  Xreibhausplanze     in  seiner 
Atmosphäre   nicht  gedeihen  könne    ". 
Herr  Ahrendt  kam  dann  hin  und  wieder 

au 


zu  mir  (   an  gewiBeeii  i!'elert4gen,oder 
em  Jäbortatag  dea  Kindes   );   wir 
spraohen   damals  immer  davoa,    daes 
Ich  dab  Kiad  1}ehalten  könne  and  wol- 
le   ,    womit   der  Vater  einvarstandea 
war.   Die  Verwandten  des  Rlndea  Bü.t4 
terliohersälta  erkliArten  slob  voLl- 
komman  mit  der  Abgabe  dea  Kind  aa  an 
mloh  einverstanden.      Das  letzte  Ual 
sah  loh  den  Vater  des  Kindes  Ostern 
1919  bei  mir   .      ^on  da  ab  hatte  loh 
Rohe  b&t  zum  Auftauchen  dea  Briefes 
vom  Dezember  1920   .Aiaf  diesen  Brief 
bin  kam  es  zu  einer  ümerredang  an 
14.    12.    20.    ,    In  welcheu  loh  dem 
Vater  erkl   Arte,    daee  loh  Im  Intere« 
se  des  Kindes     nicht  für  wilnsohens- 
irert   erachte    ,    dass  das  Klndindle 
Wohnung  des  Vaters  desöftaren  kommt» 
and  dass  lob  die  weitere  Erziehung 
des  Kindes.>nar  dann  übernehmen  kön- 
ne  ,   venc  loh  restlos  über  dasselbe 
verfügen  könne      uud  sowohl   das  Kind 
als   ich  von   den    Angehörl_.an   in  l'rie- 
den  gelassen  würden    .   Zu  Irgend  wel- 
chen Koncessionen  sei  loh  nicht  be- 
reit   .Der   Vater  wollv,ij   sie*    die 
Sache  überlejen   und  schickte  mir 
dann   don   Brief     vom  31.    1,    21.      und 
vto  11.    2.    21. 

Ich  stehe  nach  alledem  unter 
dam  Eindruck   ,  dass  bei  üerrn  Ahrendt  viel- 
leicht auch  andere  Gesichtapankte     als   das 
reine  Interesse  seines  Klndos  mitsprechen. 

loh 


loh  suche  deshalb  alle  Slcberheitea,   die 
mir  das  Gesetz  gehen  liaoa  . 

Ulr  Ist  beliannt,    dass   der  Vatcir  sieh 
andere  als  diirch  Adoptlonsvertra^  aelaer 
Elternreohtwlrkeam  nicht  oet;ehea  kann  ,    an- 
dererseits,   daBS  die  Annahme   an  Kindesstatt 
hei  meinem  Lebensalter  —  ich  bin  geboren 
am     14.    6.   90  -     wirksam  jei.zt  nooh  nicht 
vor  sich  gehen  kann  .   Es   dürfte   aber  an- 
gängig sein,    dass  der  Annahmevertrag     and 
dia  Z -.Stimmung  des  Vaters  bereits  jetzt 
bindend  erklärt  werden  und  nur     die  Bestä- 
tigung solange   ausgesetzt  wird,   bis  ent- 
weder ich   das  ^gesetzliche  Alter  erreicht 
habe   ,   oder  aber  Dispens  davon  erhel tan 
kann   . 

Sollte  ein  solches  Vorgehen  votn  Vor- 
mundschaft 3£c!  rieh  t  nicht   zujalaaaen  werden 
können,    so  mochte   ich  zum  mindesten     klar- 
gestellt  sehen  ,  wieweit  es  an^-emessen  ist, 
dass  Harr  Ahrendt  im  Hinblick  auf  die   künf- 
tige  Adoption     sich   schon  jetzt  loyaler- 
weiae  Zurückhaltung  auferlegen  muss.     Ss 
lat  sölbütvört3tändiich,    dase  echte   Vater- 
liebe     unveräuasdrlich  ist   .    Andererseits 
aber  erfordert  das  Interösse  des  Kiades   , 
dasB  in  näherer  Zeit  aber  die  Art  seiner 
Erz.ehuGß  entschieden  *4ird.    Irmgard  ist 
Jetzt  5  1/2  Jeiinr   alt   ,   kommt   also  mehr  und 
mehr  in  ein   Alter    ,    in  dem  dlß    soziale   Ge- 
staltung dar  Umwelt     von  Bedeutung  und  ein 

Wechsel 


Wechsel     darin  ein   sobwerwlegendar 
Nachteil     für  die  iiintwloklong  eines  Kin- 
des 1st  ,   sodass  die  einen  solchen 
Wechsel  bedingende  Geltungmaobong     des 
£ltsrnreohta  «•     auch  nenn  sie  eine  fflensoh— 
lieh  elnwandsfrele  Grundlage  hätte  - 
sich  als  Ulsahrauoh  der  elterlloban  '.is- 
w&Lt  darstellen  norde   .   loh  möohte  dass 
dies  l  sollte  einem  Adoptlonsvertrage 
aus  formalen  Gründen     Jetzt  nooh  nicht 
näher  getreten  werden  können  )     dem  Va- 
ter Irmgardts     Tom  Vormundsohaftsgerloht 
klsr^^emaoht  wird   , -sowohl  Im  Interesse 
Iragcsrds     als  In  meinem  -  ;    loh  will  da- 
vor aiohar  sein  ,    dass  mir  am  Zuneigung 
zu  dem  Kinde  willen     Opfer  Irgend   wel- 
ohor  Art  zugomutot  weSden  ,   die  nicht 
durch  das  Interesse   des  Klndea  selbst 
gefordert  sind. 


Oeor^e  L.  Carpenter 
general 

Kommendörens 
Expedition 


Beglaubigte  Abschrift. 

FRÄLSNIMGSARMHik 

(Orundlsgd  er  1865  av 
Hillism  Booth) 


Karl  Ijprsson 
kommendör 

Telefon  6::  ii   19 
(Linjeväljare) 


Ustermaimagatan  71  -  Btockholm  5 
Telegramaarese:  I'rälsnings,  Stockholm 


den  6.  Februar  19iO 


Frl.  Marga  Ueusel 
Berlin-Zehlendorf 
Laehrscher  Jpgdweg  41 


?ehr  geehrtes  Fräulein  Meusel! 

Ihren  Brief  vom  li.Jrnuar  hpbe  ich  pm  IS.Jpnusr  richtip  er= 

hplten  und  danke  Ihnen  bestens  dafür.  Ich  bin  inzwischen  viel 

verreist  gewesen  und  komme  erst  heute  dazu,  Ihnen  die  gewünschte 


Antwort  zu  geben. 

Ich  kenn  nur  wiederholen,  dass  ich  Frau  Dr.  Hellme 


nn   versprochen! 


habe,  die  entstehenden  Kosten  fur  ihre  Möbel  etc 
Stockholm  von  der  Heilsarmee  tragen  zu  lassen. 


ab  Ankunf tehaf en 


iienn   Sie  also  die 


Freundlichlceit  haben  wollen,  den  Traneport  aufgeben  zu  lose 
wäre  Frau  Dr.  Hellmann  Ihnen  sehr  zu  Dank  verpflichtet. 


Ich  hoffe,  dass  diese  meine  Erkl^lru 


ng  f'ir  alle  Zwecke  pem'tgend 


sein  wird  und 


zeichne  mit  vorzüglicher  Hochachtung 

Kprl    Larsson 

Kommandeur 
Leiter  der  Heilsarmee  in  Schweden 


Vorstehende  Abschrift  stimmt  mit  der  Urschrift  wörtlich 
über ein. 

Berlin-Zehlendorf , den  lij. Februar  1940. 


J^u^  fjji^  Ser.  f.  t^  ¥^, 
/a^.    "ijlU    dJU^M^'  ^^¥tr  MU  f^  ^>^ 


4rt^-ww 


^7 


■■^^^ 


Stockholm  -   Oktober   I945. 


PREIE  VEESDIIGDNG  SMIGRIERTER  DEUTSCHER  ÄRZTE   IN  SCHWEDEN 


Sehr  geehrte  Kollegen!    In  der  Sitzung  vom  26.   Sept.   wurde  u.a. 
über  Schritte    beraten,    die  unternommen  werden  könnten,    um   emigrier- 
ten deutschen  Ärzten  in  Schweden  die  Rückwanderung   zu  erleichtern 
oder  das  'Vcrblcibon  hier  im  Lande   zu  ermöglichen.  V?ir  geben  Ihnen 
mit   der  Bitte  um  vorläufige     ve   rt   raul   iche     Behandlung 
der  Angelegenheit   im  folgenden  Kenntnis  von  einigen  Hauptpunkten 
der  Aussprache   und  von  den  gefassten  Beschlüssen  und  erlauben  uns 
auf  Grund  eines   soeben  ausgegebenen  Rundschreibens  der  Zentralstel- 
le  der  deutschen  antinazistischon  Organisationen   in  Schweden  darauf 
hinzuweisen,    dass  sich  für   solche,    die  auf   eigenes  Risiko  nach 
Deutschland  zurückkehren  wollen,    violleicht   eine  Gelegenheit  dazu 
findet.    Die  Schwedische  Regierung  erwägt  nämlich  unter  dor  Voraus- 
setzung,   dass  sich  etwa   I50  -  gOO  Personen  zur  gemeinsamen  Rücjtkohr 
bcreitorkläron,    sobald  wie  möglich  das   Schiff     REGIN     zur  kos- 
tenlosen Beförderung  bis     Lübeck     einzusetzen,    wo  Vertreter  al- 
ler Okkupationsmächte   stationiert   sind.  Näheros   durch  die  genannte 
Organisation   z.H.    von  Herrn  Martin  Krebsj    Upplandsgatan  f/l,    Tel. 
20   75   46    (am  besten   3-5  Nrn.). 

Bei  den  Besprechungen     uns   e   r  e  r       Vereinigung  handelte   es 
sich  um  solche   Kollegen,    die     nicht        ohne        irgend  - 
welche        Sicherung      zurückreisen  wollen,   und  es  wurde 
beschlossen,    durch  Umfrage    festzustellen, 

1)  wieviele   zurüclcv/andern  wollen, 

2 )  ob  die   einzelnen  yrtinschen,    dass  von  der  Ver- 
einigung aus   für  sie  Verhandliangen  geführt 
Viferden  sollen, 

Ferner  wurde  darüber  beraten,  auf  welche  Weise  Kollegen  bei  dor 
Rückkehr  pekan.iär  geholfen  worden  kann. 

Schliesslich  würfle  erörtert,  ob  und  wie  man  versuchen  könnte» 
für  solche  Kollegen;  die  in  Schv/eden  verbleiben  wollen  und  zur  Aus- 
übung von  Praxis  bereit  und  dem  Lebensalter  nach  geeignet  sind,  er- 
leichterte Legitimierung  zu  erreichen.  Zunächst  soll  festgestellt 
werden,  wieviele  unserer  Mitglieder  hierfür  in  Frage  kommen. 

Um  für  unsere  Aktionen  Grundlagen  zu  gewinnen,  werden  Sie,  hier- 
durch gebeten,  dem  Unterzeichneten  bis  zum -28.  Oktober  brieflich 
folgende  Prägen  zu  beantworten; 

1)  \7ünschcn  Sic,  dass  von  der  Freien  Vei'oinigung  bei  den  - 
alliierten  Vortretungen  Schritte  getan  werden,  um  Ihre 
Rückkehr  nach  -l^eutschland  zur  Aüüübung  ärztliohor  Tä- 
tigkeit zu  ermöglichen  oder  haben  Sic  im  Augenblick 
kein  Interesse  daran? 

2)  Sind  Sie  ontsohlossen,  in  Schv;odon  zu  bleiben  und  die 
hiesige  Legitimierung  unter  erleichterten  Bedingungen 
nachzusuchen,  falls  durch  Verhandlungen  mit  den  Behör- 
den solche  Erleichterungen  erzielt  werden  können? 

Tagesordnung  unserer  nächsten  Sitzung  -  I.XI.45  -  liegt  bei. 
Mit  kollegialen  Grüssen 
i.A. 
A. Peyser,  Valhallavägen  1 59 


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PROF.   DR.   USE  UEITNER,   F.M.R.S., 
16   HIGHSETT,   HILLS   ROAD, 

CAMBRIDGE. 
TELEPHONE   54861. 


Vt 


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L<uU  I  VW-(/Wt^  (k-Cai^i  '^^MtuLA^)  &J-<fhhlM ' 


M^  aSlk  iCixu  t^r\i  yl^^J:.^  ^,  I^aU/^  ,  cUmJ-  W^'^ 

'^YlM[    ^  ,  i^-4A    ^  hf^eMi   cry,  QßJtl^  I  «kz>  U  -åWOöA^ 
ctl^  -q^  (Va>^  'fe  ^AJ^  «<i^  '^iu^u-nJ^  «few-;  £M^  <^t^ 

■^O,    'Zs.^SMMéUW  ^,    U<AJ^(  ißAf  ^l>tAA  W  W   olayl 


•»m 


Jtily,  1975. 


I  waa  tom  in  Nuremberg  (Germany)  on  June  14|   1889 • 
Both  my  parents  came  from  Franken,  where  my  mother!3  (née 
Kromwell)  family  had  settled  aroimd  1600.     My  father  v/as  a 
businessman,  kind  and  Intelligent,  a  person  whose  good  advloe 
was  sought  by  many.     My  mother  was  a  capable  g  housewife  who 
was  deeply  concerned  with  the  fate  of  her  relatives.     She  was 
especially  attached  to  her  two  brothers,  both  bachelors  who, 
apart  from  running  their  leather  business,   supported  the  arts. 
Ibe  uncles  played  an  important  part  In  my  childhood,   the  young- 
est had  a  well-!mown  coin  collection,   the  other  a  large  picture 
gallery.     The  atmosphere  in  our  middle-class  home  was  warm  and 
congenial  and  the  education  of  the  two  girls  (a  five-year  young- 
er sister)  was  an  important  issue. 

First,   I  was  sent  to  the  Public  School  for  Girls,  which 
I  dislllced  profoundly.     After  five  years,  however,   I  was  trans- 
ferred to  a  private  school,  where  I  soon  felt  happy  and  became 
a  first-rate  pupil.     For  many  years,  a  close  friendship  bound 
me  to  the  principal,  Miss  Lohmann.     My  mother  told  me  that,   to 
her  horror,   I  started  operating  on  ny  dolls  at  the  age  of  eight. 
Hy  sister  clearly  remembers  us  making  incisions  into  the  dolls' 
bellies.     I  soon  foimd  out  that  the  papier  mache  was  readily 
treatable  when  water  was  Infused  tbrou^  the  doll's  mouth. 
(This  procedure  was  of  no  avail  in  my  later  career  and  I  soon 
forgot  this  period  of  play! ) 

When,  at  the  age  of  14,  I  was  confronted  with  the  choice 
of  a  career,  I  decided  at  once  to  seek  university  education  - 
rather  unusual  for  a  girl  at  the  turn  of  the  century.  Hy  pa- 
rents' opposition  was  soon  dissipated  by  the  strong  packing  of 


the  plan  by  the  uaol-  Kromwell.     31x.ce  no  colleg.  for  «1,1» 
was  in  «ureaberg.    i  had  to  leave  tor  :^ich.  wheH  I  spenT 
four  year,  in  the  house  of  a  teacher's  fandly.     m  ig^f  I 
passed  the  final  exazos  -  at  a  boys'  college/of  course!'  I 

West  Africa,  and  the  poor  colored  peoples'  need  for  medical 

The  best  possibilities  fbr  the  study  of  anatomy  were 
Offered  In  Berlin,  and  I  went  there.     Professor  Vl«ho"s 
lectures  attracted  a  big  c«wd  of  students,   both  'irlTand 
boys  -  but  dissection  courses  had  to   be  glCen  strlcSv  T 

TIT  r  rv""^  ---3.^  iCyrTLX 

to  Kiel,  out  of  sheer  curiosity  I  attended  a  lecture  In 
surgery  .  and  It  struck  me  Immediately  that  surgery  was  my 
Soal.  I  visited  the  director  of  the  ünlver.ltylurgrcai^ 
Hospital  (a  kid,  a  faaaila  la  the  third  semester)  to  express 
my  wish  to  work  In  his  clinic.  His  assistant  rejected  me 
with  a  sarcastlcal  remark,  but  Professor  Anschut«  understood 
the  ••rlousness  of  mj   repeated  efforts  to  convince  him  and 
reluctantly  he  agreed  to  try  me  out,  still  stressing  that  a 
woman  surgeon  had  no  future  whatsoever.  Prom  then  on  -  until 
1928  -  I  spent  all  my  time  on  the  continuation  of  medical 
training  and  devoted  every  free  moment  to  the  work  in  the 
hospital.  iv,r  my  later  activity  H   was  of  utmost  advanta  , 
that,  in  the  beginning.  I  was  requeoted  to  help  the  ward  aurses 
^d  thus  received  an  experience  In  „ursin.  rrom  scratch,  if 
I  had  to  plan  the  education  of  physicians,  I  would  make  such 
work  compulsory  within  the  basic  program  in  order  that  a  medic 
.1  maa  would  have  a  better  understanding  not  only  for  the  dls- 
tase  but  also  for  a  sick  person. 


-3« 


exanen),  wrote  my  doctoral  thesis  and,   at  the  same  time,   I 
worked  in  various  wards,   took  care  of  the  director's  private 
patients,   and  received  the  soldiers  In  the  Infirmary  affllftla- 
ted  with   the  hospital.     Together  with  the  head  surgeon  I  was 
allowed  to  perform  major  operations  and  obtained  flrst-olasa 
education  In  surgery,  urology,  and  orthopaedics.     Since  the 
chief  surgeon  also  was  the  head  of  the  X-ray  department,   I 
came  Into  closest  contact  with  this  section  too,  and  after  a 
few  years,   I  was  able  to   replace  the  head  technician  and  later 
the  medical  chief  of  the  I- ray  clinic.     From  1921-1929  I  spent 
most  vacations  as  a  substitute  for  the  heads  of  various  muni- 
cipal hospitals;   the  time  at  the  District  Hospital  in  Hameln 
is  among  my  happiest  r/iembrances.     In  1920,    I  joined  the  North- 
west German  Surgical  Society  and  in  1925  I  became  the  first 
female  member  of  the  German  Society  for  Surgery. 

It  was  a  general  rule  that  the  assistants  to  University 
hospitals  had  to  live  In  the  hospital  proper.   Thus,   for  15 
years,   I  lived  In  almost  conventlike  seclusion  In  the  Kiel  Uni- 
versity Surgaxyical  Hospital.     From  this  time,    I  wish  to  mention 
a  perhaps  unequaled  experience.     In  1916,  a  young  woman  was 
hospitalized,   fatally  111,   bringing  along  her  three-month  old 
baby  whom  she  nursed.     After  her  death,  nobody  knew  what  to  do 
with  this  child  whose  father  was  at  the   front.   I  was  bold  enough 
to  tiese  take  the  girl  to  my  room,  and  with  the  nurses'  help  and 
the  "closed  eyes"  of  the  director  I  managed  to   foster  her  during 
the  following,  five  years.      I  became  so   closely  attached  to   the 
little  person  tbat  it  was  a  hard  blow  when   the  father,   some 
time  after  his  return  home,   rightly  claimed  his  daughter  and  I 
had  to  refrain  from  adopting  her. 

In  1929,    I  accepted  the  position  of  a  sturgeon  In  a  private 
hospital  in  Berlin.   (The  offer  of  a  position  in  the  university 
Women's  Hospital  in  Kiel  1  had  repeatedly  rejected,   since  all 
my  interest  centered  on  surgery.)     This  work  did  not  appeal  to 


aw  and  I  first  became  happy  again  when  the  director  of  the 
University  Ambulatory,  the  Charlté,  called  for  me.  I  held 
the  position  of  Professor  Sauerbruch's  assistant  until  1933« 
IXirln^  vacations  I  acted  as  a  substitute  In  the  municipal 
hospitals  of  Lauben  and  Warmbrunn,  then  I  opened  my  own  pri- 
vate practice  In  Berlin  as  a  specialist  In  surgery,  urology, 
and  roentgenology.  1  had  applied  far  leading  positions  In 
vatlous  Berlin  municipal  hospitals,  but  had  been  advlced  to 
visit  the  representatives  of  the  political  parties.  To  my 
amazement,  they  Inquired  Into  n^  political  views  and  party 
affiliation  and  did  not  pay  much  attention  to  my  medical  abi- 
lities. To  my  mlad,  the  only  Imperative  task  of  a  medical 
doctor  is  to  cure  his  patients.  Irrespective  of  his  or  their 
party  affiliation:  this  Is  not  a  political  but  a  medical 
question.  The  politicians  disapproved  of  my  response  and  my 
name  was  deleted  from  the  lists  of  applicants.  First  In  1932 
I  became  the  director  of  the  Hospital  of  the  Salvation  Army 
in  Berlin,  a  position  I  held  till  1933,  when  I  had  to  resign 
in  concequence  of  the  Nazi  discrimination  laws. 

I  understood  that  I  had  to  prepare  my  emigration.  The 
decision  was  painful  and  beyond  my  comprehension:  how  could 
Z  be  forced  to  leave  my  homeland,  where  ay  family  had  lived 
for  more  than  three  centuries?  I  Investigated  the  possibili- 
ties of  emii^ratlng  to  Britain,  Sweden,  or  the  United  States. 
Wh«D,  in  1939,  I  visited  ay   sister  In  Copenhagen,  the  Second 
World  War  broke  out  and  returning  to  Germany  was  definitely 
unfeasible.  Friends  of  my  sister's  brought  me  to  Sweden;  as 
a  refugee,  I  accepted  the  hospitality  of  Oommandor  Larssen, 
the  chief  of  the  Salvation  Army.  X  was  granted  a  permit  to 
stay  in  Swedai,  but  was  refused  to  work  In  my  field.  It  was 
hard  to  be  confined  to  a  life  outside  hospital,  without  being 
active  as  a  physician.  I  spent  the  time  learning  the  Swedis^jc 
language  and  takin^  care  of  other  peoples'  children.  When,  In 


1940,   In  one  of  these  families  a  fourth  child  was  bom,   I  took 
the  baby  girl  completely  to  my  hear^and  her  whole  upbringing 
and  education  were  left  to  me.     Many  years  later  I  adopted  her 
and  she  and  her  adopted  child  are  the  ^y  of  my  old  age. 

In  1944,   Iwaa  given  the  assistantshlp  in  the  Surgical 
Hospital  of  Eskll8t\ina  and  fbr  a  while  I  felt  happy  to  be  back 
to  familiar  surroundings.     However,   the  Swedish  law  then  did 
allow  foreigners  to    ~eep  a  position  only  as  long  as  no  Swedish 
citizen  applied  fbr  it.     I  obtained  the  Swedish  citizenship  in 
1945«     A  year  befbre  I  had  been  given  the  permission  to  treat 
refugees,  but  first  in  1947  I  was  authorized  to  perform  a 
general  surgical  practice.     During  the  following  years,   the 
work  as  a  private  medical  doctor  was  no  dance  on  roses.     Remit- 
tances of  patients  from  Swedish  colleagues  were  rare  and  I  did 
not  meet  much  appreciation  as  a  woman  sur^'eon. 

Notwithstanding  many  difficulties  I  succeeded  in  slowly 
building  up  a  considerable  clientele  of  patients  and  finding 
many  good  friends.     In  1950,   I  bou^t  a  house  in  Lidingö  with 
a  garden  in  which  I  am  working  to  my  heart's  delight;   there  I 
receive  patients  in  addition  to  my  consultation  in  tit  down  town 
Stockholm.     Since  1952  I  also  work  as  medical  consultant  and 
confidential  medical  officer  to  the  German  Embassy,  which  in- 
volves an  extensive  activity  in  connection  with  the  rehabilita- 
tion and  restitution  ^program  r^^iA4i<(|^    for  the  victims  of 
the  Nazi  oppression.     In  this  way,   a  new  chance  to  help  people 
in  distresshas  been  created.     A  fev/  years  ago,   the  municipality 
of  LidingS  appointed  mo  also  a  doctor  for  the  community  teachers. 
Tl'us,   at  the  time  of  this  writing,   I  am  still  active  in  my  pro- 
fession.